Hessisches Ministerium der Finanzen Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches

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1 Hessisches Ministerium der Finanzen Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches 22. Sitzung der Arbeitsgruppe KFA 2016 am 15. Januar 2015

2 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 21. Sitzung am 11. Dezember 2014 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages 4. Weitere Terminplanung 5. Verschiedenes 2

3 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 21. Sitzung am 11. Dezember 2014 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages 4. Weitere Terminplanung 5. Verschiedenes 3

4 2. Abnahme des Protokolls Abnahme des Protokolls der 21. Sitzung am 11. Dezember 2014 Gibt es Änderungsbedarfe zum Protokoll? 4

5 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 21. Sitzung am 11. Dezember 2014 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages 4. Weitere Terminplanung 5. Verschiedenes 5

6 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (I) Stabilitätsansatz Ziel ist Rechts- und Planungssicherheit für die Kommunen: Stabilitätsansatz wird gesetzlich fixiert über den Steuerverbund wird abgerechnet Festansatz wird in jedem Fall gewährt, auch wenn er die Verstetigungsgröße übersteigt aber auch Belange des Landeshaushalts müssen Berücksichtigung finden Bildung einer Rücklage Abwägung zwischen Be- und Entlastung von Land und Kommunen in Sonderfällen zudem muss das Instrument handhabbar und verständlich bleiben Vereinfachungen, insbesondere bei der Abrechnung 6

7 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (II) Grundfall und Erklärung der Begriffe ausgehend vom Startjahr 2016 Annahme: konstanter Festansatz (Vereinfachung) Verstetigungsgröße Auffüllungsbetrag Möglicher des Stabilitätsansatzes, hiervon wird 1/3 gewährt = Stabilitätsansatz = Festansatz Ein weiteres Drittel des möglichen es des Stabilitätsansatzes, wird einer Rücklage zugeführt, das letzte Drittel verbleibt dem Land. 7

8 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (III) Grundfall spätere Jahre Annahme: konstanter Festansatz (Vereinfachung) 201X 201X+1 201X+2 Steuerwachstumsrate = Stabilitätsansatz = Festansatz Auch wenn die Steuern nicht wachsen, kann es Zuwächse beim Stabilitätsansatzes geben, weil ein bestehender Abstand zur Verstetigungsgröße geschlossen wird! 8

9 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (IV) Stabilitätsansatz nimmt ab und wächst im Folgejahr wieder Annahme: konstanter Festansatz (Vereinfachung) 201X 201X+1 201X+2 (unterschreitet ) = Stabilitätsansatz = Festansatz Wichtig: Die Rücklage wird nicht genutzt, um ein Sinken des Stabilitätsansatzes zu verhindern. 9

10 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (V) Schwankungen beim Festansatz 201X 201X+1 201X+2 Steuerwachstumsrate (unterschreitet ) = Stabilitätsansatz = Festansatz Im letzten Jahr nimmt der Stabilitätsansatzes durch den Anstieg des Festansatzes sogar ab: Die Differenz zwischen Festansatz und Verstetigungsgröße (Auffüllungsbetrag) ist kleiner als der Stabilitätsansatzes des es. 10

11 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (VI) Entlastung durch den Bund > Festansatz sinkt stark! - Ausgangslage Annahme: Kein Steuerwachstum (Vereinfachung) 201X Steuerwachstumsrate 201X+1 201X+2 Steuerwachstumsrate Entlastung = Stabilitätsansatz = Festansatz Den Kommunen bleibt im Jahr der Entlastung zwar nur 1/3 dieser Entlastung als Erhöhung des Stabilitätsansatzes übrig. Aber: In den Folgejahren wächst ihnen sukzessive die gesamte Entlastung zu (nach 3 Jahren z.b. 70%) 11

12 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (VII) Entlastung durch den Bund > Festansatz sinkt stark! - Vorgesehene Regelung Annahme: Kein Steuerwachstum (Vereinfachung) 201X Steuerwachstumsrate 201X+1 201X+2 Die Verstetigungsgröße wird im gleichen Maße wie der Festansatz abgesenkt! Steuerwachstumsrate Entlastung = Stabilitätsansatz Fortgeschrieben wird auf Basis der abgesenkten Verstetigungsgröße. = Festansatz 12

13 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (VIII) Mindestausstattung greift! 201X+2 201X 201X+1 Das Land kann seine Vorleistung mit dem Stabilitätsansatz verrechnen Der im Festansatz enthaltene Finanzkraftzuschlag wird in diesem Fall bis auf null Euro abgesenkt = Stabilitätsansatz = Festansatz Die Rücklage wird genutzt um die Überschreitung der Verstetigungsgröße zu finanzieren. Soweit die Rücklage nicht ausreicht, kann das Land seine Vorleistung in den Folgejahren mit dem Stabilitätsansatzes verrechnen. 13

14 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (IX) Abrechnung Ermittlung des Abrechnungswertes Die Abrechnung erfolgt im Haushalt des zweitfolgenden Jahres. 201X lt. Haushaltsplan 201X nach tats. Steuerentwicklung Abrechnungswert Die FAG-Masse lt. Haushaltsplan wird mit der FAG-Masse verglichen, die sich auf Basis der tatsächlichen Steuerentwicklung ergeben hätte. Das tatsächliche Aufkommen beeinflusst den Finanzkraftzuschlag. Die tatsächliche Wachstumsrate wirkt sich über die Verstetigungsgröße auf den Stabilitätsansatzes aus. Aber: Abrechnung muss handhabbar sein Nur das Delta dieser FAG-Massen wird abgerechnet. Keine Zerlegung in Teilkomponenten. Keine Korrektur des Wachstumspfads der Verstetigungsgröße. Abrechnungswert erhöht oder vermindert FAG-Masse grds. im zweitfolgenden Jahr. Negative Abrechnungen, deren Verrechnung in die Mindestausstattung eingreifen, werden vorgetragen. = Stabilitätsansatz = Festansatz Aufgrund der einfachen Ausgestaltung der Abrechnung lassen sich die Wirkungen einer besseren oder schlechteren Steuerentwicklung auch gut prognostizieren. 14

15 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (X) Abrechnung Der Abrechnungswert wird auf den Haushalt gebracht! Die Abrechnung erfolgt im Haushalt des zweitfolgenden Jahres. 201X+1 201X+2 ohne/mit Abrechnung Wirkung der Abrechnung: Abrechnung Der Abrechnungswert erhöht/vermindert den Stabilitätsansatzes Erhöhter/verminderter Stabilitätsansatzes Ausgangspunkt für Fortschreibung im nächsten Jahr. Negative Abrechnungen können nicht nur den Stabilitätsansatzes auf null senken, sondern auch den Finanzkraftzuschlag mindern, der Teil des Festansatzes ist. Mindestausstattung bleibt aber unangetastet! Verbleibendes negatives Abrechnungsvolumen wird vorgetragen. = Stabilitätsansatz = Festansatz Hat das Land gleichzeitig auch noch einen Verrechnungsanspruch, weil es in en zur Sicherung der Mindestausstattung in Vorleistung getreten ist, ist die Abrechnung zuerst durchzuführen. 15

16 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (XI) Behandlung kommunaler Umlagen Die kommunalen Umlagen (Zinsdienst-, Krankenhaus-, Solidaritätsumlage), die Teil der Finanzausgleichsmasse sind, bleiben bei den dargestellten Berechnungen unberücksichtigt. Es wäre sachfremd, sie in die Fortschreibung einzubeziehen. Konkret: Die Verstetigungsgröße wird im Startjahr um die Umlagen gemindert. Von dieser Basis aus wird fortgeschrieben. Für die dargestellten Berechnung werden aus dem Festansatz ebenfalls die darin enthaltenen Umlagen herausgerechnet. So bleiben die Größen vergleichbar. Nachdem der Stabilitätsansatz ermittelt wurde, werden die Umlagen dem Festansatz wieder hinzugerechnet. Hinweis: Das veranschlagte Aufkommen der Solidaritätsumlage ist zwar Teil der Finanzausgleichsmasse, gehört aber weder zum Fest- noch zum Stabilitätsansatz. 16

17 b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages Pflicht-/Freiwilligenquote: Zu klären ist vor allem, ob es bei derselben Gruppe keine Unterschiede in der Freiwilligenquote geben kann Mängel der Bedarfsberechnung: abweichende Beträge im Produktbereich 6 Forderung: Keine Angemessenheitsprüfung bei PB 05 und 06. Sozioökonomische Faktoren müssen berücksichtigt werden Pflichtige Aufgaben werden zum Teil mit geringerer Quote eingeordnet als freiwillige Aufgaben Überprüfung PB 3 über die Gruppe kreisfreier Städte hinaus. Klärung der ermittelten Beträge 17

18 b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages Im PB 3: Defizite je Schüler statt je Einwohner, zusätzliche Berücksichtigung eines regionalbezogenen Index Klausel im PB 3 einführen: Verglichen werden die Korridorverluste jeweils pro Einwohner und pro Schüler; es wird dann der für die Kommunen bessere Wert berücksichtigt Schulumlage enthält nicht die Defizite aus freiwilliger Aufgabenwahrnehmung und den nach Korridor nicht angemessenen Bedarf Einheitliches Abrechnungssystem zur Berechnung der Schulumlage und von Gastschulbeiträgen Quoten von 1 Prozent (kreisfreie Städte) und 3 Prozent (kreisangehörige Gemeinden) sind zu hinterfragen. Wieso starre Quoten? 18

19 b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages Wie begründen sich die unterschiedlichen Nivellierungshebesätze zwischen den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden? Warum sind vertikal höhere allgemeine Deckungsmittel angesetzt als horizontal? Vollkostenrechnung (z.b. Thema Flüchtlinge) Einheitliche Kriterien für die vorzunehmenden Buchungen 19

20 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 21. Sitzung am 11. Dezember 2014 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages 4. Weitere Terminplanung 5. Verschiedenes 20

21 4. Weitere Terminplanung Weitere Terminplanung Sitzungen AG KFA 2016 Bisherige Planung Januar Februar März April Mai Juni Juli Fr, Do, Do, 19.3 Do, Do, Do, Do, 9.7. Die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe KFA 2016 findet am 23. Januar 2015 statt. Die nächste Sitzung der Lenkungsgruppe KFA 2016 findet am 21. Januar 2015 statt. 21

22 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 21. Sitzung am 11. Dezember 2014 a) Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse b) Beantwortung von Fragen des Hessischen Städtetages 4. Weitere Terminplanung 5. Verschiedenes 22

23 5. Verschiedenes Verschiedenes Informationsbitte aus der letzten Sitzung der Lenkungsgruppe 1200,0 Entwicklung der Grunderwerbsteuer in Hessen seit ,0 979,9 800,0 740,4 718,5 600,0 400,0 403,0 410,0 615,6 493,7 413,8 403,4 518,5 563,1 200,0 0,

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