Anwesende. Der Leiter des Gemeindeamtes: Günter Studener, Vorderanger. Fachkundige Personen ( 66 Abs. 2 GemO 1990):

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1 VERHANDLUNGSSCHRIFT 11/2011 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde KLAFFER AM HOCHFICHT am um 19,30 Uhr im Sitzungssaal der Gemeinde Anwesende 1) Bgm. Wagner Franz, Vorderanger 2) Vzbgm. Schramm Josef, Freundorf 3) GV Feichtner Martin, Panidorf 4) GV Gierlinger Kurt, Pfaffetschlag 5) Altendorfer Rupert, Panidorf 6.) Autengruber Gerhard, Panidorf 7.) Eckerstorfer Johann, Panidorf 8.) Fleck Michael, Pfaffetschlag 9.)Hofmann Hermine, Schönberg 10.) Neudorfer Manfred, Klaffer am Hochficht 11.) Resch Reinhold, Klaffer am Hochficht 12.) Sonnleitner Florian, Klaffer am Hochficht 13. Stadlbauer Günther, Schönberg 14.) Steininger Walter, Freundorf 15.) Trautner Gerhard, Pfaffetschlag Ersatzmitglieder: 16) Altendorfer Tobias, Klaffer am Hochficht 17.) Friedl Manuela, Schönberg 18.) Jungbauer Harald, Freundorf 19.) Maurer Walter, Schönberg Der Leiter des Gemeindeamtes: Günter Studener, Vorderanger Fachkundige Personen ( 66 Abs. 2 GemO 1990): Sonstige Personen gem. 66 (2) Oö. GemO 1990: Fraktionsvertreter mit beratender Stimme in Ausschüssen: ( 33 Abs.7 bzw. 55 Abs.4 letzter Satz Oö. GemO 1990) Es fehlen: entschuldigt: Obermüller M, Oberpeilsteiner F., Schaubmeier I., Simmel A. unentschuldigt: GR11_ Seite 1

2 Der Schriftführer: ( 54 (2) GemO 1990): Günter Studener, Vorderanger Der Vorsitzende eröffnet um 19,30 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a.) die Sitzung vom Bürgermeister einberufen wurde; b.) die Verständigung ist an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder schriftlich am unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt, der Termin der heutigen Sitzung ist im Sitzungsplan ( 45 Abs.1 Oö. GemO 1990) enthalten. c.) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d.) die Verhandlungsschrift über die Sitzung vom die bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist. Der Vorsitzende stellte die Anfrage, ob es Einwendungen gegen die Sitzungsprotokolle gibt. Von den Fraktionsführern wurden keine Einwände erhoben. e.) Vom Vorsitzenden wurden Altendorfer Tobias und Jungbauer Harald angelobt. Dazu verlas er die Angelobungsformel und ersuchte um Ablegung des Gelöbnisses in die Hand des Vorsitzenden. Dies erfolgte durch Altendorfer Tobias und Jungbauer Harald. TAGESORDNUNG, BERATUNGSVERLAUF UND BESCHLÜSSE: 1.) Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes der Aufsichtsbehörde zum RA 2010 Der Vorsitzende teilte mit, dass von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der Rechnungsabschluss 2010 geprüft und ein Bericht (Zl.: Gem 60 15/1 2011En, eingelangt am ) vorgelegt wurde. Dieser Bericht wurde dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Stadlbauer G. bemerkte, dass die verrechneten Leistungen (Gemeindearbeiter und Fuhrpark) im Bade und Campingbereich auffallen. Hierzu teilte der Vorsitzende mit, dass die Abrechnungen vom Prüfungsausschuss genau kontrolliert und keine Beanstandungen gemacht wurden. Da keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, konnte der Vorsitzende die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes durch den Gemeinderat feststellen. 2.) Darlehensvergabe für die Errichtung der Kanalisation RW Betriebsbaugebiet Klaffer, BA 12 aufgrund der Angebote; Beschlussfassung Der Vorsitzende teilte mit, dass die Finanzierung der Kanalisation RW Betriebsbaugebiet Klaffer, BA 12 nur zum Großteil durch eine Darlehensaufnahme sichergestellt werden kann. Von der Kommunalkredit Public Consulting wurde folgender Finanzierungsplan bzw. Förderungsvertrag (Antragnummer B100956) zugesichert: Förderbare Gesamtinvestitionen ,00 Gesamtförderbarwert ,00 Restbetrag / Darlehensaufnahme ,00 GR11_ Seite 2

3 Diese Förderzusage war bei der Darlehensausschreibung noch nicht vorhanden, sodass ein Darlehen in Höhe von , ausgeschrieben wurde. Zur Anbotslegung wurden 5 Geldinstitute eingeladen, es langten jedoch nur zwei Anbote zeitgerecht ein. Raiffeisenbank Region Rohrbach: Variante in der Bauphase (Bindung an 6 Monats EURIBOR, Aufschlag 0,69 %, ergibt zum Zeitpunkt der Anbotslegung einen Zinssatz von 2,31 % p.a.dec. Variante nach Fertigstellung/Tilgungsphase (Bindung an 6 Monats EURIBOR, Aufschlag 0,69 %, ergibt zum Zeitpunkt der Anbotslegung einen Zinssatz von 2,31 % p.a.dec. (Gesamtbelastung bei 33 Jahre LZ inkl. Tilgung, Zinsen ,05 ) Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft: Variante in der Bauphase (Bindung an 6 Monats EURIBOR, Aufschlag 0,80 %, ergibt zum Zeitpunkt der Anbotslegung einen Zinssatz von 2,51 % p.a.dec. Variante nach Fertigstellung/Tilgungsphase (Bindung an 6 Monats EURIBOR, Aufschlag 0,80 %, ergibt zum Zeitpunkt der Anbotslegung einen Zinssatz von 2,51 % p.a.dec. (Gesamtbelastung bei 33 Jahre LZ inkl. Tilgung, Zinsen ,91 ) Stadlbauer G. schlug in der Diskussion vor, dass die Kosten für das Darlehen vom Land OÖ. getragen werden, da die Errichtung dieses Kanal Bauabschnittes auch von dort gefordert wird. Resch R. erklärte, dass die Gemeinde, wie bei allen anderen Kanalprojekten, eine entsprechende Förderung (Zuschuss Kommunalkredit Public Consulting) erhält. Gleichzeitig schlug er vor, dass zusätzlich beim Gewässerbezirk Grieskirchen um eine Förderung angesucht wird. Vom Vorsitzenden wurde mitgeteilt, dass es in dieser Richtung schon Gespräche gegeben hat. Zur Finanzierung stellte er fest, dass die Gemeinde leider nur eine Sockelförderung erhält. Das Projekt kommt zum Großteil den Betrieben zu Gute und ist als Zukunftsprojekt zu verstehen. Die Zusage zur Projekterrichtung wurde bereits vom Vorgänger getroffen. Von Resch R. als Obmann des Bauausschusses wurde ergänzt, dass auch die Oberflächenwässer von Klaffer Nord sowie Freundorf eingebunden werden. Außerdem soll abgeklärt werden, ob eine Anschlussgebühr von den betroffenen (angeschlossenen) Betrieben eingehoben werden kann. Stadlbauer G. kritisierte die späte Finanzierung als 5 vor 12, wozu Vzbgm. Schramm J. mitteilte, dass es in dieser Angelegenheit mehrere Sitzungen und Besprechungen gegeben hat. Der nachfolgende Darlehensvertrag wurde dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht: GR11_ Seite 3

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6 Da keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, ersuchte der Vorsitzende um Genehmigung der Darlehensvergabe an die Raiffeisenbank Region Rohrbach aufgrund der vorliegenden Angebote samt Tilgungspläne bzw. des vorliegenden Darlehensvertrages durch ein Zeichen mit der Hand. SPÖ Stimmen Stimmen 1 Stimmenthaltung Alle Gemeinderäte, mit Ausnahme von Altendorfer R., stimmten durch ein Zeichen mit der Hand für diesen Antrag. Altendorfer R. enthielt sich der Stimme. Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als mehrheitlich angenommen. 3.) Änderungen des Pachtvertrages für den Bade und Campingbereich mit M. Felhofer; Beschlussfassung Der Vorsitzende berichtete: In der GR Sitzung vom wurde auf Antrag von M. Felhofer die Pachtgebühr für das Badehaus mit Badebuffet, für die Umkleidekabinen/Liegewiese und alle sonstigen Räume sowie das gesamte Campingareal für die Monate Oktober, November sowie März und April rückwirkend ab 2010 von 400, auf 200, (netto) reduziert. Bei der Sitzung am des Ausschusses für Bau und Campingangelegenheiten stellte Bade und Campingwart M. Felhofer neuerlich einen Antrag auf Reduzierung der Abfallgebühren. Herr M. Felhofer teilte mit, dass er selbstverständlich den Müll vom Gastronomie Bereich finanziert, jedoch nicht den Müll für den Badebetrieb (Liegewiesen) und für den Campingbereich sowie für die Gemeindebevölkerung. Das Entleeren der Müllkörbe (Bade und Campingareal samt Liegewiesen) wird nach wie vor vom Genannten wahrgenommen. Nach einer längeren Debatte wurde vom Ausschuss die Kostenaufteilung für die Abfallabfuhr (Bade und Campingareal) von bisher 50 % : 50 % auf 75 % (Gemeinde) : 25 % (Pächter) vorgeschlagen. Der Vorsitzende stellte ergänzend den Antrag, die Änderungen bei der Kostenaufteilung für die Abfallabfuhr per durchzuführen. Auch Stadlbauer G. schloss sich dieser Meinung (Änderung der Abfallgebühr ab ) an und betonte die positive Arbeit des neuen Bade und Campingwartes. Nachtrag zum Pachtvertrag vom : Punkt III a.) Pachtzins Für das Badebuffet wird ein Pachtzins von monatlich 400, (exkl. MWSt) vereinbart. In den Monaten Oktober, November, März und April ermäßigt sich der Pachtzins auf jeweils monatlich 200, (exkl. MWSt). Diese Regelung gilt rückwirkend ab Der Pachtzins ist monatlich im vorhinein am 1. jeden Monats für den laufenden Monat fällig und ist auf das Konto der Gemeinde Klaffer am Hochficht, Kto. Nr bei der Raiba Region Rohrbach spesenfrei ohne Abzug, einzuzahlen. GR11_ Seite 6

7 Punkt VI. Betriebskosten Die Aufteilung der Betriebskosten lt. Vertrag vom bleibt aufrecht, lediglich die Aufteilung der Gebühren für die Müllabfuhr wird im Verhältnis 75 % Gemeinde und 25 % Pächter, rückwirkend ab , geändert. Da keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, ersuchte der Vorsitzende um Änderungen des Pachtvertrages in den Punkten III a (Beginn ) sowie Punkt VI (Beginn ) durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. 4.) Fischereiverein Böhmerwald; Ansuchen um Gewährung einer Vereinsförderung; Beschlussfassung Der Vorsitzende gab bekannt, dass vom Fischereiverein BW ein Ansuchen um Gewährung einer Jahresförderung in Höhe von 1.500, eingebracht wurde und brachte das Ansuchen dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis. Der Vorsitzende dankte dem Verein für die Pflege des sehenswerten Fischer und Wasserpflanzenlehrpfades und gab zusätzlich bekannt, dass bereits bei der Vereinskonferenz der Betrag in Höhe von 1.500, vereinbart wurde. Da keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, ersuchte der Vorsitzende um Gewährung der Vereinsförderung 2011 in Höhe von 1.500, durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. 5.) Oö. Elternbeitragsverordnung 2011; Beschlussfassung Der Vorsitzende teilte mit, dass am die Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 von der Oö. Landesregierung beschlossen wurde. Mit Schreiben (Zl.: BGD / Mt GR11_ Seite 7

8 vom , eingelangt am ) wurde die Gemeinde über die Details informiert. Die Tarifordnung (Muster) wurde allen Fraktionen zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme übermittelt. Im Gemeinderat wurde folgende Tarifordnung behandelt: Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Kindergarten Klaffer am Hochficht (Muster entsprechend 14 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, ab dem Schuleintritt, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 a) sind die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß 25 EStG 1988; b) bei Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden; c) sonstige Einkünfte, z.b. aus Vermietung und Verpachtung, d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage; bei freiberuflich Tätigen (z.b. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.). Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (3) Die gemäß 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils zum Stichtag des laufenden Kindergartenjahres Berücksichtigung. (4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum des laufenden Kindergartenjahres nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. GR11_ Seite 8

9 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. - ab dem Schuleintritt bzw., - das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen - eine allenfalls verabreichte Verpflegung, - ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß 12 Oö. Elternbeitragsverordnung (3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben. (4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. (5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben. Für den Monat Juli wird der Elternbeitrag entsprechend den geöffneten Wochen aliquotiert. (6) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte nachgesehen. (7) Der Mindest und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2012/ Mindestbeitrag (1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: 1. für Kinder unter drei Jahren 45 Euro und 2. für Kinder über drei Jahren 38 Euro. (2) Der Mindestbeitrag gemäß 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 kann auf Antrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens, Einkommens und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. 4 Höchstbeitrag Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden mindestens 160 Euro. Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25 Wochenstunden bei Schulkindern mindestens 100 Euro. 5 GR11_ Seite 9

10 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % (gemäß 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % (gemäß 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) festgesetzt. 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage ( 2 Abs. 8) für Kinder unter 3 Jahren 1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden oder 2. mindestens 4,8 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme. (2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen pro Woche wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf Tages Tarif beträgt. 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage ( 2 Abs. 8) für Kinder über 3 Jahren 1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25 Wochenstunden bei Schulkindern oder 2. mindestens 4 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme. (2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für Schulkinder an weniger als fünf Tagen pro Woche wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf Tages Tarif beträgt. 8 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 160 Euro (5 Tage) bzw. 100 Euro (3 Tage) eingehoben. (2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei 1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern, 2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder 3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr. (3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3 a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden. 9 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge (1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 44,00 Euro (gemäß 12 Abs. 1 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) pro Arbeitsjahr einmal jährlich am d.j. von der Gemeinde eingehoben. GR11_ Seite 10

11 (2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. (3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann in der Zeit vom bis von den Eltern im Gemeindeamt eingesehen werden. 10 Sonstige Beiträge (1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,00 Euro pro Essensportion verrechnet. (2) Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 9,00 Euro vorgeschrieben. 11 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt mit in Kraft. In der Beratung wurde vorwiegend die Höhe für den Materialbeitrag (Werkbeitrag) diskutiert, wobei die Bandbreite des monatlichen Betrages zwischen 2,50 und 5,00 lag. Letztendlich wurde ein Mittelwert in Höhe von 4,00 / Monat vereinbart. Die Einhebung eines angemessenen Veranstaltungsbeitrages erfolgt für teilnehmende Kinder frühestens 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung durch die Kindergartenleitung. Der Vorsitzende stellte den Antrag auf Genehmigung bzw. Beschlussfassung der vorgetragenen Elternbeitragsverordnung Hierzu erklärte Stadlbauer G., dass die SPÖ Fraktion im Bezug auf die Beitragsberechnung für den Gemeindekindergarten immer gegen die Bewertung des Einkommens gemäß 1 gestimmt hat. Die vorliegende Elternbeitragsverordnung wird von der SPÖ Fraktion befürwortet, jedoch ohne 1. Da keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, ersuchte der Vorsitzende um Genehmigung der Elternbeitragsverordnung durch ein Zeichen mit der Hand, wobei von der SPÖ Fraktion 1 der Verordnung (Bewertung des Einkommens) abgelehnt wurde. Alle Gemeinderäte stimmten durch ein Zeichen mit der Hand für die Elternbeitragsverordnungen. Zusatz: Von der SPÖ Fraktion (6 Personen) wurde 1 nicht beschlossen. Der Antrag gilt in offener Abstimmung als einstimmig angenommen, jedoch mit dem Zusatz, dass 1 der Verordnung von den Mitgliedern der SPÖ Fraktion (6 GR) nicht beschlossen wurde. GR11_ Seite 11

12 6.) Erlassung einer Marktordnung samt Festlegung der Standgebühren für den Kräuterkirtag; Beschlussfassung Der Vorsitzende teilte mit, dass für den bevorstehenden Kräuterkirtag am bzw. für die Zukunft die Erlassung einer Marktordnung samt Markttarifordnung notwendig sei. Folgende Verordnungen wurden vollinhaltlich vorgetragen: V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Klaffer am Hochficht vom zur Regelung des Marktverkehrs (Marktordnung für die Gemeinde Klaffer am Hochficht). Auf Grund des 293 Abs. 1 und 2 sowie 337 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 i.d.f. BGBl. I. Nr. 66/2010, wird im Zusammenhalt mit 40 Abs. 2 Z. 6 und 43 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 i.d.g.f. verordnet: 1 Anwendungsbereich Die Marktordnung regelt den Marktverkehr für den Kräuterkirtag. 2 Marktort Der unter 1 genannte Markt Kräuterkirtag findet in der Kräuterdorfstraße, Dorfplatz und Am Kräutergarten in der Ortschaft Klaffer am Hochficht statt. 3 Markttage und Marktzeiten Der unter 1 genannte Markt Kräuterkirtag findet jeweils am 15. August in der Zeit von 09,00 bis 17,00 statt. 4 Gegenstände des Marktverkehrs Auf dem Markt gemäß 1 dürfen Waren verkauft und feilgeboten werden. Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf dem Markt Kräuterkirtag nicht feilgeboten werden. 5 Vormerkung für die Vergabe von Standplätzen Die Marktfahrer können sich für die Vergabe eines Marktplatzes bei der Gemeinde vormerken lassen. Die Vormerkung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Standplätze und des Einlangens des Anbringens. 6 Vergabe des Marktplatzes Die Vergabe der Marktplätze und Markteinrichtungen erfolgt durch die Gemeinde. GR11_ Seite 12

13 7 Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit Aus wichtigen Gründen kann die weitere Ausübung der Markttätigkeit von der Gemeinde (den Marktaufsichtsorganen) untersagt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung, b) nicht fristgerechte Bezahlung des privatrechtlichen Entgelts bzw. der Marktgebühren, c) eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an einen anderen Marktfahrer, d) Nichtbefolgung einer Weisung der Marktaufsichtsorgane, e) Überschreitung der zugewiesenen Standplatzfläche, f) eigenmächtiges Benützen von leerstehenden Plätzen, g) Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 8 Marktbetrieb (1) Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung angeboten oder verkauft werden. Die Gewerbetreibenden haben den Original Gewerbeschein und einen amtl. Lichtbildausweis stets mitzuführen und auf Verlangen befugter Organe vorzuweisen. (2) Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, haben die gewerblichen Marktbesucher jeweils eine Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse mitzuführen und auf Verlangen eines befugten Organs ebenfalls vorzuweisen. Die Mitarbeiter haben sich dabei jedenfalls auszuweisen. 9 Marktaufsicht (1) Als Marktaufsichtsorgane fungieren die vom Bürgermeister bestimmten Bediensteten der Gemeinde Klaffer am Hochficht. (2) Den Marktaufsichtsorganen obliegt es insbesondere: a) Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf den Märkten zu treffen b.) Verstöße gegen die Marktordnung den zuständigen Behörden anzuzeigen c) Streitigkeiten tunlichst beizulegen (3) Die Marktfahrer sind den Aufsichtsorganen gegenüber zur Ausweisleistung hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung und hinsichtlich ihrer Identität verpflichtet. 10 Kostenbeiträge Für die Benützung der Markteinrichtungen sind von den Marktbesuchern keine Entgelte zu entrichten. Die Marktfahrer haben ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten, die in einer eigenen Markttarifordnung festgelegt sind. 11 Strafbestimmungen Übertretungen von Bestimmungen dieser Marktordnung werden, soweit es sich um Maßnahmen in Durchführung der Gewerbeordnung handelt, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft. GR11_ Seite 13

14 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Nachstehend die Markttarifordnung für die Einhebung von Marktstandsgebühren: V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Klaffer am Hochficht vom betreffend die Einhebung von Marktstandsgebühren (Markttarifordnung). Aufgrund des 15 Abs. 3 Z. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, wird verordnet: 1 Bei Märkten in Klaffer am Hochficht wird für den Raum, der den Marktfahrern überlassen wird, sowie als Abgeltung der Kosten für die Säuberung der Ortsdurchfahrt (Kräuterdorfstraße, Dorfplatz sowie Am Kräutergarten) eine Marktstandsgebühr eingehoben. 2 Die Höhe der Marktstandsgebühr beträgt: *Standgebühr mit Kräuter oder Kunsthandwerk...25,00 *Standgebühr mit Konsumation, z.b. Kuchen, Eis,...50,00 *Standgebühr mit Verkauf von Speisen und Getränken (in Höfen,.)...100,00 * Standgebühr für typische Kirtagsstandl...je Laufmeter Marktstand 1,00. 3 Die Gebühr ist durch den Marktfahrer an die Gemeinde Klaffer am Hochficht zu entrichten und ist spätestens bei Aufstellung des Marktstandes fällig. 4 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit dieser Marktstandsgebührenordnung werden alle früheren Verordnungen des Gemeinderates betreffend die Marktstandsgebühren außer Kraft gesetzt. In der Diskussion wurde von Maurer W. kritisiert, dass die Standgebühren bereits vor der Beschlussfassung im GR fixiert wurden siehe Ausschreibung für den Kräuterkirtag. Ein GR Beschluss im März 2011 wäre möglich gewesen. Vzbgm. Schramm J. erklärte, dass im zuständigen Ausschuss und im GV die Standgebühren besprochen wurden. Der Vorsitzende ergänzte, dass auch alle Fraktionen per E Mail informiert wurden. Altendorfer R. bekräftigte die Aussage von Maurer W. und verwies auf die verspätete Beschlussfassung bei der Gebührenfestsetzung im Vorjahr bei den Liegewiesen am Badesee. GR11_ Seite 14

15 Nach einer kurzen Diskussion wurden keine weiteren Wortmeldungen gestellt, sodass der Vorsitzende um Genehmigungen der Marktordnung sowie der Verordnung über die Marktstandsgebühren (Markttarifordnung) durch ein Zeichen mit der Hand ersuchte. SPÖ Stimmen 1 Stimmen 1 Stimmenthaltung 17 Gemeinderäte stimmten durch ein Zeichen mit der Hand für diesen Antrag, Maurer W. enthielt sich der Stimme und Altendorfer R. stimmte durch ein Zeichen mit der Hand gegen den Antrag. Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als mehrheitlich angenommen. 7.) Beteiligung an der Initiative Lernende Region der Leader Region Donau Böhmerwald; Kenntnisnahme Der Vorsitzende informierte über die Aktivitäten der LEADER Region: Im Jahr 2009 hat sich die LEADER Region als eine von 37 Regionen in Österreich erfolgreich für die Initiative LERNENDE REGION beworben. In LERNENDEN REGIONEN werden Lernen, Bildung und Wissen mit dem Regionalentwicklungsansatz LEADER verknüpft. LERNENDE REGIONEN sind ein Instrument zur Stärkung des Lebenslangen Lernens und zum Aufbau von Wissensmanagement im ländlichen Raum. Vom Vorsitzenden wurden die geplanten Maßnahmen vorgestellt: Eine im Entwurf vorliegende Strategie soll interessierten Gemeinden der Region zur Diskussion gestellt werden. Danach werden sogenannte Bildungsabende abgehalten. Begleitend dazu wird durch das LEADER Büro ab Juli 2011 ein regionaler Bildungskalender eingerichtet. Dieser Kalender wird auf der Website der LEADER Region Donau Böhmerwald ab September 2011 veröffentlicht ( boehmerwald.info). Die Teilnahme an der Initiative Lernende Region Donau ist für interessierte Gemeinden kostenlos. Entstehende Aufwände werden durch den LEADER Regionalverein getragen. Benötigt werden seitens der interessierten Gemeinden entsprechende Räumlichkeiten für eine Abendveranstaltung und eine Ansprechperson zur organisatorischen Unterstützung (Einladung von Teilnehmern, Aufbau Veranstaltungsort, Kontrolle von Vortragsterminen im Bildungskalender). Der Vorsitzende ersuchte nunmehr um Namhaftmachung einer Ansprechperson für diese Maßnahmen aus den Reihen der jeweiligen Fraktionen. Da keine Vorschläge eingebracht wurden, nominierte der Vorsitzende AL. Studener G. als Ansprechperson für diese Aktivitäten. Da keine Wortmeldungen gestellt wurden, konnte der Vorsitzende die Kenntnisnahme der Beteiligung an der Initiative Lernende Region, wobei als Ansprechpartner AL. Studener G. namhaft gemacht wird, feststellen. GR11_ Seite 15

16 8.) Auflassung der öffentlichen Wegparzelle Nr. 4082/13 in Schönberg mit einer Gesamtfläche von 149 m2; Beschlussfassung Der Vorsitzende teilte mit, dass die öffentliche Wegparzelle Nr. 4082/13, KG Klaffer, mit einer Fläche von 149 m2 in der Natur nicht mehr ersichtlich und der Weg nicht mehr benützt wird. Von den Grundanrainern Herbert und Helga Höllinger, Schönberg 4, wurde der Antrag auf Auflassung dieser Parzelle gestellt und von Bruno und Christina Schmid, Schönberg 29 bzw. Deutschland, schriftlich die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig gab der Vorsitzende bekannt, dass für die Abtretung ein Grundpreis von 1,50 je Quadratmeter festgesetzt wurde. Außerdem sind die Kosten für die Übertragung der Wegparzelle Nr. 4082/13 von den Ehegatten Höllinger zu tragen. (siehe Ausdruck Geo Office) Da keine Wortmeldungen vorlagen, ersuchte der Vorsitzende um Genehmigung der Wegauflassung der Parz. Nr. 4082/13, KG Klaffer, an die Ehegatten Höllinger, durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. GR11_ Seite 16

17 9.) Erler Johann; Antrag auf Umwidmung der Parz. Nr. 2034/7 von Grünland in Dorfgebiet; Einleitung des Umwidmungsverfahrens Nr. 2/41; Beschlussfassung Herr Erler Johann hat einen Antrag auf Umwidmung der Parz. Nr. 2034/7, KG Klaffer, von Grünland in Dorfgebiet eingebracht. Dazu wurde vom Ortsplaner DI. M. Girardi mit Schreiben vom (Flächenwidmungsplan Änderung Nr. 2.41) mitgeteilt: Allgemeine Änderungsvoraussetzungen: 3.1 (2).: Durch die ggst. Umwidmung würde ein Bauplatz im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich geschaffen, der außerhalb jedes Siedlungsansatzes und somit fern ab aller Infrastrukturen liegt. In den Planungszielen der Gemeinde Klaffer ist festgelegt, dass Bauplätze innerhalb oder im Anschluss an bestehende Siedlungen unter Ausnutzung bestehender sozialer und technischer Infrastrukturen geschaffen werden sollen. Zersiedlungstendenzen sollen ausdrücklich verhindert werden. Diesen Planungszielen wird durch ggst. Umwidmungsantrag klar widersprochen. Diese Tatsache wird durch das Vorhandensein der beiden bestehenden nördlich angrenzenden Wohngebäude im Grünland nicht verändert. Ergänzende Änderungsvoraussetzungen: 3.2 (2) Festgelegte Planungen des Bundes und Landes sowie Planungen angrenzender Gemeinden und sonstiger Planungsträger. die ggst. Fläche befindet sich innerhalb des Europaschutzgebietes Böhmerwald und Mühltäler. 3.2 (3) Örtliches Entwicklungskonzept Im Funktionsplan Räumliches Leitbild der Gemeinde ist die betreffende Fläche im rechtskräftigen ÖEK Nr. 1 als Landwirtschaftlicher Vorrangbereich ausgewiesen. Daher steht die ggst. Umwidmungsmaßnahme im Widerspruch zu den Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept. Eine entsprechende Abänderung des ÖEK würde den Planungszielen der Gemeinde widersprechen. 3.2 (4) Natürliche Gegebenheiten.. durch die Lage innerhalb des Europaschutzgebietes Böhmerwald und Mühltäler ist im Zusammenhang mit der Umwidmung einer Bewilligung der Oö. Landesregierung gemäß 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erforderlich. 3.2 (7) Funktionale Gliederung und Bestandskraft der Planung Durch die Ausweisung von Dorfgebiet würde eine weitere Zersiedlung des Bereiches Freundorfer Häuser entstehen. Der Südhang in diesem Bereich war in der Vergangenheit einem starken Siedlungsdruck ausgesetzt, etliche Gebäude sind in der Vergangenheit außerhalb der heutigen Siedlungsgrenzen entstanden. Da dadurch entstandene Zersiedlung kann heute beobachtet werden. Die Tatsache von bestehender Bebauung kann nicht als Rechtfertigung für neuerliche, weitere Zersiedlung herangezogen werden dies wurde auch durch Erkenntnisse der Höchstgerichte in entsprechenden Fällen ausjudiziert. Eine Baulandwidmung und entsprechende Bebauung in diesem Bereich würde einen weiteren Beitrag zur Zersiedlung darstellen und daher einer den Zielen der Raumordnung entsprechenden funktionalen Gliederung widersprechen. Weiter ist durch die Lage innerhalb des Europaschutzgebietes Böhmerwald und Mühltäler ein weiterer formaler Ausschlussgrund für eine Bebauung in diesem Bereich gegeben, da eine Bebauung eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes darstellen würde. GR11_ Seite 17

18 ZUSAMMENFASSUNG UND EMPFEHLUNG Die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes entspricht aus Sicht der Ortsplanung nicht den Planungszielen der Gemeinde. Unter Hinweis auf die innerhalb der Stellungnahme hingewiesenen Punkte erfüllt die Änderung die gemäß dem Oö. ROG 1994 erforderlichen Voraussetzungen nicht. Es bestehen aus genannten Gründen daher Einwendungen gegen die beantragte Umwidmung. Ergänzend teilte der Vorsitzende mit, dass auch vom zuständigen Sachbearbeiter des Landes eine negative (mündliche) Stellungnahme am abgegeben wurde. Gierlinger K. stellte den Antrag auf Ablehnung der Umwidmung aufgrund der negativen Stellungnahmen (Ortsplaner, Raumordnung), außerdem verwies er auf die 3 angrenzenden Parzellen Nr. 2039/7, 2039/8, 2039/9, die trotz mehrmaliger Versuche in den Vorjahren auch nicht umgewidmet wurden. Da keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, ersuchte der Vorsitzende um Beschlussfassung des Antrages von Gierlinger K. durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Umwidmung der Parz. Nr. 2034/7 (Flächenwidmungsplanänderung Nr. 2/41) wurde somit einstimmig abgelehnt. 10.) Flächenwidmungsplan Nr. 3; Beharrungsbeschluss (Umwidmung in Dorfgebiet) FLW Planänderung Nr.207 Der Vorsitzende informierte, dass für die Umwidmung in Pfaffetschlag lt. Flächenwidmungsplanänderung Nr. 207 ein sogenannter Beharrungsbeschluss notwendig sei. Von der Fachabteilung Raumordnung des Landes wurde dazu eine negative Stellungnahme abgegeben. Von LR Sigl wird die Umwidmung jedoch befürwortet, sofern eine durchgehende Verbindung zum bestehenden Dorfgebiet Pfaffetschlag erreicht wird. Durch den Beharrungsbeschluss soll die Umwidmung tatsächlich ermöglicht werden. Der Vorsitzende erklärte, dass die Gemeinde Klaffer am Hochficht jeden Neubau eines WH bestmöglich unterstützt, damit in Zukunft die vorhandene Infrastruktur, beginnend vom Kindergarten über die Volksschule,, aufrecht erhalten werden kann. Gerade mit der geplanten Umwidmung werden der Neubau eines WH sowie die Ansiedlung einer jungen Familie ermöglicht. Der Vorsitzende berichtete weiter, dass mit der Planänderung Nr. 207 auch gleichzeitig die Vergrößerung bzw. Abrundung des Dorfgebietes für das Objekt Pfaffetschlag Nr. 43 (Hintermaier H.) erfolgen kann. (siehe nachstehenden Planänderung) GR11_ Seite 18

19 Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Beharrungsbeschluss zur Umwidmung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3, Planänderung Nr. 207 in Dorfgebiet und ersuchte um ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. 11.) Flächenwidmungsplan Nr. 3; Beratung der Einwendungen gem. 33 Abs. 3 und 4 ROG 1994; Beschlussfassung Zu diesem Punkt berichtete der Vorsitzende, dass die Arbeiten für den FWP Nr. 3 sowie die Überarbeitung des Örtl. Entwicklungskonzeptes Nr. 1 fertiggestellt wurden. Der Entwurf des FWP Nr. 3 wurde in der Zeit vom bis zur öffentlichen Einsichtnahme bzw. Einbringung von Einwendungen im Gemeindeamt öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist wurden nachstehende Einwendungen bzw. Stellungnahmen eingebracht: Kreuzwieser Leopold, Ernestine: Vorderanger, Parz. Nr. 132/7; Sonderwidmung Von den Grundeigentümern wurde der Antrag gestellt, dass die gesamte Parzelle Nr. 132/7 als Sonderwidmung Photovoltaikanlage ausgewiesen wird. Im Entwurf wurde eine kleine Restfläche zur Parz. Nr. 132/55 nicht als Sonderwidmung angeführt. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Genehmigung der Umwidmung gesamte Fläche der Parzelle Nr. 132/7 der Ehegatten Kreuzwieser durch ein Zeichen mit der Hand. GR11_ Seite 19

20 Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. Greiner Erwin : Panidorf, Parz. Nr. 1823/2; Antrag auf Rückwidmung Der Vorsitzende teilte dazu mit, dass der Antrag des Grundbesitzers auf Rückwidmung möglich ist, da die genannte Parzelle am Ende des Dorfgebietes Panidorf liegt und damit eine Ausweitung des Dorfgebietes vermieden wird und außerdem keine Baulücke entsteht. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Genehmigung der Rückwidmung der Parz. Nr. 1823/2 (Besitzer Greiner Erwin) durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. Hinterleitner Franz, Ingrid: Panidorf, Parz. Nr. 1849/7; Antrag auf Rückwidmung/Teilfläche sowie Parz. Nr. 1849/13, 1849/15 und 1849/23; Anträge auf Rückwidmung Vom Vorsitzenden wurden die Anträge der Grundbesitzer im Detail vorgestellt. In der Diskussion wurde bei einer Rückwidmung auf die Folgewirkungen, aber auch auf die entstehenden Baulücken hingewiesen, sodass aufgrund der Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes eine Rückwidmung nicht möglich ist. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Ablehnung der Rückwidmungen der Parzellen 1849/7 sowie 1849/13, 1849/15 und 1849/23 aus Gründen von Folgewirkungen, aber auch durch das Entstehen von Baulücken. Der Vorsitzende ersuchte um Abstimmung mittels Zeichen mit der Hand. GR11_ Seite 20

21 Der Antrag auf Rückwidmungen wurde somit in offener Abstimmung einstimmig abgelehnt. Prügl Leopold, Marianne: Panidorf, Parz. Nr. 1849/3; Antrag auf Rückwidmung Vom Vorsitzenden wurde der Antrag vorgestellt. In der Diskussion wurde bei einer Rückwidmung auf die Folgewirkungen, aber auch auf die entstehende Baulücke hingewiesen, sodass aufgrund der Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes eine solche Rückwidmung nicht möglich ist. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Ablehnung der Rückwidmung der Parzellen 1849/3 aufgrund von Folgewirkungen, aber auch durch das Entstehen einer Baulücke. Der Vorsitzende ersuchte um Abstimmung mittels Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Rückwidmung wurde in offener Abstimmung einstimmig abgelehnt. Kagerer Manfred, Angela: Pfaffetschlag, Parz. Nr. 4320; Antrag auf Erweiterung des Dorfgebietes Der Vorsitzende informierte, dass in Absprache mit dem Ortsplaner sowie der Abteilung Raumordnung des Landes das geplante Dorfgebiet (Länge ca. 30 m entlang der Wegparzelle 4319) um zusätzliche 26 Meter in Richtung Parzelle Nr verlängert bzw. erweitert werden kann. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Genehmigung der Erweiterung des Dorfgebietes der Parz. Nr mit zusätzlich 26 Meter in Richtung Wegparzelle Nr durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Erweiterung des Dorfgebietes gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. GR11_ Seite 21

22 Schramm Günter, Christine: Freundorf, Parz. Nr. 4629; Antrag auf Rückwidmung Der Vorsitzende teilte mit, dass von den Grundbesitzern ein Antrag auf Rückwidmung der Parz. Nr eingebracht wurde. In der Diskussion wurde bei einer Rückwidmung auf die Folgewirkungen, aber auch auf die entstehenden Baulücken, hingewiesen, sodass aufgrund der Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes eine Rückwidmung nicht möglich ist. Der Vorsitzende ergänzte, dass jedoch eine Ausnahme vom Aufschließungskostenbeitrag rechtlich noch abgeklärt wird, da quer über das gesamte Grundstück eine Stromleitung führt. Eine Verlegung dieser Stromleitung wurde trotz mehrmaliger Versuche des Grundbesitzers von der Energie AG nicht vorgenommen. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Ablehnung der Rückwidmung der Parzellen 4629 aufgrund von Folgewirkungen, aber auch durch das Entstehen einer Baulücke. Der Vorsitzende ersuchte um Abstimmung mittels Zeichen mit der Hand. ÖVP Stimmen Stimmen Stimmenthaltung Vzbgm. Schramm J. erklärte sich befangen und enthielt sich somit der Stimmabgabe. Alle 18 stimmberechtigten Gemeinderäte sprachen sich durch ein Zeichen mit der Hand für diesen Antrag. Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig abgelehnt, wobei jedoch eine Ausnahme vom Aufschließungskostenbeitrag rechtlich noch abgeklärt wird. Plankenauer Ludwig, Lydia: Freundorf, Parz. Nr. 4589; Antrag auf Rückwidmung Hierzu teilte der Vorsitzende mit, dass von den Grundbesitzern im Zuge der Überarbeitung des FWP der Antrag auf Umwidmung in D gestellt wurde und nunmehr dieser Antrag wieder zurückgezogen wurde. Somit handelt es sich rechtlich gesehen um keine Rückwidmung, da ja die Parzelle noch nicht als D umgewidmet wurde. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Rückwidmung bzw. Nichtaufnahme dieser Parzelle als Dorfgebiet im FWP durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Rückwidmung bzw. Nichtaufnahme der Parz. Nr als Dorfgebiet gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. GR11_ Seite 22

23 Hauer Christoph: Freundorf, Parz. Nr. 4769/1; Antrag auf Rückwidmung Der Vorsitzende teilte mit, dass vom Ortsplaner sowie von der Fachabteilung des Landes eine Rückwidmung der Parz. Nr. 4769/1 vorstellbar ist, wobei jedoch als Warnung auf die Folgewirkungen hingewiesen wurde. Eine Rückwidmung wäre durch die bestehende Trafostation sowie die aktive Landwirtschaft auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit einer offenen Güllegrube vorstellbar. In der Diskussion wurde jedoch auf die Folgewirkungen, aber auch auf die entstehende Baulücke, hingewiesen. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Ablehnung der Rückwidmung der Parzellen 4769/1 aufgrund von Folgewirkungen, aber auch durch das Entstehen einer Baulücke. Der Vorsitzende ersuchte um Abstimmung mittels Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig abgelehnt. Ober Josef: Freundorf, Parz. Nr. 4666; Antrag auf Rückwidmung Der Vorsitzende teilte dazu mit, dass der Antrag des Grundbesitzers auf Rückwidmung möglich ist, da durch die Rückwidmung keine Baulücke entsteht bzw. eine Ausweitung des Dorfgebietes in den Freundorfer Häuseln vermieden wird. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Genehmigung der Rückwidmung der Parz. Nr (Besitzer Ober Josef) durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. Kaar Johannes, Anita: Freundorf, Parz. Nr. 4874/3; Antrag auf Rückwidmung Der Vorsitzende teilte zu diesem Antrag mit, dass von der Abteilung Raumordnung des Landes eine Ausweisung als D, aber auch weiterhin als Sternchen, sowie eine Rückwidmung möglich ist, da dadurch keine Baulücke entsteht, da die angrenzende GR11_ Seite 23

24 Parzelle Nr ebenfalls als Sternchen im FWP aufscheint. Vom Ortsplaner wurde aber auf die Folgewirkungen hingewiesen. Vom Vorsitzenden wurde mit dem Grundbesitzer ein Telefonat geführt, dabei wurde jedoch keine einvernehmliche Lösung gefunden. In der Diskussion wurde auf die Folgewirkungen einer Rückwidmung hingewiesen. Gleichzeitig wurde betont, dass bei einer Rückwidmung eine Baulücke entstehen würde, da auf der Parz. Nr eine Objekt vorhanden ist. Dass es sich dabei um einen Sternchenbau handelt, ist in der Natur nicht erkennbar. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Ablehnung der Rückwidmung der Parz. Nr. 4874/3 aufgrund der Folgewirkungen und das Entstehen einer Baulücke durch ein Zeichen mit der Hand. SPÖ Stimmen Stimmen 1 Stimmenthaltung 18 Gemeinderäte stimmten durch ein Zeichen mit der Hand für diesen Antrag. Feichtner M. enthielt sich der Stimme. Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit in offener Abstimmung als mehrheitlich abgelehnt. Grinninger Ewald: Klaffer a.h., Parz. Nr. 5107/1 und 5216; Anträge auf Rückwidmungen Der Vorsitzende ersuchte zuerst um Behandlung des Antrages betreffend Parz. Nr. 5107/1 und teilte dazu mit, dass vom Grundbesitzer im Zuge der Aussendung von Fragebögen bei der FWP Erstellung im Jahre 2000 der Gemeinde mitgeteilt hat, dass er gegen die Umwidmung dieser Parzelle in W sei. Seinerzeit wurde diese Parzelle trotzdem im FWP als Wohngebiet ausgewiesen, da dadurch eine Baulücke entstanden wäre. Die Parz. Nr. 5107/1 ist die sogenannte Hofwiese des Antragstellers, die noch immer landwirtschaftlich genutzt wird. Außerdem wäre bei einer Bebauung der Parzelle 5107/1 keine Ausfahrt vom landwirtschaftlichen Objekt des Antragstellers möglich. Aus diesen Gründen ist lt. Raumordnung des Landes eine Rückwidmung vertretbar. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Genehmigung der Rückwidmung der Parz. Nr. 5107/1, da die Parzelle als Hofwiese noch immer landwirtschaftlich genutzt wird und im Falle einer Bebauung eine Ausfahrt vom landwirtschaftlichen Anwesen nicht mehr möglich wäre. Er ersuchte um ein Zeichen mit der Hand. GR11_ Seite 24

25 Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig angenommen. Nunmehr ersuchte der Vorsitzende um Behandlung des Antrages betreffend Parz. Nr Auch für diese Parzelle gab der Grundbesitzer im Zuge der Aussendung von Fragebögen bei der FWP Erstellung im Jahre 2000 der Gemeinde bekannt, dass er gegen die Umwidmung dieser Parzelle in W sei. Diese Parzelle wurde trotzdem im FWP als Wohngebiet ausgewiesen, da dadurch eine Baulücke entstanden wäre. In der Diskussion wurde bei einer Rückwidmung auf die Folgewirkungen, aber auch auf die entstehenden Baulücken, hingewiesen, sodass aufgrund der Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes eine Rückwidmung nicht möglich ist. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Ablehnung der Rückwidmung der Parz. Nr aufgrund von Folgewirkungen sowie durch das Entstehen einer Baulücke im Wohngebiet durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig abgelehnt. Egginger Karin: Klaffer a.h., Parz. Nr. 5108/2; Antrag auf Rückwidmung Vom Vorsitzenden wurde der Antrag vorgestellt. In der Diskussion wurde bei einer Rückwidmung auf die Folgewirkungen, aber auch auf die entstehende Baulücke hingewiesen, sodass aufgrund der Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes eine solche Rückwidmung im Wohngebiet nicht möglich ist. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Ablehnung der Rückwidmung der Parzellen 5108/2 aufgrund von Folgewirkungen, aber auch durch das Entstehen einer Baulücke. Der Vorsitzende ersuchte um Abstimmung mittels Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig abgelehnt. GR11_ Seite 25

26 Grininger Alois, Gabriele: Klaffer a.h., Parz. Nr. 4971; Antrag auf Widmung von D in M Der Grundbesitzer war bei der GR Sitzung als Zuhörer anwesend. Nach einer kurzen Beratung betreffend Betriebstypenverordnung für ein Gemischtes Betriebsbaugebiet (Oldtimer, keine Werkstatt, Lackiererei,.) zog der Antragsteller seinen Antrag auf Umwidmung der Parzelle Nr von D in M zurück. Gemeinde/FF Zeughaus; Reduzierung gemischtes Betriebsbaugebiet M bzw. Verschiebung Sonderwidmung Feuerwehr auf der Parz. Nr (Nr. 2/37) Der Vorsitzende teilte mit, dass für den Neubau des Hauslhauses kein Bedarf bzw. keine Nutzung gegeben ist. Aus diesem Grunde kann die geplante Sonderwidmung M von bisher rund 60 m Länge auf ca. 25 m reduziert werden. Dadurch verschiebt sich auch gleichzeitig die Sonderwidmung Feuerwehr entsprechend um dieses Ausmaß. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Genehmigung der Reduzierung des gemischten Betriebsbaugebietes M bzw. Verschiebung Sonderwidmung Feuerwehr (wie ausgeführt) durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag gilt daher als einstimmig angenommen. Trautner Helmut, Pfaffetschlag; Teilparzelle Nr. 4299; Änderung in Dorfgebiet Der Vorsitzende teilte mit, dass nach Rücksprache mit der Fachabteilung des Landes OÖ. die Teilparzelle Nr (Teilfläche hinter dem WH quer in ost westlicher Richtung) von Sternchenbau (bisher Nr. 27) in Dorfgebiet geändert werden kann. Das Grundstück grenzt an das Dorfgebiet Pfaffetschlag, sodass diese Umwidmung aus Sicht der Raumordnung vertretbar ist. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Änderung der Teilparzelle Nr von Sternchenbau Nr. 27 in Dorfgebiet durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Umwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig genehmigt. GR11_ Seite 26

27 Leitner Christine, Panidorf; Parz. Nr. 1934/1; Umwidmung in Dorfgebiet Der Vorsitzende berichtete, dass die Umwidmung der Parzelle Nr. 1934/1 nach intensiven Verhandlungen mit der Raumordnung des Landes Oö. nunmehr positiv befürwortet wurde, da ein konkreter Grundbedarf (Hausbau) schriftlich am Gemeindeamt vorliegt. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Umwidmung der Parz. Nr. 1934/1 von Grünland in Dorfgebiet durch ein Zeichen mit der Hand. SPÖ Stimmen 2 Stimmen 1 Stimmenthaltung 16 Gemeinderäte sprachen sich für diesen Antrag (Umwidmung) aus. Die Gemeinderäte Feichtner M. und Stadlbauer G. stimmten gegen den Antrag. Jungbauer H. enthielt sich der Stimme. Der Antrag auf Rückwidmung gilt somit mit Stimmenmehrheit als angenommen. Hochficht Bergbahnen GmbH., Holzschlag; Sonderwidmung Tourismusbereich Der Vorsitzende informierte über die geplanten Baumaßnahmen am Hochficht. Das bestehende Schirestaurant und Kassagebäude werden im Infrastrukturzentrum Hochficht zusammengefasst, außerdem ist der Neubau der Talstation Reischlberglift und ein Garagenkomplex (Ratrac, Heizraum, Gerätelager,.) vorgesehen. Von der Hochficht Bergbahnen GmbH. wurde ein Vorentwurf über diese umfangreichen Bauaktivitäten vorgelegt. Damit kann eine konkrete Abgrenzung der Sonderwidmungsbereiche erreicht werden, was sicherlich im Sinne der Raumordnung ist. Die bestehende Sonderwidmung Tourismusbereich wird an den notwendigen Flächenbedarf für das Infrastrukturgebäude sowie an den Garagenkomplex erweitert. Der Neubau der Talstation Reischlberglift befindet sich auf der vorhandenen Widmung Wintersportart Schipiste. Hier ist keine Änderung erforderlich. Durch die Parkplatzvergrößerung ist außerdem eine forstrechtliche Bewilligung notwendig, ergänzte der Vorsitzende. Um diese Genehmigungen muss sich die Hochficht Bergbahnen GmbH. noch kümmern. Da keine Wortmeldungen vorlagen, stellte der Vorsitzende den Antrag auf Erweiterung (Vergrößerung) der bestehenden Sonderwidmung Tourismusbereich für das Infrastrukturgebäude sowie Garagenkomplex durch ein Zeichen mit der Hand. Der Antrag auf Umwidmung gilt somit in offener Abstimmung als einstimmig genehmigt. GR11_ Seite 27

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