Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Auswirkungen des Einsatzes von Garantien und Kreditderivaten auf die erforderlichen Eigenmittel

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1 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkmmissin: Auswirkungen des Einsatzes vn Garantien und Kreditderivaten auf die erfrderlichen Eigenmittel (Kreditderivate) vm 24. September 2003 Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand des Rundschreibens II. Begriffe III. Risikmanagement IV. Garantien und Kreditderivate im Bankenbuch 1. Anfrderungen zur Anerkennung der Absicherungswirkung 1.1 Gemeinsame Anfrderungen an Garantien und Kreditderivate 1.2 Zusätzliche Anfrderungen an Garantien 1.3 Zusätzliche Anfrderungen an Kreditderivate 2. Eigenmittelberechnung für Garantien 2.1 Institut ist Sicherungsnehmer 2.2 Institut ist Sicherungsgeber 3. Eigenmittelberechnung für Kreditderivate 3.1 Institut ist Sicherungsnehmer 3.2 Institut ist Sicherungsgeber V. Kreditderivate im Handelsbuch 1. Allgemeines Marktrisik 2. Spezifisches Risik 2.1 Aufrechnung gegenläufiger Psitinen in Kreditderivaten 2.2 Aufrechnung vn Kreditderivaten mit Kassapsitinen 2.3 Bestimmung der Eigenmittelanfrderungen VI. Berechnung des Kreditäquivalents für Kreditderivate VII. Inkrafttreten Anhang: Beispiel zur Eigenmittelberechnung für First-t-Default Swaps Rz 1 Rz 2 15 Rz Rz Rz Rz Rz Rz Rz Rz 41 Rz 42 Rz Rz Rz Rz Rz 55 Rz Rz Rz Rz Rz Rz 69

2 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 2 I. Gegenstand des Rundschreibens Dieses Rundschreiben regelt für Banken und Effektenhändler, im Flgenden Institute genannt, 1 die Vraussetzungen für die Verwendung vn Garantien swie vn Kreditderivaten 1 (Kapitel III); die Anfrderungen für die Anerkennung der Absicherungswirkung vn Garantien und Kreditderivaten im Bankenbuch swie die Berechnung der erfrderlichen Eigenmittel 2 (Kapitel IV); die Berechnung der erfrderlichen Eigenmittel für Kreditderivate im Handelsbuch jener Institute, welche nicht über eine Bewilligung zur Berechnung der Eigenmittelanfrderungen für Marktrisiken nach dem Mdellverfahren (gemäss Art. 12 Abs. 1 BankV) verfügen (Kapitel V); die anzuwendenden Add-ns bzw. Kreditumrechnungsfaktren zur Berechnung des Kreditäquivalents für Kreditderivate gemäss Art. 12e BankV (Kapitel VI). II. Begriffe Abzusichernde Frderung: Wird ein Kreditderivat der eine Garantie mit dem Ziel abgeschlssen, das Kreditrisik einer Frderung zu transferieren, wird diese Frderung als die abzusichernde Frderung bezeichnet. Asset Mismatch (Frderungsinkngruenz): Ein Asset Mismatch liegt vr, sfern die abzusichernde Frderung nicht mit einer das Kreditereignis bestimmenden Frderung, nicht mit der den Auszahlungsbetrag bestimmenden Frderung (bei Barausgleich) der nicht mit den zu liefernden Frderungen (bei physischer Lieferung) übereinstimmt. Auszahlungsbetrag: Derjenige Betrag, der bei einem Kreditereignis dem Sicherungsnehmer ausbezahlt wird. Credit Default Swap (CDS): Ein CDS ist ein Kreditderivat, bei dem der Sicherungsnehmer das Recht hat, eine Frderung zu einem vertraglich vereinbarten Betrag an den Sicherungsgeber zu verkaufen der vn diesem einen Auszahlungsbetrag zu frdern, sfern der Schuldner der Frderung ausfällt. Im Gegenzug erhält der Sicherungsgeber eine einmalige Prämie der peridische Prämienzahlungen vm Sicherungsnehmer. Credit Linked Nte (CLN): Eine CLN ist eine Schuldverschreibung mit einer eingebetteten CDS- Kmpnente, die vm Sicherungsnehmer emittiert wird. Der Sicherungsgeber erhält eine Cupnzahlung. Die Schuldverschreibung wird nur dann am Laufzeitende zum Nennwert zurückbezahlt, wenn bei der Referenzfrderung kein Kreditereignis eingetreten ist. Kmmt es zum Kreditereignis, wird die Rückzahlung der Schuldverschreibung um den Verlust aus der Referenzfrderung reduziert. Crss-Acceleratin Clause (wechselseitige Vrfälligkeitsklausel): Eine wechselseitige Vrfälligkeitsklausel stellt sicher, dass ein Versäumnis in den Zahlungsverpflichtungen bei einer Frderung sfrt auch die Rückzahlungsverpflichtung des Kapitals dieser Frderung wie auch aller anderen Frderungen nach sich zieht. Crss-Default Clause (wechselseitige Ausfallklausel): Durch Berücksichtigung einer slchen Klausel in einer Frderung wird sichergestellt, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners bei einer Frderung sfrt auch die Zahlungsunfähigkeit bei allen anderen Frderungen nach sich zieht In diesem Rundschreiben werden die flgenden Grundfrmen vn Kreditderivaten behandelt: Credit Default Swaps (Rz 5), Credit Linked Ntes (Rz 6), First-t-Default Swaps (Rz 9) und Ttal Return Swaps (Rz 15). Andere Frmen, insbesndere andere Basket-Prdukte als First-t-Default Swaps, sind nicht Gegenstand dieses Rundschreibens. 2 Der Einsatz vn Kreditderivaten bei Verbriefungstransaktinen wird durch dieses Rundschreiben nicht geregelt und erfrdert nach wie vr eine Einzelfallentscheidung der EBK.

3 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 3 First-t-Default Swap (FDS): Ein FDS ist ein CDS, der sich auf einen Basket vn Frderungen bezieht, wbei vereinbart wird, dass der vertraglich vereinbarte Auszahlungsbetrag beim ersten Ausfall einer im Basket enthaltenen Frderung ausgelöst wird. Frderung: Jegliche Frm eines Darlehens, einer Anleihe der eines anderen Risikaktivums, das ein Kreditrisik darstellt. Kreditereignisse: Die vn den vertragschliessenden Parteien spezifizierten Ereignisse, welche die Fälligkeit eines Kreditderivates auslösen. Referenzfrderung: Eine Garantie der ein Kreditderivat ist ausdrücklich an bestimmte Frderungen gebunden. Diese der Garantie der dem Kreditderivat zugrunde liegenden Frderungen werden als Referenzfrderungen bezeichnet. Es ist zu unterscheiden zwischen einer das Kreditereignis bestimmenden Frderung, der den Barausgleich bestimmenden Frderung (im Falle vn Barausgleich) und den zu liefernden Frderungen (im Falle vn physischer Lieferung). Im Rundschreiben wird damit Referenzfrderung breiter gefasst, als dies z.b. in einem ISDA-Standardvertrag der Fall ist: Der Begriff der Referenzfrderung (reference bligatin) wird drt nur für die den Barausgleich bestimmende Frderung verwendet. Sicherungsgeber bzw. Sicherungsnehmer: Mittels Kreditderivaten und Garantien können Kreditrisiken transferiert werden. Als Sicherungsgeber wird diejenige Partei bezeichnet, die das Kreditrisik übernimmt (im Falle vn Garantien wird diese auch als Garant bezeichnet), als Sicherungsnehmer diejenige Partei, die das Kreditrisik abgibt. Synthetische Psitin: Übernimmt ein Institut mittels einer Garantie der eines Kreditderivates ein Kreditrisik, ist dieses Kreditrisik s zu berücksichtigen, als hätte das Institut die Referenzfrderung direkt gekauft. Die Referenzfrderung wird damit als synthetische Psitin erfasst. Ttal Return Swap (TRS): Ein TRS ist ein Kreditderivat, bei dem der Sicherungsnehmer und der Sicherungsgeber peridisch Zahlungen austauschen. Der Sicherungsnehmer tritt die Erträge aus einer Frderung swie deren Wertsteigerungen an den Sicherungsgeber ab. Der Sicherungsgeber zahlt dem Sicherungsnehmer einen variablen der festen Bezugszins und den Ausgleich der Wertminderungen der Frderung III. Risikmanagement Bevr Garantien und Kreditderivate zum Einsatz gelangen können, muss das Institut sicherstellen, dass die damit verbundenen Risiken erkannt und verstanden swie angemessen durch die Systeme für die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Risiken erfasst werden. Die Richtlinien für das Risikmanagement im Handel und bei der Verwendung vn Derivaten der Schweiz. Bankiervereinigung gelten als Mindestanfrderungen (vgl. EBK-RS 96/3, Anhang I). Schliesslich muss das Institut die Steuerung des Knzentratinsrisiks (Risikverteilungsvrschriften, Art. 21ff. BankV), das aus der Verwendung vn Garantien und Kreditderivaten entsteht, und dessen Zusammenspiel mit dem allgemeinen Risikprfil des Instituts regeln IV. Garantien und Kreditderivate im Bankenbuch Für Garantien und Kreditderivate ausserhalb des Handelsbuchs (bzw. Kreditderivate im Handelsbuch gemäss der De-Minimis-Regel nach Art. 12l Abs. 2 BankV) gelangen unterschiedliche Risikgewichte gemäss Art. 12a 12k BankV zur Anwendung. Für Frderungen im Bankenbuch, die durch Garantien der Kreditderivate abgesichert sind, kann zur Unterlegung des Kreditrisiks jeweils das gleiche Risikgewicht angewendet werden wie bei einer direkten Frderung gegenüber dem Sicherungsgeber (Substitutinsansatz) Garantien und Kreditderivate, für die der Sicherungsnehmer keine Absicherungswirkung (d.h. kein Substitutinsansatz) geltend machen kann, sind bei der Berechnung der Nettpsitin nach Art. 12h BankV nicht 20

4 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 4 zu berücksichtigen. 1. Anfrderungen zur Anerkennung der Absicherungswirkung Mittels Garantien und Kreditderivaten kann ein Institut als Sicherungsnehmer sein Kreditrisik gegenüber einer der mehreren Gegenparteien reduzieren. Damit jedch die Absicherungswirkung einer Garantie der eines Kreditderivates bei den Eigenmittelberechnungen anerkannt werden kann, müssen die Kreditrisiken effektiv auf den Sicherungsgeber übertragen und die nachflgenden Mindestanfrderungen erfüllt sein Gemeinsame Anfrderungen an Garantien und Kreditderivate Ein Vertrag über eine Garantie 3 der ein Kreditderivat muss eine unmittelbare Frderung an den Sicherungsgeber begründen; 22 muss ausdrücklich an bestimmte Frderungen (Referenzfrderungen) gebunden sein, s dass der Umfang der Absicherung klar definiert ist; muss unwiderruflich sein: Der Absicherungsvertrag darf dem Sicherungsgeber nicht gestatten, die Kreditabsicherung einseitig zu kündigen der die Ksten der Absicherung zu erhöhen, ausser der Sicherungsnehmer kmmt seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Absicherungsvertrag der anderen grundlegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach; darf keine Bestimmung enthalten, die es dem Sicherungsgeber erlauben könnte, nicht umgehend zu zahlen, selbst wenn der Schuldner seinen fälligen Zahlungen nicht nachkmmt (Unbedingtheit); muss vrsehen, dass die abzusichernde Frderung für ihre gesamte Laufzeit (zuzüglich einer allfälligen Zahlungsfrist) abgesichert wird; muss rechtlich durchsetzbar sein; 27 muss schriftlich sein. 28 Die Besicherung wird höchstens im Umfang des maximalen Auszahlungsbetrags anerkannt. 29 Als Sicherungsgeber werden anerkannt 4 : 30 OECD-Zentralregierungen und Zentralbanken vn OECD-Ländern, Eurpäische Unin und Eurpäische Zentralbank, Bank für Internatinalen Zahlungsausgleich, öffentlich-rechtliche Körperschaften in OECD-Ländern, Banken mit Hauptsitz in OECD-Ländern, Banken mit Hauptsitz in Nicht-OECD-Ländern, sfern die Restlaufzeit der abzusichernden Frderung nicht grösser als 1 Jahr ist, multilaterale Entwicklungsbanken und 3 Sfern Bürgschaften die Bedingungen nach Rz erfüllen, werden diese analg zu Garantien eigenmittelmässig als Absicherungsinstrumente anerkannt. Grundsätzlich ist davn auszugehen, dass nur Slidarbürgschaften diese Anfrderungen erfüllen können. 4 Da im Falle vn Credit Linked Ntes (CLN) der Sicherungsgeber seinen maximalen Verpflichtungen bereits nachgekmmen ist, gelten die in dieser Randziffer genannten Einschränkungen der anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nicht für CLN.

5 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 5 übrige Sicherungsgeber, die ein Mindestrating A- vn einer vn der Bankenkmmissin anerkannten Rating-Agentur aufweisen Zusätzliche Anfrderungen an Garantien Garantien müssen flgende zusätzlichen Anfrderungen erfüllen: Der Sicherungsgeber steht für alle Zahlungen ein, die der Schuldner für die Frderung leisten sllte. 31 Bei Inslvenz der einem Zahlungsverzug des Schuldners ist der Sicherungsnehmer berechtigt, umgehend und direkt vm Sicherungsgeber die nach dem Kreditvertrag ausstehenden Beträge einzufrdern Zusätzliche Anfrderungen an Kreditderivate Kreditderivate müssen flgende zusätzliche Anfrderungen erfüllen: a) Zu den bei CDS, CLN und FDS im Kreditderivatevertrag spezifizierten Kreditereignissen müssen mindestens die flgenden gehören: 33 Verzug bei den Zahlungen der vertraglich festgelegten fälligen Beträge aus der Referenzfrderung (allenfalls mit einer Zahlungsfrist, die derjenigen der Referenzfrderung entspricht); Inslvenz (z.b. Knkurs, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) des Schuldners swie andere Ereignisse, die es ihm verunmöglichen, seine Zahlungen fristgerecht zu leisten; Restrukturierung der Referenzfrderung durch Erlass der Zahlungsaufschub vn Kapital, Zinsen der Gebühren, die eine Minderung der den Verlust der Frderung zur Flge hat b) Es muss eindeutig definiert sein, wer bestimmt, b ein Kreditereignis stattgefunden hat. Diese Entscheidung darf nicht allein dem Sicherungsgeber bliegen. Der Sicherungsnehmer muss zudem das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu infrmieren. c) Kreditderivate, die einen Barausgleich vrsehen, können für Eigenmittelzwecke insweit anerkannt werden, als ein stabiles Bewertungsverfahren für die Referenzfrderung besteht, das den Verlust zuverlässig zu schätzen erlaubt. Es muss einen klar definierten Zeitraum nach dem Eintreten eines Kreditereignisses geben, innerhalb dessen die Bewertung stattfinden muss. d) Der Sicherungsnehmer muss das Recht haben, die Referenzfrderung an den Sicherungsgeber zu übertragen, wenn dies für die Abwicklung erfrderlich ist. Die Bedingungen der Referenzfrderung müssen vrsehen, dass eine allenfalls nötige Zustimmung zu einer slchen Zessin nicht grundls versagt werden darf e) Liegt ein Asset Mismatch vr, müssen flgende Bedingungen erfüllt sein: 40 Die abzusichernde Frderung und die Referenzfrderung müssen vm selben Schuldner (d.h. derselben rechtlichen Einheit) emittiert sein; Die Referenzfrderung muss gleich- der nachrangig gegenüber der abzusichernden Frderung sein; Es muss eine rechtlich wirksame wechselseitige Ausfallklausel ( Crss-Default Clause ) der wechselseitige Vrfälligkeitsklausel ( Crss-Acceleratin Clause ) vrhanden sein. 5 Als vn der Bankenkmmissin anerkannte Rating-Agenturen gelten die in Rz 32 EBK-RS 97/1 genannten Rating- Agenturen.

6 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 6 2. Eigenmittelberechnung für Garantien 2.1 Institut ist Sicherungsnehmer Gemäss Art. 12a Abs. 2 BankV kann auf das Risikgewicht des Sicherungsgebers abgestellt werden Institut ist Sicherungsgeber Gemäss Art. 12d Abs. 1 BankV ist bei Garantieverpflichtungen ein Kreditäquivalent zu berechnen, indem der Garantiebetrag mit einem Kreditumrechnungsfaktr in der Höhe vn 1 multipliziert wird (Art. 12d Abs. 2 Ziffer 3 BankV). Das auf das Kreditäquivalent anzuwendende Risikgewicht entspricht jenem des Emittenten der Referenzfrderung (Art. 12 Abs. 3 BankV) Eigenmittelberechnung für Kreditderivate 3.1 Institut ist Sicherungsnehmer Hält ein Institut die Absicherung in Frm eines Kreditderivates, kann nur dann auf das Risikgewicht des Sicherungsgebers abgestellt werden, wenn die Referenzfrderung und die abzusichernde Frderung identisch sind der die in Rz 40 genannten Anfrderungen erfüllen. Dies gilt für: 43 CDS und TRS; 44 FDS für diejenige abzusichernde Frderung, welche risikgewichtet am kleinsten ist. Dabei darf jedch die Absicherung nicht kleiner als diese abzusichernde Frderung sein. Sind mehrere im Basket vertretene Psitinen gleichzeitig risikgewichtet am kleinsten, hat sich das Institut in Bezug auf die Substitutinsmöglichkeit für eine dieser Psitinen zu entscheiden. Im Anhang findet sich hierzu eine Beispielrechnung; CLN, wbei ein Risikgewicht vn 0% anzuwenden ist, da der Sicherungsgeber bereits seinen maximalen Verpflichtungen nachgekmmen ist. Wird die Absicherung einer Psitin im Bankenbuch mittels eines Kreditderivates mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, s kann die Absicherungstransaktin nur dann anerkannt werden, wenn die Handelsabteilung diesen internen Risiktransfer mittels exakt gegenläufiger Transaktinen an eine externe Drittpartei weitergegeben hat (vllständiger Risiktransfer nach aussen). Dabei gelangt für die abgesicherte Frderung das Risikgewicht der externen Drittpartei zur Anwendung Institut ist Sicherungsgeber Engagiert sich das Institut über einen CDS der TRS als Sicherungsgeber, sind diese Psitinen als synthetische Psitinen in der Referenzfrderung abzubilden. Die eigenmittelmässige Behandlung entspricht daher jener einer Kassapsitin in der Referenzfrderung. Engagiert sich das Institut über einen FDS als Sicherungsgeber, sind die Risikgewichte der einzelnen im Basket vertretenen Referenzfrderungen mit den für ihr jeweiliges Kreditereignis vrgesehenen maximalen Auszahlungsbeträgen zu multiplizieren. Die Eigenmittelanfrderung für den FDS ergibt sich aus der Summe der s erhaltenen Prdukte, multipliziert mit 8%; sie entspricht jedch höchstens dem maximal möglichen Auszahlungsbetrag des FDS Engagiert sich das Institut über eine CLN als Sicherungsgeber, hängt die Höhe der Rückzahlung vn der Bnität der Referenzfrderung und vn der Bnität des Emittenten der CLN ab. Für die Eigenmittelberechnung relevant ist dabei jene der beiden Psitinen, der ein höheres Risikgewicht zuzurdnen ist. 50

7 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 7 V. Kreditderivate im Handelsbuch Sfern das Kreditderivat und eine der zu liefernden Frderungen die Bedingungen vn Art. 14 Bst. e BankV erfüllen, kann das Kreditderivat dem Handelsbuch zugerdnet werden. Die Bestimmung der Eigenmittelanfrderungen für Kreditderivate im Handelsbuch erflgt entweder nach dem Standardverfahren (Art. 12m 12n BankV) der nach dem Marktrisik-Mdellverfahren (Art. 12 BankV). Die entsprechenden Vrschriften werden im EBK-RS 97/1 und im EBK-Bulletin Nr. 34 näher erläutert. Dieses Rundschreiben regelt, wie im Falle des Standardverfahrens vrzugehen ist. Gemäss Rz 14 EBK-RS 97/1 setzen sich die Eigenmittelanfrderungen für Zinsänderungsrisiken aus zwei separat zu berechnenden Kmpnenten zusammen: Allgemeines Marktrisik: jene Risiken, die auf eine Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können. Spezifisches Risik: sämtliche Risiken, die auf andere Faktren als auf Veränderungen der allgemeinen Zinsstruktur zurückzuführen sind. Dazu gehört insbesndere das in Kreditderivaten typischerweise ausgetauschte Kreditrisik. Für die Bestimmung der Eigenmittelanfrderungen sind die Risiken in Frm synthetischer Psitinen in Höhe des Nminalwertes der Referenzfrderung (bzw. aller Referenzfrderungen bei einem FDS) zu berücksichtigen Allgemeines Marktrisik Die Unterlegung des allgemeinen Marktrisiks eines TRS und einer CLN erflgt gemäss EBK-RS 97/1. Hierbei ist ein TRS aus Sicherungsgebersicht als Kmbinatin einer Lng-Psitin in der Referenzfrderung und einer Shrt-Psitin in einer Staatsanleihe zu behandeln und umgekehrt. Eine CLN ist als Anleihe des Emittenten der CLN abzubilden. Der Marktwert eines CDS und FDS reagiert kaum auf Änderungen der allgemeinen Zinsstruktur. Deswegen wird für einen CDS und FDS das allgemeine Marktrisik nicht unterlegt. Werden hingegen peridische Prämienzahlungen vereinbart, sind diese bei der Unterlegung des allgemeinen Marktrisiks zu berücksichtigen Spezifisches Risik 2.1 Aufrechnung gegenläufiger Psitinen in Kreditderivaten Gegenläufige Psitinen in identischen Kreditderivaten brauchen für die Unterlegung des spezifischen Risiks nicht berücksichtigt zu werden. Gegenläufige Psitinen in nicht identischen Kreditderivaten können nur im Falle vn zwei CDS bzw. zwei CLN und nur zu 80% gegeneinander aufgerechnet werden, sfern die beiden Referenzfrderungen identisch sind, die CDS bzw. die CLN auf dieselbe Währung lauten und dieselbe Restlaufzeit haben Aufrechnung vn Kreditderivaten mit Kassapsitinen Ein CDS und eine Kassapsitin können zu 80% gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Referenzfrderung und die Kassapsitin identisch sind, der Auszahlungsbetrag des CDS und die Kassapsitin auf dieselbe Währung lauten und der CDS und die Kassapsitin die gleiche Restlaufzeit haben. Zur Unterlegung des spezifischen Risiks verbleibt eine Psitin in Höhe vn 20% des Nminalwertes der Referenzfrderung. Die Aufrechnung eines TRS gegen eine Kassapsitin in der Referenzfrderung hat nach den Bestimmungen vn EBK-RS 97/1 zu erflgen

8 EBK-RS 03/2 Kreditderivate Seite 8 Die Aufrechnung der CDS-Kmpnente einer gekauften CLN gegen eine Shrt-Psitin (bzw. einer emittierten CLN gegen eine Kassa-Lng-Psitin) in der Referenzfrderung kann zu 80% erflgen, wenn die Kassapsitin und die Referenzfrderung identisch sind, die CLN und die Kassapsitin auf dieselbe Währung lauten und die gleiche Restlaufzeit haben. Zur Unterlegung des spezifischen Risiks verbleibt eine Psitin in Höhe vn 20% des Nminalwertes der Referenzfrderung. Hält ein Institut einen FDS und entsprechende Kassapsitinen, s kann die spezifische Risikkmpnente derjenigen Kassapsitin, welche mit ihrem spezifischen Risikgewicht (gemäss Rz 30 EBK-RS 97/1) multipliziert am kleinsten ist, zu 80% aufgerechnet werden. Dabei darf jedch der maximale Auszahlungsbetrag für diese Kassapsitin nicht kleiner als diese Kassapsitin sein. Sind mehrere im Basket vertretene Psitinen gleichzeitig mit ihren spezifischen Risikgewichten multipliziert am kleinsten, hat sich das Institut in Bezug auf die Aufrechnungsmöglichkeit für eine dieser Psitinen zu entscheiden Bestimmung der Eigenmittelanfrderungen Können zwei Kreditderivate nach Rz 57 der ein Kreditderivat gegen eine Kassapsitin nach Rz 58, 60 der 61 aufgerechnet werden, ist die verbleibende Psitin als absluter Wert zum absluten Wert der Nettpsitin des Emittenten hinzu zu addieren. Bei gegenläufige Psitinen in Kreditderivaten, die die ben genannten Anfrderungen nicht erfüllen, ist eine Lng- und eine Shrt-Psitin zu berechnen. Die betragsmässig grössere der Lng- der Shrt- Psitin ist als absluter Wert zum absluten Wert der Nettpsitin des Emittenten hinzu zu addieren. Gegenläufige Psitinen in Kreditderivaten und Kassapsitinen, die die ben genannten Anfrderungen nicht erfüllen, können auch mit dem höheren Betrag der Lng- der Shrt-Psitin als absluter Wert zum absluten Wert der Nettpsitin des Emittenten hinzu addiert werden VI. Berechnung des Kreditäquivalents für Kreditderivate Die in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Kreditderivate sind mit Eigenmitteln zur Abdeckung des Gegenparteirisiks zu unterlegen. Der Sicherungsnehmer in einem CDS, TRS der FDS hat das Kreditrisik für den Fall abzudecken, dass der Sicherungsgeber des Kreditderivates ausfällt. Macht der Sicherungsnehmer eine Absicherungswirkung des Kreditderivates im Rahmen der Eigenmittelberechnung nach Rz geltend, ist kein Kreditäquivalent für dieses Kreditderivat zu unterlegen. Der Sicherungsgeber in einem TRS swie im Falle vn peridischen Prämienzahlungen in einem CDS und FDS hat das Kreditrisik abzudecken, dass der Sicherungsnehmer ausfällt. Bei der Ermittlung des Kreditäquivalents gelangt Art. 12e BankV zur Anwendung. Zu verwenden sind dabei die Kreditumrechnungsfaktren bzw. Add-ns für Aktien gemäss Art. 12e Abs. 4 BankV. Anzuwenden sind diese auf den Nminalwert des Kreditderivates VII. Inkrafttreten Datum des Inkrafttretens: 31. März Anhang: Beispiel zur Eigenmittelberechnung für First-t-Default Swaps Rechtliche Grundlagen: BankG: Art. 23 bis Abs. 1 BankV: Art. 9 Abs. 2, Art. 12a Abs. 1 und 2, Art. 12d Abs.1 und 2, Art. 12e, Art. 12h, Art. 14 Bst. e Stand vm 1. Januar 2007

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