Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018.

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1 Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim

2 Teil 1 - Finanzierung Als Referent begrüssen wir Martin Zysset Niederlassungsleiter VZ Vermögenszentrum Bälliz Thun

3 1. Das VZ VermögensZentrum Inhalt 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?

4 Was macht das VZ VermögensZentrum Bewirtschaftung von Wertschriftendepots Steuern sparen Pensionierungsberatungen Nachlassplanungen Liegenschaftsfinanzierungen

5 25 Jahre Expertise in Pensionierungsfragen Gegründet 1993 als unabhängiger Finanzdienstleister Führend in der Schweiz als Berater für Pensionierungsfragen Jährlich planen über 6000 Kunden ihre Pensionierung und die Zeit danach mit dem VZ VermögensZentrum Erfolg dank Unabhängigkeit und fundierter Fachkenntnis Seit mehreren Jahren vom Wirtschaftsmagazin «Bilanz» prämiert gekürt zum «langjähriger Qualitätsleader»

6 1. Das VZ VermögensZentrum Inhalt 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?

7 AHV Typische Fragen bei der Pensionierung Wie hoch ist meine Rente? Was passiert bei einer Frühpensionierung? Wie wirken sich Beitragslücken aus? Pensionskasse Soll ich die Rente oder das Kapital beziehen? Wann lohnt sich ein Einkauf? Wie wirken sich Zins- und Umwandlungssätze auf meine Rente aus?

8 Steuern Typische Fragen bei der Pensionierung Wie verändert sich die Steuersituation nach Pensionierung? Wie kann ich Steuern sparen? Wie hoch sind die Steuern beim Bezug von Vorsorgegeldern? Liegenschaft / Hypotheken Soll ich meine Hypothek amortisieren? Welche Hypothekarstrategie ist jetzt sinnvoll? Rechnet sich ein Renditeobjekt?

9 Steuersituation vor und nach Pensionierung Einkünfte Vorher Nachher Abzüge Vorher Nachher Einkommen Mann 86 - Berufsauslagen 10 - Einkommen Frau 34 - Versich.prämien 5 7 AHV-Renten - 42 Säule 3a-Beiträge 14 - PK-Renten - 48 Schuldzinsen Eigenmietwert Zweiverdiener 2 - Wertschriftenertrag 4 4 Allgemeiner Abzug Total Steuerbares Eink

10 Auszahlung von Vorsorgekapitalien Bezug Jahr Alter Vorsorgegefäss Kapital Steuer Einmalig Diverse Gestaffelt Säule 3a Frau PK Frau PK Mann Säule 3a Mann Steuereinsparung mit Staffelung über verschiedene Jahre

11 1. Das VZ VermögensZentrum Inhalt 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?

12 Rente vs. Kapital: Kriterien im Vergleich Kriterien Rentenbezug Kapitalbezug Sicherheit Hohe Sicherheit Sicherheit abhängig von Strategie Flexibilität Keine Flexibilität Hohe Flexibilität Einkommenshöhe 6.8% Umwandlungssatz 3-6% Ertrag/Entnahme je nach Einkommenskonzept Steuern Auszahlung Keine Auszahlung Einmalige Besteuerung Einkommen Rente zu 100% steuerbar Einkom. zu 0-100% steuerbar Hinterbliebene Ehepartner 60% der Altersrente Bis 100% des Einkommens Kinder Keine Ansprüche Gemäss Erbrecht/Testament

13 Finanzierungsregeln bei Hypotheken Eigenkapital Tragbarkeit Hypothekarzinsen (5%) Unterhalts-/Nebenkosten (1%) Wohnkosten Erforderliches Einkommen (Wohnkosten max. 1/3 des Einkommens) CHF CHF CHF CHF Wert Immobilie Hypothek Finanzierbarkeit Mindestens 20% Eigenkapital; nach Erwerbsaufgabe darf Hypothek max. 2/3 betragen.

14 Berechnung der Tragbarkeit Aktuell nach Pensionierung Berechnung der Kosten Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0% Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0% Total Wohnkosten Einkommen Erwerbseinkommen Renteneinkommen Total Einkommen Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33% 30% 50%

15 Lösungsvariante 1, Optimierung Kennzahlen Klassisch Optimiert Berechnung der Kosten Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0% Zinsen 0,4 Mio. CHF x 5,0% Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0% Total kalkulatorische Wohnkosten Einkommen Renteneinkommen Höhere PK-Rente Kinder werden Solidarschuldner Total kalkulatorisches Einkommen Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33% 50% 30% Hypothek um CHF reduzieren ~ CHF weniger Kapitalbezug Zusätzlicher Schuldner akzeptiert

16 Lösungsvariante 2, Kapitalverzehr Klassisch Kapitalverzehr Berechnung der Kosten Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0% Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0% Total kalkulatorische Wohnkosten Einkommen Renteneinkommen Wertschriftenerträge (z.b x 2,0%) Vermögensertrag und Kapitalverzehr (z.b auf 25 Jahre, Ø 2,0% Rendite) Total kalkulatorisches Einkommen Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33% 42% 33%

17 1. Das VZ VermögensZentrum Inhalt 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?

18 Möglichkeiten mit bestehendem Eigenheim Verkaufen + Zukünftig weniger Aufwand, tiefere Wohnkosten + Flüssige Mittel werden frei / evtl. kann Gewinn realisiert werden - Eigenheim bleibt nicht in der Familie Vermieten Verschenken + Eigenheim bleibt in der Familie + Mieterträge als Einnahmequelle - Aufwand für die Vermietung und den Unterhalt der Liegenschaft - Es werden keine flüssigen Mittel frei - Erschwerte Hypothekenvergabe für Renditeobjekte + Eigenheim bleibt in der Familie + Wohnrecht o. Nutzniessung möglich (Verbleib in Liegenschaft) - Keine flüssigen Mittel werden frei/ keine Mieteinnahmen - Keine Verfügungsgewalt über die Liegenschaft (Vermögensteil)

19 Mögliche Wohnformen in der Zukunft Kauf anderes Objekt Miete Nutzniessung / Wohnrecht (bei Schenkung) + Autonomer Eigentümer bleiben + Individuelle Gestaltung oder Aus- und Umbau möglich - Eigentümer bleiben und dadurch weniger Flexibilität - Keine flüssigen Mittel zur Einkommenssicherstellung - Schwierige Übergangsfinanzierung + Hohe Flexibilität + Flüssige Mittel zur Einkommenssicherstellung - Abhängigkeit vom Vermieter - Individuelle Gestaltung o. Aus- und Umbau evtl. nicht möglich + Verbleib in der bisherigen Liegenschaft möglich + Verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten - Berührungspunkte und Abhängigkeiten vom Eigentümer - «Innerfamiliäre Verstrickungen» und kein Geldfluss

20 Ende des 1. Teils - Finanzierung Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Martin Zysset Niederlassungsleiter VZ Vermögenszentrum Bälliz Thun

21 Teil 2 - Rechtlicher Bereich Als Referentin begrüssen wir: Barbara Berger Rawyler Notarin Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun

22 Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Zeit Informationen einholen Vorkehrungen treffen: Krankheit / Unfall Tod Leben

23 Themen 1. Vollmachten 2. Vorsorgeauftrag 3. Patientenverfügung 4. Anordnungen für den Todesfall 5. Begünstigung des überlebenden Ehegatten (Ehevertrag, Testament / Erbvertrag) 6. Schenkung an Nachkommen

24 Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Zeit Vollmachten Informationen einholen Vorkehrungen treffen: Krankheit / Unfall Tod Leben

25 1. Vollmachten Können in einfacher Schriftform erteilt werden; bei Banken Formular Sind sofort wirksam Sind dort anwendbar, wo sich eine urteilsfähige Person vertreten lassen will. Vollmachten verlieren grundsätzlich nach Wegfall der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers ihre Wirkung (insbesondere bei Banken und Versicherungen) Geeignet für Alltagsgeschäfte im Übergang von Urteilsfähigkeit zu Urteilsunfähigkeit Falls Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben, ist insbesondere für Liegenschaftsgeschäfte eine Beistandschaft nötig, bzw. neu ein Vorsorgeauftrag möglich.

26 Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Zeit Vollmachten Informationen einholen Vorkehrungen treffen: Krankheit / Unfall Vorsorgeauftrag Tod Leben

27 2. Vorsorgeauftrag 2.1. Ausgangslage und Selbstbestimmung Seit dem Jahr 2013 besteht die Möglichkeit, die Vorsorge im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zu regeln. Wichtige Eckpunkte dieser Möglichkeit sind dabei Selbstbestimmung für Alter, Unfall- oder Krankheitsfolgen Bestimmung der Person (ev. Ersatzperson[en]), der Tätigkeitsfelder und Erteilung von Weisungen Aufschiebende Bedingung: Eintritt der Urteilsunfähigkeit Grundlagen in Art ZGB Art. 374 ZGB: Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten / eingetragenen Partners ohne Vorliegen eines Vorsorgeauftrags - für Handlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs, für die ordentliche Verwaltung des Einkommens / Vermögens und Befugnis, Post zu öffnen. Darüber hinaus Zustimmung KESB nötig.

28 2. Vorsorgeauftrag 2.2. Voraussetzungen Damit ein Vorsorgeauftrag gültig erstellt werden kann, sind die folgenden Voraussetzungen zu beachten Volljährigkeit Erreichen des 18. Lebensjahres Urteilsfähigkeit Fähigkeit, die Folgen des eigenen Handelns und damit der Auswirkungen der Errichtung eines Vorsorgeauftrages zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln Falls eine dieser Voraussetzungen fehlt, kann eine Person keinen Vorsorgeauftrag errichten.

29 2. Vorsorgeauftrag 2.3. Errichtung Vorsorgeaufträge können nur nach den folgenden zwei Arten gültig errichtet werden: Eigenhändig geschriebenes Dokument Text von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen Notarielle Urkunde Notar formuliert den Inhalt des Vorsorgeauftrags gemäss dem Wunsch der Auftraggeberin. Diese muss das Dokument in Anwesenheit des Notars lesen, anschliessend werden zwei Zeugen beigezogen. Gegenüber diesen muss die Auftraggeberin bestätigen, das Dokument enthalte ihren Vorsorgeauftrag und dieser sei von ihr in Anwesenheit des Notars gelesen worden.

30 2. Vorsorgeauftrag 2.3. Errichtung Möglichkeit einer Meldung der Existenz und des Hinterlegungsorts beim Zivilstandsamt oder beim Schweiz. Testamentenregister Die Hinterlegung des Dokuments bei einer Behörde ist aber nicht möglich. Im Anwendungsfall KESB prüft - Eintritt der Urteilsunfähigkeit - Gültigkeit der Errichtung - Eignung der vorsorgebeauftragten Person und stellt Ernennungsurkunde aus. Danach keine Mitwirkung der KESB mehr (weder Rechnungsablage noch Zustimmung zu Rechtsgeschäften)

31 Personensorge 2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt Sicherstellung des sozialen, psychischen und physischen Wohls der Auftraggeberin Wohn- bzw. Pflegesituation, betreuende Institution Tagesstruktur, Beschäftigung Medizinische Behandlung (Schnittstelle zur Patientenverfügung) Öffnen und erledigen der Briefpost und der elektronischen Post, Betreuung der sozialen Medien (Facebook, Instagram usw.)

32 Vermögenssorge 2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt Verwaltung des gesamten Vermögens und Einkommens Erledigung des Zahlungsverkehrs und sämtlicher Bankgeschäfte Sicherstellung eines «Taschengeldes» der Auftraggeberin Regelung aller Immobiliengeschäfte (Unterhalt, Renovationen, Vermietungen, hypothekarische Belastungen, Verkauf), auch Erhöhung Hypothek oder Verkauf ohne Zustimmung der KESB, soweit im Vorsorgeauftrag entsprechend enthalten.

33 2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt Vertretung im Rechtsverkehr Vertretung gegenüber Behörden, Vertragspartnern und Privaten Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art (z.b. Versicherungen) Ausfüllen der Steuererklärung, Einsprachen Regelung der Sozialversicherungen (Anträge auf Ergänzungsleistungen, Fürsorgeleistungen, Rückgriffe bei Verwandtenunterstützung)

34 2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt Weisungen Vorsorgeauftrag kann umfassend sein oder auf einzelne Bereiche begrenzt werden Auftraggeberin kann im Vorsorgeauftrag konkrete Weisungen erteilen (z.b. bei welcher Bank die Vermögenswerte zu verwalten seien)

35 2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt Beauftragte Person(en) Als Beauftragter kann eine Person allein, oder mehrere Personen gemeinsam (je einzeln oder kollektiv) eingesetzt werden. Einsetzen von verschiedenen Beauftragten für die beiden Gebiete Personensorge und Vermögenssorge (Achtung: Abgrenzung und Koordinationsaufwand). Einsetzen eines Ersatzbeauftragten, für den Fall, dass der Beauftragte das Amt nicht annehmen kann oder will, ist möglich.

36 Entschädigung 2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt Vorsorgeauftrag kann Regelung über die Höhe der Entschädigung und der Spesen des Beauftragten enthalten Fehlt die Festlegung der Entschädigung, legt die KESB eine «angemessene Entschädigung» fest Im Kanton Bern ist Grundlage die Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV); deren Inhalt wird für die beauftragte Person sinngemäss angewendet (siehe Merkblatt) Entschädigung geht zu Lasten der Auftraggeberin

37 2. Vorsorgeauftrag 2.5. Umsetzung Sobald die Situation der Urteilsunfähigkeit eintritt, werden die im Vorsorgeauftrag vorgesehenen Massnahmen umgesetzt: Meldung an KESB, dass Auftraggeberin urteilsunfähig ist KESB fragt Zivilstandsregister nach Registrierung Vorsorgeauftrag ab KESB prüft Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin, Gültigkeit Vorsorgeauftrag, Eignung beauftragte Person und stellt Ernennungsurkunde aus Beauftragte Person beginnt Tätigkeit (im Sinne eines Auftrags), muss diese selber ausführen, kann aber Hilfspersonen beiziehen oder Dritte beauftragen (z.b. Makler für Hausverkauf) Übertragung Vorsorgeauftrag auf eine andere Person ist unzulässig

38 2. Vorsorgeauftrag 2.6. Beendigung Der Vorsorgeauftrag endet in den folgenden Fällen: Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit durch die Auftraggeberin Kündigung der beauftragten Person an die KESB (nach Gesetz auf 2 Monate, aus wichtigen Gründen auch fristlos) Entzug des Vorsorgeauftrags durch die KESB Tod der Auftraggeberin Tod oder Handlungsunfähigkeit der beauftragten Person

39 Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Zeit Vollmachten Informationen einholen Vorsorgeauftrag Vorkehrungen treffen: Krankheit / Unfall Patientenverfügung Tod Leben

40 3. Patientenverfügung

41 Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Zeit Vollmachten Informationen einholen Vorsorgeauftrag Anordnungen für den Todesfall Vorkehrungen treffen: Krankheit / Unfall Patientenverfügung Tod Leben

42 4. Anordnungen für den Todesfall Modalitäten der Bestattung Bestattungsart Rituale Separat vom Testament aufbewahren

43 Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Zeit Vollmachten Informationen einholen Vorsorgeauftrag Anordnungen für den Todesfall Vorkehrungen treffen: Krankheit / Unfall Patientenverfügung Tod Ehevertrag Testament / Erbvertrag Leben

44 5. Begünstigung des Ehegatten Ausgangslage: Ehemann hat Liegenschaft geerbt, Ehefrau hat für den Umbau der Liegenschaft CHF von ihren Eltern als Vorempfang erhalten. Mit einem Kapitalbezug aus der PK des Ehemanns wurde die Hypothek um CHF amortisiert. Die Ehegatten haben zwei Kinder. Die Ehegatten stehen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und wollen, dass der überlebende Ehegatte beim Tod des erstversterbenden Ehegatten im Haus bleiben kann.

45 Errungenschaftsbeteiligung Ehemann Ehefrau Kapitalbezug PK CHF Vorempfang CHF Erbschaft CHF Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut

46 Errungenschaftsbeteiligung Ehemann Ehefrau Kapitalbezug PK CHF Vorempfang CHF Erbschaft CHF /2 1/2 1/2 1/2 Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut

47 Güterrechtliche Auseinandersetzung Ehemann Nachlass Ehefrau Kapitalbezug PK CHF Kapitalbezug PK CHF Vorempfang CHF Erbschaft CHF /2 1/2 1/2 1/2 1/2 Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Nachlassvermögen Ehefrau

48 Erbrechtliche Ansprüche Ehemann Nachlass Ehefrau Kapitalbezug PK CHF Kapitalbezug PK CHF Vorempfang CHF Erbschaft CHF /2 1/2 1/2 1/2 1/2 Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Nachlassvermögen Ehefrau fällt an: Ehemann 1/2 (Gesetz) Kinder 1/2 (Gesetz)

49 Güterrechtliche Begünstigung (Ehevertrag) nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen Ehemann Ehefrau Kapitalbezug PK CHF Vorempfang CHF Erbschaft CHF /2 1/2 1/2 1/2 Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut

50 Güterrechtliche Begünstigung (Ehevertrag) Ehemann Nachlass Ehefrau Kapitalbezug PK CHF /2 1/2 1/2 1/2 Vorempfang CHF Erbschaft CHF Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Nachlassvermögen Ehefrau fällt an: Ehemann 1/2 (Gesetz) Kinder 1/2 (Gesetz)

51 Erbrechtliche Begünstigung (Testament, Erbvertrag) Ehemann Nachlass Ehefrau Kapitalbezug PK CHF /2 1/2 1/2 1/2 Vorempfang CHF Erbschaft CHF Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Kinder auf Pflichtteil: Ehemann 5/8 Kinder 3/8 (Pflichtteil) Nutzniessung nach Art. 473 ZGB: Ehemann NN 1/4 und NN Kinder 1/1 3/4

52 Nutzniessung nach Art. 473 ZGB Unter Ehegatten; nur gegenüber gemeinsamen Kindern möglich Variante 1 Nutzniessung nach Art. 473 ZGB Kinder werden Eigentümer des ganzen Nachlassvermögens Überlebender Ehegatte hat am ganzen Nachlassvermögen die Nutzniessung

53 Variante 2 Nutzniessung nach Art. 473 ZGB und Nachkommen auf Pflichtteil setzen Nachkommen werden Eigentümer von 3/4 des Nachlassvermögens überlebender Ehegatte wird Eigentümer von 1/4 des Nachlassvermögens und hat am 3/4 Anteil der Nachkommen die Nutzniessung

54 Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Zeit Vollmachten Informationen einholen Vorsorgeauftrag Anordnungen für den Todesfall Vorkehrungen treffen: Krankheit / Unfall Patientenverfügung Schenkungsvertrag Tod Ehevertrag Testament / Erbvertrag Leben

55 6. Schenkung an Nachkommen Die Ehegatten sind Gesamteigentümer einer Liegenschaft (Einfamilienhaus), die sie selber bewohnen. Im Hinblick auf das Alter wollen sie die Liegenschaft an ihre Kinder verschenken. Amtlicher Wert CHF Hypothek CHF

56 6. Schenkung an Nachkommen 6.1. Gleichbehandlung der Nachkommen Alle Nachkommen sind grundsätzlich gleich zu behandeln Schenkung an alle Nachkommen gemeinsam Schenkung an nur einen Nachkommen. Festlegen eines Anrechnungswerts, Mitunterzeichnung des Vertrags durch alle Nachkommen.

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58 6. Schenkung an Nachkommen 6.2. Vorbehalt Nutzniessung / Wohnrecht Schenker können sich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht vorbehalten. Nutzniessung Umfang: selber bewohnen oder vermieten Steuern: alle zu Lasten der Nutzniesser Kosten: Versicherungen, Hypotheken, Unterhalt, Erneuerungen Wohnrecht Umfang: selber bewohnen Steuern: Eigenmietwert zu Lasten Wohnrechtsberechtigter Kosten: entgeltlich / unentgeltlich Ev. zeitliche Begrenzung im Hinblick auf Altersheimeintritt / EL

59 Ende des 2. Teils Rechtlicher Bereich Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Barbara Berger Rawyler Notarin Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun

60 Teil 3 - Sozialversicherungen Als Referent begrüssen wir: Marcel Schenk Geschäftsleiter Pro Senectute Kanton Bern

61 Inhaltsverzeichnis 1. Pro Senectute Kurzvorstellung 2. Eigenheim Sozialversicherungen 3. Alters- und Pflegeheim im Kanton Bern 4. Die Ergänzungsleistungen 5. EL-Reform Stand heute 6. Hinweise

62 Pro Senectute - Kurzvorstellung Non-Profit-Organisation 10 Regional- und Beratungsstellen im ganzen Kanton Bern. Unentgeltliche Beratung durch Sozialarbeitende für ältere Menschen und ihre Angehörigen - für alle Lebensfragen und Sozialversicherungsfragen Finanzielle Unterstützung für ältere Menschen Sport- und Bewegungsangebote Bildungsangebote Serviceleistungen / Hilfen zu Hause

63 Pro Senectute Kontaktadresse Region Thun Pro Senectute Regionalstelle Thun Malerweg 2 Postfach Thun Tel oberland@be.prosenectute.ch

64 Sozialversicherungen und Eigenheim Auf welche Sozialversicherungen hat das Eigenheim Einfluss? Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV)? Hilflosenentschädigung (HE)? Ergänzungsleistungen (EL)?

65 Alters- und Pflegeheime 350 Alters- und Pflegeheime Unterschiedliche Angebote Für Berechnung der EL entscheidend Heime auf der Spital- und Pflegeheimliste EL anerkannte Heime EL nicht anerkannte Heime

66 Alters- und Pflegeheime

67 Finanzierung Alters- und Pflegeheime Alters- und Pflegeheimkosten Hotellerie Tagespauschale nach Pflege- und Betreuungsaufwand Beitrag Infrastruktur Finanzierung Beitrag Krankenkasse Finanzierung durch Einkommen und Vermögen der Bewohnenden Ergänzungsleistungen

68 Die Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen seit Sicherung des Existenzbedarfes zu AHV und IV - Gesetzlicher Anspruch - Ein Recht auf Ergänzungsleistungen

69 Anspruchsvoraussetzungen Schweizer Bürgerinnen und Bürger Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen AHV- oder IV-Rentner Bezüger HE der IV ab 18. Altersjahr Bezüger IV-Taggelder Geschiedene oder getrennte Ehegatten mit Zusatzrente

70 Berechnung der Ergänzungsleistungen EL soll Existenzbedarf decken! Bedarfsrechnung Individuelle finanzielle Verhältnisse sind massgebend Anerkannte Ausgaben, die anrechenbare Einnahmen übersteigen Jährliche EL Auszahlung monatlich Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

71 Einbezug des Vermögens (1) CHF bei Alleinstehenden CHF bei Ehepaaren CHF pro Kind CHF bei selbstbewohnten Liegenschaften CHF bei selbstbewohnten Liegenschaften unter bestimmten Voraussetzungen

72 Einbezug des Vermögens (2) Vermögensanteil, der als Einkommen angerechnet wird (Vermögensverzehr) 1/15 bei IV-Rentnern 1/10 bei Altersrentnern 1/5 bei Altersrentnern, die sich dauernd im Heim aufhalten 1/10 bei Altersrentnern, 1 Pers. Heim 1 Pers. zu Hause

73 Berechnungsbeispiel (1) Ehepaar mit Eigenheim Ausgaben Lebensbedarf Ehepaar gemäss EL CHF Krankenkassenprämie Kant. Durchschnittsprämie CHF Eigenmietwert CHF Nebenkosten CHF CHF Anrechenbar max. CHF Gebäudeunterhalt (20%) CHF Hypothekarzinsen (1%) CHF Total Ausgaben CHF

74 Berechnungsbeispiel (2) Einnahmen / Vermögensanteil / Vermögensverzehr Liquides Vermögen CHF Eigenheim Amtlicher Wert Liegenschaft CHF Total Bruttovermögen CHF /. Hypothek CHF /. Freibetrag Liegenschaft CHF /. Freibetrag CHF Anrechenbares Vermögen CHF Vermögensverzehr 1/10 CHF Vermögensertrag (brutto) CHF 150

75 Berechnungsbeispiel (3) Einnahmen Vermögensverzehr 1/10 Vermögensertrag (brutto) CHF CHF AHV-Rente CHF Pension CHF Eigenmietwert CHF Total Einnahmen CHF EL-Berechnung Einnahmen CHF Ausgaben CHF Ausgabenüberschuss CHF : 12 = EL im Monat CHF

76 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte Ohne rechtliche Verpflichtung Ohne adäquate Gegenleistung z.b. bei Schenkungen und Erbvorempfängen

77 Berechnung Verzichtsvermögens Vermögen: Grundstück / Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung Gegenleistung? Wohnrecht/Nutzniessung Das Verzichtsvermögen wird zum übrigen vorhandenen Vermögen hinzugerechnet und bei der EL-Berechnung gemäss Ansätzen zum Einkommen hinzugerechnet (Vermögensverzehr) Aus Verzichtsvermögen wird 0.1% als Einkommen in die EL- Berechnung einberechnet

78 Schenkung mit Nutzniessung (1) Berechnung Kapitalwert Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors : Jahresrente gemäss Tabelle (Umrechnungstabellen der Eidg. Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten) Alter der begünstigten Person bei Schenkung Jahresrente gemäss Tabelle Kapitalisierungsfaktor 1000 : = 21.43

79 Schenkung mit Nutzniessung (2) Berechnung Kapitalwert Eigenmietwert CHF Bruttojahreswert CHF /. Hypothekarzins CHF /. Gebäudeunterhaltskostenpauschale CHF % der Einnahmen Liegenschaft gemäss Steuerrecht (20 % von ) Nettojahreswert CHF Kapitalwert ( x 21.43) CHF

80 Schenkung mit Nutzniessung (3) Höhe des Vermögensverzichtes Höhe der Leistung Amtlicher Wert bei Abtretung 2010 CHF Differenz zum Repartitionswert 2010 CHF 0.00 Anrechenbarer Liegenschaftswert Verkehrswert CHF

81 Schenkung mit Nutzniessung (4) Höhe der Gegenleistung Nutzniessung (Kapitalwert) CHF Schuldenübernahme (Hypothek) CHF Total Gegenleistung CHF

82 Schenkung mit Nutzniessung (5) Höhe des Vermögensverzichtes Wert der Leistung CHF /. Wert der Gegenleistung CHF Verzichtsvermögen CHF 0./. Amortisation seit Schenkungsvertrag z.b Verminderung 5 x CHF CHF Verzichtsvermögen (Stand 2016) CHF 0

83 Stand EL-Reform (Stand 30. Mai 2018) Vermögensverzehr Liegenschaft (Heim / zu Hause) 1 Person zu Hause ¼ 1 Person im Heim - ¾ Vermögensschwelle Alleinstehende CHF / Ehepaare CHF Liegenschaften sind Bestandteil des Reinvermögens Verzichtsvermögen gilt auch als Reinvermögen Höhe Mietzinsabzug Vermögensfreigrenzen / Vermögensverzehr im Alter 1/15

84 Stand EL-Reform (Stand 30. Mai 2018) Vermögensverbrauch letzte Jahre belegen (CHF ) Freigrenze selbstbewohnte Liegenschaft Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass wenn über CHF Bei Ehepaaren aus Nachlass des Zweitverstorbenen Übergangsbestimmungen während drei Jahren für heutige EL- Bezügerinnen und -Bezüger

85 Hinweise (1) Achtung Der Vermögensabzug von CHF bei selbstbewohnten Liegenschaften fällt weg, wenn die Liegenschaft abgetreten wird. Also keine Abtretung kurz vor Altersheim-Eintritt. Kein unentgeltlicher, freiwilliger Verzicht auf Nutzniessung oder Wohnrecht, wenn vorzeitiges Ende (d.h. Beendigung vor Tod) von Nutzniessung bzw. Wohnrecht nicht bereits im Schenkungsvertrag festgelegt. Keine weitere Amortisation der Hypothek durch Abtreter nach erfolgter Schenkung. Ist zusätzlicher freiwilliger Vermögensverzicht.

86 Hinweise (2) Abtretung der Liegenschaft mit Nutzniessung und/oder Wohnrecht, auch aus Sicht der laufenden EL-Reform sehr sinnvoll! (Je früher je besser aus Sicht der Ergänzungsleistung und des Vermögensschutzes) Verwandtenunterstützung?!? (grosszügige Handhabung der Kantone)

87 Ende des 3. Teils - Sozialversicherungen Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Marcel Schenk Geschäftsleiter Pro Senectute Kanton Bern

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