Artenschutzrechtliche Voreinschätzung

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1 Evangelisches Innenstadtzentrum an der Stadtkirche Pforzheim Auftraggeber: Auftragnehmer: EVANGELISCHE KIRCHENVERWALTUNG PFORZHEIM Pestalozzistraße Pforzheim THOMAS BREUNIG INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE Kalliwodastraße Karlsruhe Telefon: Telefax: info@botanik-plus.de Bearbeitung: Marlene Kassel (M. Sc. Umweltwissenschaften) Karlsruhe, 11. Oktober 2017

2 Inhalt 1 Einleitung und Aufgabenstellung Rechtliche Grundlagen für die Artenschutzrechtliche Prüfung Habitatstrukturen und artenschutzrechtliche Einschätzung Vorhandene Biotoptypen Artenschutzrelevante Strukturen Tötungsverbot besonders geschützter Arten [ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG] Störungsverbot streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten [ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG] Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten [ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG] Entnahmeverbot besonders geschützter Pflanzenarten [ 44 Abs. 1, Nr. 4 BNatSchG] Fazit... 8 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 2

3 1 Einleitung und Aufgabenstellung Die EVANGELISCHE KIRCHENVERWALTUNG PFORZHEIM plant auf einer Fläche von ca. 0,3 ha die Neugestaltung des Evangelischen Innenstadtzentrums an der Stadtkirche in Pforzheim. Das Untersuchungsgebiet wird im Norden von der Rennfeldstraße und im Süden von der Nagoldstraße begrenzt. Die derzeitige Planung sieht eine Überbauung der Fläche zwischen den Wohngebäuden entlang der Rennfeldstraße im Westen und der Stadtkirche im Osten vor. Die beiden Gemeindehäuser sollen abgerissen werden. Im August 2017 wurde das INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, Karlsruhe, von der EVANGELISCHEN KIRCHENVERWALTUNG PFORZHEIM mit der Erarbeitung einer artenschutzrechtlichen Voreinschätzung beauftragt. Die artenschutzrechtliche Voreinschätzung ist Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung Am 4. Oktober 2017 erfolgte eine Begehung des Untersuchungsgebiets. Anhand der vorhandenen Habitatstrukturen wurde eingeschätzt, ob Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten nach 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG zu erwarten sind. Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebiets (rot) im Zentrum der Stadt Pforzheim. Maßstab 1: (Vergrößerung der TK25, Blatt 7118) INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 3

4 2 Rechtliche Grundlagen für die Artenschutzrechtliche Prüfung Nach 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach Nr. 2 ist es verboten, wild lebende streng geschützte Arten sowie europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich hierdurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach Ziff. 3 ist es untersagt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In den Bestimmungen des 44 BNatSchG wird zwischen Arten, die aufgrund nationaler Bestimmungen geschützt sind und europäisch geschützten Arten unterschieden. Zu den nur national geschützten Arten zählen alle Tier- und Pflanzenarten nach Anhang A und B der EG-Artenschutzverordnung sowie nach Anlage 1, Spalte 2 und 3 der Bundesartenschutzverordnung. Dabei wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden. Für alle besonders geschützten Arten, die nicht nur national, sondern zugleich auch nach europäischen Artenschutzrecht geschützt sind, gilt bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft und bei Vorhaben, die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind, die sogenannte Legalausnahme nach 44 Abs. 5 BNatSchG, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und soweit mit dem Eingriff oder Vorhaben verbundene Eingriffe unvermeidbar sind. Für nur national geschützte Arten gilt 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG, wonach bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes oder Vorhabens kein Verstoß gegen die speziellen artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vorliegt. Unbeschadet der Legalausnahme des 44 Abs. 5 BNatSchG sind diese Arten in die Abwägung gemäß Baugesetzbuch (vgl. 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 1a BauGB) mit einzustellen. Solches ist nur im Falle, dass die Voraussetzungen des 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB vorliegen, entbehrlich (u.a. Bebauungsplan der Innenentwicklung). Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten ( 7 Abs. 1 Nr. 13 b) bb) BNatSchG) sowie alle Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ( 7 Abs. 1 Nr. 13 a) bb) BNatSchG). Nachfolgend erfolgt eine Beurteilung der Planung im Hinblick auf mögliche Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG. Eine abschließende Prüfung bleibt der zuständigen Behörde vorbehalten. 3 Habitatstrukturen und artenschutzrechtliche Einschätzung 3.1 Vorhandene Biotoptypen Das Untersuchungsgebiet ist geprägt von zwei Gemeindehäusern, angrenzenden Parkplätzen, Blumenbeeten, Zierrasenflächen mit Sträuchern und Bäumen, sowie einem Spielplatz mit Sitzgelegenheiten. Die Wege im Gebiet sind gepflastert, die PKW-Parkplätze bestehen aus Gittersteinen. Östlich und südlich der Gebäude befinden sich Blumenbeete mit Zierpflanzen und sträuchern wie beispielsweise Rosen, Lilien und Schmetterlingsflieder (Buddeleja davidii). Die Zierrasenflächen im Osten und Westen bestehen aus typischen Rasen-Arten wie Ausdauernder Lolch (Lolium perenne), Gänseblümchen (Bellis perennis), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Weiß-Klee (Trifolium repens) sowie vereinzelt Wiesen-Arten INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 4

5 wie Gamander-Ehrenpreis (Veronica chamaedrys) und Gewöhnliche Wiesenschafgarbe (Achillea millefolium). Zudem sind Saum- und Ruderal-Arten wie Gundermann (Glechoma hederecea) und Gewöhnliches Greiskraut (Senecio vulgaris) zu finden. Auf der Zierrasenfläche im Osten sind drei junge Winter-Linden (Tilia cordata) gepflanzt mit einem durchschnittlichen Brusthöhenumfang von ca. 20 cm. Auf der Zierrasenfläche im Westen befinden sich neun Bäume mit einem durchschnittlichen Brusthöhenumfang zwischen 100 und 180 cm. An ihrem Ostrand stehen drei Hänge-Birken (Betula pendula), ein Spitz-Ahorn (Acer platanoides) und ein Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus). Unter den Bäumen am Rand der Zierrasenfläche befindet sich eine lockere Strauchpflanzung. Neben heimischen Arten wie Schwarzem Holunder (Sambucus nigra) und Eibe (Taxus baccata) besteht diese überwiegend aus nicht-heimischen Sträuchern wie Runzelblättriger Schneeball (Viburnum rhytidophyllum), Gewöhnliche Schneebeere (Symphoricarpos albus), Reichblütige Weigelie (Weigelia floribunda), Franchets Zwergmispel (Cotoneaster franchetii) und Spierstrauch (Spiraea spec.). An ihrem Westrand befindet sich eine Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), zwei Feld-Ahorne (Acer campestre) mit jeweils zwei Stämmen, sowie einem achtstämmigen Silber-Ahorn (Acer saccharinum). Südlich der Zierrasenfläche befindet sich ein mit Holzschnitzeln befestige Spielfläche und Spielgeräte. Diese ist eingerahmt von Pflastersteinen, Sitzgelegenheiten und fünf großen Steinen. 3.2 Artenschutzrelevante Strukturen Die Bäume im Untersuchungsgebiet bieten Nistmöglichkeiten für baumkronenbrütende Vogelarten wie beispielsweise Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs) und Grünfink (Carduelis chloris). Im Rahmen der Begehung wurden keine Vogelnester in den Baumkronen festgestellt, eine Nutzung als Brutstätten ist aber anzunehmen. Die Bäume weisen keine geeigneten Baumhöhlen für höhlenbrütende Vogelarten oder für Fledermäuse auf. In einem Feld-Ahorn befindet sich auf einer Höhe von ca. 160 cm eine Faulstelle im Stamm. Diese ist sehr offen und nicht regengeschützt und daher als Brutplatz für Vögel oder Tagesversteck für Fledermäuse ungeeignet. In dem Silber-Ahorn befinden sich auf ca. 250 cm Höhe zwei kleine Faulstellen in abgesägten Astlöchern. Diese sind höchstens 2 cm tief und deshalb als Bruthabitat oder Versteck ebenfalls ungeeignet. Eine Besiedelung der Bäume durch Holzkäfer konnte nicht festgestellt werden. Die Zierrasenflächen sind blütenarm. Sie eigenen sich bedingt als Nahrungshabitat für Vogel-, Insekten- und Fledermausarten. Die Fassaden der Gebäude bieten keine geeigneten Strukturen für höhlen- und halbhöhlenbrütende Vogelarten sowie für Fledermäuse. Unter den Dachvorsprüngen fanden sich weder Nester von Halbhöhlenbrütern (z.b. Schwalben, Mauersegler) noch sonstige Hinweise auf eine Nutzung als Bruthabitat. In den Dachstühlen der beiden Gebäude wurden zwei verlassene Vogelnester gefunden. Die Dachstühle stellen zudem potentielle Habitate für Fledermäuse dar. Der Dachstuhl des südlichen Gebäudes ist isoliert, es sind keine Einflugmöglichkeiten zu erkennen. Zum Begehungszeitpunkt war kein Fledermauskot in den Dachstühlen zu finden. Von einer Nutzung als Wochenstube ist demnach nicht auszugehen. Fledermäuse könnten allenfalls den Raum zwischen Isolation und Dachziegel als Tagesverstecke nutzen. Als Winterquartier ist er aufgrund der fehlenden Isolation ungeeignet. Der Dachstuhl des nördlichen Gebäudes ist nicht isoliert. Es waren Einflugmöglichkeiten in Form von zwei kleinen Spalten zwischen den Dachziegeln (vgl. Abbildung 2) vorhanden. Da keine Kotspuren gefunden wurden und aufgrund der fehlenden Isolation ist von einer Nutzung als Wochenstube oder Winterquartier nicht auszugehen. Der Dachstuhl könnte allenfalls als Tagesversteck genutzt werden. Geeignete Habitatstrukturen für Eidechsen sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Die Zierrasenfläche im Westen wird stark durch die umgebenden Gebäude beschattet. Es sind keine geeigneten Eiablageplätze vorhanden. Der Spielplatz bietet potentielle INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 5

6 Sonnenplätze für Eidechsen, der Randbereich der Sträucher potentielle Versteckmöglichkeiten. Aufgrund der häufigen Störung durch spielende Kinder ist eine Nutzung durch Eidechsen auszuschließen. Die Zierrasenfläche im Osten ist aufgrund fehlender Versteckmöglichkeiten nicht als Habitat geeignet. Beiden Zierrasenflächen sind blüten- und insektenarm und deshalb als Nahrungshabitat für Eidechsen ungeeignet. Von einem Vorkommen von Eidechsen im Untersuchungsgebiet ist aufgrund der ungeeigneten Habitatausstattung und der häufigen Störung nicht auszugehen. Im Untersuchungsgebiet liegen keine Oberflächengewässer und Feuchtgebiete. Für Amphibien sind daher keine geeigneten Lebensraumstrukturen vorhanden. In der näheren Umgebung sind ebenfalls keine geeigneten Laichgewässer vorhanden. Die Nagold südlich und die Enz nördlich des Untersuchungsgebiets sind als schnell fließende Gewässer als Laichgewässer für Amphibien ungeeignet. Daher und aufgrund der innerörtlichen Lage ist es unwahrscheinlich, dass das Untersuchungsgebiet im Wanderkorridor von Amphibien liegt. Im Untersuchungsgebiet wurden keine Vorkommen von geschützten Pflanzenarten festgestellt. Abbildung 2: Dachstuhl im südlichen Gebäude (links) und potentielle Einflugöffnungen zwischen Dachziegeln (rechts) Tötungsverbot besonders geschützter Arten [ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG] Im Untersuchungsgebiet sind geeignete Habitatstrukturen für in Baumkronen brütende Vögel vorhanden. Zum Zeitpunkt der Begehung wurden keine Brutstätten in den Bäumen festgestellt. Die Bäume weisen keine geeigneten Baumhöhlen für höhlen- und halbhöhlenbrütende Vogelarten auf. In beiden Dachstühlen war jeweils ein verlassenes Vogelnest vorhanden. Sofern Gehölze nur außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen Anfang Oktober und Ende Februar entfernt werden, ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Planung nicht zu einem Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG bezüglich der Artengruppe Vögel führen wird. Die Dachstühle bieten geeignete Habitatstrukturen in Form von potentiellen Tagesverstecken für Fledermäuse. Um eine unbeabsichtigte Tötung von Einzeltieren in den potentiellen Tagesverstecken zu verhindern, müssen die Dachstühle vor Abriss der Gebäude von einer sachkundigen Person abgesucht und vorhandene Tiere eingefangen werden. Von einer Erfüllung des Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG ist danach nicht auszugehen. INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 6

7 Von einem Vorkommen von Eidechsen ist aufgrund der hohen Störungsintensität und der ungeeigneten Habitatausstattung nicht auszugehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand führt die Planung nicht zu einem Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG bezüglich der Artengruppe Eidechsen. 4.2 Störungsverbot streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten [ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG] Die artenschutzrelevanten Strukturen stehen in geringer Entfernung zur örtlichen Wohnbebauung. Daher wird davon ausgegangen, dass sie vor allem von häufigen und weit verbreiteten Vogelarten der Siedlungsgebiete genutzt werden, die als Kulturfolger in der Regel weniger störungsempfindlich sind als seltenere Arten. Es ist davon auszugehen, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen keine erheblichen Störungen entstehen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen. Sofern Gehölze nur außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen Anfang Oktober und Ende Februar entfernt werden, wird der Verbotstatbestand nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Von einer Nutzung der beiden Dachstühle als Fortpflanzungsstätte für Fledermäuse ist nicht auszugehen. Es sind potentielle Ruhestätten in Form von Tagesverstecken vorhanden. Im Umfeld des Untersuchungsgebietes sind weitere potentielle Versteckmöglichkeiten vorhanden (z.b. Kirchturm der Evangelischen Stadtkirche). Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein Abriss der Gebäude zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen wird. Von einem Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszugehen. 4.3 Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten [ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG] Die im Untersuchungsgebiet liegenden potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für baumkronenbrütende Vogelarten werden voraussichtlich im Zuge der Bebauung des Untersuchungsgebiets zerstört. Im Umfeld des Untersuchungsgebiets sind im Siedlungsbereich zahlreiche ähnliche Habitatstrukturen vorhanden. Daher und aufgrund der geringen Größe des Untersuchungsgebiets bleibt die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel im räumlichen Zusammenhang erhalten. Für die Artengruppe Vögel ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass ein Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1, Nr. 3 nicht erfüllt wird. Im Untersuchungsgebiet sind keine geeigneten Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse vorhanden. Die potentiellen Tagesverstecke in den beiden Dachstühlen werden im Zuge der Bebauung des Untersuchungsgebiets zerstört. Da im Umfeld des Untersuchungsgebiets ähnliche Versteckmöglichkeiten vorhanden sind (z.b. Kirchturm der Evangelischen Stadtkirche), bleibt die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Ruhestätten für Fledermäuse im räumlichen Zusammenhang erhalten. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht von einem Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1, Nr. 3 auszugehen. Von einem Vorkommen von Eidechsen ist nicht auszugehen, ein Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1, Nr. 3 wird nicht ausgelöst. 4.4 Entnahmeverbot besonders geschützter Pflanzenarten [ 44 Abs. 1, Nr. 4 BNatSchG] Im Untersuchungsgebiet wurden keine Vorkommen von besonders geschützten Pflanzenarten festgestellt. INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 7

8 5 Fazit In den Dachstühlen der beiden Gebäude sind potentielle Tagesverstecke für Fledermäuse vorhanden. Um eine unbeabsichtigte Tötung von Fledermäusen zu verhindern, müssen die Versteckmöglichkeiten vor Abriss der Gebäude durch eine sachkundige Person kontrolliert und Einzeltiere eingefangen werden. Von einer Erfüllung des Verbotstatbestands nach 44 BNatSchG für die Artengruppe Fledermäuse ist danach nicht auszugehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist für die Artengruppen Vögel, Reptilien, Amphibien, Insekten und Pflanzen nicht von der Erfüllung eines Verbotstatbestands nach 44 BNatSchG auszugehen, sofern die Beseitigung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit eventuell betroffener Vogelarten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgt. INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 8

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