Markt Kleinwallstadt. Baugebietserweiterung Am Hinterfeld

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1 Markt Kleinwallstadt Baugebietserweiterung Am Hinterfeld Ar t e n s c h u t z r e c h t l i c h e P o t e n z i a l a b s c h ä t z u n g Bearbeitet: T R Ö L E N B E R G + V O G T LANDSCHAFTS ARCHITEKTEN Partnerschaftsgesellschaft mbb Grünewaldstr. 3, Aschaffenburg Telefon / Fax info@tv-landschaft.eu tv-landschaft.eu Aschaffenburg, den 20. Juni 2018

2 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 1 von 10 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Aufgabenstellung Planungsgebiet Datengrundlagen Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmung Relevanzprüfung (Abschichtung) Wirkungen des Vorhabens Baubedingte Wirkfaktoren Anlagebedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz--Richtlinie Fazit Quellenverzeichnis...10

3 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 2 von 10 1 Anlass und Aufgabenstellung Der Markt Kleinwallstadt plant die Erweiterung des Baugebietes Am Hinterfeld. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Errichtung von 4 Wohnhäusern geschaffen werden. Mit der artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung soll geprüft werden, ob artenschutzrechtliche Belange nach der Naturschutz-Gesetzgebung betroffen sind. Darin werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 Änderung BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. (Hinweis zu den Verantwortungsarten : Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt wird, ist derzeit nicht bekannt.) ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Für die Verantwortungsarten ist also derzeit keine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Sofern sich jedoch schutzwürdige Vorkommen von beispielsweise Arten der Roten Liste ergeben, sind diese im Einzelfall vertieft zu betrachten. 2 Planungsgebiet Das Planungsgebiet befindet sich am südlichen Ortsrand von Kleinwallstadt und umfasst ca m². Der Geltungsbereich grenzt im Norden an die Straße Am Hinterfeld, im Osten an einen asphaltierten Radweg und die Bahnlinie, im Süden im Wesentlichen an eine Ackerfläche und im Westen an einen geschotterten Feldweg. Luftbild mit Geltungsbereich

4 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 3 von 10 Das Planungsgebiet selbst wird in erster Linie von einer regelmäßig gemähten Wiesenfläche dominiert. Auf der Südseite ragt die angrenzende Ackerfläche etwas in den Geltungsbereich hinein. Das östliche Grundstück ist zur Straße hin mit Fichten, Lärchen und Birken bestanden und wird gärtnerisch genutzt. Dort steht ein Gartenschuppen und Brennholz wird gelagert. Südwestlich des Flurstück befindet sich eine m² große Gehölzfläche aus Vogelkirsche, Walnuss, Eschenahorn, Fichte und Brombeere, die gut zur Hälfte in den Geltungsbereich hineinreicht. Ein weiterer Walnussbaum steht an der südwestlichen Grenze. Im Westen ist eine ca. 430 m² große Fläche gepflastert und mit Garagen, Containern und einer Holzhütte bestanden. Außerdem befindet sich im Zentrum des Gebietes ein zur Nordseite offener Gartenschuppen. Die ehemals der Eingrünung dienenden Nadelgehölze an der Straße Am Hinterfeld wurden bereits innerhalb des letzten Jahres gefällt. Gärtnerisch genutzte Fläche von Osten Blick von Norden Richtung Südosten über die Rasenfläche, im Hintergrund Gehölzfläche Flurstück 852 und 854 von Osten Blick von Nordwesten auf Container und Garagen

5 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 4 von 10 3 Datengrundlagen Die artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung basiert auf der Auswertung von Literatur, vorhandenem Datenmaterial und einer Begehung der Fläche. Im Einzelnen: Internet-Arbeitshilfe des LfU Bayern zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Arteninformationen zu sap-relevanten Arten online-abfrage per Kartenblatt) Fachdaten aus dem Bayerischen Fachinformationssystem Naturschutz (FIS-Natur) für das Plangebiet, abgerufen am Auszug aus dem Artenschutzkataster vom Arten- und Biotopschutzprogramm ABSP, Landkreis Miltenberg, München 2002 Begehung zu tierökologisch relevanten Habitatstrukturen am und Grundlagenwerke und Fachliteratur (s. Literaturverzeichnis) Luftbild 4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmung Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom Az. IIZ /05 für den Straßenbau eingeführten " Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Straßenbau (sap)" mit Stand 01/2015. Sie werden an die Belange der vorliegenden Planung angepasst. 5 Relevanzprüfung (Abschichtung) Die für Bayern vorliegenden Tabellen des zu prüfenden Artenspektrums umfassen nachfolgende Tierund Pflanzengruppen: Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Gefäßpflanzen Libellen Fledermäuse Käfer Sonstige Säugetiere Tagfalter Kriechtiere Nachtfalter Lurche Schnecken Fische Muscheln Vögel nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Brutvogelarten Regelmäßige Gastvögel im Gebiet Die Relevanzprüfung erfolgt an Hand folgender Abschichtungskriterien (verkürzt): Wirkraum des Vorhabens innerhalb (X) / außerhalb des Verbreitungsgebietes (0) Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens vorkommend (X) / nicht vorkommend (0) Wirkungsempfindlichkeit gegeben (X) / projektspezifisch gering (0) Das Vorhaben beansprucht eine regelmäßig gemähte Wiese, heimische als auch gebietsfremde Gehölze und versiegelte sowie mit Schuppen, Garagen und Containern bestandene Flächen. Anhand der spezifischen Verbreitung und über das Lebensraum-Kriterium können Amphibien, Fische, Libellen, Käfer, Nachtfalter, Schnecken, Muscheln und Gefäßpflanzen abgeschichtet werden.

6 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 5 von 10 Bei den Tagfaltern ist in der Online-Datenbank des LfU für das TK-Blatt 6120 (Obernburg a. Main) und das direkt angrenzende TK-Blatt 6121 (Heimbuchenthal) nur der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling gelistet. Da dessen Futterpflanze, der Große Wiesenknopf, auf der Planungsfläche jedoch nicht vorhanden ist, kann ein Vorkommen der Art ausgeschlossen werden. Bei Reptilien sind in der Online-Datenbank des LfU die Zauneidechse und die Schlingnatter benannt. Die Lebensraumstrukturen sind für die Schlingnatter nicht geeignet, für die Zauneidechse sind sie zumindest suboptimal. Auf der Gartenfläche im Westen sind zwar unterschiedliche Strukturen und Versteckmöglichkeiten durch die angrenzenden Gehölze und die Brennholzstapel vorhanden, allerdings ist das Grundstück stark beschattet. Ein Vorkommen kann jedoch auch wegen der Nähe zu Bahngleisen, die häufig als Lebensraum genutzt werden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Fledermäuse könnten vom Vorhaben betroffen sein. Hinweise auf Vorkommen von Fledermäusen konnten nicht festgestellt werden, potenzielle Habitatstrukturen sind jedoch an den Garagen und Schuppen sowie in Form von Spalten und Rissen an den Bäumen vorhanden. Verschiedene Brutvögel könnten vom Vorhaben betroffen sein. Bodenbrüter sind aufgrund der Ortsrandlage und der Nutzung der Fläche auszuschließen, der Baum- und Strauchbestand stellt hingegen potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte verschiedener gehölzbrütender Vögel dar. 6 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten bewirken können. Hierbei wird zwischen baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Wirkfaktoren unterschieden. 6.1 Baubedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Im Zuge der Baumaßnahmen werden bisher unversiegelte Flächen durch die Beseitigung von Vegetation, Bodenverdichtung oder Versiegelung dauerhaft beansprucht und/oder erheblich verändert. Barrierewirkung / Zerschneidung Solche Wirkungen und Risiken sind aufgrund der Ortsrandlage nicht vorhanden. Lärm- und stoffliche Immissionen, Erschütterungen, Optische Störungen Während der Bauzeit wird es zu einer zeitlich begrenzten Erhöhung von Lärm- und stofflichen Immissionen, Erschütterungen und optischen Störungen kommen. Dies kann zu einer temporären Störung von Arten führen. 6.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Durch das Vorhaben werden der Tierwelt Flächen dauerhaft als Lebensraum entzogen bzw. verändert. Barrierewirkung / Zerschneidung Durch den geplanten Eingriff entstehende Barrierewirkungen sind nicht vorhanden. 6.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Lärmimmissionen, Erschütterungen, Optische Störungen Solche Wirkungen sind unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen vernachlässigbar.

7 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 6 von 10 7 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 7.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Fällung/Rodung von Gehölzen in den Wintermonaten Um eine Tötung von Fledermäusen und gehölzbrütender Vogelarten auszuschließen sind Baumfällungen und Gehölzrodungen nur im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 28. Februar) durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die Gehölze unmittelbar vor Baubeginn gutachterlich zu kontrollieren. Das Nähere ist in diesem Fall mit der Unteren Naturschutzbehörde zu klären. Weitere Baufeldräumung im Winterhalbjahr (Oktober bis Ende Februar) Um eine Tötung von Zauneidechsen auszuschließen, ist die Baufeldräumung (Abtrag der Bodenvegetation und oberirdischer Versteckmöglichkeiten) im Winterhalbjahr zwischen 01. 0ktober und 28. Februar durchzuführen. Bis Baubeginn ist die Schwarzbrache beizubehalten. Abbruch von Gebäuden in der Zeit vom 15. September bis 31. Oktober Beim Abbruch der vorhandenen Gebäude (geschlossene Holzhütte, Garagen), ist auf eine möglichst verträgliche Vorgehensweise zu achten. Damit die dort potenziell lebenden Tiere nicht bei der Fortpflanzung und/oder der Zeit der Winterruhe gestört bzw. verletzt/getötet werden, ist dieses in der Zeit vom 15. September bis 31. Oktober vor Beginn der Frostperiode durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Gebäude unmittelbar vor Abbruch gutachterlich zu kontrollieren. Minimierung der Beleuchtung Um die Anlockwirkung auf Insekten so weit wie möglich einzuschränken, sind abgeschirmte, insektenfreundliche Beleuchtungsanlagen ohne UV-Anteil (Natriumhochdruckdampflampen oder Leuchtdioden) zu verwenden. 7.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG werden durchgeführt, um Gefährdungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen: Aufhängen von Fledermaus- und Vogelnistkästen Als Ausgleich für den Verlust möglicher Fortpflanzungsstätten von Vögeln sowie von Fledermausquartieren sind in Bäumen der näheren Umgebung 2 Vogelnistkästen und 2 Fledermauskästen vor Abbruch der Gebäude und Fällung der Bäume aufzuhängen.

8 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 7 von 10 8 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 8.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Vorkommen von Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL auf der Planungsfläche sind nicht bekannt und auch nicht zu erwarten Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nr. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungs- und Verletzungsverbot: Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Bei den Säugetieren könnten Fledermausarten vom Vorhaben betroffen sein. Die potenziell vorkommenden Arten nutzen Strukturen an Gehölzen aber auch an Gebäuden als Quartiere. Baumhöhlen sind im Planungsgebiet nicht vorhanden, allerdings können auch Spalten und Risse an den Bäumen als Sommerquartiere genutzt werden. Durch die Durchführung der Fällungsarbeiten im Winterhalbjahr wird eine Tötung oder Störung von Fledermäusen vermieden. Strukturen an vorhandenen Gebäuden könnten ebenfalls von einigen Arten als Sommerquartier genutzt werden. Im Winter suchen jedoch die meisten Arten unterirdische Quartiere auf (Höhlen, Keller). Einzig bei der Zwergfledermaus kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass diese die vorhandene (geschlossene) Holzhütte oder die Garagen zur Überwinterung nutzt. Damit die dort potenziell lebenden Tiere nicht bei der Fortpflanzung und/oder der Zeit der Winterruhe gestört bzw. verletzt/getötet werden, sind die Abbrucharbeiten in der Zeit vom 15. September bis 31. Oktober vor Beginn der Frostperiode durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Gebäude unmittelbar vor Abbruch gutachterlich zu kontrollieren. Um den Verlust potenzieller Quartiere auszugleichen, sollen vor Durchführung der Fällungsarbeiten und Abriss der Gebäude 2 Fledermauskästen in Bäumen der Umgebung aufgehängt werden. Weiterhin stellt der betroffene Gehölzbestand einen Teilbereich eines potenziellen Jagdbiotopes dar. Die Wirkungsempfindlichkeit für die Nutzung des Gebietes als Jagdbiotop ist jedoch gering, da ausreichend Gehölze auf angrenzenden Flächen vorhanden sind.

9 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 8 von 10 Ebenfalls von dem Vorhaben potenziell betroffen ist die Zauneidechse. Diese bevorzugt wärmebegünstigte Lebensräume, welche aber gleichzeitig Schutz vor zu hohen Temperaturen bieten (besonnte Plätze und Rückzugsräume). Wichtige Kleinstrukturen sind Rohbodensituationen und Steine, bedeutend sind hohe Grenzliniendichten und vielgestaltige Ökotone. Als Überwinterungsquartiere dienen frostfrei gelegene Hohlräume, wie Fels- und Erdspalten, verlassene Baue, aber auch selbstgegrabene Röhren, in oftmals dichter Vegetation, an oder in dichteren Gehölzbeständen unter Laub-, Moos- und Streuauflagen. Auf der Gartenfläche im Westen sind zwar unterschiedliche Strukturen und Versteckmöglichkeiten durch die angrenzenden Gehölze und die Brennholzstapel vorhanden, allerdings ist das Grundstück stark beschattet. Im zentralen und östlichen Teil des Geltungsbereiches fehlen Versteckmöglichkeiten, weshalb die Zauneidechse dort maximal als Durchzügler zu erwarten ist. Von einer Nutzung im Winter ist aufgrund fehlender Überwinterungsmöglichkeiten im Geltungsbereich nicht auszugehen. Insgesamt ist der Eingriffsbereich allenfalls als suboptimales Teilhabitat, nicht jedoch als Schwerpunktlebensraum anzusehen. Durch die Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr kann die Tötung von Zauneidechsen vermieden werden. Sonstige Vorkommen von Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL im Gebiet sind unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensraumausstattung von den Verboten nicht betroffen bzw. nicht bekannt und auch nicht zu erwarten. 8.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz--Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VS-RL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungs- und Verletzungsverbot: Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Verschiedene Brutvögel könnten vom Vorhaben betroffen sein. Bodenbrüter sind aufgrund der Ortsrandlage und der Nutzung der Fläche auszuschließen, der Baum- und Strauchbestand stellt hingegen potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte verschiedener gehölzbrütender Vögel dar. Um eine direkte Schädigung (Verletzung, Tötung) von Brutvögeln in den betroffenen Gehölzen auszuschließen, soll die Rodung/Fällung der Gehölze im Winterhalbjahr durchgeführt werden. Damit bleibt der Erhaltungszustand der ggf. betroffenen lokalen Populationen mit Sicherheit bewahrt und auch Störungen von Tieren innerhalb der Bauzeit werden vermindert. Zudem können die Tiere in die Umgebung, die ähnlich geeignete Lebensräume bietet, ausweichen. Um den Verlust potenzieller Fortpflanzungsstätten auszugleichen, sollen vor Durchführung der Fällungs- und Rodungsarbeiten 2 Vogelnistkästen in Bäumen der Umgebung aufgehängt werden. Weiterhin ist im Bebauungsplan die Anpflanzung von Bäumen vorgesehen, wodurch ein Teil der verloren gehenden Gehölzbestände ausgeglichen wird. Die Wirkungsempfindlichkeit für die mittelbare Nutzung des Planungsgebietes als Nahrungsbiotop ist gering, da ähnlich strukturierte Lebensräume in der Nachbarschaft noch weit verbreitet sind.

10 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 9 von 10 9 Fazit Für keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für keine europäische Vogelart gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach 45 Abs. 7 BNatSchG ist dementsprechend nicht erforderlich. Bearbeitet: T R Ö L E N B E R G + V O G T LANDSCHAFTS ARCHITEKTEN Partnerschaftsgesellschaft mbb Grünewaldstr. 3, Aschaffenburg Telefon / Fax info@tv-landschaft.eu tv-landschaft.eu Aschaffenburg, 20. Juni 2018

11 Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Seite 10 von Quellenverzeichnis Gesetze und Richtlinien - Bayerisches Naturschutzgesetz i.d.f. vom Bundesnaturschutzgesetz i.d.f. vom Bundesartenschutzverordnung i.d.f. vom Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), zuletzt geänd. durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Literatur BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (BAYLFU): - Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz (FIN-Web); URL: (abgerufen am ) - Arteninformationen, Vorkommen in TK-Blatt 6120 (Obernburg a. Main) und 6121 (Heimbuchenthal); Online-Abfrage am Rote Liste gefährdeter Tiere Bayerns. Schriftenreihe des Bay. LfU 166: 1-384, München Auszug aus dem Artenschutzkataster. Stand BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN (BAYSTMI): Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, mit 4 Anlagen, BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN: Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis Miltenberg, Freising 2002, BEZZEL, E., GEIERSBERGER, I., LOSSOW, G. V., PFEIFER, R.: Brutvögel in Bayern, Ulmer-Verlag, Stuttgart, 2005 BLANKE, I.: Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten, Beiheft der Zeitschrift für Feldherpetologie 7, Laurenti-Verlag, Bielefeld, 2004 BUNDESAMT FÜR NATUSCHUTZ (BFN): - Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 55: 1-434, Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Band 1 Wirbeltiere, Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 70/1: 1-388, MESCHEDE, A. & RUDOLPH, B.-U. (2004): Fledermäuse in Bayern, Ulmer-Verlag, Stuttgart SÜDBECK, P., BAUER, H. G., BOSCHERT, M., BOYE, P. & KNIEF, W.: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung. Berichte zum Vogelschutz 44: 23-81, 2007

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