Unterlage Erläuterungsbericht. Unterlage Straße Bericht B 96 Heidestraße

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1 Unterlage 11.1 Erläuterungsbericht Unterlage Straße Bericht 11.1 B 96 Heidestraße

2 Erläuterungsbericht - Schalltechnische Untersuchung Seite 1 Erläuterungsbericht Inhalt Seite 1. Aufgabenstellung Örtliche Gegebenheiten Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen Geräuschemissionen Geräuschimmissionen Lärmschutzmaßnahmen Zusammenfassung Quellen... 7

3 Erläuterungsbericht - Schalltechnische Untersuchung Seite 2 1. Aufgabenstellung In der Bundeshauptstadt Berlin ist der Ausbau der Heidestraße von Minna-Cauer-Straße bis Perleberger Straße geplant. In der schalltechnischen Untersuchung sind die durch die Baumaßnahme bedingten Auswirkungen auf die Lärmsituation zu erfassen und zu bewerten. Im Ergebnis sind Aussagen für die zu erwartenden Lärmbelastungen in der Nachbarschaft durch den Straßen- und Schienenverkehr und gegebenenfalls zu notwendigen Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmvorsorge zu treffen. 2. Örtliche Gegebenheiten Der Untersuchungsbereich befindet sich in Berlin-Mitte nördlich des Hauptbahnhofes. Die Untersuchung umfasst alle schalltechnisch schutzwürdigen Bebauungen (z.b. Wohngebäude, Büros, Schulen, Arztpraxen) im Bereich dieses Ausbauabschnittes der Heidestraße von Minna-Cauer- Straße bis Perleberger Straße. Der Untersuchungsbereich beginnt am Knoten mit der Minna-Cauer-Straße. Weiter in nördlicher Richtung führt die Ausbaustrecke entlang der Heidestraße bis zum nächsten Knoten mit der Sellerstraße über eine Distanz von etwa 950 m. Danach wird nach etwa 200 m der Knoten mit der Perleberger Straße erreicht. Mit der Ausbaumaßnahme der Heidestraße wird entlang der zweistreifigen Fahrbahnen beidseitig ein durchgängiger Radstreifen angebaut. Ein Mittelstreifen trennt die Fahrbahnen. Dadurch verschieben sich die Fahrbahnränder im Ausbaubereich in Richtung Bebauung. Vor und nach dem Ausbau besteht die Straßendeckschicht entlang der Heidestraße aus Asphalt. Innerhalb der Ausbaustrecke sind die Wohnhäuser Heidestraße 45, 53, 53A, 54, 55 und Döberitzer Straße 1 als vier- bis sechsgeschossige Wohnhäuser in vorwiegend geschlossener Bauweise vorhanden. Die andere Bebauung im Untersuchungsbereich wird durch gewerbliche Unternehmen genutzt. Darunter befinden sich Büros, Lager und kleine Produktionsstätten. Die bebauten und unbebauten Flächen beidseitig der Heidestraße werden mit dem Bebauungsplan 1-62 überplant. Solange der Bebauungsplan 1-62 noch nicht festgesetzt ist, gilt planungsrechtlich für zwei Teilbereiche der Baunutzungsplan von 1958/60 in Verbindung mit der Bauordnung von 1958 sowie für das restliche Gebiet 34 BauGB mit gewerblicher Nutzung. Für die Bestandsgebäude Heidestraße 45-55, Döberitzer Straße 1 ist somit der Baunutzungsplan 1958/60 in vollem Umfang anzuwenden. Die dortige Ausweisung als beschränktes Arbeitsgebiet entspricht überwiegend der Gebietsausweisung Gewerbegebiet nach heutiger BauNVO. Da die Realnutzung im Bereich der bestehenden Gebäude aber der eines Mischgebietes entspricht, wird die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach auf dieser Basis untersucht. Das korrespondiert mit der verfestigten Planung des Bebauungsplanes 1-62.

4 Erläuterungsbericht - Schalltechnische Untersuchung Seite 3 3. Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen Folgende rechtliche und technische Grundlagen liegen zugrunde: - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG), Neufassung vom BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) vom Juni Schall 03 Richtlinien für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen, Ausgabe kommerzielles Rechenprogramm,,SoundPLAN 7.0", Braunstein + Berndt GmbH. Die Beurteilungskriterien der Lärmvorsorge gelten für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Sie sind in den 41 bis 43 und 50 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung) geregelt. Bei Überschreitung der entsprechenden Immissionsgrenzwerte in Tab. 1 besteht dann ein grundsätzlicher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Immissionsgrenzwert Immissionsgrenzwert tags in db(a) nachts in db(a) 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, und Altenheimen 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 4. in Gewerbegebieten Tab. 1 Immissionsgrenzwerte aus der 16. BImSchV Diese Grenzwerte für die Lärmvorsorge sind nur beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße heranzuziehen. Da es sich im Untersuchungsabschnitt um einen Ausbau der Straße handelt, ist der Nachweis der wesentlichen Änderung zu führen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird. Diese bauliche Erweiterung muss zwischen zwei Verknüpfungen erfolgen. In diesem Fall ist eine Steigerung des Verkehrslärms nicht erforderlich. Ineinander übergehende Ein- und Ausfädelungsstreifen sind keine durchgehenden Fahrstreifen. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der bisher vorhandene Beurteilungspegel am jeweiligen Immissionsort um mindestens 3 db (A) erhöht wird oder auf mindestens 70 db (A) / tags oder mindestens 60 db (A) / nachts erhöht wird oder von mindestens 70 db (A) / tags oder mindestens 60 db(a) / nachts (gilt nicht für Gewerbegebiete) weiter erhöht wird. Beim Ausbau der Heidestraße handelt es sich um einen erheblichen baulichen Eingriff. Wenn dieser erhebliche bauliche Eingriff zu einer entsprechenden Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation (Erhöhung der Beurteilungspegel wie oben benannt) führt, ist mindestens eines der Prüfkriterien der 16. BImSchV für eine wesentliche Änderung erfüllt. In der Folge besteht dann ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen, wenn auch der Immissionsgrenzwert (Tab.1) überschritten ist.

5 Erläuterungsbericht - Schalltechnische Untersuchung Seite 4 4. Geräuschemissionen Grundsätzlich wird bei der Betrachtung der Emissionen in den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall unterschieden. Grundlage der Ermittlung der Geräuschemission sind die Verkehrsmengenkarte 2009 mit den Angaben zum Gesamtverkehr und Schwerverkehr (Istzustand) und die Ergebnisse der verkehrsplanerischen Untersuchungen für den Prognosehorizont Sowohl die Verkehrsmengenkarte 2009 als auch die Umlegungsergebnisse der verkehrsplanerischen Untersuchung /10/ enthalten Angaben zum werktäglichen DTV WT (Durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke). Der prozentuale LKW-Anteil (ab 3,5 t) wurde für alle Varianten gleichermaßen aus der Verkehrsmengenkarte 2009 verwendet. Für die schalltechnische Untersuchung auf der Basis der RLS-90 1 sind dafür Umrechnungen des DTV auf den Zeitraum von montags bis sonntags erforderlich. Das erfolgt mit dem Umrechnungsfaktor für PKW von 0,91 und für LKW von 0,79 2. Weiterhin wird für die Berechnungen nach RLS-90 der LKW-Anteil ab einer Tonnage von 2,8 t mit dem Faktor von 1,25 umgerechnet. Die Aufteilung der LKW-Anteile für den Tag- und Nachtzeitraum erfolgt gleichermaßen nach Tabelle 2 der RLS-90 (wie für Bundesstraßen). Die Ausgangsdaten sind in der Unterlage enthalten. Abschnitte mit Steigungen/Gefälle der Gradiente um mehr als 5 % sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhandes. Richtlinienkonform zur RLS-90 beträgt deshalb der Korrektursummand D St = 0 db(a). Die zulässige Geschwindigkeit im Untersuchungsgebiet ist für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h beschränkt. Für die Straßenoberflächen wird als Straßendeckschicht Asphaltbelag (Splittmastix) angesetzt. Nach RLS-90 ergibt sich daraus ein Korrektursummand von D StrO = 0 db(a) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Derzeit sind Untersuchungen zu lärmmindernden Straßenbelägen vorhanden und Straßendeckschichten in der Erprobung, die auch bei Geschwindigkeiten von 50 km/h oder darunter eine lärmmindernde Wirkung erzielen. Eine gesetzliche Einführung dieser lärmmindernden Straßendeckschichten liegt gegenwärtig nicht vor. Eine Berechnung mit lärmmindernden Korrektursummanden D StrO ist nur mit den in der RLS-90 oder in Allgemeinen Rundschreiben des BMVBS erlaubten Korrekturwerten möglich. 5. Geräuschimmissionen Für die Berechnungen ist ein digitales Geländemodell zu erstellen. Grundlage dafür bilden die Planungsunterlagen des Objektplaners /9/. Durch einen Feldvergleich (Ortsbesichtigung) wurden die Daten verglichen und bis zu einer Untersuchungstiefe von etwa 100 m links und rechts der Heidestraße in das Geländemodell einbezogen. Zur Ermittlung der Ansprüche auf Lärmvorsorge wird der Prognose Nullfall mit dem Prognose Planfall verglichen. Der Prognose Nullfall untersucht die Geräuschimmissionen zum Prognosezeitpunkt 2025 ohne Ausbau der Heidestraße und der Gebäude des B-Planes Im Prognose Planfall wird die zu erwartende Geräuschimmission nach dem Ausbau der Heidestraße berechnet. Die geplante Bebauung des B-Planes 1-62 wird jedoch nicht einbezogen, da hier noch kein bestätigter Bebauungsplan vorliegt. Im Lageplan der Unterlage 11.3 ist die Bebauung deshalb nur nachrichtlich dargestellt. 1 RLS-90 (1990) 2 Vorgabe durch SenStadt am

6 Erläuterungsbericht - Schalltechnische Untersuchung Seite 5 Nach RLS-90 /1/ erhalten die Beurteilungspegel einen entfernungsabhängigen Zuschlag für die lichtzeichengeregelten Kreuzungen im Einwirkungsbereich der Knoten Heidestraße/Minna- Cauer-Straße, Heidestraße/Sellerstraße und Heidestraße/Perleberger Straße. Mit dem Ausbau der Heidestraße und dem einhergehenden B-Plan erhält die Heidestraße noch zwei weitere lichtzeichengeregelte Kreuzungen (s. Lageplan der Unterlage 11.3). Die Immissionspunkte sind an den Häuserfassaden in Gebäudemitte in Höhe der jeweiligen Geschossdecke angeordnet. Bei Außenwohnbereichen (hier: Balkone) wird der Immissionspunkt an der Außenfassade (Brüstung) in Höhe der Geschossdecke der betroffenen Wohnung gelegt. Der Anspruch der Gebäude oder Außenwohnbereiche auf Lärmvorsorge dem Grunde nach ergibt sich aus den Prüfkriterien der 16. BImSchV. Die Beurteilungspegel L r der Geräuschimmission im Prognosejahr sind als SoundPLAN-Ausdruck in der Unterlage über die Objekt-Nummer (Spalte 1) den untersuchten Gebäudefassaden zuordenbar. Im Lageplan (Unterlage 11.3) entsprechen die untersuchten Gebäudefassaden den laufenden Nummern. Der Ausbau der Heidestraße ist ein erheblicher baulicher Eingriff gemäß 16. BImSchV. Es wird geprüft, ob der erhebliche bauliche Eingriff entsprechend der Prüfkriterien zu einer wesentlichen Änderung führt. Die Schwellenwerte von 70 db(a) am Tag und 60 db(a) in der Nacht werden entlang der Heidestraße an den straßenzugewandten Fassaden der Heidestraße 45, 46-52, 53, 53A, 54, 55 und der Döberitzer Straße 1 erreicht und überschritten. Im Ergebnis der Untersuchung wird nachgewiesen, dass an sieben Gebäuden und drei Außenwohnbereichen die Prüfkriterien der 16. BImSchV erfüllt werden und somit ein Anspruch auf Lärmvorsorge dem Grunde nach vorliegt. Da der Schwellwert von 70 db(a) im Erdgeschoss der Heidestraße 46-52, im vierten und fünften Obergeschoss der Heidestraße 53, 53A, 54 und 55 nicht erreicht wird, beschränkt sich hier der Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen auf den Nachtzeitraum. Die Ergebnisse sind in der Unterlage zusammengestellt. 6. Lärmschutzmaßnahmen Der Ergebnistabelle (Unterlage ) ist zu entnehmen, dass infolge der Ausbaumaßnahme der Heidestraße die Prüfkriterien der wesentlichen Änderung gemäß 16. BImSchV an sieben Gebäuden erfüllt werden. Bei gleichzeitiger Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besteht ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmvorsorge für die Gebäude Heidestraße 45, 46-52, 53, 53A, 54, 55 und Döberitzer Straße 1 dem Grunde nach sowie auf Entschädigungsleistungen für drei Außenwohnbereiche. Aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.b. Lärmschutzwälle, -wände) scheiden aufgrund des Platzbedarfes (s.a. /5/) und aus Sicherheitsgründen (Sichtbeziehungen, Ausfahrten) von vornherein aus. Deshalb kommt nur passiver Schallschutz an den Umfassungsbauteilen (i.a. Fenster) von schutzbedürftigen Räumen (z.b. Schlafräume, Wohnräume, Büros, Behandlungsräume) infrage, falls das bewertete Schalldämm-Maß der vorhandenen Bauteile nach 24. BImSchV /4/ nicht ausreicht. Der ersten Kostenberechnung in Unterlage 11.5 liegen für alle Fenster, unabhängig von Raumnutzung, -größe, Material der Fenster und Schallschutzklasse, der Bundesdurchschnittspreis von 592,- /m 2 zugrunde /12/. Je Etage wird mindestens ein Schalldämmlüfter mit 534,- (alles incl. Einbau- und Anpassungsarbeiten) angerechnet (alles Bruttowerte). Weitere Aufwendungen für andere Umfassungsbauteile von schutzwürdigen Räumen, z.b. Rollladenkästen, Dachschrägen, Gauben sind in dieser Kostenberechnung nicht berücksichtigt. Zur Berechnung der Entschädigungsleistungen für die Außenwohnbereiche wird eine Kaltmiete von 5,- /m² angenom-

7 Erläuterungsbericht - Schalltechnische Untersuchung Seite 6 men. Genauere Aussagen zu notwendigen Maßnahmen und Kosten ergeben erst die Untersuchungen nach 24. BImSchV /4/. Für diese Schallschutzmaßnahmen (einschließlich Anpassungs- und Einbauarbeiten) und Entschädigungsleistungen für Außenwohnbereiche werden brutto insgesamt ca. 191,1 T veranschlagt. Davon entfallen 132,6 T auf Schallschutzfenster und 50,7 T auf Schalldämmlüfter. Für die Entschädigung der Außenwohnbereiche aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit durch den Einfluss von Verkehrslärm ist mit einem Betrag von 7,8 T zu rechnen. 7. Zusammenfassung Die vorliegende schalltechnische Untersuchung umfasst alle schutzbedürftigen Bebauungen im Ausbaubereich der Heidestraße. Auf der Grundlage der Planungsunterlagen und des Verkehrsaufkommens mit den zulässigen Geschwindigkeiten werden unter Berücksichtigung der Bebauung und des Geländereliefs die Geräuschimmissionen für die Anlieger ermittelt und Schlussfolgerungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV (Lärmvorsorge) abgeleitet. Die Emittenten Kraftfahrzeuge und Straßenbahnen werden dabei jeweils getrennt betrachtet. Im Ergebnis der Untersuchung ist festzustellen, dass die Ausbaumaßnahme an sechs Gebäuden und drei Außenwohnbereichen zu einer wesentlichen Änderung im Sinne der Prüfkriterien der 16. BImSchV führt. Es besteht ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen dem Grunde nach. Es ist mit einem Aufwand für Erstattungs- und Entschädigungsleistungen von 191,1 T zu rechnen. Radeberg OT Ullersdorf, den Dipl.-Ing. Elke Urland rgoumwelt

8 Erläuterungsbericht - Schalltechnische Untersuchung Seite 7 8. Quellen /1/ RLS - 90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (BMV ARS 8/1990, BMV ARS 14/1991, BMV ARS 17/1992) /2/ VLärmSchR 97 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, vom 02. Juni 1997 (BMV ARS 26/1997) /3/ 16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) vom Juli 1990 /4/ 24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom Februar 1997 /5/ RiZaK-88 Richtzeichnungen für Lärmschirme außerhalb von Kunstbauten, Ausgabe 1988 (BMV ARS 6/1995) /6/ ZTV-Lsw 06 Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006 (BMVBS ARS 25/2006) /7/ RE-85 Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 /8/ BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG vom (BGBl. I S.466) /9/ Asphalta, Ingenieurgesellschaft für Verkehrsbau mbh Heidestraße von Minna-Cauer-Straße bis Perleberger Straße, Vorplanung Stand März 2011 /10/ Verkehrliche und immissionsschutztechnische Untersuchung für das Bebauungsplanverfahren 1-63/Heidestraße VCDB, Stand Marz 2011 /11/ DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise /12/ Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraße 2009

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