GUTACHTLICHE STELLUNGNAHME
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- Kathrin Berger
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1 Von der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauakustik und Schallimmissionsschutz Dr. Wilfried Jans Büro für Schallschutz Im Zinken Ettenheim Telefon Telefax GUTACHTLICHE STELLUNGNAHME Nr. 6077/692 vom Bebauungsplan "Etterpfad" in Wyhl - Prognose und Beurteilung der Straßenverkehrslärmeinwirkung Auftraggeber Rüdiger Kunst KommunalKonzept GmbH Burkheimer Straße Freiburg
2 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNGEN Aufgabenstellung Ausgangsdaten Quellenverzeichnis 2 2. AUSGANGSSITUATION Örtliche und bauplanungsrechtliche Gegebenheiten Verkehrstechnische Situation 3 3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN Schalltechnische Größen Beiblatt 1 zu DIN Teil Verkehrslärmschutzverordnung DIN SCHALLEMISSIONEN Rechenverfahren Randbedingungen Emissionspegel SCHALLAUSBREITUNG Rechenverfahren Randbedingungen SCHALLIMMISSIONEN "AKTIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN "PASSIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN EMPFEHLUNGEN ZUSAMMENFASSUNG 19 Anlagen: 8
3 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ VORBEMERKUNGEN 1.1 Aufgabenstellung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Etterpfad" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden auf einer an der Weisweiler Straße gelegenen, bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche am nördlichen Ortsrand von Wyhl geschaffen werden. In der vorliegenden Ausarbeitung ist die zukünftig aus dem Straßenverkehr auf der Weisweiler Straße (Landesstraße Nr. 104, kurz: L 104) resultierende Lärmeinwirkung auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans rechnerisch zu prognostizieren und mit den in einschlägigen Regelwerken festgelegten, für die Bauleitplanung maßgebenden Referenzwerten zu vergleichen. Im Fall einer Überschreitung dieser Referenzwerte sind "aktive" Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren. Sofern aufgrund der örtlichen oder baulichen Gegebenheiten bzw. unter Berücksichtigung technischer, städtebaulicher und/oder landschaftsplanerischer Randbedingungen eine hinreichende Lärmminderung mit Hilfe abschirmender Maßnahmen nicht möglich oder sinnvoll ist, sind im Hinblick auf die Festsetzung "passiver" Schallschutzmaßnahmen die die jeweilige Außenlärmeinwirkung kennzeichnenden Lärmpegelbereiche anzugeben. 1.2 Ausgangsdaten Vom Auftraggeber bzw. dem mit der Erstellung des Bebauungsplans befassten Büro Hügel Architekten, Endingen, sind per u. a. die nachfolgend unter Angabe von Dokumentdatum/Büroeingangsdatum/Dateiformat aufgelisteten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden: Bebauungsplan "Etterpfad", zeichnerischer Teil, gefertigt vom Büro Hügel Architekten, Endingen ( / /pdf, dwg) L 104 Verkehrsuntersuchung für den Anschluss des Baugebiets "Etterpfad" an die L 104 in Wyhl Kurzbericht, erstellt von der biechele infra consult, Freiburg, ( / /pdf) Auszug aus der Liegenschaftskarte ( - / /dxf) Aktenvermerk des Auftraggebers zu einer Besprechung am im Rathaus Wyhl ( / /pdf)
4 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ Quellenverzeichnis [1] BauNVO ( / ) "Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)" [2] Verkehrsmonitoring 2015 "Amtliches Endergebnis für einbahnige, zweistreifige Landesstraßen in Baden-Württemberg" - hrsg. vom Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 9, Landesstelle für Straßentechnik, Stand 08/2016 [3] Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV ( / ) "Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" [4] Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 ( ) "Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" [5] Lärmfibel (2013) "Städtebauliche Lärmfibel Online, Hinweise für die Bauleitplanung" ( - Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg [6] BImSchG ( / ) "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)" [7] Bekanntmachung des Baden-Württembergischen Wirtschaftsministeriums über die Einführung technischer Baubestimmungen; hier: Norm DIN Schallschutz im Hochbau - Ausgabe November 1989 vom AZ: VI /6 [8] DIN 4109 ( / ) "Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise" [9] DIN ( ) "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen" [10] DIN ( ) "Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen" [11] RLS-90 ( / / ) "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen"
5 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 3 [12] DIN ( ) "Schallschutz im Hochbau - Teil 4: Bauakustische Prüfungen" [13] "Straßenverkehrsprognose 2025; Analyse/Prognose - Struktur- und Verkehrsdaten" - von der Modus Consult Karlsruhe und der K + P Transport Consultants Freiburg im Auftrag des Innenministeriums Baden-Württemberg erstellter Ergebnisbericht, Dezember 2009 [14] BauGB ( / ) "Baugesetzbuch" [15] Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung BImSchV ( ) "Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" 2. AUSGANGSSITUATION 2.1 Örtliche und bauplanungsrechtliche Gegebenheiten Aus dem in Anlage 1 wiedergegebenen Auszug aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans "Etterpfad" sind u. a. der räumliche Geltungsbereich und dessen Anordnung relativ zur L 104 sowie zur bestehenden Nachbarbebauung ersichtlich. Alle im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen sollen als "allgemeines Wohngebiet" (WA) gemäß 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO [1] ausgewiesen werden. Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil (Nutzungsschablonen und Systemquerschnitt) sind drei mit WA1 bis WA3 gekennzeichnete Nutzungsbereiche geplant. Gemäß fernmündlicher Mitteilung des Planers, Herrn Volker Hügel, vom wird eine Höhe des Erdgeschossfußbodens von maximal 0,8 m über Gelände (Fahrbahnhöhe der nächstgelegenen Straße) festgesetzt. In allen drei Nutzungsbereichen werden jeweils in maximal drei oberirdischen Geschossen schutzbedürftige Räume zulässig sein. 2.2 Verkehrstechnische Situation In der von der biechele infra consult (kurz: bic) für das Plangebiet erstellten Verkehrsuntersuchung werden die für die L 104 prognostizierten Verkehrsmengen u. a. in Form der "maßgebenden stündlichen Verkehrsmenge" (MSV) in Kfz/h bzw. für die
6 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 4 Haupterschließungsstraße des Plangebiets als Gesamtbelastung in Kfz/24h angegeben. Eine Differenzierung der Verkehrsbelastung in die für eine Lärm- Immissionsprognose maßgebenden Beurteilungszeiträume "tags" (6.00 bis Uhr) und "nachts" (22.00 bis 6.00 Uhr) erfolgt nicht. Deshalb werden die im aktuellen "Verkehrsmonitoring 2015" [2] für die hier maßgebende Zählstelle an der L 104 zwischen Wyhl und Weisweil (ZEUS Nr / TK Nr ) für das Jahr 2015 angegebenen Werte der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV), der maßgebenden stündliche Verkehrsstärke "tags" (Mt) und "nachts" (Mn) sowie die entsprechenden Lkw-Anteile "tags" (pt) und "nachts" (pn) herangezogen: Straße DTV Mt Mn pt pn Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % L ,0 6,9 Die Ortstafel wird vom südlichen Plangebietsrand an den in Anlage 1 eingetragenen Standort am nördlichen Plangebietsrand verlegt werden. Südlich des künftigen Standorts der Ortstafel und somit innerhalb der geschlossenen Ortschaft gilt für Fahrzeuge aller Art eine zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit von vzul = 50 km/h. Nördlich des neuen Ortstafel-Standorts wird die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit auch zukünftig nicht durch Verkehrszeichen beschränkt und bleibt somit für Pkw auf vzul = 100 km/h und für Lkw auf vzul = 80 bzw. 60 km/h begrenzt. Für die Einmündung der Erschließungsstraße des Plangebiets in die L 104 ist gemäß Abschnitt 2.5 der Verkehrsuntersuchung der biechele infra consult (bic) für das Prognosejahr 2030 mit insgesamt 760 Kfz/24h zu rechnen. Weiter wird ausgeführt: "Aufteilung des Verkehrs aus dem Baugebiet teilt sich zu 1/3 nach Norden Richtung Weisweil und zu 2/3 Richtung Süden Ortskern Wyhl. auf." 3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN 3.1 Schalltechnische Größen Als wichtigste Größe für die rechnerische Prognose, die messtechnische Erfassung und/oder die Beurteilung einer Lärmeinwirkung auf den Menschen dient der A-bewer-
7 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 5 tete Schalldruckpegel - meist vereinfachend als "Schallpegel" (L oder LA) bezeichnet. Um auch zeitlich schwankende Schallvorgänge mit einer Einzahlangabe hinreichend genau kennzeichnen zu können, wurde der "Mittelungspegel" (Lm oder Leq) definiert, der durch Integration des momentanen Schalldruckpegels über einen bestimmten Zeitraum gewonnen wird. Die in verschiedenen Regelwerken festgelegten Orientierungswerte, Immissionsricht- oder -grenzwerte für den durch fremde Verursacher hervorgerufenen Lärm beziehen sich meist auf einen "Beurteilungspegel" (Lr) am Ort der Lärmeinwirkung. Der Beurteilungspegel wird in aller Regel rechnerisch aus dem Mittelungspegel (Immissionspegel) bestimmt, wobei zusätzlich eine eventuell erhöhte Störwirkung von Geräuschen (wegen ihres besonderen Charakters oder wegen des Zeitpunkts ihrer Einwirkung) durch entsprechend definierte Zuschläge berücksichtigt wird. Die Beurteilungspegel werden getrennt für die Zeiträume "tags" (6.00 bis Uhr) und "nachts" (22.00 bis 6.00 Uhr) ermittelt. Gemäß Verkehrslärmschutzverordnung [3] ist der jeweils maßgebende Immissionsort vor Gebäuden in Höhe der Geschossdecken (0,2 m über der Fensteroberkante), bei noch nicht überbauten Grundstücken dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen, und bei Außenwohnbereichen in 2,0 m Höhe über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten Fläche anzunehmen. Die durch den Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen verursachte Schallemission wird durch den "Emissionspegel" (Lm,E) gekennzeichnet. Diese Größe beschreibt den Mittelungspegel in 25 m Abstand von der jeweiligen Richtungsfahrbahn bei freier Schallausbreitung. 3.2 Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 In Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [4] werden - abhängig von der Art der baulichen Nutzung am Einwirkungsort - Orientierungswerte für die Bauleitplanung angegeben,
8 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 6 deren Einhaltung oder Unterschreitung als "wünschenswert" bezeichnet wird, "... um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen". Innerhalb von Flächen, welche als "allgemeines Wohngebiet" (WA) dargestellt werden, sind dies: Orientierungswert "tags" Orientierungswert "nachts" 55 db(a) 45 bzw. 40 db(a) Weiter wird im o. g. Beiblatt [4] ausgeführt, dass bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten soll; der höhere Orientierungswert für die Nachtzeit ist somit maßgebend für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen. Die in Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [4] genannten Orientierungswerte "... haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen und auf vorhandene oder geplante schutzbedürftige Nutzungen einwirken können..." Zur Anwendung der Orientierungswerte wird im o. g. Regelwerk [4] weiter ausgeführt: "Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen - z. B. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen - zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen." 3.3 Verkehrslärmschutzverordnung In der Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV [3] werden Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen anzuwenden sind. In der vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg herausgegebenen "städtebaulichen Lärmfibel" [5] wird ausgeführt, dass bei Überschreitung der in Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [4] genannten Orientierungswerte auch im Rahmen
9 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 7 der Bauleitplanung zumindest die Einhaltung der in der Verkehrslärmschutzverordnung [3] definierten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, da diese die Schwelle zur "schädlichen Umwelteinwirkung" gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz [6] kennzeichnen; wörtlich heißt es: "In diesem Bereich zwischen dem in der Bauleitplanung nach dem Verursacherprinzip möglichst einzuhaltenden schalltechnischen Orientierungswert nach DIN Beiblatt 1 und dem entsprechenden Grenzwert nach der 16. BImSchV besteht für die Gemeinden bei plausibler Begründung ein Planungsspielraum, um in den vielen Fällen, bei denen in Ermangelung anderer geeigneter Flächen geplante Wohnbebauung an bestehende Verkehrswege heranrückt, die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen treffen zu können. Auch eine Überschreitung der Grenzwerte ist grundsätzlich denkbar, da der sachliche Geltungsbereich der 16. BImSchV den Fall einer an eine bestehende Straße heranrückenden Bebauung nicht umfasst und die städtebauliche Planung erheblichen Spielraum zur Verfügung hat. Bei der Neuplanung eines Wohngebietes dürfte allerdings nur eine besondere Begründung die einer sachgerechten Abwägung standhaltenden Argumente für eine Lärmexposition jenseits der Grenze 'schädlicher Umwelteinwirkung' liefern können." In der Verkehrslärmschutzverordnung [3] werden für "allgemeine Wohngebiete" folgende Immissionsgrenzwerte angegeben: Immissionsgrenzwert "tags" Immissionsgrenzwert "nachts" 59 db(a) 49 db(a) 3.4 DIN 4109 In der Bekanntmachung des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums über die Einführung der Norm DIN Schallschutz im Hochbau [7] wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis über die ausreichende Luftschalldämmung der zum Einsatz vorgesehenen Außenbauteile gefordert, wenn "a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach 47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebende 'maßgebliche Außenlärmpegel' (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung... gleich oder höher ist als - 56 db(a) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,
10 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ db(a) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, - 66 db(a) bei Büroräumen und ähnlichen Räumen." Diese Regelung bezieht sich auf die bauordnungsrechtlich eingeführte DIN 4109 [8] in der Fassung aus dem Jahr Im Juli 2016 wurde eine Neufassung der DIN 4109 veröffentlicht, die zwar noch nicht baurechtlich eingeführt ist, die aber u. a. hinsichtlich des Schutzes vor Außenlärm von den Regelungen der "alten" DIN 4109 aus dem Jahr 1989 abweicht. Da diese Neufassung bezüglich des Schutzes vor Außenlärm nach Auffassung der Unterzeichner den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, wird im Folgenden ausschließlich diese Neufassung berücksichtigt. Um Menschen während ihres Aufenthalts in Gebäuden vor der Einwirkung von Außenlärm zu schützen, werden in Tabelle 7 der DIN [9] Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit u. a. vom "maßgeblichen Außenlärmpegel" vor der jeweiligen Fassade und von der Art der Raumnutzung festgelegt. Bei der Ermittlung von Straßenverkehrslärmeinwirkungen sind die Beurteilungspegel gemäß DIN [10] nach dem Rechenverfahren der RLS-90 [11] zu bestimmen. Der maßgebliche Außenlärmpegel ist in der Regel identisch mit dem um 3 db(a) erhöhten, rechnerisch ermittelten Wert für den Beurteilungspegel "tags" unmittelbar vor der Fassade des schutzbedürftigen Raums. Speziell zum Schutz des Nachtschlafs wird in DIN unter der Position ("Straßenverkehr") aber ausgeführt: "Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 db(a), so ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus einem 3 db(a) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 db(a)." Ergänzend wird in Abschnitt der DIN [10] hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels ausgeführt: "Maßgeblich ist die Lärmbelastung derjenigen Tageszeit, die die höhere Anforderung ergibt."
11 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 9 In Tabelle 7 der DIN [9] wird der maßgebliche Außenlärmpegel in Klassen mit einer Klassenbreite von 5 db(a), die sogenannten "Lärmpegelbereiche", eingeteilt. Die für die Luftschalldämmung der Gebäudeaußenbauteile verschiedener Raumarten geforderten Werte werden in Abhängigkeit von der Zuordnung des betreffenden Fassadenabschnitts zu einem der Lärmpegelbereiche in der Tabelle in Anlage 2 wiedergegeben. Die dort genannten Mindestwerte für die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R'w,ges) kennzeichnen jeweils das gesamte Schalldämm-Maß der meist aus verschiedenen (z. B. opaken und transparenten) Teilflächen bestehenden Außenfläche eines Raums. Wenn das Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raums (Ss) zu seiner Grundfläche (SG) einen Wert von Ss/SG 0,8 aufweist, so ist zum Wert für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß (erf. R'w,ges) der mit nachfolgender Gleichung (Gleichung 33 aus DIN ) ermittelte Korrekturwert (KAL) zu addieren: KAL = 10 lg (Ss/0,8 SG) in db 4. SCHALLEMISSIONEN 4.1 Rechenverfahren Der durch den Kraftfahrzeugverkehr auf einer öffentlichen Straße in 25 m Entfernung von der Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens bei freier Schallausbreitung verursachte Mittelungspegel Lm (25) wird gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 [11] für den (idealisierten) Fall einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von v = 100 km/h und eines Fahrbahnbelags aus nicht geriffeltem Gussasphalt in Abhängigkeit von der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke (M) auf der jeweiligen Richtungsfahrbahn und dem Lkw-Anteil (p) rechnerisch ermittelt. Durch Korrekturwerte werden abweichende Randbedingungen bezüglich Fahrbahnoberfläche (DStrO) und zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (Dv) ebenso berücksichtigt wie die erhöhte Schallemission von Streckenabschnitten mit einer Fahrbahnlängs-
12 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ neigung von mehr als 5 % (DStg). Aus dem Mittelungspegel Lm (25) und diesen Korrekturwerten wird der die Schallemission der betreffenden Richtungsfahrbahn kennzeichnende Emissionspegel Lm,E gebildet. 4.2 Randbedingungen Entsprechend der zeitlichen Unterscheidung bei den Orientierungswerten und Immissionsgrenzwerten müssen auch die Emissionspegel für die Zeiträume "tags" (6.00 bis Uhr) und "nachts" (22.00 bis 6.00 Uhr) bestimmt werden. Gemäß Anhang C.1 der DIN [12] ist der maßgebliche Außenlärmpegel "unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrsentwicklung (10 bis 15 Jahre)" zu bestimmen. Deshalb werden die in Abschnitt 2.2 für den hier interessierenden Streckenabschnitt angegebenen Verkehrsmengen auf das Prognosejahr 2030 hochgerechnet. Gemäß Abschnitt 2.3 der von der biechele infra consult erstellten Verkehrsuntersuchung ist für die Hochrechnung der Verkehrsmengen der L 104 vom Jahr 2015 auf das Prognosejahr 2030 ein Wachstum von 1 %/Jahr anzunehmen. Aus den in der bic-untersuchung angegebenen Verkehrsmengen errechnet sich für den Zeitraum von 2015 bis 2030 ein Wachstum des Schwerverkehrs (SV) von 25,2 % und des Leichtverkehrs (LV) um 15,6 %. In der nachfolgenden Tabelle werden die in Abschnitt 2.2 für die L 104 im Jahr 2015 angegebenen und mit den o. g. Wachstumsraten auf das Prognosejahr 2030 hochgerechneten Verkehrsdaten wiedergegeben; hierbei wurde davon ausgegangen, dass der Schwerverkehrsanteil in erster Näherung identisch ist mit dem Lkw-Anteil p im Sinne der RLS-90 [11]: Straße Jahr Mt Mn pt pn Kfz/h Kfz/h % % L ,0 6, ,9 40,7 5,4 7,4 Die in Abschnitt 2.5 der bic-untersuchung bereits für das Prognosejahr 2030 angegebene Verkehrsmenge von 760 Kfz/24h für die unmittelbar an die L 104
13 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ angebundene Erschließungsstraße wird entsprechend den in Tabelle 3 der RLS 90 [11] für "Gemeindestraßen" (Zeile 4) angegebenen Faktoren auf die Beurteilungszeiträume "tags" und "nachts" verteilt. Der Lkw-Anteil für den unmittelbar an die L 104 anschließenden Streckenabschnitt der Haupterschließungsstraße wird mit p = 3 % angenommen. Entsprechend den Angaben in der bic-untersuchung teilt sich der Zielund Quellverkehr des Plangebiets zu 1/3 in Richtung Norden und 2/3 in Richtung Süden auf die L 104 auf. Bei der Festlegung des Korrekturwerts für unterschiedliche Straßenoberflächen wird von einem Fahrbahnbelag aus "nichtgeriffeltem Gussasphalt, Asphaltbeton oder Splitt- Mastix-Asphalt" gemäß Tabelle 4, Zeile 1, der RLS-90 ausgegangen; diesem Fahrbahnbelag ist ein Korrekturwert von DStrO = 0 db(a) zuzuordnen. Die Fahrbahnlängsneigung der L 104 weist bei den hier interessierenden Streckenabschnitten generell Werte von g 5 % auf, so dass der Korrekturwert für Steigungen und Gefälle DStg = 0 db(a) beträgt. Die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf der L 104 wird entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 2.2 berücksichtigt. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird generell von einer zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit von vzul = 30 km/h ausgegangen. 4.3 Emissionspegel Mit den o. g. Ausgangsdaten und Randbedingungen errechnen sich für die Streckenabschnitte der L 104 nördlich (L 104 Nord) und südlich (L 104 Süd) der Einmündung der Haupterschließungsstraße des Plangebiets sowie für die Planstraße A die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Werte für die Frequentierung im Prognosejahr Unter Anwendung der in den RLS-90 [11] angegebenen Gleichungen wurden auf der Grundlage dieser Frequentierungen und der jeweils angesetzten Fahrzeughöchstgeschwindigkeiten folgende Werte für den durch den zukünftig zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr verursachten Emissionspegel Lm,E für die Tageszeit (t) und die Nachtzeit (n) ermittelt:
14 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ Straße DTV Mt Mn pt pn vpkw vlkw Lm,E,t Lm,E,n Kfz/24h Kfz/h Kfz/h % % km/h km/h db(a) db(a) L 104 Süd ,3 46,3 5,1 6, ,5 51,4 L 104 Nord ,1 43,5 5,3 7, ,3 51, ,1 43,5 5,3 7, ,1 55,6 Planstraße A ,6 8, ,1 39,7 Die den beiden Richtungsfahrbahnen der einzelnen Straßenabschnitte zuzuordnenden Emissionspegel sind um jeweils 3 db(a) niedriger als die o. g. Werte für die Gesamtbelastung. 5. SCHALLAUSBREITUNG 5.1 Rechenverfahren Der durch den Straßenverkehr an einem Einwirkungsort hervorgerufene Immissionspegel ist abhängig vom jeweiligen Emissionspegel und den Schallausbreitungsbedingungen auf der Ausbreitungsstrecke zwischen dem Verkehrsweg und dem betrachteten Einwirkungsort. Einflussgrößen auf die Schallausbreitungsbedingungen sind: Länge des Schallausbreitungsweges Absorptionsvorgänge durch Einflüsse des Erdbodens und der Luft Schallabschirmung durch Geländemodellierung, Bebauung oder spezielle Abschirmmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwand, vorgelagerte Baukörper u. ä.) auf dem Schallausbreitungsweg Schallreflexionen an schallharten Flächen in der Umgebung des Schallausbreitungsweges (Gebäudefassaden, Stützmauern aus Sichtbeton o. ä.) Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgt mit Hilfe des entsprechend den RLS-90 [11] von der SoundPLAN GmbH, Backnang, entwickelten Rechenprogramms Sound- PLAN. Linienschallquellen werden mit diesem Programm in Teile zerlegt, deren Abmessungen klein gegenüber ihrem Abstand zum nächstgelegenen interessierenden Immissionsort sind. Anhand der entsprechend den vorliegenden Plänen in den Rechner eingegebenen Koordinaten wird dort ein Geländemodell simuliert.
15 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ Für jeden zu untersuchenden Immissionsort werden zunächst die maßgeblich zur Lärmeinwirkung beitragenden Schallquellen erfasst und anschließend die durch Direktschallausbreitung verursachten und durch Beugung bzw. Reflexionen beeinflussten Immissionsbeiträge dieser Schallquellen bestimmt. Durch Aufsummieren dieser Immissionsanteile ergibt sich jeweils der am Einwirkungsort durch die berücksichtigten Schallquellen verursachte Immissionspegel. 5.2 Randbedingungen Die nachfolgend skizzierten Randbedingungen wurden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung vereinfachend festgelegt: Die Höhenabmessungen der die Schallausbreitung mutmaßlich beeinflussenden Gebäude in der Nachbarschaft des Baugebiets wurden abgeschätzt. Für alle Fassaden bestehender Gebäude wird die "Korrektur zur Berücksichtigung der Absorptionseigenschaften von reflektierenden Flächen" in Anlehnung an die Angaben in Tabelle 7 der RLS-90 [11] mit einem Wert von DE = -1 db(a) angenommen. Gemäß den Angaben in den RLS-90 wird der maßgebende Immissionsort " bei Gebäuden in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über Fensteroberkante) des zu schützenden Raumes angenommen". Im vorliegenden Fall wurde die Höhenlage der zur Ermittlung der Lärmeinwirkung auf Erd- und Obergeschosse heranzuziehenden Immissionsorte einheitlich mit Werten von heg = 3 m, h1.og = 6 m und h2.og = 9 m über Gelände (Fahrbahnhöhe der nächstgelegenen Straße) angesetzt. Die im Rahmen der schalltechnischen Prognose berücksichtigten Objekte werden u.a. im Lageplan in Anlage 3 grafisch dargestellt. 6. SCHALLIMMISSIONEN Die durch den zukünftigen Straßenverkehr auf der L 104 und der Haupterschließungsstraße (Planstraße A) verursachte Lärmeinwirkung auf das Plangebiet wurde für den Fall freier Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets gemäß RLS-90 [11] ermittelt. Die für die Situation "tags" in 2,0 m Höhe über Gelände (Außenwohnbereich Freifläche) resultierenden Beurteilungspegel sind flächenhaft im Lageplan in Anlage 3 dargestellt. Für die aus schalltechnischer Sicht ungünstigste
16 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ Höhenlage von 9 m über Gelände (2. Obergeschoss) werden die resultierenden Beurteilungspegel für die Zeiträume "tags" und "nachts" in den Anlagen 4 und 5 grafisch wiedergegeben. Im Außenwohnbereich (2 m über Gelände) wird der Immissionsgrenzwert "tags" von 59 db(a) innerhalb der geplanten WA-Fläche weitgehend eingehalten (siehe Anlage 3), lediglich die der L 104 nächstgelegenen Baufelder 1 bis 4 und 42 sind im straßennahen Bereich von einer Überschreitung des o. g. Grenzwerts betroffen. Auch in 9 m über Gelände (Höhenlage 2. Obergeschoss) wird bei nahezu allen Baufeldern der Immissionsgrenzwert "tags" von 59 db(a) eingehalten, nur bei den Baufeldern 1 bis 5 und 42 ist ein Überschreitung zu erwarten. Im Zeitraum "nachts" wird in dieser Höhenlage der Immissionsgrenzwert von 49 db(a) in einem straßennahen Bereich überschritten und erst südöstlich der im Lageplan in Anlage 5 eingetragenen 49 db(a)- Isophone (Linie gleichen Schallpegels) eingehalten. Die Orientierungswerte von 55 db(a) "tags" und 45 db(a) "nachts" werden in einem erheblich größeren Bereich überschritten. Beispielhaft wurden für die in die Lagepläne der Anlagen 3 bis 5 eingetragenen Immissionsorte a bis i die durch den zukünftigen Kraftfahrzeugverkehr auf den hier berücksichtigten Straßen (L 104 und Planstraße A) verursachten Beurteilungspegel "tags" (Lr,t) und "nachts (Lr,n) für die drei angenommenen Geschosse numerisch ermittelt. Die rechnerisch bestimmten Beurteilungspegel werden in der Immissionstabelle in Anlage 6 jeweils mit einer Nachkommastelle angegeben; die Überschreitung des jeweils maßgebenden Immissionsgrenzwerts (IGW) von 59 db(a) "tags" und 49 db(a) "nachts" ist aufgeführt. Auf die gemäß RLS-90 [9] vorzunehmende Aufrundung auf ganzzahlige db-werte wird in der Tabelle in Anlage 6 verzichtet. 7. "AKTIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN Eine zu erwartende Überschreitung von Referenzwerten kann z. B. durch Abschirmmaßnahmen wirksam verhindert werden. Hierfür kommt generell die Errichtung eines Schallschirms (z. B. in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls)
17 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ zwischen der jeweiligen Lärmquelle und der zu schützenden Bebauung in Frage. Generell ist ein Schallschirm umso wirksamer, je näher er sich bei der Schallquelle oder bei den zu schützenden Objekten befindet. Im Folgenden werden für die Dimensionierung aktiver Schallschutzmaßnahmen die im Lageplan in Anlage 7 eingetragenen Schallschirme in Form von Lärmschutzwänden entlang des südöstlichen Fahrbahnrands der L 104 berücksichtigt. Die nachfolgend für die in Anlage 7 gekennzeichneten Schallschirm-Abschnitte Süd, Mitte und Nord angegebenen erforderlichen Schallschirmhöhen beziehen sich jeweils auf die Höhenlage der Schallschirm-Oberkante über Fahrbahnniveau der L 104 im entsprechenden Querschnitt. Im Bereich der Anbindung der Planstraße A an die L 104 bzw. der Fußweganbindung in Verlängerung von Planstraße B muss der Schallschirm jeweils unterbrochen werden; bei den diesen Unterbrechungen nächstgelegenen Bauflächen verfügt der Schallschirm selbstverständlich nur über eine eingeschränkte Wirksamkeit. Um im Außenwohnbereich (AWB), d. h. in 2 m Höhe über Gelände, zumindest den Immissionsgrenzwert "tags" von 59 db(a) einzuhalten, sind die im Lageplan in Anlage 7 eingetragenen Schallschirme (Lärmschutzwände) mit einer Schallschirmhöhe von jeweils 2 m über nächstgelegenem Fahrbahnniveau der L 104 zu errichten. Um den Immissionsgrenzwert "nachts" von 49 db(a) bei allen im Lageplan in Anlage 7 eingetragenen Immissionsorten in Höhe des Erdgeschosses einhalten zu können, müssen die im Lageplan in Anlage 7 eingetragene Schallschirm-Abschnitte folgende Höhen (h) der Schallschirmoberkante aufweisen: Abschnitt Süd: h = 2,4 m Abschnitt Mitte: h = 2,2 m Abschnitt Nord: h = 3,2 m Um den Grenzwert "nachts" bei allen Immissionsorten auch im 1. Obergeschoss einzuhalten, sind folgende Höhen der Schallschirmoberkante erforderlich: Abschnitt Süd: h = 4,4 m Abschnitt Mitte: h = 4,0 m Abschnitt Nord: h = 5,8 m
18 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ Die zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts "nachts" im Bereich der 2. Obergeschosse erforderlichen Schallschirmhöhen wurden wegen der kaum noch vertretbaren Höhenabmessungen von jeweils mehr als 6 m nicht berechnet. Nach Mitteilung der Gemeinde Wyhl soll auf die Anordnung von "aktiven", abschirmenden Schallschutzmaßnahmen vollständig verzichtet werden. Dann muss jedoch durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt werden, dass in den von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts "tags" von 59 db(a) betroffenen Bereichen (siehe Lagepläne in den Anlagen 3 und 4) keine Außenwohnbereiche angeordnet werden, sofern diese nicht objektspezifisch (z. B. durch eine private Lärmschutzwand o. ä.) geschützt werden. Außerdem muss gewährleistet werden, dass durch geeignete "passive" Maßnahmen, d. h. durch den Einsatz von Gebäudeaußenbauteilen mit einer hinreichend hohen Luftschalldämmung, der ins Gebäudeinnere übertragene Verkehrslärm auf ein zumutbares Maß begrenzt wird. 8. "PASSIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN Als Grundlage für die Dimensionierung passiver Maßnahmen dient die Zuordnung der einzelnen Fassaden zu den in DIN [9] definierten Lärmpegelbereichen. In Anlehnung an das in Abschnitt 3.4 wiedergegebene Zitat aus der Bekanntmachung des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums [7] genügt es, eine im Sinne der DIN 4109 [8] ausreichende Luftschalldämmung ausschließlich für die Flächen nachzuweisen, die dem Lärmpegelbereich III und höher zuzuordnen sind. In Anlage 8 wird die Zuordnung einzelner Teilflächen des Plangebiets zum jeweiligen Lärmpegelbereich für das aus schalltechnischer Sicht ungünstigste 2. Obergeschoss in 9 m Höhe über Gelände grafisch durch unterschiedliche Farbgebung dargestellt. Grundlage für diese Zuordnung ist der gemäß DIN [10] für das unbebaute Plangebiet ermittelte "maßgebliche Außenlärmpegel"; relevant ist hierbei die
19 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ Lärmbelastung derjenigen Tageszeit, die die höhere Anforderung ergibt. Da im vorliegenden Fall die Differenz der Beurteilungspegel "tags" und "nachts" weniger als 10 db(a) beträgt (siehe Immissionstabelle in Anlage 6), wurden bei der Bestimmung der "maßgeblichen Außenlärmpegel" die Beurteilungspegel "nachts" berücksichtigt, die durch den zukünftigen Fahrzeugverkehr im Plangebiet verursacht werden. Der (insbesondere abschirmende) Einfluss bestehender bzw. geplanter Nachbargebäude innerhalb des Baugebiets wurde bei der Ermittlung der Lärmpegelbereiche nicht berücksichtigt. Außer Betracht blieb damit auch die Eigenabschirmung der Gebäude, welche zur Folge hat, dass von den pegelbestimmenden Schallquellen abgewandte Gebäudefassaden gemäß den Ausführungen in Abschnitt der DIN [10] - ohne besonderen Nachweis - dem jeweils nächst niedrigeren Lärmpegelbereich zugeordnet werden dürfen. Entsprechend der geometrischen Anordnung eines Gebäudes ist auf der Grundlage der Zuordnung der Fassaden zum jeweiligen Lärmpegelbereich und unter Berücksichtigung der geplanten Raumnutzung sowie der Raumgeometrie die im Bereich schutzbedürftiger Räume erforderliche Luftschalldämmung der Gebäudeaußenbauteile nach dem in DIN vorgeschriebenen, in Abschnitt 3.4 kurz erläuterten Verfahren zu ermitteln und deren Einhaltung durch die Wahl entsprechender Bauelemente sicherzustellen. 9. EMPFEHLUNGEN Im Bebauungsplan können gemäß 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs [14] die " zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen " festgesetzt werden; in Anlehnung an 9 Abs. 5 Nr. 1 des BauGB sollen die Fassaden gekennzeichnet werden, bei denen " besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind". Als Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Gebäudeaußenbauteilen ist deshalb im Bebauungsplan die Zuordnung einzelner Teilflächen
20 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ des Plangebiets zum jeweiligen Lärmpegelbereich gemäß DIN [9] entsprechend der Darstellung in Anlage 8 anzugeben bzw. festzusetzen. Diese für die schalltechnisch ungünstigste Höhenlage (2. OG) angegebenen Lärmpegelbereiche können näherungsweise für alle Geschosslagen angesetzt werden. Die Berechnungen der "maßgeblichen Außenlärmpegel" in Anlage 8 erfolgten ohne Berücksichtigung eines Schallschirms entlang der L 104. Die gemäß DIN [9] dimensionierten "passiven" Schallschutzmaßnahmen gewährleisten einen hinreichenden Schutz vor Außenlärmeinwirkung nur bei geschlossenen Außenbauteilen. In Anlehnung an die im vorliegenden Fall zwar nicht maßgebende, jedoch in etwa die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" repräsentierende 24. BImSchV [15] gehört bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu den Schallschutzmaßnahmen "... auch der Einbau von Lüftungsreinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit Sauerstoff verbrauchender Energiequelle". D. h., zum Schlafen genutzte Räume sowie Räume mit Sauerstoff verbrauchender Energiequelle, welche sich in den von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts "nachts" betroffenen Fassadenabschnitten befinden und nur über diese Fassadenabschnitte natürlich belüftet werden können, müssen mittels einer mechanischen Lüftungsanlage ausreichend belüftet werden. Die von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts "nachts" betroffenen Bauflächen befinden sich nordwestlich der in Anlage 5 eingetragenen 49 db(a)-isophone. Im Bebauungsplan ist die nordwestlich der in Anlage 3 eingetragenen 59 db(a)- Isophone gelegene Freifläche von einer Nutzung als Außenwohnbereich auszuschließen. Eine Ausnahme bilden abgegrenzte Bereiche, die durch private "aktive" Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand, Baukörper o. ä.) hinreichend geschützt werden. Da zumindest vor Fassaden der dem Verkehrsweg L 104 nächstgelegenen, geplanten Bebauung die die "Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung" kennzeichnenden Immissionsgrenzwerte gemäß Verkehrslärmschutzverordnung [3] überschritten
21 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ werden, ist im Bebauungsplan eine "besondere Begründung" gemäß den Ausführungen in der städtebaulichen Lärmfibel [5] (siehe Zitat in Abschnitt 3.3) erforderlich. 10. ZUSAMMENFASSUNG In der vorliegenden Ausarbeitung wurde die durch den Straßenverkehr auf der Landesstraße Nr. 104 sowie auf der Haupterschließungsstraße des Plangebiets (Planstraße A) innerhalb der vorgesehenen Wohnbaufläche des Bebauungsplans "Etterpfad" in Wyhl verursachte Straßenverkehrs-Lärmeinwirkung auf der Grundlage der zukünftig zu erwartenden Frequentierung sowie ergänzender Informationen zu verkehrstechnischen Randbedingungen berechnet und durch Vergleich mit den maßgebenden Referenzwerten beurteilt. Die Berechnungen wurden generell für den Fall freier Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets durchgeführt. Im Außenwohnbereich (2 m über Gelände) wird der Immissionsgrenzwert "tags" von 59 db(a) innerhalb der geplanten Wohnbaufläche weitgehend eingehalten, lediglich die der L 104 nächstgelegenen Baufelder 1 bis 4 und 42 sind im straßennahen Bereich von einer Überschreitung des o. g. Grenzwerts betroffen. Auch in der Höhenlage 9 m über Gelände (2. OG) wird bei nahezu allen Baufenstern der Immissionsgrenzwert "tags" eingehalten, nur bei den Baufeldern 1 bis 5 und 42 ist eine Überschreitung zu erwarten. Im Zeitraum "nachts" wird in dieser Höhenlage der Immissionsgrenzwert "nachts" von 49 db(a) nordwestlich der im Lageplan in Anlage 5 eingetragenen 49 db(a)-isophone überschritten. In Abschnitt 7 wurden beispielhaft Schallschirme mit dem Ziel dimensioniert, den Immissionsgrenzwert "nachts" bei der geplanten Bebauung einzuhalten. Unter der Vorgabe, dass keine "aktiven" Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwand) innerhalb des Plangebiets entlang der L 104 durchgeführt werden, sind im Bebauungsplan alle Flächen zu kennzeichnen, in denen durch "passive" Schallschutzmaßnahmen, d. h. durch den Einsatz von Gebäudeaußenbauteilen mit einer hinreichend hochwertigen Luftschalldämmung, der in schutzbedürftige Räume
22 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/ von Gebäuden übertragene Straßenverkehrslärm auf ein zumutbares Maß begrenzt werden muss. Die als Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN [9] dienende Zuordnung einzelner Teilflächen zum jeweiligen Lärmpegelbereich ist in Anlage 8 für die aus schalltechnischer Sicht ungünstigste Höhenlage in 9 m über Gelände grafisch dargestellt. Die dort angegebenen Lärmpegelbereiche sind für alle drei Geschosslagen (EG, 1. OG und 2. OG) maßgebend. Auf die weiteren Ausführungen in Abschnitt 9 bezüglich der Anordnung von Außenwohnbereichen in den von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts "tags" der Verkehrslärmschutzverordnung betroffenen Flächen sowie bezüglich des Einsatzes einer Lüftungsanlage zur Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung von Schlafräumen wird hingewiesen. Büro für Schallschutz Dr. Wilfried Jans (Dr. Jans) (Schneider)
23 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 1 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - Zeichnerischer Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom ; Auszug aus einem vom Büro Hügel Architekten, Endingen, gefertigten Plan; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 2
24 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 2 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 3.4 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN Tabelle 7 Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII "Maßgeblicher Außenlärmpegel" bis bis bis bis bis bis > in db Raumarten: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien erf. R'w,ges in db b b Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches erf. R'w,ges in db b Büroräume a und Ähnliches erf. R'w,ges a An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. b Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Legende R'w,ges = erforderliches gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß in db
25 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 3 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Straßenverkehr auf der L 104 in 2 m Höhe (Außenwohnbereich) über Gelände bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet verursachten Lärmeinwirkung "tags"; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6
26 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 4 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Straßenverkehr auf der L 104 in 9 m Höhe über Gelände (Höhe ungefähr 2. OG) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet verursachten Lärmeinwirkung "tags"; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6
27 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 5 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Straßenverkehr auf der L 104 in 9 m Höhe über Gelände (Höhe ungefähr 2. OG) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet verursachten Lärmeinwirkung "nachts"; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6
28 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 6 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - Immissionstabelle für die an ausgewählten Immissionsorten ermittelten Beurteilungspegel "tags" und "nachts"; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6 Legende Lr,t = Beurteilungspegel "tags" in db(a) Lr,n = Beurteilungspegel "nachts" in db(a) IGWt = Immissionsgrenzwert "tags" gemäß [3] in db(a) IGWn = Immissionsgrenzwert "nachts" gemäß [3] in db(a)
29 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 7 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Straßenverkehr auf der L 104 in 2 m Höhe über Gelände bei freier Schallausbreitung im Plangebiet verursachten Lärmeinwirkung "tags" unter Berücksichtigung der eingetragenen Schallschirme mit einer Höhe der Schirmoberkante von jeweils h = 2,0 m über Gelände; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 7
30 Büro für Schallschutz Dr. Jans Gutachtliche Stellungnahme Nr. 6077/692 Anlage 8 Bebauungsplan "Etterpfad" auf Gemarkung Wyhl - flächenhafte Darstellung der auf der Grundlage der Straßenverkehrslärmeinwirkung "nachts" bestimmten Lärmpegelbereiche gemäß DIN in 9 m Höhe über Gelände bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet (Höhenlage ungefähr 2. Obergeschoss zukünftiger Gebäude); Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 7
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