Sozial- und Privatversicherungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozial- und Privatversicherungen"

Transkript

1 Sozial- und Privatversicherungen Versicherungsschutz für den Handwerker. Handwerk

2 Sozial- und Privatversicherungen 2

3 Inhaltsübersicht Versicherungsschutz einst und heute 4 Vorsorge für Arbeitsunfähigkeit und Ruhestand 6 Gesetzliche Rentenversicherung 6 Ihre Gesamtversorgung: Möglichkeiten der individuellen Vorsorge 18 Die erste Schicht: Basisversorgung 18 Die zweite Schicht: AVmG-geförderte Versorgung 20 Die dritte Schicht: Flexible Versorgung / Kapitalanlageprodukte 25 Selbstständige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben 28 Versicherungsschutz im Krankheitsfall 29 Gesetzliche Krankenversicherung 29 Private Krankenversicherung 32 Versicherungsschutz im Pflegefall 34 Pflegeversicherung 34 Soziale Pflegeversicherung 34 Private Pflegeversicherung 35 Ehegattenarbeitsvertrag 36 Versicherungsschutz bei Unfall 38 Gesetzliche Unfallversicherung 38 Private Unfallversicherung 44 Versicherungsschutz für Sachwerte und Vermögen 46 Versicherungen für den gewerblichen Bereich 46 Versicherungen für den privaten Bereich 49 Finanzdienstleistungen 50 Bausparen und Finanzierung 50 Geldanlage und Bankgeschäfte 51 Rechtsschutzversicherung 52 Das Handwerk und die SIGNAL IDUNA Gruppe 53 Historie verpflichtet 53 Mit dem Handwerk, für das Handwerk 53 Versorgungswerke des Handwerks 54 Beratungsservice 55 3

4 Sozial- und Privatversicherungen Versicherungsschutz einst und heute Wunsch nach Sicherheit Der Gedanke, Erworbenes zu sichern und für die Zukunft zu erhalten, geht bis in die Anfänge menschlichen Zusammenlebens zurück. Schon frühzeitig schlossen sich Menschen zu Gemeinschaften zusammen, um sich gegen drohende Gefahren zu schützen. Geschichtliche Entwicklung Auch im europäischen Raum entwickelte sich das Gemeinschaftsdenken in diese Richtung. So förderte zum Beispiel der Ständestaat des Mittelalters mit dem starken Einfluss des Bürgertums auf Kultur und Politik ein starkes Gemeinschaftsbewusstsein. Handwerk und Handel wachten darüber, dass kein Mitglied ihrer Berufsstände unverschuldet in Not geriet. In Gilden und Zünften schufen sie sich satzungsgemäß festgelegte Unterstützungsformen für den Krankheits- und Todesfall. Im 19. Jahrhundert warf die Industrialisierung neue Probleme auf. Materielle Notstände bei Krankheit, Unfall und Tod verlangten staatlich gelenkte Hilfe. Die Regierungszeit Bismarcks mit Einführung der Sozialversicherung brachte eine Gesetzgebung, die in ihrer Grundlage bis heute Gültigkeit hat. Sie führte zur Trennung zwischen privater und staatlicher Vorsorge. Die Sozialversicherung Ausgangspunkt der modernen Sozialversicherung in Deutschland waren die Gesetze über die Krankenversicherung (1883) Unfallversicherung (1884) Invaliditäts- und Altersversicherung (1889) Im Jahre 1911 wurden sie in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst. Im Laufe der Jahre sind eine große Anzahl von Novellen, Änderungsund Zusatzgesetzen ergangen. Die dadurch unübersichtlich gewordene Materie hat der Gesetzgeber inzwischen in den 12 Sozialgesetzbüchern zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Aufgabe der Sozialversicherung besteht darin, große Teile der Bevölkerung gegen die Wechselfälle des Lebens, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Arbeitskraft und deren Folgen zu schützen. Die ursprüngliche Begrenzung auf besonders Schutzbedürftige ist weitgehend aufgehoben worden. Beispiele hierfür sind die Einführung der Rentenversicherungspflicht für alle Angestellten, die Einführung einer dynamischen Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für Angestellte. Die Leistungen, die ursprünglich nicht wesentlich über den Sätzen der staatlichen Fürsorge lagen, sind verbessert worden. Entsprechend stiegen und steigen die Beiträge. Die Aufgaben der einzelnen Versicherungszweige führen Versicherungsträger (z. B. Landesversicherungsanstalten, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften), die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, in eigener Verantwortung ihrer Organe, jedoch unter staatlicher Aufsicht, durch. Organe dieser Selbstverwaltung sind die Vertreterversammlung (Legislative), der Vorstand (Verwaltung) und der Geschäftsführer (lfd. Verwaltungsgeschäfte). Vertreterversammlung und Vorstand setzen sich je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen. Der Staat führt die Aufsicht in letzter Instanz durch das Bundesversicherungsamt. 4

5 Für den Bereich der Sozialversicherung gibt es eine eigene Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht). Die private Versicherung Die Form der gegenseitigen Hilfe auf privater Basis gewann im Laufe der geschichtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung zunehmend an Bedeutung. Die Eigenart der heutigen privaten Versicherung liegt in der Verteilung bestimmter Risiken auf eine große Anzahl von Personen. Es gilt also auch heute der Gedanke der Versicherungsgemeinschaft. Dem Einzelnen gibt der Versicherungsschutz Sicherung vor wirtschaftlichen Schäden durch unvorhergesehene Ereignisse. Der Preis für diesen Versicherungsschutz ist die zu zahlende Prämie; sie ist kalkulierbar, der Schaden nicht. Die Gebiete der Privatversicherung sind die Krankenversicherung Unfallversicherung Lebensversicherung Sach- und Vermögensversicherung. In diesen Bereichen bietet sie umfassenden eigenständigen Schutz, aber auch Möglichkeiten zur Ergänzung des Versicherungsschutzes der Sozialversicherung, soweit diese ihn betreibt. Die Privatversicherung kennt nur die freiwillige Mitgliedschaft. In einem privatrechtlichen Vertrag werden, entsprechend der individuellen Eigeninitiative des Versicherungsnehmers, Leistungen und Gegenleistungen mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart. Das Vertragsverhältnis unterliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ein privates Versicherungsunternehmen kann nur in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rechtsform (Aktiengesellschaft oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) betrieben werden. Jedes private Versicherungsunternehmen untersteht der ständigen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Inzwischen hat die Versicherungswirtschaft große volkswirtschaftliche Bedeutung erlangt. Sie ist eine Stätte der Kapitalkonzentration mit entsprechenden mannigfachen Auswirkungen. So unterstützt sie z. B. durch Kapitalanlagen zahlreiche Wirtschaftszweige wie etwa Handwerk und Handel. Auch ihre soziale Bedeutung ist nicht gering. Die Versicherungswirtschaft gewährleistet weitgehend die Existenzsicherung der Mitglieder ihrer Gefahrengemeinschaften. 5

6 Sozial- und Privatversicherungen Vorsorge für Arbeitsunfähigkeit und Ruhestand Vorsorge zu treffen für den Fall der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und für das Alter ist eine Lebensnotwendigkeit. Betroffen ist der Selbstständige, sein Ehepartner und auch seine Kinder. Angemessene Altersbezüge sollten so hoch sein, dass man mit ihnen seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Als Lösungsinstrumente bieten sich die Rentenversicherung als gesetzliche Zwangsversicherung sowie die private Versicherung in Form der Lebens- und Rentenversicherung an. Für mitarbeitende Familienangehörige, insbesondere den eigenen Ehepartner, sollten die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung bzw. des Ehegattenarbeitsvertrages beachtet werden. Gesetzliche Rentenversicherung Aufgaben und Wesen der Rentenversicherung Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung sind die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, insbesondere durch Heilverfahren. Die Gewährung von Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie von Renten an Hinterbliebene verstorbener Versicherter gehören ebenfalls dazu. Der Grundgedanke ist der Generationenvertrag, wonach der arbeitende Teil der Bevölkerung die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen trägt. Der Generationenvertrag ist aufgrund der demografischen Entwicklung allerdings ins Wanken geraten. Das heißt: zukünftig werden immer weniger Beitragszahlende die Leistungen für immer mehr Rentner aufbringen müssen. Trotz zahlreicher Leistungskürzungen werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zukünftig ansteigen und das Rentenniveau weiter sinken. Um diese Rentenkürzungen teilweise aufzufangen, hat der Gesetzgeber mittlerweile zahlreiche Förderungen zum Aufbau der eigenen Altersversorgung geschaffen. Die Mittel für die Ausgaben werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber und durch Zuschüsse des Staates den so genannten Bundesanteil aufgebracht. 6

7 Wer ist kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig? Unter anderem alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind. Jeder in die Handwerksrolle A eingetragene selbstständig tätige Gewerbetreibende im Handwerk ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis gehört auch jeder Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, wenn er den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung) besitzt und selbstständig ist. Personen, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten. Personen, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben. Eine geringfügige Tätigkeit liegt dann vor, wenn das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt. Wer kann die Versicherungspflicht beantragen? Unter anderem selbstständige Erwerbstätige innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder nach dem Ende der Versicherungspflicht. Eine Antragspflichtversicherung empfiehlt sich auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit, um die ununterbrochene Zahlung von Pflichtbeiträgen (wichtig z. B. für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/verschiedene Altersrenten) zu gewährleisten. Wer kann sich freiwillig versichern? Freiwillige Versicherung bedeutet, Beiträge zur Rentenversicherung in beliebiger Anzahl und Höhe zu leisten und damit Ansprüche zu erwerben, ohne dass eine Verpflichtung zu regelmäßiger Beitragsentrichtung übernommen wird. Eine Eingrenzung der Beitragsleistung wird lediglich durch den Mindest- und Höchstbeitrag vorgenommen. Wer ist kraft Gesetzes versicherungsfrei? Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, bis zur Erreichung ihres 65. Lebensjahres noch nicht versichert waren, nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Wer kann auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden? Unter anderem Personen, die Mitglieder einer öffentlichen Versicherungsoder Versorgungseinrichtung sind. Selbstständig tätige Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Personen, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben. 7

8 Sozial- und Privatversicherungen Welche Voraussetzungen müssen für das Entstehen eines Rentenanspruches erfüllt sein? Wartezeit Persönliche Voraussetzungen Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Antrag Erst durch Stellung eines Antrags kommt es zur Rentenzahlung. Erfüllung der Wartezeit Die Erfüllung der Wartezeit ist eine versicherungsrechtliche Voraussetzung, die für alle Rentenarten gilt. Allgemeine Wartezeit * Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen Todes * Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich. Wartezeit 15 Jahre Wartezeit 15 Jahre (Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Medizinische Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Teilhabe Wartezeit 35 Jahre Wartezeit 35 Jahre (Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Wartezeit 45 Jahre Wartezeit 45 Jahre (Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Rentenarten Bei allen Rentenarten müssen neben der Erfüllung der Wartezeit noch weitere, von der jeweiligen Rentenart abhängige, persönliche Voraussetzungen, evtl. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, die nachstehend erläutert werden. 8

9 Altersrenten Hinweis: Der Gesetzgeber hat 2007 als Reaktion auf die gestiegene Lebenserwartung beschlossen, dass die bisherige Regelaltersgrenze stufenweise bis zum Jahre 2029 vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Eine Ausnahme soll für Personen gelten, die 45 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Für diesen Personenkreis wird ein Bezug der Regelaltersrente zum 65. Lebensjahr ohne Abschläge als Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich sein. Die Regelaltersrente Diese erhalten alle Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Wer schon vor dem 65. Lebensjahr aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, kann die Altersrente unter bestimmten Voraussetzungen frühestens mit dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Der Beginn der Regelaltersrente wird stufenweise ab 2012 von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben. Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme des Rentenabschlages von 0,3 % für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns bleibt möglich. Fehlende Versicherungsjahre wirken sich zusätzlich rentenmindernd aus. Die Altersrente für langjährig Versicherte wird ab 2012 ebenfalls stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung (Berücksichtigungszeiten) bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Sie kann beansprucht werden, wenn Versicherte das 63. Lebensjahr (ab 2012 stufenweise Anhebung vom 63. auf das 65. Lebensjahr) vollendet haben und bei Beginn der Altersrente Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind (mindestens 50 % Grad der Schwerbehinderung). Zusätzlich muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Vorzeitige Inanspruchnahme ist unter Inkaufnahme des schon zuvor erwähnten Rentenabschlages vor dem 63. Lebensjahr (frühestens zum 60. Lebensjahr ab 2029 frühestens zum 62. Lebensjahr) möglich auch hier gelten gesonderte Vertrauensschutzregelungen, insbesondere für Versicherte, die vor dem geboren sind. Beginnend mit dem Jahrgang 1941 wird auch bei dieser Altersrente die stufenweise Anhebung vom 60. auf das 63. Lebensjahr vollzogen. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Einen Rentenbeginn mit dem 60. Lebensjahr wird es zukünftig nur noch in Ausnahmefällen geben. So ergibt sich ab bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als frühestmöglicher Rentenbeginn das 63. Lebensjahr. Im Rahmen einer Übergangsregelung von 3 Jahren wird mit Beginn dieses Jahres der frühestmögliche Renteneintritt schrittweise monatlich angehoben. Die Rente kann ohne Abschläge beansprucht werden, wenn Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. 9

10 Sozial- und Privatversicherungen Davon betroffen sind Versicherte mit Geburtsdatum zwischen dem und dem In Abhängigkeit vom individuellen Geburtsdatum wird der jeweilige Rentenbeginn 60. Lebensjahr allmählich angehoben und kann auch nicht unter Akzeptanz von Rentenabschlägen und fehlenden Beitragsjahren nicht mehr vorverlegt werden. Beispielsweise kann ein im Februar 1946 geborener Versicherter erst mit 60 Jahren und 2 Monaten in Rente gehen, im März 1946 Geborene mit 60 Jahren und 3 Monaten usw. Wichtiger Hinweis: Unter Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (mit regelmäßigem Rentenbeginn 63. Lebensjahr) ein vorzeitiger Renteneintritt zum 60. Lebensjahr möglich mit den zuvor geschilderten Rentenverlusten. Das gilt analog auch für die Altersrente für Frauen mit einem Rentenabschlag von 18 % und 5 Beitragsjahren, die bis zum regulären Rentenbeginn 65. Lebensjahr fehlen. Sowohl die Altersrente für Frauen als auch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können nur noch von Versicherten mit Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1951 beansprucht werden. Altersrente für Frauen Sie kann beansprucht werden, wenn Frauen vor dem geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Pflichtbeitragsmonate vorliegen. Zusätzlich muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein (Wegfall dieser Altersrente für Geburtsjahrgänge 1952 und jünger). Anhebung der Altersgrenzen und Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist weiterhin möglich, jedoch unter Inkaufnahme eines 0,3 %igen Abschlages für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges. Dieser Rentenabschlag bleibt dauerhaft auch über das 65. Lebensjahr bzw. ab 2029 das 67. Lebensjahr hinaus bestehen. Wird die Rente erst zum aufgeschobenen Rentenbeginn beantragt (also nicht zum frühestmöglichen Rentenbeginn), bleibt die Altersrente ungekürzt. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird die Altersgrenze 60. Lebensjahr für Geburtsjahrgänge ab Januar 1937 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Hinzuverdienst bei Altersrenten Alle vorzeitigen Altersrenten (vor Vollendung der oben genannten Altersgrenzen für die Regelaltersrente) werden nur geleistet, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Neben dem Bezug einer Altersvollrente besteht die Möglichkeit, die Altersrente in Höhe von einem Drittel, von der Hälfte oder von zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (Teilrentenmodell). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei Altersrenten als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 0,25fache von der Hälfte der Vollrente das 0,19fache von zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugs - größe. multipliziert mit der Entgeltpunktesumme der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente (mindestens 1,5 Entgeltpunkte). Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente als Vollrente gilt die Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR. Mit Beginn der Regelaltersrente (Vollrente) entfallen die Hinzuverdienstbeschränkungen. 10

11 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Darunter versteht man die teilweise und die volle Erwerbsminderungsrente. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein mögliche Erwerbstätigkeit von mindestens 3 bis unter 6 Stunden. Versicherte, die vor dem geboren wurden, erhalten eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Wichtig Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur noch zeitlich befristet gewährt, lediglich in Ausnahmefällen können sich Dauerrenten ergeben. Bei den Renten wegen Erwerbsminderung wurden zum Stichtag Rentenabschläge eingeführt. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges vor dem 63. Lebensjahr werden 0,3 % Rentenabschlag erhoben, bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr max. 10,8 %. Der Rentenabschlag soll durch die parallele Verlängerung der so genannten Zurechnungszeit abgemildert werden. Eine volle Erwerbsminderung liegt bei Versicherten vor, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wer zwar noch unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann mögliche Erwerbstätigkeit von mindestens 3 bis unter 6 Stunden aber keinen Arbeitsplatz innehat (bei bestehender Arbeitslosigkeit), gilt wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Zusätzlich wird die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit mit 60 Beitragsmonaten gefordert (Ausnahme vorzeitige Wartezeiterfüllung). Als besonders versicherungsrechtliche Voraussetzung müssen in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. 11

12 Sozial- und Privatversicherungen Hinzuverdienstregelungen bei Erwerbsminderungsrenten Besteht Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente und wird zusätzlich Arbeitsverdienst erzielt, berücksichtigt man bei der Ermittlung des zulässigen Hinzuverdienstes die Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte (entspricht dem halben Durchschnittsverdienst für 3 Jahre). Die so ermittelte individuelle Entgeltpunktsumme wird mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Faktor, dem 0,23fachen der monatlichen Bezugsgröße bei teilweiser Erwerbsminderung, multipliziert. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 450, EUR (Stand: ). Hinterbliebenenrenten Witwen- und Witwerrente Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht unter folgenden Voraussetzungen: Witwen-/Witwereigenschaft muss vorliegen Keine Wiederheirat Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch die/den Verstorbene(n) Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente besteht, wenn neben den vorher beschriebenen Voraussetzungen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: der hinterbliebene Ehegatte muss das 45. Lebensjahr vollendet haben ein eigenes Kind (oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten) wird durch den überlebenden Ehegatten erzogen, wobei das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf (Ausnahme: z. B. behinderte Kinder) der hinterbliebene Ehegatte ist erwerbsgemindert. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 %, die große Witwen-/Witwerrente 60 % der Versichertenrente bzw. des Rentenanspruches des/der Verstorbenen. Während des so genannten Sterbevierteljahres (3 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats) wird die Witwen-/Witwerrente ungekürzt in Höhe des Rentenanspruches des/der Verstorbenen gezahlt. 12

13 Zusätzlich wirken sich hier die bei den Erwerbsminderungsrenten beschriebenen Rentenabschläge rentenmindernd aus, da sich die Hinterbliebenenrente oftmals aus der vollen Erwerbsminderungsrente des/der Verstorbenen ableitet: Witwen/Witwer, die Kinder erzogen haben, erhalten zum Ausgleich einen dynamischen Zuschlag von 2 Entgeltpunkten für das erste Kind, für jedes weitere Kind von 1 Entgeltpunkt. Nur bei kinderlosen Witwen/Witwern kommt die Rentenkürzung voll zum Tragen. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird längstens für 2 Jahre geleistet. Für den Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente muss die Ehe mindestens 1 Jahr angedauert haben. Waisenrente Auf die Halbwaisenrente besteht Anspruch für Kinder die nur noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und deren verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn Kinder keinen Elternteil mehr haben, der dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. Wichtige Änderungen bei den Witwen-/Witwerrenten Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf Ehen, die ab dem geschlossen wurden und gelten auch für Ehen, die zwar vor dem geschlossen wurden, beide Ehepartner jedoch am noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben: Die große Witwen-/Witwerrente beträgt nicht mehr 60 %, sondern nur noch 55 % der Versichertenrente bzw. des Rentenanspruches. Wichtige Änderung Gültig für Hinterbliebene, deren Ehen ab dem geschlossen wurden und für Ehen, die zwar vor dem geschlossen wurden, beide Ehepartner jedoch am noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben: Sämtliche Einkommensarten, auch Vermögenseinkommen, werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, ausgenommen sind z. B. nur die Einnahmen aus der staatlich geförderten Altersvorsorge (Altersvermögensgesetz) und Leistungen wegen Todes. Als Vermögen wird Einkommen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinserträge, Dividenden), aus Lebensversicherungen (rechnungs- und außerrechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen), aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften gewertet. Bei Auszahlung einer Einmalleistung (z. B. Erlebensfallleistung/Kapitalabfindung aus der Lebens-/Rentenversicherung) gilt diese für die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Kalendermonate als erzielt. 13

14 Sozial- und Privatversicherungen Außerdem werden in die Einkommensanrechnung Renten aus der betrieblichen Altersversorgung mithin Renten berufsständischer Zusatzversorgungseinrichtungen so genannter Kammerberufe sowie Renten der Zusatzversorgungskassen (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) und private Rentenversicherungsverträge aufgenommen. Vor Anrechnung werden diese Einkommensarten pauschal (auf Nettoeinkommen) gekürzt. Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind bei der privaten Lebens-/ Rentenversicherung so genannte abgeleitete Leistungen. Dazu gehört die Todesfallsumme aus der Risikoversicherung sowie im Todesfall der versicherten Person aus der Kapitallebensversicherung. Rentensplitting Mit der Neuregelung der Witwen-/Witwerrente zum ging die Einführung des Rentensplittings einher. Ehepartner aus Ehen, die ab dem geschlossen wurden und aus Ehen, die zwar vor dem geschlossen wurden, beide Ehepartner jedoch am noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben, können anstelle der Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen. Die Wahl zugunsten des Rentensplittings kann erst nach Abschluss des Versicherungserlebens erfolgen (beide Eheleute haben Altersrentenanspruch), oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn lediglich ein Ehepartner Anspruch auf Altersrente hat. Das Splitting kann auch noch später zu Lebzeiten der Eheleute beantragt werden. Verstirbt ein Ehepartner vor Erreichen der Renten-/Altersgrenze, hat der überlebende Ehegatte alleiniges Antragsrecht. Anspruchsvoraussetzung für das Splitting sind bei beiden Ehepartnern 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten, bei Tod eines Ehegatten vor Erreichen der Renten-/ Altersgrenze reicht die Erfüllung dieser Wartezeit beim überlebenden Ehegatten. Splittingprinzip Betroffen vom Splitting sind ausschließlich die im Ehe-/Splittingzeitraum erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften der Eheleute. Die Hälfte des Unterschiedes zwischen den von beiden Ehepartnern erworbenen Entgeltpunkten während der Ehezeit wird den Ehegatten als Abschlag bzw. als Zuschlag verrechnet. Bei Bezug der Altersrente erhöhen bzw. vermindern sich die Rentenbeträge entsprechend. Splittingvorteile: Keine Anrechnung von eigenem Einkommen und auch bei Wiederheirat Weiterzahlung der Splittingrente. Als Splittingnachteil ist die Nichtgewährung des Kinderzuschlages zu nennen. Die Entscheidung für das Rentensplitting bedingt außerdem den endgültigen Ausschluss einer Hinterbliebenenrente, eine Rücknahme ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. 14

15 Erziehungsrenten Anspruch auf diese Rente besteht, wenn der/die Versicherte ein eigenes oder ein Kind des/der Verstorbenen erzieht, selbst die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder geheiratet hat. Versicherte haben außerdem unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem geschieden wurde und ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht ca. der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente. Allgemeine Hinweise Rentenrechtliche Zeiten Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Zu den Beitragszeiten gehören Zeiten mit vollwertigen Beiträgen aus Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung beitragsgeminderte Zeiten (Kalendermonate, die mit einer Beitragszeit und einer beitragsfreien Zeit belegt sind) Zu den beitragsfreien Zeiten gehören die Zurechnungszeit Anrechnungszeiten Ersatzzeiten (möglich bis ) Als Zurechnungszeit wird die Zeit vom Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder des Todes bis zum 60. Lebensjahr voll berücksichtigt. (Stand 2012) Durch die Zurechnungszeit soll für Betroffene oder Hinterbliebene ein Ausgleich für frühzeitige Versicherungsfälle und eine daraus resultierende kürzere Versicherungsdauer bewirkt werden. 15

16 Sozial- und Privatversicherungen Anrechnungszeiten können beispielsweise Schul- und Studienzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres, Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit sein (Stand: ). Unter Ersatzzeiten versteht man Zeiten bis , in denen Versicherte ohne eigenes Verschulden an einer Beitragszahlung gehindert waren (Flucht und Vertreibung, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft). Als Berücksichtungszeit für Kindererziehung wird die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bezeichnet. Einschnitte bei den Ausbildungszeiten Bei der aktuellen Rentenreform (RV Nachhaltigkeitsgesetz) wirken sich bei den Schul- und Hochschulzeiten massive Einschnitte bei der rentenrechtlichen Bewertung aus. Zwar werden diese Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres weiterhin für längstens 8 Jahre rentenrechtlich als sogenannte Anrechnungszeit auch ohne Abschluss anerkannt, die bisher übliche rentensteigernde Bewertung für 3 Jahre Schule / Hochschule entfällt jedoch komplett. Hierbei kommt es zu einem maximal möglichen Rentenverlust von zurzeit ca. 60, EUR pro Monat. Eine Ausnahme bilden hier lediglich Fachschulzeiten, Zeiträume berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung (Lehrzeit). So beträgt der daraus resultierende monatliche Rentenverlust für 1 Jahr ca. 21, EUR 2 Jahre ca. 42, EUR 3 Jahre ca. 63, EUR Wichtig Pauschale Höherbewertung für Berufsstart entfällt Für die ersten 3 Jahre Pflichtbeiträge bis zum 25. Lebensjahr wurde bisher pauschal eine Berufsausbildung unterstellt. Die oftmals sehr niedrigen Verdienste in Zeiten des Berufsstarts wurden bis auf maximal 75 % des Durchschnittsverdienstes aufgewertet. Die pauschale Höherbewertung gilt nur noch für die tatsächliche Berufsausbildung (Lehre). Andernfalls kommen zukünftig für niedrige Entgelte der beruflichen Anfangsphase außerhalb der Berufsausbildung weitaus schlechtere Abgeltungen bei der Rentenberechnung zum tragen. Persönliche Entgeltpunkte Die Entgeltpunkte stellen das prozentuale Verhältnis des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts und der Versicherungsdauer des einzelnen Versicherten zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten dar. Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wird die Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht. Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor regelt in der Rentenformel das jeweilige Sicherungsziel der einzelnen Rentenart. Altersrenten, die Renten wegen voller Erwerbsminderung und die Erziehungsrente haben den Rentenartfaktor 1,0, weil diese Renten in vollem Umfang den ausfallenden Lohn ersetzen sollen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll im Gegensatz zur Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht den vollen Lohn ersetzen. Wer nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, soll vielmehr das neben der Rente erforderliche Einkommen mit seiner ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit erarbeiten. 16

17 Deshalb ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung, was sich in dem Rentenartfaktor 0,5 für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung niederschlägt. Rentenformel Jede Rente wird nach der Rentenformel berechnet, die wie folgt lautet: Entgeltpunkte (EP) EP werden für jedes Kalenderjahr aus dem versicherten Arbeitsentgelt/-einkommen ermittelt. Ein Beitragszahler mit durchschnittlichem Arbeitsentgelt erwirbt pro Jahr einen Entgeltpunkt. x Zugangsfaktor (ZF) Nur bei Altersrente anzuwenden. Der Zugangsfaktor ist grundsätzlich 1,0. Bei vorzeitigem Altersrentenbeginn wird der ZF um 0,3%/Monat reduziert. Übergangsregeln beachten. = Persönliche Entgeltpunkte (PEP) Produkt aus Entgeltpunkten x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor (RAF) Der RAF steuert die Rentenhöhe in Abhängigkeit von der jeweiligen Rentenart. x Aktueller Rentenwert (ARW) Der ARW ist der Rentenanspruch eines Durchschnittsverdieners nach einem Jahr Beitragszahlung. Der ARW wird zum 1. Juli jedes Jahres nettolohnbezogen angepasst. = MONATSRENTE Beiträge und Beitragsbemessungsgrenze Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer sind je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Die Beitragssätze werden bundeseinheitlich festgesetzt. Der Beitrag wird prozentual vom Bruttoarbeitsentgelt berechnet, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind variabel. Steuerliche Behandlung Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Um das angestrebte Ziel einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte zu erreichen, werden dabei im Rahmen eines längeren Übergangszeitraumes (bis 2025) schrittweise die Altersvorsorgebeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt. Demgegenüber werden höhere Rentenanteile steuerpflichtig. Im Endergebnis (im Jahre 2040) führt das dazu, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge zum Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei gestellt und darauf beruhende Renten voll besteuert werden. Ab Anfang 2010 werden fast alle Arbeitnehmer, aber auch viele Beamte und Selbstständige, steuerlich entlastet. Diese Entlastung ergibt sich aus mehreren Gesetzeswerken: Alterseinkünftegesetz, Bürgerentlastungsgesetz, Konjunkturpaket II, Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Allein das Bürgerentlastungsgesetz verringert für rund 16,6 Millionen Bundesbürger die Steuerlast um ca. 9,5 Milliarden EUR jährlich. 17

18 Sozial- und Privatversicherungen Ihre Gesamtversorgung Möglichkeiten der individuellen Vorsorge Die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung verdeutlicht, dass sinkende Leistungen auch in Zukunft das Bild der Sozialversicherung prägen werden nicht zuletzt durch die jüngsten Rentenreformen. Zur Aufrechterhaltung des erworbenen Lebensstandards wird empfohlen, die Gesamtversorgung auf das Drei-Schichten-Modell zu stützen: Basisversorgung (hierzu zählt auch die gesetzliche Rentenversicherung) Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) inkl. betrieblicher Altersversorgung Flexible Versorgung/ Kapitalanlageprodukte Erst in sinnvoller und bedarfsgerechter Kombination garantieren diese drei Schichten eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die den finanziellen Ansprüchen an eine gesicherte Zukunftsvorsorge gerecht wird. Deshalb ist die Kalkulierbarkeit der individuellen Altersvorsorge besonders wichtig. Jeder sollte sich sicher sein können, dass lebenslang ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Als Faustregel gilt: Insgesamt sollten die Vorsorgemaßnahmen etwa 70 % des letzten Bruttogehaltes betragen. Dabei ist besonders eine ausreichende Versorgung bei Erwerbsminderung zu beachten, denn bereits heute ist statistisch etwa jeder 5. Arbeitnehmer von dem Versicherungsfall Erwerbsminderung betroffen. Außerdem kann eine Erwerbsminderung jederzeit durch Krankheit oder einen Unfall eintreten. Bei der Altersvorsorge muss berücksichtigt werden, dass nur ein geringer Anteil der gesetzlichen Altersrenten erst zum 65. Lebensjahr beansprucht wird. Die erste Schicht: Basisversorgung Im Jahre 2004 ist das Alterseinkünftegesetz und damit die Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen beschlossen worden. Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Um das angestrebte Ziel einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte zu erreichen, werden dabei im Rahmen eines längeren Übergangszeitraumes (bis 2025) schrittweise die Altersvorsorgebeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt. Demgegenüber werden höhere Rentenanteile steuerpflichtig. Im Endergebnis (im Jahre 2040) führt das dazu, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge zum Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei gestellt und darauf beruhende Renten voll besteuert werden. Da die Alterseinkünfte aber regelmäßig niedriger ausfallen als das Erwerbseinkommen, bleiben nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums nach der Steuerreform etwa 3 4 der an sich steuerpflichtigen Rentnerhaushalte weiterhin steuerlich unbelastet. 18

19 Steuerfreiheit der Altersvorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen wurden zu Beginn des Jahres 2005 zunächst zu 60 % steuerfrei gestellt. Bei Arbeitnehmern zählt der hälftige Arbeitgeberanteil zum Rentenversicherungsbeitrag dazu. Dieser sogenannte Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird bis zum Jahre 2025 schrittweise auf 100 % der Beiträge angehoben und kann in der Endphase bis zu EUR jährlich ausgeschöpft werden für 2013 zunächst im Rahmen von EUR (76 % von EUR) jährlich. Unter den Begriff Altersvorsorgeaufwendungen fällt beispielsweise die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungs werken, aber auch zu den neu entwickelten privaten Leibrentenversicherungen. Die Rürup-Rente Das Alterseinkünftegesetz hat somit die Einführung einer neuen privaten Rentenversicherung im Rahmen der Basisversorgung bewirkt, deren Leistungsspektrum eng an das der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt ist. Diese Leibrentenprodukte müssen die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente auf das Leben des/der Versicherten (= Steuerpflichtigen) ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen. Daraus resultierende Versorgungsanwartschaften dürfen nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, also nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. Die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen Sozialversicherungsrenten, die bisher der Ertragsanteilbesteuerung unterlagen auch Bestandsrenten wurden hingegen schon 2005 zu 50 % steuerpflichtig, bis 2020 wird beim jeweiligen Renteneintritt von Neurentnern der grundsätzlich steuerpflichtige Anteil in 2 % Schritten allmählich auf 80 % angehoben. Danach wird mittels 1 % Anhebungen im Jahre 2040 dann die 100 % Marke erreicht und somit die komplette Rente steuerpflichtig. Für die Rentenbezieher wird beim jeweiligen Renteneintritt aus dem dann gültigen steuerfreien Prozentsatz ein lebenslanger konstanter Freibetrag ermittelt. Die Ausführungen zur nachgelagerten Besteuerung beziehen sich auf die gesamte Basisversorgung inklusive der SI Basis-Rente. Vorteile der privaten Absicherung Diese privaten Leibrentenversicherungen bieten die ideale Möglichkeit, die gesetzliche Rente zu ergänzen, aber insbesondere mit folgenden Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Rente: Kapitaldeckungsverfahren, daher garantierte Rente zum Rentenbeginn Privatrechtliches Vertragsverhältnis, keine staatlichen Eingriffsmöglichkeiten Individuell gestaltbarer Versicherungsschutz, je nach Bedarf (z. B. Hinterbliebenenabsicherung) und finanziellen Möglichkeiten Einschluss von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsschutz möglich Keine Anrechnung beim Arbeitslosengeld II Hartz IV (wie auch bei der gesetzlichen Rente) Keine Wartezeiten 19

20 Sozial- und Privatversicherungen Die zweite Schicht: AVmG-geförderte Versorgung (Riester-Rente) Das AVmG regelt die steuerliche Vergünstigung der privaten Altersvorsorge. Demnach können alle gesetzlich Rentenversicherten mindestens vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens steuerfrei in eine private Zusatzvorsorge einzahlen, maximal jedoch EUR. Anspruchsvoraussetzung für die Förderung Anspruch auf Förderung hat jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Dies sind u. a.: Arbeitnehmer und Auszubildende Wehr- und Zivildienstleistende bestimmte Selbstständige (z. B. Handwerker), wenn sie sozialversicherungspflichtig sind Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Personen in der Zeit, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (pro Kind drei Jahre) Pflegepersonen und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Neben den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind außerdem förderberechtigt: Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen (z. B. Beamte, Richter, Soldaten, Minister) Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden (z. B. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen) Keinen Anspruch auf Förderung haben: Selbstständige, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind, welche die Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch höhere Leistungen ausgleicht. Für die meisten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde diese beamtenähnliche Gesamtversorgung inzwischen abgeschafft. Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind Sozialhilfeempfänger Rentner geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind. Gehört ein Ehepartner dem begünstigten Personenkreis an, so kann auch der andere Partner mit einem eigenen Altersvorsorgevertrag gefördert werden, selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört (Mindest-Jahresbeitrag 60 EUR). Prinzip der staatlichen Förderung Die Förderung besteht aus zwei Komponenten: Der direkten Zulage und dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Wer einen Riester-Vertrag abschließt und ausreichend eigene Beiträge leistet, erhält von der Zulagenstelle die volle Zulage auf seinen Altersvorsorgevertrag. Die Zulagen sind unabhängig vom jeweiligen Einkommen. Sie setzen sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der Einkommensteuerveranlagung auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft, ob diese Form der Förderung günstiger ist. Ist dies der Fall, bekommt der Begünstigte die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung direkt erstattet. 20

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27 2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten

Mehr

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

SOZIALVERSICHERUNG. Aktuelle Zahlen 2014 zur Sozialversicherung (Stand: 07/2014) Nur für interne Verwendung

SOZIALVERSICHERUNG. Aktuelle Zahlen 2014 zur Sozialversicherung (Stand: 07/2014) Nur für interne Verwendung SOZIALVERSICHERUNG Aktuelle Zahlen 04 zur Sozialversicherung (Stand: 07/04) Nur für interne Verwendung Gesetzliche Rentenversicherung Aktueller Rentenwert 8,6 6,39 jährl. 7.400,00 mtl. 5.950,00 jährl.

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.

Mehr

1 Altersversorgung in

1 Altersversorgung in 1 Altersversorgung in Deutschland Die Altersversorgung der Arbeitnehmer in Deutschland beruht auf den drei Säulen gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge.

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Sozialversicherung. Aktuelle Zahlen 2014 zur Sozialversicherung (Stand: 01/2014) Nur für interne Verwendung

Sozialversicherung. Aktuelle Zahlen 2014 zur Sozialversicherung (Stand: 01/2014) Nur für interne Verwendung Sozialversicherung Aktuelle Zahlen 2014 zur Sozialversicherung (Stand: 01/2014) Nur für interne Verwendung Gesetzliche Rentenversicherung aktueller Rentenwert 28,14 25,74 jährl. 71.400,00 mtl. 5.950,00

Mehr

Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge:

Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Versicherte Tätigkeit Unfallbringendes Verhalten Unfallgeschehen Gesundheitsschaden zeitlicher/örtlicher/sachlicher Zusammenhang Unfallkausalität: Wesentliche

Mehr

Das Rentensplitting Theorie und Beratung

Das Rentensplitting Theorie und Beratung Das Rentensplitting Theorie und Beratung 4.91- Stand: 3/2011 1 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten)

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

VI. Freiwillige Versicherung... 31 1. Allgemeines... 31 2. Berechtigter Personenkreis... 32 3. Beitragsbemessung und Zahlung... 33 4.

VI. Freiwillige Versicherung... 31 1. Allgemeines... 31 2. Berechtigter Personenkreis... 32 3. Beitragsbemessung und Zahlung... 33 4. Inhalt A. Einleitung... 13 I. Rechtsgrundlagen... 13 II. Organisation... 14 III. Hilfsmittel... 15 1. Gesetzestexte... 15 2. Fachliche Erläuterungen... 16 3. Fachzeitschrift... 16 4. Internetangebote...

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 2 Agenda 1. Das Rentenplus durch

Mehr

Altersvorsorge. Finanzielle Vorsorge. Gesetzliche Rentenversicherung

Altersvorsorge. Finanzielle Vorsorge. Gesetzliche Rentenversicherung Altersvorsorge Gesetzliche Rentenversicherung Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherungen bietet der Ratgeber der Verbraucherzentralen»Gesetzliche Rente«(siehe Seite 208). Die gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente

Mehr

Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)?

Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Service Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Andrea Handke Beraterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Zeil 53 60313 Frankfurt am Main 0 Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung Rente wegen

Mehr

Rentenund. Versorgungslücke

Rentenund. Versorgungslücke Rentenund Versorgungslücke Düsseldorf, Januar 2004 Renten- und Versorgungslücke 1 Renten- und Versorgungslücke Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit wird dringend

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Viele Wege führen zur Rente vor 67

Viele Wege führen zur Rente vor 67 27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

Service. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?

Service. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Wartezeiten Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung 1 M01i_91 Rentenanspruch Voraussetzungen versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit Rentenanspruch

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Düsseldorf, Juli 2003 Berufsunfähigkeit heute 1 Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch

Mehr

Service. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t

Service. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t Service Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? 0 ISV03t Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Mehr

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die

Mehr

Lebensleistungsanerkennungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2013 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Lebensleistungsanerkennungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2013 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Lebensleistungsanerkennungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2013 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kombirente verbesserte Erwerbsminderungsrente Zuschussrente 1 Rentendialog der

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am 01.01.2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Rente für Schwerbehinderte

Rente für Schwerbehinderte Rente für Schwerbehinderte Deutsche Rentenversicherung Heike Peters Rentenrechtliche Zeiten und Wartzeit Beitragszeiten Ersatzzeiten Monate aus: Versorgungsausgleich, Rentensplitting geringfügiger vers.freier

Mehr

Wohnriester - Förderung

Wohnriester - Förderung Wohnriester - Förderung Gefördert werden folgende Personen: Arbeitnehmer und Selbstständige, sofern sie rentenversicherungspflichtig sind Kindererziehende (3 Jahre ab Geburt, sog. Pflichtbeitragszeit für

Mehr

Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Empfänger einer deutschen Besoldung (Beamte, Richter, Berufssoldaten)

Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Empfänger einer deutschen Besoldung (Beamte, Richter, Berufssoldaten) Steuer-TIPP : Die Riester-Rente Um den Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, ist die private Altersvorsorge Pflicht. Die Riester-Rente wird vom Staat gefördert. Viele Bürger können davon profitieren.

Mehr

Werkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht

Werkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert. Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge.

Mehr

Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll

Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll 20. 22. Oktober 2010 Juan Victor Coseriu Pisani Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Projekt Neubau Tel.: 0711 / 848 10 331 Fax:

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben

Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Januar 2008 Rente und Hinzuverdienst Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Im Januar 2008 hat der Bundestag eine wichtige Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner verabschiedet:

Mehr

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben! Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.

Mehr

Staatliche Förderungen kassieren

Staatliche Förderungen kassieren 75 Staatliche Förderungen kassieren Riester-Rente für (fast) alle Verteilt der Staat Fördergelder, sollten Sie nicht abseits stehen, oder? Werbefilme und Medienberichte nerven schon fast mit der stets

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Wer zahlt unsere Rente?

Wer zahlt unsere Rente? Wer zahlt unsere Rente? Die Last der Jugend. Rentner Erwerbstätige heute: 5 Erwerbstätige finanzieren 2 Rentner 2030: 3 Erwerbstätige finanzieren 2 Rentner 4300 1.MK.C001 10.2010 > Schon heute reicht es

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Die Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft. Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht

Die Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft. Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht Die Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht Altersvorsorge nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Eingeführt erst im

Mehr

Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung ( 10a, 79ff EStG) (Stand: Mai 2014)

Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung ( 10a, 79ff EStG) (Stand: Mai 2014) Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung ( 10a, 79ff EStG) (Stand: Mai 2014) 1. Wer gehört zum förderfähigen Personenkreis? Die Riester-Förderung erhält u. a., wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

Mehr

Nagold, 06.12.2007. Altersvorsorge für Selbständige. Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand

Nagold, 06.12.2007. Altersvorsorge für Selbständige. Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand Nagold, 06.12.2007 Altersvorsorge für Selbständige Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand 1 3 Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Steuerliche Neuregelungen der privaten Altersversorgung 5 Ziele

Mehr

Die Riesterförderung Stand: Januar 2016

Die Riesterförderung Stand: Januar 2016 Die Riesterförderung Stand: Januar 2016-1 - DIE RIESTERFÖRDERUNG (Freiwillige Versicherung) Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) bietet Ihnen die Möglichkeit, neben der gesetzlichen Rente und der

Mehr

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen 01 Versorgungswerk 01 Versorgungswerk Auch für Ingenieure offen: das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bietet

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Leistungen der Rentenversicherung

Leistungen der Rentenversicherung Leistungen der Rentenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Rehabilitation Renten Sonstige Leistungen medizinische Reha Leistungen zur Teilhabe ergänzende Leistungen wegen Alters

Mehr

Mögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung

Mögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den

Mehr

Regelaltersrente DEZ 2009 203,53. FRÜHESTMÖGLICHE ALTERSRENTE Regelaltersrente DEZ 2009 203,53

Regelaltersrente DEZ 2009 203,53. FRÜHESTMÖGLICHE ALTERSRENTE Regelaltersrente DEZ 2009 203,53 ****************************************************************** * * * Computergestützte Berechnung * * * * von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung * * * * Berechnungsstichtag 01.08.2004

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Die Riester-Rente Einfach. Flexibel. Staatlich gefördert.

Die Riester-Rente Einfach. Flexibel. Staatlich gefördert. Die Riester-Rente Einfach. Flexibel. Staatlich gefördert. Die Fonds-Rente mit Zulagenförderung Der Continentale VorsorgePlusPlan Bis zu 300 EUR Kinderzulage www.continentale.de Die Menschen in Deutschland

Mehr

4. Grundzüge der Wirtschaftspolitik. 4.3 Soziale Sicherung. Allgemeine Volkswirtschaftslehre. WiMa und andere (AVWL I) WS 2007/08

4. Grundzüge der Wirtschaftspolitik. 4.3 Soziale Sicherung. Allgemeine Volkswirtschaftslehre. WiMa und andere (AVWL I) WS 2007/08 4. Grundzüge der Wirtschaftspolitik 4.3 Soziale Sicherung 1 Grundprinzipien der Daseinsvorsorge: Individualprinzip: eigenverantwortliche Vorsorge Notfälle durch Ersparnisbildung oder Abschluss von Versicherungen

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Die ZVK PlusPunktRente der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln

Die ZVK PlusPunktRente der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Der Oberbürgermeister ZVK PlusPunktRente Die ZVK PlusPunktRente der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Das Plus für Ihre Altersversorgung! Der Oberbürgermeister Zusatzversorgung und Beihilfe Amt für

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Einführung Wie hat sich das Rentensystem in Deutschland entwickelt?. 14 Welche Renten gibt es?... 16 Was unterscheidet die verschiedenen Rentenarten?... 18 Kapitel 2 Gesetzliche

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte. Heike Peters

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte. Heike Peters Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte Heike Peters 0 13720191 Rente für schwerbehinderte Menschen 1 ISV03i00 Rente für schwerbehinderte Menschen Welche Möglichkeiten gibt

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme

Mehr

Rentenversicherung. Alter und Armut oder Reichtum und Rente? Hartmut Vöhringer. Fachwirt Gesundheit und Sozial Hartmut Vöhringer.

Rentenversicherung. Alter und Armut oder Reichtum und Rente? Hartmut Vöhringer. Fachwirt Gesundheit und Sozial Hartmut Vöhringer. Rentenversicherung Alter und Armut oder Reichtum und Rente? Hartmut Vöhringer Rente Fachwirt Gesundheit und Sozial Hartmut Vöhringer 1 Rentengeschichte 1891: Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz

Mehr

Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom 23.6.2014

Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom 23.6.2014 Aktualisierung des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014, Stand: Juli 2014 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 Das

Mehr

Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes

Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes Heribert Lassner Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes Fünfte, aktualisierte Auflage Courier Verlag Einleitung 11 1. Die Pflichtversicherung 13 1 Voraussetzungen

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Die Riester-Rente Einfach. Flexibel. Staatlich gefördert.

Die Riester-Rente Einfach. Flexibel. Staatlich gefördert. Die Riester-Rente Einfach. Flexibel. Staatlich gefördert. Die Fonds-Rente mit Zulagenförderung Der Continentale VorsorgePlus Plan Bis zu 300 EUR Kinderzulage www.continentale.de Die Menschen in Deutschland

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten

Mehr

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Das Rentenpaket der Bundesregierung. Fragen und Antworten

Das Rentenpaket der Bundesregierung. Fragen und Antworten Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Die Union hat im Rahmen der Koalitionsverhandlungen mit der SPD Leistungsanpassungen in

Mehr

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt

Mehr

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige

Mehr

Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)?

Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Susanne Remmers Robert Fuhrbach Deutsche Rentenversicherung Rheinland Lungengasse 35 50676 Köln 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch

Mehr

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 setzt der Gesetzgeber nicht nur Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 3. Rentenrechtliche Zeiten... 35 3.1. Beitragszeiten... 35 3.1.1. Pflichtbeitragszeiten... 36

Inhaltsverzeichnis. 3. Rentenrechtliche Zeiten... 35 3.1. Beitragszeiten... 35 3.1.1. Pflichtbeitragszeiten... 36 Inhaltsverzeichnis 1. 50 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung...... 1 1.1. Die grundlegende Rentenreform 1957... 2 1.2. Die Rentenreform 1972... 5 1.3. Gesetzliche Änderungen von 1972

Mehr

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten

Mehr

Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche

Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. Informationen für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung. Januar 2016 2

Mehr

Nummer. RiesterRente classic. Staatlich geförderte Altersvorsorge auf Nummer sicher.

Nummer. RiesterRente classic. Staatlich geförderte Altersvorsorge auf Nummer sicher. 1 Die Nummer RiesterRente classic. Staatlich geförderte Altersvorsorge auf Nummer sicher. Private Altersvorsorge ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Wenn Sie Ihren Lebensstandard auch im Alter

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

Informationen zur Betriebsrente, Entgeltumwandlung und Riesterförderung

Informationen zur Betriebsrente, Entgeltumwandlung und Riesterförderung Informationen zur Betriebsrente, Entgeltumwandlung und Riesterförderung für die Beschäftigten des Landschaftsverbandes Rheinland Köln, den 09.06.2011 Hans-Günter Terres Die Rheinischen Versorgungskassen

Mehr