Sozial- und Privatversicherungen
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- Insa Gerhardt
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Transkript
1 Sozial- und Privatversicherungen Versicherungsschutz für den Handwerker. Handwerk
2 Sozial- und Privatversicherungen 2
3 Inhaltsübersicht Versicherungsschutz einst und heute 4 Vorsorge für Arbeitsunfähigkeit und Ruhestand 6 Gesetzliche Rentenversicherung 6 Ihre Gesamtversorgung: Möglichkeiten der individuellen Vorsorge 18 Die erste Schicht: Basisversorgung 18 Die zweite Schicht: AVmG-geförderte Versorgung 20 Die dritte Schicht: Flexible Versorgung / Kapitalanlageprodukte 25 Selbstständige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben 28 Versicherungsschutz im Krankheitsfall 29 Gesetzliche Krankenversicherung 29 Private Krankenversicherung 32 Versicherungsschutz im Pflegefall 34 Pflegeversicherung 34 Soziale Pflegeversicherung 34 Private Pflegeversicherung 35 Ehegattenarbeitsvertrag 36 Versicherungsschutz bei Unfall 38 Gesetzliche Unfallversicherung 38 Private Unfallversicherung 44 Versicherungsschutz für Sachwerte und Vermögen 46 Versicherungen für den gewerblichen Bereich 46 Versicherungen für den privaten Bereich 49 Finanzdienstleistungen 50 Bausparen und Finanzierung 50 Geldanlage und Bankgeschäfte 51 Rechtsschutzversicherung 52 Das Handwerk und die SIGNAL IDUNA Gruppe 53 Historie verpflichtet 53 Mit dem Handwerk, für das Handwerk 53 Versorgungswerke des Handwerks 54 Beratungsservice 55 3
4 Sozial- und Privatversicherungen Versicherungsschutz einst und heute Wunsch nach Sicherheit Der Gedanke, Erworbenes zu sichern und für die Zukunft zu erhalten, geht bis in die Anfänge menschlichen Zusammenlebens zurück. Schon frühzeitig schlossen sich Menschen zu Gemeinschaften zusammen, um sich gegen drohende Gefahren zu schützen. Geschichtliche Entwicklung Auch im europäischen Raum entwickelte sich das Gemeinschaftsdenken in diese Richtung. So förderte zum Beispiel der Ständestaat des Mittelalters mit dem starken Einfluss des Bürgertums auf Kultur und Politik ein starkes Gemeinschaftsbewusstsein. Handwerk und Handel wachten darüber, dass kein Mitglied ihrer Berufsstände unverschuldet in Not geriet. In Gilden und Zünften schufen sie sich satzungsgemäß festgelegte Unterstützungsformen für den Krankheits- und Todesfall. Im 19. Jahrhundert warf die Industrialisierung neue Probleme auf. Materielle Notstände bei Krankheit, Unfall und Tod verlangten staatlich gelenkte Hilfe. Die Regierungszeit Bismarcks mit Einführung der Sozialversicherung brachte eine Gesetzgebung, die in ihrer Grundlage bis heute Gültigkeit hat. Sie führte zur Trennung zwischen privater und staatlicher Vorsorge. Die Sozialversicherung Ausgangspunkt der modernen Sozialversicherung in Deutschland waren die Gesetze über die Krankenversicherung (1883) Unfallversicherung (1884) Invaliditäts- und Altersversicherung (1889) Im Jahre 1911 wurden sie in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst. Im Laufe der Jahre sind eine große Anzahl von Novellen, Änderungsund Zusatzgesetzen ergangen. Die dadurch unübersichtlich gewordene Materie hat der Gesetzgeber inzwischen in den 12 Sozialgesetzbüchern zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Aufgabe der Sozialversicherung besteht darin, große Teile der Bevölkerung gegen die Wechselfälle des Lebens, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Arbeitskraft und deren Folgen zu schützen. Die ursprüngliche Begrenzung auf besonders Schutzbedürftige ist weitgehend aufgehoben worden. Beispiele hierfür sind die Einführung der Rentenversicherungspflicht für alle Angestellten, die Einführung einer dynamischen Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für Angestellte. Die Leistungen, die ursprünglich nicht wesentlich über den Sätzen der staatlichen Fürsorge lagen, sind verbessert worden. Entsprechend stiegen und steigen die Beiträge. Die Aufgaben der einzelnen Versicherungszweige führen Versicherungsträger (z. B. Landesversicherungsanstalten, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften), die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, in eigener Verantwortung ihrer Organe, jedoch unter staatlicher Aufsicht, durch. Organe dieser Selbstverwaltung sind die Vertreterversammlung (Legislative), der Vorstand (Verwaltung) und der Geschäftsführer (lfd. Verwaltungsgeschäfte). Vertreterversammlung und Vorstand setzen sich je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen. Der Staat führt die Aufsicht in letzter Instanz durch das Bundesversicherungsamt. 4
5 Für den Bereich der Sozialversicherung gibt es eine eigene Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht). Die private Versicherung Die Form der gegenseitigen Hilfe auf privater Basis gewann im Laufe der geschichtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung zunehmend an Bedeutung. Die Eigenart der heutigen privaten Versicherung liegt in der Verteilung bestimmter Risiken auf eine große Anzahl von Personen. Es gilt also auch heute der Gedanke der Versicherungsgemeinschaft. Dem Einzelnen gibt der Versicherungsschutz Sicherung vor wirtschaftlichen Schäden durch unvorhergesehene Ereignisse. Der Preis für diesen Versicherungsschutz ist die zu zahlende Prämie; sie ist kalkulierbar, der Schaden nicht. Die Gebiete der Privatversicherung sind die Krankenversicherung Unfallversicherung Lebensversicherung Sach- und Vermögensversicherung. In diesen Bereichen bietet sie umfassenden eigenständigen Schutz, aber auch Möglichkeiten zur Ergänzung des Versicherungsschutzes der Sozialversicherung, soweit diese ihn betreibt. Die Privatversicherung kennt nur die freiwillige Mitgliedschaft. In einem privatrechtlichen Vertrag werden, entsprechend der individuellen Eigeninitiative des Versicherungsnehmers, Leistungen und Gegenleistungen mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart. Das Vertragsverhältnis unterliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ein privates Versicherungsunternehmen kann nur in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rechtsform (Aktiengesellschaft oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) betrieben werden. Jedes private Versicherungsunternehmen untersteht der ständigen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Inzwischen hat die Versicherungswirtschaft große volkswirtschaftliche Bedeutung erlangt. Sie ist eine Stätte der Kapitalkonzentration mit entsprechenden mannigfachen Auswirkungen. So unterstützt sie z. B. durch Kapitalanlagen zahlreiche Wirtschaftszweige wie etwa Handwerk und Handel. Auch ihre soziale Bedeutung ist nicht gering. Die Versicherungswirtschaft gewährleistet weitgehend die Existenzsicherung der Mitglieder ihrer Gefahrengemeinschaften. 5
6 Sozial- und Privatversicherungen Vorsorge für Arbeitsunfähigkeit und Ruhestand Vorsorge zu treffen für den Fall der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und für das Alter ist eine Lebensnotwendigkeit. Betroffen ist der Selbstständige, sein Ehepartner und auch seine Kinder. Angemessene Altersbezüge sollten so hoch sein, dass man mit ihnen seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Als Lösungsinstrumente bieten sich die Rentenversicherung als gesetzliche Zwangsversicherung sowie die private Versicherung in Form der Lebens- und Rentenversicherung an. Für mitarbeitende Familienangehörige, insbesondere den eigenen Ehepartner, sollten die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung bzw. des Ehegattenarbeitsvertrages beachtet werden. Gesetzliche Rentenversicherung Aufgaben und Wesen der Rentenversicherung Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung sind die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, insbesondere durch Heilverfahren. Die Gewährung von Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie von Renten an Hinterbliebene verstorbener Versicherter gehören ebenfalls dazu. Der Grundgedanke ist der Generationenvertrag, wonach der arbeitende Teil der Bevölkerung die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen trägt. Der Generationenvertrag ist aufgrund der demografischen Entwicklung allerdings ins Wanken geraten. Das heißt: zukünftig werden immer weniger Beitragszahlende die Leistungen für immer mehr Rentner aufbringen müssen. Trotz zahlreicher Leistungskürzungen werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zukünftig ansteigen und das Rentenniveau weiter sinken. Um diese Rentenkürzungen teilweise aufzufangen, hat der Gesetzgeber mittlerweile zahlreiche Förderungen zum Aufbau der eigenen Altersversorgung geschaffen. Die Mittel für die Ausgaben werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber und durch Zuschüsse des Staates den so genannten Bundesanteil aufgebracht. 6
7 Wer ist kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig? Unter anderem alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind. Jeder in die Handwerksrolle A eingetragene selbstständig tätige Gewerbetreibende im Handwerk ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis gehört auch jeder Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, wenn er den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung) besitzt und selbstständig ist. Personen, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten. Personen, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben. Eine geringfügige Tätigkeit liegt dann vor, wenn das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt. Wer kann die Versicherungspflicht beantragen? Unter anderem selbstständige Erwerbstätige innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder nach dem Ende der Versicherungspflicht. Eine Antragspflichtversicherung empfiehlt sich auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit, um die ununterbrochene Zahlung von Pflichtbeiträgen (wichtig z. B. für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/verschiedene Altersrenten) zu gewährleisten. Wer kann sich freiwillig versichern? Freiwillige Versicherung bedeutet, Beiträge zur Rentenversicherung in beliebiger Anzahl und Höhe zu leisten und damit Ansprüche zu erwerben, ohne dass eine Verpflichtung zu regelmäßiger Beitragsentrichtung übernommen wird. Eine Eingrenzung der Beitragsleistung wird lediglich durch den Mindest- und Höchstbeitrag vorgenommen. Wer ist kraft Gesetzes versicherungsfrei? Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, bis zur Erreichung ihres 65. Lebensjahres noch nicht versichert waren, nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Wer kann auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden? Unter anderem Personen, die Mitglieder einer öffentlichen Versicherungsoder Versorgungseinrichtung sind. Selbstständig tätige Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Personen, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben. 7
8 Sozial- und Privatversicherungen Welche Voraussetzungen müssen für das Entstehen eines Rentenanspruches erfüllt sein? Wartezeit Persönliche Voraussetzungen Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Antrag Erst durch Stellung eines Antrags kommt es zur Rentenzahlung. Erfüllung der Wartezeit Die Erfüllung der Wartezeit ist eine versicherungsrechtliche Voraussetzung, die für alle Rentenarten gilt. Allgemeine Wartezeit * Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen Todes * Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich. Wartezeit 15 Jahre Wartezeit 15 Jahre (Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Medizinische Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Teilhabe Wartezeit 35 Jahre Wartezeit 35 Jahre (Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Wartezeit 45 Jahre Wartezeit 45 Jahre (Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Rentenarten Bei allen Rentenarten müssen neben der Erfüllung der Wartezeit noch weitere, von der jeweiligen Rentenart abhängige, persönliche Voraussetzungen, evtl. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, die nachstehend erläutert werden. 8
9 Altersrenten Hinweis: Der Gesetzgeber hat 2007 als Reaktion auf die gestiegene Lebenserwartung beschlossen, dass die bisherige Regelaltersgrenze stufenweise bis zum Jahre 2029 vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Eine Ausnahme soll für Personen gelten, die 45 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Für diesen Personenkreis wird ein Bezug der Regelaltersrente zum 65. Lebensjahr ohne Abschläge als Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich sein. Die Regelaltersrente Diese erhalten alle Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Wer schon vor dem 65. Lebensjahr aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, kann die Altersrente unter bestimmten Voraussetzungen frühestens mit dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Der Beginn der Regelaltersrente wird stufenweise ab 2012 von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben. Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme des Rentenabschlages von 0,3 % für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns bleibt möglich. Fehlende Versicherungsjahre wirken sich zusätzlich rentenmindernd aus. Die Altersrente für langjährig Versicherte wird ab 2012 ebenfalls stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung (Berücksichtigungszeiten) bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Sie kann beansprucht werden, wenn Versicherte das 63. Lebensjahr (ab 2012 stufenweise Anhebung vom 63. auf das 65. Lebensjahr) vollendet haben und bei Beginn der Altersrente Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind (mindestens 50 % Grad der Schwerbehinderung). Zusätzlich muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Vorzeitige Inanspruchnahme ist unter Inkaufnahme des schon zuvor erwähnten Rentenabschlages vor dem 63. Lebensjahr (frühestens zum 60. Lebensjahr ab 2029 frühestens zum 62. Lebensjahr) möglich auch hier gelten gesonderte Vertrauensschutzregelungen, insbesondere für Versicherte, die vor dem geboren sind. Beginnend mit dem Jahrgang 1941 wird auch bei dieser Altersrente die stufenweise Anhebung vom 60. auf das 63. Lebensjahr vollzogen. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Einen Rentenbeginn mit dem 60. Lebensjahr wird es zukünftig nur noch in Ausnahmefällen geben. So ergibt sich ab bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als frühestmöglicher Rentenbeginn das 63. Lebensjahr. Im Rahmen einer Übergangsregelung von 3 Jahren wird mit Beginn dieses Jahres der frühestmögliche Renteneintritt schrittweise monatlich angehoben. Die Rente kann ohne Abschläge beansprucht werden, wenn Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. 9
10 Sozial- und Privatversicherungen Davon betroffen sind Versicherte mit Geburtsdatum zwischen dem und dem In Abhängigkeit vom individuellen Geburtsdatum wird der jeweilige Rentenbeginn 60. Lebensjahr allmählich angehoben und kann auch nicht unter Akzeptanz von Rentenabschlägen und fehlenden Beitragsjahren nicht mehr vorverlegt werden. Beispielsweise kann ein im Februar 1946 geborener Versicherter erst mit 60 Jahren und 2 Monaten in Rente gehen, im März 1946 Geborene mit 60 Jahren und 3 Monaten usw. Wichtiger Hinweis: Unter Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (mit regelmäßigem Rentenbeginn 63. Lebensjahr) ein vorzeitiger Renteneintritt zum 60. Lebensjahr möglich mit den zuvor geschilderten Rentenverlusten. Das gilt analog auch für die Altersrente für Frauen mit einem Rentenabschlag von 18 % und 5 Beitragsjahren, die bis zum regulären Rentenbeginn 65. Lebensjahr fehlen. Sowohl die Altersrente für Frauen als auch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können nur noch von Versicherten mit Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1951 beansprucht werden. Altersrente für Frauen Sie kann beansprucht werden, wenn Frauen vor dem geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Pflichtbeitragsmonate vorliegen. Zusätzlich muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein (Wegfall dieser Altersrente für Geburtsjahrgänge 1952 und jünger). Anhebung der Altersgrenzen und Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist weiterhin möglich, jedoch unter Inkaufnahme eines 0,3 %igen Abschlages für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges. Dieser Rentenabschlag bleibt dauerhaft auch über das 65. Lebensjahr bzw. ab 2029 das 67. Lebensjahr hinaus bestehen. Wird die Rente erst zum aufgeschobenen Rentenbeginn beantragt (also nicht zum frühestmöglichen Rentenbeginn), bleibt die Altersrente ungekürzt. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird die Altersgrenze 60. Lebensjahr für Geburtsjahrgänge ab Januar 1937 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Hinzuverdienst bei Altersrenten Alle vorzeitigen Altersrenten (vor Vollendung der oben genannten Altersgrenzen für die Regelaltersrente) werden nur geleistet, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Neben dem Bezug einer Altersvollrente besteht die Möglichkeit, die Altersrente in Höhe von einem Drittel, von der Hälfte oder von zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (Teilrentenmodell). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei Altersrenten als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 0,25fache von der Hälfte der Vollrente das 0,19fache von zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugs - größe. multipliziert mit der Entgeltpunktesumme der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente (mindestens 1,5 Entgeltpunkte). Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente als Vollrente gilt die Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR. Mit Beginn der Regelaltersrente (Vollrente) entfallen die Hinzuverdienstbeschränkungen. 10
11 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Darunter versteht man die teilweise und die volle Erwerbsminderungsrente. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein mögliche Erwerbstätigkeit von mindestens 3 bis unter 6 Stunden. Versicherte, die vor dem geboren wurden, erhalten eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Wichtig Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur noch zeitlich befristet gewährt, lediglich in Ausnahmefällen können sich Dauerrenten ergeben. Bei den Renten wegen Erwerbsminderung wurden zum Stichtag Rentenabschläge eingeführt. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges vor dem 63. Lebensjahr werden 0,3 % Rentenabschlag erhoben, bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr max. 10,8 %. Der Rentenabschlag soll durch die parallele Verlängerung der so genannten Zurechnungszeit abgemildert werden. Eine volle Erwerbsminderung liegt bei Versicherten vor, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wer zwar noch unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann mögliche Erwerbstätigkeit von mindestens 3 bis unter 6 Stunden aber keinen Arbeitsplatz innehat (bei bestehender Arbeitslosigkeit), gilt wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Zusätzlich wird die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit mit 60 Beitragsmonaten gefordert (Ausnahme vorzeitige Wartezeiterfüllung). Als besonders versicherungsrechtliche Voraussetzung müssen in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. 11
12 Sozial- und Privatversicherungen Hinzuverdienstregelungen bei Erwerbsminderungsrenten Besteht Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente und wird zusätzlich Arbeitsverdienst erzielt, berücksichtigt man bei der Ermittlung des zulässigen Hinzuverdienstes die Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte (entspricht dem halben Durchschnittsverdienst für 3 Jahre). Die so ermittelte individuelle Entgeltpunktsumme wird mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Faktor, dem 0,23fachen der monatlichen Bezugsgröße bei teilweiser Erwerbsminderung, multipliziert. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 450, EUR (Stand: ). Hinterbliebenenrenten Witwen- und Witwerrente Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht unter folgenden Voraussetzungen: Witwen-/Witwereigenschaft muss vorliegen Keine Wiederheirat Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch die/den Verstorbene(n) Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente besteht, wenn neben den vorher beschriebenen Voraussetzungen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: der hinterbliebene Ehegatte muss das 45. Lebensjahr vollendet haben ein eigenes Kind (oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten) wird durch den überlebenden Ehegatten erzogen, wobei das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf (Ausnahme: z. B. behinderte Kinder) der hinterbliebene Ehegatte ist erwerbsgemindert. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 %, die große Witwen-/Witwerrente 60 % der Versichertenrente bzw. des Rentenanspruches des/der Verstorbenen. Während des so genannten Sterbevierteljahres (3 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats) wird die Witwen-/Witwerrente ungekürzt in Höhe des Rentenanspruches des/der Verstorbenen gezahlt. 12
13 Zusätzlich wirken sich hier die bei den Erwerbsminderungsrenten beschriebenen Rentenabschläge rentenmindernd aus, da sich die Hinterbliebenenrente oftmals aus der vollen Erwerbsminderungsrente des/der Verstorbenen ableitet: Witwen/Witwer, die Kinder erzogen haben, erhalten zum Ausgleich einen dynamischen Zuschlag von 2 Entgeltpunkten für das erste Kind, für jedes weitere Kind von 1 Entgeltpunkt. Nur bei kinderlosen Witwen/Witwern kommt die Rentenkürzung voll zum Tragen. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird längstens für 2 Jahre geleistet. Für den Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente muss die Ehe mindestens 1 Jahr angedauert haben. Waisenrente Auf die Halbwaisenrente besteht Anspruch für Kinder die nur noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und deren verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn Kinder keinen Elternteil mehr haben, der dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. Wichtige Änderungen bei den Witwen-/Witwerrenten Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf Ehen, die ab dem geschlossen wurden und gelten auch für Ehen, die zwar vor dem geschlossen wurden, beide Ehepartner jedoch am noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben: Die große Witwen-/Witwerrente beträgt nicht mehr 60 %, sondern nur noch 55 % der Versichertenrente bzw. des Rentenanspruches. Wichtige Änderung Gültig für Hinterbliebene, deren Ehen ab dem geschlossen wurden und für Ehen, die zwar vor dem geschlossen wurden, beide Ehepartner jedoch am noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben: Sämtliche Einkommensarten, auch Vermögenseinkommen, werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, ausgenommen sind z. B. nur die Einnahmen aus der staatlich geförderten Altersvorsorge (Altersvermögensgesetz) und Leistungen wegen Todes. Als Vermögen wird Einkommen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinserträge, Dividenden), aus Lebensversicherungen (rechnungs- und außerrechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen), aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften gewertet. Bei Auszahlung einer Einmalleistung (z. B. Erlebensfallleistung/Kapitalabfindung aus der Lebens-/Rentenversicherung) gilt diese für die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Kalendermonate als erzielt. 13
14 Sozial- und Privatversicherungen Außerdem werden in die Einkommensanrechnung Renten aus der betrieblichen Altersversorgung mithin Renten berufsständischer Zusatzversorgungseinrichtungen so genannter Kammerberufe sowie Renten der Zusatzversorgungskassen (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) und private Rentenversicherungsverträge aufgenommen. Vor Anrechnung werden diese Einkommensarten pauschal (auf Nettoeinkommen) gekürzt. Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind bei der privaten Lebens-/ Rentenversicherung so genannte abgeleitete Leistungen. Dazu gehört die Todesfallsumme aus der Risikoversicherung sowie im Todesfall der versicherten Person aus der Kapitallebensversicherung. Rentensplitting Mit der Neuregelung der Witwen-/Witwerrente zum ging die Einführung des Rentensplittings einher. Ehepartner aus Ehen, die ab dem geschlossen wurden und aus Ehen, die zwar vor dem geschlossen wurden, beide Ehepartner jedoch am noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben, können anstelle der Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen. Die Wahl zugunsten des Rentensplittings kann erst nach Abschluss des Versicherungserlebens erfolgen (beide Eheleute haben Altersrentenanspruch), oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn lediglich ein Ehepartner Anspruch auf Altersrente hat. Das Splitting kann auch noch später zu Lebzeiten der Eheleute beantragt werden. Verstirbt ein Ehepartner vor Erreichen der Renten-/Altersgrenze, hat der überlebende Ehegatte alleiniges Antragsrecht. Anspruchsvoraussetzung für das Splitting sind bei beiden Ehepartnern 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten, bei Tod eines Ehegatten vor Erreichen der Renten-/ Altersgrenze reicht die Erfüllung dieser Wartezeit beim überlebenden Ehegatten. Splittingprinzip Betroffen vom Splitting sind ausschließlich die im Ehe-/Splittingzeitraum erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften der Eheleute. Die Hälfte des Unterschiedes zwischen den von beiden Ehepartnern erworbenen Entgeltpunkten während der Ehezeit wird den Ehegatten als Abschlag bzw. als Zuschlag verrechnet. Bei Bezug der Altersrente erhöhen bzw. vermindern sich die Rentenbeträge entsprechend. Splittingvorteile: Keine Anrechnung von eigenem Einkommen und auch bei Wiederheirat Weiterzahlung der Splittingrente. Als Splittingnachteil ist die Nichtgewährung des Kinderzuschlages zu nennen. Die Entscheidung für das Rentensplitting bedingt außerdem den endgültigen Ausschluss einer Hinterbliebenenrente, eine Rücknahme ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. 14
15 Erziehungsrenten Anspruch auf diese Rente besteht, wenn der/die Versicherte ein eigenes oder ein Kind des/der Verstorbenen erzieht, selbst die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder geheiratet hat. Versicherte haben außerdem unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem geschieden wurde und ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht ca. der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente. Allgemeine Hinweise Rentenrechtliche Zeiten Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Zu den Beitragszeiten gehören Zeiten mit vollwertigen Beiträgen aus Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung beitragsgeminderte Zeiten (Kalendermonate, die mit einer Beitragszeit und einer beitragsfreien Zeit belegt sind) Zu den beitragsfreien Zeiten gehören die Zurechnungszeit Anrechnungszeiten Ersatzzeiten (möglich bis ) Als Zurechnungszeit wird die Zeit vom Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder des Todes bis zum 60. Lebensjahr voll berücksichtigt. (Stand 2012) Durch die Zurechnungszeit soll für Betroffene oder Hinterbliebene ein Ausgleich für frühzeitige Versicherungsfälle und eine daraus resultierende kürzere Versicherungsdauer bewirkt werden. 15
16 Sozial- und Privatversicherungen Anrechnungszeiten können beispielsweise Schul- und Studienzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres, Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit sein (Stand: ). Unter Ersatzzeiten versteht man Zeiten bis , in denen Versicherte ohne eigenes Verschulden an einer Beitragszahlung gehindert waren (Flucht und Vertreibung, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft). Als Berücksichtungszeit für Kindererziehung wird die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bezeichnet. Einschnitte bei den Ausbildungszeiten Bei der aktuellen Rentenreform (RV Nachhaltigkeitsgesetz) wirken sich bei den Schul- und Hochschulzeiten massive Einschnitte bei der rentenrechtlichen Bewertung aus. Zwar werden diese Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres weiterhin für längstens 8 Jahre rentenrechtlich als sogenannte Anrechnungszeit auch ohne Abschluss anerkannt, die bisher übliche rentensteigernde Bewertung für 3 Jahre Schule / Hochschule entfällt jedoch komplett. Hierbei kommt es zu einem maximal möglichen Rentenverlust von zurzeit ca. 60, EUR pro Monat. Eine Ausnahme bilden hier lediglich Fachschulzeiten, Zeiträume berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung (Lehrzeit). So beträgt der daraus resultierende monatliche Rentenverlust für 1 Jahr ca. 21, EUR 2 Jahre ca. 42, EUR 3 Jahre ca. 63, EUR Wichtig Pauschale Höherbewertung für Berufsstart entfällt Für die ersten 3 Jahre Pflichtbeiträge bis zum 25. Lebensjahr wurde bisher pauschal eine Berufsausbildung unterstellt. Die oftmals sehr niedrigen Verdienste in Zeiten des Berufsstarts wurden bis auf maximal 75 % des Durchschnittsverdienstes aufgewertet. Die pauschale Höherbewertung gilt nur noch für die tatsächliche Berufsausbildung (Lehre). Andernfalls kommen zukünftig für niedrige Entgelte der beruflichen Anfangsphase außerhalb der Berufsausbildung weitaus schlechtere Abgeltungen bei der Rentenberechnung zum tragen. Persönliche Entgeltpunkte Die Entgeltpunkte stellen das prozentuale Verhältnis des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts und der Versicherungsdauer des einzelnen Versicherten zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten dar. Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wird die Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht. Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor regelt in der Rentenformel das jeweilige Sicherungsziel der einzelnen Rentenart. Altersrenten, die Renten wegen voller Erwerbsminderung und die Erziehungsrente haben den Rentenartfaktor 1,0, weil diese Renten in vollem Umfang den ausfallenden Lohn ersetzen sollen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll im Gegensatz zur Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht den vollen Lohn ersetzen. Wer nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, soll vielmehr das neben der Rente erforderliche Einkommen mit seiner ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit erarbeiten. 16
17 Deshalb ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung, was sich in dem Rentenartfaktor 0,5 für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung niederschlägt. Rentenformel Jede Rente wird nach der Rentenformel berechnet, die wie folgt lautet: Entgeltpunkte (EP) EP werden für jedes Kalenderjahr aus dem versicherten Arbeitsentgelt/-einkommen ermittelt. Ein Beitragszahler mit durchschnittlichem Arbeitsentgelt erwirbt pro Jahr einen Entgeltpunkt. x Zugangsfaktor (ZF) Nur bei Altersrente anzuwenden. Der Zugangsfaktor ist grundsätzlich 1,0. Bei vorzeitigem Altersrentenbeginn wird der ZF um 0,3%/Monat reduziert. Übergangsregeln beachten. = Persönliche Entgeltpunkte (PEP) Produkt aus Entgeltpunkten x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor (RAF) Der RAF steuert die Rentenhöhe in Abhängigkeit von der jeweiligen Rentenart. x Aktueller Rentenwert (ARW) Der ARW ist der Rentenanspruch eines Durchschnittsverdieners nach einem Jahr Beitragszahlung. Der ARW wird zum 1. Juli jedes Jahres nettolohnbezogen angepasst. = MONATSRENTE Beiträge und Beitragsbemessungsgrenze Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer sind je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Die Beitragssätze werden bundeseinheitlich festgesetzt. Der Beitrag wird prozentual vom Bruttoarbeitsentgelt berechnet, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind variabel. Steuerliche Behandlung Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Um das angestrebte Ziel einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte zu erreichen, werden dabei im Rahmen eines längeren Übergangszeitraumes (bis 2025) schrittweise die Altersvorsorgebeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt. Demgegenüber werden höhere Rentenanteile steuerpflichtig. Im Endergebnis (im Jahre 2040) führt das dazu, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge zum Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei gestellt und darauf beruhende Renten voll besteuert werden. Ab Anfang 2010 werden fast alle Arbeitnehmer, aber auch viele Beamte und Selbstständige, steuerlich entlastet. Diese Entlastung ergibt sich aus mehreren Gesetzeswerken: Alterseinkünftegesetz, Bürgerentlastungsgesetz, Konjunkturpaket II, Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Allein das Bürgerentlastungsgesetz verringert für rund 16,6 Millionen Bundesbürger die Steuerlast um ca. 9,5 Milliarden EUR jährlich. 17
18 Sozial- und Privatversicherungen Ihre Gesamtversorgung Möglichkeiten der individuellen Vorsorge Die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung verdeutlicht, dass sinkende Leistungen auch in Zukunft das Bild der Sozialversicherung prägen werden nicht zuletzt durch die jüngsten Rentenreformen. Zur Aufrechterhaltung des erworbenen Lebensstandards wird empfohlen, die Gesamtversorgung auf das Drei-Schichten-Modell zu stützen: Basisversorgung (hierzu zählt auch die gesetzliche Rentenversicherung) Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) inkl. betrieblicher Altersversorgung Flexible Versorgung/ Kapitalanlageprodukte Erst in sinnvoller und bedarfsgerechter Kombination garantieren diese drei Schichten eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die den finanziellen Ansprüchen an eine gesicherte Zukunftsvorsorge gerecht wird. Deshalb ist die Kalkulierbarkeit der individuellen Altersvorsorge besonders wichtig. Jeder sollte sich sicher sein können, dass lebenslang ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Als Faustregel gilt: Insgesamt sollten die Vorsorgemaßnahmen etwa 70 % des letzten Bruttogehaltes betragen. Dabei ist besonders eine ausreichende Versorgung bei Erwerbsminderung zu beachten, denn bereits heute ist statistisch etwa jeder 5. Arbeitnehmer von dem Versicherungsfall Erwerbsminderung betroffen. Außerdem kann eine Erwerbsminderung jederzeit durch Krankheit oder einen Unfall eintreten. Bei der Altersvorsorge muss berücksichtigt werden, dass nur ein geringer Anteil der gesetzlichen Altersrenten erst zum 65. Lebensjahr beansprucht wird. Die erste Schicht: Basisversorgung Im Jahre 2004 ist das Alterseinkünftegesetz und damit die Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen beschlossen worden. Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Um das angestrebte Ziel einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte zu erreichen, werden dabei im Rahmen eines längeren Übergangszeitraumes (bis 2025) schrittweise die Altersvorsorgebeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt. Demgegenüber werden höhere Rentenanteile steuerpflichtig. Im Endergebnis (im Jahre 2040) führt das dazu, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge zum Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei gestellt und darauf beruhende Renten voll besteuert werden. Da die Alterseinkünfte aber regelmäßig niedriger ausfallen als das Erwerbseinkommen, bleiben nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums nach der Steuerreform etwa 3 4 der an sich steuerpflichtigen Rentnerhaushalte weiterhin steuerlich unbelastet. 18
19 Steuerfreiheit der Altersvorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen wurden zu Beginn des Jahres 2005 zunächst zu 60 % steuerfrei gestellt. Bei Arbeitnehmern zählt der hälftige Arbeitgeberanteil zum Rentenversicherungsbeitrag dazu. Dieser sogenannte Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird bis zum Jahre 2025 schrittweise auf 100 % der Beiträge angehoben und kann in der Endphase bis zu EUR jährlich ausgeschöpft werden für 2013 zunächst im Rahmen von EUR (76 % von EUR) jährlich. Unter den Begriff Altersvorsorgeaufwendungen fällt beispielsweise die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungs werken, aber auch zu den neu entwickelten privaten Leibrentenversicherungen. Die Rürup-Rente Das Alterseinkünftegesetz hat somit die Einführung einer neuen privaten Rentenversicherung im Rahmen der Basisversorgung bewirkt, deren Leistungsspektrum eng an das der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt ist. Diese Leibrentenprodukte müssen die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente auf das Leben des/der Versicherten (= Steuerpflichtigen) ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen. Daraus resultierende Versorgungsanwartschaften dürfen nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, also nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. Die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen Sozialversicherungsrenten, die bisher der Ertragsanteilbesteuerung unterlagen auch Bestandsrenten wurden hingegen schon 2005 zu 50 % steuerpflichtig, bis 2020 wird beim jeweiligen Renteneintritt von Neurentnern der grundsätzlich steuerpflichtige Anteil in 2 % Schritten allmählich auf 80 % angehoben. Danach wird mittels 1 % Anhebungen im Jahre 2040 dann die 100 % Marke erreicht und somit die komplette Rente steuerpflichtig. Für die Rentenbezieher wird beim jeweiligen Renteneintritt aus dem dann gültigen steuerfreien Prozentsatz ein lebenslanger konstanter Freibetrag ermittelt. Die Ausführungen zur nachgelagerten Besteuerung beziehen sich auf die gesamte Basisversorgung inklusive der SI Basis-Rente. Vorteile der privaten Absicherung Diese privaten Leibrentenversicherungen bieten die ideale Möglichkeit, die gesetzliche Rente zu ergänzen, aber insbesondere mit folgenden Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Rente: Kapitaldeckungsverfahren, daher garantierte Rente zum Rentenbeginn Privatrechtliches Vertragsverhältnis, keine staatlichen Eingriffsmöglichkeiten Individuell gestaltbarer Versicherungsschutz, je nach Bedarf (z. B. Hinterbliebenenabsicherung) und finanziellen Möglichkeiten Einschluss von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsschutz möglich Keine Anrechnung beim Arbeitslosengeld II Hartz IV (wie auch bei der gesetzlichen Rente) Keine Wartezeiten 19
20 Sozial- und Privatversicherungen Die zweite Schicht: AVmG-geförderte Versorgung (Riester-Rente) Das AVmG regelt die steuerliche Vergünstigung der privaten Altersvorsorge. Demnach können alle gesetzlich Rentenversicherten mindestens vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens steuerfrei in eine private Zusatzvorsorge einzahlen, maximal jedoch EUR. Anspruchsvoraussetzung für die Förderung Anspruch auf Förderung hat jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Dies sind u. a.: Arbeitnehmer und Auszubildende Wehr- und Zivildienstleistende bestimmte Selbstständige (z. B. Handwerker), wenn sie sozialversicherungspflichtig sind Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Personen in der Zeit, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (pro Kind drei Jahre) Pflegepersonen und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Neben den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind außerdem förderberechtigt: Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen (z. B. Beamte, Richter, Soldaten, Minister) Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden (z. B. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen) Keinen Anspruch auf Förderung haben: Selbstständige, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind, welche die Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch höhere Leistungen ausgleicht. Für die meisten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde diese beamtenähnliche Gesamtversorgung inzwischen abgeschafft. Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind Sozialhilfeempfänger Rentner geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind. Gehört ein Ehepartner dem begünstigten Personenkreis an, so kann auch der andere Partner mit einem eigenen Altersvorsorgevertrag gefördert werden, selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört (Mindest-Jahresbeitrag 60 EUR). Prinzip der staatlichen Förderung Die Förderung besteht aus zwei Komponenten: Der direkten Zulage und dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Wer einen Riester-Vertrag abschließt und ausreichend eigene Beiträge leistet, erhält von der Zulagenstelle die volle Zulage auf seinen Altersvorsorgevertrag. Die Zulagen sind unabhängig vom jeweiligen Einkommen. Sie setzen sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der Einkommensteuerveranlagung auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft, ob diese Form der Förderung günstiger ist. Ist dies der Fall, bekommt der Begünstigte die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung direkt erstattet. 20
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