Restschuldversicherung im Verbraucherkredit

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1 ßen Risiken oder Kosten während des Störungsfalls (Schleusensteuerungsanlagen, Flughafenabfertigungsanlagen) vermag dieses Kriterium im Einzelfall eine Rechtfertigung erlangen Generell wird im Fall der Versicherungsausschreibung eine Relevanz der Ortsansässigkeit bzw der örtlichen Verfügbarkeit zu verneinen sein In den meisten Fällen ist unklar, aus welchen Gründen eine lokale Präsenz am Versicherungsort überhaupt erforderlich sein soll Die Regulierung mittlerer und größerer Schäden wird in aller Regel ohnehin nicht von lokalen oder regionalen Agenten in die Wege geleitet 7 Fazit Aufsätze 1455 Aus dieser überblicksartigen und nicht vollständigen Zusammenstellung möglicher Problembereiche bei einem yersicherungsausschreibungsverfahren wird erkennbar, dass es zahlreiche Möglichkeiten für Vergabestellen gibt, den Wettbewerb zu beeinflussen, zu verengen oder im Extremfall vielleicht sogar in Gänze auszuschalten Die Vergabestellen, die ein optimales Ergebnis wünschen, das nur aus einem möglichst breiten Wettbewerb resultieren kann, sollten aber tunlichst darauf achten, durch die Gestaltung der Ausschreibung diesen Wettbewerb auch zu fördern und ihn nicht (wissentlich oder unwissentlich) zu stören oder zu verhindern Restschuldversicherung im Verbraucherkredit Dr Kai-Oliver Knops, K6In/Bremen* / 1, Restschuldversicherungen dienen dem Zweck, bei Tod, Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder dem sonstigen Eintritt von Einkommensverlusten bestehende Verbindlichkeiten aus Kreditverhältnissen zu tilgen Derartige Versicherungen werden bei der Kreditvergabe im Konsumentenbereich sehr häufig standardmäßig mitverkauft und spielen daher auch eine zahlenmäßig bedeutende Rolle Der Gesamtbestand betrug 2003 rd 5,7 Mio Verträge bei einem Gesamtvolumen von 40,66 Mrd Eur01 Allein in diesem Erhebungsjahr wurden 1,5 Mio Restschuldversicherungen mit einer durchschnittlichen Versicherungssumme von Euro neu abgeschlossen2 Der Höhe nach finden sich in der Praxis schon seit Jahren keine Versicherungsbeiträge mehr, die sich - wie früher üblich - im einstelligen Promillebereich zur Kreditsumme bewegen Vielmehr sind die Prämien vor allem alters- und geschlechtsabhängig gestaffelp und erreichen in ihren Spitzen nunmehr Höhen4, die sich wohl niemand in der intensiv in den Achtzigerjahren geführten Diskussion um die Zulässigkeit derartiger Kosten vorstellen konnte5 I Funktionsweise Oft wird bereits in dem Darlehensvertrag formularmäßig vereinbart, dass die Bank als VN mit dem Kreditnehmer als versicherte Person eine nachstehend in derselben Urkunde aufgeführte Restschuldversicherung einer bestimmten Versicherungsgesellschaft abschließt6 Für die Versicherung ist die Bank meist als (gegebenenfalls auch exklusiver) Vertriebspartner tätig, jedenfalls bestehen zwischen bei den Häusern Rahmenabkommen Eine Auswahlmöglichkeit besteht für den Verbraucher nicht, womit auch ein Konditionenwettbewerb von vorneherein ausgeschaltet wird Wenn die Restschuldversicherung über das Darlehen wie regelmäßig mitfinanziert wird, steigen durch die Erhöhung des Gesamtbetrags die anfallenden Zinsen über die gesamte Laufzeit, wie sich auch die Bearbeitungsgebühr absolut wesentlich erhöht Daher besteht kreditgeberseits kein Interesse an nied- rigen Versicherungsprämien7 Durch die vorschüssige Zahlun'g der Einmalprämie ergibt sich auch für die Versicherung ein Zinsvorteil, für den sich bei vergleichbaren Versicherungsarten wie Kapitallebens- oder Berufsunfähigkeitspolicen durch die dort übliche monatliche Zahlungsweise keine Entsprechung findet Abgesichert wird regelmäßig das Todesfallrisiko mit monatlich gleichmäßig fallender Versicherungssumme in Höhe des Gesamtkreditvertrags nebst Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung, nicht aber ein allgemeines BonitätsrisikoB Letztere wird abgeschlossen, wenn der Kreditnehmer erwerbstätig ist Bei mehreren Darlehensnehmern wie etwa Eheleuten bleibt sie auf den Alleinverdiener beschränkt Kann der Kreditnehmer das gewährte Darlehen (Ratenkredit, Festdarlehen oder Kontokorrent) nicht zurückzahlen, verspricht das Versicherungsunternehmen, den jeweils fälligen Teil der Darlehensschuld an den Kreditgeber zu zahlen Insoweit werden der Darlehensnehmer wie auch etwaige Erben durch Zahlung nach 267 BGB befreit9 Einer gesonderten Abtretung bedarf es nicht Der Kreditgeber ist bereits der alleinige Bezugsberechtigte bei Versicherungseintritt Kredit- und Versiche- * Der Autor ist Rechtsanwalt beim OLG Köln, Habilitand unq Lehrbeauftragter an der Universität Bremen Dies ist angesichts des Gesamtvolumens der Ratenkredite von rd 233,5 Mrd Euro (Statistisches Beiheft zum Mönatsbericht der Deutschen Bundesbank Oktober 2005 S 34 f) ein hoher Prozentsatz 2 Korczak, Verantwortungsvolle Kreditvergabe - Gutachten der GP Forschungsgruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 2005 S 27 (abrufbar unter D DB20D6521 COA8D8160pdf) 3 Wie bei der Krankenversicherung differenzieren die Versicherer hinsichtlich der Beitragshöhe zwischen Männern und Frauen und insbesondere hinsichtlich des Alters der VN im Hinblick auf die Beitragshöhe Vgl zur Tarifkalkulation die Hinweise des BAV NVersZ 2000, 164 unter Verweis auf die 11 und 81 VAG 4 Beispielhaft aus der anwaltlichen Praxis des Verfassers ist ein Konsumentenkredit zweier Eheleute im Alter von 57 bzw 58 Jahren, denen die Bank wegen Überschreiten des Kontokorrentlimits mündlich die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung und damit des laufenden Ratenkredits androhte, aber zugleich angeboten hatte, die Valuta unter Neukreditierung abzulösen Der Nettokreditbetrag belief sich auf ,45 Euro Der zu leistende Einmalbetrag der Restschuldversicherung betrug ,19 Euro, woraus sich ein Darlehensnettobetrag in Höhe von ,64 Euro ergab Bei Zinsen i H v 10,06 %, einer Laufzeit von 72 Monaten und einer Bearbeitungsgebühr von 3 % wurde der Effektivjahreszins mit 11,73 % und der Gesamtbetrag mit ,47 Euro angegeben In älteren Entscheidungen war die Relation weniger krass (vgl etwa OLG Hamm NVersZ 1999, 164: Nettokreditsumme ,17 DM zu 9196, 20 DM Restschuldversicherungsprämie) 5 Zur damaligen Auseinandersetzung vgl etwa Peetz ZIP 1980, 605; Der/eder NJW 1981, 2401; 11 O/shausen ZIP 1983, 539; ders ZHR 146 (1982), So beispielsweise die "e@sycredif'-bedingungen der Norisbank AG In anderen Fällen wird der Kreditnehmer auch der VN (E rman/saenger, BGB 11 Aufl Rn 37) 7 Vgl dazu auch Ger/ach FLF 1981, 99 8 Vgl Staudinger/Kessal/Wu/f, BGB 13 Becirb Verbr KrG Rn 60 9 Bü/ow, Verbraucherkreditrecht 5 Aufl 2002 Rn 127; Prö/ss/ Martin, VVG 27 Aufl vor 159 Rn 17

2 1456 Aufsätze rungsvertrag sind oft kombiniert10 und über einen Sicherungsvertrag wie bei anderen Kreditsicherheiten miteinander verbunden Weder ist der Kreditgeber berechtigt noch ist die Versicherung verpflichtet, Zahlung zu verlangen bzw zu leisten, ohne dass der Sicherungsfall e'!ngetreten ist 11 Beratungspflichten Besteht bereits eine Risikolebensversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung und kennt der Kreditgeber diese bei Abschluss des Kreditvertrags, so kann sich eine Aufklärungspflicht dahin gehend ergeben, dass eine Abtretung ansonsten unbelasteter Rechte die günstigere Alternative zum Neuabschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags ist Dabei lässt sich die Werthaltigkeit der bisher bereits bestehenden Sicherheit problemlos durch Auskunft über den Rückkaufswert ermitteln Bei Vorhandensein ausreichender Sicherheiten kann sich das Verlangen nach Begründung neuer, nicht der Bestellung bereits vorhandener Sicherheiten als unzulässiges Koppelungsgeschäft darstellen Zudem ist die Bank bei Vereinbarung einer Restschuldversicherung verpflichtet, den Kreditnehmer darüber aufzuklären, dass die Versicherung lediglich die Raten, nicht aber die sonstigen Kosten des Vertrags abdeckt11 Andernfalls verliert sie den Anspruch gegenüber dem Kreditnehmer12 wie auch gegenüber dessen Erben Provision und Angabepflicht Die Versicherungsleistung umfasst das Kapital und die Zinsen des Kredits Die Versicherungsprämie selbst wird dem Nettokapital zugeschlagen, in die Gesamtsumme des Kreditbetrags eingerechnet und die über die Laufzeit anfallende Zinsbelastung angegeben In der Praxis erhält die Restschuldversicherungsprämie zunächst das Versicherungsunternehmen; dieses zahlt der vermittelnden Bank eine Provision, die bis zu 70 % des Versicherungsbeitrags ausmachen kann14 Teilweise werden die Vermittlungsentgelte auch sogleich einbehalten oder intern wie im Clearing-Verfahren mit an sich zu zahlenden Versicherungsleistungen verrechnet Der Kreditnehmer nimmt somit einen erheblichen Teil des Kredits für die Provision der Bank auf und muss diesen Betrag über die gesamte Laufzeit des Vertrags dieser auch noch verzinsen Angesichts dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Restschuldversicherung Kreditgeber und -nehmer jeweils zur Hälfte zugute kommt15 Wie sonstige Kosten16 auch ist diese Art des Packing17 nach 492 Abs 1 S 5 Nr 4 BGB als Vermittlungskosten absolut anzugeben18 Alternativ kann entsprechend 655 b BGB der entsprechende Prozentsatz des Dar- lehens genannt werden J3ei Verstoß gegen die Angabepflicht sind die entsprechenden Kosten nach 494 Abs 2 S 3 BGB nicht geschuldet19, da sich anderenfalls derartige Praktiken auf dem Rücken der Verbraucher nicht unterbinden lassen Angesichts der Tatsache, dass die Sparkassen - wie bereits seit den Achtzigerjahren20 - an diesem Zusatzgeschäft nicht oder nur unwesentlich beteiligt sind, aber gleichwohl einen hohen Anteil am Verbraucherkreditaufkommen leisten, zeigt sich nicht nur die fehlende Notwendigkeit und Nutzlosigkeit der Restschuldversicherung Wr den Kreditbetrieb, sondern vor allem die ökonomische Sinnlosigkeit des Geschäfts für die Verbraucherseite Ein Ausweichen zu einem anderen Institut ist aber angesichts von Vorkrediten und Kontoüberziehungen zumeist nicht möglich, weswegen die Bedingungen verbraucherseits zwar notgedrungen akzeptiert werden, Wr die Rechtsordnung aber nicht ohne Weiteres tolerabel sind21 1 Preisangabenverordnung (PAngV) VersR 2006 Heft 31 Nachdem der BGH die Restschuldversicherungsprämie in die Zinsberechnung des Kredits nach zwischenzeitlicher hälftiger Berücksichtigung überhaupt nicht mehr f?inbezogen haf2, wurde mit der Ersten Verordnung zur Anderung der Preisangabenverordnung vom eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe eingeführt23 Nach dem nunmehr geltenden 6 Abs 3 Nr 5 PAngV24 ist eine Restschuldversicherung in die Effektivzinsberechnung einzubeziehen und gem 492 Abs 1 S 5 Nr 5 BGB anzugeben, wenn der Darlehensgeber diese zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt Zwar sehen hierzu die entsprechenden Darlehensverträge entsprechende Wahlmöglichkeiten vor In der Praxis ist aber zumeist bereits die Alternative zur Wahl einer entsprechenden Versicherung vorgegeben, sodass ein Verhandlungsspielraum für den Verbraucherkreditnehmer in aller Regel nicht besteht Die 10 Erman/SaengeraaO (Fn 6) 492 Rn Berger in Münch Komm zum BGB Vor 488 Rn 85; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken 7 Aufl 2002 Rn OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 815 (816) 13 LG Köln NJW-RR 1989, 816 (817) 14 In den Achtzigerjahren waren noch Provisionen bis zu 30 % üblich (vgl Pällmann, Die Restschuldversicherung beim Konsurnentenratenkredit 1985 S 181; Reifner NJW 1988, 1948 [1949]; DB 1984, 2178 [2180]) 15 Das Todesfallrisiko belastet ohnehin nicht den Kreditnehrner, sondern allenfalls dessen Erben, wenn diese nicht mangels vorhandenen Vermögens das Erbe ausschlagen oder die Dürftigkeitseinrede in Bezug auf den Nachlass erheben 16 Hierzu gehören etwa auch die Kosten Wr eine ärztliche Untersuchung; vgl v Rottenburg in v Westphalen/Emmerichlv Rottenburg, VerbrKrG 2 Aufl Rn Dazu Artz in Derleder/KnopsiBamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht Rn 9 18 Dagegen aus Gründen der Praktikabilität bei der Lebensversicherung BGH VersR 2005, 658 f = NJW 2005, 985 (986) 19 Vgl für die Rechtslage nach 6 Abs 2 S 3 VerbrKrG v Rottenburg aao (Fn 16) 6 Rn S HolzschecklHörmannlDaviter, Praxis des Konsumentenkredits 1982 S 239 Tab DX 1/10 21 Eine durch zahllose Fälle belegbare Geschäftspraktik einiger in Deutschland tätiger internationaler Großbanken funktioniert in der Weise, dass Verbrauchern zunächst ein Kleinkredit und zusätzlich ein Kontokorrentkredit gewährt wird Bei Überschreiten der Kontokorrentkreditlinie wird der Kreditnehmer zur sofortigen Rückführung aufgefordert, anderenfalls die sofortige Kündigung der gesamten Verbindlichkeiten in Aussicht gestellt Da kaum ein Verbraucher aus dem laufenden Einkommen aufgetretene Finanzlücken, die oft so einfache Ursachen wie defelkte Waschmaschinen oder Fernseher haben, kurzfristig ausgleichen kann, bleibt zumeist nur die Alternative, dem "großzügigen" Angebot der Bank auf Umschuldung mit Restschuldversicherung, Bearbeitungsgebühren und weiteren Zinsen einzugehen Durch die Beibehaltung des bisherigen oder Einräumung eines neuen Kontokorrents kommt es in der Folgezeit oft zu dem demselben Problem, wodurch dann wieder der vorherige Kredit abgelöst und unter Ausgleich des Kontos aufgestockt in einen neuen Kredit umgewandelt wird, mit abermaligen Anfall von Restschuldversicherung, Bearbeitungsgebühren und Zinsen etc Aus diesem "Modell" ergeben sich in der Realität häufig Kosten, die die ausgezahlte Kreditsumme - teilweise um ein Vielfaches - überschreiten und Verbraucher trotz ursprünglich geringer Schulden an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bringen Bei Ratensenkungen wächst der Zinseszinsanteil über die Laufzeit oft astronomisch und nicht seiten wird aus mehren Kleinkrediten eine lebenslange ertragene Verschuldung, wobei die Angst vor den Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf den Arbeitsplatz und das soziale Ansehen eine erhebliche Rolle spielt 22 BGH WM 1988,647 mit Anm von Emmerich EWiR 1988, 431; Gundlach in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2 Aufl Rn 20 m w N; ArtzaaO (Fn 17) 26 Rn 10 m w N 23 Zur damaligen Neuregelung Boest NJW 1993, 40 (41) 24 Vormals 4 Abs 3 Nr 5 PAngV

3 Aufsätze 1457 Kreditgewährung wird auch mündlich von dem Einverständnis zum Abschluss des Versicherungsvertrags und der Mitfinanzierung der entsprechenden Prämie abhängig gemachf5 Im Prozessfall ist der mit diesem Einwand beweisbelastete Kreditnehmer häufig in der misslichen Situation, die Lage bei Eingehung des Kredits nicht beweisen zu können, weil ihm Zeugen meist nicht zur Verfügung stehen und die Bankmitarbeiter gegen beweislich aufgeboten werden Insoweit bleibt die Regelung der PAngV ein nur schwaches Mittel zum Verbraucherschutz Erhebliche Indizwirkung kann aber haben, ob wirklich der Kreditnehmer auf dem Kreditvertragsformular ein entsprechendes Kästchen angekreuzt hat oder dieses schon (computermäßig) von der Bank vorgegeben war und damit eine eigene und freie Entscheidung des Kreditnehmers nicht mehr unterstellt werden kann Vielmehr sind auch solche Restschuldversicherungen einzubeziehen, denen sich der Kreditnehmer faktisch ohne auf das Darlehen verzichten zu müssen, nicht entziehen kann26 2 Versicherungskosten Nach 492 Abs 1 S 5 Nr 6 BGB sind die Kosten der Restschuldpölice vom Kreditgeber in der Darlehensvertragsurkunde anzugeben, und zwar auch dann, wenn sie bereits in die Effektivzinsberechnung nach Nr 5 der Norm eingeflossen sind27 Eine Angabe ist hingegen nicht notwendig, wenn und soweit diese Kosten ausnahmsweise vom Darlehensgeber getragen werden Wird der Versicherungsbetrag mitkreditiert, fallen die Kosten für die Finanzierung der Restschuldversicherung bereits unter Nr 4 der Norm28 und gehen insoweit als sonstige Kosten in den Gesamtbetrag nach Nr 2 ein29 Die Angabe eines Prozentsatzes genügt für die Prämie nicht Hier ist ein Einmalbetrag anzugeben Ausnahmsweise reicht die Angabe der Berechnungsparameter30, wenn die Angabe bei Vertragsschluss (wie etwa bei Kontokorrent- oder Forward-Krediten) noch nicht exakt möglich isp1 Ein Berechnungsbeispiel kann deren Transparenz ungleich erhöhen Letztlich soll die Preisangabe dem Verbraucher kumulativ mit der Effektivzinsangabe und den weiter nach 492 BGB anzugebenden Kosten die wirtschaftliche Belastung vor Augen führen und im Ergebnis einen - wenn auch regelmäßig schwierig zu ermittelnden - Preisvergleich ermöglichen32 Ohne Diversifikation in Prämien, Abschlusskosteh sowie den darauf entfallenden Bearbeitungsgebühren und Zinsen ist allerdings ein Vergleich mit den üblichen Risikolebensversicherungen nicht durchführbar33 IV Verbindung der Verträge Als Geschäfte mit tatsächlicher Verkoppelung können der Kreditvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Geschäfte i S d 358 Abs 3 BGB bzw 9 Abs 4 VerbrKrG a F anzusehen sein, und zwar insbesondere dann, wenn die Bank die Versicherungsprämie über den Kredit mitfinanziert Ein verbundenes Geschäft setzt zunächst voraus, dass beide Verträge miteinander verknüpft sind Der Versicherungsvertrag wäre nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden, weil er erst dessen Gewährung dient Auch umgekehrt'wäre der Kreditvertrag nicht ohne die Restschuldsicherung zustande gekommen, weil dem Darlehensgeber ansonsten das Risiko der Kreditvergabe zu hoch gewesen und der Kreditvertrag anderenfalls nicht zustande gekommen wäre Beide Verträge sind daher als zusammengehörig anzusehen Des Weiteren müssten die rechtlich selbstständigen Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sein Zwar greift hier regelmäßig nicht die Regelvermutung des 358 Abs 3 S 2 Alt 2 BGB, wonach sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient Vielmehr wird die Restschuldversicherung von der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrags angeboten Allerdings sind bei der Darlehensgewährung mit Restschuldversicherung gleich mehrere Merkmale erfüllt, nach denen die Rechtsprechung bereits bei Erfüllung nur einer Komponente eine wirtschaftliche Einheit bejaht Zum einen wird der Kreditnehmer teilweise von der freien Verwendung der Darlehensvaluta ausgeschlossen34 Er kann über das Darlehen in Höhe der Restschuldversicherungsprämie nicht verfügen Der entsprechende Betrag fließt mit Auszahlung des Restdarlehens sogleich an das Versicherungsunternehmen Zum Zweiten benennen die üblichen Kredit- und Restschuldverträge den Verbraucher in einer Urkunde zugleich als Darlehensnehmer und VN Selbst wenn die Verträge körperlich getrennt sind, ist der jeweilige Vertragstext zumeist auf die jeweils andere Urkunde abgestimmt35 Eine nicht nur aus Sicht des Verbrauchers wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nicht der Kreditnehmer, sondern die Bank selbst zum VN wird und der Darlehensnehmer lediglich die versicherte Person ohne eigenes Bezugsrecht isp6 Das Geschäft geht damit über eine Absatzförderung weit hinaus, nicht nur weil sich Vertragsschlüsse gegenseitig bedingen Vielmehr verschafft sich der Kreditgeber über deo Versicherungsvertrag eine Sicherung für den Kredit, den der Kreditnehmer insoweit erst aufnehmen und dann auch über die Zins- und Tilgungsleistungen kostspielig bezahlen muss Mitfinanzierte Restschuldversicherungsverträge sind daher mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung37 und Literatur38 als ein mit dem Kredit- 25 So entspricht es nach Angaben der Verbraucherverbände der durchgängigen Praxis großer Teilzahlungsbanken 26 Ausführlich Reifner in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht Rn 107 Nach der Europäischen Kommission (Entwurfsbegründung zur Verbraucherkreditrichtlinie vom 11 S 20) Möglichkeit der freien Wahl 27 StaudingerlKessalIWulf aao (Fn 8) BambergerIRoth-MöllerlWendehorst, BGB Rn 21; ErmanlSaenger aao (Fn 6) Artz, Handbuch Verbraucherprivatrecht 2006 Kap 7 Rn 196; v Rottenburg aao (Fn 16) nes, VerbrKrG 1991 Rn 225; Aufl VerbrKrG Rn 53; BGB 4 28 v Rottenburg aao (Fn 16) burg WM 199$, 181 (182 Ii Sp); vgl auch Münstermannl Hannes aao (Fn 27) 29 BambergerlRoth-MöllerlWendehorst aao (Fn 27) Fn 58, schuldversicherung" sprechen 30 Wie etwa den Restschuldversicherungskosten pro 1000 Euro (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2 31 Vgl BT-Drucks 11/5462 S 19; Rn 14; praxis 1994 Rn SoergellHäuser aao (Fn 27) 33 Zu weiteren Erfordernissen Reifner aao (Fn 26) 34 Vgl zu diesem Kriterium BGH NJW 1983, 35 Vgl hierzu BGH NJW 1987,1698; 36 Eine derartige Vertragsgestaltung wird nur bei Kleinkrediten für zulässig gehalten, vgl Vortmann aao (Fn 11) 37 OLG Rostock MDR 2006,39 = NJW-RR 2005,1416; die Nachweise bei SoergeVHäuser aao (Fn 27) Rn 53 Fn StaudingerlKessalIWulf aao (Fn 8) in Münch Komm zum BGB 3 in v Westfalen/EmmerichlvRottenburg, VerbrKrG 2 9 Rn 74; v Rottenburg WM 1993, 181; aao (Fn 27)

4 1458 Aufsätze vertrag verbundenes Geschäft i S v 358 Abs 3 S 1 BGB bzw 9 Abs 1 S 1 VerbrKrG a F anzusehen Ausreichend hierfür ist es bereits, dass zwischen beiden Verträgen ein gemeinsamer Bezug oder eine Rahmenvereinbarung zwischen den Anbietern besteht39 Werden im Kreditvertrag Bedingungen der Versicherung im Einzelnen genannt, lässt sich dieser Umstand allein mit Vorlage der Vertragsurkunde beweisen V Sittenwidrigkeit von Restschuldversicherungspolicen und Kreditvertrag Zwar werden die Beiträge für eine Restschuldversicherung aus der Sittenwidrigkeitsprüfung eines Darlehens ausgeklammert4o Restschuldversicherungsprämien können allerdings selbst als sittenwidrig überhöht anzusehen sein Insbesondere ein Vergleich mit sonst üblichen Risikolebensversicherungen41 oder Berufsunfähigkeitspolicen offenbart in vielen Fällen ein eklatantes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung42 Berechnungsgrundlage für einen Marktvergleich ist die Prämienhöhe für die tatsächlich ausgereichte Nettokreditsumme des Restschuldversicherungsanteils zuzüglich der darauf entfallenden vertraglich vorgesehenen Zinsen und der übrigen Entgelte wie Bearbeitungsprovisionen Ergibt eine Gegenüberstellung - auch unter Beachtung des für die Versicherung günstigen Vorauszahlungseffekts der Restschuldversicherung - eine um nahezu das Doppelte überhöhte Prämie, ergreift die Nichtigkeitsfolge zunächst nur den Versicherungsvertrag Dem Kreditnehmer steht in dieser Höhe ein Leistungsverweigerungsrecht nach 359 S 1 BGB gegenüber der Bank zu Insoweit muss er den Kredit nicht bedienen Die Restschuldversicherung wird so praktisch beseitigt Der Kreditgeber kann auf die Prämie von Anfang an keine Zinsen verlangen, womit sich die Gesamtzinsbelastung auf das ansonsten ausgezahlte Nettokapital reduziert und letztlich die anfängliche Effektivzinsangabe auch tatsächlich zutreffend bleibt Zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag kann zudem ein einheitliches Geschäft i S d 139 BGB vorliegen43 Indizwirkung hat, ob beide Verträge in einer Urkunde zusammengefasst sind oder sich der Versicherungsantrag bzw die Einwilligung des Verbrauchers zum Abschluss einer Restschuldversicherung im Darlehensformular findet Ein starkes Kennzeichen für die Einheitlichkeit des Geschäfts ist zudem, wenn für beide Verträge nur eine Unterschrift verb raucherseits notwendig ist Dann kommt es auf Verlangen des Verbrauchers zur Rückabwicklung nach den Grundsätzen zu der Abwicklung sittenwidriger Kredite, wie sie vor gut zwei Jahrzehnten entwickelt wurden44 Das Versicherungsunternehmen trägt hierbei auch das Risiko wegen gezahlter Bankprovisionen an den Kreditnehmer mehr herauszahlen zu müssen als sie selbst erhalten hat Anders als bei Nichtigkeit der Restschuldversicherung soll die Unwirksamkeit des Darlehens den Versicherungsvertrag über 139 BGB allerdings nicht infizieren, weil dieser nun (noch) die bestehen bleibende Kapitalschuld sichere45 Für die Bank bliebe danach die Vereinbarung eines sittenwidrigen Kredits bis auf den Zinsanspruch gefahrlos Richtig ist vielmehr, die im Darlehensvertrag ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Sicherungsabrede ebenfalls der Nichtigkeitsfolge zu unterwerfen Nur ihre künstliche Aufrechterhaltung ermöglicht es zu der genannten Rechtsfolge und damit dem Bestand der verbundenen Versicherung zu kommen Ausgleichsansprüche wegen Vermittlungskosten stehen dem Kreditgeber jedenfalls nicht ZU46 VersR 2006 Heft 31 VI Abrechnung bei Auflösung und Umschuldung Nicht gerechtfertigt ist es, dem Kreditnehmer bei Nichtigkeit des Darlehens die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie aufzubürden47 Die Versicherung diente zwar auch dem Schutz des Kreditnehmers, war aber nicht als Sicherung tür einen nichtigen Kredit vorgesehen48 Kommt es hingegen zur vorzeitigen Beendigung des Kreditverhältnisses, sind in Bezug auf die Abrechnung der Restschuldversicherung bislang wesentliche Rechtsfragen nicht geklärt Einigkeit besteht nur darin, dass ein Erstattungsanspruch hinsichtlich eines Teils der Restschuldversicherungsprämie besteht, da mit der vorzeitigen Rückzahlung das abgesicherte Risiko entfallen ist49 Damit ist eine degressive Rechnung angezeigt, nicht aber eine "staffel mäßige Berechnung" wie in den 498 Abs 2, 504 S 1 BGB bzw 14 S 1 und 12 Abs 2 VerbrKrG50 Das abgedeckte Risiko ist zu Beginn der Darlehenslautzeit ungleich höher als am Ende, sodass sich die Prämienerstattung nicht linear berechnen lässt Offen ist bislang, ob die Versicherung für die Verpflichtung zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung ebenso eintrittspflichtig ist wie für den Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung nach 490 Abs 2 BGB In bei den Fällen handelt es sich um Schadensersatz für die enttäuschte Zinserwartung des Kreditgebers51 Sie ist daher von der Restschuldpolice ebenso umfasst wie der reguläre Zinsanspruch Die Kosten der Restschuldassekuranz sind aber auch in diesem Fall entsprechend zu reduzieren Basiert hingegen die vorzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses auf einer Kündigung der Bank wegen Zahlungsverzugs, sind die Verzugskosten nicht von der Versikreditverträge 2 Aufl 1992 Rn 245, der aber von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, die Restschuldversicherung diene dem überwiegenden Interesse des Kreditnehmers (dazu BGHZ 99,333 und BergeraaO [Fn 11] 488 Rn 110) 39 OLG Rostock MDR 2006, 39 = NJW-RR 2005, BGHZ 99, 333 (336) = NJW 1987, 944; BGH NJW 1988, 1661 (1662); 1989, 584; 1990, 1048 (1049); VersR 1990, 884 = 1990, 2807; StaudingerlSack, BGB 13 Bearb Rn 183; Mayer-MalylArmbrüster in Münch Komm zum BGB 138 Rn 119; Berger aao (Fn 11) 488 Rn 110 Zur berechtigten Kritik an der Außerachtlassung auch der damit im Zusammenhang stehenden Kreditkosten u a Reifner NJW 1988, 1948 (1950) 41 Die Restschuldversicherung ist eine Risikolebensversicherung auf den Todesfall (OLG Hamm VersR1989, 694 = NJW-RR 1989,492; SoergellHäuseraaO (Fn 27) 4 VerbrKrG Rn 51; ErmanlSaenger (aao Fn 6) 492 Rn 37; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz Rn 18) 42 Reifner in Verbraucllerzentrale Harnburg (Hrsg), Ratenkredite an Konsumenten 1986 S 103; ders aao (Fn 26) 20 Rn 61 unfer Hinweis auf OLG Celle vom U 248/80 -; HolzschecklHörmannlDaviter aao (Fn 20) S 238 f 43 KG NJW 1983, 291 (292) = VersR 1983, 365 L; Staudingerl Roth, BGB 13 Bearb Rn 50; a A OLG Frankfurt/Mo VersR 1989, 793 = NJW 1989, 591; offen gelassen in BGH VersR 1990, 884 f = NJW 1990, 2807 (2808) 44 Vgl hierzu nur BGH NJW 1991, BGH VersR 1990, 884 f = NJW 1990, 2807 (2808) m W N Zur korrekten Berechnung Reifner aao (Fn 26) 23 Rn 37 f 46 BGHZ 110, 336 (342) = NJW 1990, 1595 (1597); BGH NJW 1983, 2692 (2693); Artz aao (Fn 17) 26 Rn 45; HoptJ Mülbert, Kreditrecht Rn So aber noch BGH WM 1983, 115 (117) mit Anm von Pleyer ZfgG 33, Zur weiteren Kritik Reifner, Handbuch des Kreditrechts Rn 57 ff 49 BGH NJW 1980, 2301; 1980, 2076; 1979, 808; Habersack aao (Fn 38) 498 Rn 25; v Rottenburg aao (Fn 16) 4 Rn 136; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz 4 Rn Zur Berechnung ReifneraaO (Fn 48) 15 Rn OLG Hamm WM 2005, 1265; Erman/Westermann, BGB 11 Auf! Rn 4 PalandtlPutzo aao (Fn 31) 490 Rn 16; Knops in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht IV Rn 23 mwn

5 cherung zu tragen Da aber beim Verbraucherkredit nicht Vertrags- und Verzugszins zugleich anfallen52, hat die Versicherung den Betrag in Höhe der ansonsten regulär angefallenen Zinsen zu tragen Die Bank muss zunächst durch den Eintritt des Sicherungs- und Versicherungsfalls Befriedigung aus der Police suchen53 Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner etwa aus einer mit dem Darlehensvertrag zugleich abgegebenen Lohnabtretung sind, soweit die Bank Befriedigung von dem Versicherer erlangen kann, unzulässig In Umschuldungsfällen wird bislang die bestehende Restschuldversicherung abgerechnet und auch bei nur mäßiger Erhöhung des Nettokreditbetrags und der Laufzeit ein neuer Einmalbetrag zuzüglich Zinsen aufgeschlagen Dabei war das Risiko in der bisher aufgelaufenen Höhe bereits versichert und bezahlt, sodass sich dort ein Verdoppelungseffekt auch hinsichtlich der darauf anfallenden Zinsen einstellt, der dem Sittenwidrigkeitsverdikt unterliegen kann VII Leistungsausschlüsse und AGB-Kontrolle Klauseln, wonach bei Aufstockung der Kreditverbindlichkeit die unverzügliche Kündigung der Versicherung durch den VN verlangt werden, sind nicht zulässig, weil der Kreditnehmer mit dem Einmalbetrag das Risiko in der bisherigen Höhe bereits abgedeckt und seine Leistung vollständig auf die Deckungssumme erbracht hat Auch zahlreiche weitere Bestimmungen in aktuell verwendeten Restschuldversicherungsverträgen sind problematisch 1 Restschuldversicherung auf den Todesfall Bedingungsgemäß erstreckt sich der Versicherungsschutz in zahlreichen Formularverträgen nicht auf Versicherungsfälle, die innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten und ursächlich auf Krankheiten und Beschwerden zurückzuführen sind, wegen der die zu versichernde Person in den letzten zwei Jahren vor Beginn durch Ärzte, Heilpraktiker oder Angehörige anderer Heilberufe behandelt oder beraten wurde54 Während eine entsprechende Klausel zunächst durch die nord rhein-westfälischen OLG unbeanstandet geblieben war55, hat der BGH derartige Klauseln wegen erheblichen Abweichens von den Regelungen der 16 ff VVG bereits 1996 verworfen 56 Beanstandet wird von der herrschenden Auffassung insbesondere, dass 34 a VVG es dem Versicherer verwehrt, das ihm angetragene Risiko zunächst unbesehen zu übernehmen, um dann nach Eintritt des Versicherungsfalls zu untersuchen, ob er sich auf seine Leistungsfreiheit beruft57 Im Ergebnis wäre zudem der Versicherer für einen Zeitraum von vier Jahren von jeglichem Risiko befreit, und zwar auch für solche Krankheiten, die sich noch gar nicht realisiert haben, sondern über die lediglich (prophylaktisch) beraten' wurde Wenn die Versicherung vor Vertragsschluss keine Gesundheitsprüfung des Aspiranten anstellt, ihn wie bei den üblichen Restschuldversicherungen nicht einmal detailliert nach Vorerkrankungen oder Risiken fragt, kann sie sich im Nachhinein nicht wegen vorvertraglicher Umstände ihrer Leistungspflicht entziehen Gleichwohl finden sich entsprechende Klauseln auch heute noch in neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen Auch eine Klausel, die voraussetzungslos den Versicherungsschutz mit Vollendung des 75 Lebensjahres für beendet erklärt, kann keinen Bestand haben Insbesondere bei Ratenkrediten, die vor oder nach dem Ruhestand abgeschlossen werden und vertragsgemäß darüber hinausgehende Laufzeiten aufweisen, statuiert die Klausel entgegen 307 BGB eine Leistungsfreiheit, obwohl die versicherte Person ihre gesamte Leistung zur Zahlung der Einmalprämie bereitscerbracht hat 2 Arbeitsunfähigkeitsversicherung Aufsätze 1459 Ausgeschlossen ist die Eintrittspflicht bei Zusatzversicherungen gegen Arbeitslosigkeit oft ganz, wenn der Kreditnehmer während der nächsten sechs Monate arbeitslos wird Eine derart lange Wartezeit ist nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitsverlust ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintritt Auch Klauseln, die den Versicherungsschutz und die Versicherungsleistungen an den ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG knüpfen, sind gem 307 BGB bedenklich, weil nicht erkennbar ist, wieso ein Umzug etwa ins entfernte Griechenland unschädlich, ein solcher von wenigen Kilometern in die Schweiz die Versicherung gesellschaft hingegen befreien sollte Ebenso ist die Begrenzung des Versicherungsschutzes unabhängig vom ausgeübten Beruf und des Eintritts des gesetzlichen Rentenalters strikt auf das 65 Lebensjahr angesichts der (in Zukunft) erhöhten AItergrenzen zum Renteneintritt sachlich nicht zu rechtfertigen Die Leistungspflicht auch während des Mutterschutzes kategorisch auszuschließen, obwohl auch dort Fälle denkbar sind, in denen der Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt, sind ebenfalls unbegründet Leistungen schließlich an 100 % Arbeitsunfähigkeit und zudem an den Verbleib an dem ständigen Wohnort zu knüpfen, obwohl gegebenenfalls keinerlei Heilungsaussicht besteht, ist ebenfalls als unzulässige Benachteiligung der Versicherten zu beurteilen Längere familiäre Besuche, etwa eines durch Unfall erblindeten Arbeitnehmers im Ausland oder in einer anderen Stadt, werden so unmöglich Hingegen sind Klauseln, wonach der Anspruch auf Versicherungsleistung erst nach dem Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wird,'nicht zu beanstanden 58 VIII Schlussbemerkung Diese nur beispielhaft aufgezeigten Verstöße heutiger Verträge gegen die maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätze zeigen, dass bei Restschuldversicherungen die gerichtliche Kontrolle bisher nicht greift Auch die bisherige Nichtberücksichtigung der von den Versicherungsunternehmen an die Kreditinstitute gezahlten Provisionen in der Preisangabe verschleiert die teilweise Nutzlosigkeit de Einmalprämie für den Verbraucher und den eklatanten Uberhang in der Risikoabsicherung Ohnehin verteuert die Restschuldversicherung den Kredit heute zum Teil in einem Maß, die die Sittenwidrigkeitsschwelle für vergleichbare Lebensversicherungs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen überschreitet Die gerichtliche Kontrolle muss bei den Regelungen der verbundenen Geschäfte ein tzten, nach denen ein Einwendungsdurchgriff aufgrund unwirksamer Restschuldversicherung gegenüber dem Darlehensanspruch eröffnet ist Insbesondere in den Umschuldungsfällen ist durch die intransparente Abrechnung vorzeitig aufgelöster Verträge ein erhebliches Defizit zulasten der Kreditnehmer' entstanden Eine stärkere Kontrolle durch die Zivilgerichte wie auch die BaFin ist deshalb dringend erforderlich 52 OLG Zweibrücken ZI P 2000, 2198 = WM 2001, 24 mit zust Anm von Knops EWiR 2001, Erman/Saenger aao (Fn 6) Vor 488 Rn Zu deren Feststellung werden der Versicherung umfassende Auskunftsrechte erteilt 55 OLG Köln VersR 1990, 1581 = r+s 1991, 113; OLG Hamm VersR 1991, 798 = NJW 1991, 1118; OLG Düsseldorf VersR 1995, 34 (35) 56 BGH VersR 1996, 486 (487 f) So zuvor schon Bruck/Möller/ Wriede, VVG 8 Aufl Bd VI 2 Anm F 37, OLG Saarbrücken OLGR-KSZ 2004, 183 mit ausführlicher Darstellung des Streitstands 58 OLG Karlsruhe VersR 2006, 637

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