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1 Herausgeber Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag 57. Jahrgang November 2005 Impressum Inhaltsverzeichnis Schriftleitung: Jörg Bülow Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Redaktion: Ute Bebensee-Biederer Stellv. Geschäftsführerin Anschrift Schriftleitung und Redaktion: Reventlouallee 6, Kiel Telefon (0431) Telefax (0431) Internet: Verlag: Deutscher Gemeindeverlag GmbH Jägersberg 17, Kiel Postfach 1865, Kiel Telefon (0431) Telefax (0431) Anzeigen: W. Kohlhammer GmbH Anzeigenmarketing, Corinna Rapp Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 27 vom gültig. Bezugsbedingungen Die Zeitschrift Die Gemeinde erscheint monatlich; einmal jährlich können zwei Hefte zu einem Doppelheft zusammengefasst werden. Bezugspreis ab Verlag jährlich 72,84 E zzgl. Versandkosten. Einzelheft 8,50 E (Doppelheft 17, E) zzgl. Versandkosten. Abbestellungen: 6 Wochen vor Jahresende beim Verlag. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzl. Mehrwertsteuer. Druck: Howaldtsche Buchdruckerei, Kiel Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bildmaterial übernehmen Verlag und Redaktion keine Verantwortung. Die Redaktion behält sich Kürzungen und Überarbeitungen vor. Rücksendung erfolgt nur, wenn Rückporto beigefügt wird. ISSN Titelbild: Erweiterung des Amtsgebäudes Amt Elmshorn-Land Foto: Otto Leverköhne, Seeth-Ekholt Schwerpunktthema: IT und Datenschutz Aufsätze Jörg Bülow KomFIT Frank Dieckmann Projekt Innovationsring NKR-SH Manuela Söller-Winkler Maximaler Komfort durch egovernment im Meldewesen Ralf Pinsdorf Modernes Verwaltungsmanagement mit Business-Intelligence-Lösungen Wolfgang Fey GovernmentGateway Bernhard Gummert Kreisweites Gigabit-Netzwerk im Landkreis Rotenburg (Wümme) Frank Weidemann Kommunale IT-Standards (KITS) Jürgen von der Ohe E-Government im Meldewesen ein Quantensprung Datenschutz in der Verwaltung Aus der Rechtsprechung Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2 a Urteil des 9. Senats vom 3. März 2004 BVerwG 9 C Zweitwohnungssteuer GG Art. 105 Abs. 2a BVerwG, Urteil vom C Aus dem Landesverband Infothek Veranstaltungshinweis KomFIT Aus den Kreisverbänden 700-jähriges Jubiläum der Gemeinde Tarbek Mitteilungen des DStGB Pressemitteilungen Personalnachrichten Buchbesprechungen Die Gemeinde SH 11/

2 Aufsätze KomFIT 2005 * Jörg Bülow, Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages Moderne, schlanke und flexible öffentliche Verwaltungen mit kurzen Reaktions- und Durchlaufzeiten werden zunehmend zu einem Standortvorteil im Wettbewerb der Regionen. Die Möglichkeiten des E-Government können helfen, die Ausgangslage der schleswig-holsteinischen Kommunen in diesem Wettbewerb zu verbessern. Bislang steht Schleswig-Holstein im Vergleich mit anderen Bundesländer recht gut dar. Diese Position lässt sich allerdings nur halten und verbessern, wenn die in der E- Government-Vereinbarung zwischen Land und Kommunen beschriebenen Maßnahmen zügig gemeinsam von Kommunen und Land in die Praxis umgesetzt werden. Wie weit wir auf diesem Weg inzwischen vorangeschritten sind, wollen wir Ihnen heute darstellen. In den vergangenen Jahren haben wir an dieser Stelle oft über die entstehenden Konzepte für E-Government-Lösungen in Schleswig-Holstein berichtet. Heute stellen wir Ihnen die ersten bereits umgesetzten oder in der Umsetzung befindlichen Projekte vor. Anhand dieser Beispiele werden wir alle langsam ermessen können, wie E-Government die IT-unterstützte verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit in den kommenden Jahren verändern wird. Es wird deutlich werden, wie die Technik die Grenzen zwischen den Verwaltungen und Verwaltungsebenen durchbrechen kann. Die aktuellen Möglichkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnik werden einen entscheidenden Einfluss auf die künftige Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungsebenen und die Neugestaltung von Verwaltungsprozessen haben. Die sich verändernden Verwaltungsstrukturen im kommunalen Bereich, die möglicherweise entstehenden Dienstleistungszentren und die sich in der Metropolregion Hamburg verstärkende Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinaus, erfordern zwingend eine IT-Unterstützung für die verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit. Grundlage dafür ist eine vernetzte gemeinsame IT-Infrastruktur aller öffentlichen Verwaltungen im Lande. Dabei sind wir in Schleswig-Holstein insgesamt auf einem guten Wege. Unterstützt durch die KomE- Go-Förderung der Kommunalen Landesverbände wird es uns allen gemeinsam noch in diesem Jahr gelingen, mehr als die Hälfte aller Kreise und kreisfreien Städte mit Kopfstellen für Geodaten und mindestens 75 % aller Kommunalverwaltungen mit einem Kreis- oder Landesnetzan- Jörg Bülow, Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages schluss auszurüsten. Die übrigen werden im kommenden Jahr folgen. Damit werden wir auf kommunaler Seite in Kürze zwei wesentliche Bausteine der zwischen den Kommunalen Landesverbänden und der Landesregierung abgeschlossenen E- Government-Vereinbarung umgesetzt und so wesentliche Voraussetzungen für die IT-unterstützte Abbildung verwaltungsübergreifender Prozesse geschaffen haben. Nun wird es entscheidend darauf ankommen, solche Prozesse, wie z. B. die elektronische Rückmeldung im Einwohnermeldewesen, zeitnah flächendeckend zu implementieren. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist allerdings das möglichst reibungslose Zusammenspiel zwischen den eingesetzten IT-Systemen und Anwendungen in den beteiligten Verwaltungen. Daher haben als weitere Maßnahmen die Standardisierung der IT-Systeme und der Aufbau eines gemeinsamen Verzeichnisdienstes von Land und Kommunen Eingang in die E-Government-Vereinbarung gefunden. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen zeigen sich in der Praxis allerdings Schwierigkeiten. Zwar existieren mit den Kommunalen IT-Standards (KITS) des KomFIT und dem IKOTECH-III-System des Landes bereits integrierte, praxiserprobte und wirtschaftliche Lösungen. Diese können grundsätzlich von allen Kommunalverwaltungen genutzt werden. Noch ist jedoch nicht für alle geklärt, ob die Ziele nicht auch auf anderen Wegen erreicht werden können. Dabei spielen der Verweis auf die Organisationshoheit der Kommunen ebenso eine Rolle wie die Kosten, die gerade bei den Landesnetzanschlüssen schwer begreiflich zu machen sind. Wichtig ist daher zu wissen, daß auch bei den gegenwärtig vorangetriebenen Lösungen die Ausgestaltung sowie die Administration der lokalen Systeme immer in eigener Verantwortung der Verwaltungen geschieht. Die Grenzen zwischen heterogenen IT-Systemen lassen sich nur mit zusätzlichem technischen und administrativen Aufwand, der sowohl lokal in den Kommunalverwaltungen als auch an zentraler Stelle anfällt, überwinden. Es stellt sich also insgesamt die Frage, welches Maß an Heterogenität ihrer IT-Systeme sich die Kommunalverwaltungen heute und zukünftig noch leisten können. Außerdem werden wir alle gemeinsam klären müssen, welche weiteren Bausteine einer gemeinsamen E- Government-Infrastruktur wir künftig benötigen, und ob diese zentral, regional oder lokal betrieben werden sollten. Dabei müssen wir auch darauf achten, dass es zu keiner digitalen Spaltung des Landes z. B. zwischen der Metropolregion und den restlichen Landesteilen kommt. Wir laden Sie daher alle ein, konstruktiv an der Konzeption und Umsetzung dieser Komponenten in den Projektgruppen des KomFIT mitzuarbeiten. Nur durch Ihre Mitarbeit wird es möglich, die Vielzahl der kommunalen Anforderungen in diese Projekte einfließen zu lassen. Auch ist Ihre Mitarbeit bei der Entwicklung von Geschäftsmodellen für den Aufbau und den Betrieb von gemeinsam genutzten Komponenten gefragt, da nur eine allgemein akzeptierte Kosten- und ggf. Erlösverteilung dauerhaft einen erfolgreichen Betrieb möglichen wird. Entscheidend für den Erfolg von E-Government wird allerdings auch sein, die sich durch die Technik bietenden Möglichkeiten zur Neugestaltung von Prozessen und Strukturen konsequent zu nutzen. Nur so werden sich die erheblichen Technikinvestitionen amortisieren können. Eine bloße Elektronifizierung der bestehenden Zustände kann zwar für eine Beschleunigung einiger Prozesse und eine größere Transparenz sorgen, wird aber den Möglichkeiten von E-Government als Organisationsmittel in keiner Weise gerecht. E- Government ist und bleibt in erster Linie ein Organisationsthema, auch wenn es stark durch die Technik getrieben wird. Einer erfolgreichen Umsetzung stehen allerdings oftmals auch rechtliche Hürden im Weg. Hier sind also insbesondere der Gesetzgeber und die Regierungen in Bund und Land gefragt, Regelungen, die einem sinnvollen Einsatz der modernen Informations- und Kommunikationstechnik entgegenstehen, zu verändern. * Der Beitrag ist ein Vortrag der Veranstaltung KomFIT 2005 am in Kiel. 280 Die Gemeinde SH 11/2005

3 Projekt Innovationsring NKR-SH * Frank Dieckmann, Hauptkoordinator Innovationsring NKR-SH 1. Was ist der Innovationsring NKR- SH? Der Innovationsring NKR-SH ist ein Gemeinschaftsprojekt der kommunalen Landesverbände in Schleswig-Holstein. Dieses Selbsthilfeprojekt der Kommunen wurde gegründet, um den anstehenden Umstellungsprojekten in den schleswigholsteinischen Kommunen hinsichtlich des Neuen Kommunalen Rechnungswesens Rechnung zu tragen. Schwerpunktmäßig richtet er sein Augenmerk auf die Umstellung auf das kaufmännische Rechnungswesen (Doppik). Die Erkenntnisse und das Wissen des Innovationsrings können aber auch von Kommunen genutzt werden, die die Einführung der erweiterten Kameralistik erwägen. Wichtig ist aber festzuhalten, dass es sich um eine Umstellung auf ein modifiziertes kaufmännisches Rechnungswesen handelt. Es lehnt sich an das kaufmännische Rechnungswesen an, basiert aber auf den Eckpfeilern des kameralen Systems. Zutreffender wäre daher der Begriff der kameralen Doppik. Sie verbindet das Zusammenwirken der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung analog der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und der Kapitalflussrechnung auf der Basis einer neuen - an das HGB angelehnten - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). 2. Projektidee Die Idee, die dem Projekt zugrunde liegt, ist, dass die meisten schleswig-holsteinischen Kommunen die Umstellung auf ein neues Rechnungswesen selbst vornehmen können. Dabei gehen die kommunalen Landesverbände davon aus, dass 80% der Kommunen - mit Ausnahme vielleicht der größeren Städte - die Umstellung auf der Grundlage der Arbeitsgruppenergebnisse lt. Reform des Gemeindehaushaltsrechts beim Innenministeriums, durch die Partizipation von Erfahrungen anderer Umstellungsprojekte (u.a. Uelzen, Salzgitter, Modellprojekte aus Nordrhein- Westfalen) sowie der Nutzung praxisorientierter wissenschaftlicher Erkenntnisse selbst vornehmen können. Durch den Zusammenschluss hochqualifizierter Experten aller kommunaler Landesverbände aus den Kreisen, Städten, Gemeinden und Ämtern werden im Innovationsring Kompetenzen von Leistungsträgern der schleswig-holsteinischen Kommunen gebündelt. Diese Experten sind u.a. Betriebswirte, Volkswirte, gestandene Kämmerer, Kassenverwalter, Personalentwickler. Hinzu kommen Dozenten der Verwaltungsfachhochschule aus Altenholz und der Verwaltungsakademie aus Bordesholm. Durch die Mitarbeit der Kommunalberatungen und Beteiligungen der Kommunalen Landesverbände (Kubus und Gekom) werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppen des Innovationsrings qualitätsgesichert. Die in den Projektgruppen des Innovationsrings mitarbeitenden und selbst in der Umstellung befindlichen Kommunen haben dabei den Vorteil, Informationen aus erster Hand in der eigenen Verwaltung erfolgreich und kostengünstig umzusetzen. Die klassische betriebswirtschaftliche make-or-buy -Entscheidung haben die im Projekt engagierten Kommunen damit für sich entschieden. Kostspielige externe Unterstützung von Unternehmensberatungen ist für die meisten Kommunen nicht erforderlich. Insbesondere kleinere Kommunen können sich - vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltsage - auch kaum Tagessätze von durchschnittlich leisten. Wobei es dabei oft mit kaum unter 30 Projekttagen getan ist, denn die meisten Umstellungsprojekte erstrecken sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Hinzu kommt, dass die Hauptarbeit von den Kommunen selbst zu leisten ist und externe Berater in der Regel nur organisatorische Unterstützung anbieten (können). Insbesondere die zeitaufwendige Arbeit der Vermögenserfassung muss durch die Kommunen selbst geleistet werden. Die Softwareanbieter und Unternehmensberatungen laufen den kommunalen Verwaltungen - nicht nur in Schleswig-Holstein - die Türen ein. Dieser neue Markt wird, wie es scheint, zur Zeit verteilt. Dabei setzen externe Berater häufig auf den Angstmoment, um den Auftrag zu bekommen. Vorsicht ist hier angebracht, denn die Umstellung ist kein Hexenwerk. Das neue Haushaltsrecht ist näher an das alte angelehnt als an das HGB. Die externen Berater verfügen i.d.r. nur über Kenntnisse aus dem privatwirtschaftlichen Bereich und versuchen, durch Referenzprojekte sich entsprechendes Wissen anzueignen. Über den Mehrwert haben die Kommunen aber letztlich selbst zu entscheiden. 3. Was ist die Zielsetzung? Was wollen wir erreichen? Die Hauptzielsetzung ist die Unterstützung beim Umstieg der schleswig-holsteinischen Kommunen (Städte, Gemeinden, Ämter, Kreise) auf ein neues (kommunales) Haushalts- und Rechnungswesen. Im Vordergrund steht, den Umstieg systematisch und kostengünstig durchzuführen. Hierfür erfolgt die Koordination des Umstiegs durch den Innovationsring NKR- SH, um Kosteneinsparungen durch ein gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen. Als Vorläufer-Projekt fungierte bis zum der Innovationsring Verwaltungsreform. Dieser verfolgte diverse themenspezifische Zielsetzungen der Schleswig-Holsteinischen Landkreise im Sinne der Verwaltungsreformierung. Zum Projektende wurde ein einstimmiger Umstellungsbeschluss der Schleswig-Holsteinischen Landkreise zur Umstellung der Haushaltsführung auf die Doppik im Jahr 2008 erwirkt und ein grobes Umstellungskonzept ausgearbeitet. Der Innovationsring Verwaltungsreform entstand in Anlehnung an den bayrischen Innovationsring. Die Projektfinanzierung des Innovationsrings NKR-SH erfolgt ausschließlich durch kommunale Mittel. Dazu zählen nicht verausgabte Mittel des alten Innovationsrings und neu bewilligte Mittel. Der Innovationsring NKR-SH wird in Koordination mit dem Gemeindetag, dem Landkreistag und dem Städteverband Schleswig-Holsteins durchgeführt. Das Projekt wird seine Ergebnisse in Form von Handlungsempfehlungen für alle Kommunen erarbeiten und im Internet auf der Seite bereitstellen. Basis der Reformüberlegungen in Schleswig-Holstein ist der Beschluss der Innenministerkonferenz vom Dieser geht mit der Forderung an die Bundesländer einher, die im Rahmen der Innenministerkonferenz erarbeiteten Leitlinien zur Umstellung auf die Doppik oder erweiterte Kameralistik umzusetzen. Daraufhin wurde auf Landesebene eine Arbeitsgruppe (Mitglieder: Vertreter der vier kommunalen Landesverbände, des Landesrechnungshofes, des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein und des Innenministeriums (Vorsitz)) gebildet, die sich auf diesen Grundlagen mit der Reformierung des geltenden Haushaltsrechts beschäftigt. Durch die Vertreter der kommunalen Landesverbände in der Arbeitsgruppe Reform des Gemeindehaushaltsrechts des Innenministeriums wird sichergestellt, dass neueste Entwicklungen auf Landesebene Eingang in die praktische Umsetzung finden und gleichzeitig Anregungen und Forderungen an die Umsetzung mit Adressat Innenministerium formuliert werden. Ebenso werden die Eckpunkte für das neue Haushaltsrecht sowie die Entwurfselemente der neuen GemHVO und Änderungen der Gemeindeordnung (GO) durch die Arbeitsgruppe Reform des Gemeindehaushaltsrechts in der Projektarbeit der Teilprojektgruppen (siehe Projektskizze) berücksichtigt. Darüber hinaus bringen Unterarbeitsgruppen (mit Teilnehmern aller Landesverbände), koordiniert durch den Innovationsring NKR-SH, ihre Arbeitsgruppenergebnisse in die Arbeitsgruppe Reform des Gemeindehaushalts- * Der Beitrag ist ein Vortrag der Veranstaltung KomFIT 2005 am in Kiel. Die Gemeinde SH 11/

4 rechts ein und stellen damit den Praxisbezug des neu auszugestaltenden Haushaltsrechts sicher. 4. Auftaktveranstaltung des Innovationsrings NKR-SH am in Rendsburg Im Rahmen einer Auftaktveranstaltung am in Rendsburg wurde der Innovationsring NKR-SH vorgestellt. Die Veranstaltung übertraf mit 190 Teilnehmern alle Erwartungen. Sie verdeutlicht aber auch das Interesse der schleswig-holsteinischen Kommunen hinsichtlich der Einführung des neuen Rechnungswesens. Auf der Veranstaltung wurden die Teilprojekte sowie Projektaufträge präsentiert und aus den Veranstaltungsteilnehmern Projektgruppen zusammengestellt. So wird sichergestellt, dass die Projektergebnisse durch engagierte und praxiserfahrene Verwaltungsmitarbeiter erzielt werden. Da die Projektergebnisse eindeutig und klar abgegrenzt sind, können die Ergebnisse direkt in die Umstellungsarbeit der am Projekt beteiligten Kommunen Eingang finden. Innerhalb der Projektgruppen sind über 70 Mitarbeiter der Kommunalverwaltungen vertreten. Die Projektorganisation (siehe nachfolgende Projektskizze) entspricht hinsichtlich der Ausrichtung der Teilprojekte einem allgemeingültigen Umstellungskonzept, das auf jede Verwaltung projektmäßig für ihre eigene Umstellung übertragen werden kann. Damit ist ein kostengünstiger Umstieg möglich, denn 80% des Know-hows zur Umstellung ist bereits durch alte erfahrene Verwaltungsmitarbeiter, Betriebswirte etc. vorhanden und 20% wird durch die gemeinsame Projektarbeit der am Projekt beteiligten Kommunen möglich. Die umstellenden Kommunen werden auf diese Weise in die Lage versetzt, Informationen aus erster Hand direkt und praktisch zu verwenden und gleichzeitig die Kosten bei der Unterstützung durch externe Beratungsunternehmen zu vermindern bzw. gänzlich zu vermeiden. Die sich im Juni 2005 konstituierten Projektgruppen des Innovationsrings sind arbeitsfähig und haben umgehend ihre Projektarbeit - im Sinne der unter 5. dargestellten Projektaufträge - aufgenommen. Im August und September sind die Projektgruppen in die inhaltliche Auseinandersetzung eingestiegen. Die Arbeitspakete wurden definiert, zeitlich strukturiert und werden jeweils in den Arbeitsgruppensitzungen abgearbeitet. Dabei steht den Projektgruppen zu ihren Sitzungen jeweils ein Laptop und ein Beamer zur Verfügung. Zeitgleich werden die Protokolle erstellt und die verabschiedeten Ergebnisse unmittelbar in die Handlungsempfehlungen eingepflegt. So ist effiziente und effektive Projektarbeit nach modernen Maßstäben sichergestellt. 5. Wie ist das Projekt aufgebaut? Die untenstehende Projektskizze vermittelt in anschaulicher Weise die Arbeit des Innovationsrings NKR-SH. Das Teilprojekt Vermögenserfassung und -bewertung hat die Erarbeitung eines Vereinfachungsleitfadens mit Richtlinien und Empfehlungen sowie der Erstellung von Musterunterlagen für die Erfassung und Bewertung im Bereich Tiefbau, Erfassung und Bewertung im Bereich Hochbau, Erfassung und Bewertung der Mobilien, Einbeziehung der außenstehenden Einrichtungen (z. B. Zweckverband, Bücherei, Museum, Stiftungen), Berücksichtigung des 53 GemHVO Doppik und Berücksichtigung der Verknüpfungen zur Eröffnungsbilanz zum Ziel. Projektleiter ist Volker Bensch von der Gemeinde Scharbeutz. Das Projektende ist für den November 2005 vorgesehen. Im Teilprojekt Produktbildung, Prozesse, Kosten- und Leistungsrechnung und Steuerung steht die Konzeption zukünftiger Standards für die 1) Produktbildung und Prozesse mit der Anforderungsdefinition, der Überleitung der Unterabschnitte und Zuordnungsvorschriften, den Auswirkungen auf die Aufbau- und Ablauforganisation, den Fragen: Welche Produkte soll es geben? Reichen die vorgeschriebenen Produkte für eine Steuerung aus?, der Herausarbeitung der Rolle des internen Rechnungswesens und das Zusammenspiel mit dem externen Rechnungswesen über Produkte, 2) Kosten- und Leistungsrechnung und Steuerung mit der Anforderungsdefinition, der Identifizierung der steuerungsrelevanten Informationen, der Ausgestaltung eines modernen Berichtswesens i.s.d. Neuen Steuerungsmodells (NSM), den Wirtschaftlichkeitsberechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und dem Risikomanagement im Vordergrund der Projektarbeit. Projektleiterin ist Patricia Müller von der Stadt Kiel. Das Projektende ist für den Mai 2006 vorgesehen. Bei dem Teilprojekt Software-Einsatz / - Implementierung geht es um die Anforderungsdefinition und die Leistungsbeschreibung sowie Softwareauswahlverfahren. Dieses Projekt wurde nachträglich um die Zertifizierung der Softwareprodukte hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ergänzt. Entsprechend wurde auch der ursprüngliche Projektauftrag modifiziert. Projektleiter ist Oliver Maas von KomFIT. Das Projektende ist für das Frühjahr 2006 vorgesehen. Im Teilprojekt Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung, Abschlüsse, Rückstellungen werden Begriffsbestimmungen und Begriffsdefinitionen für u.a. Kasseneinnahme- und -ausgabereste, Vorschussverwahrkonten, Behandlung nach 282 Die Gemeinde SH 11/2005

5 alten und neuen Haushaltsrecht, des integrierten Drei-Komponenten-Rechnungswesens und die wichtigsten Buchungen beleuchtet. Der Projektleiter rotiert, z.zt. nimmt Rüdiger Schöning vom Kreis Pinneberg die Projektleitung wahr. Das Projektende ist für Mai 2006 vorgesehen. Das Teilprojekt Haushaltsplanung und Umstiegsszenarien beschäftigt sich mit folgenden Fragen: Wann wird erstmals doppisch geplant? Wie kann die doppische Haushaltsplanung umgesetzt werden (Probleme, Lösungen, etc.)? Wie ist die Abfolge der technischen Schritte eines funktionierenden Umstiegs? Der Projektleiter rotiert, z.zt. nimmt Torsten Jablonski von der Stadt Kiel die Projektleitung wahr. Das Projektende ist für Mai 2006 vorgesehen. Beim Teilprojekt Fort- und Ausbildung geht es um die Fragen: Welche Fortbildung in welcher Intensität wird für die Umstellung empfohlen? Welche Fortbildungen erfordert der künftige Dauerbetrieb? Projektleiter ist Thomas Elsenbroich von der Verwaltungsfachhochschule Altenholz. Das Projektende ist für Mai 2006 vorgesehen. Und im Teilprojekt Organisation des Rechnungswesens sind die optimale Organisation zentral oder dezentral, die Aufgabenveränderung bei der Kasse / Kämmerei und die Berücksichtigung der Rechnungsprüfung Schwerpunkte der Projektarbeit. Projektleiter ist Karl-August Petersen vom Amt Eiderstedt. Das Projektende ist für Mai 2006 vorgesehen. Jedes Teilprojekt stellt jeweils die Bedeutung für die Doppik und erweiterte Kameralistik gesondert heraus. Da den Arbeitsgruppen des Innovationsrings keine Kommune bekannt ist, die auf die erweiterte Kameralistik umstellt, konzentriert sich die Arbeit der Teilprojektgruppen auf ein ausschließlich auf die Doppik orientiertes Umstellungskonzept. Die einzelnen Projektgruppen tagen regelmäßig mindestens 14-tägig oder monatlich, je nach Zeitziel des abzuarbeitenden Projektauftrags. Da die Umsetzung des Projektes in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Innenministerium und den kommunalen Landesverbänden erfolgt, wird sichergestellt, dass das neu entwickelte Haushaltsrecht in die Projektarbeit der Arbeitsgruppen Eingang findet. Durch die Mitwirkung der Aus- und Fortbildung (Verwaltungsakademie Bordesholm, Verwaltungsfachhochschule Altenholz) und die den kommunalen Landesverbänden angehörigen Beratungsunternehmen (Gekom, Kubus) werden die Projektergebnisse unter qualitätsmanagementbezogenen Aspekten erarbeitet. Für die Projektarbeit steht den Projektgruppen ein Extranet (Microsoft sharepointweb) zur Verfügung. Im Extranet werden alle projektrelevanten Unterlagen eingestellt und verarbeitet. Das Projektende ist für den vorgesehen. Maximaler Komfort durch egovernment im Meldewesen * Manuela Söller-Winkler, Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Im August 2004 ist die neue Landesmeldeverordnung in Kraft getreten. Auf der Grundlage der bundesrechtlichen Vorgaben für das ab 2007 bundesweit in elektronischer Form abzuwickelnde sog. Rückmeldeverfahren wurden die schleswig-holsteinischen Meldebehörden verpflichtet, ab dem 1. Januar 2007 ausschließlich elektronisch miteinander zu kommunizieren. Um sicherzustellen, dass auch zukünftig produktunabhängig alle Datensätze von allen Meldebehörden gelesen werden können, wurde für die Meldeübermittlungsdaten der technische Standard OSCI-XMeld verbindlich festgelegt; alle melderechtlichen Software-Produkte, die diesen Standard erfüllen, können also weiterhin zum Einsatz kommen. Zum anderen wurde für die Kommunikation der schleswig-holsteinischen Meldebehörden untereinander die Nutzung des geschlossenen Landesnetzes vorgeschrieben und damit das Internet als Transportmedium ausgeschlossen. Ferner wurde die Errichtung einer zentralen Clearingstelle mit einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Meldebehörden verankert. Die Clearingstelle ist eine zentrale Komponente der in der egovernment-vereinbarung des Landes und der Kommunalen Landesverbände beschriebenen zentralen IT-Plattform für das Land und die Kommunen. Mit diesen im vollen Einvernehmen mit den Kommunalen Landesverbänden getroffenen Weichenstellungen haben die Meldebehörden frühzeitig Planungssicherheit erhalten. Der Standard OSCI-XMeld ist nach Auskunft der Fachverfahrenshersteller bereits in die Melderechts-Software implementiert und auch der Anschluss der Meldebehörden an das Landesnetz ist auf einem guten Weg. Die Clearingstelle wird im Januar 2006 in die Pilotphase gehen. Insbesondere die Festlegung auf eine Kommunikation im geschlossenen Landesnetz über eine zentrale Clearingstelle lag auch im kommunalen Interesse. So ist bundesrechtlich für die länderübergreifende Kommunikation der Meldebehörden neben dem o.g. Standard OSCI-XMeld für die elektronische Abbildung der Meldedaten der aufwändige Standard OSCI-Transport für die Übermittlung dieser Daten vorgegeben. Bei Zulassung der Internetkommunikation müsste jede einzelne Meldebehörde neben dem Standard OSCI- XMeld auch den Standard OSCI-Transport einsetzen. Das bedeutet, sie müsste Signaturzertifikate, MailPass-Zertifikate und einen Intermediär anschaffen, und sie müsste einen eigenen Verzeichnisdienst einrichten und pflegen. Die Nutzung des Manuela Söller-Winkler, Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein geschlossenen Landesnetzes macht dagegen in der landesinternen Kommunikation den Einsatz des Standards OSCI- Transport entbehrlich; soweit letzterer in der länderübergreifenden Kommunikation bundesrechtlich vorgeschrieben ist, wird er zentral von der Clearingstelle zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist die Clearingstelle rund um die Uhr ansprechbar, so dass sich auch unterschiedliche Dienstzeiten oder eventuelle Computerausfälle vor Ort nicht bemerkbar machen. Diese Synergieeffekte werden zusätzlich dadurch vergrößert, dass Hamburg und Schleswig-Holstein diese Clearingstelle gemeinsam errichten. Zusätzlich wird auf * Der Beitrag ist ein Vortrag der Veranstaltung KomFIT 2005 am in Kiel. Die Gemeinde SH 11/

6 diese Weise erreicht, dass auch bei der Kommunikation mit hamburgischen Meldeämtern auf den Einsatz des Standards OSCI-Transport verzichtet werden kann. Inzwischen wird zunehmend deutlich, dass sich das Potenzial der Clearingstelle mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand aber auch für eine Vielzahl weiterer melderechtlichen Datenübermittlungen sinnvoll nutzen lässt. So lässt sich die für den automatisierten Datenabruf der Polizei eingerichtete, inhaltlich bisher auf wenige Daten begrenzte Spiegeldatei ohne weiteres an die Clearingstelle anbinden, auf alle im Melderegister zu einer Person gespeicherten Daten erweitern und automatisiert tagesaktuell halten. Unter Beibehaltung der dezentralen Melderegister mit den dort jeweils zur Anwendung kommenden Fachverfahren kann dann die jeweilige Meldebehörde aus dieser Spiegeldatei über die Clearingstelle automatisiert und ohne jeden Personalaufwand folgende Prozesse abwickeln: das Datenabrufverfahren für sämtliche Behörden auf Einzelersuchen (anstelle des bisherigen manuellen Aufrufens des Datensatzes und des schriftlichen Beantwortens der Anfrage u.a. mit entsprechenden Portokosten) den Abruf des automatisiert vorausgefüllten Meldescheins bei einer Anmeldung von der Wegzugsbehörde (anstelle der manuellen Erfassung der - lesbaren? - Daten und Prüfung vorgelegter Nachweise in der Meldebehörde mit langen Wartezeiten für die Betroffenen bei ca Umzügen pro Jahr in Schleswig-Holstein) die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden (z.b. ab 2007 einmalige Übermittlung sämtlicher individueller Einwohnerdaten an das Bundesamt für Finanzen - ca 2,8 Mio. Datensätze - und im Anschluss regelmäßige Aktualisierung dieser Daten - ca pro Jahr!) und die einfache Melderegisterauskunft über das Internet bei gleichzeitiger Ermöglichung der Adressketten-Verfolgung (anstelle des bisherigen manuellen Aufrufens des Datensatzes, des schriftlichen Beantwortens der Anfrage u.a. mit entsprechenden Portokosten und bei Wegzug der gesuchten Person die Verweisung der auskunftsuchenden Person an die nächste Meldebehörde). Als Vorbild dient hier das Verfahren in Rheinland-Pfalz. Auch dort werden die Datenübermittlungen aus einer zentralen Spiegeldatenbank generiert. Die Nutzung dieser Spiegeldatei über ein geschlossenes Verwaltungsnetz (letzteres mit Ausnahme der nur über das Internet realisierbaren einfachen Melderegisterauskunft) ist allseits akzeptiert. Der Unterschied zu Rheinland-Pfalz besteht darin, dass dort landesweit ein durch Ausschreibung ermitteltes Fachverfahren zum Einsatz kommt, während die Clearingstelle in Schleswig-Holstein produktunabhängig arbeitet. Darüber hinaus kann über die Clearingstelle auch das Projekt Lebenslage Umzug, das derzeit in der Metropolregion Hamburg entwickelt wird, ohne weiteres landesweit realisiert werden: Den Bürgerinnen und Bürgern soll ermöglicht werden, eine (unzuständige) Meldebehörde ihrer Wahl zur Anmeldung aufzusuchen. Dort wird ein maschineller Prozess zur Anmeldung einschließlich einer Plausibilitätsprüfung bei der örtlich zuständigen Meldebehörde angestoßen (letztlich ersetzt hier die unzuständige Behörde lediglich die bei einer Anmeldung über das Internet vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur). Es liegt nun an den Meldebehörden, sich das Potenzial der Clearingstelle im Interesse einer professionellen Aufgabenerledigung und einer erhöhten Bürgerfreundlichkeit, aber auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse nutzbar zu machen. 284 Die Gemeinde SH 11/2005

7 Modernes Verwaltungsmanagement mit Business-Intelligence-Lösungen * Ralf Pinsdorf Für die öffentliche Verwaltung bringt der demographische Wandel eine Vielzahl von Herausforderungen mit sich: in die Kassen fließen weniger Einnahmen, das Dienstleistungsangebot muss neu überdacht werden und auch die Personalstruktur in den Verwaltungen ändert sich, da Stellen nicht automatisch neu besetzt werden. Behörden reagieren auf diese Veränderungen mit verschiedenen Ansätzen: Sie konzentrieren sich noch stärker auf ihre Kernkompetenzen, führen Strukturreformen durch, um Kosten zu senken oder entwickeln dezentrale, mobile Services für eine größere Bürgernähe. GovernmentGateway * Wolfgang Fey Mit der zunehmenden Verbreitung des Internets ist die Chance entstanden, auch über Organisationsgrenzen hinweg elektronisch unterstützt zusammenzuarbeiten. Neben der Wirtschaft nutzen zunehmend auch Verwaltungen und viele Bürgerinnen und Bürger das Internet intensiv. Daraus erwächst die Chance, Dienstleistungen der Verwaltung für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, zusätzlichen Service zu bieten und Daten ohne Medienbruch auszutauschen. E-Government bietet eine Chance für Verwaltungsmodernisierung, bei der sowohl der Kunde als auch die Verwaltung gewinnt. Aus Kundensicht ist es nicht relevant, welche Einheit einer Verwaltung eine Dienstleistung erbringt. Um Online-Dienstleistungen anbieten zu können, ist deshalb das Schaffen eines zentralen Zuganges zu den Dienstleistungen der Verwaltung notwendig, mit einer Technik, die von den Kunden akzeptiert wird. Die digitale Signatur allein kann diese Anforderungen zumindest kurzfristig nicht erfüllen, da sie rechtlich und technisch so komplex ist, dass sie Während der täglichen Arbeit bleibt die Verfolgung der strategischen Ziele jedoch häufig hinter dem Dringenden zurück. Verwaltungen haben täglich eine Flut an Informationen zu bewältigen - und das bei einer zunehmenden Anzahl wichtiger Entscheidungen sowie immer weniger Mitarbeitern für die Analyse. Da ist es nicht verwunderlich, dass Entscheidungen teilweise auf spekulativer Basis getroffen werden und dadurch schwerer nachzuvollziehen und zu messen sind. Wie lassen sich also die strategischen Ziele einer Verwaltung effizient abbilden, messbar machen und im gesamten Rathaus kommunizieren? Wie können langfristige Strategien wirksam umgesetzt werden? Ein Ansatz dazu ist das Entscheider- Cockpit für Verwaltungen. Es enthält verschiedene Module, die alle relevanten Informationen sammeln. Konsolidiert und aufbereitet können sie schnell für Entscheidungen herangezogen werden. Damit wird die Umsetzung langfristiger Strategien unterstützt. Das Entscheider-Cockpit nutzt dazu verschiedene Microsoft-Business-Intelligence-Lösungen, die darauf ausgerichtet sind, zu jeder Zeit jedem Mitarbeiter in der Verwaltung die korrekten Informationen im richtigen Format zu liefern. Diese Lösungen unterstützen Verwaltungsorganisationen dabei, die Leistung des Berichtswesens und der Analyse durch den Einsatz vertrauter Anwendungen zu verbessern. Dadurch verbessern Verwaltungen ihre Profitabilität, reduzieren ihre operativen Kosten und erhöhen die Motivation und Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch effizienten Einsatz der IT Microsoft und seine Partner bieten individuelle Business-Intelligence-Lösungen an, die auf einer zuverlässigen, skalierbaren und sicheren IT-Infrastruktur basieren. Dabei profitieren Kunden von vielfältigen Möglichkeiten: von grafischen Anwendungen zur schlüssigen Darstellung der Informationen bis hin zu Werkzeugen zum Erstellen, Managen und Verschicken von Berichten - wahlweise auf Papier oder in digitaler Form. Vertraute Programme lassen sich weiterhin nutzen: Microsoft Office bietet Werkzeuge, Applikationen und Lösungen für den Zugriff auf sowie die Analyse und Darstellung von Daten aus jeder Quelle. Durch die Einbindung weiterer Microsoft-Technologien wie zum Beispiel Microsoft Office Share Point Portal Server 2003, Microsoft Office Visio 2003 oder Microsoft MapPoint 2004 greifen Mitarbeiter auf alle Möglichkeiten einer zukunftsweisenden Business- Intelligence-Lösung zurück. Aus Informationen wertvolles Wissen zu ziehen, ist ein Anfang. Noch wichtiger ist es, dieses Wissen richtig umzusetzen. Auch dafür hat Microsoft effiziente Lösungen mit der gewohnten Benutzerfreundlichkeit. So können Mitarbeiter ihre Geschäftsprozesse direkt und schnell vorantreiben - ohne jede Schulung. * Der Beitrag ist ein Vortrag der Veranstaltung KomFIT 2005 am in Kiel. sich bisher am Markt kaum durchsetzen konnte. Im GovernmentGateway - einem ersten Baustein der Dataport E-Governmentplattform - ist dieses Problem mit einer Dienste übergreifenden Benutzerverwaltung gelöst. Für die Nutzung aller E- Government-Angebote ist dann nur eine Anmeldung mit Benutzerkennung und Passwort notwendig. Nutzer weisen sich für Anwendungen mit höherem Sicherheitsbedarf einmal bei einem Kundenzentrum persönlich aus und können dann mit allen Dienststellen der Verwaltung elektronisch kommunizieren und rechtswirksame Transaktionen durchführen. Das GovernmentGateway wird dabei aber gleichzeitig über standardisierte Schnittstellen in die technische und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen im E-Government integriert bleiben. Darum werden auch elektronische Signaturen komfortabel in das Gateway einbindbar sein, zumindest für geschlossene Benutzergruppen, die häufig mit der Verwaltung kommunizieren. Bei der Frage Signatur oder Benutzerverwaltung geht es nicht um ein Entweder-Oder, sondern um zwei denkbare Wege zum gleichen Ziel, nämlich einer breiten Nutzung von Angeboten der digitalen Verwaltung. Nach dem derzeitigen Stand der Marktentwicklung ist der Ansatz des GovernmentGateway zunächst der schnellere, einfachere und marktnähere und darum der bessere Weg. Viele Prozesse der Verwaltung sind bereits umfassend automatisiert. Ziel ist es, diese Anwendungen weiter zu verwenden, ohne jede einzelne von ihnen internetfähig zu machen und für einen sicheren 7- Tage / 24-Stunden Betrieb auszustatten. Das GovernmentGateway stellt eine komplexe Sicherheitsinfrastruktur für den Internet- Zugang bereit und ist rund um die Uhr verfügbar, so dass die Kunden zu jeder Zeit ihre Anliegen platzieren können. Die Benutzerschnittstelle der Basisarchitektur erfüllt schon heute die Anforderungen an einen barrierefreien Zugang gemäß der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung BITV. Bereits bestehende Fachverfahren werden innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen umgestellt. Durch die so genannte Multiinstanzfähigkeit (Mandanten) kann dieser Service interessierten Kommunen oder Städten angeboten werden, die (zunächst) die hohen Inve- * Der Beitrag ist ein Vortrag der Veranstaltung KomFIT 2005 am in Kiel. Die Gemeinde SH 11/

8 stitionskosten scheuen, aber kurzfristig ihren Kunden den gleichen attraktiven Service bieten wollen. Das GovernmentGateway im Detail Mit dem GovernmentGateway wird der Zugang zu allen Online-Verwaltungsleistungen realisiert (Single point of entry). Die Identifizierung der Kunden sowie die Abwicklung der Zahlungen finden auf dieser Ebene statt. Gleichzeitig werden die Anforderungen der Internet-Fähigkeit des 7-Tage / 24-Stunden Betriebs und der Datensicherheit und des Datenschutzes an einer zentralen Stelle für die gesamte Infrastruktur der Fachverfahren gesichert, ohne dass jede einzelne Anwendung entsprechend angepasst werden muss. Deshalb sieht das Gateway überwiegend eine sog. asynchrone Verarbeitung vor, d. h., dass das Gateway für alle Anfragen einheitliche Verfügbarkeits- und Sicherheitsanforderungen gewährleistet und auch dann funktioniert, wenn die im Hintergrund laufende Fachanwendung gerade nicht verfügbar ist. Die Privatkunden akzeptieren, dass sie sich für Online-Dienstleistungen registrieren und auch zur Identifikation persönlich ein einziges Mal bei der Verwaltung vorsprechen müssen, um danach mit Kennung und Passwort arbeiten zu können. Diese pragmatische Lösung wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, eingesetzt. Das Gateway ermöglicht fünf verschiedene Zugangsarten, um den unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der zu verarbeitenden Daten zu entsprechen: Bei der Grundregistrierung gibt ein Kunde seine Daten online ein, die Eingaben werden - bis auf die gültige adresse - nicht überprüft. In der nächsten Sicherheitsstufe muss der Kunde einmalig bei einem Kundenzentrum der Stadt einen Ausweis vorlegen, und seine Kennung wird dann frei geschaltet. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem bei Banken, bei denen der Kunde einmalig in einer Filiale vorsprechen muss, und selbst bei Online-Banken ist eine Identifizierung mit dem Post-Ident-Verfahren notwendig. Firmen werden durch Masteruser (Prokuristen) registriert und beantragen ihre Freischaltung per Fax bei den zuständigen Verantwortlichen der Fachverfahren. Die Masteruser, die selbst keine Dienste benutzen können, übertragen - ganz oder teilweise - ihre Berechtigungen für die Verfahrensnutzung auf weitere Nutzer, die sie einrichten können. Als letzter Schritt wird die qualifizierte elektronische Signatur für die Vorgänge eingeführt, in denen sie zwingend im Gesetz vorgeschrieben ist. Im Intranet werden die Benutzer gemäß ihrem Berechtigungsprofil (Rollenkonzept) im Active Directory (AD) verwaltet und täglich in die Benutzerverwaltung des Gateways importiert. Durch die Nutzung unterschiedlicher Firewall-Systeme und die asynchrone Verarbeitung wird die Sicherheit der internen Systeme gewährleistet. Wenn die Backend-Systeme zur Verfügung stehen und kein manueller Vorgang notwendig ist, so bekommt ein Kunde seine Antwort sofort. Steht das System einmal nicht zur Verfügung, so wird er per benachrichtigt, sobald die Antwort bereit steht. Die Antwort wird nicht direkt an den Kunden verschickt, sondern der Kunde holt sie sich elektronisch aus seinem Postfach - das bei der Registrierung automatisch angelegt wird - ab. Alle Verbindungen angemeldeter Kunden zum Gateway laufen über SSL-Verschlüsselung, so dass die Daten des Kunden vor dem Zugriff durch Unbefugte gesichert sind. Seit August 2003 betreibt die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) auf dieser Plattform das HamburgGateway mit großem Erfolg. Durch die Anpassung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs hat Hamburg für das HamburgGateway - zusätzlich zum Ersatz der Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur analog zum Bundesrecht - eine neue Möglichkeit eröffnet. In einer Rechtsverordnung wird die Schriftform ersetzende elektronische Kommunikation über das HamburgGateway für die Fälle geregelt, wo das Landesrecht diese Anforderungen selbst definiert. Der Renner: Die Online-Melderegisterauskunft Die Online-Melderegisterauskunft (OMA) war das Pilotvorhaben, das der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem HamburgGateway ab Herbst 2003 zur Verfügung stand. Im ersten Schritt wurde hier die Auskunft für Hamburger Behörden realisiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekommen dazu über das FHH-interne Active Directory entsprechend ihren Funktionen Nutzungsrechte (Rollen) zugeordnet. Im zweiten Schritt wurde Privatkunden ermöglicht, Melderegisterauskünfte online zu erfragen. Dies bedeutet, dass ein registrierter Kunde sich mit einer SSL-Verbindung auf der Einstiegsseite des Hamburg- Gateway anmelden und dort die Melderegisterauskunft aufrufen kann. In die Maske trägt er die Daten der Personen ein, für die er die aktuelle Adresse erfahren möchte. Er bekommt die dadurch entstehenden Kosten mitgeteilt und schickt seine Anfrage los. Wenn das Backend-System zur Verfügung steht, wird die Anfrage sofort beantwortet. Ist das nicht der Fall, so wird dem Kunden mitgeteilt, dass eine Benachrichtigung per erfolgt, sobald die Antwort bereit steht. Die Anfrage wird im Gateway in eine Warteschlange gestellt und, sobald das System wieder zur Verfügung steht, weitergeleitet. Der Kunde bekommt dann die , wenn seine Antwort bereit steht, meldet sich erneut beim Gateway an und kann seine Antwort einsehen, nachdem er über die Bezahlschnittstelle die Gebühren entrichtet hat. Kundenregistrierungen Stand September 2005 Für die Abwicklung der Bezahlung gebührenpflichtiger Leistungen hat sich Hamburg für einen externen Provider entschieden. Hier können z. Z. die angefallenen Gebühren per Elektronischem Lasteinzugsverfahren (ELV) oder per Kreditkarte (VISA und Master Card) bezahlt werden. Firmen können dort auch ihre Bankverbindung hinterlegen, um die einzelnen Transaktionen schneller abzuwickeln. Am Beispiel der Melderegisterauskunft ist der Nutzen für den Kunden und die Verwaltung sofort zu erkennen. Der Kunde schickte früher i. d. R. einen Brief mit sei- 286 Die Gemeinde SH 11/2005

9 Anfragen OMA Oktober 2003 (Start HamburgGateway) bis September 2005 ner Anfrage an die Einwohnerdienststelle. Der Sachbearbeiter vor Ort erfasste die Daten und startete die Anfrage. Die Antwort wurde ausgedruckt und mit einer Zahlungsanweisung zusammen an den Anfragenden zurück geschickt. Alle diese Tätigkeiten entfallen bei der elektronischen Anfrage, der Kunde und die Verwaltung Die Daten sollen laufen, nicht die Bürger, ist die Planungsmaxime des Landkreises Rotenburg (Wümme) bei der Gestaltung des neuen Kreisnetzes. In diesem Sinne ist man dabei, gemeinsam mit der Zevener Volksbank eg, der Sparkasse Scheeßel und der Sparkasse Rotenburg-Bremervörde für insgesamt 80 Standorte eines der modernsten Hochgeschwindigkeitsnetze Deutschlands zu realisieren. Den Auftrag zur Schaffung der leistungsfähigen Infrastruktur hat EWE Tel im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung des Ingenieurbüros LAN Consult Hamburg gewonnen. Die Entscheidung fiel für EWE Tel, weil das vorgeschlagene MPLS-Konzept technisch und preislich alle Partner überzeugen konnte. Heute, 10 Monate nach Unterzeichnung des Vertrages am 03. November 2004, sind im Landkreis bereits die meisten Standorte mit Glasfaser angebunden und in das MPLS-Netz integriert. Für dieses Jahr ist die Fertigstellung des Netzes vorgesehen. Das Ergebnis aber ist Menschenwerk. In nahezu perfekter Zusammenarbeit wurde viel geleistet. Um die Wirtschaftskraft der Region zu stärken, bedachte man vorrangig die ortsansässigen Unternehmen aus dem Gebiet des Landkreises bei der Auftragsvergabe für Tiefbau und Kabelverlegung. Grundlage des Erfolges bei der Schaffung diese Hochleistungsinfrastruktur in der Kreisweites Gigabit-Netzwerk im Landkreis Rotenburg (Wümme) * Bernhard Gummert, Landkreis Rotenburg (Wümme) / Uwe Krabbe, LAN Consult Hamburg GmbH ländlichen Region, war eine Bündelung der Interessen und auch die Ausnutzung von Synergieeffekten in Zusammenarbeit mit den Kreditinstituten. Für diese Partner stehen Kapazitäten im Netz bereit, die dringend für die zentralen Dienste benötigt wurden. Anwendungen sind nunmehr optimal in allen Filialen verfügbar und stehen in Echtzeit bereit. Bereits 2003 entstanden erste Visionen für die Umsetzung einer optimalen Netzwerkplattform für E-Government im Landkreis Rotenburg (Wümme) als Teil der Metropolregion Hamburg. Dabei konnte man bereits auf eine Vernetzung der kreiseigenen Ämter und Schulen auf Basis selbstverlegter LWL zurückgreifen. Diese Struktur mit Gigabit-Ethernet betrieb man bereits seit 2001 und hat damit beste Erfahrungen gesammelt. Das Netz stand seitdem für die Nutzung zu 100 % bereit. Terminalverfahren waren nicht erforderlich, da durch die hohen Bandbreiten auch die Anwender in den Außenstellen wie Teilnehmer des lokalen Kreishausnetzes anzusehen sind - quasi mit Lichtgeschwindigkeit. Im Landkreis verteilte Server konnte man einsparen und durch leistungsfä- hige zentrale Systeme ersetzen. Dies vereinheitlicht die Datenbestände und verbessert zudem die Betriebsabläufe. Auf der eigenen Glasfaser konnte man das Netz bisher in flacher layer-2-struktur betreiben. Nach diesen sparen Porto, und die elektronische Antwort liegt sofort oder innerhalb weniger Stunden vor. In der Vergangenheit waren jährlich Privatanfragen zu beantworten, ergänzt um Anfragen von Behörden, die auf schriftlichem Wege oder telefonisch gestellt werden. Es ist anzunehmen, dass diese Fallzahlen sich bei einem einfachen technischen Zugang erhöhen werden, eine erste Schätzung beläuft sich auf Anfragen jährlich. Für die konventionelle Bearbeitung einer Anfrage wurden in der Sachbearbeitung bisher 3 Minuten veranschlagt!! Nach dem Erfolg der Melderegisterauskunft wurden zügig weitere Fachverfahren umgesetzt: Integrierte Erfassung von Zuwendungen (INEZ), Registerauskunft, Auszug Führerscheinkartei, Antrag Briefwahlunterlagen, Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Polizei Bewerbungen Online Schulenauskunft Wassergütemessnetz Aufgrabeschein e-learning (CLIX) elektronische Vergabe (eva) GeoServer Shop Online Wache Halterauskunft Wunschkennzeichen e-appointment guten Erfahrungen wollte man Kompromisse keinesfalls eingehen. Die Anforderungen waren also klar definiert: Verkauf der eigenen Glasfaser, Gigabit mit Erweiterungsoptionen, Vollservice mit klaren Spielregeln, Flexibilität bei Änderungen, Kostentransparenz & Preisstabilität. Eine wesentliche Änderung der Struktur wurde durch Einbindung der Gemeinden und Ämter erforderlich, weil das Metropolregion-Netz eine durchgängige elektronische Kommunikation bis in die Ämter der Kommunen fordert. D.h. dem Sachbearbeiter ist der Zugriff auf alle für ihn relevanten Daten zu ermöglichen. Es sind hohe Anforderung an Sicherheit und Separierung der Netze zu beachten. Dafür muß ein neues, intelligentes IP-Vermittlungsnetz geschaffen werden. Durch die Einführung getrennter IP-Adresskreise kann man die Daten gezielt lenken - trennen, was getrennt bleiben soll und durchschalten, was erlaubt ist. Dem neuen Kreisnetz steht dabei die Aufgabe zu, die Verbindungen von den Kommunalnetzen zum izn-netz, von dort weiter zu etlichen Landes- sowie Bundes- und EU-Netzen zu gewährleisten. Darauf aufbauend können Verwaltungsprozesse optimiert und bei Bedarf neu gestaltet werden, so daß dem Anwender immer mehr übergreifende Verfahren online angeboten werden können. Auch wird die gemeinsame Nutzung von Verfahren der Mitgliedsgemeinden auf den bestehenden Servern ermöglicht. Hiermit ist eine wichtige Grundlage zur Umsetzung von E-Government Lösungen geschaffen. Durch die sehr hohe Bandbreite * Der Beitrag ist ein Vortrag der Veranstaltung KomFIT 2005 am in Kiel. Die Gemeinde SH 11/

10 im Netz ist es kein Unterschied, ob der Nutzer im gleichen Gebäude arbeitet oder an einer beliebigen anderen Stelle im Landkreis. In Hamburg hat ein zentrales Meldewesen seit langem Bestand und kann von allen Ortsämtern genutzt werden. Ähnliches ist durch Einführung mandantenfähiger Verfahren nun auch im Landkreis Rotenburg (Wümme) möglich. Ein erster praktischer Einsatz ist mit dem EU-Projekt LogIn gegeben. Hier bietet die Samtgemeinde Bothel seinen Bürgern die bis dato dem Landkreis zugehörige Aufgabe der KfZ-Zulassung an. Hierbei dient das Netz als Anbindung an die Servertechnik in der Zulassungsstelle das Landkreises. Für die optimale Telekommunikation nutzt man Voice-over-IP von Cisco mit zentralen Call-Manager-Servern im Kreishaus. Der Übergang vom Rathaus ins Kreisnetz erfolgt mit Gigabit-Ethernet, aufgeteilt auf 6 getrennte Kanäle: 100 Mbps für Zugriff auf Verfahren des Kreises, des Landes sowie des Bundes und zur Realisierung von Datentransfer zwischen Gemeinden, 100 Mbps für Telekommunikation, 100 Mbps für die Gebäudeleit- und Gefahrenmeldetechnik, 100 Mbps für die Verteilung eines sicheren Internet-Zuganges, 100 Mbps für den pädagogischen Bereich, der Rest steht als Reserve bereit. Dabei beträgt die Miete weit weniger als der Listenpreis eines 2 Mbps-Anschlusses - bei 500-facher Leistung. Kommunale IT-Standards (KITS) * Frank Weidemann Die Kommunalen IT-Standards (KITS) wurden und werden in Zusammenarbeit mit einer kommunalen Projektgruppe und Dataport entwickelt. Sie beschreiben eine einheitliche IT-Infrastrukur, die in Anlehnung an das Landessystemkonzept des Landes Schleswig-Holstein als eine wesentliche Kernkomponente zentrale Komponenten für den Datenaustausch, für den Mailverkehr und für einen effektiven Virenschutz beinhalten. Anhand eines Pilotbetriebes sollte sich zeigen, ob die hohen Erwartungen der Projektgruppe insbesondere in Sachen Stabilität, Sicherheit, LVB Gerd-Uwe Schütt Flexibilität, Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität auch erfüllt werden können. Als erste KITS-Piloten haben die LVB der Ämter KLG Meldorf-Land Gerd-Uwe Schütt und Elmshorn-Land Peter Janssen über ihre Eindrücke berichtet. Während beim Amt Elmshorn-Land eine klassische Client-/Server-Landschaft vorherrscht, betreibt das Amt KLG Meldorf- Land mit der Stadt Meldorf-Land eine gemeinsame Terminalserverlösung. Im Pilotbetrieb hat sich dabei gezeigt, dass die Erwartungen erfüllt werden. Hervorgehoben wurden bestimmte Punkte wie beispielsweise die einfache Administration, die bewirkt, dass sich die Administratoren auf die Arbeiten konzentrieren können, die oftmals mangels Zeitgründen vernachlässigt worden sind, wie z. B. die Administration der Fachverfahren, eine Dokumentation der Systemumgebung, Dienstanweisungen für den Gebrauch der neuen Medien, strategische Planung etc. Wichtig ist auch das hohe Sicherheitsniveau, welches konzeptionell auf dem Grundschutz nach BSI basiert und praktisch gesehen unter anderem ein zuverlässiges Virenschutzkonzept beinhaltet. Die erwünschte Flexibilität hat sich ebenfalls bestätigt; KITS erweist sich dabei als stabile Plattform für Fachverfahren, ohne dabei auf bestimmte Verfahren fixiert zu sein. Durch den lückenlosen Schulterschluss mit dem Landessystemkonzept des Landes Schleswig-Holstein und dem Betrieb eines gemeinsamen Verzeichnisdienstes ist die KITS-nutzende Verwaltung für die E-Government-Verfahren der Zukunft gerüstet, neben einem umfangreichen gemeinsamen Adressbuch aller angeschlossenen Verwaltungen, wird der landesweite Verzeichnisdienst unter anderem die Zertifikate für die digitale Signatur und für die Dateiverschlüsselung speichern und eine gesonderte Anmeldung bei zentralen Fachverfahren entbehrlich machen. Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit muss sicherlich im Einzelfall geprüft werden. Eine vom Amt Elmshorn-Land durchgeführte Wirtschaftlichkeitsberechnung belegt eine kurzfristige Amortisation der Aufwendungen. Die Frage, ob er KITS auch heute wieder einführen würde, bejaht Peter Janssen entscheidend. Nachdem in der Pilotphase noch einige Kinderkrankheiten ausgemerzt werden mussten, ist er überzeugt davon, dass eine Einführung zum jetzigen Zeitpunkt deutlich schneller vonstatten gehen würde. * Der Beitrag ist ein Vortrag der Veranstaltung KomFIT 2005 am in Kiel. 288 Die Gemeinde SH 11/2005

11 E-Government im Meldewesen ein Quantensprung Jürgen von der Ohe, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein I. Überblick Als Massengeschäft eignet sich das Meldewesen wie kein anderer Bereich, durch automatisierte Datenverarbeitung zum Bürokratieabbau und damit zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Meldewesens beizutragen. Nutznießer sind nicht nur die Meldebehörden selbst, die erhebliche Personalressourcen einsparen, sondern auch Bürger, die ihre Meldevorgänge einfacher und schneller erledigen können, sowie Firmen und andere Behörden im Hinblick auf die Übermittlung von Daten aus den Melderegistern. Gleichzeitig dürfte mit der Einführung der neuen E-Government-Instrumente eine erhebliche Qualitätsverbesserung bei der Meldedatenverarbeitung einhergehen. Die Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten wird verbessert, weil Übertragungs-, Schreib- und Eingabefehler, wie sie noch heute in der Praxis häufig vorkommen, weitgehend ausgeschlossen werden können. Daneben werden die Auskunftsmöglichkeiten für Betroffene über die Verarbeitung ihrer Daten sowie die Revisionsfähigkeit der Datenverarbeitung entscheidend verbessert, weil eine manipulationssichere, umfassende Dokumentation und Auswertbarkeit der einzelnen Verarbeitungsschritte in automatisierten Meldeverfahren ohne bedeutsamen Mehraufwand möglich wird. II. Rechtliche Grundlagen Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass staatliche Eingriffe in den Schutzbereich der Grundrechte nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Meldedaten als Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Vor Einführung neuer elektronischer Verfahren im Meldewesen musste folglich der Gesetzgeber die notwendigen Vorgaben zur Zweckbestimmung, zum Art und Umfang der elektronischen Datenverarbeitung sowie zu deren Dokumentationsund Revisionsfähigkeit normenklar regeln. Dieser Prozess kann inzwischen als weitestgehend abgeschlossen angesehen werden. Entsprechende Regelungen wurden sowohl in das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) wie auch in das Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (LMG- SH) sowie die Landesmeldeverordnung (LMVO) aufgenommen. Insoweit sind bereits heute verbindliche Aussagen darüber möglich, mit welchen Vereinfachungen im Detail künftig gerechnet werden kann. Diese Vereinfachungen, die durchaus als ein Quantensprung bezeichnet werden können, werden nachfolgend für das Land Schleswig-Holstein im Einzelnen dargestellt und bewertet. Auf die Erläuterung der Internet-Anmeldung wird dabei verzichtet, weil sie voraussichtlich schon allein wegen fehlender elektronischer qualifizierter Signatur bei den Meldepflichtigen in absehbarer Zeit noch keine praktische Bedeutung erlangen wird. III. Elektronische Rückmeldung Im Falle eines Umzuges hat sich der Bürger heute nur noch bei der für den neuen Wohnort zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die frühere Abmeldung ist zu Recht weggefallen, da sie sich als überflüssig erwiesen hat. Die Fortschreibung des Melderegisters bei der Wegzugsmeldebehörde erfolgt durch die nach 23 Abs. 1 LMG-SH vorgeschriebene sog. Rückmeldung. Auf diese Weise findet auch ein Abgleich der Richtigkeit der Daten zwischen bisheriger und neuer Meldebehörde statt. Details zur elektronischen Rückmeldung sind in 6 LMVO geregelt: Absatz 1: Die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden erfolgt durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze. Abweichend von Satz 1 ist die Datenübermittlung bis zum auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. Absatz 2: Datenübertragungen erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt V. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Die Vermittlungsstelle leitet den ihr von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und für weitere Wohnungen in der Person der zuständigen Meldebehörde auf elektronischem Wege weiter. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen. Diese Regelung ist länderübergreifend abgestimmt. Spätestens zum muss danach die Rückmeldung ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen. Dataport als zentrale Vermittlungsstelle ( 20 LMVO) wurde inzwischen mit der technische Realisierung der elektronischen Rückmeldung beauftragt. Zwingende Voraussetzung für die kommunalen Meldebehörden zur Teilnahme an dem Verfahren ist dabei ein Anschluss an Dataport über ein geschlossenes Kommunikationsnetz. Die elektronische Rückmeldung ist für die Kommunen zumindest im Hinblick auf die Versandkosten mit Einsparungen verbunden. Daneben werden die Datenübermittlungen durch das automatisierte Verfahren erheblich beschleunigt, sodass die Korrektur der mit der Anmeldung inaktuellen Daten der Wegzugsmeldebehörde faktisch zeitgleich erfolgen kann. Auch die Datenübernahme in das eigene Verfahren bei der Wegzugsmeldebehörde wird natürlich vereinfacht, da eine manuelle Datenerfassung entfällt. Gleichwohl dürfte von der praktischen Bedeutung her der nachfolgend dargestellte Online-Abruf von Meldedaten durch dritte Stellen höher einzuschätzen sein. IV. Vorausgefüllter Meldeschein Für die Meldebehörden bedeutet es z. Z. einen nicht unerheblichen Aufwand, im Rahmen der Anmeldung die erforderlichen Daten von den Betroffenen zu erheben. Entweder füllt der Betroffene seinen Meldeschein selbst handschriftlich aus; in diesem Fall muss die Meldebehörde die Handschrift des Betroffenen lesen können, die Angaben dann aufgrund vorgelegter Nachweise kontrollieren und schließlich selbst manuell in das EDV-Verfahren eingeben. Alternativ füllt sie den Meldeschein selbst aufgrund vorgelegter Unterlagen per EDV aus, was allerdings häufig mit verlängerten Wartezeiten im Publikumsverkehr verbunden ist, und speichert ihn nach Ausdruck und Unterschrift durch den Betroffenen ab. Eine wesentliche Vereinfachung soll zukünftig dadurch erreicht werden, dass die Zugzugsmeldebehörde bereits im Rahmen des Anmeldevorganges die bisherigen Meldedaten des Betroffenen bei der Wegzugsmeldebehörde online abruft und in das eigene Verfahren übernimmt. Im Rahmen des Anmeldevorgangs braucht dann nur noch die neue Anschrift und das Zuzugsdatum erfasst zu werden. Bereits bei der Unterschrift unter den maschinell ausgedruckten Meldeschein könnte vom Betroffenen die Richtigkeit der gespeicherten Angaben geprüft werden, sodass spätere aufwändige Rückfragen aufgrund der Rückmeldung, wie sie heute noch an der Tagesordnung sind, vermieden werden. Die neue gesetzliche Ermächtigung wurde in 15 LMG-SH aufgenommen: Absatz 4: Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach 3 Abs. 1 Nr gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person die- Die Gemeinde SH 11/

12 se Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben einzureichen oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen. Prinzipiell wäre ein vorausgefüllter Meldeschein zwar auch in einem schriftlichen Verfahren möglich; ein Effizienzgewinn dürfte dagegen nur in elektronischer Form zu erzielen sein. In diesem Fall wird sich allerdings das Anmeldeverfahren deutlich vereinfachen, auch weil auf den Nachweis von Daten durch Betroffene - die nicht immer alle erforderlichen Unterlagen bei der Anmeldung dabei haben - weitgehend verzichtet werden kann, da insoweit die Daten der Wegzugsmeldebehörde zur Verfügung stehen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht ein beträchtlicher Qualitätsgewinn darin, dass der Betroffene unmittelbar bei der Anmeldung die Richtigkeit der übermittelten Daten überprüfen und ggf. korrigieren kann. Ob diese notwendige Korrektur im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Wegzugsmeldebehörde z. Z. immer in der gebotenen Form erfolgt, kann unter Umständen bezweifelt werden. V. Automatisierter Meldeabruf durch andere öffentliche Stellen Die Übermittlung von Meldedaten an andere öffentliche Stellen erfordert derzeit einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand. Entsprechende Anfragen bedürfen in der Regel der Schriftform. Die Fälle müssen in der Meldebehörde manuell aufgerufen und beantwortet werden. Auch der Portoaufwand ist nicht zu unterschätzen, zumal es sich hier um ein echtes Massengeschäft handelt (so fallen z.b. bei der Stadt Kiel mit etwa Einwohnern jährlich ca Datenübermittlungsersuchen an). Die Antwort auf eine schriftliche Anfrage dürfte z. Z. den zuständigen Sachbearbeiter bei der anfragenden Stelle selbst bei günstigen Rahmenbedingungen kaum innerhalb einer Woche erreichen. Insoweit wird die Eröffnung der Möglichkeit eines automatisierten Datenabrufs bei der Meldebehörde durch andere öffentliche Stellen auch eine erhebliche Beschleunigung anderer Verwaltungsverfahren bringen. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, - bei der Stadt Neumünster steht der Echteinsatz des neuen Abrufverfahrens als erster Meldebehörde in Schleswig-Holstein unmittelbar bevor - können anfragende Stellen erforderliche Daten nach entsprechender Authentifizierung und eindeutiger Identifizierung der gesuchten Einwohner just in time erhalten, ohne dass dafür personelle Ressourcen der Meldebehörde in Anspruch genommen werden müssen. Die gesetzliche Grundlage für das neue Verfahren ist in 24 Abs. 1 LMG-SH enthalten. Satz 6: Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn an der Identität der anfragenden Stelle sowie der angefragten Person kein Zweifel besteht, eine ausreichende Dokumentation einschließlich des Übermittlungszwecks erfolgt und keine Übermittlungssperre nach 26 Abs. 2 Satz 3, 27 Abs. 7 und 8 vorliegt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht mussten die Rahmenbedingungen für das neue Online-Verfahren natürlich sorgfältig überprüft werden, um ein Melderegister als Selbstbedienungsladen auszuschließen. In einem automatisierten Auskunftsverfahren muss deshalb besonderer Wert auf eine ordnungsgemäße Authentifizierung der anfragenden Stelle gelegt werden, um den Zugang tatsächlich nur für öffentliche Stellen zu ermöglichen. Eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person ist notwendig, um Verwechselungen und Falschauskünfte, die für die Betroffenen mit erheblichen Folgen verbunden sein können, auszuschließen. Schließlich ist eine lückenlose Dokumentation der Datenabrufe notwendig, um eine ausreichende Transparenz der Datenverarbeitung gegenüber den Betroffenen zu ermöglichen, aber auch um eine ausreichende Revisionsfähigkeit der Datenabrufe zu gewährleisten. Werden diese Forderungen erfüllt, dürfte das neue Abrufverfahren aus datenschutzrechtlicher Sicht sicherer sein als das bisherige manuelle Verfahren. An dieser Stelle soll das automatisierte Meldedatenabrufverfahren der Firma HSH, Berlin besonders erwähnt werden. Diesem Produkt wurde aktuell bei der Sommerakademie 2005 das Datenschutzgütesiegel des ULD verliehen. Nach unseren Feststellungen erfüllt diese Software die rechtlichen und technischen Anforderung an das neue Online-Abrufverfahren in vorbildlicher Weise. Soweit einzelne Meldebehörden von der technischen Infrastruktur her selbst nicht in der Lage sein sollten, einen entsprechenden Auskunftsrechner mit gespiegeltem Datenbestand zu betreiben, sollten Formen der interkommunalen Zusammenarbeit überlegt werden. Daneben wäre zu prüfen, ob diese neue Möglichkeit zum Online-Datenabruf, ggf. unter Nutzung des Landesnetzes, nicht auch für den Datenabruf durch die Polizei genutzt werden kann. Insoweit steht jedenfalls, wie das Beispiel der Stadt Neumünster zeigt, ein erstes voll funktionsfähiges Verfahren bereits heute für den Echteinsatz zur Verfügung. VI. Einfache Melderegisterauskunft über das Internet Ähnlich wie bei der Übermittlung von Meldedaten an andere öffentliche Stellen werden z. Z. Auskünfte an private Stellen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner Einwohner ausschließlich in einem papiergebundenen Verfahren erteilt. Auch hier lassen sich durch ein Online-Abrufverfahren erhebliche Synergieeffekte erreichen. Im Wesentlichen sind die Ausführungen unter Tz. V. auch auf Online-Auskünfte an private Stellen zu übertragen. Die notwendige Befugnisgrundlage wurde in 27 Abs. 1 LMG- SH aufgenommen. Satz 3: Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Auch für diese neue Abrufmöglichkeit steht den Meldebehörden bereits ein geeignetes Produkt zur Verfügung. Im Rahmen des zuvor angesprochenen Gütesiegel-Verfahrens wurde nicht nur die Online-Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, sondern auch die Internetauskunft an private Stellen geprüft und für rechtmäßig befunden. Allerdings dürfte die praktische Bedeutung von Online- Auskünften an private Stellen zunächst noch deutlich hinter der an öffentliche Stellen zurückbleiben. Die Gebührenpflicht für Privatauskünfte führt dazu, dass hier im automatisierten Verfahren auch eine entsprechende Abrechnungsmöglichkeit geschaffen werden muss, die z. Z. noch einer vorherigen Anmeldung des Auskunftsuchenden für die Teilnahme an dem automatisierten Verfahren erfordert. Diese Möglichkeit dürfte deshalb zunächst nur für sog. Poweruser in Betracht kommen, da sonst der Anmeldeaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen einer Online-Auskunft steht. Effizienzgewinne wären auch hier möglich, wenn sich mehrere Behörden für ein einheitliches Abrufverfahren zusammenschließen würden, um den Anmeldeaufwand für Auskunftsuchende in Grenzen zu halten. Unter Umständen mag sich hier künftig ein neues Betätigungsfeld für privater Anbieter - dann als Poweruser - eröffnen, die ihrerseits die Vermittlung von Melderegisterauskünften als Dienstleistung verkaufen. Ein entsprechendes europaweites Projekt hat unter dem Namen RISER ( bereits eine erste Bewährungsprobe bestanden. 290 Die Gemeinde SH 11/2005

13 VII. Zusammenfassung In der Summe werden die neuen E-Government-Instrumente nach ihrer Realisierung die Arbeit in den Meldebehörden grundlegend verändern. Einsparungen bei der Aufgabenerfüllung werden anderen neuen Aufgaben, wie sie sich heute schon konkret abzeichnen, etwa bei der Erfassung biometrischer Merkmale in Reisepässen oder bei möglichen neuen Aufgaben zur Bereitstellung der digitalen Signatur gegenüber stehen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht überwiegen die Verbesserungen, die insbesondere durch Ausschaltung von Fehlern bei der manuellen Bearbeitung erreicht werden, sowie durch eine gegenüber manuellen Verfahren deutlich verbesserte Dokumentation und Revisionsfähigkeit der Meldedatenverarbeitung. Datenschutz in der Verwaltung Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein 1. Kommunalbereich 1.1 Neues Meldegesetz in Kraft Im Juni 2004 trat im Land ein neues Melderecht in Kraft. Dieses bringt für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltungen spürbare Veränderungen mit sich, die eine umfassende AufkIärung erfordern. Die Änderungen des Landesmeldegesetzes werden zum großen Teil durch das Melderechtsrahmengesetz des Bundes vorgegeben, das manchen Vorstellungen von einem bürgerfreundlichen Melderecht nicht entspricht. Doch können folgende Verbesserungen für Bürgerfreundlichkeit, Datensicherheit und Datensparsamkeit verbucht werden: Bei Umzügen im Inland ist die Pflicht zur Abmeldung entfallen. Meldebehörden dürfen künftig bei der Anmeldung die Daten der Betroffenen online bei der Wegzugsbehörde abrufen. In diesen Fällen braucht der Bürger keinen Anmeldevordruck mehr auszufüllen. Übertragungsfehler werden auf diese Weise ausgeschlossen. Alle öffentlichen Stellen dürfen bundesweit Meldedaten online abrufen, soweit dies zu ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Meldebehörden werden dadurch erheblich entlastet. Durch sorgfältige Identitätsprüfungen der anfragenden Stelle sowie der angefragten Person und durch eine umfassende Protokollierung der Abfragen werden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ausreichend geschützt. Auch private Stellen können online über das Internet einfache Melderegisterauskünfte erhalten. In diesen Fällen muss die anfragende Stelle den gesuchten Einwohner eindeutig identifizieren, bevor sie eine Auskunft erhält. Die Meldepflichtigen haben das Recht, dieser Form der Auskunftserteilung zu widersprechen. Meldepflichtige können sich künftig unter Verwendung ihrer Signatur online bei der Meldebehörde anmelden. Eine persönliche Vorsprache ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig. Um dies zu ermöglichen, wird auf die Vorlage einer Vermieterbescheinigung verzichtet. Zum Ausgleich der Interessen der Vermieter haben diese nun das Recht, Auskünfte über die in ihren Wohnungen gemeldeten Personen zu erhalten. Es können erstmalig Wohnungslose melderechtlich erfasst werden, was diesem Personenkreis die gesellschaftliche Wiedereingliederung erleichtert. Folgende Erweiterungen des Melderegisters haben bei uns keine Begeisterung ausgelöst: Die Speicherung der Seriennummer des Personalausweises und Reisepasses, der waffenrechtlichen Erlaubnisse und des neu einzuführenden steuerlichen Personenkennzeichens für alle Bürger (26. TB, Tz ). Die weit reichenden Gesetzesänderungen erforderten, einen Schwerpunkt unserer Arbeit auf die Service- und Beratungsebene zu verlagern. In Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie Bordesholm haben wir für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldeämter landesweit zehn Sonderkurse der DATENSCHUTZAKADE- MIE Schleswig-Holstein abgehalten, in denen die Gesetzesänderungen eingehend erläutert und diskutiert wurden. In der Reihe Datenschutz leicht gemacht haben wir überarbeitete Erläuterungen und Praxistipps zum neuen Landesmeldegesetz vorgelegt. Diese Hinweise sind bei den Meldebehörden sehr begehrt. Nachdem die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums aufgehoben wurden, sind unsere Hinweise die einzigen offiziellen Auslegungshilfen. Die Erläuterungen sind im Internet abrufbar unter cht/dsleicht/hinwlmg.htm 1.2 Ermittlung der Hundehalter zur Erhebung der Kampfhundesteuer Daten der Ordnungsämter aus dem Vollzug der Gefahrhundeverordnung können nur dann für Zwecke der Steuerveranlagung genutzt werden, soweit eine Ermächtigungsgrundlage im Satzungsrecht besteht. Die Hundesteuersatzung einer Stadt sah vor, für gefährliche Hunde eine so genannte Kampfhundesteuer zu erheben. Die Besitzer gefährlicher Hunde waren vom Ordnungsamt auf der Grundlage der Gefahrhundeverordnung festgestellt und gespeichert worden. Um nun die Besteuerung durchführen zu können, lag die Weitergabe der zur Steuerfestsetzung erforderlichen Daten vom Ordnungsamt an das Steueramt nahe. Eine solche zweckändernde Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift als Befugnisgrundlage besteht. Rechtsvorschrift in diesem Sinne kann auch eine kommunale Satzung sein, soweit der Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen nicht überschritten wird und kein Widerspruch zu höherrangigem Recht besteht. Wir haben der Stadt eine Ergänzung der Hundesteuersatzung vorgeschlagen, wonach Namen und Anschriften von Hundehaltern, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Gefahrhundeverordnung von der Stadt erhoben wurden, zum Zwecke der Steuerveranlagung weiterverarbeitet werden dürfen. Was ist zu tun? In den Kommunen sollte für den Fall der Erhebung von einer Kampfhundesteuer geprüft werden, ob für die Übermittlung der Daten von Gefahrhundehaltern ausreichende Befugnisgrundlagen vorhanden sind. 1.3 Einbruchsbekämpfung mit zentraler Schließanlage Die Speicherung von Zutrittsdaten in elektronischen Schließanlagen in Behörden ist datenschutzrechtlich zulässig, soweit sie nur für Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgt. Technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen müssen die rechtmäßige Verwendung der Daten gewährleisten. Nach mehreren Einbrüchen wurde im Rathaus der Landeshauptstadt Kiel eine neue elektronische Schließanlage montiert. Sie ermöglicht es, die Nutzung des Schlosses und damit das Betreten der Räume durch bestimmte Personen zu protokollieren und zu kontrollieren. Bei den einzelnen Zimmertüren erfolgt eine Datenspeicherung nur innerhalb des jeweiligen Schlosses. Um an den Haupteingangstüren außerhalb der Dienstzeiten ein unbefugtes Betreten zu verhindern und das befugte Betreten zu ermöglichen, werden die Daten der Zutrittsberechtigten in einem separaten Rechner gespeichert. Für uns war bei der Beurteilung des Systems von zentraler Bedeutung, dass die Datenverarbeitung nur zum Zwecke der Brandbekämpfung und des Ein- Die Gemeinde SH 11/

14 bruchsschutzes erfolgt, die Datenspeicherung zeitlich eng begrenzt ist, nur sehr wenige Mitarbeiter, abgesichert durch das Vieraugenprinzip, Zugriff auf die gespeicherten Daten haben und eventuelle Auswertungen schriftlich und damit revisionsfähig dokumentiert werden. Eine Nutzung der Daten zur Überwachung der Mitarbeiter ist ausdrücklich ausgeschlossen worden. Unter den genannten Voraussetzungen bestanden aus unserer Sicht keine Bedenken gegen die vorgesehene Speicherung der Zugangsdaten. Was ist zu tun? Bei der Installation elektronischer Zutrittskontrollsysteme ist darauf zu achten, dass nur ein Minimum an Daten verarbeitet wird, eindeutige Verwendungsregelungen für die gespeicherten Daten getroffen werden und deren Einhaltung revisionsfähig geprüft wird. 1.4 Vertrauliche Versendung von Gehaltsnachrichten Die Verwendung von Fensterbriefumschlägen kann aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr problematisch sein. Uns wurde der Umschlag mit einer Gehaltsabrechnung zur Prüfung vorgelegt, bei dem durch leichtes Anheben des Adressfensters die Vergütungsgruppe wie auch die Altersstufe des Adressaten in Erfahrung gebracht werden konnten. Diese Angaben sind vertrauliche Personalaktendaten, die durch geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen vor unbefugter Einsicht zu schützen sind. Wir haben der Personalverwaltung empfohlen, Gehaltsabrechnungen künftig so zu falten, dass die Personalaktendaten nur im mittleren oder letzten Teil des gefalteten Blattes enthalten sind und dadurch Neugierigen Erkenntnisse bei Manipulation des Sichtfensters vorenthalten bleiben. Gegebenenfalls sollte die Formatierung des Briefes dem Fenster angepasst werden. Aus Datenschutzsicht kann es zudem sinnvoll sein, neutrale Umschläge zu nutzen, um auszuschließen, dass einzelne Briefe gezielt unbefugt geöffnet und gelesen werden. 1.5 Unverschlossene Umschläge zwecks Kostenersparnis Beim Sparen lassen sich Kommunen einiges einfallen. So werden zwecks Reduzierung von Portokosten Briefe per Infopost verschickt, d. h., die Umschläge werden wegen der Gebührenstruktur der Post nicht verschlossen. Eine Behörde schrieb im Rahmen der Vorbereitung einer neuen Abwassersatzung sämtliche Grundstückseigentümer des betroffenen Gebietes an, um die künftigen Kosten und Gebühren zu ermitteln. Dem Anschreiben war ein Fragebogen beigefügt, der nicht nur die Adresse, sondern auch Daten über die Gemarkung, Flur und Flurstück enthielt. Beigelegt war auch eine Karte, auf der das jeweilige Grundstück gekennzeichnet war. Das alles steckte in unverschlossenen Umschlägen. Zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten gehört auch, dass Unbefugten der Zugang zu persönlichen Unterlagen verwehrt wird. Wegen der Zuordnung der Eigentümer zu ihren Grundstücken handelte es sich um personenbezogene Daten. Die Behörde hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass nicht etwa im Haushalt beschäftigte Personen die Schreiben lesen können. Dazu hätten die Umschläge verschlossen werden müssen. Möglich wäre auch gewesen, bei der Versendung auf die Angabe personenbezogener Daten zu verzichten. Die Daten über ihr Grundstück dürften den Grundstückseigentümern ja ohnehin bekannt sein. Was ist zu tun? Behörden müssen bei der Zustellung von Schriftstücken mit personenbezogenen Daten grundsätzlich verschlossene Briefumschläge verwenden. 1.6 Wer erhält die Protokolle nichtöffentlicher Gemeindevertretersitzungen? Personenbezogene Sitzungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen sind kommunalen Mandatsträgern nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu übersenden. Ein bürgerliches Ausschussmitglied einer Gemeindevertretung hatte offensichtlich unseren letzten Tätigkeitsbericht sorgfältig gelesen, in dem wir uns ausführlich zu Auskünften an politische Mandatsträger geäußert haben (26. TB, Tz ). Er wies uns darauf hin, dass er - im Widerspruch zu unserer Darstellung - regelmäßig auch die Protokolle über den nichtöffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung erhielt. Die Verwaltung bestätigte uns, man habe die Veröffentlichung in einer kommunalpolitischen Zeitschrift in der Weise missverstanden, dass auch die bürgerlichen Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, in den Besitz aller vollständigen Unterlagen gelangen müssten. Das Verfahren zur Verteilung von nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen wurde auf unsere Anregung wie folgt neu geregelt: Einladungen mit Anlagen zur Sitzung eines bestimmten Ausschusses werden an den Bürgermeister und die Mitglieder dieses Gremiums versandt. Alle anderen Funktionsträger bekommen nur die Einladung zur Information ohne die Anlagen. Mit den Anlagen werden die Einladungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung nur den Mitgliedern der Gemeindevertretung zugesandt. Protokolle der Ausschusssitzungen einschließlich Anlagen - auch des nichtöffentlichen Teils - gehen den jeweiligen bürgerlichen Ausschussmitgliedern und den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern zur Vorbereitung für ihre nächste Gemeindevertretersitzung zu, soweit dort eine abschließende Beratung erfolgen soll. Diese Verfahrensweise gewährleistet, dass kommunale Funktionsträger personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhalten. Was ist zu tun? Kommunen sollten ihre Praxis bei der Versendung von Sitzungsunterlagen unter Beachtung der vorstehenden Maßstäbe überprüfen. 1.7 Zusendung von Werbung an Wahlhelfer Bei Wahlen werden Wahlhelfer eingesetzt, über die bei den Gemeinden bestimmte Angaben, z. B. Name und Telefonnummer, vorgehalten werden. Ein Missbrauch dieser Daten ist nicht ausgeschlossen. Ein Wahlhelfer bei der Europawahl im Juni 2004 hatte einige Tage nach der Wahl einen Brief von seinem Wahlleiter erhalten, in dem dieser ihm für seine Tätigkeit als Wahlhelfer dankte. Zugleich warb er in seinem Schreiben für ein Nahrungsergänzungsmittel und für Verdienstmöglichkeiten bei dessen Vertrieb. Der Wahlleiter hatte den Namen aus einer ihm offiziell zugänglichen Wahlhelferliste entnommen; die Anschrift stammte aus dem örtlichen Telefonbuch. Der Wahlhelfer war erstaunt und verärgert. Er hatte während der Durchführung der Wahl kein Interesse an einer derartigen Geschäftsverbindung oder an einem solchen Produkt gezeigt; er war auch nicht darauf angesprochen worden. Die Nutzung der Liste für eigene Geschäftszwecke - z. B. Werbung - verstößt gegen Datenschutzvorschriften. Eine solche Nutzung wäre erlaubt, wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte. Dies gilt aber nicht, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung gegenüber dem berechtigten Interesse der verarbeitenden Stelle überwiegt. Die Adressdaten des Wahlhelfers waren zwar allgemein zugängliche Daten, da sie im Telefonbuch veröffentlicht sind, es widersprach jedoch dem schutzwürdigen Interesse des Wahlhelfers, dass ihm Werbung im Zusammenhang mit seiner Wahlhelfertätigkeit zugesandt wurde. Die Zusendung des Schreibens war daher unzulässig. Wir stellten einen weiteren formellen Rechtsverstoß fest: Der Werbende hätte den Wahlhelfer bei der Werbeansprache darauf hinweisen müssen, dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen die Datennutzung zusteht. 292 Die Gemeinde SH 11/2005

15 Was ist zu tun? Wahlleiter sind über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten zu belehren. 1.8 Beratung durch den privaten Landesverband für Standesbeamte Für die Rechtsberatung durch einen privatrechtlich organisierten Berufsverband gilt hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten das Erforderlichkeitsprinzip. Anfragen sind so weit wie möglich zu anonymisieren. Die Standesbeamtin einer Amtsverwaltung hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Urkunde über eine Namensänderung. Vor der Beischreibung der Änderung im Familienbuch wandte sie sich deshalb an den Landesverband für Standesbeamte - ein privatrechtlich organisierter Berufsverband - und bat dort um eine rechtliche Begutachtung zu dem Problem. Der Anfrage beigefügt war eine Fotokopie des Familienbuches des Betroffenen mit Angaben auch über die Ehefrau. Die Beratung durch den Landesverband wäre auch in anonymer Form möglich gewesen. Die personenbezogenen Angaben hätten problemlos geschwärzt werden können. Für die Zukunft sagte die Standesbeamtin zu, Beratungsersuchen an Dritte nur noch in anonymisierter Form zu stellen. Was ist zu tun? Behörden sollten vor einer Beratung oder Begutachtung durch Dritte sorgfältig prüfen, ob dafür tatsächlich die Kenntnis personenbezogener Daten erforderlich ist. Im Regelfall müssen die personenbezogenen Daten in den zu übersendenden Unterlagen vor ihrer Übersendung geschwärzt werden. 1.9 Prüfung gaststättenrechtlicher Erlaubnisverfahren Die Prüfung gaststättenrechtlicher Erlaubnisverfahren bei einer kreisfreien Stadt führte zu einer Beanstandung. In der Folge wurde das Verwaltungsverfahren vereinfacht und entbürokratisiert. Bei der Prüfung gaststättenrechtlicher Erlaubnisverfahren bei einer kreisfreien Stadt ergaben sich eine Reihe von Abweichungen von den Vorschriften der sehr detaillierten Gaststättenverordnung. Nach Diskussion der vorgefundenen Mängel versprach die Stadt, ihre Verwaltungspraxis umzustellen. Im Konzessionsverfahren wurden Regelanfragen sowohl bei der für den Wohnsitz des Antragstellers wie auch bei der für die Gaststätte zuständigen Polizeistation vorgenommen, obwohl keine der beiden Stellen über für das Konzessionsverfahren geeignete Datensammlungen verfügt. In der Regel war der Antragsteller bei der örtlich für die Gaststätte zuständigen Polizeistation nicht einmal bekannt. Die Anhörungspraxis erzeugte damit nur unnötigen Verwaltungsaufwand. Obwohl die von den Betroffenen im Antragsverfahren vorzulegenden Unterlagen in der Gaststättenverordnung abschließend aufgezählt sind, wurde von den Antragstellern die Vorlage eines vollständigen Miet- oder Überlassungsvertrages gefordert. Diese Unterlagen enthielten eine Vielzahl sensibler, für das Konzessionsverfahren nicht erforderlicher Daten. Nach Erteilung der Gaststättenkonzession erhielten die für die Gaststätte zuständige Polizeistation, das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie das Bauordnungsamt jeweils eine Durchschrift des vollständigen Erlaubnisbescheides zur Kenntnis. Erlaubt ist nur eine formlose Unterrichtung, soweit die jeweilige Stelle zuvor im Verfahren angehört worden ist. Was ist zu tun? Die Konzessionsbehörden sollten ihre Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der Gaststättenverordnung auf Erforderlichkeit hin überprüfen. 2. Schutz von Sozialdaten 2.1 Hartz IV und kein Ende Zum Jahresbeginn 2005 trat das Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II) in Kraft. An die Stelle von Arbeitslosen- und Sozialhilfe tritt teilweise das neue Arbeitslosengeld II. Alleine in Schleswig-Holstein sind hiervon ungefähr Menschen betroffen. Bei der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe spielte das Sozialgeheimnis leider oft keine Rolle. Im Sommer 2004 verschickte die Bundesagentur für Arbeit (BA) bundesweit an über 2,2 Millionen Empfänger von Arbeitslosenhilfe 16-seitige Antragsvordrucke zum Arbeitslosengeld II (ALG II). Schon wenige Tage später gingen unzählige Beschwerden und Fragen von verunsicherten Betroffenen bei uns ein. Tatsächlich enthält der Antragsvordruck viele Fragen, die aus Datenschutzgründen nicht gestellt werden dürfen. Gemeinsam mit der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten haben wir Anfang August Ausfüllhinweise zu diesem Antragsvordruck veröffentlicht. Die bundesweite Nachfrage hiernach war groß. Die BA hat unsere Kritik angenommen und reagiert. Mitte September 2004 veröffentlichte die BA eigene Ausfüllhinweise und sagte eine Überarbeitung des Vordruckes zu. Bis Anfang März 2005 lagen jedoch noch keine Entwürfe vor. Die Zeit drängt jedoch, müssen doch schon im Juni 2005 hunderttausende Weiterbewilligungsanträge stellen. lg2.htmwww.arbeitsagentur.de Auch die besten Ausfüllhinweise konnten nicht verhindern, dass durch die fehlerhaften Antragsvordrucke Daten beschafft wurden, die nicht erhoben werden dürfen. Gemeinsam mit der Landeshauptstadt Kiel wurde ein vereinfachtes Antragsverfahren entwickelt: Sozialhilfeempfänger in Kiel hatten die Wahl zwischen dem 16-seitigen Vordruck der BA oder einem einseitigen Antragsvordruck der Landeshauptstadt Kiel. emen/presse/ alg2.htm Weiter kritisierten wir die mangelnde Einweisung der Sachbearbeiter durch die BA. Noch Wochen, nachdem die BA ihre Ausfüllhinweise veröffentlicht hatte, wurden vor Ort unzulässige Fragen gestellt. Frühzeitig forderten wir die BA auf, unzulässig erhobene Daten zu löschen, was von der Bundesregierung in einer Pressemitteilung auch zugesagt worden war. In Schleswig-Holstein wird das ALG II seit Januar 2005 in den Kreisen und kreisfreien Städten von den Arbeitsgemeinschaften ausgezahlt. Lediglich die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg haben von einer Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht und übernehmen diese Aufgabe in alleiniger Verantwortung. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei den optierenden Kommunen sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Das Gleiche gilt für die Arbeitsgemeinschaften, die nach dem Willen des Gesetzgebers als Sozialleistungsträger tätig werden und in eigenem Namen Leistungsbescheide erlassen dürfen. Arbeitsgemeinschaften sind eigenverantwortlich Daten verarbeitende Stellen. Der bundesweite Antragsvordruck war für uns nur der Einstieg in eine umfassende Prüf- und Beratungstätigkeit. Aus der gesamten Bundesrepublik wurden wir nach der Veröffentlichung unserer Hinweise mit Anfragen überhäuft. Wir erhielten von einzelnen Agenturen vor Ort in Eigenregie entwickelte, noch umfangreichere Vordrucke mit der Bitte um Prüfung. Gemeinsam mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz (BfD) haben wir die BA aufgefordert, nur autorisierte Vordrucke zu verwenden. Wie sonst soll ein Antragsteller erkennen können, welcher Vordruck wirklich auszufüllen ist? Als Nächstes erarbeiteten wir einen Katalog Offene datenschutzrechtliche Fragen zum SGB II. Über dessen Internetveröffentlichung sowie durch eine Unterrichtung der betroffenen Kommunen und Ministerien in Schleswig-Holstein versuchten wir, einen einheitlichen Informationsstand und ein erhöhtes Problembewusstsein herzustellen. tenschutz/sgb2_fragen.htm Viele der offenen Fragen lassen sich auf unschlüssige oder fehlende Regelungen im SGB II zurückführen. So ist z. B. die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander bzw. mit der BA nicht ausreichend geregelt. In der ARGE wird zur Leistungsberechnung das elektronische Verfahren A2LL Die Gemeinde SH 11/

16 eingesetzt. Bereits früh mussten wir feststellen, dass dieses Verfahren einen bundesweiten Personenabgleich ermöglicht. Jeder Mitarbeiter, der mit A2LL arbeitet - vom Postboten bis zum Geschäftsführer-, hat die Möglichkeit, sich sämtliche Daten aller ALG-II-Bezieher jeder ARGE anzuschauen. Eine Protokollierung der Zugriffe und deren Kontrolle waren nicht vorgesehen. Über eine Schnittstelle zu einem weiteren Verfahren der BA (zpdv) bestand die Möglichkeit unkontrollierter Einsicht in Sozialdaten von Personen, die andere Leistungen bei der BA beziehen. Jeder Mitarbeiter erhielt also - im übertragenen Sinn - nicht nur den Generalschlüssel für das eigene Rathaus, sondern gleich die Schlüssel für alle Rathäuser und Arbeitsagenturen in der gesamten Bundesrepublik. Wir unterrichteten den BfD. Dieser beanstandete Ende 2004 gegenüber der BA formell das fehlende Zugriffs- und Berechtigungskonzept sowie die fehlende Protokollierung. Hätte man uns doch nur vorher gefragt! Dadurch, dass die ARGE weitere Verfahren der BA einsetzt, verschärft sich die Situation erheblich. So sind z. B. im BA-Verfahren coarb sensibelste Daten der Betroffenen über so genannte Vermittlungshemmnisse gespeichert. Jeder Mitarbeiter jeder ARGE erhält hierüber Kenntnisse über Suchtprobleme, gesundheitliche Einschränkungen, Ehe- oder Familienprobleme oder die Schuldensituation der Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld. Es stellen sich derzeit noch eine Vielzahl weiterer Fragen. Strittig ist z. B., in welchem Umfang die ARGE auf alte Datenbestände der Sozialämter oder der BA zugreifen darf. Durch ein Profiling soll die ARGE die Stärken und Schwächen der Arbeit Suchenden feststellen. Es bedarf jedoch konkreter Vorgaben, in welchem Umfang hierfür Daten erhoben werden dürfen. Die ARGE schließt mit den Arbeit Suchenden eine Eingliederungsvereinbarung ab, welche die Verpflichtung zum Besuch einer Schuldner-, Sucht- oder Familienberatungsstelle beinhalten kann. Dabei darf sie jedoch nicht Kenntnis von den sensiblen Gesprächsinhalten zwischen Arbeit Suchenden und Berater erhalten. Um Hartz IV auch weiterhin datenschutzrechtlich zu begleiten, wurde auf Bundesebene eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der u. a. auch ein Vertreter des ULD angehört. Was ist zu tun? Das Sozialgeheimnis ist auch bei der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu wahren. 2.2 Keiner zu Hause? Das Sozialamt schaut sich trotzdem die Wohnung an! Aufgeregt schilderte uns eine Frau, dass Mitarbeiter des örtlichen Sozialamtes in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung besichtigt hätten, obwohl sie weder Sozialhilfe beantragt habe noch beziehe. Der Untermieter, der Sozialhilfe beantragt hatte, habe die Beamten in die Wohnung gelassen. Das Sozialamt bestätigte, dass nicht nur die Räume des Untermieters, sondern auch die Räume der Vermieterin geprüft worden sind. Man habe feststellen wollen, ob der Untermieter mit seiner Vermieterin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Bewusst habe man für diese Prüfung einen Zeitpunkt gewählt, zu dem die Vermieterin nicht zu Hause war. Hausbesuche sind in Sozialhilfeverfahren nicht grundsätzlich unzulässig. Aufgrund des für den Betroffenen äußerst belastenden Charakters müssen diese jedoch das letzte Mittel sein, das nur dann eingesetzt wird, soweit es zwingend erforderlich ist. Stets ist zu prüfen, ob nicht andere, weniger belastende Mittel der Sachverhaltsfeststellung bestehen (23. TB, Tz ). Im konkreten Fall deuteten bereits vor Durchführung des Hausbesuches viele Indizien auf eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Untermieter und Vermieterin hin. So war u. a. bekannt, dass die Hauptmiete vom Konto des Untermieters überwiesen wurde. Die Vermieterin bezahlte nach eigenen Angaben die Medikamente für den Untermieter und bezeichnete diesen gegenüber dem Amtsgericht als ihren Lebensgefährten. Diese Informationen hätten für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft genügt. Aus dem Protokoll des Hausbesuches ergab sich, dass zunächst die Räume des Untermieters besichtigt wurden. Hierbei wurde festgestellt, dass dieser über kein eigenes Bett verfügte. Gegenüber den Sozialamtsmitarbeitern erklärte der Untermieter, dass er im Schlafzimmer der Vermieterin schlafe und dort auch seine Kleidung aufbewahre. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Sozialamt von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Untermieter und seiner Vermieterin ausgehen können. Eine Besichtigung der Räume der Vermieterin ohne deren Kenntnis und Einverständnis war nicht mehr erforderlich und wurde von uns beanstandet. Was ist zu tun? Hausbesuche dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, wie dies erforderlich ist und keine anderen Möglichkeiten der Datenerhebung bestehen. 2.3 Wie eine Jugendhilfemaßnahme im Ausland das Jugendamt einholte Nett und freundlich war der Brief aus Portugal: Eine Studentin, die ihr Auslandssemester an der Algarve absolvierte, bat das Jugendamt im kühlen Schleswig-Holstein um Mithilfe. Sie habe vom Instituto Algarve Projecto Unterlagen von Jugendlichen erhalten, die dort im Zeitraum von 1993 bis 2003 betreut wurden, um ein Forschungsvorhaben durchzuführen. Sie bat um das Ausfüllen eines dreiseitigen Fragebogens über den Werdegang eines dieser Jugendlichen. Für diesen Jugendlichen war das Jugendamt in Schleswig-Holstein Kostenträger der Maßnahme gewesen. Das Jugendamt konnte und wollte nicht behilflich sein. Die Unterlagen über den Jugendlichen waren bereits gelöscht. Warum aber verfügte das Institut in Portugal noch über Unterlagen? Durften diese Unterlagen an eine Studentin weitergegeben werden? War der Betroffene unterrichtet, und hatte er zugestimmt? Dem Jugendamt stellte sich insbesondere die Frage, inwieweit es als Kostenträger die Verantwortung für die Daten bei dem Institut trägt. Die Übermittlung von Sozialdaten ins Ausland ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird davon ausgegangen, dass ein dem deutschen Recht vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die übermittelnde Stelle steht aber dennoch in der Pflicht, den Schutz der Sozialdaten bei der empfangenden Stelle sicherzustellen. So muss bereits bei der Übermittlung darauf hingewiesen werden, zu welchem Zweck die Übermittlung erfolgt und dass die Sozialdaten nur zu diesem Zweck verwendet werden dürfen. Durch vertragliche Regelungen sollte sichergestellt werden, dass die im Sozialdatenschutz geltenden Rechte der Betroffenen, zu denen auch der Löschungsanspruch gehört, beachtet werden. Aufbewahrungsfristen sind zu definieren; Das konkrete Forschungsvorhaben durfte nur mit Wissen und Einverständnis des Betroffenen durchgeführt werden. Was ist zu tun? Will sich ein Jugendamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer anderen Einrichtung bedienen, so hat es durch eindeutige vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Sozialdatenschutz beachtet werden. Dies gilt natürlich auch, wenn sich die andere Einrichtung im Ausland befindet. 3. Auswirkungen der E-Government- Vereinbarung auf die Kommunen Vorübergehend hatte es den Anschein, das Land wolle die Kreise verpflichten, über Kreisnetze bestimmte Dienstleistungen für die kreisangehörigen Kommunen zu erbringen. Fehlinterpretationen der E- Government-Vereinbarung und Kommunikationsprobleme zwischen dem Land und den Kommunen waren die Ursache. Inzwischen ist unstrittig, dass die Vereinbarung keine Kommune zu etwas zwingt, was sie meint nicht verantworten zu können. Manchmal ist es sogar im Zusammenhang mit Fragen der IT-Infrastruktur und der Verantwortlichkeit für IT-Sicherheit erforderlich, sich auf die verfassungsrechtlichen Grundzüge des Aufbaus unseres Landes 294 Die Gemeinde SH 11/2005

17 zu besinnen. Was zunächst etwas weit hergeholt erscheint, war im vergangenen Jahr ein wesentlicher Aspekt bei der Diskussion über die E-Government-Vereinbarung, die das Land, vertreten durch den Finanzminister, im Jahr 2003 mit den kommunalen Landesverbänden geschlossen hat (26. TB, Tz. 6.6). In dieser Vereinbarung bekundet das Land seine Absicht, im Einzelnen bezeichnete IT-Maßnahmen der kommunalen Familie zu fördern, sofern diese mit den Standardisierungsbemühungen und den E-Government-Zielen des Landes konform gehen. Derartige Konzepte sind unter Datenschutz- und Sicherheitsaspekten grundsätzlich zu begrüßen, weil sich aufgrund der einheitlicheren Strukturen in der Regel Lösungen mit weniger Schnittstellenproblemen ergeben. Allerdings findet der Nutzen der Vereinheitlichung dort seine Grenzen, wo über die Köpfe der Verantwortlichen hinweg entschieden wird. Diese Gefahr hat für einige Teilbereiche der E- Government-Vereinbarung durchaus bestanden, konnte aber zwischenzeitlich - nicht zuletzt durch unsere Intervention und Beratung - behoben werden. Die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände sehen in der Vereinbarung nämlich u. a. folgende Infrastrukturmaßnahmen als dringlich an und wollen die dazu erforderliche Basisinfrastruktur gemeinsam aufbauen: landesweit standardisierte Kreisnetze als integraler Bestandteil des landesweiten Datennetzes, ein landesweit wirksamer Verzeichnisdienst, eine landesweit einheitliche PKI mit digitaler Signatur und Ver- und Entschlüsselungstunktionen und eine zentrale Datendrehscheibe für die Steuerung der Datenströme. Hierzu wurde eine Lenkungsgruppe, eine Geschäftsstelle und eine Projektorganisation eingerichtet. Zudem erhalten die Kreise in ihrer Eigenschaft als untere Landesbehörden zwangsweise einen Anschluss an das Landesnetz. Zunächst bestand für sie aber noch kein Zwang, ihn zu nutzen bzw. auf ihren IT-Systemen Applikationen des Landes zu installieren und zum Ablauf zu bringen. Zu Verwirrungen führten dann jedoch die Konsequenzen aus den Regelungen im Landesmeldegesetz und der Landesmeldeverordnung, nach denen der Datenaustausch zwischen Meldebehörden spätestens ab 2007 über geschlossene Kommunikationsnetze zu erfolgen hat. Im Wortlaut: 6 Abs. 1 Landesmeldeverordnung (LMV) Die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden erfolgen durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze. Hieraus schloss man, es dürfe nur das Landesnetz genutzt werden; um dies den ca. 220 Meldebehörden zu ermöglichen, bedürfte es eines Anschlusses entsprechend der E-GovernmentVereinbarung in allen Kreisen und Kreisnetzen. Die Kreise seien mithin zur Erbringung dieser Dienstleistung gegenüber den ihnen angehörenden Gemeinden, Ämtern und Städten verpflichtet. Es schwirrten schon Begriffe wie virtuelle und dedizierte Kreisnetze im Raum. Wir wurden mit Fragen besorgter Systemadministratoren überhäuft, worin denn der Unterschied bestehe und nach welchen Sicherheitskonzepten der Anschluss der lokalen Netzwerke zu erfolgen habe. Offensichtlich wegen einer nicht sehr glücklichen Aufklärungsarbeit der beteiligten Stellen sind zwei unterschiedliche Sachverhalte miteinander vermischt worden: Richtig ist, dass die Meldebehörden gemäß der Meldeverordnung der Landesregierung über eine technische Verknüpfungsstelle zu kommunizieren haben. Zu diesem Zweck müssen alle Meldebehörden dataport mit dem Transport ihrer Meldedaten beauftragen. Es handelt sich also um den seltenen Fall, dass dem Bürgermeister die Installation und der Betrieb bestimmter IT-Komponenten und die Inanspruchnahme eines bestimmten externen Dienstleisters vorgeschrieben wird (Tz. 6.2). Mit der Frage, ob dies auf dem Verordnungswege möglich ist, mögen sich Kommunalverfassungsrechtler befassen; sicherheitstechnisch bedarf es jedenfalls eines transparenten Sicherheitskonzeptes für die Verknüpfungsstelle (Tz. 6.3). Unrichtig ist dagegen, dass die E-Government-Vereinbarung die Kreise verpflichtet, Kreisnetze aufzubauen, zu dem Zweck, die Meldedaten zu kanalisieren, an die Verknüpfungsstelle weiterzuleiten und in umgekehrter Richtung als Verteiler zu agieren. Sie sind eben keine Meldebehörden und bezüglich ihres Serviceangebotes gegenüber ihren kreisangehörigen Kommunen entscheidungsfrei. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Landkreistag der Vereinbarung zugestimmt hat. Dies ist nunmehr durch eine De-facto-Änderung der E-Government-Vereinbarung klargestellt worden. Der Finanzminister als Betreiber des Landesnetzes bietet nur noch kommunale Landesnetzanschlüsse an. Das gilt für jede einzelne Kommune, gleich welchen kommunalverfassungsrechtlichen Status sie hat und wie groß ihre Verwaltung ist. Hierüber schließt er mit ihr einen Vertrag. Kreisnetze werden aus der Sicht des Landesnetzes wie lokale Netzwerke des betreffenden Kreises behandelt. Die Beziehungen zwischen Kreis und Kommune basieren auf gesonderten (individuellen) Vereinbarungen; das Land ist daran nicht beteiligt. Für die Freischaltung der Kommunikationsbeziehungen in den Routern und deren sonstige Administration sind von den direkt angeschlossenen Kommunen bzw. den Kreisen spezielle Verträge mit dataport zu schließen, da der Finanzminister ihr durch einen Betreibervertrag die alleinige Administrationsbefugnis übertragen hat. Diese intensiv ausdiskutierte Lösung zeichnet sich dadurch aus, dass die kommunalen Entscheidungsspielräume nur insoweit eingeschränkt werden, wie das Melderecht es vorsieht. Außerdem ergibt sich eine aus sicherheitstechnischen Gründen unabdingbare Möglichkeit der klaren Trennung der Verantwortungsbereiche der einzelnen Daten verarbeitenden Stellen. Die E-Government-Vereinbarung behält ihren ursprünglichen Status: Sie ist eine wichtige Absichtserklärung des Landes für die Zusammenarbeit mit den Kommunen auf dem Gebiet der Informationstechnik, sie hat aber für die einzelne Kommune keine verpflichtende Wirkung. Was ist zu tun? Bei der weiteren Projektplanung zur IT- Synchronisation zwischen dem Land und der kommunalen Familie sollten durch mehr Transparenz und frühzeitigere Beteiligung der letztendlich verantwortlichen Stellen Fehlinterpretationen vermieden werden. Die aktuellen Projekte Verknüpfungsstelle, PKI und Verzeichnisdienste bieten hierzu gute Gelegenheiten. Aus der Rechtsprechung Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 105 Abs. 2 a 1. Die Einordnung eines Diskothekenbetriebs als vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung steht mit Art. 105 Abs. 2 a GG in Einklang. 2. Der bundesrechtliche Aufwandsbegriff gebietet nicht, dass bei der Berechnung einer Vergnügungssteuer, die an den Eintrittspreis für die Vergnügungsveranstaltung anknüpft, jede darin enthaltene, an sich vergnügungssteuerfreie Ware und Leistung außer Ansatz zu bleiben hat. 3. Sieht der Satzungsgeber die steuermindernde Berücksichtigung solcher im Eintrittspreis enthaltener Waren und Leistungen vor, müssen sie realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungssteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisieren- Die Gemeinde SH 11/

18 der Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher haben. 4. Die Gemeinde kann die Vergnügungssteuer als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer und daneben als Auffangtatbestand auch in der Form einer an die Raumgröße der Veranstaltungsstätte anknüpfenden Pauschsteuer erheben. Urteil des 9. Senats vom 3. März 2004 BVerwG 9 C 3.03 Zum Tatbestand: Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten auf einer Nutzfläche von insgesamt über m 2 eine Diskothek. Im Zentrum der Anlage befindet sich die Haupttanzfläche umgeben von Stehtischen, Sitzgelegenheiten und verschiedenen Speisen- und Getränketheken. Jenseits davon schließen sich eine Freisitzfläche, ein weiterer Raum mit Tanzfläche sowie ein Kinoraum an. Das Kino umfasst 120 Sitzplätze, eine größere Anzahl von Stehplätzen sowie eine Getränketheke und ist ausschließlich über den Diskothekenbereich zugänglich. Die Beklagte erhebt nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (im Folgenden: VStS) in der hier maßgebenden Fassung vom 10. Dezember 1996 Vergnügungssteuern für verschiedene im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art, darunter auch für Tanzveranstaltungen, nicht jedoch für die Vorführungen jugendfreier Kinofilme. Die Steuer wird als Kartensteuer, als Pauschsteuer oder als Steuer nach der Roheinnahme erhoben ( 4 Abs. 2 VStS). 5 VStS legt den Steuermaßstab für die Kartensteuer wie folgt fest: 5 Steuermaßstab (1) Die Kartensteuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist. (2)... (3) Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Waren oder Leistungen enthalten, die vergnügungssteuerfrei sind, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen. (4)... Die Pauschsteuer wird nach festen Geldsätzen für Tanzveranstaltungen grundsätzlich 1,50 DM je angefangenen 10 m 2 Veranstaltungsfläche berechnet. 11 Abs. 1 VStS bestimmt den Steuertatbestand wie folgt: 11 Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und/oder Getränken bzw. der Bereitstellung von Waren oder Leistungen dienen, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Kartensteuer nicht gegeben sind oder wenn die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn sich bei der Erhebung in der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt. (2) (4)... In dem hier in Streit stehenden Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 1997 führte die Klägerin jeweils an vier Abenden in der Woche zusätzlich zum Diskothekenbetrieb nahezu aktuelle Kinofilme mit einer Altersfreigabe ab 16 Jahren oder darunter in dem Kinoraum vor. Das Eintrittsgeld betrug dabei wie auch an den übrigen Wochentagen einheitlich 3 DM und umfasste die Möglichkeit, das Kino zu besuchen. Die Besucherzahlen beliefen sich in diesem Jahr durchschnittlich auf 2000 bis 4000 Gäste pro Abend. Zuletzt mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 1997 zur Vergnügungssteuer von DM. Den Steuerbetrag errechnete die Beklagte hierbei in der Form, dass sie für jeden einzelnen Veranstaltungstag die Vergnügungssteuer sowohl als Kartensteuer wie auch als Steuer nach der Raumpauschale ermittelte und dann den jeweils höheren Betrag in Ansatz brachte. Bei der Berechnung der Kartensteuer legte sie einer für die Vorjahre in einem vorangegangenen Rechtsstreit getroffenen gütlichen Vereinbarung folgend an Kinotagen nur die Hälfte der Eintrittseinnahmen zugrunde. Im Rahmen der Pauschsteuer berücksichtigte sie die Filmvorführungen dagegen nicht steuermindernd. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Oktober 1998 insoweit aufgehoben, als darin eine die alleinige Berechnung nach der Pauschsteuer übersteigende Vergnügungssteuer festgesetzt war. Nach seiner Auffassung sei die Verrechnung mit der Möglichkeit des Kinobesuchs an den so genannten Kinotagen zwar nicht gerechtfertigt, als Kartensteuer könne die Vergnügungssteuer gleichwohl nicht erhoben werden, da die Klägerin keine Eintrittskarten ausgebe. In Höhe der Pauschsteuer sei der Vergnügungssteuerbescheid hingegen nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht den Vergnügungssteuerbescheid auch für Kinotage aufrechterhalten hatte. Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und den Bescheid insoweit aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: An den Kinotagen sei für die Diskothekenbesucher kein besonderer finanzieller Aufwand i.s. des Art. 105 Abs. 2 a GG entstanden, da das Kinoangebot den Eintrittspreis in vollem Umfang aufwiege. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Kinobesuch bestimmendes Motiv der Diskothekengäste sei. Maßgeblich seien allein die objektiven Verhältnisse, nach denen mit der Möglichkeit des Kinobesuches eine Gegenleistung geboten werde, die allein das Eintrittsgeld wert sei. Unerheblich sei dabei auch, dass nur ein Teil der Besucher die Möglichkeit habe, den gezeigten Film in voller Länge zu sehen. Abgesehen davon, dass dies dem Teil der Besucher, der es wolle, durchaus möglich sei, müsse berücksichtigt werden, dass das Kino auch dazu genutzt werden könne, sich dort auszuruhen. Die Möglichkeit, in einem Kino vorübergehend vorbeizuschauen, werde auch sonst nirgendwo kostenlos angeboten und habe folglich durchaus einen eigenen wirtschaftlichen Wert. Hinzu komme, dass die Klägerin nur etwa ein Fünftel des regulären Kinopreises fordere. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht hiergegen zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, die steuermindernde Berücksichtigung jedweder vergnügungssteuerfreien Leistung laufe dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2 a GG zuwider und eröffne den Veranstaltern umfangreiche Steuerumgehungsmöglichkeiten. Dies führe zu einer unzulässigen Beschränkung ihres grundgesetzlich gewährleisteten Steuerfindungsrechts. Außerdem sei es ihr nicht verwehrt, neben der Steuerbemessung nach den Eintrittseinnahmen ergänzend auch eine nach der Raumgröße pauschalierte Besteuerung vorzunehmen. Aus den Gründen: Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht ( 137 Abs. 1 VwGO), weil es unter Verkennung des verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriffs in Art. 105 Abs. 2 a GG die Veranlagung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch in der Form der Pauschsteuer für ausgeschlossen hält. Der Senat selbst kann in der Sache entscheiden und die Berufung zurückweisen, da die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids, soweit er im Revisionsverfahren noch in Streit ist, auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen feststeht ( 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 1. Die Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen ist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer i.s. von Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 BVerwGE 110, 237 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März BvR 1599/89 u.a. NVwZ 1997, 573 jeweils zur Spielautomatensteuer). Sie zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten (BVer- 296 Die Gemeinde SH 11/2005

19 wg, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.o., S. 240). Die Vergnügungssteuer beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai BvL 31/58 BVerfGE 14, 76 ). Der Charakter einer Steuer als Vergnügungssteuer und damit als einer in der Gesetzgebung der Länder stehenden Aufwand- und Verbrauchsteuer bestimmt sich maßgeblich nach traditionellem deutschen Steuerrecht (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.o., S. 93; Kammerbeschluss vom 1. März 1997, a.a.o.; Kammerbeschluss vom 3. Mai BvR 624/00 NVwZ 2001, 1264). Tanzvergnügungen gehören bereits seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.o., S. 79). Ihre Erhebung ist, wie hier durch 3 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, vielfach der Kompetenz der Gemeinden übertragen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin durchgeführten Diskothekenveranstaltungen ungeachtet ihres gastronomischen Anteils und der jeweils an vier Wochentagen eröffneten Möglichkeit, an Filmvorführungen teilzunehmen, insgesamt als vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen i.s. des 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (VStS) bewertet. Diese in erster Linie in Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht erfolgte Beurteilung steht mit den vorstehenden bundesrechtlichen Grundsätzen im Einklang. Soweit sie daneben maßgeblich auch auf der grundsätzlich dem Berufungsgericht vorbehaltenen (vgl. 137 Abs. 2 VwGO) Tatsachenwürdigung beruht, sind von der Klägerin keine Revisionsgründe dagegen vorgebracht oder sonst ersichtlich. 2. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob das angefochtene Urteil auch insofern mit Bundesrecht vereinbar ist, als das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Kartensteuer den Eintrittspreis an den Kinotagen als von der Kinooption gänzlich aufgezehrt bewertet und dementsprechend einen im Eintrittspreis enthaltenen besteuerungsfähigen Vergnügungsaufwand insoweit vollständig verneint hat. Das Urteil des Berufungsgerichts lässt nicht eindeutig erkennen, ob es die dieser Auffassung zugrunde liegende Verrechnung der Kinooption mit dem Eintrittspreis in erster Linie dem 5 Abs. 3 VStS entnimmt, auf den es sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezieht, oder ob es unmittelbar aus dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2 a GG ableitet, dass eine im Eintrittspreis enthaltene vergnügungssteuerfreie Ware oder Leistung von dem für die Steuerberechnung maßgeblichen Eintrittspreis abgesetzt werden muss. Dem bundesrechtlichen Aufwandsbegriff lässt sich ein solches generelles Verrechnungsgebot jedenfalls nicht entnehmen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (...) zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.o., S. 93; ebenso Beschluss vom 1. April BvL 22/67 BVerfGE 31, 8 ). Das heißt indes nicht, dass bei einer als Kartensteuer erhobenen Vergnügungssteuer aus dem Eintrittspreis für eine vergnügungssteuerpflichtige Gesamtveranstaltung von Verfassungs wegen stets jede Teilleistung herausgerechnet werden müsste, die als solche bei isolierter Betrachtung nicht vergnügungssteuerpflichtig ist. Dem steuererhebungsberechtigten Normgeber steht vielmehr ein weiter Einschätzungsund Pauschalierungsspielraum bei der Beurteilung der Frage zu, ob und inwieweit er im Eintrittspreis einer Gesamtvergnügungsveranstaltung enthaltene untergeordnete oder auch typischerweise nicht nachgefragte vergnügungssteuerfreie Waren und Leistungen von dieser Verrechnungspflicht ausnimmt. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Verrechnung der hier in Streit stehenden Möglichkeit des Kinobesuchs durch den bundesrechtlichen Aufwandsbegriff ersichtlich nicht geboten. Die Gemeinde ist durch Bundesrecht allerdings auch nicht gehindert, im Rahmen des ihr übertragenen Steuererhebungsrechts den Maßstab so zu gestalten, dass bei der Berechnung des vergnügungssteuerpflichtigen Aufwands solche Aufwendungen des Veranstaltungsbesuchers außer Betracht bleiben, die auf vergnügungssteuerfreie Leistungen entfallen, sofern dadurch der Besteuerungsgegenstand nicht verfehlt wird und eine gleichmäßige Besteuerung gewährleistet bleibt. Für ein solches Verrechnungsmodell hat sich die Beklagte bei Erhebung der Vergnügungssteuer als Kartensteuer entschieden. Sind in dem Eintrittspreis Beträge für Waren oder Leistungen enthalten, die vergnügungssteuerfrei sind, so haben sie nach 5 Abs. 3 VStS nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu bleiben. Sofern das Berufungsgericht eine solche Verrechnung in unmittelbarer Anwendung des 5 Abs. 3 VStS vorgenommen haben sollte, ist es in erster Linie eine Frage der Auslegung von Landesrecht und der dem Tatsachengericht vorbehaltenen Tatsachenwürdigung, ob die im Betrieb der Klägerin angebotenen Filmvorführungen im Preis enthaltene Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind und in welcher Höhe sie nach deren Maßstäben außer Ansatz bleiben. Auch die Auslegung von Landesrecht durch das Berufungsgericht ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle allerdings insoweit unterworfen, als diese Auslegung ihrerseits mit höherrangigem revisiblen Recht vereinbar sein muss (vgl. hierzu lediglich BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 BVerwG 9 C 3.02 BVerwGE 117, 345 m.w.n.). 5 Abs. 3 VStS will ersichtlich sicherstellen, dass der Eintrittspreis für eine Vergnügungsveranstaltung nur insoweit Maßstab der Vergnügungssteuer als Kartensteuer ist, als er tatsächlich den wirtschaftlichen Aufwand widerspiegelt, den der Besucher mit dem Konsum der vergnügungssteuerpflichtigen Leistung betreibt. Entscheidet sich der Normgeber, wie hier die Beklagte, dafür, grundsätzlich alle im Eintrittspreis enthaltenen vergnügungssteuerfreien Waren und Leistungen mit dem Eintrittspreis zu verrechnen, muss deren Bestimmung und Bewertung in einer Weise erfolgen, die dem Ziel der Vorschrift gerecht wird, den für das eigentlich steuerpflichtige Vergnügen betriebenen Aufwand einigermaßen realitätsnah zu erfassen. Dies verlangen der verfassungsrechtliche Aufwandsbegriff und der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Im Eintrittspreis enthaltene vergnügungssteuerfreie Leistungen dürfen daher nicht isoliert nach ihrem sonstigen objektiven Verkehrswert bestimmt werden, sondern müssen realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungssteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher haben. Insbesondere wenn die Berechtigung zur Nutzung der Nebenleistung, im Betrieb der Klägerin also des Besuchs der Filmvorführung, zwangsweise mit dem Eintrittspreis für die Hauptleistung verknüpft ist und diese Nebenleistung bei typisierender Betrachtungsweise auch keine von den Konsumenten der Hauptleistung erwartungsgemäß vielfach ebenfalls nachgefragte Zusatzleistung ist, dürfte bei Anwendung dieser Grundsätze viel dafür sprechen, dass der für diese Nebenleistung im Eintrittspreis enthaltene Wertanteil den Vergnügungsaufwand des Gastes nicht schmälert. Er wird ihn im Gegenteil gerade widerspiegeln, weil der Gast diese Zusatzbelastung typischerweise in Kauf nimmt, um dem eigentlich erwünschten Vergnügen, das der Gesamtveranstaltung ihr Gepräge gibt, nachzugehen. Auf das Motiv des einzelnen Besuchers kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, ob und inwieweit die Besucher in gewissem Umfang die notwendig miterworbene Nebenleistung tatsächlich in Anspruch nehmen. Der Senat kann offen lassen, ob das Berufungsgericht in Auslegung und Anwendung des grundsätzlich irrevisiblen 5 Abs. 3 VStS diese bundesrechtlichen Grundsätze verkannt oder ein Verrechnungsverbot zu Unrecht unmittelbar dem bundesrechtlichen Aufwandsbegriff entnommen hat. Denn das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin jedenfalls deshalb zurückweisen müssen, weil der Die Gemeinde SH 11/

20 Vergnügungssteuerbescheid, soweit er noch mit der Berufung angegriffen war, auf der Grundlage der Pauschsteuer nach 11 VStS gerechtfertigt ist. 3. Unterstellt, das Berufungsurteil hätte den am Eintrittspreis als Grundlage der Kartensteuer bemessenen Vergnügungsaufwand durch Verrechnung mit der Möglichkeit des Kinobesuchs in revisionsgerichtlich nicht angreifbarer Weise als vollständig aufgezehrt beurteilt, verstößt das angefochtene Urteil jedenfalls deshalb gegen Bundesrecht, weil es zugleich damit jeglichen besteuerungsfähigen Aufwand i.s. des Art. 105 Abs. 2 a GG verneint und so auch eine Berechnung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zur Rechtfertigung des angefochtenen Steuerbescheids ausschließt. Das Berufungsgericht verkürzt dadurch in unzulässiger Weise den bundesrechtlichen Aufwandsbegriff i.s. des Art. 105 Abs. 2 a GG. Dieser ist Ausdruck und Indikator dafür, dass mit der Aufwandsteuer, wie Art. 105 Abs. 2 a GG es voraussetzt, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ; strspr). Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist danach der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (BVerfG, a.a.o.). Der vom Besucher einer Vergnügungsveranstaltung zu entrichtende Eintrittspreis ist demzufolge lediglich einer von mehreren möglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung der Vergnügungssteuer. Soweit der Eintrittspreis den individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand des Besuchers der Veranstaltung wiedergibt, ist er wie bereits ausgeführt ein zweifellos sachgerechter Maßstab für die Vergnügungssteuer (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.o., S. 93; ebenso Beschluss vom 1. April 1971, a.a.o., S. 26). Dies muss mit der Anknüpfung an das Eintrittsgeld indes nicht notwendig der Fall sein. Gerade im Bereich der Vergnügungsveranstaltungen gibt es für den Betreiber zahlreiche, in seinem unternehmerischen Ermessen stehende Möglichkeiten, die grundsätzlich vergnügungssteuerpflichtige Gesamtveranstaltung so zu organisieren, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem gewissen Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches Angebot oder andere entgeltpflichtige Nebenleistungen erwirtschaftet wird. Dann wird der vom Besucher der Veranstaltung für die Bemessung der Vergnügungssteuer maßgebliche und auch nach außen erkennbare wirtschaftliche Aufwand, den er für den Konsum der Vergnügungsveranstaltung betreibt, nicht oder nur zu einem Teil im Eintrittspreis abgebildet. Diesem Umstand trägt die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten in grundsätzlich bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass sie neben der am Eintrittspreis orientierten Kartensteuer ergänzend die Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Größe des genutzten Raumes vorsieht. Diese bundesrechtlich zulässige und von der Beklagten auch wahrgenommene Möglichkeit der anderweitigen Bemessung der Vergnügungssteuer verkennt das Berufungsgericht, indem es im Ergebnis den Maßstab des Eintrittspreises als allein zulässige Bemessungsgröße für den zu besteuernden Aufwand beurteilt und so wegen dessen vollständiger Verrechnung mit der Kinooption im konkreten Fall jeglichen besteuerungsfähigen Aufwand verneint. Dadurch verkürzt es den bundesrechtlichen Aufwandsbegriff in unzulässiger Weise auf den für die Vergnügungsveranstaltung geschuldeten Eintrittspreis. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Bundesrechtsverstoß. Das Berufungsgericht hätte bei dessen Vermeidung prüfen müssen, ob der angefochtene Steuerbescheid seine Grundlage nicht auch in der von der Beklagten in ihrer Vergnügungssteuersatzung vorgesehenen Pauschsteuer finden kann. Eine Verrechnung mit der Kinooption kommt dabei für die Pauschsteuer von vornherein nicht in Betracht, da sie an die Raumgröße anknüpft. Die Berücksichtigung der vergnügungssteuerfreien Nebenleistung ist hingegen notwendig auf das Eintrittsentgelt bezogen, in dem sie enthalten ist. 5 Abs. 3 VStS ordnet die Verrechnung daher folgerichtig auch nur für die Kartensteuer an. 4. Die danach begründete Revision führt nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, denn der Senat kann über die Sache selbst entscheiden, weil die verwertbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierfür ausreichen ( 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Vw- GO). Entsprechend dem von der Klägerin in der Berufung eingeschränkten Klageantrag steht der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid auch in der Revision nur noch insoweit in Streit, als er Vergnügungssteuer für die so genannten Kinotage des Jahres 1997 festsetzt. Auch für diese Kinotage schuldet die Klägerin Vergnügungssteuer nur noch in Höhe der Pauschsteuer, da das Verwaltungsgericht den Vergnügungssteuerbescheid, soweit er auf der Grundlage der Kartensteuer berechnet wurde, aufgehoben und die Beklagte hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. In diesem noch angefochtenen Umfang erweist sich der Steuerbescheid als rechtens. Denn jedenfalls insoweit wird er durch die Pauschsteuer nach Maßgabe des 11 VStS getragen. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Pauschsteuer sind gegeben. Es handelt sich bei dem Diskothekenbetrieb der Klägerin um eine, wie das Berufungsgericht für den Senat bindend ( 173 Satz 1 VwGO i.v.m. 560 ZPO) entschieden hat, Tanzveranstaltung i.s. des 1 Nr. 1 VStS. Sie dient auch, wie 11 Abs. 1 VStS es voraussetzt, im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch die Verabreichung von Speisen und Getränken dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen erneut bestätigt und durch die Bereitstellung von Leistungen, nämlich Musik, Tanzgelegenheit und Kinovorführung, wofür ein Eintrittsgeld erhoben wurde. Ob diese der Gewinnerzielung dienenden Waren und Leistungen als solche vergnügungssteuerfrei angeboten werden könnten, ist als Voraussetzung für die Anwendung der Pauschsteuer unerheblich. Denn diese Tatbestandsvoraussetzungen bestimmen nicht die Bemessungsgrundlage, sondern stellen lediglich sicher, dass Vergnügungssteuer auch in der Form der Pauschsteuer nur für Vergnügungsveranstaltungen erhoben wird, deren Besuch für den Konsumenten notwendig beim Eintrittspreis oder jedenfalls typischerweise etwa im Hinblick auf das Angebot gastronomischer Leistungen mit einem finanziellen Aufwand verbunden ist. Von den drei übrigen, alternativ in 11 Abs. 1 VStS genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Pauschsteuer kommt im Falle der Klägerin lediglich in Betracht, dass sich bei der Erhebung in der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt. Auch dies ist hier der Fall, weil die Kartensteuer wegen der hier als im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig unterstellten vollständigen Verrechnung des Eintrittspreises mit der Kinooption an den Kinotagen keinen Ertrag bringt. Der Senat ist an der vorstehend erfolgten eigenständigen Auslegung des 11 Abs. 1 VStS im Rahmen seiner Sachentscheidung nach 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Vw- GO nicht gehindert, obwohl es sich um irrevisibles Recht handelt ( 173 Satz 1 Vw- GO i.v.m. 563 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vw- GO, 144 Rn. 85, 71, 137 Rn. 82 ff., jeweils m.n. zur Rspr des BVerwG). Eine entgegenstehende, den Senat nach 173 VwGO i.v.m. 560 ZPO bindende Auslegung des 11 VStS durch das Berufungsgericht liegt nicht vor, denn es hat sich nur in einem die Entscheidung nicht tragenden obiter dictum zu dieser Vorschrift geäußert. Die Pauschsteuer nach 11 VStS verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt die in 11 Abs. 1 und 3 VStS vorgesehene Bemessung der Pauschsteuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche nicht Art. 105 Abs. 2 a GG oder den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dass gegen die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage einer Auffangsteuer keine grundsätzlichen verfassungs- 298 Die Gemeinde SH 11/2005

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