Insolvenz & Gesellschaftsrecht - Richtig gerechnet? -
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- Brigitte Voss
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1 FORUM - Seminar Insolvenz & Gesellschaftsrecht - Richtig gerechnet? - Dr. Ralph Dautel - Steuerberater - München, 29. März 2007 RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN
2 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz 4. Liquidation Alternative zur Insolvenz? 5. Insolvenzplanverfahren Alternative zur Unternehmenszerschlagung? RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 22
3 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? Mögliche Antragsgründe für eine Unternehmensinsolvenz: Zahlungsunfähigkeit 17 InsO Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit 18 InsO Beantragt der Schuldner., so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung 19 InsO Bei einer juristischen Person. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens ist jedoch die Fortführung zugrunde zu legen, wenn diese überwiegend wahrscheinlich ist. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 3
4 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit bezieht sich ausschließlich auf Geldschulden. Aber: Regressforderungen aus Dienst- oder Werkverträgen auch Geldschulden Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfordert die Aufstellung eines Liquiditätsstatus und Liquiditätsplans Liquiditätsstatus: Gegenüberstellung von verfügbaren Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft Liquiditätsplan: Taggenaue Fortschreibung der zu erwartenden Ein- und Auszahlungen Ergibt sich eine Liquiditätslücke und kann diese nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden, ist die Zahlungsunfähigkeit zu bejahen RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 4
5 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? I. Einzahlungen 1. Aus laufendem Geschäftsbetrieb 2. Aus Desinvestitionen 3. Aus Finanzerträgen II. Auszahlungen 1. Aus laufendem Geschäftsbetrieb 2. Aus Investitionen 3. Aus Finanzverkehr III. Ermittlung der Über- Unterdeckung IV. Ausgleichs- Anpassungsmaßnahmen 1. Bei Unterdeckung 1.1 Kreditaufnahme 1.2 EK-Erhöhung 1.3 Rückführung gewährter Kredite 1.4 Zusätzliche Desinvestitionen 2. Bei Überdeckung 2.1 Kreditrückführung 2.2 Anlage in liquiden Mitteln V. Zahlungsmittelbestand Liquiditätsstatus/Finanzplan Ist Woche 1 Woche 2 Woche 3 RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 55
6 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? Zahlungsstockung BGH Grundsatzurteil vom : Beträgt ein innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 66
7 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? Drohende Zahlungsunfähigkeit Antrag nur durch den Schuldner-Unternehmen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfordert die Aufstellung eines Liquiditätsplans Planungszeitraum: in der Regel 1 ½ bis 2 Jahre Ergibt sich eine nicht zu schließende, 3 Wochen überdauernde Liquiditätslücke, ist die drohende Zahlungsunfähigkeit zu bejahen RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 7
8 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? Überschuldung Nur bei juristischen Personen Anlass zur Überschuldungsprüfung z.b. bei Unterbilanz, handelsrechtliche Überschuldung, gravierender Forderungsverlust, Produktionsstörung, etc. Handelsrechtliche Überschuldung ist nicht mit insolvenzrechtlicher Überschuldung identisch! Überschuldungsbilanz: Gegenüberstellung von Aktiv- und Passivwerten der Gesellschaft zu realen Werten ; Auflösung stiller Reserven und Lasten Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Werte der Vermögensgegenstände die Schulden nicht mehr decken. Anzusetzende Werte: Fortführungs- oder Liquidationsprämisse? RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 8
9 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? Überschuldungsprüfung Unternehmen in der Krise Stufe 1 Fortführungsprognose positiv negativ Stufe 2 Überschuldungsbilanz zu Fortführungswerten Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten Aktiva < Passiva Aktiva > Passiva Aktiva > Passiva Aktiva < Passiva Rechtliche Überschuldung Keine rechtliche Überschuldung Keine rechtliche Überschuldung Rechtliche Überschuldung Keine Insolvenz Keine Insolvenz Insolvenzantragspflicht Insolvenzantragspflicht RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 9
10 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz 4. Liquidation Alternative zur Insolvenz? 5. Insolvenzplanverfahren Alternative zur Unternehmenszerschlagung? RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 10
11 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Maßnahmenbündel Kapitalerhöhung durch Bareinlage Kapitalerhöhung durch Darlehensverzicht Darlehensverzicht mit Besserungsschein Darlehensvergabe mit Rangrücktritt Werterhöhung auf Anteile i.d.r. durch Teilwert-AfA nutzbar aber: nicht im PV, nicht bei Kapitalgesellschaftsanteilen (HEV) Einbringung des werthaltigen Teils in die Kapitalrücklage, nicht werthaltiger Teil ist Ertrag bei der Gesellschaft/ Verlust bei Gesellschafter Verzicht führt zu Ertrag/ Einlage, bei Eintritt des Besserungsfalls wandelt sich der ehemalige Ertrag in Aufwand / Rücklage in Einlagenrückgewähr Qualifizierter Rangrücktritt, steuerliche Zweifel der Passivierungsfähigkeit von RR-Darlehen mit BMF-Schreiben vom beseitigt RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 11
12 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Darlehensverzicht Beispiel: Y-Software-AG hat 8 Mio. EUR Bankdarlehen. Die Ertragssituation der Gesellschaft hat sich nachhaltig verschlechtert. Die Banken stimmen einem Darlehensverzicht in Höhe von 5 Mio. EUR zu. Die laufenden Verluste der Y-Software-AG betragen 1,5 Mio. EUR, die Verlustvorträge 4,5 Mio. EUR. Außerordentlicher Ertrag aus Darlehensverzicht EUR laufende Verluste EUR Verlustvortrag voll abzugsfähig EUR Zwischenergebnis EUR % des übersteigenden Betrags EUR zu versteuernder Sanierungsgewinn (40%) EUR Steuerlast (z.b. 38 %) EUR RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 12
13 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Vermeidung von steuerpflichtigen Sanierungsgewinnen BMF- Schreiben vom : Steuerstundung und Steuererlass von Sanierungsgewinnen im Verwaltungswege ( 163, 222, 227 AO) Notwendig: Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungseignung, Sanierungsabsicht. Weiche und unbestimmte Begriffe Wichtig: Vorlegung eines Sanierungsplanes (einschl. Finanzplan) Wichtig: Auch Dritte müssen verzichten; reiner Gesellschafterdarlehensverzicht reicht nicht aus Wichtig: Hohe Unsicherheit, ob Stundung und Erlass tatsächlich ausgesprochen werden RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 13
14 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Vermeidung von steuerpflichtigen Sanierungsgewinnen Liegen die Voraussetzungen für einen begünstigten Sanierungsgewinn vor, ist die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach 163 AO abweichend festzusetzen und nach 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst unter Widerrufsvorbehalt zu stunden. Im Rahmen dieser Billigkeitsmaßnahme sind zunächst sämtliche Verluste der Gesellschaft im Steuerfestsetzungsverfahren bis zur Höhe des Sanierungsgewinns vorrangig mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen. Die Verluste sind insoweit verbraucht. Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen, auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn, entfallenden Steuer ist diese nach 227 AO zu erlassen. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 14
15 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Vermeidung von steuerpflichtigen Sanierungsgewinnen Beispiel Darlehensverzicht Banken EUR = Sanierungsgewinn Laufende Verluste in 2006 EUR Verlustvorträge EUR Steuerpflichtiger Sanierungsgewinn EUR Steuerlast: EUR 25 % KSt EUR Antrag auf abweichende Festsetzung der Steuer gemäß 163 AO: Steuerlast 0 EUR. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 15
16 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Verzicht auf Darlehen im Privatvermögen Verlust von Gesellschafterdarlehen Art des Darlehens Krisenbestimmtes Darlehen Hingabe des Darlehens in der Krise Bewertung Nennwert Nennwert Finanzplandarlehen In der Krise stehen gelassenes Darlehen Nennwert Gemeiner Wert RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 16
17 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Bilanzielle Konsequenzen eines Rangrücktritts beim Darlehensnehmer Fall Überschul- Handels- Steuer- dungsstatus bilanz bilanz 1 Einfacher Rangrücktritt Ansatz Ansatz BMF: (Tilg. aus Gewinnen + Liquidationsüberschüssen) kein Ansatz 5 Abs. 2a EStG 2 Einfacher Rangrücktritt Ansatz Ansatz BMF: (Tilg. aus Gewinnen + Liqui- Ansatz dationsüberschüssen + freies Vermögen) 3 Qualifizierter Rangrücktritt kein Ansatz Ansatz BMF: (Tilg. aus Gewinnen + Liqui- Ansatz dationsüberschüssen) 4 Qualifizierter Rangrücktritt kein Ansatz Ansatz BMF und BFH v. (Tilg. aus Gewinnen + Liqui dationsüberschüssen + freies Ansatz Vermögen) RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 17
18 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Maßnahmenbündel Bürgschaft Nutzungsüberlassung Verkauf von Wirtschaftsgütern Umwandlung von Unternehmen Eintritt des Bürgschaftsfall beim Bürgen: steuerliche Auswirkungen wie Darlehensverzicht (Verzicht auf Rückforderungsanspruch) Entgeltfreie Überlassung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an die Gesellschaft (z.b. zinsloses Darlehen) Vermeidung von Überschuldung nur wenn Verkehrswert > Buchwert, Sicherung des Zahlungsmittelbestandes Übertragung AfA- Potential an Gesellschafter Verschmelzung Gewinn- auf Verlustgesellschaft, step up vor der Um- Wandlung (neues Recht) RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 18
19 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Verkauf von Wirtschaftsgütern / Transfer von AfA-Potentialen Beispiel: Die Z-Umformtechnik AG braucht am dringend Liquidität zur Bedienung kurzfristig fälliger Verbindlichkeiten in Höhe von EUR. Im Weiteren muss das Bilanzbild dringend aufgebessert werden, zumal im aktuellen Wirtschaftsjahr auch ein Verlust in Höhe von EUR aufgelaufen ist (Verlustvorträge EUR). Die Z-AG besitzt mehrere Karosseriepressen, die umfangreich abgeschrieben worden sind (Buchwert EUR, Verkehrswert EUR). Die A-Vermögensverwaltung KG ist Alleingesellschafter der Z-AG. Die A-Vermögensverwaltung KG erwirbt von Z-AG die Karosseriepressen zum gutachtlich festgestellten Verkehrswert und least diese an die Z-AG zurück. Damit fließen der Z-AG EUR zu, die zur Tilgung der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten sowie für die vereinbarten Leasingraten verwendet werden können. Aufgrund des niedrigen Buchwertes führt die Veräußerung bei der Z-AG zu einem Gewinn, der jedoch steuerlich durch die laufenden Verluste sowie durch den Verlustvortrag neutralisiert wird. Das Eigenkapital der Z-AG steigt aufgrund des Buchgewinns. Die A-Vermögensverwaltung KG erzielt aus der Vermietung unverändert vermögensverwaltende Einkünfte und kann die AfA auf EUR (step-up EUR) mit anderen (Kapital-) Einkünften verrechnen. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 19
20 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Umwandlung bis ab Gewinn-GmbH Gewinn-GmbH Up Steam Merger Up Steam Merger Verlust-GmbH Verlust-GmbH 12 Abs.3 S.2 UmwStG Übertragung des steuerlichen Verlustvortrages von der Tochter auf Muttergesellschaft Step Up auf die Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der Verlust-GmbH vor Verschmelzung Keine Verlustübertragung mehr möglich, Verbrauch von Verlustvorträgen ausschließlich durch Step Up RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 20
21 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz Umwandlung Verlust-GmbH Verlust-GmbH Up Steam Merger Gewinn-GmbH Down Steam Merger Gewinn-GmbH Problem: 8 Abs. 4 KStG, 5-Jahresfrist Problem: VGA, sofern Schuldenüberhang, Gewinn-GmbH darf nach Verschmelzung nicht überschuldet sein RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 21
22 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz 4. Liquidation Alternative zur Insolvenz? 5. Insolvenzplanverfahren Alternative zur Unternehmenserschlagung? RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 22
23 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz Phasen des Unternehmenskaufs Unternehmenskauf vor Eröffnung eines Insolvenzverfahren Unternehmenskauf im Insolvenzeröffnungsverfahren Unternehmenskauf im eröffneten Insolvenzverfahren Unternehmenskauf im Insolvenzplanverfahren Share Deal Asset Deal Share Deal (Ausnahme) Asset Deal Asset Deal (Regel) Share Deal (Übertragene Sanierung, Ausnahme) Share Deal Asset Deal (Ausnahme) RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 23
24 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz Steuerliche Haftung beim Unternehmenskauf Vor Eröffnung Insolvenzverfahren: Share Deal: Keine unmittelbare Haftung für den Unternehmenserwerber, aber (Privat-) Haftung des Geschäftsführers ( 69 AO). Asset Deal: Haftung des Erwerbers für Steuerschulden ( 25 HGB und 75 AO). Nach Eröffnung Regel-Insolvenzverfahren: Asset Deal: Keine Haftung für Steuern des Betriebes, die vor Erwerb entstanden sind ( 75 II AO) RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 24
25 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz Unternehmenskauf vor Eröffnung des Insolvenzverfahren Share Deal Steuerliche Mythen beim Kauf in der Krise Rettung von steuerlichen Verlustvorträgen aber: Mantelkaufregelung ( 8 Abs. 4 KStG) Mindestbesteuerung ( 10d EStG, 10a GewStG) Aktivierungsfähigkeit von Verlustvorträgen durch Besserungsschein aber: BMF- Schreiben vom , BStBl. I 2003, 648 Sanierung durch Verzicht von unter Nominalwert erworbenen Gesellschafterdarlehen aber: Ertragswirksamkeit des Darlehensverzichtes; Problematik des Sanierungserlasses BMF-Schreiben vom , BStBl. I 2003, 240 RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 25
26 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz Unternehmenskauf vor Eröffnung des Insolvenzverfahren Share Deal Steuerliche Gestaltungen beim Mantelkauf Verlust von Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft bei Anteilsübertragung > 50 % und Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren. Vermeidung einer Zuführung von Betriebsvermögen durch Leasing; Tätigkeit als Vermittler von Leistungen, Nutzungseinlagen, Vergabe lukrativer Aufträge an Mantelkaufunternehmen. Gestaltungen nach aktuellen BFH-Urteilen: Doppelstockkonstruktionen und zeitliche Entzerrung zwischen Erwerb und Zuführung (mind. 1 Jahr) Sanierungsprivileg des 8 Abs. 4 Satz 3 KStG: Verlustbetrieb wird in seinem bisherigen Umfang (Umsatz, Zahl der Arbeitnehmer) mindestens fünf Jahre fortgeführt. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 26
27 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz Unternehmenskauf vor Eröffnung des Insolvenzverfahren Share Deal Steuerliche Gestaltungen beim Kauf in der Krise Erwerb von wertlosen Gesellschafterdarlehen durch natürliche Person oder Auslandsgesellschaften, Rückzahlungsbetrag über Anschaffungskosten im Privatvermögen > 1 Jahr Haltedauer oder Wertzuwachs im Ausland steuerfrei aber: Finanzverwaltung unterstellt Gestaltungsmissbrauch; höchstrichterlich wurde das aber noch nicht bestätigt. Negative Kaufpreise: BFH (vom ) ermöglicht die Bildung eines Ausgleichsposten bei dem Erwerber in Höhe des negativen Kaufpreises (kein Anschaffungsgewinn). Umweggestaltungen über Dotierung Kapitalrücklage etc. nicht mehr notwendig. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 27
28 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz 4. Liquidation Alternative zur Insolvenz? 5. Insolvenzplanverfahren Alternative zur Unternehmenszerschlagung? RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 28
29 4. Liquidation Rechtliche Aspekte Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft (Liquidation), Eintragung der Liquidation in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung, die Gesellschaft besteht unverändert fort. Die bisherige Firma erhält den Zusatz i.l. ; Bestellung von Liquidatoren anstelle der Geschäftsführer Bekanntgabe der Auflösung zu drei verschiedenen Zeitpunkten z.b. im Bundesanzeiger und Aufruf an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden. Mit der dritten Veröffentlichung beginnt das Sperrjahr. Nach Ablauf des Sperrjahres kann die Beendigung der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregister angezeigt werden; Eintragung der Löschung im Handelsregister. RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 29
30 4. Liquidation Wirtschaftliche Aspekte Liquidation als geeignetes Instrument zur Abwicklung eines Unternehmens setzt voraus: Keine Insolvenzgefährdung im Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses und während der Liquidation Aktive Aussendarstellung nicht mehr notwendig, es soll lediglich eine geordente Abwicklung vollzogen werden. Beispiele: Zwischenholding nach Verkauf ihrer Tochtergesellschaft Baugesellschaft bis Auslauf/Rückforderung v. Gewährleistungsbürgschaften Handelwerker-GmbH nach Verkauf des Geschäftes (Asset Deal) aufgrund Ruhestand RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 30
31 1. Wie rechnet man eine Insolvenz? 2. Finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz 3. Unternehmenskauf in der Krise und aus der Insolvenz 4. Liquidation Alternative zur Insolvenz? 5. Insolvenzplanverfahren- Alternative zur Unternehmenszerschlagung? RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 31
32 5. Insolvenzplanverfahren Mögliche Planvarianten Liquidationsplan Sanierungsplan Übertragungsplan Sonstige Pläne Ausproduktion und/oder Liquidation Fortführung durch Fortführung durch Sanierung des Übertragung auf Unternehmensträgers Anderen Rechtsträger (übertragende Sanierung) Verwertung der Masse und Verteilung an die Gläubiger, abweichend von den gesetzlichen Liquidationsregelungen Wiederherstellung der Ertragskraft und Gläubigerbefriedigung aus künftigen Überschüssen Übertragung auf dritten oder Auffanggesellschaft und Befriedigung aus Verkaufserlös und/oder künftigen Überschüssen (Earn Out) RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 32
33 5. Insolvenzplanverfahren Der Insolvenzplan kann auch aus Investorensicht die einzige Möglichkeit zum Erwerb aus der Insolvenz sein Insolvenzplanverfahren notwendig wenn: Nur der insolvente Rechtsträger über Betriebsgenehmigung verfügt, die nicht an neuen Rechtsträger erteilt wird (z.b. politische Gründe) Unternehmen über wichtige Lizenzen oder günstige Verträge verfügt, deren Übernahme bzw. Neuabschluss unsicher ist Verlustvorträge erhalten bleiben sollen Risiken Altlasten / unbekannte Verpflichtungen Verkäufer sind Altgesellschafter. Kann Gläubigerinteressen zuwider laufen. (Einschaltung Treuhand!) Mantelkaufregelung RUSO I DAUTEL I KOLLEGEN 33
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