17. Pantaenius-Immobilientagung am 13. November 2014 in Hamburg
|
|
- Waltraud Kurzmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 17. Pantaenius-Immobilientagung am 13. November 2014 in Hamburg WEG- und Mietrecht BGH-Urteile und deren Auswirkung auf die Praxis Rechtsanwältin Ruth Breiholdt, Hamburg Rechtsanwalt Carsten Küttner, Hamburg S. 1
2 I. Zustimmung zur baulichen Veränderung S. 2
3 BGH, Urteil vom V ZR 48/13 Fall: Eine WEG beschließt mehrheitlich, einer GmbH durch Vertrag zu gestatten, auf dem Dach eines noch nicht mit Mobilfunksendeanlagen versehenen Aufzugshauses drei Antennenträger zu errichten. Der DG-Eigentümer ficht den Genehmigungsbeschluss an. Frage: Wie ist die Rechtslage? S. 3
4 Entscheidung: Die erstmalige Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf einem Dach ist eine bauliche Veränderung. Die Errichtung stellt eine nachteilige Beeinträchtigung ( 14 Nr. 1 WEG) dar. Auf Grundlage des "allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits" um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen. 906 Abs. 1 Satz 2 BGB (Duldung von Immissionen) gilt nur im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, nicht im Innenverhältnis der WEG. S. 4
5 Praxishinweis I Der Verwalter muss bei Anfragen Dritter einen Genehmigungsbeschluss herbeiführen mit Zustimmung aller Eigentümer. Dem Beschlussantrag sollte ein Vertragsentwurf mit dem Dritten (Inhalt: Dauer, Umfang, Höhe der Miete /Pacht) zugrunde liegen. Gemäß Genehmigungsbeschluss sollte der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Beschluss bestandskräftig wird. S. 5
6 Praxishinweis II Nur im Rahmen des 22 Abs. 1 WEG sind nachteilige Beeinträchtigungen isd. 14 Nr. 1 WEG maßgeblich. Konkrete Sorgen und ernsthafte Bedenken sind bei Modernisierungen und modernisierenden Instandsetzungen ( 22 Abs. 2 und 3 WEG) nicht zu prüfen. Ungeklärte Frage: Gilt 22 Abs. 1 WEG wirklich direkt, wenn ein Dritter baut und die WEG dem Dritten das Bauen nur erlaubt? S. 6
7 II. Instandsetzung und Gewährleistung mietrechtlich S. 7
8 Unwirtschaftlk. der Heizungsanlage Fall: MV über Gewerberäume in Gebäude aus DDR-Zeiten. Umfass. Sanier. vor Übernahme durch M, wobei vorhandene Fernwärme-Heizungsanlage + vorhandenes Belüftungssystem unangetastet, auch Gegenstand Mieterbaubeschreibung (MV). M mindern, da Heizungs- + Belüftungsanlage wg. geringen Publikumverkehr in ihren Geschäftsräumen überdimensioniert Betrieb der Anlage unwirtschaftl.. V klagt auf rückständige Miete. BGH, Urt. v , XII ZR 80/12 S. 8
9 Lösung nach BGH: mit Erfolg! Mangel = eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes (Ist-Beschaffenheit) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Soll-Beschaffenheit), liegt nicht vor. Soll-Beschaffenheit = zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneter Zustand (z.b. wohnen). Vorrangig zu ermitteln nach den ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen der Parteien, fehlen aber häufig! Ausleg. nach allg. Verkehrsanschauung: Wohnstandard, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. S. 9
10 Jdf. Einhalt. der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen. Unwirtschaftl. Betrieb Heizungs- + Lüftungsanlage kein Mangel (str.), jdf. wenn techn. Standard bei Erricht. Gebäude eingehalten + Anlage läuft fehlerfrei. Anderenfalls Modernisierungspflicht V, die Gesetz nicht vorsieht + auf die M keinen Anspruch. Auch Wirtschaftlichkeitsgebot begründet keine Mod.pflicht, allenfalls Bedeutung bei HKA. Gilt auch für Gewerbemiete. S. 10
11 III. Bevollmächtigung des WEG-Verwalters S. 11
12 BGH, Urteil vom III ZR 443/13 Fall: Nach einem Verwalterwechsel kündigt der neue Verwalter zwei Verträge mit einem Unternehmen für Gebäudeserviceleistungen. Eine Vollmachtsurkunde legt er nicht vor. Das Unternehmen weist die Kündigung unter anderem wegen fehlender "Vollmacht/ Vollmachtsurkunde" zurück und klagt aus den Verträgen auf weitere Zahlung. Frage: Wie ist die Rechtslage? S. 12
13 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. S. 13
14 Entscheidung 174 Satz 1 BGB ist auf einseitige Willenserklärungen des Verwalters im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz eingeräumt, dem Verwalter durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss eine weitergehende Vertretungsmacht als die bereits gesetzlich vorgesehene ( sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen ) zu erteilen. Der Umfang der Vertretung ist aber weder in einem Register vermerkt noch sonst für den Geschäftsverkehr überprüfbar. S. 14
15 Praxishinweis I Soweit die Kündigung eines Verwalters mangels Vorlage einer Vollmacht zurückgewiesen wird, muss der Verwalter prüfen, ob erneut (unter Vorlage der Kündigung) zu kündigen ist. Die erste Kündigung wird dadurch aber nicht geheilt. Die neue Kündigung wirkt auch nicht zurück. Ggf. versäumt der Verwalter insoweit eine Frist (und macht sich schadensersatzpflichtig). S. 15
16 Praxishinweis II Nachweis einer Vollmacht in der Verwalterpraxis: I. Vollmachtsurkunde durch alle Eigentümer II. Vollmachtsurkunde durch ermächtigten Eigentümer III. Beschlussprotokoll (unbeglaubigt) vom Ermächtigungsbeschluss S. 16
17 IV. Bevollmächtigung des Miet-Verwalters S. 17
18 Vertretung bei Mieterhöhung Fall: M nutzen Whg. der V in in Berlin. Im Schreiben v der von V beauftragten Hausverwaltung unter Bezug auf Berliner Mietenspiegel Mieterhöh. um rd. EUR 31. Kein Hinweis auf Handeln für V. Gemäß kann der Vermieter verlangen. Wir bitten deshalb um Zustimmung Zugleich Schreiben der Hausverw. mit BKA mit Bitte um Zahl. des Saldos auf Konto der V in. M meinen, Erhöhungsverlangen unwirksam. BGH, Urt. v , VIII ZR 231/13 S. 18
19 Lösung nach BGH: zu Unrecht! Streitig, ob bei Mieterhöhungsverlangen Stellvertret. ausdrücklich offen zu legen + V namentlich zu benennen (dafür z.b: LG Berlin, GE 2013, 483; Börstinghaus in S-F, 11. A., Vor 558 Rn. 43). - Arg.: Schutz des M, der binnen kurzer Frist Berechtig. Mieterhöh. prüfen können muss; Hausverw. könne auch Eigengeschäft ausführen. Dagegen: BGH wg. 164 I 2 BGB, wonach auch konkludentes Handeln im fremden Namen reicht. Erforderl. Klarh. durch Auslegung der Erklär. + Begleitumstände! Erklär. Hausverw., die nicht V, regelm. Anzunehmen, dass Erklär. im Namen des V.. S. 19
20 V. Umwandlung der WEG-Verwaltung S. 20
21 BGH, Urteil vom V ZR 164/13 Fall: Die zur Verwalterin bestellte A. GmbH wird auf die B. GmbH verschmolzen. Die WEG beschließt deswegen, dass einer "etwaigen Übertragung des Verwalteramtes sowie des Verwaltervertrags" von der A. auf die B. GmbH "widersprochen" und der Verwaltervertrag gekündigt wird. Sodann wird die C. GmbH mit sofortiger Wirkung zur Verwalterin bestellt. Gegen diese Beschlüsse wendet sich die B. GmbH. Frage: Wie ist die Rechtslage? S. 21
22 Entscheidung 1. Bei der Verschmelzung einer zur WEG-Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen Organstellung und Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. 2. Die Verschmelzung der Verwalterin einer WEG stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. S. 22
23 Praxishinweis Die Entscheidung bricht mit dem Dogma der Höchstpersönlichkeit. Es bleibt die Kündigung und Abberufung. Diese sind jedenfalls möglich, wenn die Umwandlung der Verwaltung die Wohnungseigentümer benachteiligt. Offen bleibt, was bei übertragenden Personenhandelsgesellschaften gilt. Amt und Verwaltervertrag müssten auch dann übergehen, wenn die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt bleiben soll. Dagegen könnte - anders als bei juristischen Personen - bei Personenhandelsgesellschaften von einem höchstpersönlichen Rechtsgeschäft ausgegangen werden, was einer Gesamtrechtsnachfolge entgegenstehen würde. S. 23
24 VI. Kosten des Austausches der Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage S. 24
25 Schüsselverlust - Schaden Schließanlage? Fall: M mietet ETW des V + erhält lt. Übergabeprotokoll v Whg sschlüssel. Einvernehml. Aufheb. Zum M gibt 1 Schlüssel zurück + bestr. Erhalt des 2. Schlüssels. WEG-Verw. verlangt von V Zahlung von EUR für aus Sicherheitsgründen für notwendig gehaltenen Austausch Schließanlage, der nach Zahlungseingang beauftragt werde. V zahlte nicht, Anlage wurde nicht ausgetauscht. V klagt gegen M auf (abstrakten) Schadenersatz = Freistellung. BGH, Urt. v , VIII ZR 205/13 S. 25
26 Lösung nach BGH: ohne Erfolg! Kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Kosten aus 280 I, 249 II, 257 BGB. Schuldhafte Pflichtverletzung: ja, da Nebenpflicht zur Obhut über nicht mehr auffindb. Schlüssel. (Missbrauchsgefahr, ja, da Verbleib unklar!) SE-Anspruch dem Grunde nach: ja. Kein Schaden der WEG, den sie bei V liquidieren könnte. Str., ob Schlüsselverlust Sachschaden Schließanlage? A.A.: ja, da Funktionalität der Sachgesamtheit Schließanlage beeinträchtigt. S. 26
27 BGH u. a.: kein Eingriff in Sachsubstanz Schließanlage. Solange Schließanlage nicht erneuert, kein Schaden. Rein abstraktes Gefährdungspotential kein erstattungsfähiger Vermögensschaden. Erst bei Austausch Vermögenseinbuße. S. 27
28 VII. Prozesskosten S. 28
29 BGH, Urteil vom V ZR 168/13 Fall: Eine WEG (Hotel) beschließt eine Sonderumlage. Ein Eigentümer zahlt nicht und wird auf Zahlung verklagt. Erfolglos. Die Kosten des Rechtsstreits legt das LG gemäß 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der WEG auf. In der darauffolgenden JA verteilt der Verwalter die Prozesskosten gem. 16 Abs. 2 WEG auf sämtliche Wohnungseigentümer und damit auch auf den obsiegenden Eigentümer. Dieser erhebt gegen den Genehmigungsbeschluss Anfechtungsklage. Frage: Wie ist die Rechtslage? S. 29
30 Hintergrund Kostenverteilung bei Verbandsklagen gegen einzelne Eigentümer. Es wurde bisher vertreten: der beklagte Wohnungseigentümer muss sich an diesen Kosten nicht beteiligen und ist auch von etwaigen Vorschusszahlungen freizustellen nur die Vorschüsse sind zunächst von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Für die endgültige Verteilung der Kosten soll jedoch die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblich sein. von der WEG zu tragende Prozesskosten sind stets Kosten der Verwaltung im Sinne von 16 Abs. 2 WEG, an denen sich alle Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen. S. 30
31 Entscheidung Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. S. 31
32 Praxishinweis Der beklagte Wohnungseigentümer wird bei gegen ihn gerichteten Hausgeld- oder Schadensersatzklagen nicht von den Prozesskosten der Gemeinschaft freigestellt. Gewinnt die Gemeinschaft den Prozess, wird die von dem Beklagten geschuldete Erstattung der Prozesskosten allen Wohnungseigentümern, also auch dem Beklagten gutgeschrieben. Gewinnt der Wohnungseigentümer, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung seiner Prozesskosten (KfB). Seinen Anteil an den Prozesskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft hat er jedoch wie die übrigen Wohnungseigentümer auch zu tragen. S. 32
33 VIII. Betriebskostenabrechnung S. 33
34 Vorwegabzug Trendwende? Fall: V erhält vom Energieversorger jahresübergreifende Energiekostenabrechnungen. In Simulationsrechnung basierend auf internen Zwischenabrechnungen HM zum Jahresende wird auf Kalenderjahr entfallende Betrag aus übergreifenden Abrechnungen errechnet. Dieser Betrag ohne Erläuterung als Gesamtkosten in HKA ausgewiesen. Mieter rügen formalen Mangel. Zu Recht? BGH, Urt. v , VIII ZR 201/13 S. 34
35 Lösung nach BGH: nein! Zutreffend, dass Angabe von Gesamtkosten notwendig. Nicht nötig, sämtl. zur Ermittl. dieses Betrags erforderl. Rechenschritte offen zu legen. Gilt insbes. dann, wenn V gegenüber M nach Kalenderjahr abrechnen muss, + deshalb aus jahresübergreifenden Abrechn. den Betrag für jeweiliges Kalenderjahr errechnet. Nachvollziehbk. nicht durch unterbliebene Offenleg. Rechn. Zwischenschritte beeinträchtigt. S. 35
36 Aus RSpr. zur Bereinigung der Gesamtkosten um nicht umlagefähige Kostenbestandteile folgt nichts anderes (z. B. Hauswart). Derartige Kostenbereinig. nicht vglb. Konstellation der Ermittlung des Betrages für Abrechnungsjahr aus jahresübergreifenden Abrechn en. I. Ü. bereits angedeutet, dass an RSpr. zur Erforderlk. auch der Angabe nicht umlagefähiger Kosten möglicherweise nicht festzuhalten sein wird. (VIII ZR 22/13) S. 36
37 IX. Zurechnung von Verwalterwissen S. 37
38 BGH, Urteil vom V ZR 183/13 Fall: Ein Wohnungseigentümer betoniert im Außenbereich eine Betonfläche als Grundlage einer Terrasse, was bei einer Begehung 2005 vom WEG-Verwalter festgestellt wird beschließt die WEG, dass der Verwalter den Rückbau durchsetzen soll. Ende 2009 erhebt die Gemeinschaft Klage, die wegen Verjährung abgewiesen wird. Frage: Wie ist die Rechtslage? S. 38
39 Entscheidung Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück. S. 39
40 Praxishinweis Der Beseitigungsanspruch entsteht mit rechtswidriger baulicher Veränderung. Die Eigentümer müssen sich das Wissen des Verwalters nicht zurechnen lassen. Zuzurechnen ist das Wissen des Verwalters der WEG nur bei sog. geborener Gemeinschaftsbezogenenheit. Bei sog. gekorener Gemeinschaftsbezogenenheit wird die Durchsetzung erst dann eine Gemeinschaftsaufgabe, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Anspruchsverfolgung an sich gezogen hat. Ein solcher Beschluss führt dann aber zu keiner rückwirkenden Zurechnung. Ggf. sollte ein nichtwissender Eigentümer auf Beseitigung klagen. S. 40
41 X. Das Schlimmste zum Schluss: Schönheitsreparaturen S. 41
42 Das Ende der Quotenklausel Grds. Frage: ob Quotenabgeltungsklauseln unangemessene Benachteilig. des M darstellt, weil: Es ist jedoch fraglich, ob sich auf der Grundlage des tatsächlichen Zustands der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine realistische Feststellung dazu treffen lässt, welcher hypothetischen Nutzungsdauer bei "normaler Nutzung der bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Abnutzungsgrad der einzelnen Wohnräume entspricht und BGH, Beschluss v , VIII ZR 352/12 S. 42
43 und Schönheitsreparaturen am Ende? ob darüber hinaus eine empirische Prognose über den (hypothetischen) Zeitpunkt des voraussichtlich eintretenden Renovierungsbedarfs bei unterstellter Fortdauer des tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Mieters zuverlässig möglich ist oder ob dies nicht vielmehr einer Fiktion gleichkommt. Gedanke: unangemessene Benachteilig., wenn M Kosten für Beseitig. von Gebrauchsspuren (mit-) tragen muss, die nicht er, sondern Vormieter verursacht hat. Mögl. Folge, bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung bereits Klausel über Abwälzung Schönheitsreparatur unangemessene Benachteilig. unwirksam! S. 43
44 Jetzt sind wir am Ende und für Sie wird s doch noch lustig! S. 44
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrDie Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.
Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrSanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung
Sanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln 1 Vorsicht Sanierung droht 09.11.2015
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrHinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Uwe Wanderer Rechtsanwalt Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse 1 Ausgangssachverhalt: 2 Die WEG besteht aus einem Haus mit Ziegeldach.
MehrSch - Mängel des Mietobjektes, Schimmel, Schall und Schadstoffe
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Sch - Mängel des Mietobjektes, Schimmel, Schall und Schadstoffe Referentin: Rechtsanwältin Ruth Breiholdt, Hamburg S. 1 Sachmangel Mangel: nachteilige
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWer veranlaßt eine Zwischenablesung, wer trägt die Kosten für deren Durchführung und was ist zu beachten?
Wer veranlaßt eine Zwischenablesung, wer trägt die Kosten für deren Durchführung und was ist zu beachten? Dieses Thema ist zwischen vielen Parteien ein Streitpunkt und wir bekommen oft Fragen hierzu. Daher
MehrWie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren
Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des
Mehrwww.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen
Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrMietrecht: Für die Beratung/ Vertretung ist auf jeden Fall die Vorlage des Miet-/ Pachtvertrages erforderlich.
Mietrecht: Für die Beratung/ Vertretung ist auf jeden Fall die Vorlage des Miet-/ Pachtvertrages erforderlich. Dieses Formular dient lediglich zur Vorbereitung. I.d.R. Wird ein persönliches Gespräch dennoch
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrVerwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrNEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg
NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe: 22/2007 Hartz IV : Ist die Vereinbarung einer schwarz zu zahlenden Zusatzmiete wirksam? (LG Berlin, U. v. 19.3.2007 62 S 254/06) Sachverhalt:
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrZwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrVortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012
EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBGH-Urteil vom 06.11.79
Ausgelobte Fangprämien, die dazu bestimmt sind, Personen für deren Hinweis auf einen Warendieb eine Geldprämie zu bezahlen, sind grundsätzlich rechtmäßig. Die Prämie kann daher vom Dieb unter den im nachstehenden
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
Mehr