ELAN - E-Learning Academic Network Niedersachsen

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1 Einreichende Einrichtung ELAN - E-Learning Academic Network Niedersachsen Escherweg 2 D Oldenburg Web: Geschäftsstelle Telefon: / geschaeftsstelle@elan-niedersachsen.de Serviceeinheit Recht Telefon: horn@elan-niedersachsen.de Stellungnahme Grünbuch Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft Ausnahme der Verbreitung geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken ELAN steht für E-Learning Academic Network, für den Einsatz von Multimedia in Lehre, Studium und Weiterbildung an Hochschulen, für ein Netzwerk der E-Learner, E-Teacher und E-Strategen in Niedersachsen. Dieses aus Landesmitteln geförderte Netzwerk führt die niedersächsischen Hochschulen durch gemeinsame Entwicklungen zur Unterstützung des E-Learning zusammen und ebnet den Weg für ein niedersachsenweites Studium und ein lebenslanges Lernen. Um dieses zu gewährleisten, setzt sich das E-Learning Academic Network für ein rechtssicheres Umfeld bei der Nutzung neuer Medien in Lehre und Forschung ein. Das Grünbuch der Europäischen Kommission dient der Diskussion, in welcher Form Informationen, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang sind, am besten online verbreitet werden können. Dabei geht es um allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten, die in der EG-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgesehen sind. Ergänzend werden auch Aspekte der EG-Richtlinie 96/9/EG über den Schutz von Datenbanken, wie die darin enthaltenden Ausnahmen und Beschränkungen, einbezogen. Konkret geht es um die Erörterung der für die Wissensverbreitung relevantesten Ausnahmen und Beschränkungen sowie die Frage, ob diese Ausnahmen im digitalen Zeitalter ausgeweitet werden sollten. Die fakultative Ausnahme für die Verbreitung geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecke des Art. 5 Abs. 3 lit. a der EG-Richtlinie 2001/29/EG ist vom deutschen Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September mit 1 BGBl. I, /8

2 dem 52a UrhG in das UrhG eingefügt worden. Diese Regelung erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes; Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke ( 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder für Forschungszwecke ( 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) unter Angabe der Quelle öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt nur soweit dies zum Zweck geboten ist und nicht der Verfolgung kommerzieller Zwecke dient. Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, ist dies nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Einschränkend dürfen Filmwerke vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern nur mit Einwilligung des Berechtigten genutzt werden ( 52a Abs. 2 UrhG). Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden ( 52a Abs. 4 UrhG). Um den Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung Rechnung zu tragen, wurde die Regelung zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristet ( 137k UrhG). Eine erste Evaluierung über die Auswirkungen der Norm in der Praxis im Jahr 2006 ließ keine Bewertung zu. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November wurde die Befristung um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages hat das Bundesministerium für Justiz eine erneute Evaluierung von den Bundesländern durchführen lassen. 3 Das Bundesministerium für Justiz fasste das Ergebnis in einem Bericht zusammen und forderte ergebnislos die Entfristung. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 14. Oktober wurde die Regelung erneut bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Aufgrund der Erfahrung der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Informationen zu Forschungs- und Lehrzwecken nimmt die Serviceeinheit Recht des E-Learning Academic Network zu der Ausnahme der Verbreitung geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken wie folgt Stellung: Der materielle Regelungsgehalt des 52a UrhG ist für Lehrkräfte an Hochschulen als Normadressaten aufgrund systematischer Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten des Wortlauts bezogen auf konkrete Anwendungsfälle mangels einschlägiger Rechtsprechung nur aus den zugrundeliegenden EG-Richtlinien, der Gesetzesbegründung sowie der nationalen Rechtsprechung zu bereits im Urheberrechtsgesetz bestehenden Schrankenbestimmungen zu erschließen. Umfang der zulässigen Verwertung Zu Unterrichtszwecken dürfen veröffentlichte kleine Teile eines Werkes; Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zugänglich gemacht werden. Eine Definition der Begriffe enthält das Gesetz nicht; es handelt sich vielmehr um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Rechtsprechung und juristische Literatur auszufüllen sind. 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG entspricht funktional der bereits seit 1985 im deutschen Urheberrechtsgesetz bestehenden Schrankenbestimmung der Herstellung von Vervielfältigungen für den Unterricht in Schulen gemäß 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, weshalb die Verwertungsbasis vom Gesetzgeber identisch definiert wurde. Folglich kann auf 2 BGBl. I, Zur Evaluierung durch das Bundesland Niedersachsen siehe Schulze/Gruber, Erhebung von Nutzungsdaten für nach 52a UrhG verwendetes Material im Hochschulbereich, Osnabrück 2007, 4 BT-Drs. 16/ /8

3 die diesbezüglichen Ausführungen von Rechtsprechung und juristischer Literatur zurückgegriffen werden. Eine feste Obergrenze des zulässigen Nutzungsumfangs existiert nicht und wird uneinheitlich beurteilt. Den zulässigen Nutzungsumfang beurteilt die Rechtsprechung und juristische Literatur im Einzelfall quantitativ nach dem Umfang des Gesamtwerkes und der Werkgattung. 5 Allgemein besteht die Tendenz, den zulässigen Gesamtumfang im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsmäßig geschützten Interessen der Urheber am geistigen Eigentum eng zu bemessen. Zu wesentlich mehr Rechtssicherheit führt die Definition der zulässigen Länge der Werkauszüge im Rahmen des zwischen den Bundesländern und der Mehrheit der deutschen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gesamtvertrages zur Regelung der Vergütung der Nutzung nach 52a UrhG. 6 Doch sollte die Länge der Werkauszüge nicht vertraglich so eng bemessen sein, dass der Ausschnitt nicht mehr geeignet zur Veranschaulichung des Unterrichts ist. Für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Werke sind zum Schutz vor unzumutbaren Eingriffen in den Primärmarkt von Schulbuchverlagen gänzlich vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen und bedürfen der Zustimmung des Rechteinhabers. Ausgenommen sind auch Filmwerke vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern. Dieses führt zu Rechtsunsicherheit für anderweitig als in Filmtheatern erstveröffentlichte Filmwerke, wie die gerade für den Unterricht relevanten Lehr-, Versuchs- und Dokumentarfilme. Ungeachtet dessen ist eine Klarstellung des Wortlauts im deutschen Urheberrechtsgesetz durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober nicht erfolgt. Verbindliche Mindestvorschriften der Länge der Werkauszüge und der Werkart auf europäischer Ebene sind im Hinblick auf die Geeignetheit zur Veranschaulichung des Unterrichts als auch im Hinblick auf länderübergreifende Lehrangebote von Hochschulen in einem europäischen Hochschulraum erforderlich. Zur Veranschaulichung im Unterricht Die im Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 lit. a der EG-Richtlinie 2001/29/EG und im 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG verwendete Präposition im Unterricht wirft Zweifel dahingehend auf, ob die zulässige Nutzung sich zeitlich und räumlich auf die jeweilige Lehrveranstaltung in der Hochschule beschränkt und folglich nicht nur die häusliche Vor- und Nachbereitung ausschließt, sondern auch neue orts- und zeitunabhängige Lehrformen wie das E-Learning. Die Auslegung des Wortlauts dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift ergibt jedoch, dass gerade mit dieser Ausnahme diese Unterrichtsformen berücksichtigt werden sollen. Anzuführen ist der Vergleich aller amtlicher Sprachfassungen; laut deutscher Übersetzung erfolgt keine Beschränkung auf Unterricht als räumlicher und zeitlicher Rahmen. 8 Diese Interpretation ergibt sich auch nach der systematischen Auslegung der Ausnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts der verwandten Datenbankrichtlinie in Art. 6 Abs. 2 lit. b. Demnach ist der Nutzungszweck dahingehend auszulegen, dass neben der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken im virtuellen Hörsaal während der Lehrveranstaltung auch die Bereitstellung zur 5 OLG Koblenz GRUR 1987, 818; BGH GRUR 1972, 432; Schricker/Dietz/Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 2006, 52a UrhG, Rn 7. 6 Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52a UrhG vom September 2007, 7 BGBl. I, S Sieber/Hoeren, Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, 2005, S /8

4 Vor- und Nachbereitung der konkreten Lehrveranstaltung an den begrenzten Kreis von Teilnehmern zulässig ist. Für die Lehrenden als Normadressaten ist aus dem Wortlaut ohne weiteres jedoch nicht erkennbar, welche Nutzungen zustimmungsfrei zulässig sind. Ungeachtet dessen ist eine Klarstellung des Wortlauts im deutschen Urheberrechtsgesetz durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober nicht erfolgt. Die Ausnahme für Unterricht und Forschung sollte nach ihrem Wortlaut für den Nutzer klar erkennbar auch die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten von zu Hause aus einschließen. Auslegung des Unterrichtsbegriffs im Hinblick auf Prüfungen In gleicher Weise wie zur Veranschaulichung im Unterricht eignen sich Werke zur Prüfung von Wissen, beispielsweise Gedicht- oder Bildinterpretation und Bewertung von abgebildeten Statistiken. Prüfungszwecke werden von 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als auch von Art. 5 Abs. 3 lit. a der EG- Richtlinie2001/29/EG aber nicht ausdrücklich privilegiert; maßgeblich ist demnach, ob Prüfungen auch unter den Unterrichtsbegriff subsumiert werden können. Der überwiegende Teil der juristischen Literatur legt den Unterrichtsbegriff der Richtlinie als auch den des deutschen Urheberrechts dahingehend aus, dass die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts nur vorliegt, sofern diese während des Unterrichts der Ergänzung oder Erläuterung eines Problems dient. 10 Prüfungen seien Unterrichtseinheiten nachgeschaltet, und das entlehnte Werk diene nicht der Wissensvermittlung, sondern der Wissensabfrage; die Verwendung für Prüfungszwecke fällt demnach nicht unter den Zweck der Norm. Nach dieser engen Auffassung ist die Bereitstellung von Werken in Übertragungsnetzen bei Online-Prüfungen zu Prüfungszwecken nicht nach 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zulässig. Bei der Umsetzung der Parallelvorschrift des Art. 9 lit. b der EG-Richtlinie 96/9/EG zum Schutz von Datenbanken in 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG ließ der Gesetzgeber im Hinblick auf den Wortlaut der Richtlinie, nach dem wesentliche Teile einer Datenbank ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts zu nicht kommerziellen Zwecken entnommen werden dürfen, den Prüfungsgebrauch trotz eines Hinweises des Bundesrates auf den engen Zusammenhang zwischen Unterricht und Prüfung unbeachtet. 11 Wegen des engen Bezugs von Prüfungen zum Unterrichtsgeschehen kann in der Werknutzung zu Prüfungszwecken auch ein unterrichtsähnlicher Vorgang gesehen werden. Möglich ist, bei Prüfungen von einer Nutzung der Werke zur Veranschaulichung des Lernerfolgs der Unterrichtsteilnehmer auszugehen. Art. 5 der EG-Richtlinie 2001/29/EG betrifft nicht allein den Multimedia-Bereich, sondern harmonisiert die Schrankenregelungen der einzelnen nationalen Urheberrechte weit über diesen Bereich hinaus auch im Hinblick auf viele konventionelle urheberrechtlich relevante Handlungen. Das deutsche Urheberrechtsgesetz enthält eine bereits vor der EG-Richtlinie 2001/29/EG eingeführte Erlaubnis zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur Verwendung in Prüfungen an Hochschulen in 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG. Allerdings ist die Zulässigkeit einer digitalen Kopie zu Prüfungszwecken nach 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG ebenso umstritten. Die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder Verfahren ähnlicher Wirkung zu Prüfungszwecken ist von Art. 5 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 3 lit. o der EG-Richtlinie 2001/29/EG erfasst und somit richtlinienkonform; digitale Vervielfältigungen und die Wiedergabe dieser angefertigten Ver- 9 BGBl. I, S Lewinski/Walter/Blocher/Dreier/Daum/Dillenz, Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 6 Rn 31 Datenbank-RL. 11 BR-Drs. 420/1/97, S /8

5 vielfältigung werden hingegen in Art. 5 Abs. 3 lit. a ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht vorgesehen. Fraglich ist insofern auch hier, ob eine Veranschaulichung im Unterricht i. S. von Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie auch eine Verwendung zu Prüfungszwecken umfasst. Für eine Beschränkung auf analoge Kopien gibt es in diesem Kontext der Verwertung jedoch keinen sachlichen Grund. Denn auch bei Prüfungen erfolgt eine digitale Kopie für den zugangsbeschränkten Kreis der Prüfungskandidaten. Der Eingriff in die Urheberinteressen ist demnach vergleichbar mit der Verwendung zu Unterrichtszwecken. Der Begriff des Unterrichts sollte auf europäischer Ebene definiert werden und klarstellen, dass auch das sich dem Unterricht anschließende Prüfen von Wissen umfasst ist. Differenzierung zwischen Forschungs- und Lehrtätigkeit Für die interne Nutzung von Werken im Intranet mit Zugriffsmöglichkeit i.s. des 19a UrhG für Wissenschaftler stellt 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG die speziellere Regelung dar, wobei insoweit der Nutzungszweck unter Ausschluss der wissenschaftlichen Lehre auf die eigene wissenschaftliche Forschung begrenzt ist. 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG erlaubt, veröffentlichte nicht nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zum Zweck der eigenen wissenschaftlichen Forschung für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis öffentlich zugänglich zu machen. Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung ist Art. 5 Abs. 3 lit. a der EG- Richtlinie 2001/29/EG entnommen und weder dort noch in der Gesetzesbegründung der Norm definiert. 12 Forschung und Lehre sind jedoch in der Praxis nicht immer klar trennbar, wie dies 52a UrhG vorschreibt. Gerade mit Möglichkeiten der netzbasierten Kommunikationssysteme lassen sich bei Projekten Forschung und Lehre verbinden. Erforderlich ist demnach die Gleichstellung der Lehre mit dem in der Forschung erlaubten Umfang der Nutzung der Werke und geschützten Leistungen. Die Erlaubnis sollte für Forschung und Lehre gemeinsame Mindestanforderungen auf europäischer Ebene enthalten. Zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigung Die digitale Übermittlung von Werken lässt sich nicht ohne Vervielfältigungen bewerkstelligen. Deswegen werden über 52a Abs. 3 UrhG alle für das öffentliche Zugänglichmachen erforderlichen Vervielfältigungen i.s. des 16 UrhG privilegiert. Entscheidend ist die Erforderlichkeit der Vervielfältigung für den Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung selbst. Die Zustimmungsfreiheit nicht erforderlicher Vervielfältigungen richtet sich nach 53 UrhG, insbesondere nach den Vorschriften des eigenen sonstigen Gebrauchs und des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs gem. 53 Abs. 2 UrhG. 13 Umstritten ist, wo die Grenze der Erforderlichkeit zu ziehen ist. Nach allgemeiner Auffassung sind die technisch notwendigen vorbereitenden Handlungen des lokalen Speicherns und auf dem Host-Server erfasst.ebenso dürfte das vorbereitende Einscannen von analogem Material erfasst sein; denn auch diese Handlung erlangt im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung keine eigenständige Bedeutung. Umstritten ist, ob die Vorratsvervielfältigung von geeignetem Lehrmaterial zulässig ist. Nach 12 BT-Drs. 15/38, S BT-Drs. 15/837, S /8

6 überwiegender Auffassung in der juristischen Literatur 14 werden Vervielfältigungen wie Vorratsvervielfältigungen und elektronische Archivierung von geeignetem Lehrmaterial nicht erfasst; diese sind nicht unmittelbar zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlich. Andere legen die Erforderlichkeit weit aus und wollen die Archivierung von potenziell geeigneten Unterrichtsmaterial zumindest dann erfassen, wenn das öffentliche Zugänglichmachen zwar nicht konkret geplant ist, aber zunächst auch keine weitere Nutzung des Werks außer der einmaligen Vervielfältigung durch das Abspeichern stattfindet. 15 Begründet wird die Auffassung mit dem vor allem im schulischen Bildungsbereich erzwungenen praxisfernen Vorgehen: von einem online abrufbaren, als Lehrmaterial geeigneten Beitrag müsste die Lehrkraft zunächst einen Ausdruck anfertigen was als Vervielfältigung gem. 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG zulässig ist, sofern diese auf Papier erfolgt, um diesen dann für eine bestimmte Unterrichtseinheit wieder erneut zu digitalisieren. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, da der Eingriff in die Verwertungsrechte bei beiden dargestellten Vorgehensweisen gleich gewichtig ist. Der deutsche Gesetzgeber hat nicht das Umsetzungsermessen in Art. 5 Abs. 3 lit. a der EG-Richtlinie 2001/29/EG zur Einschränkung des Rechts der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung zur Lösung genutzt. Die Ausnahme für Unterricht und Forschung sollte auf europäischer Ebene dahingehend präzisiert werden, dass auch die Vervielfältigung zur mittelbaren und unmittelbaren Unterrichtsvorbereitung erfasst wird. Angemessene Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft Ein Ausgleichsanspruch für die Nutzung zu Unterrichts- und Forschungszwecke ist nach der EG- Richtlinie 2001/29/EG nicht zwingend vorgesehen; nach dem Erwägungsrund 36 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch einen gerechten Ausgleich ohne Vorgabe der Form der Vergütungsregel vorsehen. Nach dem Erwägungsgrund 38 der Richtlinie können Nachteile für Rechteinhaber durch eine Vergütungsregel ausgeglichen werden. Das deutsche Urheberrecht sieht generell für Ausnahmebestimmungen zu Gunsten von Bildung und Forschung eine Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft vor und so auch in 52a Abs. 4 UrhG für die Nutzung für Unterrichts- oder Forschungszwecke. Die Bundesländer haben im September 2007 zur Abgeltung der Ansprüche aus 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken und Werkteilen mit Ausnahme von Sprachwerken, für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Einrichtungen, die öffentlich-rechtlich organisiert sind und überwiegend durch öffentliche Mittel der Länder grundfinanziert sind, einen Gesamtvertrag abgeschlossen. 16 Bis Ende 2008 erfolgt eine Pauschalabgeltung; danach ist eine Vergütung nach Nutzungsumfang und Tarifen vorgesehen. Vorteil einer Pauschalvergütung ist, dass Lehrkräfte und Hochschulen keine Kapazitäten für ein Rechtemanagement vorhalten müssen. Die VG Wort als Verwertungsgesellschaft für Sprachwerke hat den Vertrag nicht unterzeichnet mit der Folge, dass beispielsweise die Nutzung einzelner Fachaufsätze aus Zeitschriften gesondert über die VG Wort abgerechnet werden müssen. Dieses dokumentiert die Schwierigkeiten der Interessenverbände, geeignete Lizenzierungsmodelle umzusetzen. Auch konnte wegen der sukzessiven kurzfristigen Befristung der Regelung noch kein für die Vergütung der Urheber notwendiges System für die Registrierung, Meldung und Abrechnung der einzelnen Nutzungen installiert werden. 14 Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrechtsgesetz, 2006, 52a UrhG, Rn Sieber, MMR 2004, S Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52a UrhG vom September 2007, 6/8

7 Für einen solchen fakultativen Anspruch auf Vergütung könnte bestimmt werden, dass der Rechteinhaber diesen durch eine Verwertungsgesellschaft geltend machen muss. Das Fortbestehen divergierender nationaler Vergütungsregeln beeinträchtigen nicht unbedingt den Binnenmarkt, allerdings kann eine weitgehende Vereinheitlichung nationaler Urheberrechte solange nicht erreicht werden, wie den Rechteinhabern zugemutet wird, in den einzelnen Mitgliedsstaaten ihre Rechte jeweils auf eine andere Art und Weise zu verfolgen. Ein zwingender oder fakultativer Vergütungsanspruch für Rechteinhaber sollte auf europäischer Ebene über eine Verwertungsgesellschaft vorgesehen werden. Für den Abschluss von Lizenzmodellen zur Vergütung der Nutzung von Werken und geschützten Leistungen für Unterricht und Forschung zwischen der Wissenschafts- und Forschungsgemeinschaft und den Verwertungsgesellschaften sollten Leitlinien auf europäischer Ebene festgelegt werden. Befristung der Regelung des 52a UrhG Die erneute Befristung der Regelung des 52a UrhG stellt für Lehrkräfte eine Rechtsunsicherheit dar, die sich negativ auf die Qualität und Quantität der Nutzung auswirkt. Nach Angaben der Lehrkräfte führt ein Wegfall der Regelung zur allgemeinen Verschlechterung der Lehre durch Abstriche in der Aktualität, Didaktik, Anschaulichkeit und im Praxisbezug. 17 Moderne Lehr- und Kommunikationsmethoden erfordern zudem eine gewisse Planungssicherheit um repräsentativ und nachhaltig eingesetzt zu werden. Das Gleiche gilt für längere Forschungsprojekte. Nach Ablauf der Frist sind sowohl die öffentliche Zugänglichmachung zu Unterrichts- und Forschungszwecken als auch die vorbereitenden Vervielfältigungen unzulässig; vorher erfolgte Nutzungshandlungen bleiben davon unberührt. Neben der Rechtsunsicherheit durch die Befristung der Regelung führt auch die bereits zuvor ausgeführte Unbestimmtheit der gesetzlichen Voraussetzungen der Regelung mit einhergehendem Informationsdefizit der Lehrkräfte dazu, von einer Nutzung im Rahmen des 52a UrhG abzusehen. Die Präzisierung einer unbefristeten und somit nicht fakultativen Ausnahme auf europäischer Ebene ist notwendig. Durchsetzung der Nutzungsbefugnis gegenüber technischen Schutzmechanismen Nach Art. 6 Abs. 4 der EG-Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen in den nationalen Gesetzen vorzusehen, damit die Rechteinhaber u.a. dem nach der Ausnahme des Art. 5 Abs. 3 lit. a Begünstigten im Fall von technischen Schutzmaßnahmen die Mittel zur rechtmäßigen Nutzung zu Verfügung zu stellen. Diese zwingenden Vorgaben sind in 95b UrhG in das deutsche Urheberrechtsgesetz umgesetzt worden. Der Nutzer, der sich auf die Schrankenbestimmung des 52a UrhG berufen kann, hat einen Anspruch zur Beseitigung von technischen Schutzmechanismen. Es besteht die Klagemöglichkeit auf Herausgabe des technischen Mittels zur Überwindung des Schutzes. Angesichts der aufzuwendenden Kosten, der Zeit und des Prozessrisikos stellt dies keine geeignete Maßnahme beispielsweise zur Freigabe eines zu Unterrichtszwecken geeigneten Bildes dar, welches auf einer mit technischen Schutzmechanismen versehenen CD-Rom gespeichert ist. Auch die Möglichkeit einer Verbandsklage durch die Interessenverbände der Hochschulen nach 2 UKlaG stellt angesichts dessen keine Erleichterung dar. Der Begriff geeignete Maßnahmen ist als Vorgabe 17 Schulze/Gruber, Erhebung von Nutzungsdaten für nach 52a UrhG verwendetes Material im Hochschulbereich, Osnabrück 2007, S. 32, 7/8

8 zu unbestimmt. Eine weitreichende Einschränkung folgt zudem unmittelbar aus der zwingenden Vorgabe der Richtlinie, keine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit bei Angeboten von digitalen Werken und geschützten Leistungen vorzusehen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen und so zugänglich gemacht werden, dass sie für die Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Angesichts der zunehmenden digitalen Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen werden Lehrkräfte und Forscher die im deutschen Urheberrecht in 52a UrhG verankerte Schrankenbestimmung nur eingeschränkt nutzbar machen können. Zudem fehlt für eine Differenzierung zwischen Online-Angeboten und Offline-Angeboten in den meisten Fällen der sachliche Grund: der gleiche Inhalt auf einer CD-ROM kann vom rechtmäßigen Benutzer verwendet werden, aus einer Online-Datenbank hingegen nicht. Zur Lösung kommen die Streichung der zwingenden Vorgabe, oder alternativ zwingende vertragliche Sonderkonditionen für Bildung und Forschung einzuräumen in Betracht. Geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung der rechtmäßigen Nutzung im Fall von technischen Schutzmaßnahmen sollten auf europäischer Ebene hinreichend konkretisiert werden, so dass die Regelung nicht zu einer höheren Gewichtung der Belange der Rechteinhaber gegenüber den Gemeinwohlbelangen von Bildung und Forschung durch den nationalen Gesetzgeber führen. Die Durchsetzung der Nutzung der Ausnahme zu Unterricht- und Forschungszwecke gegen technische Schutzmaßnahmen sollte auch gegenüber vertraglichen Online-Angeboten zu angemessenen Bedingungen auf europäischer Ebene durch Leitlinien gewährleistet werden. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Umsetzung der Vorgaben der Ausnahme für Unterricht und Forschung sowie der mit dieser im Kontext stehenden Vorgaben der EG-Richtlinie 2001/29/EG in das deutsche Urheberrechtsgesetz, die Integration von computergestützten Lehr- und Forschungsformen an Hochschulen nur zum Teil abdeckt und ermöglicht. Abhilfe durch ein Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist auf nationaler Ebene in nächster Zeit nicht abzusehen. Folglich werden die Hochschulen bei Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte zunehmend vertragliche Vereinbarungen mit den Rechteinhabern treffen müssen, was mit erheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden ist. Die Etablierung von neuen computergestützten Lehr- und Forschungsformen an Hochschulen droht dadurch beeinträchtigt zu werden, was einem Verlust des Qualitätsmerkmals E-Learning im internationalen Vergleich entspricht. Das Absehen von E-Learning-Angeboten in der regulären Hochschullehre aufgrund von Kosten oder Rechtsunsicherheit geht zu Lasten von gerade durch das zeit- und ortsunabhängige Lernen begünstigte Personen, wie Behinderte, Eltern mit kleinen Kindern und im Kontext des lebenslangen Lernens auch Berufstätige. Oldenburg, den /8

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