Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. In dieser Ausgabe. Das neue Rechnungslegungsrecht

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1 Nr. 3/Oktober 2012 Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung In dieser Ausgabe Das neue Rechnungslegungsgesetz Liebe Leserin Lieber Leser Das Schwerpunktthema der vorliegenden T+R info-ausgabe ist das neue Rechnungslegungsgesetz, das voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Welche grundsätzlichen Änderungen bringt es gegenüber den heute angewendeten Regelungen mit sich? Je nach Grösse und Rechtsform einer Unternehmung haben die Gesetzesänderungen unterschiedliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Um was es im Detail geht, erfahren Sie in unserem Hauptartikel. Starker Schweizer Franken: Müssen Sie Ihre Auslandbeteiligungen wertberichtigen? Angesichts der aktuellen Währungssituation stellt sich diese Frage. Der praktische Tipp zeigt Ihnen anhand von praxisorientierten Beispielen auf, ob in der Folge eine Abschreibung des Beteiligungsbuchwertes erforderlich sein wird und was zu beachten ist. Ihre T+R AG Das neue Rechnungs- 2 legungsgesetz Die Eidgenössischen Räte haben Ende 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Das neue Rechnungslegungsrecht wird voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Das Bundesamt für Justiz hat diesbezüglich nun eine Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung ausgearbeitet. Der praktische Tipp 5 Voranzeige: Herbst-Forum Dienstag, 30. Oktober 2012 Unser Gastreferent Herr Jürg Bucher berichtet an diesem Anlass über das Thema «Öffentliche Unternehmen im Spannungsfeld unterschiedlicher Ansprüche». Jürg Bucher hat sich umfassend mit der Thematik befasst. Profitieren Sie von seinen wertvollen Erkenntnissen und Antworten auf diese und weitere Fragen: Warum sind Infrastrukturen Voraussetzung einer leistungsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft? Welche Bedeutung haben die öffentlichen Unternehmen für den Wirtschaftsstandort Bern? Passen gesellschaftlicher Auftrag und betriebswirtschaftliche Unternehmensführung zusammen? Sind die Erwartungen von Bürgern und Kunden widersprüchlich? Sind die Anforderungen an die Führung öffentlicher Unternehmen anders? Nähere Informationen zum Programm und Online-Anmeldung unter: Starker Schweizer Franken: Müssen Sie Ihre Auslandbeteiligungen wertberichtigen? Personelles 5 Herzlich willkommen bei T+R AG Prüfungserfolg und Beförderung Dienstjubiläum Publikationen 6 Aktuelle Ausgaben tax flash und audit flash Vorschau Veranstaltungen 6 MWST-Kurse in Bern und Zürich WEKA-Seminare in Zürich Rückblick Internationales Schachfestival in Biel T+R info Oktober

2 Hauptthema Das neue Rechnungslegungsgesetz Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit geht eine längere politische Diskussion zu Ende, die mit der bundesrätlichen Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vom 21. Dezember 2007 ihren Anfang genommen hatte. Beat Kiener Partner dipl. Wirtschaftsprüfer Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung Ziel der Revision war es, das als veraltet empfundene Rechnungslegungsrecht grundlegend zu überarbeiten und ein leicht verständliches Rechnungslegungskonzept zu schaffen, mit dem die wirtschaftliche Lage einer Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Folgende grundsätzliche Änderungen wurden vorgenommen: Die Rechnungslegung wird rechtsformneutral; Die Vorschriften werden neu nach Unternehmensgrösse differenziert mit der Unterscheidung in Kleinstunternehmen / KMU / grössere Unternehmen; Für grössere Unternehmen gelten zusätzliche Berichtpflichten (Lagebericht, Geldflussrechnung, zusätzliche Offenlegungen im Anhang); In gewissen Fällen ist ein (Konzern-)Abschluss nach einem anerkannten Regelwerk der Rechnungslegung notwendig; KMU-Erleichterungen: Anhebung der Schwellenwerte zur Erstellung einer Konzernrechnung, keine Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung, kein Jahres- bzw. Lagebericht. Was bleibt: Vorsichtsprinzip sowie Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven; Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Gewinnbesteuerung. Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht Einzelunternehmen und Personengesellschaften deren Umsatz pro Jahr unter CHF liegt, müssen nur noch über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Grundsätze der Rechnungslegung Die bekannten Grundsätze der Rechnungslegung (Verrechnungsverbot, Unternehmensfortführung, Vollständigkeit, Niederstwertprinzip, Stetigkeit) gelten für alle Rechnungslegungspflichtigen unabhängig ihrer Rechtsform. Bewertungen müssen weiterhin vorsichtig erfolgen, dürfen aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern. Die handelsrechtliche Jahresrechnung ist also Steuerbemessungsgrundlage. Weiterhin sind daher auch die bekannten steuerrechtlich erlaubten Bewertungen wie Einmalabschreibungen, das Warendrittel sowie das Pauschaldelkredere zulässig. Weitere Bestimmungen Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher / Buchungsbelege: zehn Jahre; Auf zeitliche Abgrenzungen kann verzichtet werden, sofern der Nettoerlös CHF nicht überschreitet (stattdessen: Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung; Rechnungslegung in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung möglich; Rechnungslegung in einer der Landessprachen oder in Englisch möglich. Bilanzvorschriften Aktiven sind Vermögenswerte, über die aufgrund vergangener Ereignisse verfügt werden kann. Ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich und ihr Wert kann verlässlich geschätzt werden. Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital unterteilt. Fremdkapital (Verbindlichkeiten) wurde durch vergangene Ereignisse bewirkt. Ein Mittelabfluss ist wahrscheinlich und die Höhe der Schuld kann verlässlich geschätzt werden. Details Gründungskosten dürfen nicht mehr aktiviert werden; Eigene Kapitalanteile sind zwingend als Minusposten im Eigenkapital zu bilanzieren; Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nahestehenden sind gesondert (Bilanz und Anhang) aufzuführen; Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens der Unternehmung dürfen zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden. Nicht mehr begründete Wertberichtigungen müssen nicht aufgelöst werden; Rückstellungen sind zu bilden, wenn aufgrund der vergangenen Ereignissen ein Mittelabschluss in zukünftigen Jahren erwartet wird. Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen jedoch nicht aufgelöst werden; Aktiven mit einem beobachtbaren Marktpreis (Börsenkurse usw.) dürfen zum Zeitwert bilanziert werden, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt. Es besteht die Möglichkeit zur Bildung einer Schwankungsreserve; Aufwertungen nach Art. 670 OR sind weiterhin noch möglich; Es gilt der Einzelbewertungsgrundsatz. Bei gleichartigen Aktiven / Verbindlichkeiten kann auch eine Gruppenbewertung erfolgen. 2

3 Gliederung der Bilanz Als Umlaufvermögen oder kurzfristige Verbindlichkeiten gelten alle Positionen, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres realisiert bzw. fällig werden. Die Bilanz ist nach Liquiditätsgrad (Aktiven) sowie nach Fälligkeit (Passiven) gegliedert. Aktiven Umlaufvermögen Flüssige Mittel Forderungen aus Lief./Leist. Übrige kurzfristige Forderungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Aktive Rechnungsabgrenzungen Anlagevermögen Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Passiven Kurzfristiges Fremdkapital Verbindlichkeiten aus Lief./Leist. Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungen Langfristiges Fremdkapital Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen Eigenkapital Grundkapital Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste Eigene Kapitalanteile als Minusposten Gliederung der Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung sowie als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. Produktionserfolgsrechnung Nettoerlöse aus Lief./Leist. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen Materialaufwand Personalaufwand Übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresgewinn oder Jahresverlust Absatzerfolgsrechnung Nettoerlöse aus Lief./Leist. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresgewinn oder Jahresverlust 3

4 Der Anhang Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf einen Anhang verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmungen verpflichtet sind. Wird auf den Anhang verzichtet und die Rechnungslegungsvorschriften verlangen zusätzliche Angaben, so sind diese zwingend in der Bilanz und Erfolgsrechnung auszuweisen. Wesentliche Neuerungen und Pflichtangaben im Anhang: Die Brandversicherungswerte der Sachanlagen sind nicht mehr aufzuführen Erklärung, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über zehn, über 50 bzw. über 250 liegt Details zu den Unternehmen, an denen direkte und wesentliche indirekte Beteiligungen gehalten werden Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für das Leitungs- und Verwaltungsorgan sowie für die Mitarbeitenden Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen und periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung Eventualschulden Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Angaben zur Risikobeurteilung sind nicht mehr im Anhang, sondern neu im Lagebericht anzubringen Sonstige Angaben, die für die zuverlässige Beurteilung der Ertrags- oder Vermögenslage durch Dritte wesentlich sind Weiterhin ist die Netto-Auflösung wesentlicher stiller Reserven offenzulegen Zusätzliche Vorschriften für grössere Unternehmen Betroffene Unternehmen Unternehmen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind: Publikumsgesellschaften Unternehmen, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten (20 Mio. Bilanzsumme 40 Mio. Nettoerlöse 250 Mitarbeiter) Unternehmen, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind Zusatzberichterstattung Angaben im Anhang (Honorare der Revisionsstelle, Fälligkeiten der langfristigen Verbindlichkeiten) Geldflussrechnung Lagebericht (Anzahl Vollzeitstellen, Risikobeurteilung, Bestellungs- und Auftragslage, Tätigkeit in Forschung und Entwicklung, aussergewöhnliche Ereignisse, Zukunftsaussichten) Konzernrechnung Unternehmen sind befreit, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten werden: Bilanzsumme CHF 20 Mio. Umsatzerlös CHF 40 Mio. 250 Vollzeitstellen Die Konzernrechnung kann nach dem Obligationenrecht (Buchwertkonsolidierung) oder einem anerkannten Standard erstellt werden. Die Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard ist nur zwingend für: Börsenkotierte Gesellschaften Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern Stiftungen, die gesetzlich zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind Der Bundesrat wird die anerkannten Standards bestimmen. In Betracht kommen etwa Swiss GAAP FER, IFRS, US-GAAP, oder IFRS für KMU. Nächste Schritte Was ist zu tun? Je nach Grösse und Rechtsform einer Unternehmung haben die Gesetzesänderungen unterschiedliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Analyse der letzten beiden Jahresrechnungen Wie hoch waren Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl Vollzeitangestellte? Sind die Grössenkriterien für eine «grosse» Unternehmung erfüllt? Entspricht der Kontenplan den neuen gesetzlichen Anforderungen? Sind alle neuen Bilanzierungs-/Bewertungsgrundsätze eingehalten? Welche Informationen sind noch zusätzlich für den Anhang aufzubereiten? Verlangen qualifizierte Minderheiten (10 % der Genossenschafter, 20 % der Gesellschafter oder Vereinsmitglieder) einen Abschluss nach einem anerkannten Standard? Ab welchem Geschäftsjahr sind die neuen Bestimmungen anzuwenden? Zeitpunkt der Anwendung Es wird davon ausgegangen, dass das neue Gesetz per 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Die Übergangsfrist beträgt zwei Jahre. Die erste Anwendung betrifft dann frühestens das Geschäftsjahr Die Übergangsfrist der Konzernrechnungsbestimmungen beträgt drei Jahre. Anwendung daher ab Geschäftsjahr 2016 Übergangsregelung Bei erstmaliger Anwendung kann auf die Nennung der Vorjahreszahlen verzichtet werden oder nach altem Recht aufgeführt werden. Im Anhang ist darauf hinzuweisen, wenn die Darstellung der Vorjahreswerte unterschiedlich erfolgt. Fazit Die rechtsformneutrale Regelung der Rechnungslegung erweist sich als KMU-freundlich, wenn auch das Hauptziel der Revision «möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Gesellschaft» völlig verfehlt wurde. Hingegen werden grössere Unternehmen teilweise einen erheblichen Handlungsbedarf haben. T+R info Oktober

5 Der praktische Tipp Starker Schweizer Franken: Muss ich meine Auslandbeteiligungen wertberichtigen? Thomas Fankhauser Prokurist, dipl. Treuhandexperte, Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung Angesichts der aktuellen Währungssituation stellt sich die Frage, ob und wie sich die Frankenstärke auf die Bilanzierung von Beteiligungen, die in ausländischer Währung denominiert sind (z.b. Tochtergesellschaften im Euroraum) auswirkt. Gemäss geltenden Vorschriften im Obligationenrecht müssen Beteiligungen zu historischen Kursen bewertet werden. Es ist allerdings zu überprüfen, ob der zum Tageskurs umgerechnete innere Wert der Beteiligung (Unternehmenswert, nicht nur Substanzwert) auch nach einer allfälligen Änderung der Währungsparität ausreicht, um den Buchwert der Beteiligung in der Bilanz zu stützen. Die Aufwertung des Schweizerfrankens führt somit bei Beteiligungen, die zu historischen Kurswerten bewertet werden, nicht zu einer unmittelbaren Abschreibung bzw. Wertberichtigung des Beteiligungsbuchwertes. Jedoch bleibt zu prüfen, ob die veränderten Wechselkurse das Geschäft der Tochtergesellschaft negativ beeinflussen. Entsprechend ist auf den inneren Wert (Ertragswert) der Tochtergesellschaft abzustellen. Sollte ein in fremder Währung ermittelter Unternehmenswert nach Umrechnung in Schweizerfranken, den in der Bilanz ausgewiesenen Beteiligungsbuchwert nicht mehr decken, ist eine Abschreibung bzw. Wertberichtigung erforderlich. Beispiel Ausgangslage Kurs beim Beteiligungserwerb Tageskurs am Bilanzstichtag 1 EUR = 1.5 CHF 1 EUR = 1.2 CHF Variante 1 Ertragswert Tochtergesellschaft EUR CHF Beteiligungsbuchwert (EUR ) Ertragswert der Beteiligung (EUR ) Differenz 60 keine Abschreibung erforderlich Variante 2 Ertragswert Tochtergesellschaft EUR CHF Beteiligungsbuchwert (EUR ) Ertragswert der Beteiligung (EUR ) Differenz -180 Abschreibung erforderlich Zu beachten ist jedoch, dass im handelsrechtlichen Abschluss das Gruppenbewertungsprinzip anwendbar ist. Wenn mehrere Beteiligungen gehalten werden, können allfällige «Unter- und Überbewertungen» somit kompensiert werden, sofern diese in der Jahresrechnung gruppiert in der Bilanzposition «Beteiligungen» ausgewiesen werden. Personelles Herzlich willkommen Patrick Neuhaus, dipl. Wirtschaftsprüfer, MBA, Vizedirektor Patrick Neuhaus ist seit dem 1. Juli 2012 für die T+R AG als Leiter Interne Dienste und Teamleiter im Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung tätig. Er verfügt aus seiner beruflichen Tätigkeit bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsunternehmung über eine langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung von KMU-Kunden. Zudem war er über 10 Jahre in verschiedenen leitenden Funktionen innerhalb des Finanzbereiches einer internationalen Energieproduktions- und Versorgungsunternehmung tätig. Zuletzt leitete er ein Team von rund 30 Personen. Patrick Neuhaus verfügt über Spezialkenntnisse im Bereich der nationalen und internationalen Rechnungslegung (Swiss GAAP FER, IFRS), im Controlling und Reporting, der Unternehmensbewertung, Due Diligence und Restrukturierungen. Zudem hat er sich während seiner langjährigen Zeit in der Energiebranche grosses Know-how im Bereich der Kostenrechnung und Regulierung im Bereich Energie erworben. Patrick Neuhaus wird bei T+R AG seine Kenntnisse bei der Bearbeitung von anspruchsvollen Kundenprojekten einsetzen. Beförderung Nicole Stulz, Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, zur Handlungsbevollmächtigten Nicole Stulz ist am in unsere Gesellschaft eingetreten und ist seither als Assistentin im Geschäftsbereich Steuerberatung tätig. Frau Stulz verfügt trotz ihres noch jugendlichen Alters bereits über eine beachtliche Erfahrung im Bereich des Steuerrechts, wobei ihr insbesondere auch ihre vormalige Tätigkeit bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Gute kommt. Sie betreut anspruchsvolle Mandate sowohl im Bereich der direkten Steuern als auch der Mehrwertsteuer, wobei das Schwergewicht ihrer bisherigen Tätigkeit bei direktsteuerlichen Compliance- und Beratungs-Mandaten liegt. Ihre Beförderung zur Handlungsbevollmächtigten erfolgt in Anerkennung einerseits ihres Prüfungserfolgs und andererseits ihres vorbildlichen Arbeitseinsatzes sowie der überdurchschnittlichen Arbeitsergebnisse, die sie in der Bearbeitung der ihr übertragenen Aufgaben erzielt. Wir gratulieren Frau Stulz herzlich zu dieser sehr verdienten Beförderung und wünschen ihr weiterhin viel Freude und grosse Genugtuung bei der täglichen Arbeit. Dienstjubiläum Wir danken unserer Jubilarin herzlich für Ihre Treue im Interesse unserer Kundschaft und unserer Gesellschaft. Für ihre weiteren Tätigkeiten für die T+R AG wünschen wir ihr viel Erfolg und Freude. 10 Jahre T+R AG Esther Wittwer, Handlungsbevollmächtigte, Betriebswirtschafterin HF 5

6 Publikationen tax flash Wertschriften und Gewerbsmässigkeit: neues Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Am 25. Juli 2012 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 36 mit dem Titel «Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel» im Internet aufgeschaltet. Ab diesem Stichtag ersetzt das neue Kreisschreiben das am 21. Juni 2005 publizierte Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV zum selben Thema. Auch das neue Kreisschreiben soll als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (sog. Quasi-Wertschriftenhandel) von der privaten Vermögensverwaltung dienen und zwar anhand von insgesamt 5 Kriterien. Ausgabe Nr. 4/2012 lesen Sie mehr zum Thema unter audit flash Neue Richtlinien für die Vergabe von Hypotheken Die Schweizerische Bankenvereinigung verabschiedete am 14. Mai 2012 eine neue Richtlinie zur Vergabe von Hypotheken, die per 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist. Neu müssen bei der Vergabe von Hypotheken mindestens 10 % Eigenmittel eingebracht werden, die nicht aus der 2. Säule (Vorbezug/Verpfändung) stammen. Ausgabe Nr. 2/2012 lesen Sie mehr zum Thema unter Vorschau Veranstaltungen MWST-Kurse in Bern und Zürich Auch in diesem Jahr führen wir für Sie ausgewählte MWST-Kurse durch. Eine gute Gelegenheit, die Chancen und Risiken Ihrer Unternehmung oder Ihrer Institution zu thematisieren MWST Spitäler/Heilbehandlungszentren (Zürich) MWST Immobilien (Bern) MWST Hochschulen/Forschungsanstalten und bildungsnahe Institutionen (Bern) MWST-Grundlagen (Teil 1, Bern) MWST-Grundlagen (Teil 2, Bern) MWST bei grenzüberschreitenden Transaktionen (Bern) Nähere Informationen zum Kursangebot und Online-Anmeldung unter: Rückblick Veranstaltungen 45. Internationales Schachfestival Biel / Bienne 2012 WEKA-Tages-Seminare in Zürich Dienstag, 30. Oktober Uhr bis Uhr Immobilien und Steuern Liegenschaften korrekt planen und optimieren Dienstag, 20. November Uhr bis Uhr Holdingbesteuerung Nutzen Sie die Steuervorteile von Holdingstrukturen für Ihr Unternehmen Seminarleitung durch T+R AG Nähere Informationen und Online-Anmeldung unter: Vom 21. Juli bis am 3. August 2012 fand im Bieler Kongresshaus das 45. Internationale Schachfestival statt. Daran nahmen insgesamt 680 Spielerinnen und Spieler aus total 34 Ländern teil, um sich an den elf unterschiedlichen Turnieren zu messen. Die T+R AG hatte als Partnerin dieses Festivals, am 25. Juli 2012 zu einem Anlass eingeladen und sich über die Teilnahme von rund 50 Kunden und Geschäftsfreunden sehr gefreut. Nach einleitenden Ausführungen zur Geschichte des Schachfestivals durch den OK-Präsidenten und den Technischen Leiter, wurde den Gästen ein Blick hinter die Kulissen des Schachfestivals gewährt. Dabei wurden, neben vielfältigem theoretischem Wissen, auch interessante Anekdoten aus der langen Tradition des Schachfestivals erzählt. Nach der Führung durch die Schachwelt im Kongresshaus konnten die Gäste der T+R AG selbst ins Geschehen eingreifen und an einem Simultanturnier gegen einen Grossmeister antreten. Einem unserer Gäste gelang dabei sogar ein Unentschieden! Während dem anschliessenden Apéro konnten sich die Teilnehmenden erholen und auf einen spannenden Abend zurückblicken. T+R AG CH-3073 Gümligen Sägeweg 11 Niederlassungen in Biel Kerzers Murten Tel Fax info@t-r.ch Mitglied der Treuhand-Kammer

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