Energetische Empfehlungen für die Bauleitplanung

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1 Energetische Empfehlungen für die Bauleitplanung Stand: Februar Einleitung Die Klimaschutzziele des Bundes und der Länder haben inzwischen auch ihren Niederschlag in den Vrschriften des BauGB zur Bauleitplanung gefunden. Bereits in der Aufstellung des Bebauungsplans sllen die Weichen für ein energetisches Gesamtknzept der Kmmune gestellt werden. Für eine nachhaltige Entwicklung müssen die Aspekte einer energieeffizienten Siedlungsentwicklung bereits frühzeitig in den gemeindlichen Planungsprzess einbezgen werden. Bei der Entwicklung neuer Baugebiete und in der städtischen Erneuerung können entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Gemeinden haben über die Bauleitplanung maßgeblich Einfluss auf die spätere Energieeffizienz neuer Siedlungsgebiete. Bei der Planung sind Plitik und Verwaltung gefragt. Daneben können auch Bürger und Interessensgruppen aktiv an der Diskussin und Zieldefinitin mitwirken. Begleitend erflgt eine fachliche Beratung durch Architekten, Fachingenieure und Experten für energetische Fragestellungen. Die nachflgend genannten Maßnahmen stellen Empfehlungen dar. Ziel sllte sein, ein sinnvlles energetisches Knzept unter Berücksichtigung dieses Arbeitspapiers zu entwickeln. 2. Grundsätzliches Im Rahmen der planerischen Abwägung steht der Klimaschutz gleichwertig neben anderen Belangen, die mit- und untereinander abzuwägen sind, s dass sich klimaschützende Belange nicht immer durchsetzen müssen. Vielmehr hängt ihr Gewicht vn der knkreten Situatin ab und ist für jeden Fall individuell zu ermitteln. Beschränkt wird der Gestaltungsspielraum der Gemeinde durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine Gesamtabwägung zwischen den Flgen des Eingriffs für andere Rechtsgüter einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe andererseits verlangt. Die Herausfrderung in der Praxis besteht darin, rechtssicher verbindliche Festsetzungen und Regelungen zu frmulieren swie bei der Abwägung das richtige Maß bei den Anfrderungen an Baufreiheit, Technlgieffenheit und effizienter CO 2 -Reduktin zu finden. Dies erfrdert eine gründliche Analyse der vrgefundenen Gegebenheiten, z.b. Lage eines Gebietes, Eigentumsverhältnisse, aktive Einbeziehung aller betrffenen Belange in das Verfahren, städtebauliche Dichte, bautechnische Standards, kmmunales Energieknzept. Seite 1 vn 11

2 Gemeinden sind gemäß 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zur Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung verpflichtet und sllen im Rahmen der Bauleitplanung prüfen, b flgende Belange ausreichend berücksichtigt wurden: Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Vermeidung vn Verkehrsströmen, Förderung einer klimaschnenden Stadt- und Siedlungsstruktur (günstige ÖPNV- Anbindung, Förderung des Radverkehrs etc.), Förderung vn Gebäude- und energieeinsparbezgenen Maßnahmen, z.b. Ausrichtung und Frm der Gebäude, Wärmedämmung und Verschattung, Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich der passiven Nutzung vn Slarenergie) und Kraft-Wärme-Kpplung, Vrsrge gegenüber den Flgen des Klimawandels z.b. Hchwasserschutz, Kaltluftschneisen, Durchgrünung, Daneben sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesndere auch zu berücksichtigen: Die Möglichkeiten zur Nutzung vn erneuerbaren Energien swie die sparsame und effiziente Nutzung vn Energie ( 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB), Ergebnisse eines vn der Gemeinde beschlssenen städtebaulichen Entwicklungsknzeptes der einer snstigen städtebaulichen Planung ( 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Seite 2 vn 11

3 3. Umsetzung im Flächennutzungsplan Nach der BauGB-Nvelle 2011 ist in 5 Abs. 2 Nr. 2 b und c BauGB nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen, Anlagen und snstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken der der Anpassung an den Klimawandel dienen, im Flächennutzungsplan dargestellt werden kann. Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden die Vraussetzungen für eine nachhaltige und damit energieeffiziente und zukunftsfähige Siedlungsentwicklung geschaffen durch: Auswahl der Flächen, deren Lage und Orientierung, Verteilung und Zurdnung vn Whn-, Gewerbe-, Industrie- und Snderflächen unter Beachtung möglicher energetischer Synergieeffekte (wie z.b. Abwärmenutzung und geplante Wärmenetze). Der nicht abschließende Katalg des 5 Abs. 2 BauGB ermöglicht zahlreiche Darstellungen, die im Interesse der klimaschützenden Stadtentwicklung festgelegt werden können. Vrstellbare Inhalte des die Gemeinde selbstbindenden Flächennutzungsplans sind z.b.: Festlegung der Lage geplanter Baugebiete, z.b. slarenergetisch günstige Lagen/Südhang ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB),Vermeidung vn Mulden bzw. Bdensenken, Kuppen, Kaltluftschneisen, Nrdhang), Festlegung einer verkehrsvermeidenden Siedlungsentwicklung ( 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Prüfung vn guten Erschließungsmöglichkeiten (Nähe zu vrhandenem Gas- bzw. Fernwärmenetz, kurze Wege durch günstige Lage zu bestehenden Infrastrukturnetzen führen zu verringertem Verkehrsaufkmmen), Standrtplanung flächenmäßig bedeutsamer Anlagen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien swie Netzplanung vn Versrgungsleitungen ( 5 Abs. 2 Nr. 2b und Nr. 4 BauGB) durch Nähe zu vrhandenem Gas- und Fernwärmenetz, Festlegung vn Flächen für energetische Infrastruktur swie Knzentratinsznen, z.b. für Windenergienutzung, Freiflächenplanung ( 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 10 und Abs. 2a BauGB) und Festlegung vn Flächen für Nutzungsbeschränkungen ( 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB). Über Grünflächen kann z.b. ein städtebauliches Belüftungsknzept zur Verbesserung des Stadtklimas in den Flächennutzungsplan Eingang finden. Über Nutzungsbeschränkungen ist z. B. die Darstellung einer Schneise zur Sicherung der Frischluftzufuhr in Whngebieten möglich. Seite 3 vn 11

4 4. Umsetzung im Bebauungsplan Die Bauleitplanung kann als einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Energienutzung leisten, indem sie die Möglichkeiten des Planungsrechts mit Blick auf eine energiesparende und -effiziente Siedlungsentwicklung anwendet. Bedeutung haben hier insbesndere: Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und bedarfsgerechte, zurückhaltende Neuausweisung vn Bauflächen ( 1 a Abs. 2 BauGB), Knzentratin der Siedlungstätigkeit auf Innenstädte und Ortszentren, Schaffung kmpakter Siedlungseinheiten swie die dadurch erreichbare Reduzierung des Verkehrs. Klimaschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans greifen in das Grundeigentum ein und bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage, die sich in 9 Abs. 1 BauGB findet. Die Nrm liefert Rechtsgrundlagen für eine ganze Reihe denkbarer Festsetzungen, vgl. 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 10, 12, 15, 16, 18, 20, 21, 23a, 23b, 24, 25 BauGB. Hinweis: Allgemeine Klimaschutzerwägungen alleine können nach geltendem Recht allerdings eine bauleitplanerische Festsetzung nicht begründen. Oftmals haben aber hnehin zu treffende Festsetzungen gleichzeitig Einfluss auf die Energieeffizienz und -nutzung. Mit flgenden Festsetzungen und örtlichen Bauvrschriften lassen sich auch energetische Ziele umsetzen: 4.1. Bauplanungsrecht: Insbesndere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), Orientierung und Ausrichtung der Gebäude, Anrdnung der Firstrichtung, Art und Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Begründung: Hierdurch können kmpakte Gebäudefrmen (z.b. Reihenhäuser, Dppelhäuser, Mehrfamilienhäuser) und eine hhe bauliche Dichte erreicht werden. Damit werden Grundsteine für einen reduzierten Energiebedarf der Einzelgebäude gelegt. Eine kmpakte Bauweise verringert neben den Bauksten auch die Betriebs- und Unterhaltsksten. Je dichter eine Siedlungseinheit, dest höher ist gleichzeitig das Ptenzial für eine wirtschaftliche Umsetzung vn Nahwärmenetzen, da die Gesamtenergieabnahme größer ist. Entscheidend sind jedch der bauliche Kntext swie die Nachfrage nach bestimmten Gebäudetypen am Ort. Seite 4 vn 11

5 Es sllte eine Gebäuderientierung in südliche Richtung ermöglicht werden, um einerseits über grße Fensterflächen Slarenergie zu gewinnen und um andererseits aber auch gesunde Whn- und Arbeitsverhältnisse durch Helligkeit der Räume zu schaffen swie den Heizbedarf zu verringern. Auch im Winter fallen dann bei niedrigem Snnenstand Slargewinne an. Auf den Nrdfassaden dagegen sllte der Glasanteil eher gering gehalten werden. Wie manchmal auch widersprüchliche Zielsetzungen erfüllt werden können, muss jeweils in einem spezifischen Knzept unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erarbeitet werden. Zum Beispiel bewahrt eine flächensparende Bauweise unversiegelte Flächen, die zum Erhalt der natürlichen Ausgleichsfunktinen beitragen, andererseits erlaubt aber eine Bebauungsstruktur mit geringerer Dichte größere Abstände zwischen den Gebäuden, was eine maximale Nutzung der slaren Einstrahlung ermöglicht. Vermeidung vn Verschattung mittels durchdachter Psitinierung vn standrtverträglicher Bepflanzung (berücksichtigen: wie hch und wie dicht wird die Bepflanzung zu welcher Jahreszeit). Energieversrgungsknzepte aus einem vrher erarbeiteten und vm zuständigen Gemeindegremium beschlssenen Energienutzungsplan können über Festsetzungen zu Versrgungsflächen, -anlagen und -netzen swie entsprechenden Leitungsrechten umgesetzt werden ( 9 Abs. 1 Nr. 12, 13, 21 BauGB) Baurdnungsrecht: Insbesndere örtliche Bauvrschriften gem. 74 Abs. 1, Ziff. 1 LBO: Dachfrm und Dachneigung, möglichst wenig Gaupen und andere Zergliederungen des Baukörpers, Materialien für die Dachdeckung (Slar- und Phtvltaikanlagen explizit zulassen). Begründung: Dies ist bedeutsam für die Kmpaktheit der Gebäude und zur Nutzung vn Slarenergie. Dabei sllten Dachflächen nicht durch technische Aufbauten unterbrchen werden. Bei Flachdächern sllte zum Erhalt der Fauna und Flra eine Begrünung zugelassen werden. Wichtige Hinweise: Örtliche Bauvrschriften können gem. 74 Abs. 1, S.1 LBO nicht mit Klimaschutzzielen begründet werden; in 74 Abs. 1, S.2 LBO findet sich aber flgende Vrgabe für den Satzungsgeber: Anfrderungen nach Satz 1, Nr. 1, die allein zur Durchführung baugestalterischer Absichten gestellt werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen der unangemessen beeinträchtigen. Auf die Abweichungsmöglichkeit gem. 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO wird hingewiesen. Seite 5 vn 11

6 Fazit: Ganz allgemein sllten die Festsetzungen und örtlichen Bauvrschriften Standrte, Grundrisse und Dachneigungen erlauben, die eine maximale Nutzung der slaren Einstrahlung ermöglichen. Über eine geeignete Stellung der baulichen Anlagen und Psitinierung der Bepflanzung kann darüber hinaus eine unerwünschte Verschattung vermieden werden. Insbesndere bei Gebäuden mit einem sehr guten Energiestandard hat die aktive und passive Nutzung der Slarenergie eine grße Bedeutung. 5. Festsetzungen, die im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich sind Insbesndere: Vrgaben zum Einbau technischer Anlagen und zur Festlegung bestimmter Energiestandards sind als Festsetzung im Bebauungsplan derzeit nicht rechtssicher möglich. Hierzu bieten sich jedch z.b. Vereinbarungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher bzw. privatrechtlicher Verträge mit den Bauherrn/Bauträgern an, die zur Festlegung eines Energiemindeststandards geschlssen werden können. Verbrennungsverbte und Emissinsbeschränkungen können nur mit lkalen Besnderheiten (z.b. Klinikviertel, Status als Kurrt, inversinsgefährdete Lage, Frischluftschneise etc.), nicht jedch mit glbalem Klimaschutz begründet werden. Und auch dann müssen verschiedene Versrgungsalternativen vrhanden sein. Das Verbt aller Brennstffe bis auf einen (z.b. Erdgas), ist ebens wenig zulässig wie die Verpflichtung auf den Einsatz vn Brennwertkesseln (vgl. VGH BW, AZ. 5S317/93). Festsetzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Anlagen der Energieversrgung lassen sich insbesndere nicht aus 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB ableiten. Es besteht aber auf Grundlage des 16 EEWärmeG i.v.m. den entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungen in allen Bundesländern die Möglichkeit zum Erlass einer entsprechenden Satzung, die dann mit den Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB kmbiniert und gemäß 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernmmen werden kann. Seite 6 vn 11

7 6. Ergänzende Instrumentarien: Über die vrgenannten Festsetzungs- und Regelungsmöglichkeiten hinaus bestehen flgende weitergehende Optinen: Vrhabenbezgener Bebauungsplan: Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der vrhabenbezgene Bebauungsplan nach 12 BauGB nicht an den Festsetzungskatalg des 9 Abs. 1 BauGB gebunden. Im Rahmen des Durchführungsvertrages besteht daher die Optin, den Vrhaben- und Erschließungsträger auf die Erfüllung bestimmter öklgischer bzw. energiesparender Vrgaben zu verpflichten. Auch die Festlegung auf einen bestimmten Energie- bzw. Dämmstandard der Energieträger (z.b. Anschluss an Nahwärme) ist dann möglich. Städtebaulicher Vertrag: Eine Kmmune kann mit einem Dritten in einem städtebaulichen Vertrag nach 11 BauGB Regelungen vereinbaren, die über die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan hinausgehen. Dies gilt auch für einen Durchführungsvertrag im Rahmen eines vrhabenbezgenen Bebauungsplans ( 12 BauGB). Privatrechtlicher Vertrag: Ist die Gemeinde Grundstückseigentümerin der zur geplanten Bebauung in Rede stehenden Flächen, kann sie nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in privatrechtlichen Verträgen im Rahmen des rechtlich Möglichen angemessene Vereinbarungen, z.b. zum Anschluss an ein Versrgungsnetz, zur Nutzung erneuerbarer Energien der zur Einhaltung bestimmter Energiestandards, treffen. Möglichkeiten der Beeinflussung vn Energiesparmaßnahmen über die Bauleitplanung hinaus, beispielsweise durch: Begleitende Maßnahmen, wie eine transparente Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit, gut kmmunizierte und knsequente Anreize zur Sicherung einer qualitativ hchwertigen Planungs- und Bauphase z.b. Infrmatinsbrschüren, Internetauftritte, Beratungsangebte, Bnuspunkteprgramm, gut durchdachtes Energieknzept, Ausnutzung unterschiedlicher Regelungsinstrumente, wie z.b. Nahwärmesatzungen etc., ergänzende Förderprgramme des Bundes und des Landes. Seite 7 vn 11

8 7. Ergänzende Ausführungen zur passiven Slarenergienutzung: 7.1. Slare Stadtplanung: Zur slaren Optimierung werden das Gebäude, die Gebäudeöffnungen und seine Hauptnutzungen s gestaltet und angerdnet, dass in der Heizperide im Herbst-Winter-Frühjahr möglichst viel Snnenwärme durch die Fenster ins Haus geleitet und drt durch Rückstrahlung vn den Bauteilberflächen als Wärme genutzt werden kann. Dabei sind die unterschiedlichen Snnenstände im Jahresverlauf zu berücksichtigen, s dass in der Heizperide die tief stehende Snne weit ins Gebäude eindringen und zum Raumwärmegewinn genutzt werden kann. Im Smmer dagegen verhindern Dachüberstände mit einem entsprechenden Schattenwurf auf Fassade und Fensteröffnungen, dass die hchstehende Snne zu einer Überhitzung der Gebäude führt. Slare Stadtplanung ist ein kmplexer Przess, bei dem vr dem Hintergrund der klimatischen, tpgrafischen und städtebaulichen Randbedingungen ein Gleichgewicht zwischen der Minimierung ptenzieller Wärmeverluste und der Maximierung ptenzieller Wärmegewinne hergestellt wird. Überdies sind städtebauliche, architektnische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen Im Überblick sind flgende Regeln beachtenswert: Verminderung der Wärmeverluste durch Wärmedämmmaßnahmen. Da u.u. Heizungsanlagen aufgrund ihrer verkürzten Betriebszeiten unwirtschaftlich werden können, gewinnt bei hchgedämmten Gebäuden die passive Slarenergienutzung als Wärmequelle an Bedeutung, Minimierung der Wärmeverluste durch Vermeidung expnierter Standrte wie Nrdhänge, Kuppenlagen der Kaltluftentstehungsgebiete und -bahnen, Minimierung der wärmeübertragenden Außenhülle im Verhältnis zur Nutzfläche bzw. zum Gebäudevlumen gemäß flgender Gestaltungskriterien: Gebäudevlumen, Bauweise, Gebäudetyp (Einfamilienhäuser, Dppelhäuser, Reihenhaus, Blck-Rand-Bebauung etc.), Ausfrmung der Baukörper (Länge, Tiefe, Höhe), Anzahl der Geschsse, Dachfrm und Dachneigung, Gliederung des Baukörpers durch Vr- und Rücksprünge, Deckung des Wärmebedarfs durch passive Slarenergienutzung, wbei die Orientierung bzw. Stellung der Gebäude inkl. Ausrichtung der Hauptnutzflächen, die Verschattung durch Nachbargebäude, die Verschattung durch Vegetatin und in besnderen Fällen auch die Verschattung durch die Tpgrafie wesentliche städtebauliche Einflussfaktren darstellen. Seite 8 vn 11

9 Allgemein erweist sich eine Nrd-Südausrichtung vn Whnungen als energetisch günstiger gegenüber der Ost-Westausrichtung. Der Wärmeeintrag bei einer Nrd-Südrientierung beträgt 138 % (Südfenster 100 %, Nrdfenster 38%), der Wärmeeintrag bei einer Ost-Westausrichtung beträgt 120 % (Ost- und Westfenster jeweils 60 %). Ab einer Abweichung vn ca. 30 vn der Nrd-Südausrichtung ist mit prgressiv zunehmenden slaren Verlusten zu rechnen Zur Sicherung der passiven Nutzung der slaren Strahlungsenergie sind insbesndere die flgenden Festsetzungen und örtlichen Bauvrschriften in der Bebauungsplanung zu prüfen: Steuerung der Gebäudeausrichtung, Firstrichtung, Mindest- und Höchstmaße für Gebäudetiefe, Anzahl der Geschsse, Dachfrm, Dachgaupen, Festsetzung vn Baulinien, Baugrenzen, Gebäudehöhen (Vermeidung vn Verschattungen durch Nachbargebäude), Festsetzungen zu den bebaubaren und den nicht bebaubaren Grundstücksflächen (Vermeidung vn Verschattungen durch Nebengebäude), Festsetzungen zu Nebenanlagen (Vermeidung vn Verschattungen durch Nebenanlagen), Festsetzungen zu Bepflanzungen (Vermeidung vn Verschattungen durch Bäume). Seite 9 vn 11

10 8. Checkliste für den städtebaulichen Vrentwurf Kmpaktheit der Baukörper: Tiefe/Länge/Höhe Dachfrm Gliederung Dppelhäuser, Reihenhäuser zulassen Orientierung der Baukörper: Ausrichtung der Hauptfassade in südliche Richtung (passive Slarenergienutzung) Verschattung durch Baukörper: Abstand der Hauptfassade zur Verschattungskante Staffelung der Baukörper vn Süd nach Nrd Verschattung durch Bepflanzung: Abstand der Bepflanzung zur Hauptfassade Pflanzliste: Bäume mit weniger dichtem Geäst wählen Integratin vn Versrgungseinrichtungen: Leitungsnetz Erschließbarkeit Durchmischung der Nutzungen wie Whnen, Arbeiten und sziale Infrastruktur Attraktive Fuß- und Radwege Straßenbeleuchtung: energiesparende Leuchtmittel, Dimmbarkeit, selektive Abschaltung Standrt Wärmeerzeugung / Speicher Wärmeversrgung: Fernwärme, Nahwärme, Nutzung regenerativer Energie vn Gewerbe und Industrie, Bimasse, Gethermie, Grundwasserwärme Flexibilität der Versrgung für zukünftige Innvatinen Nutzung erneuerbarer Energien: Orientierung des Gebäudekörpers und slarverträgliche Dachneigung (aktive Slarnutzung) Phtvltaikanlagen auf Hausdächern und Fassaden zulassen Empfehlung, Dachflächen nicht durch technische Aufbauten unterbrechen Substitutin vn Energieträgern durch den Einsatz CO 2 -armer bzw. CO 2 -neutraler Energien Freiflächen mit öklgischer Ausgleichsfunktin auch für Naherhlung vrsehen Förderung vn Regenwassernutzung (Zisternen), Dachbegrünung Seite 10 vn 11

11 9. Quellen- und Literaturverzeichnis: Klimaschutz in der räumlichen Planung, Gestaltungsmöglichkeiten der Raumrdnung und Bauleitplanung, Praxishilfe, Herausgeber: Umweltbundesamt Leitfaden Energienutzungsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Energiebewusste Stadtplanung in Herfrd Klimaschutz in Kmmunen, Praxisleitfaden, Herausgeber: Deutsches Institut für Urbanistik Wir empfehlen darüber hinaus, in der Vrbereitung einer Bauleitplanung - vr allem auf der Ebene der Bebauungsplanung - die vielfältigen Beratungs- und Infrmatinsangebte in Anspruch zu nehmen. Hier eine Auswahl: Beratung bei den Energieagenturen im Bdenseekreis und im Landkreis Ravensburg Klimaschutzfibel des Reginalverbandes Bdensee-Oberschwaben ( Klimaschutz in der kmmunalen Planung (BUND) ( Energie und Ortsplanung (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg ( Seite 11 vn 11

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