Vergnügungsstättenstandorte Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten

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1 Vergnügungsstättenstandorte Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten Jan Vorholt, GMA München Dr. Tanja Brunner, Taylor Wessing Bild einfügen (Cover Small) Inhalt: Marktentwicklung von Vergnügungsstätten und Erarbeitung von städte- 1 baulichen Konzepten Rechtliche Rahmenbedingungen für 2 die Ansiedlung von Vergnügungsstätten München, den

2 Vergnügungsstätten im Fokus der Diskussionen Vergnügungsstätten = Gewerbebetriebe, bei denen die kommerzielle Unterhaltung und damit die kommerzielle Freizeitgestaltung der Besucher im Vordergrund steht Wettbüros Nachtlokale Diskotheken Betriebe mit Sexdarbietungen Spielhallen Swingerclubs Quelle: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, 4a Rn

3 Intensive öffentliche Diskussion Rechtlich / Moralisch 3

4 Marktentwicklung bei Spielhallen Überdurchschnittliche Entwicklung der Spielhallenkonzessionen in Bayern Quelle: Jürgen Trümper, Arbeitskreis gegen Spielsucht e.v., 2010, GMA-Bearbeitung

5 GMA-Steuerungsansätze Städtebaulich orientierte Konzepte zur räumlichen Steuerung Ziel: städtebauliche Beurteilung möglicher Standorte im Stadtgebiet räumlich-funktionale Leitlinie für den Umgang mit Vergnügungsstätten / Spielhallen, Grundlage für planungsrechtliche Steuerung keine Verhinderungsplanung, sondern neutrales Beurteilungskonzept auf Basis städtebaulicher Ziele städtebauliche Steuerung 5

6 GMA-Steuerungsansätze Ansatz Vorgehen Einzelfallbetrachtung konkretes Vorhaben Veränderungssperre Aufstellung eines B-Planes Gesamtstädtische Konzepte GMA liefert räumlich-funktionale Leitlinie für planungsrechtliche Steuerung GMA berät bei städtebaulicher Begründung für B-Plan Ziel Ausschluss Ausschluss- und Eignungsgebiete 6

7 Konzepterstellung auf gesamtstädtischer Ebene Rechtliche Rahmenbedingungen Analyse und Bewertung des aktuellen Bestandes Formulierung städtebaulicher Zielsetzungen gesamtstädtisches Standortkonzept Rahmenbedingungen in der Kommune Strukturanalyse (Nutzungsstruktur nach Teilräumen) Ausschlussgebiete Eignungsgebiete B-Plan-Check / Priorisierung des Handlungsbedarfs 7

8 Spielhallenkonzept Erding Nutzungsstruktur Legende Innenstadt Altstadt überwiegend Wohnnutzung überwiegend gewerbliche Nutzung Mischnutzung Sondernutzung (z.b. Landratsamt, Krankenhaus, Schulzentren, Freizeiteinrichtung) Schule Betreuungseinrichtung Jugendzentrum Quelle: Kartengrundlage Stadt Erding; GMA- Bearbeitung,

9 Spielhallenkonzept Erding Definition von grundsätzlichen städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Leitlinien für die Ansiedlung von Spielhallen in Abstimmung mit der Stadtverwaltung. Ausschlussgebiete die städtebauliche Begründungen erfordern Attraktive Innenstadt - Innenstadt (Sanierungsgebiet) - (dezentrale) Einzelhandelsstandorte - Stadt- und Innenstadteingangsbereiche - Geplanter zukünftiger Bahnhofsbereich als weiterer Stadteingangsbereich Attraktive Bausubstanz Zufahrt Innenstadt - Ost 9

10 Vergnügungsstättenkonzept Gießen e Eignungsgebiete Eignungsgebiet mit Einschränkung Ausschlussgebiete Kartengrundlage: Stadt Gießen; GMA-Bearbeitung Entwurf 2011 GE Ursulum / Oberlachweg GE West Teilbereich Innenstadt e GE Becker GE Margaretenhütte / Lahnstraße GE Schiffenberger Tal Rivers Automeile 10

11 Vergnügungsstättenkonzept Gießen 11

12 Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten Dr. Tanja Brunner, Taylor Wessing Inhalt: Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung Ansiedlung aus Sicht des Betreibers Kommunale Einflussnahmemöglichkeiten und Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten

13 Zulässigkeit nach der BauNVO Quelle: BauNVO 1990 > 4 a (WB) > 5 (MD) > 6 (MI) > 7 (MK) > 8 (GE) Hinweis: Rechtslage ändert sich bei BauNVO 1977! 13

14 Zulässigkeit nach der BauNVO Generelle Zulässigkeit > Kerngebiet ( 7 BauNVO) > Mischgebiet ( 6 BauNVO) Rechtsfolge: Genehmigungsfähigkeit Ausnahmsweise Zulässigkeit > Besonderes Wohngebiet ( 4 a BauNVO) > Dorfgebiet ( 5 BauNVO) > Gewerbegebiet ( 8 BauNVO) > Mischgebiet ( 6 BauNVO) Rechtsfolge: Genehmigungsfähigkeit im Ermessen der Behörde 14

15 Zulässigkeit in Mischgebieten > Allgemein zulässig gem. 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Einschränkung 1: Nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten Einschränkung 2: Nur im gewerblich geprägten Teil > Ausnahmsweise zulässig gem. 6 Abs. 3 BauNVO Einschränkung: Nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten Kerngebietstypische Vergnügungsstätte: > Größe ab ca. 100 m² (ja: 190 m²; 150 m²; nein: 65 m²) > Einzugsgebiet > Zahl der Geräte (ja: 45 bzw. 10 Geräte) > Zahl der Parkplätze 15

16 Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten > Genehmigungsfähigkeit im Ermessen der Behörde Gewerbegebiet gem. 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Besonderes Wohngebiet gem. 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Einschränkung: keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte Dorfgebiet gem. 5 Abs. 3 BauNVO Einschränkung: keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte 16

17 Übersicht: Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung von 1990 Zulässig Ausnahmsweise Zulässig Ohne Einschränkung Mit Einschränkung Ohne Einschränkung Mit Einschränkung - Vergnügungsstätte i. S. d. 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 = nicht-kerngebiets typische Vergnügungsstätte - Vergnügungsstätte i. S. d. 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 = nicht-kerngebiets typische Vergnügungsstätte Kerngebiete 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Teile des Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt (Wortlaut 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990) Gewerbegebiet 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 Bes. Wohngebiete 4 a Abs. 3 Nr. 2 Dorfgebiete 5 Abs. 3 Zusätzliche VSS: Gebietsteil nicht überwiegend durch gewerbl. Nutzung geprägt Mischgebiete 6 Abs.3 Mischgebiet BauNVO 1990 BauNVO 1990 BauNVO Abs. 2 Nr. 8 BauNVO

18 Ansiedlung aus der Sicht des Betreibers / Investors > Standortfrage prüfen: MK ideal, GE eventuell, MI mit Einschränkungen, Gemengelage 34 Abs. 1 BauGB > Antrag auf Vorbescheid stellen 18

19 Kommunale Steuerungsmöglichkeiten > Planungshoheit: Änderung oder Erlass von Bebauungsplänen > Genehmigungspraxis bzw. gemeindliches Einvernehmen 19

20 Anpassung und Erlass von Bebauungsplänen > Rechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses > Ordnungsgemäße rechtmäßige Planaufstellung > Gefahr der 39 ff. BauGB 20

21 Plangestalterische Möglichkeiten der Gemeinde > 1 Abs. 5 BauNVO: Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen > 1 Abs. 6 BauNVO: Ausschluss nur ausnahmsweise zulässiger Nutzungen > 1 Abs. 9 BauNVO: Ausschluss von Einzelnutzungen, die in der BauNVO in einem Oberbegriff zusammengefasst sind > 9 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO: Möglichkeit geschossweiser Festsetzungen > Festsetzung von Mindestabständen zwischen Spielhallen etc.: unzulässig 21

22 Rechtmäßiger Ausschluss von Spielhallen > Rechtfertigung des Ausschlusses > (Besondere) städtebauliche Gründe erforderlich für Ausschluss > (Besondere) städtebauliche Gründe: > Insbesondere Belange des 1 Abs. 6 BauGB > Trading-Down-Effekt > Innenstadtentwicklungskonzepte (auch im Hinblick auf Spielhallen) > Abwägung öffentlicher und privater Belange, 1 Abs. 7 BauGB 22

23 Qualifizierter Einfacher Bebauungsplan? > Qualifizierter Bebauungsplan, 30 Abs. 1 BauGB > Einfacher Bebauungsplan (?): 9 Abs. 2 a BauGB > Getroffene Festsetzung zur Innenentwicklung der Gemeinde > Anwendbarkeit auf Spielhallenausschluss umstritten; Rechtsprechung nicht vorhanden > Begründungserleichterung bei Anwendbarkeit aber fraglich 23

24 Steuerung im unbeplanten Innenbereich > Begrenzt > 34 Abs. 2 BauGB > 34 Abs. 1 BauGB > 34 Abs. 3 BauGB: Anwendbarkeit offen > Zusammenrechnung von Spielhallenflächen wohl unzulässig 24

25 Gemeinsames Fazit von GMA und TaylorWessing > Politische Willensbekundung, Sachliche Gesprächsbasis > Abgleich von Standortpräferenzen (Kommune / Betreiber) > Gesamtkonzept statt Einzelfallbetrachtung > Keine Verhinderungsplanung, sondern städtebauliches Entwicklungskonzept gem. 1 Abs. 6 (11) BauGB > Innenstadtentwicklungskonzepte / Vergnügungsstättenkonzepte sind für eine planerische Betätigung der Gemeinde hilfreich, ersetzen aber nicht die planerische Abwägung und Begründung des Ausschlusses 25

26 Lebenslauf Foto einfügen Dr. Tanja Brunner Associate, Taylor Wessing München > Construction & Engineering > Litigation & Dispute Resolution > Planungs- & Umweltrecht Tanja Brunner ist seit 2010 Associate im Münchner Büro von Taylor Wessing und Mitglied der Practice Area Planungs- und Umweltrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist das Öffentliche Recht. Sie berät nationale und internationale Mandanten vorwiegend im Verwaltungsrecht an der Schnittstelle zum Grundstücksrecht. Schwerpunkt der Beratung ist das öffentliche Baurecht. Tanja Brunner legte 2005 das Erste Juristische Staatsexamen ab. Anschließend war sie promotionsbegleitend als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Umweltrecht und Verwaltungswissenschaften von Professor Schulze-Fielitz an der Universität Würzburg und bei einer international tätigen Kanzlei in Köln tätig. Ihr Zweites Staatsexamen legte sie im Dezember 2009 ab. Kontaktdetails T: +49 (0) E: 26

27 Lebenslauf Foto einfügen Dipl.-Ing. Jan Vorholt GMA München > Einzelhandelsentwicklungskonzepte > Markt- und Standortuntersuchungen > Vergnügungsstätten- und Spielhallenkonzepte > Städtebaulichen Nutzungskonzepte Ausbildung Studium der Stadtplanung an der HafenCity Universität Hamburg (vormals Technische Universität Hamburg-Harburg) mit den Schwerpunkten Regionalplanung, Standortentwicklung, Einzelhandels- bzw. Innenstadtentwicklung Beruflicher Werdegang seit 2008 GMA Ludwigsburg seit 2009 GMA München Auswahl aktueller GMA-Referenzen zum Thema Vergnügungsstätten / Spielhallen Alsdorf Burglengenfeld Crailsheim Gießen Hamburg Heilbronn Lauffen a. N. Neuenstadt a. K. Riedlingen Schwäbisch Hall Tuttlingen Unterhaching Kontaktdetails T: +49 (0) E: jan.vorholt@gma.biz 27

28 Taylor Wessing Unsere Standorte Berlin Ebertstraß Berlin T. +49 (0) F. +49 (0) Brüssel Trône House 4 Rue du Trône 1000 Brüssel T. +32 (0) F. +32 (0) Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T. +44 (0) F. +44 (0) Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, P.O. Box Dubai, United Arab Emirates T (0) F (0) Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf T. +49 (0) F. +49 (0) Frankfurt Senckenberganlage Frankfurt a.m. T. +49 (0) F. +49 (0) Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg T. +49 (0) F. +49 (0) London 5 New Street Square London EC4A 3TW T. +44 (0) F. +44 (0) München Isartorplatz 8, München T. +49 (0) F. +49 (0) Paris 42 avenue Montaigne Paris T. +33 (0) F. +33 (0) Representative offices Associated office Beijing Unit 1503, Tower 2, Prosper Center No. 5, Guanghua Road Chaoyang District Beijing T F Shanghai Unit 1509, United Plaza No. 1468, Nanjing West Road Shanghai T F Warschau BSJP Legal Al Armii Ludowej 26 PL Warsaw T. +48 (0) F. +48 (0) Taylor Wessing 2011 This publication is intended for general public guidance and to highlight issues. It is not intended to apply to specific circumstances or to constitute legal advice. Taylor Wessing s international offices operate as one firm but are established as distinct legal entities. For further information about our offices and the regulatory regimes that apply to them, please refer to 28

29 GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh Unsere Standorte Ludwigsburg Zentrale Hohenzollernstraße Ludwigsburg T. +49 (0) F. +49 (0) Hamburg Büro Poststraße Hamburg T. +49 (0) F. +49 (0) München Büro Kapuzinerstraße München T. +49 (0) F. +49 (0) Dresden Büro Königsbrücker Straße Dresden T. +49 (0) F. +49 (0) Köln Büro Siegburger Straße Köln T. +49 (0) F. +49 (0) Salzburg Zweigniederlassung Auerspergstraße 37 A-5020 Salzburg T. +43 (0)

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