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1 Mandanten Newsletter Ausgabe 38 Taylor Wessing September 2006 Ausgabe 38/06 (September 2006) Newsletter Employment 38/06 Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang wirkt auch gegenüber Betriebsübernehmer Taylor Wessing Practice Department Employment

2 enewsletter 02 Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang wirkt auch gegenüber Betriebsübernehmer Die möglichen Kosten- und Zeitvorteile eines Prozessvergleichs gegenüber einem streitigen Urteil führen in der arbeitsgerichtlichen Praxis häufig zum Abschluss solcher Beendigungsvergleiche. Erreicht wird durch einen Beendigungsvergleich zunächst die gewünschte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vereinbarung von Regelungen über alle weiteren Rechte und Pflichten, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen können, dienen ebenfalls der Rechtsicherheit und sind zudem auch vollstreckbar. Problematisch ist aber, wie sich ein Betriebsübergang nach 613a BGB auf eine Beendigungsvereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer auswirkt. Fraglich ist, ob eine Beendigungsvereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wirksam bleibt, wenn der Betrieb während des Verfahrens auf den Betriebserwerber übergeht. 1. Der Fall In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht am (8 AZR 574/05) über eine Kündigungsschutzklage aufgrund einer betriebsbedingten Änderungskündigung zu entscheiden. Die Klägerin war seit 1990 bei einem Unternehmen, welches in einer Klinik Reinigungsarbeiten durchführte, beschäftigt. Nach der Aussprache einer betriebsbedingten Änderungskündigung durch das Unternehmen aufgrund des Verlusts des oben genannten Reinigungsauftrags erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Im Folgenden erhielt die Beklagte den Auftrag und die Klägerin schloss im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Beendigungsvergleich mit dem ursprünglich beauftragten Reinigungsunternehmen. Der Vergleich sah für die Klägerin eine Abfindungszahlung vor, im Streitfall nahm sie die Beklagte noch auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Im Gegenzug berief sich die Beklagte auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Erstmals eindeutige Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Offen gelassen hat der Senat, ob der Reinigungsbetrieb nach 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Der Betriebsveräußerer blieb Beklagter im Kündigungsschutzstreit. Der Abschluss eines Beendigungsvergleichs zwischen dem Betriebsveräußerer und der Klägerin ist möglich und wirkt auch gegenüber dem Betriebsübernehmer. Demnach hat das Bundesarbeitsgericht den Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung verneint, weil das Arbeitsverhältnis durch den mit dem ursprünglichen Arbeitgeber geschlossenen Vergleich beendet wurde. Nimmt man auf Grund eines Betriebsübergang nach 613a BGB an, dass das ursprüngliche Unternehmen seine Arbeitgeberstellung verloren hat und damit als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, wird die Beendigungsvereinbarung jedenfalls nach 177 BGB durch eine Genehmigung der Beklagten wirksam. 3. Bisherige Rechtslage bei ähnlichen Fallkonstellationen Bisher mussten jedenfalls einzelvertragliche Zusagen auf Zahlung von Abfindungen durch den übernehmenden Rechtsträger erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis erst im Anschluss an den Betriebsübergang endet. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung im gerichtlichen Vergleich festgesetzt wurde. Ferner ging man bisher davon aus, dass bei Ausspruch von Kündigungen bereits im Vorfeld einer Übertragung, die jedoch erst nach dem Übergang wirksam werden, die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Veräußererkündigung nach Erwerberkonzept zu beachten sind. Dabei handelt es sich um Kündigungen aus anderen Gründen im Sinne von 613a Abs. 4 Satz 2 BGB. Zwei Varianten sind dabei zu unterscheiden. Einerseits kann der Erwerber Kündigungen aussprechen, die vom bisherigen Arbeitgeber auch unabhängig von einem bevorstehenden Betriebsübergang möglich sind. Andererseits liegt eine vorgezogene Kündigung auf Erwerberkonzept dann vor, wenn für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne des 1 KSchG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Erwerberseite von Bedeutung sind. Bei der ersten Variante kann von einer sich selbst tragenden Kündigung auf Erwerberkonzept gesprochen werden, bei der die betriebliche Situation des Erwerbers - insbesondere auch hinsichtlich der Sozialauswahl - keine Rolle spielt. Gemäß dem Bundesarbeitsgerichtsurteil vom ist eine Kündigung aus Gründen, die allein beim

3 enewsletter 03 Betriebserwerber liegen, grundsätzlich unzulässig. Betrachtet man eine solche Kündigung aus praktischen Gründen, beispielsweise zur Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten, aber als eine des Erwerbers, so wird diese in die Zeit nach dem Betriebsübergang projiziert mit der Folge einer rechtsträgerübergreifenden Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und der Sozialauswahl. Weitere Voraussetzung ist eine rechtlich hinreichende Fixierung der Konzeption es Erwerbers. Betriebsverfassungsrechtlich ist jedoch auf die Verhältnisse des Veräußerers abzustellen. Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Sanierungskündigung durch den Veräußerer wirksam sein. 4. Praxistipp Bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB sollte der Betriebserwerber aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom in Zukunft auf noch laufende Prozesse unter Beteiligung des Betriebsveräußerers mit besonderer Sorgfalt achten. Ginge also beispielsweise während eines Kündigungsschutzverfahrens ein Betrieb auf den Erwerber nach 613a BGB über, muss der dieser etwaig entstehende Abfindungszahlungen oder andere einzelvertraglich zugesagte Zahlungen übernehmen. keine Leistung in Form seiner Arbeit mehr erwarten kann ist eine Zustimmung bzw. Genehmigung im Hinblick auf die dadurch möglicherweise entstehenden Veränderungen der Arbeitsorganisation beim Erwerber problematisch. Ferner ist sie betriebswirtschaftlich unsinnig. Anders sind Konstellationen zu betrachten, in denen die Beendigungsvereinbarung beispielsweise am greift, der Arbeitnehmer jedoch zuvor bereits beim Betriebserwerber seine Tätigkeit aufnehmen kann. Hier ist eine Genehmigung des Beendigungsvergleichs trotz der möglichen internen Organisationsprobleme denkbar. Es bleibt festzuhalten, dass sich der Betriebserwerber sorgfältig über aktuell laufende Gerichtsverfahren zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmern informieren sollte, um nicht unvorhergesehen Kosten ausgesetzt zu sein. Marc André Gimmy, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Taylor Wessing Düsseldorf Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein Betriebserwerber in der Praxis weder mit Beendigungsvergleichen, die unmittelbar vollstreckbare Zahlungsansprüche zur Folge haben, einverstanden erklären wird, noch diese - bei Annahme eines Betriebsübergangs - nach 177 BGB genehmigen wird. Wenn der Betriebserwerber von dem Arbeitnehmer

4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, Berlin T /308 F DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai

5 enewsletter 05 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage D Frankfurt a. M. Tel +49 (0) Fax +49 (0) frankfurt@taylorwessing.com Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Shanghai 15th Floor United Plaza Unit 1509 No Nanjing West Road Shanghai People s Republic of China Tel +86 (0) Fax +86 (0) shanghai@taylorwessing.com

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