12. Kölner Versicherungssymposium

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1 12. Kölner Versicherungssymposium Die Komplexität der betrieblichen Altersversorgung (Aspekte des Arbeitsrechts) Ist weniger mehr? Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato Sprecher der Geschäftsführung Sparkassen PensionsManagement GmbH Köln, 30. November 2007 Das rechtliche Umfeld der betrieblichen Altersversorgung (1/1 - Gesetze) BetrAVG als Spezialgesetz EG-Recht (insbes. Art. 141 EGV zzgl. diverse Richtlinien) Arbeitsrecht TVG, BetrVG AGG Zivilrecht BGB (u.a. Verjährung, 613a, Versorgungsausgleich ) HGB, EGHGB, BiLiRiG UmwG VVG, VAG InsO -2-1

2 Das rechtliche Umfeld der betrieblichen Altersversorgung (1/2 - Gesetze) Steuerrecht EStG, KStG (zzgl. Richtlinien u. Durchführungsverordnungen) AltZertG BMF-Schreiben Sozialversicherungsrecht SGB II, IV, V Sozialversicherungsentgeltverordung (SvEV) Verwaltungsrecht Das rechtliche Umfeld der betrieblichen Altersversorgung (2 Gerichte) EuGH BVerfG BAG 18 LArbG e ArbG BGH BFH BVerwG BSozG Großer Senat Insbesondere Fragen der Gleichbehandlung Insbesondere Fragen der Gleichbehandlung 3. Senat als Spezialsenat für Fragen der bav vereinzelt mit Spezialkammern i.d.r. ohne vertiefte bav-kenntnisse Zuständigkeit für versicherungsvertragliche Rechtsfragen sowie Streitigkeiten von Organen Steuerrecht der bav, insbes. GGF-Versorgung PSV als Verwaltungsbehörde beitragsrechtliche Aspekte der bav übergreifende Rechtsfragen

3 Das rechtliche Umfeld der betrieblichen Altersversorgung (3) Europarecht/EuGH Sozialrecht/BSG VerwaltungsR/BVerwG Steuerrecht EStG KStG GewStG VStG BewG BFH Betriebliche Altersversorgung (bav) BAG Arbeitsrecht BetrAVG BetrVG TVG BGH Zivilrecht BGB, HGB, BiRiLiG NachhbgrG, InsO VVG, VAG -5- Das rechtliche Umfeld der betrieblichen Altersversorgung (4/1 Zeittafel) vor vorgesetzliche BAG-Rechtsprechung BetrAVG 14. Gesetz zur Änderung des VAG Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs RRG StÄndG

4 Das rechtliche Umfeld der betrieblichen Altersversorgung (4/2 Zeittafel) Durchführungsgesetz/EWG zum VAG Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) Steuerbereinigungsgesetz Gesetz zur Änderung des BetrAVG 4. Euro-Einführungsgesetz Altersvermögensgesetz (AVmG) Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Gesetz zum Abkommen vom zwischen Deutschland und Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich Insolvenzsicherung bav Das rechtliche Umfeld der betrieblichen Altersversorgung (4/3 Zeittafel) Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs- Neuregelungs-Gesetz Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im SGB IX und zur Änderung anderer Gesetze Gesetz zur Änderung des SGB und anderer Gesetze Alterseinkünftegesetz Gesetz zur Organisationsreform in der grv Allgemeine GleichbehandlungsGesetz (AGG) 2. Gesetz zur Änderung des BetrAVG und anderer Gesetze Jahressteuergesetz xx.xx.2007 Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze Gesetz zur Förderung der bav

5 Komplexität der Gestaltungsspielräume 1974 waren im Wesentlichen nur 2 Durchführungswege praxisrelevant, nämlich Pensionszusage und Direktversicherung (PK und UK waren unternehmensbezogene Versorgungsträger) und es gab nur eine Zusageart (Leistungszusage) Heute: 5 Durchführungswege 3 Leistungsarten (LZ, BZmL, BOLZ) 2 Finanzierungsformen (arbeitgeberfinanziert/entgeltumwandlung) unterschiedliche Förderrahmen (Alt-/Neuzusage; Riester) Obligatorien (Entgeltumwandlung, Portabilität) Aufzeichnungspflichten, Informationspflichten, Verbraucherschutz Neuordnung/Auslagerung/Liquidation Beispiele für Fehlentwicklungen Beitragszusage mit Mindestleistung und Unverfallbarkeit im AVmG An die Stelle der Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 4 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung ( 2 Abs. 5b BetrAVG) Es konnte also etwas unverfallbar werden, was gar nicht existierte!! Reparatur erfolgte im HZvNG ( An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2,3,3a und 5a tritt ) AVmG wurde am verabschiedet. Bereits im März 2001 existierte der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des (noch nicht existenten) AVmG!!! Einführung einer Liquidations-Unterstützungskasse in 4 Abs. 3 BetrAVG im Rahmen der Änderungen durch das RRG 1999 zum , allerdings ohne entsprechende körperschaftsteuerliche Flankierung (Unzulässigkeit der Einmalprämienzuwendung an eine Ukasse!). Bereinigung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (Direktversicherung/Pensionskasse) zum

6 Beispiele für Fehlentwicklungen Im Rahmen des AVmG erhielt nur die Pensionskasse die steuerliche Förderung des 3 Nr. 63 EStG. Bei der Direktversicherung verblieb es zunächst ausschließlich bei Pauschalierung nach 40b EStG. Die steuerrechtliche Gleichschaltung erfolgte erst mit dem AltEinkG. Viele der im Rahmen des AVmG neu gegründeten überbetrieblichen Pensionskassen sind daher obsolet geworden. Portabilität bei Unterstützungskasse unvollständig geregelt: steuerliche Flankierung der Einmalprämienzahlung fehlt!! -11- Beispiele für Ersatzgesetzgeber Arbeitsgerichte zur Interpretation des Begriffs der Wertgleichheit BAG-Rechtsprechung zu 16 BetrAVG (BAG regelt das Verfahren, Gesetzgeber zieht nach). BMF-Schreiben zur GGF-Versorgung: Ausfüllung des Begriffs der vga BMF-Schreiben zu Definition der BAV (z.b. Untergrenze für Altersversorgung). Beispiel für Fehlentwicklung: Erdienbarkeit beim GGF Keine Fristenregelung im Steuerrecht, daher Anleihe im BetrAVG: Aus Unverfallbarkeitsfrist wird Erdienbarkeitsfrist von mindestens 10 Jahren abgeleitet (BFH v I R 98/93 - DB 1995, S. 1005) Neuregelung der Unverfallbarkeitsfristen (Verkürzung auf 5 Jahre) müsste konsequenterweise eine entsprechende Reduzierung der Erdienbarkeits fristen nach sich ziehen! alte Fristen gelten steuerrechtlich weiter!!! (BMF v IV A 2 - S /02 - BB 2002, 35) -12-6

7 Erwartungen an das bav-umfeld?? Erwartungen an den bav-gesetzgeber verlässliche, langfristig konstante Rahmenbedingungen Gesetze müssen durch den Gesetzgeber erlassen werden, und zwar möglichst vollständig, eindeutig und interpretationsfrei (aktuelle Situation: Zweitgesetzgeber Gerichte und BMF) Ein neuer, sechster Durchführungsweg ist nicht erforderlich. Die vorhandenen 5 Durchführungswege bieten ausreichende Gestaltungsspielräume. Allenfalls Optimierung vorhandener Regelungen

8 Erwartungen an das bav-umfeld fachlich versierte Berater Die Zukunft der bav liegt nicht im Produktverkauf, sondern in der Lösung von Kundenproblemen und damit in der Beratung Chance und Verantwortung von Hochschulen, speziell auf die bav zugeschnittene Studiengänge und Abschlüsse anzubieten Impressum Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Sparkassen - PensionsManagement GmbH. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischer Form. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Stand: November 2007 S Sparkassen PensionsManagement GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 56, Köln Telefon: Fax:

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