Lösungsvorschlag Fall 1. Teil 1: Ersatz der entgangenen Gewinns

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1 Lösungsvorschlag Fall 1 Anmerkungen Teil 1: Ersatz der entgangenen Gewinns A. Alfisti (A) könnte gegen Bretter (B) einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 280 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dazu müsste B im Rahmen eines Schuldverhältnisses eine Leistung unmöglich geworden sein. Der Anspruch dürfte zudem nicht ausgeschlossen sein. I. Als Schuldverhältnis könnte hier eine dem Transport zum Flughafen zugrunde liegende Abrede bestehen. Diese könnte als Auftrag i.s.d. 662 BGB in Form eines unentgeltlichen Beförderungsvertrags zu qualifizieren sein. Ein Vertrag kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen Antrag (1.) und Annahme (2.) zustande (vgl. 145 ff.). Zum Vertragsschluss siehe Boemke/Ulrici, BGB-AT, 7 (S ). 1. Den Antrag könnte A durch seine Bitte um Mitnahme erklärt haben. Der Vertragsantrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur noch von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt. Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gewollt ist. a) Die Willensäußerung (objektiver Tatbestand der Willenserklärung) kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Hier lag eine ausdrückliche Erklärung des A in Gestalt der Bitte vor. b) A müsste zudem mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, d. h. er müsste mit dem Willen gehandelt haben, durch seine Erklärung im Hinblick auf einen Auftragsvertrag willensgetragene Rechtsfolgen zu bewirken. Dieser Wille würde fehlen, wenn eine bloße Gefälligkeit vorlag. EXKURS Als Gefälligkeiten werden verschiedene Erscheinungen bezeichnet, welche im vorliegenden Zusammenhang unterschiedlich zu bewerten und deshalb streng voneinander zu unterscheiden sind: Zum Tatbestand der Willenserklärung siehe Boemke/Ulrici, BGB-AT, 5 Rn (S ). Konkludent bedeutet durch schlüssiges Verhalten, etwa wortloses Vorlegen von Waren an der Kasse. Schweigen hat hingegen grundsätzlich keinerlei Erklärungsinhalt. Eine Ausnahme wird nur gemacht, soweit dies zwischen den Parteien vereinbart wurde ( beredtes Schweigen, z.b.: Wenn Sie bis übermorgen nichts gegenteiliges hören, geht der Vertrag in Ordnung ). Lesen Sie dazu Boemke/Ulrici, BGB-AT, 5 Rn (S ) und 7 Rn (S ). Zu Gefälligkeitsverhältnissen lesen Sie zur Einführung Rüthers/Stadler, BGB AT, 17 Rn. 15 ff. sowie Medicus, BR, Rn. 365 ff.! (1) Gefälligkeitsverträge, d.h. unentgeltliche Schuldverhältnisse wie Schenkung ( 516 ff. BGB), Leihe ( 598 ff. BGB), Auftrag ( 662 ff. BGB) oder unentgeltliche Verwahrung ( 688 ff. BGB). Bei diesen bestehen Leistungspflichten sowie Obhuts- und Sorgfaltspflichten (vgl. 241 Abs. 2 BGB). (2) Bloße/Reine Gefälligkeiten des täglichen Lebens, z. B. eine Einladung zum Essen, die Bereitschaft, das Haus zu hüten und Beispiele für diese Fallgruppe bilden die Entscheidungen OLG Hamburg VersR 1989, 468 und BGH NJW 1968,

2 Blumen zu gießen oder die Kinder gelegentlich zu beaufsichtigen. Hier bestehen weder Leistungs- noch Sorgfaltspflichten. (3) Gefälligkeiten im rechtsgeschäftlichen Bereich, bei denen zwar keine Pflicht zur Ausführung, jedoch die Pflicht zur Sorgfalt besteht, wenn der Übernehmer sich für die Ausführung entscheidet. EXKURS ENDE Ob A mit Rechtsbindungswillen handelte, d. h. die Abgrenzung zwischen Willenserklärung und Gefälligkeit, erfolgt im Hinblick auf den Geltungsgrund eines Rechtsgeschäfts durch Auslegung. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem Willen des Erklärenden ( 133 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben ( 157 BGB) auszulegen. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. aa) Maßgeblich für die Auslegung ist zunächst der wahre Wille des Erklärenden (natürliche Auslegung). Sofern dieser mit dem Verständnis des Erklärungsempfängers übereinstimmt, gilt das von den Parteien Gewollte ohne Rücksicht auf eine eventuelle Falschbezeichnung. Möglicherweise wollte A vorliegend einen bindenden Auftrag schließen, weil er hierdurch in den Genuss von an die Nichterfüllung anknüpfenden Sekundäransprüchen gelangen kann. Ganz sicher ist dies gleichwohl nicht, weil der Auftrag für A umgekehrt auch Pflichten begründet (vgl. 670 BGB, wonach A möglicherweise für die Schäden am Auto aufkommen muss, wenn diese auf einer auftragsbedingt besonders rasanten Fahrweise beruhen). Ob A wirklich mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat, kann jedoch dahinstehen, weil sich jedenfalls nicht feststellen lässt, dass auch B durch die Mitnahme des A irgendwelche schuldrechtliche Sonderpflichten (z. B. A erfolgreich und fristgemäß zum Flughafen zu bringen) begründen wollte. bb) Führt die natürliche Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt die normative Auslegung zum Tragen. Danach ist maßgeblich, wie ein objektiver Beobachter in der Person des Empfängers das Erklärungsverhalten redlicherweise verstanden hätte. Hierüber entscheidet ein bunter Strauß an Indizien. aaa) Eine Gefälligkeit im rechtsgeschäftlichen Bereich (Willenserklärung, oben c) kommt vor allem im geschäftlichen Verkehr und bei bereits bestehender Vertragsbeziehung in Betracht. Hier handelte es sich jedoch um Handlungen im rein sozialen bzw. gesellschaftlichen Bereich. In der Leitententscheidung des BGH (BGHZ 21, 102 ff. lesen!) ging es um die Stellung eines Aushilfsfahrers an einen befreundeten Spediteur, mit dem eine laufende Geschäftsbeziehung besteht. Vgl. BGHZ 21, 108 f. Zum Vorgang der Auslegung lies Boemke/Ulrici, BGB-AT, 8 Rn. 33 (S. 131) mit Beispielsfall S. 132 f. Zur natürlichen Auslegung vgl Boemke/Ulrici, BGB-AT, 8 Rn. 12 ff. (S. 123). Zur Haftung des Auftraggebers für Schäden als Aufwendungen lies Palandt/Sprau, 670 Rn. 8 ff. Zur normativen Auslegung vgl Boemke/Ulrici, BGB-AT, 8 Rn (S ) Kontrollfrage: Hätte sich ein vernünftig denkender Dritter auf eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung eingelassen, hier also auf die Pflicht, den A auf jeden Fall rechtzeitig zum Flughafen zu bringen? bbb) Für eine rechtliche Bindung sprechen der Wert der anvertrauten Sachen und die durch fehlerhafte Ausführung entstehenden Gefahren. Diese waren hier erheblich und dem B auch bewusst (A erklärte, er habe fertig ). Andererseits stellte das in 2

3 Aussicht stehende Geschäft des A noch keine gegenwärtige Vermögensposition, sondern nur eine Erwerbschance dar. Der vorliegende Fall ist deshalb nicht vergleichbar mit Fällen, in denen eine körperliche Sache in die Obhut des anderen gegeben wird (BGHZ 21, 102 ff.: wertvoller LKW). Es ist deshalb zweifelhaft, ob B für die Erwerbschancen des A einstehen wollte. Auch kann der Umfang des Haftungsrisikos gegen eine Rechtsbindung sprechen (BGH NJW 1979, 1705). Außerdem ist weiterhin zweifelhaft, ob A seinerseits die Lasten eines Auftrags übernehmen wollte. ccc) Letztlich spricht die Verkehrssitte gegen einen Rechtsbindungswillen, weil sie in der Mitnahme eines Anhalters regelmäßig eine reine Gefälligkeit des täglichen Lebens sieht (BGH NJW 1992, 498). 2. Mithin fehlt hier der Rechtsbindungswille und es wurde kein Antrag erklärt. II. Deshalb wurde zwischen A und B kein Auftragsverhältnis durch Vertragsschluss begründet. Zwischen A und B besteht dementsprechend nicht das erforderliche Schuldverhältnis. Ein Anspruch ist daher ausgeschlossen. B. Ergebnis: A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 280 Abs. 1 BGB. B. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung) haben. Zwar geschah eine Sachbeschädigung beim Betrieb eines Kfz. Diese war aber nicht (haftungsausfüllend) kausal für den von A geltend gemachten Schaden. Zu ersetzen sind nur die Schäden, die ihre Ursache in der Sachbeschädigung haben. Dies ist bei dem verpassten Flug nicht der Fall. Ergebnis: A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 7 Abs. 1 StVG. C. Aus demselben Grund scheitert ein Anspruch aus 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. D. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Durch das Spurwechseln hat B eine Handlung begangen. Der Laptop des A, mithin sein Eigentum, wurde hierdurch beschädigt. Dabei handelte B fahrlässig (vgl. 276 Abs. 2 i.v.m. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO) und somit schuldhaft i. S. d. 823 Abs. 1 BGB. Die Eigentumsverlet- 7 Abs. 1 StVG ist ein Gefährungshaftungstatbestand. Ein Verschulden ist deshalb nicht erforderlich! Vor dem wäre der Anspruch gemäß 8a Abs. 1 Satz 2 StVG auch deshalb ausgeschlossen gewesen, weil danach Ansprüche eines Mitfahrers nach dem StVG nur bei gewerblicher, nicht aber bei privater Personenbeförderung bestanden. Mit Inkrafttreten der Reform des Schadensrechts zum wurde diese Einschränkung aufgehoben. Zum 2. SchadÄndG vgl. Däubler, JuS 2002, 628; Rauscher, Jura 2002, StVG statuiert keine Gefährdungshaftung, sondern eine Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO: Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist 3

4 zung müsste für den entstandenen Schaden auch kausal gewesen sein (haftungsausfüllende Kausalität), nur dann ist der Schaden ersatzfähig. Dem A ist das Geschäft in Mailand nicht entgangen, weil der Computer kaputt war, sondern weil er seinen Flug verpasst hat. Insoweit liegt ein reiner (d. h. nicht durch eine Rechtsgutsverletzung vermittelter) Vermögensschaden vor, der nicht nach 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig ist. Ergebnis: A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 823 Abs. 1 BGB. E. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 823 Abs. 2 i.v.m. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO haben (III.). Hierzu muss B ein Schutzgesetz (I.) rechtswidrig und schuldhaft (II.) verletzt haben. I. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO müsste Schutzgesetz i.s.v. 823 Abs. 2 BGB sein. Ein Schutzgesetz ist eine Norm, die nicht nur dem Schutz von Allgemeininteressen, sondern dem Schutz von Individualrechtsgütern durch Schadensersatz dient. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO schützt Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer und ist deshalb Schutzgesetz. II. Das Schutzgesetz müsste schuldhaft verletzt worden sein, wobei Fahrlässigkeit erforderlich ( 823 Abs. 2 Satz 2 BGB), aber auch genügend ist, um die Haftung nach 823 Abs. 2 BGB auszulösen. B hat hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. 276 Abs. 2 BGB) und somit fahrlässig gehandelt. III. Der dem A entstandene Schaden müsste vom Schutzbereich der Norm erfasst sein. Es müsste sich ein Schaden verwirklicht haben, vor dem das Schutzgesetz auch tatsächlich schützen will. Die StVO schützt vor Körperverletzung und Sachbeschädigung im Straßenverkehr. Sie gewährt jedoch keinen Schutz vor Vermögensschäden, die nicht durch einen Sach- oder Körperschaden vermittelt wurden. Der Schaden ist nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst. Vgl. dazu Medicus, BR, Rn 621 f. und Ulrici, LEO-Fallskript Deliktsrecht, Fall 4 nach BGHZ 100, 13 Verlangt das Schutzgesetz hingegen Vorsatz, so gilt dies auch im Rahmen des 823 Abs. 2 BGB! Hinzu kommt, dass 5 Abs. 4. S. 1 StVO beim Ausscheren vorrangig, wohl sogar ausschließlich, andere (von hinten kommende) Verkehrsteilnehmer vor Schäden schützen will. Dagegen sollen die Insassen des ausscherenden Fahrzeugs wohl nicht geschützt werden. Ergebnis: A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO. Gesamtergebnis Teil 1: A kann von B die entgangenen Gewinns nicht verlangen. 4

5 Teil 2: Schadensersatz für den Computer A. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 280 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dazu müsste zwischen A und B ein Schuldverhältnis bestehen. Daran fehlt es hier (vgl. oben Teil 1, A.). Ergebnis: A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. B. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 7 Abs. 1 StVG haben. I. Dazu müsste zunächst eine Sache bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschädigt worden sein. Bei der Fahrt mit dem Auto wurde der Laptop des A beschädigt. Ohne das Überholmanöver des B wäre es zu der Beschädigung nicht gekommen (haftungsbegründende Kausalität). II. Die Ersatzpflicht dürfe nicht ausgeschlossen sein. Sie ist nicht nach 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. 7 StVG könnte jedoch gemäß 8 Nr. 3 StVG nicht anwendbar sein. Gemäß 8 Nr. 3 StVG gilt 7 StVG nicht bei Schäden an Sachen, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden sind, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Der im Kofferraum untergebrachte Laptop könnte eine mitgeführte Sache sein. Mitgeführt in diesem Sinne sind alle nicht unmittelbar am Körper der beförderten Person befindlichen körperlichen Gegenstände, welche die im selben Kraftfahrzeug beförderte Person zum Zweck der Ortsveränderung in das Fahrzeug eingebracht hat. Dazu gehören Koffer samt Inhalt und sonstiges Gepäck, Fotoapparate, Fahrräder, Ski und Tiere. Auch der im Kofferraum befindliche Laptop ist eine mitgeführte Sache in diesem Sinne. Die Ersatzpflicht ist deshalb nicht gemäß 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen. III. Es muss ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jede Verminderung an Rechten und Rechtsgütern. Im Hinblick auf Vermögenspositionen wird der entstandene Schaden nach der Differenzhypothese ermittelt. Dabei ist ein Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Gesamtvermögen des Geschädigten und dem Bestand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis haben würde, zu ermitteln. Grundsätzlich ist nach 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution geschuldet. Eine Reparatur des Laptops ist hier aber nicht möglich. Soweit die Herstellung nicht möglich ist, hat der Ersatzpflichtige dem Geschädigten Geldersatz zu leisten, 251 Abs. 1 BGB. Ersetzt wird dabei nur der Zeitwert des Geräts (Abzug Neu für Alt). Bei einer betriebsüblichen Nutzungsdauer bei Computern von etwa 4 Jahren ist hier die Hälfte des Neuwertes ersatzfähig. Rechtswidrigkeit und Verschulden werden bei Gefährdungshaftungstatbeständen nicht geprüft! Umfassend zur Prüfung der Haftung bei Verkehrsunfall Ulrici, LEO- Fallskript Deliktsrecht, Fall 9. Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 8 Rn. 5 ff.; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., 8 Rn. 23. Vgl. BGHZ 27, 181, 183; BGH NJW 1994,

6 IV. Die Eigentumsverletzung ist auch kausal für den entstandenen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Hinweise auf einen ungewöhnlichen, dem B nicht mehr zurechenbaren Schadensverlauf bestehen nicht. V. Fraglich erscheint, ob A ein Mitverschulden nach 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB anzurechnen ist. Es könnte ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegen. Von einem Handeln auf eigene Gefahr ist auszugehen, wenn sich jemand bewusst in eine gefährliche Situation begibt, in der Risiken bestehen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Eine solche Selbstgefährdung wird unter 254 BGB gefasst (vgl. BGHZ 34, 358). Sie ist aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn erkennbar eine besonders gefährliche Situation vorlag. Ein Mitverschulden ist etwa bei einer Mitfahrt mit einem erkennbar angetrunkenen Fahrer zu bejahen (vgl. BGH VersR 1992, 1146). Hier handelte es sich jedoch um einen normalen Fall der Mitnahme in einem privaten Pkw, ohne dass eine besondere Gefahrenlage bestand oder erkennbar gewesen wäre. A ist deshalb kein Mitverschulden anzurechnen. VI. Schließlich dürfte die Haftung des B nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss könnte sich aus dem Gesetz (1.) o- der aus einem Rechtsgeschäft (2.) ergeben. 1. Die Haftung des B könnte dadurch ausgeschlossen sein, dass die in 521, 599, 690 BGB für bestimmte unentgeltliche Verträge vorgesehene Haftungsprivilegierungen für alle unentgeltlichen Geschäfte und Geschäftsbesorgungen, auch im Gefälligkeitsverhältnis, entsprechend anzuwenden sind und der Gefährdungshaftung nach dem StVG entgegenstehen. Ob diese Vorschriften hier analog heranzuziehen sind, ist umstritten. Die frühere Rechtsprechung behandelte das Handeln auf eigene Gefahr als stillschweigende Einwilligung. Die Prüfung erfolgte deshalb unter dem Punkt Rechtswidrigkeit. Daran wurde kritisiert, dass die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung eine pure Fiktion sei und gekünstelt wirke. Außerdem wäre eine Einwilligung bei Gefährdungshaftungstatbeständen gar nicht möglich, da diese keine Rechtswidrigkeit voraussetzen. Die heute h.m. löst die Fälle über 254 Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen sind die Kenntnis des Geschädigten von den Umständen, die den Unfall verursachten, die ex ante-wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, das Maß des Verschuldens des Schädigers und die Beziehung des Geschädigten zum Schädiger. Vgl. Medicus, SchR BT, 12. Aufl., Rn Allgemein zu dieser Frage Medicus, BR, Rn. 369 sowie Gottwald, BGB AT, Rn. 30. a) Nach Teilen der Literatur handelt es sich um ein allgemeines Rechtsprinzip, dass bei unentgeltlichen Verträgen nur für grobe Fahrlässigkeit gehaftet werden soll und dass der unentgeltlich Tätige nicht schlechter gestellt werden darf als ein Schenker, Verwahrer oder Verleiher. Dies müsse konsequenterweise auch im Deliktsrecht gelten. b) Dagegen wendet sich die herrschende Meinung. Die Haftungserleichterung ist im Vertragsrecht ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit. Im Deliktsrecht spielt Äquivalenz jedoch keine Rolle, die nach 823 BGB geschuldete Sorgfalt ist gegenüber jedermann geschuldet, egal ob er bezahlt hat oder nicht. Außerdem sehen nicht alle unentgeltlichen Verträge eine solche Erleichterung vor. Gerade beim Auftrag (der hier vorliegen würde, wenn ein Rechtsbindungswille zu bejahen gewesen wäre) fehlt eine Haftungserleichterung. Daher ist schon zweifelhaft, ob den 521, 599, 690 BGB überhaupt ein allgemeines Prinzip zugrunde liegt oder ob es sich nicht vielmehr um punktuelle, nicht verallgemeinerungsfähige Regeln handelt. Vgl. auch aktuell BGH NJW 2010, 3087 zur umgekehrten Frage, ob 603 S. 2 BGB entsprechende Anwendung auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen im Gefälligkeitsverhältnis findet. Der BGH lehnt dies unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur vorliegenden Frage ab. 6

7 2. Es könnte jedoch eine vertragliche Haftungsmilderung vorliegen. Bei einer bloßen Gefälligkeit könnte die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und damit erst recht eine Gefährdungshaftung stillschweigend ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss ist gemäß 276 Abs. 1 Satz 1 BGB möglich, muss aber vereinbart sein. a) Eine entsprechende Vereinbarung kommt durch Antrag und Annahme zustande (s. o.). Hierzu müssten wiederum mit entsprechendem Rechtsbindungswillen Willenserklärungen ausgetauscht worden sein. Dies ist durch Auslegung der konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (s. o.). Maßgeblich sind wiederum die Indizien im Einzelfall (s. o.). Ein konkludenter Haftungsausschluss setzt konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Willen voraus. Eine generelle Annahme, dass bei unentgeltlicher Fahrt auf die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit sowie die Gefährdungshaftung verzichtet wird, geht zu weit. Darüber machen sich die Beteiligten keine Gedanken, die Annahme eines vertraglichen Ausschlusses wäre fiktiv (a. A. mit entsprechender Begründung noch vertretbar). b) Ein entsprechender Haftungsausschluss könnte sich jedoch im Weg ergänzender Vertragsauslegung ergeben. Hierzu müssten die Parteien zunächst ein Rechtsgeschäft begründet haben, welcher ergänzt werden kann. Dies ist nicht der Fall, weshalb eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet. Zudem entspräche ein Haftungsausschluss nicht dem hypothetischen Parteiwillen, weil B durch die Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz finanziell entlastet ist. Ein Haftungsausschluss würde deshalb letztlich nur seiner Versicherung zugute kommen. Dies wollen redliche Parteien nicht. Vgl. BGHZ 43, 76; OLG Stuttgart v , Az. 5 U 161/07, juris. Vgl. BGH NJW 1993, Zur ergänzenden Vertragsauslegung vgl. Boemke/Ulrici, BGB-AT, 8 Rn (S ) Eine Haftungsreduzierung ist daher abzulehnen. Ergebnis: A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 7 Abs. 1 StVG. C. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 18 Abs. 1 Satz 1 StVG haben. I. B hat als Führer eines Kfz beim Betrieb desselben eine Sache, den Laptop, des B beschädigt. Die Verletzungshandlung müsste rechtswidrig erfolgt sein. Bei der Verletzung absoluter Rechte (wie dem Eigentum) wird durch die Rechtsgutsverletzung die Widerrechtlichkeit indiziert: Es ist normalerweise rechtswidrig, durch eine Handlung fremdes Eigentum zu beschädigen. Es müssten daher Ausnahmen eingreifen, die die Handlung rechtfertigen. In Betracht käme eine Einwilligung des A. Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen, Dafür müsste die 7

8 Gefährdung jedoch vorhersehbar sein. Dafür fehlen hier Anhaltspunkte. Auch ein gefälligkeitshalber mitgenommener Mitfahrer geht von einer unfallfreien Fahrt aus. II. Die Haftung des B ist ausgeschlossen, wenn er nicht schuldhaft, d. h. nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Hier handelte B - wohl leicht - fahrlässig. Seine Haftung ist danach nicht ausgeschlossen, weil eine Haftungsprivilegierung, wonach seine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, nicht eingreift (s. o.). Eine stillschweigende Einwilligung wird etwa bei der Teilnahme am Sport im Hinblick auf solche Verletzungen angenommen, die sich bei regelgerechter Spielweise nicht vermeiden lassen (vgl. BGHZ 63, 144). Das setzt aber voraus, dass die Gefährdung vorhersehbar ist. III. Der Umfang des Schadens bemisst sich nach den bereits oben (Teil 2 B. III ff.) dargelegten Grundsätzen. Ergebnis: A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. D. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 823 BGB ist neben 7, 18 StVG anwendbar, 16, 18 Abs. 2 StVG. B hat den Laptop und damit das Eigentum des A widerrechtlich und schuldhaft beschädigt, s.o. Der Umfang des ersatzfähigen Schadens bemisst sich nach den oben (Teil 2 B. III ff.) dargelegten Grundsätzen. Ergebnis: A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 823 Abs. 1 BGB. E. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO haben. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen hier vor, insbesondere ist der entstandene Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst, da 5 Abs. 4 StVO auch anlässlich eines Verkehrsunfalls entstandene Sachschäden betrifft. Der Umfang des ersatzfähigen Schadens bemisst sich nach den oben (Teil 2 B. III ff.) dargelegten Grundsätzen. Ergebnis: A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 5 Abs. 4 Satz 1 StVO. 8

9 Aktuelles Urteil zum Haftungsausschluss im Straßenverkehr BGH NJW 2009, 1482: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, von einem Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit im Wege ergänzender Vertragsauslegung im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses bzw. eines von einer Gefahrengemeinschaft getragenen Auftragsverhältnisses auszugehen, wenn zwei deutsche Berufskolleginnen für 3 Monate gemeinsam eine Fortbildung im Ausland (Südafrika) absolvieren, dort gemeinsam ein Kraftfahrzeug anmieten, dessen Kosten sie sich teilen, und es zu einem von einem der beiden verschuldeten Unfall kommt, bei dem der andere als Beifahrer verletzt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn im Ausland kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. OLG München v , AZ. 10 U 2309/09 u.a. (juris): Unternehmen Freundinnen/Arbeitskolleginnen während einer gemeinsamen Reise (Südafrika) eine Ausfahrt mit einem von einer Freundin/Arbeitskollegin gemieteten Fahrzeug, dessen Kosten sich alle Mitfahrer teilen, liegt für den Fall, dass kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, ein durch ergänzende Vertragsauslegung zu gewinnender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit nahe. Aktuelle Urteile mit Bezug zum Gefälligkeitsverhältnis BGH, WM 2009, 369 zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Auskunftsvertrag bei telefonischen Mitteilungen eines Steuerberaters. OLG Celle v , Az. 14 U 138/09 (juris, Rz. 29 f.) zur Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit bei Erbringung von Architektenleistungen. LG Hamburg v , 318 O 213/06 (nach juris): Die Tierhalterhaftung nach 833 S. 1 BGB greift auch dann ein, wenn das Tier des Halters aufgrund seines tiertypischen Verhaltens denjenigen verletzt, der das Tier aus Gefälligkeit für den Halter ausführt, ohne dabei Tieraufseher ( 834 BGB) zu sein. LG Hamburg, MDR 2006, 873: Ein Unternehmer, dessen Mitarbeiter ohne entsprechende Abrede oder Anweisung auf Bitten eines Paketdienstes Paketsendungen annimmt, die an ein benachbartes Unternehmen adressiert sind, haftet bei Verlust eines Pakets weder aus Verletzung eines Gefälligkeitsverhältnisses noch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. LG Duisburg, VersR 2006, 223: Leistet ein Arbeitskollege einem anderen Hilfe bei geringfügigen Reparaturarbeiten im Haushalt, handelt es sich um eine alltägliche Gefälligkeit, bei der ein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit anzunehmen ist (hier: bei Körperverletzung). Dies gilt auch dann, wenn dem Helfer 50 Euro teils zur Kostendeckung, teils als Entgelt gezahlt werden. AG Nürnberg, NJW-RR 2005, 1612: Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß 157 BGB ist eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Beklagte nur aus reiner Gefälligkeit im Hinblick auf die gute Bekanntschaft zu dem geschädigten Minderjährigen und seiner Mutter unentgeltlich eine Leistung, den Abbau des Stockbettes des Geschädigten, erbracht hat und diese Tätigkeit im Interesse des Geschädigten erfolgte. Hinweise für die selbständige Nachbereitung Zur Vorteilsausgleichung: BGHZ 136, 52; Kropholler, BGB, Vor , Rn. 10 f. sowie die Klausur von Jansen, JuS 2005, 615 ff. Zur Ersatzfähigkeit sog. Vorhaltekosten: BGHZ 32, 280, 284 ff. (Reservehaltung eines Straßenbahnzugs); BGHZ 70, 199, 200 ff.; Rohwedel, JuS 1982, 27 ff. Zur fehlenden Ersatzfähigkeit sog. Sowieso-Kosten: Emmerich, in: MünchKommBGB, Vor 281 Rn

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