R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN g
|
|
- Martin Thomas
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN g P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I / 1 2, A G r a z T e l ( 0 ) F a x ( 0 ) o f f i c a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t w w w. a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t KURZARBEIT UND ZWANGSURLAUB Um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze zu sichern, den Abbau von Personal zu vermeiden und Betriebe von den Arbeitskosten zu entlasten, steht unter anderem das Modell der Kurzarbeit zur Verfügung. Aktuell arbeiten Beschäftige kurz Tendenz steigend. Es vergeht kaum ein Tag ohne Meldungen über neue Kurzarbeiten. Das Arbeitsmarktservice (AMS) rechnet damit, dass im 1. Quartal 2009 rund Beschäftigte kurzarbeiten werden. 1. Was versteht man unter Kurzarbeit? Unter Kurzarbeit versteht man die Herabsetzung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgeltes für einen bestimmten, im Vorhinein festgelegten Zeitraum. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit oder eine Regelung durch Betriebsvereinbarung ist nur möglich, wenn der Kollektivvertrag eine ausdrückliche Ermächtigung enthält. Andernfalls sind gesonderte Einzelvereinbarungen mit jedem betroffenen Arbeitnehmer abzuschließen. Ist Kurzarbeit gültig vereinbart worden, erhält der Arbeitnehmer das Entgelt für seine reduzierte Arbeitszeit und einen Teil des Entgelts für die ausfallende Arbeitszeit. Die entsprechenden Vereinbarungen können individuell gestaltet sein und zumeist im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Behaltefristen enthalten. Die Behaltefrist wurde bislang von den Sozialpartnern ausgehandelt, eine gesetzliche Regelung fehlt diesbezüglich jedoch. 2. Voraussetzungen für die Kurzarbeitsbeihilfe Kurzarbeitsbeihilfe wird vom Arbeitsmarktservice aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe sind zum einen das Vorliegen einer empfindlichen Störung der Wirtschaft, die voraussichtlich längere Zeit andauern wird, zum anderen muss der Beihilfewerber glaubhaft machen, dass durch die Beihilfegewährung der Engpass überbrückt werden kann. Darüber hinaus ist das AMS möglichst drei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit zu verständigen. Mit dem AMS ist über andere Lösungsmöglichkeiten der Beschäftigungsschwierigkeiten zu beraten. Überdies bedarf es einer speziellen Kurzarbeitsentschädigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Kollektivvertragspartnern. U I D - N u m m e r A T U , P - C o d e : P , D V R - N u m m e r F i r m e n b u c h g e r i c h t : L a n d e s g e r i c h t f ü r Z i v i l r e c h t s s a c h e n G r a z L a n d e s - H y p o t h e k e n b a n k S t e i e r m a r k A G, B L Z , K t o. N r
2 - 2 - Im Rahmen dieser Vereinbarung muss sich der Arbeitgeber verpflichten, an die Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung zu bezahlen und den Beschäftigungsstand während der Kurzarbeit aufrecht zu erhalten. Der Arbeitgeber muss in dieser Vereinbarung auch sicherstellen, dass in vier aufeinanderfolgenden Wochen im Betrieb insgesamt mindestens 4/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet wird, und den Dienstnehmern für den 2/5 der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit überschreitenden Arbeitszeitausfall Kurzarbeitsunterstützung bezahlt wird. Wird Kurzarbeitsbeihilfe gewährt, ersetzt das Arbeitsmarktservice dem Arbeitgeber einen Großteil des Entgeltes, das für die ausfallende Arbeitszeit bezahlt wird. Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich im Wesentlichen an den Tagsätzen des Arbeitslosengeldes. Kurzarbeit kann von den jeweiligen Unternehmen als Überbrückungshilfe für drei Monate angemeldet und um weitere drei Monate verlängert werden. Sind mehr als 25 Prozent der Beschäftigten über 45 Jahre, kann die Kurzarbeit sogar auf ein Jahr verlängert werden. Die Umstellung auf Kurzarbeit bringt allerdings auch nicht zu unterschätzende Nachteile mit sich. So ist zu beachten, dass der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit einen Großteil der Lohnnebenkosten vom vollen Lohn zahlen muss. Auch Betriebskosten, wie beispielsweise die Miete von Büros laufen weiter. Der Grund, warum in Krisenzeiten wie diesen trotzdem viele Unternehmen auf Kurzarbeit setzen, liegt darin, dass es aufgrund der herrschenden Arbeitsmarktsituation schwierig ist, geeignete Fachkräfte zu finden. Man rechnet damit, dass nach Ende der Krise rasch wieder ausreichend ausgebildete Mitarbeiter gebraucht werden. In der Praxis wird das Modell der Kurzarbeit hauptsächlich von Industrieunternehmen in Anspruch genommen. Für kleinere Unternehmen erweist sich das Modell der Kurzarbeit als (ökonomisch) nicht praktikabel, da die Voraussetzungen sehr komplex sind. Weitere Möglichkeiten, in Zeiten einer vorübergehenden Krise den Abbau von Personal zu vermeiden, sind etwa der Abbau von Zeit- und Urlaubsguthaben, der Widerruf freiwilliger Zuwendungen, Bildungskarenz oder allenfalls eine Änderung des Dienstvertrages.
3 - 3 - Beispiel: Bei einer 38,5 Stunden-Woche ist in vier aufeinander folgenden Wochen eine Mindestarbeitszeit von 30,8 Stunden und eine Mindestausfallzeit von 15,4 Stunden einzuhalten. Tipp: Haben im Betrieb mindestens 25 % der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet, kann der Abschluss der Kollektivvertragspartnervereinbarung entfallen, der Kurzarbeitszeitraum auf maximal 1 Jahr und der Durchrechnungszeitraum von 4 auf bis zu 12 Wochen verlängert werden, wobei die durchschnittliche wöchentliche Beschäftigung 1/5 der Normalarbeitszeit betragen kann. Kurzarbeitsbeihilfe kann außerdem bei Naturkatastrophen gewährt werden. Hier bedarf es keiner Kollektivvertragspartnervereinbarung und auch nicht der betrieblichen Mindestbeschäftigung. Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt, die Sonderzahlungen und die Abfertigung ist das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit. Auch die Sozialversicherungsbeiträge während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich nach der vorangegangenen Beitragsgrundlage. Kommunalsteuer ist für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten, sie ist jedoch lohnsteuer- und ausgleichsfondpflichtig (DB- und DZ-pflichtig). 2.1 Höhe der Beihilfe Für die Höhe der Beihilfen sind die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzten Pauschalsätze maßgebend. Diese Pauschalsätze werden unter Bedachtnahme auf den Wochen- bzw. Monatsverdienst, den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder des (der) Arbeitnehmers(in), für die Familienbeihilfe bezogen wird, jeweils in Anpassung an den Tagsatz des Arbeitslosengeldes vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Das Ausmaß der Beihilfe ergibt sich aus der Summe der für die einzelnen Arbeitnehmer zutreffenden Kurzarbeitsstunden (= Ausfallstunden) x dem entsprechenden Pauschalsatz.
4 - 4 - Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der Regel nur für die Dauer von 3 Monaten gewährt und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden. 2.2 Konsequenzen bei Nichtannahme der Kurzarbeit durch den Arbeitnehmer Es könnte sein, dass ein Arbeitnehmer mit der Arbeitszeit- und Entgeltkürzung während der Kurzarbeit nicht einverstanden ist, weil er zb ein alternatives Arbeitsangebot hat, das für ihn günstiger wäre. Sollte die Kurzarbeit nicht nur durch eine Kurzarbeit-Vereinbarung, sondern auch noch durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt sein, so ist der Arbeitnehmer an diese Vereinbarung gebunden. Liegt keine Betriebsvereinbarung, sondern nur eine Kurzarbeit-Vereinbarung vor und der Arbeitnehmer ist mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, so könnte die rechtliche Bindung des Arbeitnehmers an die Vereinbarung infrage gestellt werden, weil die Kurzarbeit- Vereinbarung nicht Kollektivvertragscharakter hat. Eine gütliche Regelung ist aber jedenfalls anzustreben, um Risiken für die Arbeitnehmer auszuschließen. Für Lehrlinge ist keine Kurzarbeit zulässig, da diese weiter ausgebildet werden müssen. Kurzarbeit für Teilzeit-Beschäftigte ist jedoch zulässig, sofern die bisherige (Teilzeit)- Arbeitszeit reduziert wird. Auch Leiharbeitnehmer können kurzarbeiten, wenn der Beschäftigerbetrieb kurzarbeitet und auch mit dem Leihunternehmen (Arbeitskräfteüberlasser) eine eigene Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen wird. Diese Kurzarbeitsvereinbarung bezieht sich nur auf jene Leih-Arbeitnehmer, die im kurzarbeitenden Beschäftigerbetrieb eingesetzt sind und nun dort ebenfalls kurzarbeiten. Gleichzeitig dürfen sie aber nicht in der ausgefallenen Arbeitszeit an ein anderes Unternehmen verliehen werden. Außerdem gilt auch hier die Behaltepflicht: Das heißt, während der festgelegten Zeit der Behaltepflicht (also zumindest
5 - 5 - während der Kurzarbeits-Dauer) darf die Zahl der LeiharbeitnehmerInnen, die an den betreffenden Betrieb überlassen wird, nicht verringert werden. Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nicht einhält (zb Nichtleistung oder zu geringe Leistung der vereinbarten Kurzarbeit-Unterstützung an den Arbeitnehmer oder unwahre Angaben gegenüber dem AMS, usw), so muss er die vom AMS erhaltene Kurzarbeits- Beihilfe zurückzahlen. 3. Möglichkeit Zwangsurlaub? Die österreichische Rechtsordnung sieht generell keinen Zwangsurlaub vor. Eine Zwangsbeurlaubung gegen den Willen des Arbeitnehmers ist nicht möglich. Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch seines Mitarbeiters grundsätzlich zu entsprechen es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen. Dem Arbeitgeber wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, sog Betriebsurlaub anzuordnen. Ein Betriebsurlaub kann nur dann gültig zustande kommen, wenn der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine entsprechende Urlaubsvereinbarung abschließt. Das kann bereits im Arbeitsvertrag geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt. Auch ein konkludenter Abschluss einer solchen Urlaubsvereinbarung ist denkbar. Dem Arbeitnehmer muss allerdings ein ausreichender Teil seines Urlaubsanspruches (ca. die Hälfte) übrig bleiben, über dessen Dauer und Lage er selbst entscheiden kann. Weder Kollektivverträge noch Betriebsvereinbarungen sind ermächtigt, Betriebsurlaube oder Urlaubssperren festzulegen. Inhalt einer Betriebsvereinbarung können jedoch allgemeine Grundsätze über den Verbrauch des Urlaubs sein. 4. Mitgestaltungsmöglichkeiten der Belegschaft in der Krise 4.1 Betriebsänderung Eine Betriebsänderung liegt unter anderem bei einer Einschränkung, Verlegung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder einzelner Betriebsteile vor. Soweit die Interessen der Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung nicht berührt werden, ist der Betriebsinhaber lediglich verpflichtet, die Maßnahme einem bestehenden Betriebsrat ehest möglich mitzuteilen. Dem Betriebesrat muss eine Beratung über die Gestaltung der
6 - 6 - beabsichtigten Betriebsänderung möglich sein. Informations- und Beratungsrechte stehen dem Betriebsrat bereits dann zu, wenn sich die Betriebsänderung in Planung befindet. Wenn die Betriebsänderung nachteilige Folgen für die Belegschaft nach sich zieht, so ist der Betriebsrat ermächtigt, auch Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen zu erstatten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann der Betriebsrat dieses Vorschlagsrecht auch hinsichtlich bereits vollzogener Betriebsänderungen ausüben. 4.2 Sozialplan Für den Fall, dass eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, kann ein Sozialplan abgeschlossen werden. Wesentliche Nachteile, die zum Abschluss eines Sozialplanes berechtigen, stellen etwa die Reduzierung des Entgeltes, ein Abbau freiwilliger Sozialleistungen, oder der Verlust des Arbeitsplatzes dar. Nach allgemein herrschender Ansicht muss dieser Nachteil für die Arbeitnehmer weder bereits eingetreten sein noch muss feststehen, dass dieser Nachteil in Zukunft mit Sicherheit eintreten wird. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Eintritt eines Nachteiles durch den typischen Verlauf der Dinge zu erwaten ist. Voraussetzungen für den Abschluss eines Sozialplanes sind, dass im Betrieb dauernd mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind und die mit der Betriebsänderung zusammenhängenden Nachteile die gesamte Belegschaft oder zumindest erhebliche Teile derselben betreffen. Ein Sozialplan kann beispielsweise den Ersatz von Bewerbungskosten für gekündigte Arbeitnehmer, Sonderregelungen für Härtefälle, Zahlungen für Umschulungs- Ausbildung- oder Weiterbildungskosten sowie Wiedereinstellungsklauseln enthalten. 4.3 Einspruchsrecht des Betriebsrates gegen die Wirtschaftsführung Der Betriebstat hat das Recht, gegen Betriebsänderungen oder gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmerschaft mit sich bringen, binnen drei Tagen ab Kenntnisnahme beim Betriebsinhaber Einspruch zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Betrieb handelt, indem dauernd mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, oder um ein Unternehmen mit mehr als 400 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, in welchem von der wirtschaftlichen Maßnahme mehr als 200 Arbeitnehmer betroffen sind.
7 Alternativen zur Kurzarbeit In manchen Branchen (vor allem Baubranche und Gastgewerbe) sind Kündigungen mit Wiedereinstellungszusagen ein häufig angewandtes Mittel, um auftragsschwache Zeiten zu überbrücken. In der Baubranche beispielweise werden jedes Jahr Tausende Beschäftigte während der Wintermonate "stempeln" geschickt. Sie müssen sich für diese Zeit arbeitslos melden und bekommen Arbeitslosengeld vom AMS. Im Frühjahr, wenn die Saison am Bau wieder beginnt, werden sie vom Unternehmen üblicherweise erneut eingestellt. Durch die Wirtschaftskrise werden diese Kündigungen mit Wiedereinstellungszusagen auch in anderen Branchen immer häufiger angewandt. Beendigungsansprüche (zb Abfertigung) werden in diesem Fall nicht ausbezahlt, da das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortgesetzt wird. Ist dies doch nicht der Fall, sind die Beendigungsansprüche dann geltend zu machen. Bei einer Kündigung mit Wiedereinstellung ist zu bedenken, dass man als Bezieher/-in von Arbeitslosengeld arbeitssuchend gemeldet ist. Ist die Wiedereinstellung innerhalb von sechs Wochen zugesagt, erfolgt in dieser Zeit keine Vermittlung durch das AMS.
Elternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld
ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld Zusammenfassung: Durch das Gesetz Nr. 92/2012 (sog. Riforma Fornero ) wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2013, das neue Arbeitslosengeld
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrHerzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Zeitarbeit? Leiharbeit?
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Zeitarbeit? Leiharbeit? Warum Zeitarbeit? Machen Sie sich zunächst frei von Vorurteilen! So mancher nimmt das Wort Zeitarbeit allzu wörtlich Kleine Jobs für kurze Zeit Schlechter
MehrLernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation
Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrLeistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen
Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrWeiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen
Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Grundsatz Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Seite 2 WeGebAU
MehrWerkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrDIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!
FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG
MehrVorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna
Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrP-Konto-Information für Betroffene
Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrDem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrMehr Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderung auf dem 1. Arbeits-Markt
Mehr Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderung auf dem 1. Arbeits-Markt 1. Arbeits-Markt bedeutet: Menschen mit Behinderung arbeiten da, wo Menschen ohne Behinderung auch arbeiten. Zum Beispiel: Im Büro,
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrFür l an gzeitarbeitslose i m Ostalbkreis
ESF- Bun despro gr a m m Für l an gzeitarbeitslose i m Ostalbkreis i n FO r m at i O n en Fü r a rb ei tg eb er Was ist das ESF-Bundesprogramm? Fakten und Unterstützung zum ESF-Bundesprogramm Im Jahr 2013
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrKrankenversicherung Spezial
Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Mehrratgeber Brückentage 2014 Clever planen - Auszeit sichern!
ratgeber Auch das Jahr 2014 hält wieder einige Brückentage und verlägerte Wochenenden für die Beschäftigten bereit. Und zum Glück fallen alle Feiertage auf einen Wochentag. Wer da geschickt seinen Urlaub
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Telefon 030.40 81-40 Telefax 030.40 81-4999 post@dbb.de www.dbb.de An die Landesbünde
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrTarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016
Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrArbeitsrecht und Arbeitsschutz
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrMarc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen.
Marc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen. Was ändert für Marc ab dem 1. Januar 2014? Andere Kündigungsfristen Recht auf einen Ausgleich für
Mehr