R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN g

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1 R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN g P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I / 1 2, A G r a z T e l ( 0 ) F a x ( 0 ) o f f i c a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t w w w. a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t KURZARBEIT UND ZWANGSURLAUB Um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze zu sichern, den Abbau von Personal zu vermeiden und Betriebe von den Arbeitskosten zu entlasten, steht unter anderem das Modell der Kurzarbeit zur Verfügung. Aktuell arbeiten Beschäftige kurz Tendenz steigend. Es vergeht kaum ein Tag ohne Meldungen über neue Kurzarbeiten. Das Arbeitsmarktservice (AMS) rechnet damit, dass im 1. Quartal 2009 rund Beschäftigte kurzarbeiten werden. 1. Was versteht man unter Kurzarbeit? Unter Kurzarbeit versteht man die Herabsetzung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgeltes für einen bestimmten, im Vorhinein festgelegten Zeitraum. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit oder eine Regelung durch Betriebsvereinbarung ist nur möglich, wenn der Kollektivvertrag eine ausdrückliche Ermächtigung enthält. Andernfalls sind gesonderte Einzelvereinbarungen mit jedem betroffenen Arbeitnehmer abzuschließen. Ist Kurzarbeit gültig vereinbart worden, erhält der Arbeitnehmer das Entgelt für seine reduzierte Arbeitszeit und einen Teil des Entgelts für die ausfallende Arbeitszeit. Die entsprechenden Vereinbarungen können individuell gestaltet sein und zumeist im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Behaltefristen enthalten. Die Behaltefrist wurde bislang von den Sozialpartnern ausgehandelt, eine gesetzliche Regelung fehlt diesbezüglich jedoch. 2. Voraussetzungen für die Kurzarbeitsbeihilfe Kurzarbeitsbeihilfe wird vom Arbeitsmarktservice aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe sind zum einen das Vorliegen einer empfindlichen Störung der Wirtschaft, die voraussichtlich längere Zeit andauern wird, zum anderen muss der Beihilfewerber glaubhaft machen, dass durch die Beihilfegewährung der Engpass überbrückt werden kann. Darüber hinaus ist das AMS möglichst drei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit zu verständigen. Mit dem AMS ist über andere Lösungsmöglichkeiten der Beschäftigungsschwierigkeiten zu beraten. Überdies bedarf es einer speziellen Kurzarbeitsentschädigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Kollektivvertragspartnern. U I D - N u m m e r A T U , P - C o d e : P , D V R - N u m m e r F i r m e n b u c h g e r i c h t : L a n d e s g e r i c h t f ü r Z i v i l r e c h t s s a c h e n G r a z L a n d e s - H y p o t h e k e n b a n k S t e i e r m a r k A G, B L Z , K t o. N r

2 - 2 - Im Rahmen dieser Vereinbarung muss sich der Arbeitgeber verpflichten, an die Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung zu bezahlen und den Beschäftigungsstand während der Kurzarbeit aufrecht zu erhalten. Der Arbeitgeber muss in dieser Vereinbarung auch sicherstellen, dass in vier aufeinanderfolgenden Wochen im Betrieb insgesamt mindestens 4/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet wird, und den Dienstnehmern für den 2/5 der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit überschreitenden Arbeitszeitausfall Kurzarbeitsunterstützung bezahlt wird. Wird Kurzarbeitsbeihilfe gewährt, ersetzt das Arbeitsmarktservice dem Arbeitgeber einen Großteil des Entgeltes, das für die ausfallende Arbeitszeit bezahlt wird. Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich im Wesentlichen an den Tagsätzen des Arbeitslosengeldes. Kurzarbeit kann von den jeweiligen Unternehmen als Überbrückungshilfe für drei Monate angemeldet und um weitere drei Monate verlängert werden. Sind mehr als 25 Prozent der Beschäftigten über 45 Jahre, kann die Kurzarbeit sogar auf ein Jahr verlängert werden. Die Umstellung auf Kurzarbeit bringt allerdings auch nicht zu unterschätzende Nachteile mit sich. So ist zu beachten, dass der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit einen Großteil der Lohnnebenkosten vom vollen Lohn zahlen muss. Auch Betriebskosten, wie beispielsweise die Miete von Büros laufen weiter. Der Grund, warum in Krisenzeiten wie diesen trotzdem viele Unternehmen auf Kurzarbeit setzen, liegt darin, dass es aufgrund der herrschenden Arbeitsmarktsituation schwierig ist, geeignete Fachkräfte zu finden. Man rechnet damit, dass nach Ende der Krise rasch wieder ausreichend ausgebildete Mitarbeiter gebraucht werden. In der Praxis wird das Modell der Kurzarbeit hauptsächlich von Industrieunternehmen in Anspruch genommen. Für kleinere Unternehmen erweist sich das Modell der Kurzarbeit als (ökonomisch) nicht praktikabel, da die Voraussetzungen sehr komplex sind. Weitere Möglichkeiten, in Zeiten einer vorübergehenden Krise den Abbau von Personal zu vermeiden, sind etwa der Abbau von Zeit- und Urlaubsguthaben, der Widerruf freiwilliger Zuwendungen, Bildungskarenz oder allenfalls eine Änderung des Dienstvertrages.

3 - 3 - Beispiel: Bei einer 38,5 Stunden-Woche ist in vier aufeinander folgenden Wochen eine Mindestarbeitszeit von 30,8 Stunden und eine Mindestausfallzeit von 15,4 Stunden einzuhalten. Tipp: Haben im Betrieb mindestens 25 % der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet, kann der Abschluss der Kollektivvertragspartnervereinbarung entfallen, der Kurzarbeitszeitraum auf maximal 1 Jahr und der Durchrechnungszeitraum von 4 auf bis zu 12 Wochen verlängert werden, wobei die durchschnittliche wöchentliche Beschäftigung 1/5 der Normalarbeitszeit betragen kann. Kurzarbeitsbeihilfe kann außerdem bei Naturkatastrophen gewährt werden. Hier bedarf es keiner Kollektivvertragspartnervereinbarung und auch nicht der betrieblichen Mindestbeschäftigung. Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt, die Sonderzahlungen und die Abfertigung ist das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit. Auch die Sozialversicherungsbeiträge während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich nach der vorangegangenen Beitragsgrundlage. Kommunalsteuer ist für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten, sie ist jedoch lohnsteuer- und ausgleichsfondpflichtig (DB- und DZ-pflichtig). 2.1 Höhe der Beihilfe Für die Höhe der Beihilfen sind die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzten Pauschalsätze maßgebend. Diese Pauschalsätze werden unter Bedachtnahme auf den Wochen- bzw. Monatsverdienst, den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder des (der) Arbeitnehmers(in), für die Familienbeihilfe bezogen wird, jeweils in Anpassung an den Tagsatz des Arbeitslosengeldes vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Das Ausmaß der Beihilfe ergibt sich aus der Summe der für die einzelnen Arbeitnehmer zutreffenden Kurzarbeitsstunden (= Ausfallstunden) x dem entsprechenden Pauschalsatz.

4 - 4 - Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der Regel nur für die Dauer von 3 Monaten gewährt und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden. 2.2 Konsequenzen bei Nichtannahme der Kurzarbeit durch den Arbeitnehmer Es könnte sein, dass ein Arbeitnehmer mit der Arbeitszeit- und Entgeltkürzung während der Kurzarbeit nicht einverstanden ist, weil er zb ein alternatives Arbeitsangebot hat, das für ihn günstiger wäre. Sollte die Kurzarbeit nicht nur durch eine Kurzarbeit-Vereinbarung, sondern auch noch durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt sein, so ist der Arbeitnehmer an diese Vereinbarung gebunden. Liegt keine Betriebsvereinbarung, sondern nur eine Kurzarbeit-Vereinbarung vor und der Arbeitnehmer ist mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, so könnte die rechtliche Bindung des Arbeitnehmers an die Vereinbarung infrage gestellt werden, weil die Kurzarbeit- Vereinbarung nicht Kollektivvertragscharakter hat. Eine gütliche Regelung ist aber jedenfalls anzustreben, um Risiken für die Arbeitnehmer auszuschließen. Für Lehrlinge ist keine Kurzarbeit zulässig, da diese weiter ausgebildet werden müssen. Kurzarbeit für Teilzeit-Beschäftigte ist jedoch zulässig, sofern die bisherige (Teilzeit)- Arbeitszeit reduziert wird. Auch Leiharbeitnehmer können kurzarbeiten, wenn der Beschäftigerbetrieb kurzarbeitet und auch mit dem Leihunternehmen (Arbeitskräfteüberlasser) eine eigene Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen wird. Diese Kurzarbeitsvereinbarung bezieht sich nur auf jene Leih-Arbeitnehmer, die im kurzarbeitenden Beschäftigerbetrieb eingesetzt sind und nun dort ebenfalls kurzarbeiten. Gleichzeitig dürfen sie aber nicht in der ausgefallenen Arbeitszeit an ein anderes Unternehmen verliehen werden. Außerdem gilt auch hier die Behaltepflicht: Das heißt, während der festgelegten Zeit der Behaltepflicht (also zumindest

5 - 5 - während der Kurzarbeits-Dauer) darf die Zahl der LeiharbeitnehmerInnen, die an den betreffenden Betrieb überlassen wird, nicht verringert werden. Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nicht einhält (zb Nichtleistung oder zu geringe Leistung der vereinbarten Kurzarbeit-Unterstützung an den Arbeitnehmer oder unwahre Angaben gegenüber dem AMS, usw), so muss er die vom AMS erhaltene Kurzarbeits- Beihilfe zurückzahlen. 3. Möglichkeit Zwangsurlaub? Die österreichische Rechtsordnung sieht generell keinen Zwangsurlaub vor. Eine Zwangsbeurlaubung gegen den Willen des Arbeitnehmers ist nicht möglich. Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch seines Mitarbeiters grundsätzlich zu entsprechen es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen. Dem Arbeitgeber wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, sog Betriebsurlaub anzuordnen. Ein Betriebsurlaub kann nur dann gültig zustande kommen, wenn der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine entsprechende Urlaubsvereinbarung abschließt. Das kann bereits im Arbeitsvertrag geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt. Auch ein konkludenter Abschluss einer solchen Urlaubsvereinbarung ist denkbar. Dem Arbeitnehmer muss allerdings ein ausreichender Teil seines Urlaubsanspruches (ca. die Hälfte) übrig bleiben, über dessen Dauer und Lage er selbst entscheiden kann. Weder Kollektivverträge noch Betriebsvereinbarungen sind ermächtigt, Betriebsurlaube oder Urlaubssperren festzulegen. Inhalt einer Betriebsvereinbarung können jedoch allgemeine Grundsätze über den Verbrauch des Urlaubs sein. 4. Mitgestaltungsmöglichkeiten der Belegschaft in der Krise 4.1 Betriebsänderung Eine Betriebsänderung liegt unter anderem bei einer Einschränkung, Verlegung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder einzelner Betriebsteile vor. Soweit die Interessen der Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung nicht berührt werden, ist der Betriebsinhaber lediglich verpflichtet, die Maßnahme einem bestehenden Betriebsrat ehest möglich mitzuteilen. Dem Betriebesrat muss eine Beratung über die Gestaltung der

6 - 6 - beabsichtigten Betriebsänderung möglich sein. Informations- und Beratungsrechte stehen dem Betriebsrat bereits dann zu, wenn sich die Betriebsänderung in Planung befindet. Wenn die Betriebsänderung nachteilige Folgen für die Belegschaft nach sich zieht, so ist der Betriebsrat ermächtigt, auch Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen zu erstatten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann der Betriebsrat dieses Vorschlagsrecht auch hinsichtlich bereits vollzogener Betriebsänderungen ausüben. 4.2 Sozialplan Für den Fall, dass eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, kann ein Sozialplan abgeschlossen werden. Wesentliche Nachteile, die zum Abschluss eines Sozialplanes berechtigen, stellen etwa die Reduzierung des Entgeltes, ein Abbau freiwilliger Sozialleistungen, oder der Verlust des Arbeitsplatzes dar. Nach allgemein herrschender Ansicht muss dieser Nachteil für die Arbeitnehmer weder bereits eingetreten sein noch muss feststehen, dass dieser Nachteil in Zukunft mit Sicherheit eintreten wird. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Eintritt eines Nachteiles durch den typischen Verlauf der Dinge zu erwaten ist. Voraussetzungen für den Abschluss eines Sozialplanes sind, dass im Betrieb dauernd mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind und die mit der Betriebsänderung zusammenhängenden Nachteile die gesamte Belegschaft oder zumindest erhebliche Teile derselben betreffen. Ein Sozialplan kann beispielsweise den Ersatz von Bewerbungskosten für gekündigte Arbeitnehmer, Sonderregelungen für Härtefälle, Zahlungen für Umschulungs- Ausbildung- oder Weiterbildungskosten sowie Wiedereinstellungsklauseln enthalten. 4.3 Einspruchsrecht des Betriebsrates gegen die Wirtschaftsführung Der Betriebstat hat das Recht, gegen Betriebsänderungen oder gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmerschaft mit sich bringen, binnen drei Tagen ab Kenntnisnahme beim Betriebsinhaber Einspruch zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Betrieb handelt, indem dauernd mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, oder um ein Unternehmen mit mehr als 400 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, in welchem von der wirtschaftlichen Maßnahme mehr als 200 Arbeitnehmer betroffen sind.

7 Alternativen zur Kurzarbeit In manchen Branchen (vor allem Baubranche und Gastgewerbe) sind Kündigungen mit Wiedereinstellungszusagen ein häufig angewandtes Mittel, um auftragsschwache Zeiten zu überbrücken. In der Baubranche beispielweise werden jedes Jahr Tausende Beschäftigte während der Wintermonate "stempeln" geschickt. Sie müssen sich für diese Zeit arbeitslos melden und bekommen Arbeitslosengeld vom AMS. Im Frühjahr, wenn die Saison am Bau wieder beginnt, werden sie vom Unternehmen üblicherweise erneut eingestellt. Durch die Wirtschaftskrise werden diese Kündigungen mit Wiedereinstellungszusagen auch in anderen Branchen immer häufiger angewandt. Beendigungsansprüche (zb Abfertigung) werden in diesem Fall nicht ausbezahlt, da das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortgesetzt wird. Ist dies doch nicht der Fall, sind die Beendigungsansprüche dann geltend zu machen. Bei einer Kündigung mit Wiedereinstellung ist zu bedenken, dass man als Bezieher/-in von Arbeitslosengeld arbeitssuchend gemeldet ist. Ist die Wiedereinstellung innerhalb von sechs Wochen zugesagt, erfolgt in dieser Zeit keine Vermittlung durch das AMS.

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