7 Subventions- und Beihilferecht I. Allgemeines Subventionsrecht. 1. Der Subventionsbegriff

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "7 Subventions- und Beihilferecht I. Allgemeines Subventionsrecht. 1. Der Subventionsbegriff"

Transkript

1 7 Subventins- und Beihilferecht I. Allgemeines Subventinsrecht Vlumen: 55,6 Mrd., vgl. dazu 20. Subventinsbericht (2006); Bemühungen um Abbau vn Subventinen (Knslidierungsbemühungen und Verhinderung vn erstarrten Strukturen hne wirtschaftliche Flexibilität) leichter Rückgang in den letzten Jahren (Abbau Eigenheimzulage, szialer Whnungsbau, Steinkhlebergbau) 1. Der Subventinsbegriff Legaldefinitin: 264 Abs. 7 StGB: Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- der Landesrecht an Betriebe der Unternehmen, die wenigstens zum Teil hne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen sll 14 HGrG ( 23 BHO): Zuwendungen (als psitive Leistungen und nicht Bürgschaften.ä.) als Ausgaben der Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes und der Länder zur Erfüllung bestimmter Zwecke (keine Zweckbindung) 12 StabG: Finanzhilfen und Steuervergünstigungen, die der Erhaltung vn Betrieben der Wirtschaftszweigen, der Anpassung vn Betrieben der Wirtschaftszweigen an neue Bedingungen und der Förderung des Prduktinsfrtschritts und des Wachstums vn Betrieben der Wirtschaftszweigen dienen (Anpassungs-, Erhaltungs- und Prduktivitätshilfen) Literatur (weiter Subventinsbegriff): alle Leistungen einer rechtsfähigen Einrichtung der öffentlichen Hand an eine vn ihr zu unterscheidende Einrichtung der eine Persn, die hne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und dazu dienen sll, Ziele im öffentlichen Interesse zu verwirklichen; erfasst werden Zuschüsse, Kredite, Zinserleichterungen, Garantien, Bürgschaften Subventinsgeber: Staat, Einrichtungen der kmmunalen Selbstverwaltung, andere Einrichtungen mittelbarer Staatsverwaltung der supranatinale Organisatinen; Subventinscharakter entfällt nicht dadurch, dass zur Abwicklung auf Private zurückgegriffen wird Subventinsempfänger: alle privaten Unternehmen und Haushalte; nicht erfrderlich ist Förderung wirtschaftlicher Einrichtungen; str., b auch öffentliche Unternehmen Subventinsempfänger sein können (nach Rspr. BVerwG, NVwZ 1986, 42 (-), aber prblematisch, da Wettbewerbsverzerrung vrliegt Subventinsleistungen: Finanzhilfen und Verschnungssubventinen; Leistungen werden einseitig durch den Staat erbracht zur Förderung öffentlicher Zwecke (Unterscheidung vn Verhaltens- und Erflgszwecken: Subventinierung vn Phtvltaik-Anlagen: Verhalten = Anreiz für Hauseigentümer; Erflg = Wirtschaftsförderung und Klimaschutz) 2. Grundzüge der Subventinsvergabe a) Rechtliche Qualifikatin des Subventinsvergabeverfahrens zunächst (bis 50er Jahre) Subventinsvergabe als fiskalische Verwaltung; privatrechtliche Vergabe (Ansicht übersieht, dass mit Subventinsvergabe öffentliche Aufgaben wahrgenmmen werden und damit Rechtsbindung gebten ist) maßgeblich daher in der Flge Zwei-Stufen-Therie (Unterscheidung vn b und wie der Vergabe); Kritik an Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes hat sich in Praxis nicht durchgesetzt daneben Möglichkeit eines (entweder ör- der privaten) Vertrages, der Beleihung der institutinellen Einschaltung Privater (Stipendienvergabe durch DAAD) b) Zuständigkeiten allgemeine Zuständigkeitsverteilung zwischen EU, Bund, Ländern und Gemeinden 39

2 Snderprblem: Geltung der Art. 70 ff. für Subventinsgesetze; Geltung der steuerrechtlichen Bestimmungen in Art. 105 GG für Steuer(subventins)gesetze; Frage, b für steuerliche Lenkungsgesetze swhl Sach- als Steuergesetzgebungskmpetenz vrliegen müssen (nach BVerfGE 98, 106 ff. (-), da eigenständige Regelungsbereiche, entscheidend ist, dass Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsrdnung gewahrt bleibt) c) Rechtsgrundlage für Verschnungssubventinen Verschnungssubventinen bedürfen gesetzlicher Ermächtigung, da Steuerbegünstigung als Gegenstück zur Belastung auch gesetzlich determiniert sein muss (Wahrung der Prärgative des Haushaltsgesetzgebers) weitreichender Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Subventinen müssen aber gemeinwhlbezgen sein d) Rechtsgrundlage für Finanzhilfen kein allgemeines Subventinsgesetz nach h.m. grds. keine frmelle Gesetzesgrundlage erfrderlich, da kein Eingriff, sndern Leistung; zudem ausreichende Etatlegitimatin PROBLEM: Eingriff gegenüber Nichtsubventinierten bzw. gezielter Eingriff in Grundrechte Dritter durch staatliche Förderung (BVerfGE 105, 279 ff.); Eingriff liegt auch vr, wenn Staat durch Subventinierung die Chancengleichheit beeinträchtigt (vgl. Meistergründungsprämie BVerwG, NVwZ 2003, 92 f.) Behördlicher Ermessensspielraum, slange und sweit gleichheitsgerechtes Verteilungsprgramm gewählt wird, der zudem unter dem Vrbehalt des Möglichen steht Snderprblem: Förderrichtlinien als Verwaltungsvrschriften (Anspruchsbegründung nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.v.m. Vertrauensschutz und Bindung an den Gleichheitssatz) e) Änderung der Förderungsbedingungen durch die Behörden grds. kein Anspruch auf Frtbestand einer Subventin, da Subventinen ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt sind und vn der jeweiligen Haushaltslage und den jeweiligen plitischen Entscheidungen abhängig sind Ausnahmen nur, wenn Behörde schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat; nicht ausreichend ist längerfristige Subventinierung als slche; erfrderlich ist zumindest die Vrnahme wirtschaftlicher Dispsitinen gerade mit Blick auf die Subventinierung Möglichkeit der Änderung der Auslegung der Förderbedingungen mit Wirkung pr futur; zudem Möglichkeit der Aufhebung der Änderung der Förderbedingungen insgesamt, sweit sachgerechte Grüne vrliegen f) Subventinskntrlle erflgt auf der Grundlage eines Verwendungsnachweises nach 44 BHO zum Nachweis der sachgerechten Verwendung; dient der abschließenden Erflgskntrlle; zudem Möglichkeit, im Subventinsbescheid Prüfungsbefugnisse niederzulegen g) Rechtsschutz durch Knkurrenten sweit Knkurrent die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend machen kann, kmmt Anfechtungsklage gegen die Subventinierung durch VA und Verpflichtungsklage auf Gewährung einer entsprechenden Subventin durch VA in Betracht 40

3 3. Änderung und Aufhebung gesetzlich begründeter Verschnungssubventinen Kürzung der Aufhebung vn Subventinen grds. nur in den Grenzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes; Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaates Unterscheidung vn echter und unechter Rückwirkung (stärkerer Schutz bei abgeschlssenen Sachverhalten; hier Rückwirkung nur zulässig, wenn Adressat mit Neuregelung rechnen musste, wenn Rechtslage unklar, systemwidrig der verwrren war, wenn Nrm nichtig war der wenn zwingende Gründe des Gemeinwhls für die Aufhebung sprechen) Snderprblem: BVerfGE 97, 67 ff. (maßgeblicher Zeitpunkt für die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens: Gesetzesbeschluss) 4. Der Widerruf rechtmäßig bewilligter Subventinen ( 49 VwVfG) siehe Allgemeines Verwaltungsrecht 5. Die Rücknahme rechtswidrig bewilligter Subventinen ( 48 VwVfG) siehe Allgemeines Verwaltungsrecht 6. Die Rückfrderung vn Subventinen die Leistungserstattung Leistungserstattung muss grds. durch Bescheid erflgen (eigener VA); Anspruch nach 49a VwVfG ist besnderer Fall des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Umfang richtet sich nach 812 ff. BGB (Rechtsflgenverweisung); Berufung auf Wegfall der Bereicherung ausgeschlssen nach 49a II VwVfG bei Subventinierung auf der Grundlage eines ÖR-Vertrages keine VA-Befugnis; Rückabwicklung ist möglich, wenn entsprechende Vrbehaltsklausel besteht, wenn Vertrag nichtig ist der wenn Kündigung erflgt ist II. Eurpäisches Beihilferecht 1. Beihilfen im Binnenmarkt Zentrale Bedeutung des Beihilferechts in der Eurpäischen Unin: vgl. nur Werftbeihilfen; Leuna-Werke; VW-Sachsen; Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Banken; Sanierungsbürgschaften der öffentlichen Hand für inslvente Traditinsunternehmen; natinale Aufbauhilfen zur Unternehmensansiedlung in den neuen Bundesländern; System der freien Whlfahrtspflege in Deutschland; Subventinierung deutscher Speditinen bei Tll-Cllect durch Erstattung der Mineralölsteuer wegen der Belastung durch Kfz-Steuer; Grundstückserwerb durch Daimler-Benz AG am Ptsdamer Platz Unterscheidung: staatliche Beihilfen unterliegen dem Beihilferegime der Kmmissin; Gemeinschaftsbeihilfen beruhen auf Rechtsakten der Gemeinschaft und werden aus Gemeinschaftsmitteln (mit- )finanziert (Regelfall sind gemeinschaftsmittelbare, als vn den Mitgliedstaaten vllzgene Beihilfen siehe Agrarplitik; Ausnahme gemeinschaftsunmittelbare Beilhilfen siehe Frschungs- und Investitinsbeihilfen für Unternehmen der Khle und Stahlindustrie) Abgrenzung zwischen beiden Beihilfetypen: bei Gemeinschaftsbeilhilfen übt die Gemeinschaft die Prgrammhheit aus; Gemeinschaft regelt abschließend die Vraussetzungen und den Umfang der Subventinierung; Finanzierung der Beihilfen ganz der überwiegend aus Mitteln der Gemeinschaft; Vllzug aber in der Regel durch die Mitgliedstaaten Art. 87 ff. EGV sind Teil des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (Kapitel 1 des EG-Wettbewerbsrechts; Kartellrecht richtet sich an Unternehmen; Kapitel 2 richtet sich an die Beihilfen gewährenden staatlichen Stellen in den Mitgliedstaaten) Schutz der Wettbewerbsgleichheit zwischen Unternehmen, die durch eine unkntrllierte Praxis der Beihilfegewährung gefährdet wäre 41

4 nach dem Grundsatz des Vrrangs des Gemeinschaftsrechts geht das EG-Beihilferecht entgegenstehendem natinalen Recht vr (gilt grds. auch gegenüber natinalem Verfassungsrecht; vgl. insweit die Alcan-Entscheidung des BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, ZIP 2000, S. 633) materielles Beihilferecht (Art. 87 EGV) Verfahren der Beihilfekntrlle durch die Kmmissin (Art. 88 EGV) Art. 87 I EGV nrmiert Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen, wenn sie wettbewerbsverfälschende Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben Tatbestandliche Vraussetzungen des materiellen Beihilfeverbts: - Beihilfe (staatliche der aus staatlichen Mitteln gewährt) - dadurch Begünstigung (bestimmter Unternehmen der Prduktinszweige) - dadurch Wettbewerbsverfälschung der Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung - dadurch Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels bei Vrliegen dieser Vraussetzungen ist die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als unzulässig; verfahrensrechtliche Knsequenz: Kntrllverfahren durch die Kmmissin nach Art. 88 II EGV 2. Der Begriff der Beihilfen Zusatz gleich welcher Art in Art. 87 I EGV zeigt, daß Beihilfebegriff weit auszulegen ist nach Rspr. des EuGH sind nicht nur alle psitiven Transferleistungen an die Begünstigten (als Geldund Sachleistungen erfasst, sndern auch alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belastungen zu vermindern, die ein Unternehmen nrmalerweise tragen muss erfasst werden als Leistungsgewährungen und Belastungsminderungen Beihilfen sind nicht nur zweckgebundene finanzielle Zuwendungen des Staates (Subventinen i.e.s.), sndern alle Arten unmittelbarer der mittelbarer wirtschaftlicher Förderung Beihilfen sind nicht nach der Frm der dem verflgten Zweck zu beurteilen; entscheidend ist die erzielte begünstigende Wirkung (erfrderlich ist als bjektiv ein unentgeltlicher wirtschaftlicher Vrteil des Begünstigten) Beispiele für Beihilfen: - Zuschüsse - Vergabe vn Krediten zu bevrzugten Knditinen - Befreiungen vn Steuern und Abgaben - Übernahme vn Bürgschaften - unentgeltliche der unter Marktpreis liegende Überlassung vn Grundstücken der Gebäuden - Lieferung vn Gütern der Dienstleistungen zu Vrzugsbedingungen - Übernahme vn Verlusten - Kapitalzuführung - bevrzugte Vergabe öffentlicher Aufträge Vraussetzungen einer Beihilfe: - Zurechenbarkeit an den Mitgliedstaat ( staatliche der aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe ); erfasst werden daher auch Länder-, reginale und kmmunale Beihilfen - Begünstigung: Zuführung vn Mitteln der Minderung vn Belastungen, die außerhalb marktmäßiger Entgelte gewährt werden; maßgeblich ist die marktrelevante Günstigkeit der öffentlichen Leistung der Belastungsminderung - finanzielle Belastung öffentlicher Mittel: Maßnahme muss nicht unbedingt aus staatlichen Mitteln finanziert werden, um als Beihilfe angesehen zu werden; ausreichend ist die Belastung der Haushalte öffent- 42

5 licher Einrichtungen der Unternehmen, die unter staatlichem Einfluss Leistungen gewähren der auf Einnahmen verzichten; erfrderlich ist aber immer eine finanzielle Auswirkung auf die öffentliche Hand (Befreiung vn Kleinunternehmen vm Kündigungsschutz ist daher z.b. keine Behilfe) - Kreis der Begünstigten (Unternehmen der Prduktinszweige): Unterscheidung entspricht der Differenzierung zwischen Einzelbeihilfen und Beihilfeprgrammen, die Unternehmen nach sektriellen, strukturellen, reginalen der snstigen Kriterien gewährt werden; Prgramme können Gesetze, Verrdnungen, Richtlinien sein; erfasst werden grundsätzlich alle Unternehmensbereiche: Urprduktin; gewerbliche Wirtschaft, Dienstleistungen - Spezifität (= Bestimmtheit) des Kreises der Begünstigten: die Beihilfe muss bestimmte Unternehmen der Unternehmenszweige betreffen; sie darf keine allgemeine Maßnahme sein, die sich einheitlich auf eine Vlkswirtschaft insgesamt bezieht und gerade nicht bestimmte Unternehmen der Wirtschaftszweige als Zielgruppe hat (Beispiele: Steuerrechtsrdnung der Szialversicherungssystem) - Ntwendigkeit einer Wettbewerbsverfälschung der der Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung - str., b dies ein Merkmal des Beihilfebegriffs ist der vielmehr Beurteilungsmaßstab für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Wettbewerbsverfälschung liegt vr, wenn Beihilfe in ein bestehendes der in ein entstehendes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen der Prduktinszweigen eingreift und damit den Ablauf des Wettbewerbs verändert - erfrderlich ist daher ein Vergleich zu der Wettbewerbslage, die vr dem Erlass der fraglichen Maßnahme auf dem Gemeinsamen Markt bestand (Prüfung, b die Stellung einzelner Unternehmen der Prduktinszweige durch die Beihilfe in einer Weise verbessert wird, sie dies unter marktknfrmen Bedingungen nicht möglich wäre; Prüfung, b die Beihilfe einen unverdienten Kstenvrteil darstellt) - nicht erfrderlich ist, daß die wettbewerbsverzerrende Wirkung vn dem betreffenden Mitgliedstaat beabsichtigt wurde; ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb - Beweispflicht bliegt der Kmmissin, wbei der EuGH i.d.r. die Feststellung genügen lässt, nach Ansicht der Kmmissin liege eine Verfälschung vr (Vermutung für Wellbewerbsverfälschung) - Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels - str., b dies ein Merkmal des Beihilfebegriffs ist der vielmehr Beurteilungsmaßstab für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Prüfung der Eignung der Beihilfe zur künstlichen Ausfuhrerleichterung der zur Einfuhrerschwerung - grds. sll nach Ansicht des EuGH weder der verhältnismäßig geringe Umfang der Beihilfe nch die verhältnismäßig geringe Größe eines Unternehmens gegen die Annahme einer Beihilfe sprechen (= Beurteilungsspielraum der Kmmissin); aber De-minimis-Regelungen der Kmmissin; Beihilfen, die auf einen Zeitraum vn drei Jahren einen bestimmten Schwellenwert ( ) unterschreiten, gelten als für den Wettbewerb unbedenklich und müssen gegenüber der Kmmissin auch nicht angemeldet werden - grds. erfüllt wegen der Vrteilswirkung jede Beihilfe dieses Merkmal; da Auswirkungen einer Beihilfe sich aber theretisch auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beschränken können, darf nicht pauschal vn der Indizwirkung einer festgestellten Wettbewerbsbeschränkung auf die zwischenstaatliche Handelsbeeinträchtigung geschlssen werden 3. Das System der Legalausnahmen (Art. 87 Abs. 2 EGV) nach Art. 87 II EGV können Beihilfen, auch wenn sie tatbestandsmäßig unter Art. 87 I EGV fallen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein (Beihilfe ist de jure zulässig) 43

6 Beihilfen szialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie hne Diskriminierung nach der Herkunft der Ware gewährt werden (Beispiel: Steuerbefreiung für Kfz mit Katalysatr unabhängig vn der Autmarke) Beihilfen zur Beseitigung vn Ntständen der Katastrphen Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betrffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, sweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erfrderlich sind (Beispiel: VW Sachsen; Bestimmung ist restriktiv auszulegen; fraglich, b unterschiedliche Entwicklung in Ost- und Westdeutschlandauf der Teilung selbst der auf den unterschiedlichen plitisch-wirtschaftlichen System nach der Teilung beruht) Beihilfen unterliegen aber gleichwhl der Kntrlle durch die Kmmissin und müssen angemeldet werden 4. Das System der Ermessensausnahmen (Art. 87 Abs. 3 EGV) Vraussetzung ist das Vrliegen einer Beihilfe, die bei Vrliegen der Vraussetzungen vn Art. 87 III lit. a-d EGV nach Ermessen der Kmmissin genehmigt werden können; Sndertatbestand in Art. 87 III lit. e EGV (Entscheidung des Rates) Erheblicher Ermessensspielraum der Kmmissin (daher auch hier eigentliches Knfliktptential zwischen Kmmissin und Mitgliedstaaten); EuGH prüft nur auf ffenbare Ermessensfehler (erreur manifeste) Beihilfen können grundsätzlich nur freigestellt werden, wenn ihre wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen vn einer im Gemeinschaftsinteresse liegenden Gegenleistung kmpensiert werden 5. Das Verfahren der Beihilfenkntrlle starke Rechtsstellung der Kmmissin; einerseits weitreichende Einschätzungsprärgative, wann eine Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist; andererseits Befugnis der Kmmissin, vn den Mitgliedstaaten die Unterlassung, Aufhebung, Umgestaltung und Rückfrderung einer Beihilfe zu verlangen; aber: keine Zwangsmittel der Kmmissin gegenüber den Mitgliedstaaten System der Gemeinschaftskntrlle staatlicher Beihilfen: Art. 3 lit. g) EGV verlangt ein System, das den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft vr Verfälschungen schützt; aber kein striktes Verbt vn Beihilfen - anders Verbt vn Zöllen der mengenmäßigen Beschränkungen nach Art. 3 lit. a) EGV Art. 87 ff. EGV enthalten eine Ermächtigung der Kmmissin zur Beihilfeaufsicht und Kntrlle, wenn und sweit bestimmte Vraussetzungen erfüllt sind zentrales Prblem: Anwendung vn Art. 87 III liegt nach der Rspr. des EuGH im Ermessen der Kmmissin, das diese nach Maßgabe wirtschaftlicher und szialer Wertungen ausübt ; damit Gefahr, dass die Kmmissin auf dieser Grundlage die Subventinsgewährung der Mitgliedstaaten krdiniert und entsprechend ausgestaltet; Kmmissin hat aber nur die Befugnis, staatliche Subventinen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsinteresse zu überprüfen, nicht aber die Wirtschaftsförderung und die Struktur-, Industrie- und Reginalplitik insgesamt zu krdinieren zentrale Frage der Kmpetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten (Kmmissin dürfte nur im Bereich einer ausschließlichen Kmpetenz der Gemeinschaft (beispielsweise Agrar- und Verkehrsplitik) staatliche Beihilfen umfassend kntrllieren, muss aber im übrigen die Plitikprärgativen und Verfassungsvrgaben der Mitgliedstaaten beachten (s beispielsweise das Gebt der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland) Ausschließliche Kmpetenz der Kmmissin, über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden; Art. 87 ff. EGV können nicht vn natinalen Behörden und Gerichten unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen zwischen Behörden und Unternehmen angewendet werden; keine individuelle Berufung auf Art. 87 ff. EGV vr staatlichen Behörden der Gerichten, slange die Gemeinschaftsrgane keine entsprechende Feststellung getrffen haben 44

7 8 Vergaberecht I. Die Systematik des Vergaberechts erfasst werden die Rechtsgrundlagen der Beschaffung vn Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber Vlumen umfasst ca. 13 % des BSP (EU-weit ungefähr 1,5 Billinen ) zentrales Instrument auch der Wirtschaftsförderung und Wirtschaftslenkung (Snderprbleme: Kpplung an Mindestlöhne, Frauenquten u.ä.) Beschaffung beruht regelmäßig auf privatrechtlichem Vertrag (Vrstellung vm fiskalischen Handeln des Staates); daher zunächst auch nur partielle Regelung in Haushaltsgesetzen ( 16, 29, 30 HGrG; 24, 54, 55 BHO); zudem Nrmierung durch Verdingungsrdnungen (Vertreter vn Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden); Übernahme als Verwaltungsrichtlinien, gewähren aber grds. keine subjektiven Rechte Regelungen über das Beschaffungswesen müssen nach Maßgabe des natinalen Rechts primär zwei Funktinen erfüllen: Ermittlung des besten Angebts (Sparsamkeits- und Maximalprinzip) swie Grundsatz der sachlichen Vergabe nach sachgerechten Kriterien Gemeinschaftsrechtliche Perspektive: Schaffung vn Transparenz und Wettbewerbsgleichheit Zweiteilung des deutschen Kartellrechts: Kartellvergaberecht gilt nur Auftragsvergabe berhalb bestimmter Schwellenwerte (Bauaufträge: 5 Mi ; Liefer- und Dienstleistungsaufträge zwischen und ) II. Der Anwendungsbereich des GWB Vrliegen eines Beschaffungsvrganges durch einen öffentlichen Auftraggeber? Vrliegen eines öffentlichen Auftrags? Erreichen der Überschreiten der Schwellenwerte? Vrliegen vn Ausnahmetatbeständen nach 100 II GWB? III. Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers 1. institutinelle Auftraggeber erfasst werden unterhalb der Schwellenwerte der Staat und seine Untergliederungen ( 98 Nr. 1 GWB) 2. funktinale Auftraggeber erfasst werden berhalb der Schwellenwerte nach 98 Nr. 2 GWB snstige Auftraggeber (Prblem der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art) Unternehmen muss zudem vn der öffentlichen Hand beherrscht werden 3. Sektrenauftraggeber geregelt in 98 Nr. 4 GWB 4. prjektbezgene Auftraggeber natürliche der juristische Persnen des privaten Rechts, die bestimmte gemeinwhlnützige Aufträge vergeben und dafür vn öffentlichen Auftraggebern Mittel erhalten und damit mehr als 50 % des Auftragsvlumens finanzieren (Verhinderung, die Ausschreibungsverpflichtung durch Ausgliederung und Privatisierung zu umgehen) 45

8 IV. Der öffentliche Auftrag 1. Entgeltlicher Vertrag 99 I GWB 2. In-huse-Vergaben grds. Prblem interner Beschaffungsmaßnahmen, daher kein Vergaberecht Ausnahme: Auftragsvergabe an Eigengesellschaft der gemischt-öffentliches Unternehmen; kein Vergaberecht, wenn: - Vertragsabschluss mit anderem Rechtsträger, an dem Auftraggeber beteiligt ist, - Kntrlle des Auftraggebers über anderen Rechtsträger wie über eigene Dienststelle (Fehlen eigenständiger Entscheidungsgewalt); - Verrichtung auf Aufgaben für den Auftraggeber 3. Liefer-, Dienstleitungs- der Bauaufträge geregelt in 99 II-V GWB; bei gemischten Verträgen ist auf Schwerpunkt abzustellen 4. Dienstleistungsknzessinen Gegenleistung besteht nicht in Vergütung, sndern im Recht zur Verwertung eigener Leistungen; unterfällt nicht dem Kartellvergaberecht 5. Public-Private-Partnership erfrderlich ist Einzelfallbetrachtung, b öffentliche Hand sich eines privaten Partners zur Aufgabenwahrnehmung bei gleichzeitiger Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung bedient V. Grundsätze des Vergabeverfahrens 1. Wettbewerbsgrundsatz Vielzahl vn Angebten schafft Vergleichbarkeit als Vraussetzung einer Zuteilung nach dem Gebt der Wirtschaftlichkeit 2. Transparenzgrundsatz Förderung des Vertrauens in die Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens; bessere Kntrllmöglichkeiten Gebt der weitreichenden Bekanntmachung 3. Gleichbehandlungsgrundsatz gilt swhl nach Maßgabe vn Art. 3 GG als auch Art. 12 EGV (zulässig ist beispielsweise Mittelstandsförderung, 97 III GWB) gleiche Einhaltung der Verfahrensvrschriften 4. Wirtschaftlichkeitsgebt Zuschlag ist nach 97 V GWB auf das wirtschaftlichste Gebt zu erteilen (bestes Preis-Leistungs- Verhältnis); bestimmte Auswahlkriterien müssen vrab bekannt gemacht sei; im Übrigen nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum 46

9 5. Grundsatz der Bieterqualifikatin Zuschlag darf nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden (Bewertungsspielraum im Einzelfall) Fachkunde: erfrderlichen technischen und kaufmännischen Kenntnisse Leistungsfähigkeit: swhl finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Fähigkeiten in fachlicher, technischer und persneller Hinsicht Zuverlässigkeit: gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsbegriff; zusätzliches Kriterium: Vertragstreue Prblem beschaffungsfremder Kriterien (Beachtung des Gesetzesvrbehalts im Oberschwellenbereich; nach EuGH grds. keine vergabefremden Kriterien, aber Mitberücksichtigung bei Frage der Wirtschaftlichkeit (Umweltschutzerwägungen als Kstenfaktr) 6. Mittelstandsförderungsgebt 97 III GWB: Gebt der Teilung der Aufträge 7. Das Prblem der Zuerkennung subjektiver Rechte 97 VI GWB: Anspruch auf Einhalten der Bestimmungen über das Vergabeverfahren berhalb der Schwellenwerte str., b auch unterhalb der Schwellenwerte subjektive Rechte bestehen: nach whl überwiegender Ansicht (-), da keine Grundrechtsbindung im Bereich des fiskalischen Handelns nach a.a.: Bindung an Grundrechte (insbesndere mit Blick auf Art. 12 und 3 GG) Unzulässigkeit der willkürlichen Benachteiligung der Privilegierung einzelner Bieter Ntwendigkeit eines frmalisierten (bjektiven, unparteiischen, fairen und transparenten) Ausschreibungsverfahrens Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 I GG Gebt effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG VI. Das Verfahren der Auftragsvergabe 1. Arten der Vergabe öffentlicher Aufträge 101 GWB (in Verdingungssrdnungen: öffentliche Ausschreibung; beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe) Unterschiede bestehen im Verfahrensablauf und in der Bestimmung des Bieterkeises a) Offenes Verfahren Öffentliche Auffrderung einer unbeschränkten Anzahl vn Unternehmen zur Abgabe eines Angebtes (Wahrung größter Transparenz und Schaffung vn Wettbewerb) V GWB grundsätzlich und vrrangig anzuwenden, slange und sweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist b) Nicht-ffenes Verfahren auch bezeichnet als beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb; öffentliche Einladung zur Teilnahme am Vergabeverfahren (in der Regel bei dringlichen Vergabeverfahren) vrgeschalteter Teilnahmewettbewerb sll die Eignung der Teilnehmer sicherstellen; aus dem Bewerberkreis wird dann eine beschränkte Anzahl vn Unternehmen zur Angebtsabgabe aufgefrdert 47

10 c) Verhandlungsverfahren Auftraggeber wendet sich gerade an bestimmte Unternehmen, bei denen entsprechende Sachkunde vermutet wird, um dann mit diesen in Verhandlungen zu treten zudem Möglichkeit des sg. wettbewerblichen Dialgs 2. Grundstrukturen des Verfahrensablaufs zunächst Bekanntmachung und Vrinfrmatinen zur Auffrderung des Abgabe vn Angebten Vergabeunterlagen (Anschreiben und Verdingungsunterlagen = Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen) Angebtsabgabe innerhalb der vm Auftraggeber bestimmten Angebtsfrist Prüfungs- und Bewertungsverfahren: Eingangsvermerk (Fristwahrung) Prüfung, welche Angebte nicht fristgemäß der unvllständig eingegangen sind Prüfung vn Frmfehlern Prüfung der übrigen Angebte (Verbt der Nachverhandlung) Infrmatinspflicht über beabsichtigte Zuschlagserteilung, da Zuschläge nach 114 II 1 GWB nicht mehr aufgehben werden können; daher ist Rechtsschutz für den Bieter gegen Auswahlentscheidung nur vr Zuschlagserteilung möglich Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebt ist Annahme des Antrags ( 147 BGB) VII. Das fehlerhafte Vergabeverfahren 1. Rechtsschutz a) Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte nach h.m. keine subjektiven Rechte; nur Möglichkeit der Aufsichtsbehörden bei fehlerhaften Ausschreibungsverfahren einschreiten zu können; kein subjektiver Anspruch auf Einschreiten nach a.a. Rechtsschutz durch Widerspruchsverfahren und gerichtliche Kntrlle nach Art. 19 IV GG b) Rechtsschutz berhalb der Schwellenwerte Prüfung vn Vergabeentscheidungen zunächst in Vergabekammern nach 104 GWB auf Antrag (Präklusin, wenn Vergabeverfahrensverstß auch schn im Vergabeverfahren hätte gerügt werden können) Vergabekammer erfrscht dann den streitigen Sachverhalt vn Amts wegen; Entscheidung innerhalb vn 5 Wchen durch VA; Sperrwirkung vn 115 GWB, wenn Antrag auf Nachprüfung gestellt ist Rechtsmittel der sfrtigen Beschwerde zum OLG gegen Entscheidungen der Vergabekammern (Zwei- Wchen-Frist mit aufschiebender Wirkung); für Auftraggeber Möglichkeit, den weiteren Verlauf des Verfahrens und den Zuschlag zu gestatten insgesamt Ziel des Gesetzgebers: möglichst schnelles und effektives Verfahren 2. Schadensersatzansprüche besndere Schadensersatzpflicht des Auftraggebers bei fehlerhaft durchgeführtem Vergabeverfahren nach 126 BGB Verstß gegen eine den Bieter schützende Vrschrift Unternehmen hätte reelle Chance (Bieter muss zur engeren Wahl gehört haben ) auf Zuschlag hne Verstß gehabt Chance ist durch den Verstß beeinträchtigt wrden 48

11 dadurch adäquat verursachter Schaden des Bieters Haftung ist verschuldensunabhängig Schadensersatz ist auf negatives Interesse beschränkt (Ksten des Vrbereitung des Angebts und Teilnahme am Verfahren) Ansprüche nach 823 I BGB (Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb); 823 II BGB (drittschützende Nrmen des Vergaberechts); Ansprüche aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG, sweit Vergabestelle hheitlich entscheidet (str.) Ansprüche aus c.i.c. Schaffung eines Vertrauensverhältnisses (durch öffentliche Ausschreibung) Vertrauen muss berechtigt und schutzwürdig sein Vertrauen muss durch Auftraggeber schuldhaft durch zurechenbare Pflichtverletzung enttäuscht wrden sein dadurch adäquat verursachter Schaden des Bieters nur in Ausnahmefällen (wenn bei rdnungsgemäßem Verlauf der Auftrag dem übergangenen Bieter hätte zugeschlagen werden müssen) Ersatz des entgangenen Gewinns; im Übrigen nur Ersatz des negativen Interesses LITERATURHINWEISE: Arndt, Hans-Wlfgang, Wirtschaftsverwaltungsrecht, in: Steiner (Hrsg.), Besnderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2006 Badura, Peter, Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsverwaltung, 2. Aufl., 2005 Badura, Peter/Huber, Peter M., Öffentliches Wirtschaftsrecht, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besnderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2005 Frtscher, Werner, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 4. Aufl., 2004 Jarass, Hans D., Wirtschaftsverwaltungsrecht mit Wirtschaftsverfassungsrecht, 3. Aufl., 1997 Kluth, Winfried, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2007 Ruthig, Jsef/Strr, Stefan, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2005 Schliesky, Utz, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Deutsche und eurpäische Grundlagen, 2. Aufl., 2003 Schmidt, Reiner/Vllmöller, Thmas (Hrsg.), Kmpendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2004 Stber, Rlf, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, 14. Aufl., 2004; Besnderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl.,

Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012

Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Wiederholung Zugangs- und Entgeltregulierung im Recht

Mehr

2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge: 5 278 000

2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge: 5 278 000 Schwellenwerte 2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 1: Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser- o. Energieversorgung oder Verkehr: 422 000 Nr. 2 Für bestimmte Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Mehr

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de

Mehr

Fact Sheet 2 Personalkosten

Fact Sheet 2 Personalkosten Fact Sheet 2 Persnalksten V e G ü2 7 G ü Zusammenfassung: Für den Anspruch auf Erstattung vn Persnalksten, das Erstattungsantragsverfahren swie für die zur Erstattung vrzulegenden Nachweise gelten ausführliche

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1)

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) Arbeitsrecht I Priv.-Dz. Dr. Gerg Annuß 2. Vrlesung - 29. April 2005 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) - Eingliederungstherie: Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Arbeitsvertrag,

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

1 Allgemeines. 2 Vergabeportal Vergabemarktplatz Rheinland

1 Allgemeines. 2 Vergabeportal Vergabemarktplatz Rheinland Infrmatinen zur Angebtsabgabe beim Erftverband Infrmatinen zur Angebtsabgabe beim Erftverband 1 Allgemeines Der Erftverband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zuge vn Beschaffungen vn Liefer-

Mehr

Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge IHK Düsseldorf, 20.04.2012 Rechtsanwalt Dr. Hendrik Röwekamp Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf Kapellmann und Partner

Mehr

EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Informationen. Dezernat 4 Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling

EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Informationen. Dezernat 4 Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Infrmatinen Dezernat 4 Themenübersicht Gesetzliche Grundlagen Unterscheidung wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeit Rechnerische Trennung und

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt Seite I. Beispiel (Brutt-Rechnungsbetrag über 150 )...2 II. Erleichterungen für Rechnungen vn weniger als 150,- brutt (sg. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren > 1 Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren Werkstattgespräch Schülerverkehre am Rechtsanwältin Daniela Klinger, BBG und Partner BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Erlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR

Erlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR Erlä uterungen zu Meldungen IP Lsses Art. 101 CRR Rechtlicher Hintergrund Die Verlustdaten, welche in Art. 101 CRR gemeldet werden, werden vn der FMA herangezgen, um zu beurteilen, b die (begünstigten)

Mehr

Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)

Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,

Mehr

Energierecht. Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG. Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung

Energierecht. Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG. Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung Tatjana Schmidt Energierecht Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung Diplomica Verlag Tatjana Schmidt Energierecht

Mehr

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen aus rechtlicher Sicht. Berlin, 31. Januar 2015 Marie-Luise Schiffer-Werneburg

Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen aus rechtlicher Sicht. Berlin, 31. Januar 2015 Marie-Luise Schiffer-Werneburg Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen aus rechtlicher Sicht Berlin, 31. Januar 2015 Marie-Luise Schiffer-Werneburg Übersicht I. Entwicklung der Qualitätssicherung in der Pflege 1. Pflege-Versicherungsgesetz

Mehr

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1)

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) WKE Lernfeld 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 1/5 Lernsituatin WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) Situatin Jhannes Schwaiger führt

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Zahlungsmodalitäten. Patrick Pfister. Institut für Recht der Wirtschaft Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

Zahlungsmodalitäten. Patrick Pfister. Institut für Recht der Wirtschaft Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Zahlungsmdalitäten Patrick Pfister Institut für Recht der Wirtschaft Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Übersicht Zahlungsart Tauschknstellatinen Kreditkartengeschäft Zahlungszeitpunkt eigenfinanzierte

Mehr

Die neuen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in der Realwirtschaft

Die neuen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in der Realwirtschaft Die neuen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in der Realwirtschaft Dr. Jachim Lücking GD WETTBEWERB COMP E-3 Die vertretenen Standpunkte geben die Ansichten des Redners wieder; sie stellen keinesfalls

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen

Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen 9. Deutscher Medizinrechtstag am 20. September 2008 in Erfurt Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen Reinhold Preißler Fachanwalt für Medizinrecht

Mehr

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016 KPV KESB-Präsidienvereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl

Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Wer am Lehrgang regelmäßig teilnimmt und die lehrgangsinterenen Leistungsnachweise erbringt, erhält das IHK-Zertifikat.

Wer am Lehrgang regelmäßig teilnimmt und die lehrgangsinterenen Leistungsnachweise erbringt, erhält das IHK-Zertifikat. Seite 1 206 3 Kaufmännische und Betriebswirtschaftliche Grundlagen Zielgruppe Der Lehrgang richtet sich an alle, die neue und interessante Aufgaben im Unternehmen übernehmen wllen und hierzu betriebswirtschaftliches

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt. Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm 03.06.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie (M.Sc. Psychologie) an der Universität Leipzig

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie (M.Sc. Psychologie) an der Universität Leipzig 13/24 Universität Leipzig Eignungsfeststellungsrdnung für den Masterstudiengang Psychlgie (M.Sc. Psychlgie) an der Universität Leipzig Vm 9. Mai 2014 Aufgrund des Gesetzes über die Hchschulen im Freistaat

Mehr

Schadenabwicklung effektiv

Schadenabwicklung effektiv Schadenabwicklung effektiv 12.09.2013, 16:00 im Hause IFF Meiwes GmbH Büren Dzent RA Dr. jur. Götz Knp Fachanwalt für Verkehrsrecht Dzent in der Fachanwaltsausbildung für die Deutsche Anwaltakademie Vizepräsident

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren

4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren 1 4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren Rechtsanwalt Dr. Karsten Lisch, Osborne Clarke 2 Überblick Unzulässige Wahl des Verhandlungsverfahrens Produktbezogene

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Konzessionen werden in Sektoren vergeben, die für die Lebensqualität der EU-Bürgerinnen und -Bürger bedeutsam sind.

Konzessionen werden in Sektoren vergeben, die für die Lebensqualität der EU-Bürgerinnen und -Bürger bedeutsam sind. BEGRIFFSBESTIMMUNG Was ist eine Knzessin? Eine Knzessin ist eine Art Partnerschaft zwischen dem öffentlichen Sektr und einem (in der Regel) privaten Unternehmen, die sich in bestimmten Bereichen wie etwa

Mehr

Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten

Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten im Bereich Naturschutz Schneverdingen, 13. Mai 2014 Dr. Martin Schwee, Referent für Beihilfenpolitik Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Wettbewerbsrecht der EU Ziel: Verwirklichung des Binnenmarktes mit den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs

Wettbewerbsrecht der EU Ziel: Verwirklichung des Binnenmarktes mit den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs Wettbewerbsrecht der EU Ziel: Verwirklichung des Binnenmarktes mit den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs Kartellverbot Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Altes und Neues zum Genehmigungsverfahren: UVP und Rechtsschutz. Dr. Andreas Hinsch Dr. Mahand Vogt 8. Oktober 2014

Altes und Neues zum Genehmigungsverfahren: UVP und Rechtsschutz. Dr. Andreas Hinsch Dr. Mahand Vogt 8. Oktober 2014 Altes und Neues zum Genehmigungsverfahren: UVP und Rechtsschutz Dr. Andreas Hinsch Dr. Mahand Vgt 8. Oktber 2014 I. Altes und Grundsätzliches 1. Was ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)? Unselbstständiger

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23 Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

D-München: Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung

D-München: Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung DTAD.de - Deutscher Auftragsdienst ID: 5406032, D-München: Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung Seite: 1 D-München: Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung Art des Dokumentes: Ausschreibung Frist:

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 EU-Wettbewerbsrecht und Öffentliche Unternehmen Kartellverbot: Art 101 AEUV Missbrauchsverbot: Art 102 AEUV Europäische

Mehr

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung

Mehr

Examinatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht

Examinatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht Examinatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht Matthias Krah, Ass. iur., Europajurist

Mehr

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff) Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht

Mehr