6. März 2014 Dr. Biner Bähr

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1 Erfahrungen mit dem ESUG aus der Sicht eines (vorläufigen) Sachwalters 6. März 2014 Dr. Biner Bähr

2 Gliederung I. Einleitung II. Vorbereitung des Insolvenzantrags III. Insolvenzeröffnungsverfahren IV. Insolvenzverfahren V. Zusammenfassung White & Case 2

3 I. Einleitung - 1 Eigenverwaltung führte in den Jahren bis 2012 ein Schattendasein. Auf jährlich rd Unternehmensinsolvenzen entfielen im Durchschnitt nur rd. 130 Eigenverwaltungen. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) seit dem in Kraft. Seit Inkrafttreten des ESUG hat sich die Anzahl der Eigenverwaltungen verdoppelt. Bekannte Beispiele: u.a. Pfleiderer, Solarwatt, Loewe, Suhrkamp, IVG, Strauss oder jüngst Zamek Vorläufiges Fazit: Das ESUG ist in der Praxis angekommen! White & Case 3

4 I. Einleitung - 2 Vorteil der Eigenverwaltung und Sanierung durch Insolvenzplan Schnelle und bessere Befriedigung der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens Erhalt des schuldnerischen Unternehmens: Kultur der 2. Chance Verwertung der Banksicherheiten (z.b. Maschinenpark/Betriebsimmobilie/ Globalzession) im Regelfall nicht notwendig, da Finanzierung neu geregelt wird Minimierung der Verluste der Bank durch Erhalt eines Kunden Nachteile der Eigenverwaltung und Sanierung durch Insolvenzplan Schuldner, der die Krise verursacht hat, soll diese wieder beseitigen (der Bock als Gärtner )? Bestellung eines CRO notwendig? Nachteile für die Gläubiger? Schuldner versucht sich durch Eigenverwaltung Haftungsansprüchen zu entziehen Asset-Deal als schnelle Lösung und als klarer Schnitt? White & Case 4

5 I. Einleitung - 3 Beispiel: Sanierung eines mittelständischen Unternehmens mit 100 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von Mio. 10,0: : Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Bestellung eines vorläufigen Sachwalters. Fortführung des Geschäftsbetriebs nebst Insolvenzgeldvorfinanzierung : Eröffnung Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und Bestellung eines Sachwalters. In der Folgezeit leistungs- und finanzwirtschaftliche Restrukturierung des Unternehmens. Parallel dazu Endabstimmung des Insolvenzplans : Einreichung des mit Hauptstakeholdern abgestimmten Insolvenzplans : Erörterungs- und Abstimmungstermin. Einstimmige Annahme des Insolvenzplans. Absonderungsrecht der Bank bleibt unberührt. Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht am selben Tag : Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens / Planüberwachung durch den Sachwalter : Vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan. White & Case 5

6 II. Vorbereitung des Insolvenzantrags - 1 Gute Vorbereitung des Insolvenz- und Eigenverwaltungsantrags und Abstimmung mit dem Insolvenzgericht unabdingbar! Gesetzliche Voraussetzungen des 13 InsO Beifügung von Gläubiger- und Schuldnerverzeichnissen ( 13 Abs. 1 S. 3 InsO). Bei Antrag auf Eigenverwaltung und laufendem Geschäftsbetreib verpflichtende Angabe ( 13 Abs. 1 S. 4 u. S. 6 InsO) der höchsten Forderungen, höchsten gesicherten Forderungen, Forderungen der Finanzverwaltung, Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. Angabe zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr ( 13 Abs.1 S.5 InsO). Erklärung des Schuldners, dass die Angaben nach 13 Abs. 1 S.3, S. 4 und S. 5 InsO richtig und vollständig sind ( 13 Abs.1 S.7 InsO). Kritik: Hohes Risiko der Antragsverwerfung; 13 Abs. 1 InsO als eine der größten Sanierungsbremsen (vgl. Pape, ZInsO 2013, 2077, 2078). Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein ( 270 a Abs. 1 S. 1 InsO) White & Case 6

7 II. Vorbereitung des Insolvenzantrags - 2 Offensichtliche Aussichtslosigkeit bei Umständen gegeben, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen ( 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Indizien (Rspr. dazu gibt es noch kaum) dafür sind z.b. offensichtliche Insolvenzverschleppung, Versuche der Geschäftsführung, sich Haftungsansprüchen zu entziehen, Strafrechtliche Ermittlungen gegenüber dem Schuldner (vgl. AG Hamburg v , Az. 67c IN 410/13, ZIP 2014, 390 f). Fehlen eines nachvollziehbaren Sanierungskonzepts, Fehlender insolvenzrechtlicher Sachverstand, Fehlende Unabhängigkeit des vorläufigen Sachwalters Fehlen oder Unvollständigkeit der in 13 InsO aufgeführten Unterlagen und Fehlen des Vorschlags für geeignete und bereite Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses. Mangels Beschwerde- und Rechtsbeschwerdemöglichkeit keine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte. White & Case 7

8 II. Vorbereitung des Insolvenzantrags - 3 AG Hamburg vom (Az. 67 c IN 501/13, BB 2014, 150 f): Eigenverwaltung nur für wohl vorbereitete Insolvenzanträge? Das Eigenverwaltungsverfahren ist nur für wohl vorbereitete Insolvenzanträge geeignet, bei welchen die Geschäftsleitung deutlich machen kann, den speziellen Anforderungen an eine Eigenverwaltung, die sich im Insolvenzverfahren stellen, gewachsen zu sein. Insbesondere muss Kenntnis zum Führen von Tabelle und Masseverzeichnissen, zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und zur regelgerechten Begründung von Masseverbindlichkeiten dargelegt werden. Die Eigenverwaltung ist keine regelhafte Form des Regelinsolvenzverfahrens, da sie nach wie vor nur für geeignete Ausnahmefälle gedacht ist, auch wenn der Gesetzgeber mit dem ESUG zum die Anordnungsvoraussetzungen niedriger ausgestalten wollte. Rechtlich falsch! Ablehnung der Eigenverwaltung nur noch möglich, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Aber: Externer Rat durch insolvenzrechtlich erfahrene Berater notwendig, damit der Schuldner die sich ihm stellenden Aufgaben in der Eigenverwaltung erfüllen kann. White & Case 8

9 II. Vorbereitung des Insolvenzantrags - 4 Exkurs: Einflussnahme von Großgläubigern wie Banken und Kreditversicherern? Durch vorläufigen Pflicht-Gläubigerausschuss ( 22 a Abs. 1 InsO) bzw. vorläufigen fakultativen Gläubigerausschuss ( 22 a Abs. 2 InsO) Einfluss in Bezug auf vorläufigen Sachwalter Einstimmiger Vorschlag bindet Gericht (in den Grenzen der Ungeeignetheit), 56 a Abs. 2 InsO Listung des vorläufigen Sachwalters beim Insolvenzgericht ist nicht erforderlich Besetzung vorläufiger Gläubigerausschuss (Leitbild: 67 Abs. 2 InsO) Absonderungsberechtigte Gläubiger (Banken und Lieferanten) Gläubiger mit den höchsten Forderungen (oftmals Banken) Kleingläubiger Arbeitnehmervertreter / Agentur für Arbeit White & Case 9

10 III. Insolvenzeröffnungsverfahren - 1 Veröffentlichung der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters? Anders als bei Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht für die vorläufige Eigenverwaltung keine gesetzliche Regelung für eine Veröffentlichung. Nach Verfahrenseröffnung: 273 InsO. Veröffentlichung steht daher im Ermessen des Insolvenzgerichts, in der Regel sehen die Gerichte heute aber davon ab. Rechtsstellung des Schuldners (Überblick) Der Schuldner bleibt nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt, 270 Abs. 1 S. 1 InsO. Umdenken beim Schuldner: Gläubigerorientiertes Handeln statt Verfolgung eigener Interessen Steuerzahlungspflicht? Abführung AN-Beiträge zur Sozialversicherung? Überwachung durch vorläufigen Sachwalter White & Case 10

11 III. Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 Pflichtenkreis vorläufiger Sachwalter Vorab: Aktiver oder passiver vorläufiger Sachwalter? Laufende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners. Bei größeren Unternehmen hat sich Einschaltung externer Berater bewährt. Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners durch Überwachung des Zahlungsverkehrs. Bei produzierenden Unternehmen umfangreiche Prüfung von Eigentumsvorbehalten notwendig. Laufende Information der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses, um diese als Unterstützer mit ins Boot zu holen. Unverzügliche Anzeigepflicht ggü dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht bei Umständen, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters ( 270 a Abs. 1 S. 2, 275 InsO) Nicht gewöhnliche Verbindlichkeiten: Zustimmungserfordernis Gewöhnliche Verbindlichkeiten: Widerspruchsrecht Widerspruchs- und Zustimmungsrechte des vorl. Sachwalters wirken nur im Innenverhältnis zum Schuldner. White & Case 11

12 III. Insolvenzeröffnungsverfahren - 3 Kassenführung gem. 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 InsO: Übernahme der Kassenführung gem. 275 Abs. 2 InsO möglich und im Ermessen des vorläufigen Sachwalters ( kann verlangen ). Eine Kassenführung ändert an der Aufgabenverteilung zwischen Schuldner und vorläufigen Sachwalter aber nichts. Kassenführungsrecht bedeutet hohen administrativen Aufwand für Sachwalter. Bei vertrauensvoller Zusammenarbeit mit Schuldner auch nicht notwendig. Gleichwohl Überprüfung jeder Zahlung des laufenden Geschäftsbetriebs vor Auslösung. Kassenführung ist ein erheblicher Eingriff in die Befugnisse des Schuldners und läuft Sinn und Zweck der vorläufigen Eigenverwaltung zuwider. White & Case 12

13 III. Insolvenzeröffnungsverfahren - 4 Problemkonstellationen bei vorläufiger Eigenverwaltung Zahlungszusagen des vorläufigen Sachwalters? Beteiligung des vorläufigen Sachwalters in Bezug auf InsG-Vorfinanzierung? Begründung von Masseverbindlichkeiten für Verfahren gem. 270 a InsO? Begründung von Masseverbindlichkeiten für das Schutzschirmverfahren geregelt, 270 b Abs. 3 i.v.m. 55 Abs. 2 InsO. Für 270 a InsO fehlt entsprechende Regelung. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Wohl herrschend heute LG Duisburg v (ZInsO 2012, 2453 f.): Begründung von Masseverbindlichkeiten kraft gerichtlicher Einzel- oder Gruppenermächtigung möglich. Adressat ist der Schuldner und nicht der vorläufige Sachwalter. Vor Stellung des Insolvenzantrags Rücksprache mit dem Insolvenzgericht. Verhalten des vorläufigen Sachwalters in Bezug auf Lohn- und Umsatzsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge? Gefahr persönlicher Haftung! White & Case 13

14 IV. Insolvenzverfahren 1 Der Sachwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Überwachungs- und Mitwirkungspflichten, 274, 275 InsO Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, 270 c S.2 InsO. Zusammen mit dem Schuldner und dessen Beratern Überprüfung, für welche gegenseitigen Verträge Nichterfüllung ( 103 InsO) gewählt und welche Mietverträge gekündigt ( 109 InsO) werden müssen. Wahlrecht obliegt Schuldner, der dies aber einvernehmlich mit dem Sachwalter ausüben soll ( 279 S. 2 InsO). Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen, 280 InsO (Sonderproblem: Plandispositiv?) Anfechtungsansprüche müssen vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemacht werden, 259 Abs. 3 InsO). Zusammen mit Schuldner und Beratern Vorabstimmung betr. Insolvenzplan mit den wichtigsten Gläubigern. Stellungnahme zum Insolvenzplan gegenüber dem Insolvenzgericht, 232 InsO. Prüfung des Verzeichnisses der Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht, 281 Abs. 1 S. 2 InsO. White & Case 14

15 IV. Insolvenzverfahren - 2 Im Berichtstermin Stellungnahme zum Bericht des Schuldners, 281 Abs. 2 InsO Überwachung der Planerfüllung, 284 Abs. 2 InsO Exkurs: Reichweite der Ausschlusswirkung des 254 b InsO? Beispiel: Forderungsanmeldung des Fiskus nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin? Präklusionsklauseln im Insolvenzplan wohl nicht mehr wirksam, weil jetzt Vollstreckungsschutz ( 259 a InsO) und Verjährung ( 259 b InsO) Im Ergebnis Haftung des Schuldners für die nicht angemeldete Forderung entsprechend Planregelung. Planungssicherheit nur durch genaue Prüfung seitens des Schuldners und ggf. Absprache mit dem Finanzamt erreichbar. White & Case 15

16 V. Zusammenfassung Frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags erhöht die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung eines Unternehmens deutlich. Gute Vorbereitung des Insolvenzantrags unabdingbar. Begleitung durch insolvenzrechtliche Profis zwingend notwendig, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, Vertrauen wiederherzustellen und eine leistungs- und finanzwirtschaftliche Sanierung des betroffenen Unternehmens mit Hilfe des Insolvenzrechts in kürzester Zeit zu ermöglichen. Vorläufiger Gläubigerausschuss hat ein wichtiges Mitspracherecht bei Auswahl des Verwalters und Anordnung der Eigenverwaltung. In die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger (Banken, Warenlieferanten) braucht oftmals nicht eingegriffen zu werden. Schnelle Sanierung der Unternehmen sichert Arbeitsplätze, erhöht die Quoten für die Gläubiger und ermöglicht oftmals einen Verfahrensabschluss in nur wenigen Monaten. White & Case 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit White & Case 17

18 Standorte WHITE & CASE Insolvenz GbR Aachen Karmeliterhöfe / Karmeliterstraße Aachen Tel.: insoaachen@whitecase.com Arnsberg Am Schreppenberg Arnsberg Tel.: insoarnsberg@whitecase.com Berlin Kurfürstendamm Berlin Tel.: insoberlin@whitecase.com Bochum Wittener Straße Bochum Tel.: insobochum@whitecase.com Bonn Bundeskanzlerplatz Bonn Tel.: insobonn@whitecase.com Dortmund Königswall Dortmund Tel.: insodortmund@whitecase.com Dresden Königstraße Dresden Tel.: insodresden@whitecase.com Düsseldorf Graf-Adolf-Platz Düsseldorf Tel.: insoduesseldorf@whitecase.com Flensburg Rathausstraße Flensburg Tel.: insoflensburg@whitecase.com Frankfurt Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel.: insofrankfurt@whitecase.com Hamburg Valentinskamp 70 / EMPORIO Hamburg Tel.: insohamburg@whitecase.com Kassel Rudolf-Schwander-Str Kassel Tel.: insokassel@whitecase.com Leipzig Karl-Liebknecht-Str Leipzig Tel: insoleipzig@whitecase.com Magdeburg Hegelstraße Magdeburg Tel.: insomagdeburg@whitecase.com Mönchengladbach Heinz-Nixdorf-Straße Mönchengladbach Tel.: insomoenchengladbach@whitecase.com München Maximilianstraße München Tel.: insomuenchen@whitecase.com Münster Hammer Straße Münster Tel.: insomuenster@whitecase.com Wuppertal Hofaue Wuppertal Tel.: insowuppertal@whitecase.com White & Case

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