B EITRÄGE. Eine Welt ist nicht genug Virtuelle Welten im Rechtsleben OLIVER M. HABEL. I. Einleitende Gedanken. II. Rechtstatsachen

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1 OLIVER M. HABEL MMR 2/ B EITRÄGE Eine Welt ist niht genug Virtuelle Welten im Rehtsleben n Œ œ S 8 " L L " ˆ " L S " ı " 1 " 1 ı " ı ı " " ı R Œ œ S G Q > x S L Œ Q > " ı 8 ı fl S " Q > ı Œ G Q > " ı fi ı % œ fl " œ 8 ı 1 " ı fl " ı œ " Q > S G S x S G A Q > L Œ Q > " ı " ß fl Œ ı 1 8 ı 1 " ı Œ > œ " G 1 " G " L L G Q > x S L Œ Q > " ı ] " L fl G Œ ı fl " ı " ı G Œ " x L G " G Q > A S G % fl " L L x ı 1 " % S " ı R " œ fl " ı w l " Q > S G S x S G x ß Q > " ı R Œ " w w V Œ œ S 8 " L L " G " L fl 8 ı fl 1 " Œ G S Œ 1 " Œ 1 " ı S 8 " ß " Œ ı L 8 G G " ı fl Œ " l " Q > S G x ı R " ı fl 8 ı 1 w «Œ " ( " ı ı S ı Œ G fl " œ 8 œ 8 ı fl " L Œ " 1 " ı fl " ı l " Q > S G S x S G x Q > " ı Œ G S n % œ x 8 G G " S 8 ı 1 F œ " Œ ı " G x Q > 1 " œ " Q > S " fi ı R " ı fl 8 ı 1 fl " œ " Œ ı G Q > L A 1 Œ 1 " ı 1 " ß G " S L Œ Q > " ı l " 1 " L 8 ı 1 " ı fl Œ " Œ fi ı G Q > L 8 G G Œ ı " Œ ı " : " œ ß L Œ Q! fl " œ l " Q > S G ß 8 ı fl n " œ S œ x 1 G " Œ " > 8 ı 1 " ı R Œ G Q > " ı fl " ı 7 " Œ L ı " > " œ ı V Œ œ S 8 " L L " œ ˆ " L S " ı 8 ı fl fl x V % ı " S œ % " ı " ı fl x œ 1 " G S " L L S R " œ fl " ı w ( % ı V " œ S Œ " œ x œ " G V Œ œ S 8 " L L " G " L fl 8 ı fl fl x G " L x G G " ı fl " œ 1 " G " S L Œ Q > " ı 4 Q > 8 S œ " Q > S " x ı 1 " G Q > x ß " ı " ı V Œ œ S 8 " L L " ı " 1 " ı G S A ı fl " ı j W + x ı fl W x 8 R " œ! 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Einleitende Gedanken 1) Betreiber von Seond Life ist Linden Researh, In., San Franiso, USA, kurz: Linden Lab. 2) Z.B. Suhe über Google zu virtuelle Welt und/oder Seond Life. 3) Der Spiegel v (Heft 8), S. 150 ff. Rehtsanwalt Dr. Oliver M. Habel ist Partner der telegal Habel Rehtsanwälte Partnershaft in Münhen. Mit der sih aufbauenden virtuellen Welt Seond Life 1 entwikelt sih eine parallele virtuelle Realität, die notwendig verbunden ist mit der realen Welt. Die Avatare, wie die virtuellen Personen in Seond Life genannt werden, werden durh Menshen geleitet, dies unmittelbar oder künftig denkbar auh mittelbar. Die Inhalte von Seond Life haben ihr Vorbild in der realen Welt. Das Verhalten ist bestimmt von den uns bekannten sozialen und wirtshaftlihen Mustern und es ist anzunehmen, dass sih nationale Grenzen, untershiedlihe Kulturräume und die Vielfalt der Sympathien und Vorbehalte der vershiedenen menshlihen Gesellshaften und Gruppen hier wiederfinden. Der Untershied zur realen Welt liegt u. a. in dem fehlenden sozialen Ranking der Avatare in Seond Life untereinander, was es den Residents, wie die realen Nutzer von Seond Life genannt werden, ermögliht, sih unbefangener über die Avatare untereinander auszutaushen, da sih der hinter einem Avatar stehende reale soziale, wirtshaftlihe und politishe Status eines Residents zunähst ebenso niht erkennen lässt wie Geshleht, Alter, Attraktivität, nationale oder Gruppenzugehörigkeit. Auh können diejenigen, die freiwillig oder unfreiwillig vom Leben in der realen Welt mehr oder minder ausgeshlossen sind, direkt mit jedem anderen Avatar kommunizieren. Diese Anonymität der Residents hinter den Avataren in Seond Life eröffnet also neue, andere Kommunikationsstrukturen im Vergleih zur realen Welt. Die sozialen und gesellshaftlihen Fragestellungen in diesem Zusammenhang sind ebenso vielfältig wie problematish. Dies zeigt eine zunehmende Zahl von auh wissenshaftlihen Veröffentlihungen zu diesen Aspekten. 2 Soweit dieser Beitrag hierauf niht eingeht, soll auf entsprehend fokussierte Beiträge verwiesen sein. Das Web 2.0, Seond Life oder künftige weitere virtuelle Welten anderer Betreiber stehen in ihrer tehnishen Entwiklung, bei den damit verbundenen Geshäftsmodellen ebenso wie bei der Qualität der Benutzeroberflähen und den Nutzungsvoraussetzungen noh ebenso am Anfang, wie es das Internet war, als es um die Mitte der 90er Jahre allmählih in das allgemeine Bewusstsein der deutshen Öffentlihkeit kam. Gibt man der Erfahrung mit solhen Geshäftsmodellen, mit der dafür erforderlihen Tehnik, insbesondere der grafishen Gestaltung und der vertraglihen Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen noh einige Jahre Zeit zum Sammeln von Erfahrungen und zur Weiterentwiklung, wird eine sih zunehmend verselbständigende virtuelle Welt in einer Vielzahl von Ausprägungen zur Wirklihkeit in der realen Welt werden. Welhe rehtstatsählihen und juristishen Aspekte drängen sih hierbei auf? Nahdem hierzu bisher primär im Bereih der Providerhaftung eine substanziell bereits laufende rehtlihe Diskussion stattfindet, soll eine Übersiht gegeben werden. Einzelaspekte werden, soweit bereits rehtswissenshaftlih angesprohen, zitiert. II. Rehtstatsahen Auf eine Beshreibung des Modells von und des Geshehens auf virtuellen Welten wie z.b. Seond Life soll hier verzihtet werden. Der Spiegel hat hierzu reht hilfreih berihtet. 3 Einige Aspekte bedürfen als Verständnisvoraussetzung einer kurzen rehtstatsählihen Betrahtung: Hinter jeder virtuellen Welt wird ein Betreiber stehen, der ein Geshäftsmodell mit Hilfe leistungsstarker Rehner, insbesondere auh grafisher Software, immenser Speiherkapazität und einen Blog über das Internet dauerhaft etablieren will. Hierbei entstehen Vertragsbeziehungen zwishen dem Betreiber und den Nutzern ebenso wie Rehtsbeziehungen zwishen den Nutzern untereinander,

2 72 MMR 2/2008 Habel: Virtuelle Welten zwishen Nutzern und Dritten sowie dem Betreiber und Dritten entstehen können. Nutzer (= Residents) können sih eine oder mehrere virtuelle Personen oder Wesen (= Avatare) shaffen, als die sie sih in der virtuellen Welt bewegen. Die Bewegung der Avatare ist in der virtuellen Welt frei, dies auh in Gestalt des Fliegens oder eines Beamens von A nah B. Insbesondere können die Personen unmittelbar untereinander einzeln oder auh in Gruppen reden, entweder per Text als Shrift unter dem Avatar, einzugeben über die Tastatur oder zunehmend auh über Internettelefonie. Alle Medien können in die virtuelle Welt eingeführt werden, egal ob Musik oder Film, Fernsehen oder Bild. Die menshlihen Sinne Riehen, Shmeken und Fühlen sind niht angesprohen, aber die Kombination von Sehen, dreidimensionalem Bewegen und Ehtzeithören über Internettelefonie regt das Kommunikationsbedürfnis an. Im Fall von Seond Life ist es Ziel des Betreibers, dass die Residents sih die virtuelle Welt Seond Life mit begrenzten materiellen Mitteln selbst ershaffen, indem sie Landshaften, Bauten und virtuelle Gegenstände ebenso wie Ton- und Bildwerke in Seond Life ershaffen können. Nutzergenerierte Inhalte werden im Hinblik auf Aufsihtsbehörden anders als vom Betreiber eingebrahte Inhalte zu behandeln sein, z.b. hinsihtlih Altersklassifikationen. Der Betreiber bleibt aber nah dem JMStV zur Beseitigung und Unterlassung verpflihtet. Der Zugang zu den virtuellen Welten ist nutzerseits subjektiv geprägt, abhängig vom Alter des Nutzers, den Fähigkeiten im Umgang mit Software-Tools und der Navigation, von den individuellen Interessen für diese Kommunikationserweiterung (leider auh bei speziellen Neigungen) und einem unternehmerishen Denken. Die Avatare werden auf Steuerung des Residents aktiv, bewegen und verhalten sih und kommunizieren miteinander. Dies ist Nutzern weltweit (real) möglih, sodass ein weltweites Kommunizieren der Nutzer, dies dreidimensional, tatsählih vom Shreibtish aus möglih ist. Die hinter den Avataren agierenden Residents bleiben anonym. Die Anonymität der Residents ist Chane und Risiko zugleih. Es erleihtert die Anrede und den Inhalt der Kommunikation erheblih. Die Funktion einer sozialen Community wird hierdurh unterstützt. Regeln für ein sozial adäquates Verhalten unter den Voraussetzungen einer virtuellen Welt werden sih jedoh erst noh als gesellshaftlihe Normen durhsetzen müssen. Damit trägt der einzelne Resident aber auh das Risiko einer persönlihen Verletzbarkeit durh Unbekannte, die sih durh die Visualisierung der Kommunikation, also die Verbindung des Wortes mit der Gestalt und der Gestik eines anderen Avatars in dem jeweiligen Umfeld, in dem sih dies abspielt, erhöht. Die Avatare tragen ihren Fantasienamen über sih. Sie können unbegrenzt individualisiert werden. Avatare sind, im Gegensatz zum Resident, niht sterblih. Als virtueller Gegenstand sind sie grundsätzlih auf andere Residents übertragbar. Auh wird es nur eine Frage der Zeit sein, dass die virtuellen Personen selbst ähnlih wie in Spielen Eigenshaften erlernen und weitere trainieren können. 4 Diese Weiterentwiklung in einer virtuellen Welt wird wesentliher Faktor für ein soziales Ranking und damit auh für ein erfolgreihes wirtshaftlihes Handeln in virtuellen Welten sein. Das gesprohene Wort ist flühtig, niht aber die über die Tastatur eingegebenen Texte. Auh bei Internettelefonie bleiben die entsprehenden Daten im System des Betreibers. Neben der privaten und öffentlihen Kommunikation zwishen den Avataren sind die Shaffung und der Austaush von virtuellen Gegenständen und Inhalten von bzw. zwishen Nutzern möglih. Das geistige Eigentum hieran soll bei Seond Life beim Resident verbleiben. Der Resident kann damit handeln. Ein neuer Markt für hierzu geshaffene virtuelle Gegenstände entsteht. Neu ist, dass bei Seond Life von dem Betreiber Linden Lab eine Währung in das virtuelle Geshehen eingeführt wird, die in eine reale Währung konvertierbar ist, Linden Dollar in US-$. Damit eröffnet sih der weite Bereih einer dauerhaften wirtshaftlihen Betätigung der Residents auf Seond Life, auh i.s.e. zufallsunabhängigen wirtshaftlihen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsiht in einer Währung, die in reales Geld umtaushbar ist. Wenn es einem Betreiber gelingt, Standards für virtuelle Gegenstände, wie sie auh z.b. die Avatare sind, zu entwikeln, können die virtuellen Gegenstände potenziell auf vershiedenen virtuellen Welten und in Onlinespielen genutzt werden. Dies maht virtuelle Gegenstände zunehmend unabhängig von der einzelnen virtuellen Welt verkehrsfähig. 5 Es ist die Kombination der Anerkennung eines geistigen Eigentums der Nutzer an virtuellen Gegenständen mit der Bereitstellung einer virtuellen Währung, für deren Konvertierbarkeit in reales Geld durh den Betreiber Sorge getragen wird, die einer virtuellen Welt wie Seond Life eine Pionierrolle zuweisen. III. Virtuelle Währung Die Vornahme von Bewertungen oder der Einsatz von fiktiven Werten in Spielen ist allgemein bekannt, wie z.b. das Spielgeld bei Monopoly. Linden Lab dagegen bietet eine Konvertierbarkeit desauf Seond Life eingeführten Linden DollarsinUS-$ an.hierzuräumtlinden Lab dem Resident eine einfahe Lizenz zur Nutzung der fiktiven Währung ein und betätigt sih i.ü. lediglih als Makler bei einem Handel mit der virtuellen Währung Linden Dollar. 6 Konkret hat Linden Lab einen virtuellen Wert zum Austaush zwishen Residents in Seond Life eingeführt, der Linden Dollar heißt, der aber grundsätzlih genauso ein farbiger Punkt, Vierek oder Ähnlihes sein könnte. Die Bezeihnung Linden Dollar dient lediglih der Zurehnung eines Wertes, wie es z.b. der Jeton in einem Spielasino ist. Des Weiteren hat Linden Lab eine Börse für den fiktiven Wert Linden Dollar eingeführt, den LindeX, der von Linden Lab nah bestimmten Kriterien geführt und fortgeshrieben wird und ein fiktives Austaushverhältnis von Linden Dollar in US-$ vorshlägt. Im Gegensatz zu dem Besitz von Jetons in einem Spielasino begründet dieser private Wehselkurs aber keinen Anspruh auf Umwehslung in reales Geld. Dieses von Linden Lab in Seond Life eingeführte monetäre System ist als Software und Datenbanken für den Einsatz in Seond Life umgesetzt. Entsprehend räumt Linden Lab den Residents ein einfahes Nutzungsreht für die Nutzung dieses monetären Systems ein. 4) Krasemann, MMR 2006, 351 ff. 5) So sollen IBM und Linden Researh, In. eine Kooperation zur Entwiklung universeller Avatare eingegangen sein, wie am in San Franiso bekannt gegeben wurde. 6)

3 Habel: Virtuelle Welten MMR 2/ Linden Lab stellt den Residents je nah Art des Aounts eine bestimmte Summe von Linden Dollars einmalig oder wöhentlih zur Verfügung. Dies geshieht ohne ein gesondertes Entgelt hierfür und ist Bestandteil der Entsheidung eines Residents, welhe Art von Aount er auf Seond Life eröffnet. Lediglih das erste Basi Aount eines Residents (= IP-Adresse) ist kostenlos. Jedes weitere Aount kostet als Basi Aount einmalig US-$ 9,95 und als Premium Aount monatlih US-$ 9,95. Man kann von Linden Lab Linden Dollar über die Börse LindeX erwerben. Benötigt man Linden Dollar, um etwas in Seond Life von einem anderen zu erwerben, vermittelt Linden Lab wie ein Makler die Nahfrage an einen Anbieter von Linden Dollar auf Seond Life, der anshließend Linden Dollar auf den Nahfrager überträgt und hierfür entsprehend dem Wehselkurs nah LindeX reale US-$ erhält. An diesem Börsenhandel nimmt Linden Lab direkt teil. Zu diesem Zwek muss der Resident eine Kreditkartennummer angeben, über die dann die Zahlung erfolgt. Ein Resident kann auf Seond Life keine Shulden mahen. Ein Kauf in Linden Dollar ist nur dann möglih, wenn der Resident genügend Linden Dollar auf seinem Aount hat. Genügt der Betrag von Linden Dollar auf seinem Konto niht, muss er zunähst über Linden Lab als Makler Linden Dollar erwerben. Soweit ein gesetzliher Vertragstypus also die Zahlung des Kaufpreises vorsieht oder zur Entrihtung der vereinbarten Vergütung oder der Miete verpflihtet, muss berüksihtigt werden, dass der Linden Dollar kein anerkanntes Zahlungsmittel ist. Stattdessen wird man von einem Taush ausgehen können oder aber von einer Abänderung bei der Art der Gegenleistung. IV. Wenn virtuelle Welten kein Spiel sind Sind virtuelle Welten grundsätzlih Spiele und/oder ein virtuelles Umfeld, das ganz untershiedlih ausgestaltet sein kann, z.b. als wirtshaftliher Betätigungsraum, Freizeitumgebung, Lernumfeld, Unterhaltungsraum, Interessen- oder Neigungsumfeld oder u.a. auh als eine Vielfalt denkbarer Spiele? Linden Lab als Betreiber von Seond Life erklärt, dass es sih niht um ein Spiel handele. Warum? Eine Frage des Produt Plaement? Aber was ist ein Spiel? Die englishe Sprahe erlaubt eine sprahlihe Differenzierung zwishen gambling, gaming, playing und entertainment. Die deutshe Sprahe nutzt Spiel als gemeinsamen Begriff. Das Glüksspiel, das zielgerihtete ernsthafte Spiel wie Shah, das shlihte Herumspielen ohne Zwek ebenso wie der Spielfilm für den Bereih des Entertainments haben in unserer Sprahe die gemeinsame Sprahwurzel Spiel. Gleihzeitig ist in unserer Kultur der Begriff Spiel entweder positiv mit Kindern oder den Ravensburger Gesellshaftsspielen verbunden, i.ü. aber häufig mit mangelnder Ernsthaftigkeit, fehlender Verantwortung, Glükssahe, ist also mit Attributen belegt, die eher eine grundsätzlihe gesellshaftlihe Skepsis gegenüber dem Spiel in der Erwahsenenwelt erkennen lassen. Dieser grundlegenden Skepsis gegenüber Spielen begegnet auh die virtuelle Welt in der realen Welt. Es besteht eine sprahlihe Tendenz in Veröffentlihungen, virtuelle Welten ohne zu differenzieren unter den Oberbegriff Onlinespiele zu fassen, und damit vorweggenommen sprahlih eine gewihtige Bewertung vorzunehmen. Spiele sind gekennzeihnet durh eine Spielidee, ein festes Regelwerk zur Realisierung der Spielidee, durh ein zielgerihtetes Handeln im Spiel, aber ohne einen bewussten Zwek primär zum Vergnügen oder zur Entspannung. Gemeinsam ist allen der unterhaltende Charakter i.r.e. Regelwerks ohne Verfolgung eines ernsthaften Zweks, weil das Spiel z.b. häufig auf Zufall oder Geshiklihkeit aufbaut. Im Gegensatz dazu hat die virtuelle Welt in Seond Life keine Spielidee, also kein Ziel für ein Spiel und auh keine Spielregeln. Die Terms of Servies für eine Teilnahme an Seond Life betreffen das Ob der Teilnahme, die Big Six von Seond Life, ein Verhaltenskodex, zwar auh das Wie, niht aber i.s.v. Spielregeln, sondern i.s.d. Dos and Don ts für das soziale Leben auf Seond Life. Zudem bietet Seond Life neben der Möglihkeit einer bloß unterhaltenden Kommunikation auh die des zwekgerihteten wirtshaftlihen Handelns wie in der realen Welt. Es ist damit so viel und so wenig ein Spiel wie ein sih Bewegen in der realen Welt oder die Teilnahme am Wirtshaftsleben darin. Hinzu tritt, dass bei Seond Life die Anerkennung von geistigem Eigentum der Residents an von ihnen geshaffenen virtuellen Gegenständen sowie die Konvertierbarkeit des Linden Dollars in US-$ eine tatsählihe Teilnahme am Wirtshaftsleben der realen Welt ermögliht. Spätestens durh die Anerkennung des beim Resident verbleibenden geistigen Eigentums und der Einführung einer virtuellen Währung für den Austaush und Handel in Seond Life, die in reale US-$ nah einem bestimmten Wehselkurs umtaushbar sein soll, führt potenziell zu den gleihen Ergebnissen der Betätigung eines Residents in Seond Life wie eine Teilnahme am realen gesellshaftlihen und am Wirtshaftsleben. Es entstehen Rehte ebenso wie Forderungen und Verbindlihkeiten. Damit geht eine sprahlihe und inhaltlihe Zuordnung von virtuellen Welten wie Seond Life zu Spielen fehl. Dass virtuelle Welten wie Seond Life niht als Spiele zu qualifizieren sind, ist niht nur Thema für ein Produt Plaement. Es ist Faktor für den Grad der gesellshaftlihen Akzeptanz. Dies wird sih auh indirekt in der Behandlung durh Kontroll- und Shutzeinrihtungen wie etwa die Kommission für Jugendmedienshutz oder durh Gerihte auswirken, wo die Einordnung eines Geshäfts im Wertesystem unserer Gesellshaft mittelbar Wirkung auf die Entsheidungsfindung entfalten wird. Anders wird es sih aber bei virtuellen Welten verhalten, bei denen z.b. die Community mit Spiel und Abenteuer ( Casual Gaming ) für die Nutzer verknüpft ist. Es ist also auf das individuelle Konzept des Betreibers einer virtuellen Welt abzustellen, ob Kommunikation in Verbindung mit Unterhaltung im Vordergrund steht oder Kommunikation in Verbindung mit einer auh wirtshaftlihen Betätigung der Residents. V. Vertragsbeziehung Plattformbetreiber Teilnehmer Am Beispiel Seond Life lässt sih die vertraglihe Ausgestaltung darstellen: Mit der Registrierung auf der Plattform erhält der Resident zunähst ein kostenloses Basi- Aount sowie einen Bonus i.h.v. 250 Linden Dollar. Der Resident kann sih nun einen Avatar mit Hilfe von kostenlos bereitgestellten Software-Tools shaffen, den Avatar

4 74 MMR 2/2008 Habel: Virtuelle Welten mit einem später niht mehr änderbaren Namen versehen und nun die Reise durh die virtuelle Welt zu beginnen. Will der Resident für den eigenen Avatar und die Gegenstände, die er kreiert, eine Adresse in der virtuellen Welt shaffen, wird dem Resident ein Premium-Aount gegen ein monatlihes Entgelt von US-$ 9,95 angeboten. Einerseits ist mit dem Premium-Aount ein einmaliger Bonus i.h.v Linden Dollar und wöhentlih in Höhe von 300 Linden Dollar verbunden sowie verbesserte Support- Leistungen des Betreibers, andererseits aber die Möglihkeit, virtuelles Land zu erwerben. Zudem erhält der Resident einen Preisnahlass dergestalt, dass die ersten 512 qm der Parzelle, die der Resident vom Betreiber erwerben möhte, unentgeltlih sind. Für Land leistet der Resident an den Betreiber eine Einmalvergütung in US-$, abhängig von der Größe der Parzelle, sowie fortlaufend ein monatlihes Entgelt in US-$ für die Bereitstellung der EDV-Umgebung für den virtuellen Grund. Virtueller Grund kann vom Resident auh an andere Residents veräußert werden. Für die Übershreibung des virtuellen Grunds verlangt der Betreiber erneut ein einmaliges Entgelt für die Übershreibung selbst. Das Nutzungsverhältnis bezüglih des virtuellen Landes wird anshließend zwishen dem neuen Resident und dem Betreiber zu den vorherigen Konditionen fortgesetzt. Diese virtuellen Welten bestehen also aus Rehnerleistung,Software,Datenbankenund Multimediawerken, die der Resident mit dem Avatar nutzt, wenn er sih in der virtuellen Welt bewegt. Alles in der virtuellen Welt, also der Avatar genauso wie vermeintlihes Land, Kleidung oder Gegenstände wie z.b. ein Auto oder Gebäude sind virtuell und bestehen aus dieser Kombination von Software, Datenbanken sowie ggf. Multimediaanwendungen, die auf der Rehnerumgebung des Betreibers ablauffähig installiert sind sowie betrieben und gewartet werden. Nutzung und Übertragung beziehen sih also immer auf immaterielle Güter, sodass eine Differenzierung nah beweglihen Sahen und Grundstüken niht mehr vorzunehmen ist. Gegenstand der Vertragsbeziehung zwishen Betreiber und Nutzer sind also der Zugang zur virtuellen Welt, der Empfang von Leistungen des Betreibers anlässlih der Nutzung der virtuellen Welt sowie die Nutzung von virtuellen Gegenständen, an denen der Betreiber Rehte hat. Dabei soll der Begriff Gegenstand als der auh vom Gesetz in 90 BGB genutzte Oberbegriff verwendet werden, 7 um die jeweiligen Rehte im vorliegenden Fall einem virtuellen Gegenstand zuordnen zu können. Wie sih der virtuelle Gegenstand nah außen verkörpert, also als Avatar, Tier, Sahe oder Grundstük, bleibt bezüglih seiner Eigenshaft als virtueller Gegenstand gleih. Im Falle des unentgeltlihen Zugangs zu einer virtuellen Welt ebenso wie des unentgeltlihen Aufenthalts eines Residents in der virtuellen Welt wird man die so entstehende Rehtsbeziehung zwishen Betreiber und Resident als einen Vertrag über eine unentgeltlihe Nutzungsgestattung verstehen können. Der Betreiber maht das Angebot an Internetnutzer, sih bei der virtuellen Welt Seond Life anzumelden und diese benutzen zu können, soweit der Nutzer bestimmte von einem Betreiber gesetzte Voraussetzungen erfüllt und er die Terms of Servies sowie mögliherweise einen Verhaltenskodex wie im Falle von Seond Life The Big Six als verbindlihe Teilnahmebedingungen anerkennt. Der Nutzer nimmt das Angebot mit seiner Registrierung an. Er wird zum Resident. Dieser Vertrag über eine Nutzungsgestattung zwishen Betreiber und Resident beinhaltet auh die Einräumung einfaher Nutzungsrehte im Hinblik auf die vom Betreiber bereitgestellte virtuelle Umgebung. Auf Grund der Unentgeltlihkeit ist der Betreiber bei der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen weitgehend frei. Anderes gilt für die ethishen Grundsätze, die der Betreiber in Übereinstimmung mit den berührten Rehtsordnungen niht nur aufstellen und in die Vertragsbeziehung einführen, sondern diese später auh durhsetzen muss. Wirtshaftlih kann sih ein solhes Geshäftsmodell aus Werbeeinkünften finanzieren wie etwa die Soial Networks My Spae und First Fae. Beim Beispielsfall des Premium-Aounts, das ein Resident auf Seond Life eröffnen kann, führt die Entgeltlihkeit der Bereitstellung von Leistungen und Nutzungsrehten des Betreibers zu einer Zweiseitigkeit des Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis erfasst weitere Gegenstände des Leistungsaustaushes in Gestalt eines Rehts zum Erwerb virtuellen Grunds, eines Nutzungsrehts an der Geld- und Währungsfunktion sowie den Zugang zu verbesserten Support-Leistungen einshließlih einer realen Hotline. Es wird sih insoweit um einen Vertrag sui generis mit dienst-, werk- und mietvertraglihen Elementen handeln. 8 Dienstvertraglih, soweit Support-Leistungen und/oder die Nutzungsmöglihkeit der virtuellen Welt bereitgestellt werden; werkvertraglih, soweit ein Nutzungsreht an virtuellem Land eingeräumt wird und je nah Ausgestaltung auh bzgl. der bereitzustellenden virtuellen Währung, sowie mietvertraglih, soweit der Resident für die Dauer dieser Vertragsbeziehung eine Siherung seiner Teilnahme an Seond Life in Gestalt einer Verpflihtung des Betreibers zur Aufrehterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der virtuellen Welt übernimmt sowie in Gestalt der Einräumung einfaher Nutzungsrehte an der Software, den Datenbanken und der Oberflähengestaltungen der virtuellen Welt. 9 Von besonderem rehtlihen Interesse ist der Geshäftsansatz von Linden Lab, dem Resident das geistige Eigentum an vom Resident in der virtuellen Welt geshaffenen virtuellen Gegenständen zu belassen, sowie die Integration einer Geld- und Währungsfunktion in Seond Life. Im Gegensatz zu Onlinespielen, in denen sih der Betreiber in den Nutzungsbedingungen für das Spiel auh die Verwertungsrehte an von Spielteilnehmern geshaffenen z.b. urheberrehtsfähigen Figuren und Gegenständen übertragen lässt, behält der Resident in Seond Life selbst die urheberrehtlihen Verwertungsrehte an von ihm geshaffenen virtuellen Gegenständen in Seond Life. Dies ist niht lediglih eine shuldrehtlihe Verpflihtung des Betreibers wie die Integration einer Geld- und Währungsfunktion. Geistiges Eigentum in Gestalt von Urheberrehten, Marken, Design sind vom jeweiligen Gesetzgeber bestätigte oder geshaffene Rehte, deren Übertragung, Beshränkung oder Nutzung in Übereinstimmung mit der auf sie anwendbaren Rehtsordnung stattfinden muss. Welhe vertraglihen Hauptneben- und Nebenpflihten ergeben sih aus dieser Konstellation für den Betreiber? Er 7) MüKo-BGB, 5. Aufl. 2006, 90 Rdnr. 4 ff.; Soergel, BGB, 13. Aufl. 2000, 90 Rdnr. 5; Lober/Weber, MMR 2005, 653, 654; a.a. Wemmer/Bodensiek, K&R 2004, 432, ) Lober/Weber MMR 2005, 653, 656; dies., CR 2006, 837, 839; Krasemann, MMR 2006, 351, ) Trump/Wedemeyer, K&R 2006, 397, 401; Kreutzer, CR 2007, 1 ff.

5 Habel: Virtuelle Welten MMR 2/ hat für den Resident einen Vertrauenstatbestand geshaffen, der diesen veranlassen soll, an dem Aufbau der virtuellen Welt Seond Life aktiv teilzuhaben, indem ein Teil von Seond Life von diesem Resident erstellt wird. Mit der Einführung der Geld- und Währungsfunktion ermögliht der Betreiber, dass ein Resident vermögenswerte virtuelle Gegenstände besitzen kann, die verkehrsfähig sind, da der Resident diese niht nur auf Seond Life einsetzen, sondern sie auh veräußern und den Linden Dollar anshließend über Seond Life in reales Geld umwehseln kann. Was aber passiert mit dem geistigen Eigentum und den möglihen vertraglihen Rehten eines Residents aus der Geld-/Währungsfunktion bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zwishen Betreiber und Resident, dies je nah vershiedenem Beendigungsgrund? Erlöshen die Rehte und Ansprühe mit der Beendigung der vom Betreiber dem Resident eingeräumten Nutzungsrehte z.b. an Seond Life? 10 Ein Betreiber wird die Rehte und Ansprühe im Falle einer Vertragsbeendigung in den AGB regeln, die er dem Vertragsverhältnis zu Grunde legt. Aus dieser Formulierung folgt bereits, dass hierauf grundsätzlih eine AGBrehtlihe Kontrolle stattfinden kann, soweit deutshes Reht zur Anwendung kommt. Soweit die Vorshriften der 305 ff. BGB 11 zur Anwendung kommen, wird zur Bestimmung der wesentlihen Grundgedanken der gesetzlihen Regelung und der wesentlihen Rehte und Pflihten, die sih aus der Natur des Vertrags ergeben, 307 Abs. 2 BGB, darauf abzustellen sein, dass die Belassung des geistigen Eigentums beim Resident sowie die vermögensrehtlihe Position im Bezug auf eine möglihe Konvertierbarkeit des virtuellen Geldes in reales Geld die zentrale Untersheidung zu Onlinespielen sind. Für den Betreiber wird dies die eigentlihe Herausforderung für sein Geshäftsmodell sein, insbesondere bei einer Ausrihtung der virtuellen Welt auf eine internationale Nutzung. Im Zusammenhang mit geistigem Eigentum stellt sih die weitergehende Frage, ob eine Übertragbarkeit nur im Kontext der jeweiligen virtuellen Welt möglih ist oder auh extern, also kontextfrei (vorausgesetzt eine Kompatibilität ist gegeben). Geistiges Eigentum findet Ausdruk in gesetzlihen Rehten, die Gegenstand von shuldrehtlihen Vereinbarungen sein können. Kann eine kontextfreie Übertragung von Rehten oder die Einräumung von Nutzungsrehten in AGB des Betreibers abbedungen bzw. vorgesehen werden, wenn dies neben der Währung das Hauptuntersheidungsmerkmal zur Abgrenzung von Spielen ist? Im Beispiel Seond Life bietet Linden Lab den Residents an, virtuelle Landmasse für die Dauer des Vertragsverhältnisses gegen Entgelt zu erwerben. Bei dieser Option stehen die werk- und mietvertraglihen Elemente im Vordergrund. Der Betreiber verpflihtet sih, virtuelles Land in Gestalt von Speiherkapazitäten und Rehnerleistung sowie von Software und Daten bereitzustellen. Anlässlih der Gestaltung des virtuellen Landes durh den Resident wird ein Betreiber dem Resident auh eine Nutzung von Software-Tools gestatten. Shließlih verpflihtet sih der Betreiber, die Verfügbarkeit des betreffenden virtuellen 10) Lober/Weber, CR 2006, 837, 841; Klikermann, MMR 2007, 766 ff. 11) Klikermann, MMR 2007, 766 ff. 12) Krasemann, MMR 2006, 351, 354. Grundstüks in der virtuellen Welt im für die Plattform vorgesehenen Umfang dauerhaft bereit- und siherzustellen. Der Resident verpflihtet sih zur Leistung eines Entgelts in Gestalt eines einmaligen Betrags anlässlih der Bereitstellung des virtuellen Grundstüks durh den Betreiber sowie eines monatlihen Entgelts für den Betrieb der Plattform mit dem virtuellen Grundstük des Residents. Werkvertraglih geprägt ist die Bereitstellung des virtuellen Landes auf der Plattform durh den Betreiber. Dem shließt sih ein mietvertraglih geprägtes Dauershuldverhältnis in Gestalt der Bereitstellung der Nutzungsvoraussetzungen durh den Betreiber an. Auf Grund des virtuellen Charakters wird sih die Frage des Entstehens von wesentlihen Bestandteilen eines Grundstüks niht stellen. Soweit die virtuellen Gestaltungen eines Residents eine urheberrehtlihe Werkqualität haben, kann auh hieran geistiges Eigentum beim Resident entstehen. Wegen des virtuellen Charakters ergeben sih hieraus die gleihen Fragen wie zuvor. Der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen durh den Betreiber einer virtuellen Welt kommt deshalb zentrale Bedeutung zu, da sih die rehtlihen Grenzen der Gestaltungsfreiheit hierfür aus der betreffenden nationalen Rehtsordnung und ggf. dem internationalen Privatreht ergeben. Tendenziell wird der Betreiber einer virtuellen Welt, der eine Verkehrsfähigkeit virtueller Gegenstände bejaht und eine wirtshaftlihe Betätigung der Residents ermögliht, einen anspruhsvolleren gesetzlihen Rahmen für seine vertraglihe Gestaltungsfreiheit finden als der, der eine Art Spieleumgebung shafft. Dieses Ergebnis ersheint auh gerehtfertigt, weil sih für den Betreiber hieraus auf Grund der andersartigen Geshäftsidee andere Einkunftsmöglihkeiten als einem Spielebetreiber eröffnen und er eine besondere Vertrauensposition im Verhältnis zum Resident wegen der virtuellen Eigenshaft der Gegenstände innehat. VI. Rehtsbeziehungen unter den Nutzern/ Residents Gesteuert von den Residents bewegen sih Avatare in der virtuellen Welt, kommunizieren miteinander, gewähren Zutritt zum eigenen virtuellen Land oder shließen aus (wie z.b. in geshlossenen Nutzergruppen), vollziehen einen Austaush von virtuellen Gegenständen oder stellen Arbeitnehmer ein und erbringen shließlih auh Leistungen, indem sie planen oder virtuell herstellen. Anlässlih der Kommunikation zwishen Residents über Avatare sind grundsätzlih Beleidigungsdelikte ebenso denkbar wie ein Hausfriedensbruh oder eine Sahbeshädigung, z.b. durh unbefugten Besuh von Land, obgleih digital für Unbefugte gesihert, oder durh Löshung von Dateien. 12 Im Einzelfall ist zu fragen, ob ein Tun oder Unterlassen bezogen auf einen virtuellen Gegenstand ebenfalls einen Straftatbestand erfüllt, weil z.b. der Resident nur mittelbar über den Avatar und damit anonym an der Unterhaltung teilnimmt oder der virtuelle Gegenstand eben keine Sahe ist. Insbesondere beim untehnish gesprohen Erwerb von Land zur freien Gestaltung bietet sih für den Resident an, Gestaltungsarbeiten über Agenturen vornehmen zu lassen, die ihre Leistungen z.b. über eine Vertretung auf Seond Life anbieten. Vertraglih wird es hier jedoh zu Abshlüssen zwishen Personen im realen Leben kommen. Eine Besonderheit besteht aber dann, wenn ein Resident auf einer eigenen Insel z.b. ein Angebot für Erwahse-

6 76 MMR 2/2008 Habel: Virtuelle Welten ne etabliert, das eine geshlossene Benutzergruppe voraussetzt, um eine Strafbarkeitzu vermeiden.im Verhältnis zum Betreiber wird ein solher Anbieter von Inhalten für geshlossene Benutzergruppen im Einzelnen anhand der Nutzungsbedingungen/Terms of Servies prüfen müssen, unter welhen Voraussetzungen das Angebot zulässig ist oder das Risiko in sih trägt, vom Betreiber ausgeshlossen zu werden oder als Konsequenz der Providerhaftung des Betreibers gelösht und der Aount gesperrt oder shließlih auh gelösht zu werden. Im o.g. Spiegel-Artikel unter II. wird über die Mühen des Geldverdienens eines Avatars in Seond Life berihtet. Kommt ein wirksamer Vertrag zu Stande, wenn die Residents, die hinter den Avataren stehen, anonym sind? Ein entsprehender Vertrag kommt zwishen den betreffenden Residents zu Stande, da ein Vertrag mit virtuellen Figuren mangels Rehtspersönlihkeit niht in Frage kommt. Die Anonymität steht dem niht entgegen, führt aber im Zweifel zu Beweis- und Durhsetzungsproblemen. Die Arbeitsleistung erbringt der Resident durh Steuerung des Avatars. Die Vergütung erfolgt gemäß Vertrag in virtuellen Linden Dollars. Soweit sih die Dienstleistung als sexualbezogene Handlung darstellt, die über Avatare oder die Einblendung von Multimediaangeboten erbraht wird, so rihtet sih die Strafbarkeit nah dem Strafgesetzbuh mit der Einshränkung, dass das Gesetz bloßes virtuelles Geshehen niht immer erfasst, wie insbesondere das Problem von Kinderpornografie zeigt. 13 Abhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen/Terms of Servies für eine Teilnahme an virtuellen Welten ist es grundsätzlih möglih, die virtuellen Gegenstände wie Avatare, virtuelle Produkte wie Kleidung und Fahrzeuge oder auh virtuelle Grundstüke sowie deren Bebauungen entweder dauerhaft zu übertragen oder befristet zur Nutzung zu überlassen. Auh hier kommt es zu einem Vertragsabshluss zwishen den Residents. Ebenfalls abhängig von den Nutzungsbedingungen einer virtuellen Welt wird das Entgelt oder der Taushgegenstand intern in der Welt abgewikelt oder ggf. auh extern wie z.b. ein Handel mit virtuellen Gegenständen auf ebay. Zur Vertragserfüllung des Anbieters werden die Rehte am virtuellen Gegenstand übertragen sowie ein Wehsel der Adressierung des virtuellen Gegenstands in der virtuellen Welt vorgenommen oder bei externem Handel durh Online-Übertragung der betreffenden Software und Daten. Ob es sih hierbei um einen Rehtskauf oder eine Miete handelt, hängt vom Einzelfall ab. Der Käufer oder Mieter eines virtuellen Gegenstands erfüllt seinerseits durh Veranlassung eines Umshreibens von Wertpunkten, z.b. Linden Dollars über die Funktion Geld und Währung auf das Aount des Veräußerers. Die Erfüllungswirkung tritt also niht erst ein, wenn der Veräußerer reales Geld in den Händen hält, sondern bereits mit Gutshrift der Wertpunkte auf seinem Aount in der virtuellen Welt. Im Beispielsfall Seond Life ist es dann Sahe des Veräußerers, die Wertpunkte in Gestalt der Linden Dollars an einen anderen Resident in Seond Life unter Zuhilfenahme der Maklerdienste von Linden Lab über die Geld-/Währungsfunktion in reales Geld zu taushen. Es handelt sih deshalb bei einer Veräußerung um einen Taush, auf den i.ü. die Regelungen des Kaufrehts Anwendung finden, BGB. Bei einer bloßen Nutzungsüberlassung wird man die Regelungen zur Rehtspaht oder zur Miete in entsprehender Anwendung des Mietrehts heranziehen können. Für die Annahme einer Rehtspaht kann es im Einzelfall an einer Fruhtziehungsmöglihkeit fehlen. 15 Die unmittelbare Anwendung des Mietrehts sheitert daran, dass es sih bei einem virtuellen Gegenstand niht um eine Mietsahe handelt. Der Mieter erbringt seine vereinbarte Gegenleistung als Miete, die auh in einer geldwerten Leistung bestehen kann. Im Falle von Seond Life ist dies die Übershreibung von Wertpunkten in Gestalt von Linden Dollar auf den Vermieter. VII. Rehtsbeziehungen von Betreiber und Nutzern zu Dritten Dies betrifft das Feld der Verletzung von Rehten Dritter in Gestalt von Urheber- und gewerblihen Shutzrehten, in Gestalt von unerlaubten Handlungen nah 823 BGB ff. oder nah Wettbewerbsreht. Der jeweilige Resident, der eine entsprehende Handlung vornimmt, haftet nah allgemeinen Grundsätzen, der Betreiber nah den sih entwikelnden Grundsätzen einer Providerhaftung. Hinzu tritteine Haftung des Betreibers für die Wahrnehmung seiner wettbewerbsrehtlihen Verkehrspflihten in Gestalt von Verkehrssiherungspflihten i.s.d. 823 Abs. 1 BGB i.v.m. 3 UWG. 16 Ob sih hierbei der Betreiber auf eine Haftungsprivilegierung nah 10 TMG berufen kann, hängt von der Qualifizierung des Providers als Aessoder Host-Provider ab. Es bleiben die Verbote für einen Betreiber aus 4 und 5 JMStV sowie nah allgemeinem Strafreht, soweit die Jurisdiktion für den Betreiber im Einzelfall eröffnet ist. Im Hinblik auf die Betreiberhaftung ersheint die Entsheidung des BGH v für wegweisend auh im Hinblik auf die Pflihten eines Betreibers von virtuellen Welten, da dort klargestellt wird, dass die Anforderungen an einen Provider niht so weit gehen dürfen, dass damit das ganze, i.ü. auf eine Rehtmäßigkeit aufbauende, Geshäftskonzept des Betreibers unmöglih wird. Auf Grund der sehr hohen Anzahl von Nutzern z.b. von Seond Life sowie des mit Seond Life verbundenen extrem hohen Datenvolumens wird man dies bei Überlegungen zu einer Forderung nah Einsatz von Filtern, zu einem Sannen und/oder einer permanenten Überwahung der virtuellen Welt im Einzelfall berüksihtigen müssen. Dies gilt auh für eine Forderung nah Installation eines Altersverifikationssystems für eine virtuelle Welt. Soweit hier ein Post- Identverfahren vom Betreiber gefordert werden würde, ließe sih das Modell einer virtuellen Welt wie Seond Life vermutlih niht mehr praktish realisieren lassen. Andererseits liegt hier aber auh ein mögliher Shlüssel, dass der Betreiber bei Adult Content, also virtuellen Inhalten nur für Erwahsene, dafür Sorge tragen muss, dass der betreffende Resident für sein Angebot ein qualifiziertes Altersverifikationsverfahren einsetzt und die Einhaltung siherstellt ) Vgl.Stellungnahme desdt. Juristinnenbundes v zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeshlusses des Rates der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, abrufbar unter: Krasemann, MMR 2006, 351, ) Krasemann, MMR 2006, 351, ) Krasemann, MMR 2006, 351, ) BGH MMR 2007, 634 m. Anm. Jürgens/Köster. 17) BGH MMR 2007, 634; s.a. BGH MMR 2007, 507, 511 m. Anm. Spindler Internetversteigerung II. 18) Zur Diskussion vgl. den Beriht zur Innen- und Justizministerkonferenz der EU am , MMR 3/2007, S. XIII; Döring/Günter, MMR 2004, 231 ff.

7 Bek: Lehrermobbing MMR 2/ VIII. Shlussbemerkung VirtuelleWelten haben ein gesellshaftlih und wirtshaftlih unvergleihlih hohes Potenzial, wie man bei Anshauung der seit Mitte der 90er Jahre aufgebauten Internetwirtshaft sehen kann. Bereits heute sind die im Internet tätigen Servie-Provider wie Suhmashinen, Handelsplattformen und Finanzdienstleistungen in ihrer Bewertung durh die Märkte mehr wert als Großunternehmen der klassishen Industrie. Man kann dies als große Chane insbesondere der primär wissensbasierten Gesellshaften wie Deutshland im internationalen Handel sehen ebenso wie als eine Optimierung der internationalen Kommunikation. Wihtig ist, dieser Chane niht am Anfang eine negative gesellshaftlihe Prägung zu geben, indem man virtuelle Welten grundsätzlih als Onlinespiele betrahtet. Stattdessen ist von den staatlihen und privaten Einrihtungen zum Shutz der Menshenwürde und der Jugend oder auh zum Shutz von Wettbewerb eine proaktive Teilnahme an der Suhe nah tehnishen Maßnahmen oder auh nah Optimierungen von Geshäftsmodellen zu wünshen, die eine Teilnahme auh der Menshen und Unternehmen in Deutshland an den Chanen von Web 2.0 gestattet.

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