Referat Rechtsanwalt Axel Frohne am bei den 16. Mitteldeutschen Immobilientagen in Erfurt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Referat Rechtsanwalt Axel Frohne am 22.09.2009 bei den 16. Mitteldeutschen Immobilientagen in Erfurt"

Transkript

1 Abgrenzungsprobleme zwischen Modernisierungen und sonstigen baulichen Änderungen; Gestattungspflicht und Entschädigungsrecht von Eigentümern bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bei Benutzung ihrer Wohnung Referat Rechtsanwalt Axel Frohne am bei den 16. Mitteldeutschen Immobilientagen in Erfurt

2 I. Abgrenzungsprobleme zwischen Modernisierungen und sonstigen baulichen Änderungen Nach altem Recht bis zur WEG-Reform ab bedurften gemäß 22 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, der Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann, wenn dessen Recht über das Maß hinaus beeinträchtigt würde, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist.

3 Es war dabei in der Fachliteratur unstrittig, dass trotz des Zustimmungserfordernisses der nachteilig betroffenen Eigentümer ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden konnte. Ein derartiger Beschluss war zwar anfechtbar, wurde aber bei fehlender Anfechtung nach einem Monat bestandskräftig.

4 Der Gesetzgeber hatte bei der Neufassung des 22 WEG das Ziel vor Augen, sinnvolle bauliche Veränderungen auch dann (ohne Zitterbeschluss) möglich zu machen, wenn einzelne Eigentümer diese Maßnahmen nicht wollen. Z.B. musste bei einer optisch nachteiligen baulichen Veränderung immer jeder Eigentümer zustimmen, wobei gerade die optische Wahrnehmung subjektiv ist. Daher bestimmt der neue Abs. 2 des 22 WEG, dass nunmehr ordnungsgemäße Beschlüsse bei baulichen Veränderungen u.a. zur Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik auch dann möglich sind, wenn nicht alle Eigentümer, die von der Maßnahme nachteilig betroffen sind, zustimmen.

5 1. Die bauliche Veränderung nach 22 Abs. 1 WEG Gemäß 22 Abs. 1 WEG bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus gehen, grundsätzlich der Zustimmung der davon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer. Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis ist, dass dem Wohnungseigentümer durch die geplante Maßnahme ein Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus geht.

6 a) Mehrheitsbeschluss Da die baulichen Veränderungen und Aufwendungen nach 22 Abs. 1 WEG nunmehr nach der WEG-Reform auch durch den Wortlaut des Gesetzes durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden können, gilt das gesetzliche Prinzip des Mehrheitsbeschlusses nach 25 WEG. Das bedeutet, dass zwar nach dem Gesetz sich das Stimmrecht nach den Köpfen der Eigentümer richtet, also jeder Wohnungseigentümer, egal mit wie vielen Einheiten oder Miteigentumsanteilen, eine Stimme hat.

7 Da dieses Prinzip dispositiv ist, kann in der Gemeinschaftsordnung auch ein anderes Stimmrecht vereinbart werden, das dann statt des gesetzlichen Prinzips Anwendung finden würde. Sollte also in der Gemeinschaftsordnung ein anderes Stimmrecht nach Einheiten oder Miteigentumsanteilen vorgesehen sein, ist diese zu beachten.

8 b) Das Verhältnis der baulichen Veränderung nach Absatz 1 zur modernisierenden baulichen Veränderung nach Absatz 2 Trotz auch anders lautender Stimmen in der Literatur ist unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzgebers 22 Abs. 1 WEG wie bisher die allgemeine Regelung über bauliche Veränderungen, die über die reine Instandhaltung oder setzung hinaus gehen. Ihre Durchsetzung verlangt daher erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung durch das Zustimmungserfordernis der erheblich nachteilig betroffenen Eigentümer.

9 Die Maßnahmen der Modernisierung gemäß Absatz 2 sind ebenfalls bauliche Veränderungen, die aber geringere Anforderungen an die Beschlussfassung stellen. Das nach altem Recht verlangte Zustimmungserfordernis aller durch die Maßnahme benachteiligter Eigentümer wurde durch das Erfordernis der doppeltqualifizierten Mehrheit ersetzt. Der gesetzgeberische Grund liegt zum einen darin, dass derartige Maßnahmen gefördert werden sollen. Zum anderen sind hier Maßnahmen angesprochen, die auch ein Wohnungsmieter im Rahmen seines Mietverhältnisses regelmäßig dulden muss. Somit hat in diesen Fällen der vermietende Eigentümer durch den Beschluss keine Nachteile in seinem Mietverhältnis zu befürchten.

10 c) Einschränkungs- und Ausschließungsverbot durch Vereinbarung Für bauliche Veränderungen und Aufwendungen nach 22 Abs. 1 WEG ist ein Einschränkungsoder Ausschließungsverbot im Gesetz nicht vorgesehen.

11 Das in 22 WEG enthaltene Verbot bezieht sich nur auf die Modernisierungsmaßnahmen in Absatz 2. Daher können dazu in einer Gemeinschaftsordnung Regelungen getroffen werden, die die Rechte der Wohnungseigentümer erweitern (Öffnungsklauseln). Werden dagegen unzulässigerweise in der Gemeinschaftsordnung Einschränkungen oder Ausschlüsse vorgenommen, sind diese nicht zu beachten.

12 Wenn daher z.b. die Gemeinschaftsordnung vorschreibt, dass eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen nach 22 Abs. 2 WEG ausreicht, gilt diese Regelung. Allerdings müssen auch dabei immer die allgemeinen Grundsätze berücksichtigt werden, wonach durch die Regelung nicht in das Sondereigentum eingegriffen wird und die Regelung weder sittenwidrig ist noch gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht verstößt. Ansonsten wäre die Regelung unwirksam, sodass für einen Beschluss wieder das Gesetz gilt.

13 d) Die bauliche Veränderung nach 22 Abs. 1 WEG als Tagesordnungspunkt Da in 22 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz verankert ist und darüber hinaus sogar das Recht festgeschrieben wurde, dass ein Eigentümer den nach Absatz 1 erforderlichen Mehrheitsbeschluss verlangen kann, kann jeder Eigentümer, der bauliche Veränderungen wünscht, diesen Tagesordnungspunkt mit Beschlussfassung beantragen. Der Verwalter muss dem wie bei allen sachlichen Tagesordnungspunktwünschen nach der Rechtsprechung mittlerweile folgen.

14 Damit ein Eigentümer die Zustimmung vieler anderer Eigentümer, also aller, die nicht nachteilig beeinträchtigt werden, zur Durchsetzung seines Anliegens sicher stellen kann, ist es möglich, den Beschluss mit dem Beschluss nach 16 Abs. 4 WEG zu verbinden. So kann ein Beschluss gefasst werden, wonach zwar die bauliche Veränderung des beantragenden einzelnen Eigentümers gestattet wird, aber dieser sowohl die Kosten der baulichen Veränderung als auch die Folgekosten trägt und sicher stellt, dass die Maßnahme fachmännisch durchgeführt und eventuell bei Veräußerung des Sondereigentums die bauliche Veränderung wieder zurückgebaut wird.

15 2. Bauliche Veränderung durch Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik ( 22 Abs. 2 WEG) a) Modernisierungen nach 559 Abs. 1 BGB Der Verweis in 22 Abs. 2 Satz 1 WEG auf 559 Abs. 1 BGB betrifft solche Maßnahmen, die in einem Mietverhältnis den Vermieter berechtigen, die Miete aufgrund dieser Maßnahme anzuheben. Wird eine solche Maßnahme beschlossen und durchgeführt, kann daher der vermietende Eigentümer seinem Mieter eine Mieterhöhung von grundsätzlich 11 % der aufgewendeten Kosten als Jahresmiete auferlegen.

16 Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Hierunter fallen sowohl kleinere und mittlere als auch größere Vorhaben. Somit können Modernisierungen beschlossen werden wie der Einbau von isolierverglasten Fenstern, schalldichten Außentüren oder der Einbau einer modernen Heizungsanlage.

17 Auch das Anbringen von Markisen, die Anlage eines Gartens, die Pflasterung des Hofes oder von Zufahrten und Wegen oder das nachträgliche Anbringen einer Gegensprechanlage oder auch der Einbau eines Fahrstuhls können eine solche Maßnahme darstellen. Dazu kann auch unter bestimmten Voraussetzungen der Anbau von Balkonen zählen. Als Modernisierung i.s.d. Vorschrift gilt auch eine Maßnahme, die der Gesetzgeber angeordnet hat und daher von den Eigentümern nicht zu vertreten ist. Hierzu gehören beispielsweise alle baulichen Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) als bedingte oder zwingende Anforderungen durchzuführen sind.

18 b) Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik Mit diesem Begriff ist die anerkannte technische Entwicklung gemeint. Hierzu gehören z.b. die Errichtung von Gemeinschaftsantennen, Parabolantennen oder eines Kabelanschlusses.

19 c) Änderung der Eigenart der Wohnanlage Die Ordnungsmäßigkeit der Modernisierungsmaßnahme nach 22 Abs. 2 WEG setzt voraus, dass die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert wird. Ansonsten wäre der Beschluss darüber anfechtbar. Z.B. würde eine komplette Umgestaltung der Wohnanlage die bisherige Eigenart verändern. Auch ist von einer Änderung der Eigenart der Wohnanlage auszugehen, wenn ein Anbau geplant ist, da dieser die bisherige bauliche Form der Anlage verändert.

20 Hierzu gehören vor allem der Bau eines Wintergartens, eine Aufstockung eines Hauses oder auch der Abriss von Gebäudeteilen oder vergleichbare Veränderungen des inneren oder äußeren Bestandes. Unzulässig ist es auch, ein Wohnhaus einfacher Wohnqualität einer Luxussanierung zu unterziehen. Zudem wird die Eigenart der Wohnanlage dadurch geändert, dass ein bisher nicht zu Wohnzwecken genutzter Speicher zu Wohnungen ausgebaut wird.

21 Auch das Asphaltieren einer die Wohnanlage umgebenden größeren Grünfläche zum Abstellen von Autos sowie der uneinheitliche Anbau von Balkonen oder Bau von Dachgauben verändert die Eigenart der Wohnanlage. Da die Beurteilung der Änderung der bisherigen Eigenart der Wohnanlage einer Bewertung unterliegt, werden die Entscheidungen darüber schwierig sein.

22 d) Unbillige Beeinträchtigung von Eigentümern 22 Abs. 2 WEG verlangt zudem, dass durch die Maßnahme kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird. Daher kommt es darauf an, ob die Veränderung zu einem Nachteil für einen oder mehrere Wohnungseigentümer führt und welchen Umfang die Beeinträchtigung hat.

23 Da der Gesetzgeber bauliche, insbesondere zur Energieeffizienz beitragende Maßnahmen fördern will, bedeutet das zwangsläufig, dass damit verbundene Nachteile grundsätzlich hinzunehmen sind, allerdings u.u. eine erhebliche Beeinträchtigung dann vorliegt, wenn ein Eigentümer wegen der Kosten der Modernisierungsmaßnahme gezwungen würde, sein Wohnungseigentum zu veräußern.

24 e)beschlussfassung Wie bei 16 Abs. 4 WEG besteht auch bei 22 Abs. 2 WEG das Erfordernis der sogenannten doppelten qualifizierten Mehrheit. Erforderlich für einen Beschluss hinsichtlich Modernisierungsoder Anpassungsmaßnahmen nach 22 Abs. 2 WEG ist eine Beschlussmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Wie bei 16 Abs. 4 WEG betrifft diese Mehrheit somit zunächst alle Eigentümer und nicht nur die in der Eigentümerversammlung erschienenen. Darüber hinaus müssen diese Eigentümer stimmberechtigt sein.

25 Voraussetzung ist weiter der Beschluss nach Köpfen, sodass mindestens ¾ der Köpfe für den Beschluss erforderlich sind, die mit Ja stimmen. Weiterhin ist auch erforderlich, dass mehr als die hälfte aller Miteigentumsanteile und nicht nur die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Anteile für den Beschluss sind. Diese qualifizierte Mehrheit hat der Gesetzgeber eingeführt, weil er ausnahmsweise den bisherigen Grundsatz durchbricht, dass bei baulichen Veränderungen grundsätzlich die Zustimmung aller nachteilig Betroffenen erforderlich ist.

26 Der Verwalter muss somit bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen in der Eigentümerversammlung vorbereitet sein, um für den Fall der Modernisierungsmaßnahmen die qualifizierte Mehrheit feststellen zu können. Er muss dabei somit vorher die Anzahl aller stimmberechtigten Eigentümer nach Köpfen kennen.

27 Sollte allerdings die doppeltqualifizierte Mehrheit nicht erreicht sein, kann er aber trotzdem einen positiven Beschluss nach 22 Abs. 1 WEG verkünden, wenn der Beschluss zur Modernisierungsmaßnahme nicht die qualifizierte, sondern nur die einfache Mehrheit erreicht hat. Das wird in der Praxis allerdings nur sinnvoll sein, wenn Anfechtungen nicht zu erwarten sind.

28 Davon ist aber häufig auszugehen, wenn für die benachteiligten Eigentümer ein kostenentlastender Beschluss nach 16 Abs. 4 WEG gefasst wird. Sollte dies nicht gelingen, ist der Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig, auch trotz anderer Meinung kein Nichtbeschluss. Auf die Anfechtbarkeit hat der Verwalter hinzuweisen. Wählt er diesen Weg nach Umstellung auf den Beschluss nach Absatz 1, sollte der Verwalter diesen Hinweis bereits vor der Beschlussfassung vornehmen, um sich auf keinen Fall schadensersatzpflichtig zu machen.

29 II. Gestattungspflicht und Entschädigungsrecht von Eigentümern bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bei Benutzung ihrer Wohnung 14 mit der Überschrift Pflichten des Wohnungseigentümers regelt in Nr. 4: jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:. 4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

30 Daraus ergibt sich, dass 14 Nr. 4 geteilt werden muss in die Gestattungspflicht und den entsprechenden Entschädigungsanspruch jedes Wohnungseigentümers 1. Gestattungspflicht Aus 14 Nr. 4 ergeben sich als Voraussetzungen der Anwendungsbereich, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, und die Erforderlichkeit.

31 Bezüglich des Anwendungsbereiches spricht 14 Nr. 4 nur von der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Allerdings ist der Katalog der Pflichten nicht abschließend geregelt und kann durch Vereinbarung erweitert werden. Bei der Erweiterung in der Gemeinschaftsordnung muss aber Artikel 14 Grundgesetz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, beachtet werden, sodass der Anwendungsbereich beschränkt werden muss.

32 Wenn somit in der Gemeinschaftsordnung das Betretungsrecht eines Verwalters ausgestaltet wird, muss dieses Betretungsrecht im Rahmen der Erforderlichkeit in Nr. 4 geregelt sein, also müssen immer ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vorliegen. Z.B. könnte das Betretungsrecht des Verwalters auf den zweimaligen Zutritt pro Jahr beschränkt werden, wenn keine weiteren Voraussetzungen für die Erforderlichkeit hinzukommen, was das OLG Zweibrücken 2001 entschieden hat.

33 Für den zunächst im Gesetz verankerten Anwendungsbereich der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist für die Inanspruchnahme neben den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen auch das Sondernutzungsrecht möglich. Gerade gemäß 21 Abs. 5 Nr. 2 ist die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums wesentlicher Bestandteil der ordnungsmäßigen Verwaltung.

34 Gerade hierfür können bei Erforderlichkeit das Sondereigentum und das Sondernutzungsrecht in Anspruch genommen werden, wozu auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gehören wie z.b. die Untersuchung, ob Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung überhaupt in Betracht kommen und selbstverständlich auch die Begutachtung durch einen Sachverständigen.

35 Unter die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums fällt auch die Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen. Bauliche Veränderungen selbst sind keine Instandsetzungen und fallen nicht hierunter, sodass für bauliche Veränderungen ein Eigentümer nicht generell gemäß 14 Nr. 4 das Betreten und Benutzen seines Sondereigentums gestatten muss. Diese Pflicht besteht hierbei nur, wenn er einer baulichen Veränderung zugestimmt hat.

36 Weitere Tatbestände für einen Katalog der Pflichten der Eigentümer neben der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums sind vor allem der Einbau oder die Benutzung von Verbrauchszählern oder auch Absperrvorrichtungen zu einer Versorgungssperre.

37 Da es durch die Rechtsprechung anerkannt ist, dass das Anbringen von Absperrvorrichtungen keine bauliche Veränderung darstellt, sondern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung nach 21 Abs. 3 bis 5, die auch gegen den Willen des betroffenen Eigentümers beschlossen werden kann, muss selbstverständlich hierfür auch der erforderliche Zutritt wie für eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gestattet werden. Ähnliches gilt für das Ablesen von Verbrauchszählern

38 Auch kommt 14 Nr. 4 in Betracht für die Herstellung von Fernsprechteilnehmereinrichtungen, Rundfunksempfangsanlagen oder Energieversorgungsanschlüssen gemäß 21 Abs. 5 Nr. 6 sowie für die Vermessung von Wohn- bzw. Nutzflächen für die Änderung eines geltenden Kostenverteilungsschlüssels und für den erlaubten Ausbau von Dachgeschossen.

39 Neben dem Anwendungsbereich ist bei 14 Nr. 4 wichtig, dass das Betreten und Benutzen des Sondereigentums und auch des Sondernutzungsrechtes verlangt werden kann. Betreten heißt hierbei der bloße Zugang zum Sondereigentum, die Benutzung heißt: die darüber hinausgehende Inanspruchnahme der dem Alleinnutzungsrecht des Eigentümers unterliegenden Gebäudeteile oder Flächen unter Einschluss der Substanzverletzung sogar.

40 So ist auch der substanzielle Eingriff in das Sondereigentum, wenn er zur Durchführung der Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist, wie z.b. die Zerstörung des Bodenbelages bei einer Balkon- oder Terrassensanierung, möglich.

41 Ganz wichtig ist wegen der Bedeutung des Artikels 13 Grundgesetz, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme streng angewandt wird. Das heißt auch, dass nicht nur das Betreten und Benutzen erforderlich ist, sondern auch der entsprechende Zweck. Auf keinen Fall kann dieser Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nur der Erleichterung der Durchführung von Maßnahmen dienen.

42 Es muss abgewogen werden, ob die erforderlichen Arbeiten nicht auch von außerhalb der Wohnung durchgeführt werden können. Wenn somit ein Eingriff in die Substanz des Sondereigentums nicht erforderlich ist, muss der dadurch entstehende Kostenaufwand geprüft werden, ob er im Vergleich zu dem Aufwand für den einzelnen Wohnungseigentümer zumutbar ist.

43 Die Erforderlichkeit heißt somit, dass auf jeden Fall zunächst hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vorliegen müssen, woraufhin die Maßnahme zumutbar wäre. Im Einzelfall wird diese Erforderlichkeit leider im Zweifelsfall durch den Richter festgelegt. Allerdings gibt es hierzu einige Rechtsprechungen, die herangezogen werden können, wobei allerdings im Einzelfall in der Regel nicht der identische Fall vorliegt. Wenn z.b. Abdichtungsmängel an Terrassen vorliegen, müssen diese durch einen Sachverständigen geprüft werden, auch wenn kein konkreter Schaden kurzfristig eingetreten ist

44 Dagegen ist nur das Alter z.b. eines Daches oder dadurch Schäden noch nicht ausreichend für den Eingriff in das Sondereigentum eines Eigentümers. Auch müssen für das Betreten reine Routinekontrollen nicht gestattet werden. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die dem Verwalter erlaubt, ohne sachlichen Grund nur zu Kontrollzwecken Wohnungen zu betreten, ist nicht mit Artikel 13 Grundgesetz vereinbart, außer bei Beschränkung auf maximal zwei Termine pro Jahr.

45 Da es sich bei der Gestattungspflicht um eine Ausprägung der mitgliedschaftsrechtlichen Treuepflicht handelt, muss der Eigentümer zumutbare Hilfestellungen leisten. Dem Eigentümer sind spätestens eine Woche vorher der Zeitpunkt und die ungefähre Dauer bekannt zu geben, wobei die Dauer sich nach dem Umfang der anstehenden Maßnahme richtet.

46 2. Entschädigungsanspruch Gemäß dem letzten Halbsatz von 14 Nr. 4 ist der durch das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile entstehende Schaden zu ersetzen. Allerdings handelt es sich hierbei nach der Rechtsprechung um einen Aufopferungsentschädigungsanspruch, der keine rechtswidrige Verletzungshandlung oder ein Verschulden voraussetzt. Versicherungsrechtlich bleibt allerdings die Einordnung als Schadensersatzanspruch.

47 Voraussetzungen sind, dass der Sondereigentümer durch das Betreten und die Benutzung einen Schaden am Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht erlitten hat. Die Regelung gibt keinen Anspruch auf Wiederherstellung einer unerlaubt vorgenommenen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum.

48 Anspruchsberechtigt ist der geschädigte Sondereigentümer oder Sondernutzungsberechtigte, wenn er selbst dadurch einen Schaden erlitten hat. Entschädigungspflichtig sind die Wohnungseigentümer (s. 16 Abs. 7 WEG).

49 3. Rechtliche Durchsetzung Der Sondereigentümer kann die Eigentümergemeinschaft verklagen. Zu erstatten ist der unmittelbare Substanzschaden und der mittelbare Schaden im Sondereigentum wie Mietausfall und Nutzungsausfall, allerdings nur beim Wohnungseigentum und nicht an gewerblichen Flächen. Auch sind zu ersetzen die Kosten einer Ersatzunterkunft, Verdienstausfall, soweit er nicht auf eine ungewöhnliche Reaktion zurückgeht, Räumungs-, Transport- und Lagersowie Vorsorgekosten, allerdings immer unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens.

50 Eine bloße Gebrauchsbeeinträchtigung ist nicht zu ersetzen. Allerdings kann der Eigentümer auch ordnungsgemäße Wiederherstellung beanspruchen oder den Marktwert der eigenen Arbeitsleistung ersetzt verlangen. Allerdings kann der betroffene Eigentümer nicht mit Gemeinschaftsforderungen aufrechnen. In der Regel sind die Entschädigungsverpflichtungen der Eigentümergemeinschaft durch die Grundstückshaftpflichtversicherung abgedeckt.

51 Den Gestattungsanspruch hat die Eigentümergemeinschaft, der sich gegen den betroffenen Wohnungseigentümer oder auch gegen einen Mieter richtet. Die Pflicht zur Gestattung erstreckt sich auf den Kreis der zutrittsberechtigten Personen wie Verwalter, Sachverständige oder beauftragte Handwerker, nicht auf andere Wohnungseigentümer oder den Beirat ohne Mandat.

52 Ein Beschluss über die Gestattungspflicht ist nicht möglich, da diese sich schon aus dem Gesetz ergibt. Zur Durchsetzung muss die Eigentümergemeinschaft einen Duldungstitel erwirken, der mit Ordnungsgeld zu vollstrecken ist. Bei vermietetem Sondereigentum richtet sich die Vollstreckung gegen den Vermieter mit Zwangsgeld oder bei Weigerung gegen den Mieter mit Ordnungsgeld.

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick

Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte

Mehr

2. Münsteraner Immobilienforum

2. Münsteraner Immobilienforum 2. Münsteraner Immobilienforum Bauliche Veränderungen Wie geht das? -Wer muss zustimmen? Referent: Patrick Miedtank, Oldenburg Rechtsanwalt u. Notar Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Einladung

Mehr

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in

Mehr

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse

Mehr

Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin

Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung

Mehr

Barrierefreiheit und Wohnungseigentum

Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,

Mehr

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel? 5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten

Mehr

Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum

Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum Beiratsseminar 2009 Parabolantenne, Kabel & Co. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rechtliche Grundlagen

Mehr

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,

Mehr

www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen

www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz

Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz - Vortrag am 16.Januar 2009 für Wohnen im Eigentum e.v. - Referent: Rechtsanwalt Thomas

Mehr

Quer durch die WEG-Novelle

Quer durch die WEG-Novelle Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Kostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht

Kostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Kostenverteilung in der WEG RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Übersicht 16 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern

Mehr

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

Horst MüllerM & Hillmayer

Horst MüllerM & Hillmayer Horst MüllerM Kanzlei Müller M & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen

Mehr

Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen

Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3

Mehr

Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Uwe Gemeinschaftseigentums

Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Uwe Gemeinschaftseigentums Mandantenveranstaltung 2018 Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Gemeinschaftseigentums Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung

Mehr

Das Wohnungseigentum. Notar Dr. Stefan Bandel. Kleiner Exerzierplatz Passau Telefon 0851 / Telefax 0851 /

Das Wohnungseigentum. Notar Dr. Stefan Bandel. Kleiner Exerzierplatz Passau Telefon 0851 / Telefax 0851 / Das Wohnungseigentum Notar Dr. Stefan Bandel Kleiner Exerzierplatz 13 94032 Passau Telefon 0851 / 9 59 83-0 Telefax 0851 / 5 85 06 E-Mail: mail@notar-bandel.de Internet: www.notar-bandel.de I. Eigentumsverhältnisse

Mehr

Rechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung

Rechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung Fachtagung für Immobilienverwalter von WEG Rechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung Rechtsanwalt Wolfgang Mattern Geschäftsführender Vorstand des VDI SH/HH/MV e.v. Fachanwalt für

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl

Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl merbeschlüsse sse am Beispiel von baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nahmen Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

Duldung von Anschlüssen die Aufgaben des Verwalters

Duldung von Anschlüssen die Aufgaben des Verwalters Duldung von Anschlüssen die Aufgaben des Verwalters Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Dachgeschossausbau Wohnungseigentümer W ist nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, das Dachgeschoss auszubauen.

Mehr

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick

Mehr

Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen

Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Prof. Dr. Florian Jacoby Erfurt, 21. März 2019 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016

Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016 Strobel Immobilienverwaltungs GmbH Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Zitterbeschlüsse

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen

Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen Beispielbild Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen Worum wird es gehen? 1. Welche spezifischen

Mehr

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz

Mehr

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung - ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht

Mehr

Eigentumswohnung Fluch oder Segen?

Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Praxistipps zur Verwaltung Dr. Klaus Stockinger (Richter) Mag. Elisabeth Nagel (Rechtsanwältin) Eckhaus Schillerstraße, 29. April 2013 Grundsätzliches zur Verwaltung

Mehr

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder werden auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) Pflicht, Wohnungseigentümer müssen sich also mit der Problematik auseinandersetzen.

Mehr

Beschlussfähigkeit der Versammlung

Beschlussfähigkeit der Versammlung Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten

Mehr

Beispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung

Beispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Beispielbild Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Grundlagen Klauselbeispiel (nach LG Hamburg ZMR 2013, 558): Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit Nr. 5 wird

Mehr

Betriebskosten. Instandhaltung

Betriebskosten. Instandhaltung 18. Immobilienkongress über 50 Betriebskosten und Instandhaltung in der WEG-Verwaltung Betriebskosten in der WEG Verwaltungsbestand: 9.448 Einheiten 575.679 qm Wohnfläche Betriebskosten in der WEG Kosten

Mehr

Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.

Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?

Mehr

9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, 68163 Mannheim am 28.9.2013

9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, 68163 Mannheim am 28.9.2013 9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, 68163 Mannheim am 28.9.2013 Die Modernisierung in der Wohnungseigentümergemeinschaft und Finanzierung der Maßnahmen durch Kreditaufnahme

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Die bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag 25.04.2012, 19.30 Uhr

Die bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag 25.04.2012, 19.30 Uhr Die bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag 25.04.2012, 19.30 Uhr Rechtsanwältin Tina Lichtenberger Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15 Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung

Mehr

Sondernutzungsrecht. Sondernutzungsrecht. Zusammenfassung

Sondernutzungsrecht. Sondernutzungsrecht. Zusammenfassung Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Zusammenfassung Die Bestimmungen des WEG enthalten keine Regelung über das Sondernutzungsrecht. Gleichwohl aber sind die Wohnungseigentümer befugt, den Gebrauch

Mehr

Ein Anwesen ist in drei Wohnungseigentumseinheiten mit jeweils 1/3 Miteigentumsanteil aufgeteilt.

Ein Anwesen ist in drei Wohnungseigentumseinheiten mit jeweils 1/3 Miteigentumsanteil aufgeteilt. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88606# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2009 WEG 22, 14 Nr. 1; BGB 559 Abs. 1 Beschlussquorum für Errichtung

Mehr

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch

Mehr

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die

Mehr

6. Potsdamer Verwaltertag

6. Potsdamer Verwaltertag 16 III WEG 6. Potsdamer Verwaltertag Referat von Oliver Elzer was geht, und was nicht geht vor dem Hintergrund des bisherigen Recht die Grundlagen des neuen Rechts vorstellen [+] dabei unter Einbeziehung

Mehr

Die Verteilung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gemäß

Die Verteilung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Die Verteilung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gemäß 16 Abs. 4 WEG Referat von Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin 33. Fachgespräch des ESW in Deutschland vom 24. Oktober

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 65/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Mietrechtsänderung im Lichte des WEG

10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Mietrechtsänderung im Lichte des WEG 10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld I. Überblick 1. Kündigungssperre bei Umwandlung nach Münchener Modell, 577a Ia BGB 2. Bauherreneigenschaft der einzelnen

Mehr

9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002

9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der

Mehr

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse

Mehr

Bauliche Veränderung. FAQs. Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Bauliche Veränderung. FAQs. Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt: Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 06 Bauliche Veränderung FAQs Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 1 Was genau versteht man unter einer baulichen

Mehr

Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen

Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Wie ist die Kostenverteilung beim Sonderfall des 14 Nr. 4 WEG Dr. Oliver Elzer Das Gesetz 14 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung

Mehr

WEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit

WEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11391 letzte Aktualisierung: 10.11.2004 WEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit I. Sachverhalt und Problemstellung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.

Mehr

WEG ist Schlusslicht bei energetischer Sanierung Was muss passieren, damit sich das ändert?

WEG ist Schlusslicht bei energetischer Sanierung Was muss passieren, damit sich das ändert? Was muss passieren, damit sich das ändert? Massimo Füllbeck Immobilien-Ökonom (VWA), Mülheim an der Ruhr 1 Inhalt Einige Zahlen im Überblick Probleme in der WEG-Praxis Praxisbeispiele Was sollte sich ändern?

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 Änderungen der EnEV 2014 Pflichten für Immobilienbesitzer 15 1.1 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 23 1.1.1 Energieausweis bei Neubauten 23 1.1.2 Energieausweis bei

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

Die Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung

Die Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung Die Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung von Oliver Elzer Berlin 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 1 ... was für ein Thema? gibt es noch unentdeckte Seiten? kennen Sie

Mehr

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen

Mehr

Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011

Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit

Mehr

WEG-Recht im Überblick

WEG-Recht im Überblick Nr. 15-54 Termine: 22. Januar 2018 oder 10. Dezember 2018 Dauer: 1 Tag -Recht im Überblick Sie erhalten kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen über das Wohnungseigentumsrecht und erfahren unter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht

Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit

Mehr

Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015

Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?

Mehr

Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer

Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb Tel.: 030 405994-0 Fax: 030 405994-16

Mehr

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen? Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Mehr

1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft

1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt

Mehr

1. Begrüßung der Eigentümer durch die Verwalterin, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit

1. Begrüßung der Eigentümer durch die Verwalterin, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit TEG Wochenendhaussiedlung Priwall in Lübeck-Travemünde Ordentliche Eigentümerversammlung am 27. März 2010 um 10.00 Uhr in der Sporthalle der Berufsbildungsstätte Travemünde, Wiekstraße 5 in 23570 Lübeck-Travemünde

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

3 Rechte und Pflichten der

3 Rechte und Pflichten der 3 Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 3.1 Rechte der Wohnungseigentümer Das Gebrauchsrecht und die Nutzungsmöglichkeiten des Sondereigentümers sind in 13 WEG geregelt. Die Befugnisse des Wohnungseigentümers

Mehr

Reichweite und Grenzen der Privatautonomie im Wohnungseigentumsrecht

Reichweite und Grenzen der Privatautonomie im Wohnungseigentumsrecht Sergio Binkowski Reichweite und Grenzen der Privatautonomie im Wohnungseigentumsrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Erster Teil - Einleitung und Problemaufriss 17 A. Ausgangspunkt

Mehr

7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel

7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel 7. Dresdner Verwaltertag Die in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel Prof. Dr. Florian Jacoby Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

Der Brandschutz in der WEG

Der Brandschutz in der WEG (A) bauordnungsrechtliche Verfügungen Bauordnungsrechtliche Verfügungen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde können sowohl gegen den Verwalter persönlich, als auch gegen die von ihm vertretene WEG

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Modernisierung und Erhaltung in der vermieteten Wohnungseigentumsanlage Prof. Dr. Florian Jacoby Berchtesgaden,

Mehr

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des

Mehr

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer. Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.

Mehr

Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler?

Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 14. November 2015 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen

Mehr

Rechtsanwalt Peter Achenbach / Haan zur WEG-Novelle 2007:

Rechtsanwalt Peter Achenbach / Haan zur WEG-Novelle 2007: Rechtsanwalt Peter Achenbach / Haan zur WEG-Novelle 2007: Mit Wirkung zum 01.07.2007 wird die WEG-Novelle 2007 in Kraft treten. Hiervon sind neben den Verwaltern von Eigentumswohnanlagen auch hundderttausende

Mehr

KANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER

KANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER KANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER Kanzlei Dr. M. Sauren - Brüsseler Ring 51 - D-52074 Aachen 1. Fachverwaltergespräch Strategien zur Vermeidung von Wohngeldausfällen

Mehr

2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels

2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des

Mehr

Register des Ratgebers "Eigentumswohnung: Selbst nutzen, verwalten, vermieten"

Register des Ratgebers Eigentumswohnung: Selbst nutzen, verwalten, vermieten Register des Ratgebers "Eigentumswohnung: Selbst nutzen, verwalten, vermieten" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: A Abgeschlossenheitsbescheinigung 122 Abrechnungsunterlagen siehe Verwaltungsunterlagen

Mehr

38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis zur Änderung der Gemeinschaftsordnung? Prof. Dr. Florian Jacoby 24. Oktober 2012 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen

Mehr

Notarrechtliches Symposion zum WEG

Notarrechtliches Symposion zum WEG Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:

Mehr