Aktuelle Fragen zur Reform des Beschäftigtendatenschutzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelle Fragen zur Reform des Beschäftigtendatenschutzes"

Transkript

1 MARIE-THERES TINNEFELD / THOMAS PETRI / STEFAN BRINK Aktuelle Fragen zur Reform des Beschäftigtendatenschutzes Ein Update Datenschutzrecht Zu den wesentlichen Reformen im Datenschutz gehört die geplante Regelung des Beschäftigtendatenschutzes durch die Bundesregierung. Der folgende Beitrag befasst sich mit den heiklen Konfliktfeldern des Gesetzesentwurfs und ergänzt hierbei die Ausführungen der Autoren in MMR 2010, 727 ff. In diesem Abklärungs- und Aufklärungsbeitrag wird versucht, die aktuellen Herausforderungen punktuell und in Verbindung mit neuen Technologien (Videoüberwachung, Kommunikation im Internet, Ortungssysteme usw.) darzulegen und erforderliche Lösungen anzustoßen. I. Einführung Die nachfolgend behandelten Fragen wurden im Rahmen eines Fachgesprächs aufbereitet, das die Redaktion MMR im Verlag C.H. Beck in München mit den Autoren und geladenen Teilnehmern am ausgerichtet hat. 1 Im Spätsommer 2010 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (nachfolgend ohne Gesetzesbezeichnung zitierte Paragrafen beziehen sich auf diesen Entwurf) vorgelegt, der sowohl von Seiten der Arbeitgeberverbände als auch der Gewerkschaften vielfältiger Kritik ausgesetzt ist. 2 Zwei Bundestagsfraktionen haben Alternativentwürfe in den Bundestag eingebracht. 3 Im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Entwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat zahlreiche Ergänzungs- und Änderungsvorschläge vorgebracht, 4 die von der Bundesregierung allerdings nur teilweise positiv aufgegriffen worden sind. 5 Nach Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beruht der von ihr mitgetragene Gesetzesentwurf im Grundsatz auf einem tragfähigen Konzept, wenngleich es außer Frage stehe, dass im Detail Nachbesserungen des Gesetzesentwurfs dringend erforderlich seien. 6 1 An dem Gespräch v nahmen neben den Autoren inhaltlich teil: Bundesministerin für Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Prof. Dr. Martin Franzen (LMU München), Prof. Dr. Thomas Knieper (Universität Passau), RA Dr. Stefan Hanloser (Allianz, München), RA Dr. Jyn Schultze-Melling, LL.M. (Deutsche Bahn, Berlin), Bernhard Stainer (BMW, München), Sven Friese (Max-Planck-Gesellschaft, München), Thomas Kranig (Landesamt für Datenschutzaufsicht, Ansbach), Ministerialrat Michael Will (Bayerisches Staatsministerium des Innern, München), Ministerialrat Andreas Pütz (ReferatsleiterbeimBayerischen LandesbeauftragtenfürdenDatenschutz), RA Tim Wybitul (Mayer Brown LLP, Frankfurt/M.). Dieses Fachgespräch begleitete Prof. Dr. Franz-Josef Düwell (Vors. RiBAG und Professor an der Universität Konstanz) mit einem telefonisch geführten Vorabinterview mit Stefan Brink. Mit schriftlichen Stellungnahmen, da sie persönlich an der Teilnahme verhindert waren, nahmen teil: Prof. Dr. Achim Seifert (UniversitätJena), Dr. Phillip Brunst (Cybercrime Research Institute, Köln), Hans-Hermann Schild (Vors.RiVG, Wiesbaden). 2 Vgl. BT-Drs. 17/4230. Erste Analyse u.a. bei Tinnefeld/Petri/Brink, MMR 2010, 727 ff. m.w.nw. 3 SPD-Fraktion, BT-Drs. 17/69; Fraktion Bündnis90/Die Grünen, BT-Drs. 17/ Vgl. BT-Drs. 17/4230, Anl. 3, S Vgl. BT-Drs. 17/4230, Anl. 4, S Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 7 Vgl. Entschließung v. 16./ in Würzburg: Beschäftigtendatenschutz stärken statt abbauen. 8 Vgl. BDA/BDI, Ausgewogene und rechtssichere Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz schaffen, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, v , S. 3, DGB (Bundesvorstand), Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, v , S. 4, Interview (o. Fußn. 1). 11 Vgl. BAG NJW 1987, 674 ff.; gefestigte Rspr. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat jüngst die Notwendigkeit bekräftigt, durch umfassende allgemeingültige Regelungen für den Datenschutz am Arbeitsplatz mehr Rechtssicherheit zu erreichen und bestehende Schutzlücken zu schließen. Dieser Ansatz erfordere allerdings klare gesetzliche Begrenzungen des Umgangs mit personenbezogenen Daten. 7 Dem ist bei berechtigter Kritik an den vorgelegten Gesetzesentwürfen in vielen Detailfragen zuzustimmen. Mit der Regelung des Beschäftigtendatenschutzes würde der Bundesgesetzgeber Rahmenbedingungen in einem besonders umstrittenen Bereich des Arbeitslebens setzen. Geboten ist eine faire Ausbalancierung der widerstreitenden Interessen. Nachfolgend sollen sieben besonders umstrittene Fragestellungen beleuchtet werden, um anschließend eine Gesamtwürdigung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vorzunehmen. II. Rechtliche Einordnung kollektiver Vereinbarungen Insbesondere von Arbeitgeberseite wird sinngemäß kritisiert, der Entwurf beeinträchtige die notwendige Flexibilität i.r.v. Datenverarbeitungsprozessen. Sie seien zwar nicht zur Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses i.s.d. Gesetzes erforderlich, aber trotzdem für die betrieblichen Abläufe notwendig. 8 Dieser Vorwurf zielt insbesondere auf die gesetzlichen Beschränkungen, den Umgang mit personenbezogenen Daten in Dienst- und Betriebsvereinbarungen zu regeln. Sie würden zwar ausdrücklich als Rechtsvorschriften (vgl. 4 Abs. 1 Satz 2) anerkannt, gleichzeitig sehe das Gesetz im letzten Teil ( 32l Abs. 5) aber vor, dass diese Regelungen datenschutzgesetzliche Mindeststandards nicht unterschreiten dürften. Demgegenüber fordern Gewerkschaften, der Gesetzgeber müsse inhaltliche Anforderungen an die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen formulieren. Ebenso sei eine gesetzliche Klarstellung geboten, für welche konkret bezeichneten Regelungsgegenstände Betriebsvereinbarungen in Frage kämen. 9 Damit ist zunächst die Frage aufgeworfen, inwieweit die Einschätzung zutrifft, dass der Entwurf der Bundesregierung die gegenwärtige Rechtslage im jeweils kritisierten Sinne abändert. Nach Einschätzung von Franz-Josef Düwell 10 bestätigt 4 Abs. 1 Satz 2 die bisherige Rechtsprechung des BAG, das die Betriebsvereinbarung zutreffend als ermächtigende Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen durch den Arbeitgeber bewertet habe. Allerdings sei dem erkennenden Ersten Senat des BAG seinerzeit der Sündenfall unterlaufen, dass er per Betriebsvereinbarung die Unterschreitung des gesetzlichen Schutzniveaus zugelassen habe. 11 Dieses Defizit werde in 32l Abs. 5 behoben. Demgegenüber bedeute die bisherige Rechtslage nicht, dass der Datenschutz vernachlässigt werde. Die Rechtsprechung knüpfe (vielmehr) an 75 Abs. 2 BetrVG an und berücksichtige die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das die freie Konstituierung der eigenen Persönlich- MMR 7/2011 Tinnefeld/Petri/Brink: Beschäftigtendatenschutz 427

2 keit schützen soll. Zutreffend wird der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts deshalb auch als Basis freier Entfaltung des Einzelnen beschrieben. 12 Nach Einschätzung von Martin Franzen würden daher Betriebsvereinbarungen nur selten zulässigerweise den datenschutzrechtlichen Standard des BDSG unterschreiten und gleichwohl nicht gegen 75 Abs. 2 BetrVG verstoßen. 13 Dem schließt sich Jyn Schultze-Melling mit derergänzenden Einschränkung an, dass der Gesetzgeber nur schwerlich in der Lage sei, konkrete inhaltliche Anforderungen an eine Betriebsoder Dienstvereinbarung zu formulieren. 14 Die Kollektivvereinbarungen erfüllten die wichtige Funktion, gesetzliche Vorgaben und betriebliche Praxis in Einklang zu bringen. Im Zusammenhang mit der Implementierung des gesetzlichen Schutzniveaus ergibt sich weiterhin die Herausforderung, wie Schutzvorschriften überwacht und sanktioniert werden können. Düwell weist auf den Umstand hin, die Arbeitsgerichte würden in Datenschutzbelangen selten angerufen, weil kaum ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen klage. Die Konkretisierung des Rechts und seine Fortbildung seien von den Arbeitsgerichten mit einem Fall im Jahrzehnt nicht zu leisten. Zudem fehle den Arbeitsgerichten wegen der geringen Fallzahlen die Rechtsroutine im Umgang mit der schwierigen Spezialmaterie Datenschutz. Insoweit regt Düwell an, Datenschutzverletzungen künftig durch den Betriebsrat bzw. Personalrat gerichtlich verfolgen zu lassen. Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechte der Betroffenen zu überwachen, sei dem Betriebsrat ohnehin bereits nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zugewiesen, dies gelte auch für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten. Durch die Senkung der Hürden für eine gerichtliche Überprüfung könnten Vollzugsdefizite und Grauzonen in der betrieblichen Praxis beseitigt werden. 15 Thomas Kranig weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mehrere Gerichtszweige in Betracht kämen: Falls sich ein Beschäftigter nach 38 BDSG an die Aufsichtsbehörde wende, könne der Arbeitgeber gegen deren belastenden Verwaltungsakte ( 38 Abs. 5 BDSG) auch auf dem Verwaltungsgerichtsweg klagen, gegen Bußgeldbescheide stünde der ordentliche Rechtsweg offen. Sinnvoll seien möglicherweise sich gesetzlich aufdrängende Sonderzuweisungen. 16 Der Vorschlag, einen eigenständigen betrieblichen Beauftragten für den Beschäftigtendatenschutz zu schaffen, 17 ist mit Düwell als Überfrachtung abzulehnen ( Inflation von Beauftragten ). Ein Beauftragter für Beschäftigtendatenschutz käme allenfalls für Betriebe ohne Betriebsräte in Betracht, ein echtes Bedürfnis hierfür sei jedoch nicht zu sehen. Sinnvoller sei es, stattdessen die Kompetenzen der Betriebs- und Personalräte im Bereich des Datenschutzes zu stärken. 18 Die Vorschläge Düwells zur Implementierung des gesetzlichen Schutzniveaus durch Kollektivvereinbarungen stoßen bei Stefan Hanloser 19 auf Skepsis. Er weist auf den Umstand hin, dass es zahlreiche Stellen gebe, die aus legitimen Gründen keine betriebliche Interessenvertretung hätten. Vor allem Kleinbetriebe hätten damit keine Möglichkeit, die aus seiner Sicht starren Vorgaben durch betriebsnahe Lösungen flexibler zu gestalten. Berücksichtigt man die widerstreitenden Einschätzungen, käme als vermittelnder Ansatz in Betracht, eine datenschutzrechtliche Regelung durch Betriebsvereinbarung zuzulassen, wenn sie i.r.e. wertenden Gesamtbetrachtung ein Datenschutzniveau bietet, das mindestens dem gesetzlichen Schutzniveau entspricht. Die Betriebspartner würden auf diese Weise die Möglichkeit zu flexiblen, betriebsnahen Lösungen erhalten, ohne dass das vom Gesetzgeber gewollte Datenschutzniveau unterschritten wird. Sowohl Düwell 20 als auch Franzen, 21 Hanloser 22 und Tinnefeld 23 betrachten diesen Ansatz einer wertenden Gesamtbetrachtung jedenfalls als gangbaren Weg. III. Institut der Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis In Bezug auf das Institut der Einwilligung sieht 32l Abs. 1 sinngemäß vor, der Arbeitgeber könne seinen Umgang mit personenbezogenen Beschäftigtendaten nur auf die Einwilligung stützen, wenn der zum Beschäftigtendatenschutz eingefügte Unterabschnitt dies ausdrücklich gestatte. Ungeachtet der hieran geübten Kritik durch z.b. BDA/BDI und Gewerkschaften sieht Düwell in der gesetzlichen Begrenzung der Einwilligungsfähigkeit von Beschäftigten einen Schritt in die richtige Richtung. Schon früh sei von Datenschützern darauf hingewiesen worden, dass in Abhängigkeitsverhältnissen die Einwilligung in Datenverarbeitung äußerst zweifelhaft sei. 24 Je abhängiger eine beschäftigte Person ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Rechte i.r.e. Einwilligung selbst gestalten kann. Die teilweise geäußerte Kritik, dass die Einschränkung des Rechtsinstituts der Einwilligung auf gesetzlich vorgesehene Fälle im Widerspruch zu Vorgaben der EU-Datenschutz-RL 95/46/EG stehe, 25 sieht Düwell als von interessierter Seite lanciert an. 26 Letztlich bleibe insoweit allerdings eine Klärung des EuGH abzuwarten. 27 Eine zu starke Beschränkung der Einwilligungspotenziale der Beschäftigten sei im Gesetzesentwurf jedenfalls nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe eine Einschätzungsprärogative, stelle er Praxisprobleme fest, könne er nach dem trial and error -Prinzip wieder nachjustieren. In diesem Sinn äußert sich auch Achim Seifert,der diemit 32l Abs. 1 bewirkte Zurückdrängung der Einwilligung im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes für eine zentrale Neuerung hält. Denn die Einwilligung der Beschäftigten in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten trage wegen der Abhängigkeit der Beschäftigten von ihrem Vertragspartner im Regelfall die Vermutung in sich, gerade nicht wie 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG es verlangt auf ihrer freien Entscheidung zu beruhen. Die Einwilligung sei deshalb in der Praxis das Instrument zur Aushebelung datenschutzrechtlicher Schutzpositionen von Beschäftigten. Letztlich stehe und falle die Effektivität des gesetzlichen Beschäftigtendatenschutzes mit der Begrenzung der Einwilligungsfähigkeit der Beschäftigten. Der deutsche Gesetzgeber würde i.ü. mit dem vorgeschlagenen 32l Abs. 1 einen Weg einschlagen, der in einzelnen anderen Mitgliedstaaten bereits geltendes Recht ist (vgl. z.b. Art. L Code du travail luxembourgeois). Ein Verstoß gegen die Datenschutz-RL ist in der Begrenzung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben, denn auch diese verlange, dass eine Einwilligung des Betroffenen ohne Zwang erfolge (vgl. Art. 2 lit. h) RL 95/46/EG), also auf dessen freier Entscheidung beruhe. 28 Allerdings sind die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Einwilligung nach zutreffender 29 Auffassung von Düwell 30 und 12 Jarass, NJW 1998, Vgl. Franzen, RdA 2010, 257, Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 15 Interview (o. Fußn. 1). 16 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 17 Vgl BDatG-E (SPD), BT-Drs. 17/69, S Ähnlich 23 BDatG-E (Bündnis90/Die Grünen), BT-Drs. 17/4853, S. 11 f. 19 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 20 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 21 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 22 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 23 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 24 Interview (o. Fußn. 1). 25 Z.B. Wybitul, Hdb. Datenschutz im Unternehmen, Anh. 3 zu 32l Abs. 1 m.w.nw; Forst RDV 2010, 150 ff. 26 I.E. ebenfalls keine europarechtlichen Bedenken Tinnefeld/Petri/Brink, MMR 2010, 727, Interview (o. Fußn. 1). 28 Seifert, schriftlicher Beitrag (o. Fußn. 1). 29 So i.e. auch Tinnefeld/Petri/Brink, MMR 2010, 727, Interview (o. Fußn. 1). 428 Tinnefeld/Petri/Brink: Beschäftigtendatenschutz MMR 7/2011

3 Hanloser 31 nicht immer nachvollziehbar. So seien Einwilligungen auch vorgesehen, wenn die Wirksamkeit mangels Freiwilligkeit fragwürdig sei. Die Zwangssituation des Beschäftigten, bei dem die Einwilligung eingeholt werde, sei die eigentliche Problematik, die im Arbeitsverhältnis zu beachten sei. In bestimmten Fällen müsse das Informationsinteresse des Arbeitgebers gesetzlich begrenzt werden, etwa bei der Frage nach einer Schwerbehinderung. Nach Einschätzung z.b. von Franzen, Petri und Tinnefeld führt der Gesetzentwurf überdies dazu, dass die Einwilligung selbst dann untersagt sei, wenn sie auf für den Betroffenen ausschließlich günstige Folgen abziele ( Günstigkeitsprinzip ). 32 Diese Befürchtung wird von Düwell nichtgeteilt. In der betrieblichen Praxis dürfte es viele Fälle geben, bei denen die Einwilligung eine Datenverwendung rechtfertigt, die zwar rechtlich nicht einseitig begünstigend wirke, aber bei realitätsnaher Betrachtungsweise vor allem dem Beschäftigten nutze. Insoweit kommt nach Schultze-Melling 33 in Betracht, durch eine Ergänzung des 32l Abs. 5 die Rechtfertigung durch Einwilligung mithilfe von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zu erweitern. Hanloser etwa verweist auf Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten von wissenschaftlichen Beschäftigten an Hochschulen (einschließlich Bilddaten). Auch Unternehmenspublikationen mit personenbezogenen Daten seien für die betroffenen Beschäftigten zwar nicht ausschließlich begünstigend, für die Beschäftigten aber z.b. notwendig, um bei künftigen Projekten berücksichtigt werden zu können. 34 Die dargestellte Diskussion weist nach Michael Will und Wybitul 35 in die Richtung, dass es sinnvoll wäre, die Mindestanforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigtendatenschutz gesetzlich stärker zu konkretisieren, anstatt die Einwilligung auf gesetzlich ausdrücklich gestattete Fällezu beschränken. IV. Zulässigkeit der betrieblichen Videoüberwachung Videoüberwachung ist nicht gleich Videoüberwachung. Zum einen kommt es auf den verfolgten Zweck und zum anderen darauf an, ob sie offen oder verdeckt erfolgt. Nach 32f ist die verdeckte Videoüberwachung im Beschäftigtenverhältnis, bei welcher beschäftigte Personen erkennbar sind, als besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff nicht gestattet. Eine offene Videoüberwachung wird dagegen nach der Vorschrift erlaubt, wenn sie zu Zwecken erforderlich ist, die in 32f Abs. 1 im Rahmen eines abschließenden Katalogs vorgesehen sind. 31 Z.B. Hanloser, DSB 10/2010, 10: Die partielle Einwilligungsfähigkeit sei in dem Regierungsentwurf gerade in den Fällen vorgesehen, in denen die Freiwilligkeit der Einwilligung eher die Ausnahme als die Regel sei; ganz ähnlich aus Gewerkschaftssicht Perreng, CuA 1/2011, 18, Wortbeiträge (o. Fußn. 1); Franzen, RdA 2010, 257, Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 34 Wortbeitrag (o. Fußn. 1); Hanloser, DSB 10/2010, Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 36 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 37 Vgl. BDA/BDI, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, v , S. 11, 12, Interview (o. Fußn. 1). 39 Wortbeiträge (o. Fußn. 1). 40 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 41 Vgl. DGB, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, S. 12, 15; krit. auch Perreng, CuA 1/2011, 18, Vgl. Interview (o. Fußn. 1). 43 Vgl. auch Wybitul (o. Fußn. 25), S Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 45 Wortbeiträge z.b. von Franzen, Hanloser, Petri und Schultze-Melling (o. Fußn. 1). 46 Interview (o. Fußn. 1). Thomas Knieper weist darauf hin, dass weithin die Aussagekraft von Bildern unterschätzt werde. Videobilder seien letztlich Konstruktionsleistungen, die dem Betrachter eine nicht unerhebliche Bilddeutungskompetenz abverlangten. Das werfe die Frage auf, wer für die Auswertung von Bildern zuständig sein solle. Darüber hinaus sei klar zu bestimmen, welche Zonen als privat von der Bildüberwachung auszuschließen seien. Unterschätzt werde auch die technische Entwicklung im Zusammenhang mit der hochauflösenden Videoüberwachung. Beispielhaft weist Knieper auf die Folgen der dreidimensionalen Videoüberwachung und der Videoüberwachung mithilfe von Wärmekameras hin, die z.b. geeignet sei, Krankheiten überwachter Personen aufzudecken. 36 Damit bestehe die Gefahr, dass besonders schützenswerte gesundheitliche Beschäftigtendaten heimlich erkannt und bearbeitet werden können. Das generelle Verbot einer heimlichen Videoüberwachung ist aus Sicht einiger Arbeitgeberverbände unzumutbar. 37 Die heimliche Videoüberwachung sei zur Aufdeckung von UnterschlagungsundDiebstahlsfälleninsbesondere im Einzelhandel unverzichtbar. Nach Düwell, 38 Petri und Tinnefeld istdiese KritikderArbeitgeberseite i.e. unberechtigt. 39 Der Gesetzgeber könne durchaus die Wertung setzen, heimliche Videoüberwachung generell zu untersagen. Dies sei nicht zu kritisieren, weil es einen erheblichen Druck von den Beschäftigten nehme. Die Beibehaltung der Rechtsprechung des Ersten Senats des BAG sei eine Zweckmäßigkeitsfrage, die der Gesetzgeber selbst beantworten könne. Überdies seien die Anforderungen an die bislang durch Rechtsprechung erlaubte heimliche Videoüberwachung so streng, dass sie in der Praxis vor allem wegen des ultima ratio-gebots kaum erfüllt werden. Bernhard Stainer sieht demgegenüber einen dringenden Bedarf der Arbeitgeberseite, in Ausnahmefällen bei Vorliegen des konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eine heimliche Videoüberwachung vorzunehmen. I.Ü. regt er an, i.r.d. Bewertung von Videoüberwachung zwischen der Beobachtung und der Aufzeichnung zu unterscheiden. 40 Dem pflichtet Brink unter Hinweis auf den neu gefassten 34 Abs. 1 Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz bei. Dem Erforderlichkeitsprinzip gemäß verlangt dies auch den Nachweis, dass alternative Methoden nicht zum Erfolg führen können. Aus Gewerkschaftssicht wird die Vorschrift zur offenen Videoüberwachung als zu weitgehend angegriffen. 41 Nach Einschätzung von Düwell geht 32f tatsächlich über die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hinaus. Problematisch sei dabei insbesondere die unklare Zweckbindung der gewonnenen Informationen, also die Zulässigkeit ihrer Nutzung für andere Zwecke. Folgt man dieser Ansicht, wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber weitere Restriktionen vorsieht. In Übereinstimmung mit Düwell 42 ist die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung am Zweck zu messen. Nach dieser Maßgabe ist z.b. der ausdrückliche Ausschluss der Nutzung von Daten aus der Qualitätskontrolle für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern zu fordern. Nach Wybitul ist dies bereits im Gesetzesentwurf verankert, weil 32f Abs. 1 Satz 3 auf 6b Abs. 3 und 4 verweise. 43 Diese Vorschriften sähen eine strenge Zweckbindung vor. Er räumt allerdings ein, dass der Verweis leserunfreundlich sei. 44 Sein Vorschlag, für die offene Videoüberwachung in Beschäftigtenverhältnissen generell eine Vorabkontrolle i.s.d. 4d Abs. 5 und 6 vorzusehen, stößt auf breite Zustimmung. 45 Unwidersprochen kritisiert Düwell eine Ungleichbehandlung der Zweckbindungsregeln für die Videoüberwachung in 32f und für Ortungssysteme in 32g Abs. 1 a.e. Die Logik lege eine analoge Regelung nahe. 46 Dies gelte nach Phillip Brunst insbesondere für die Kenntlichmachung der Tatsache einer möglichen Aufzeichnung (im Vergleich zur bloßen Echtzeitvideo- MMR 7/2011 Tinnefeld/Petri/Brink: Beschäftigtendatenschutz 429

4 überwachung), die Aufbewahrungszeiträume von aufgezeichnetem Videomaterial sowie vorgesehene Auswertungen. V. Ortung durch Mobilfunkdaten Ein besonderes Problem kann sich im Spannungsfeld zwischen der Regelung für Ortungssysteme nach 32g Abs. 1 und derjenigen für die Nutzung von TK-Diensten nach 32i Abs. 1 dann ergeben, wenn sich der Arbeitgeber Zugriff auf geografische Informationen des Nutzers über TK-Verkehrsdaten verschafft. 32g Abs. 1 bezieht sich ausdrücklich auf elektronische Einrichtungen zur Bestimmung eines geografischen Standorts und beschränkt für diesen Fall den Zugriff auf Situationen, in denen eine Ortung zur Sicherheit des Beschäftigten oder zur Koordinierung seines Einsatzes erforderlich ist. Die Begründung nennt als Beispiele für Ortungssysteme sowohl die Standortermittlung bei Mobiltelefonen als auch durch in Fahrzeuge eingebaute Sender, etwa mittels GPS. In beiden Fällen wird offenbar von einer Ad-hoc-Ortung ausgegangen, bei der quasi auf Knopfdruck der aktuelle Standort eines Geräts und damit auch in vielen Fällen derjenige des Beschäftigten ermittelt werden kann. 47 Zu berücksichtigen ist bei dieser Fallgestaltung so überzeugend Brunst, dass standortbezogene Daten nicht nur auf Grund einer unmittelbaren und ausdrücklichen Anforderung übertragen werden, sondern dass insbesondere bei Mobiltelefonen derartige Informationen auch i.r.d. Verkehrsdatenaufzeichnung beim TK-Provider anfallen. 48 Nach 96 Abs. 1 TKG handelt es sich bei Standortdaten von mobilen Anschlüssen um Verkehrsdaten, die vom Provider grundsätzlich erhoben werden dürfen. Nach 113a Abs. 2 Nr. 4 lit. c) und d) TKG war während der Periode der deutschen Vorratsdatenspeicherung die Erfassung bestimmter Standortdaten sogar verpflichtend vorgeschrieben. 49 Petri betont, dass eine Verwendung dieser Daten nur zu den in 113b TKG genannten Zwecken gestattet war. Der Zugriff des Arbeitgebers auf Verkehrsdaten wird jedoch von 32g nicht erfasst, sondern allenfalls von 32i Abs. 1: Danach ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten schon dann möglich, wenn dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Die geografischen Informationen könnten z.b. notwendig sein, um die Rechtmäßigkeit teurer Roaming-Gebühren zu überprüfen, wenn sich der Arbeitnehmer in einem Grenzgebiet aufgehalten hat. In solchen Fällen liefern die Daten nicht nur die benötigten abrechnungsrelevanten Erkenntnisse, sondern sie geben möglicherweise auch im Nachhinein Aufschluss über den Standort oder sogar die Reiseroute des Arbeitnehmers. Nach 32i Abs. 1 Nr. 3 ist darüber hinaus auch ein Zugriff auf Verkehrsdaten zum Zwecke einer stichprobenartigen oder anlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle möglich. Auch hier lassen sich derartige Rückschlüsse ziehen, wenn die vom Provider übermittelten Verkehrsdaten entsprechende Informationen beinhalten. Diese Ungleichbehandlung von gegenwärtiger und nachträglicher Ortung erscheint nicht sinnvoll. Da das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG und 88 TKG nicht nur die Telekommunikation an sich, sondern auch ihre näheren Umstände, also auch den Standort, schützt, erscheint eine strenge Handhabung angezeigt. Ein Verweis auf 32g Abs. 1 ergäbe keinen Sinn, da es kaum Anwendungsfälle für einen Mitarbeiterschutz oder die Koordination des Beschäftigteneinsatzes mit retrograden Verkehrsdaten geben dürfte. Auch ein grundsätzlich denkbarer Verweis auf 32e Abs. 2 erscheint nicht zielführend, wie ein Vergleich mit 100g StPO zeigt. Nach 100g Abs. 1 StPO ist ein Zugriff auf Verkehrsdaten in Strafverfahren nämlich nur in Fällen möglich, in denen eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung im Raum steht oder eine Straftat mittels Telekommunikation begangen wurde und eine Aufklärung ohne den Rückgriff auf Verkehrsdaten daher regelmäßig unmöglich wäre. Ein Verweis auf 32e Abs. 2 würde somit zu einer gravierenden Verzerrung bezüglich der Zugriffsvoraussetzungen auf Verkehrsdaten führen. Richtig erscheint aus diesen Gründen allein, 32i Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, dass ein Zugriff auf Verkehrsdaten, welche die nachträgliche Bestimmung des Beschäftigen erlauben würden, unzulässig ist. 50 VI. Beschwerderecht im Beschäftigungsverhältnis und datenschutzrechtliche Whistleblower-Klausel 32l Abs. 4 sieht vor, dass Beschäftigte sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß des Arbeitgebers vorliegen und dieser einerdarauf gerichteten Beschwerde des Beschäftigten nicht abgeholfen hat. Diese Vorschrift wird einhellig von Arbeitgeberverbänden 51 und Gewerkschaften 52 zu Recht kritisiert. Der Bundesrat hat hierzu darauf hingewiesen, dass sie gegen Vorgaben des Art. 28 RL 95/46/EG verstoßen würde. 53 Die Bundesregierung hat diesen Bedenken im Grundsatz zugestimmt. 54 Die Vorschrift des 32l Abs. 4 lässt i.ü. die Whistleblower-Frage (also die Frage nach einem Beschwerderecht des Beschäftigten über Missstände in seinem Unternehmen) ungeregelt. Sieht man von dem Spezialproblem der Datenschutzbeschwerde nach 38 BDSG ab, 55 entspricht es der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, 56 dass der Zugang von Beschäftigten zu Aufsichtsbehörden begrenzt ist. Nach Düwell ist insoweit von einem grundsätzlichen Vorrang des innerbetrieblichen Abhilfeverfahrens auszugehen. Allerdings stehe dem Gesetzgeber die Aufhebung derartiger Begrenzungen frei, diese liege wegen der Vorteile des Whistleblowing vielleicht auch nahe. Nach Düwell sei insoweit vor einer Versteinerung der Rechtsprechung zu warnen. Vor diesem Hintergrund sei es aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus sinnvoll, den gegenwärtigen Entwurf in 32l Abs. 4 durch eine allgemeine Whistleblower-Klausel zu ersetzen, die den Whistleblower einerseits und den Angezeigten andererseits schütze. Das gesellschaftliche Umfeld des verantwortungsbewussten Whistleblowers sei in der Regel nicht auf seiner Seite. Daran ist richtig, dass sein Verhalten häufig als illoyal gilt und als Denunziantentum eingestuft wird. 57 Düwell zufolge ist das Verschweigen von innerbetrieblicher Kritik zwar naheliegend, aber auch die schlechtere Lösung, die auch Gefährdungen außerhalb des Betriebs schaffe (Beispiele: Fukushima, Futtermittel- und Gammelfleischskandale). Ohne eine entsprechende Regelung würden anonyme Eingaben provoziert, könnten aber häufig schon deshalb nicht verifiziert werden, weil es an einer sachgerechten Nachfragemöglichkeit fehle. In der Praxis ergebe sich allerdings worauf Brink verweist bisweilen 47 So Fragestellung von Tinnefeld und Brunst, schriftlicher Beitrag (o. Fußn 1); s.a. Interview mit Kranig, SZ v. 23./24./ , S. 2 zum Thema Ortung durch iphones von Apple. 48 Neben Mobiltelefonen ist auch an andere Systeme zu denken, bei denen eine Ortung erfolgen kann, etwa handelsübliche UMTS-Sticks oder -Modems, die Laptops unterwegs einen Zugang ins Internet vermitteln. 49 Die Vorschrift ist auf Grund der Entscheidung des BVerfG v (MMR 2010, 356) nichtig. Ob und in welcher Form eine Nachfolgeregelung speziell die Aufzeichnung von Standortinformationen wieder aufnehmen wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen. 50 Brunst, schriftlicher Beitrag (o. Fußn. 1). 51 Vgl. z.b.: vbw, Handlungsbedarf im Arbeitnehmerdatenschutz, v , S. 12 zu 32l. 52 Vgl. z.b. Perreng, CuA 1/2011, 18, Vgl. BT-Drs. 17/4230, S. 36 f. Ganz ähnlich zuvor bereits Tinnefeld/Petri/Brink, MMR 2010, 727, 735; krit. auch Wybitul (o. Fußn. 25), S. 523 (Anh. 3). 54 Vgl. BT-Drs. 17/4230, S Dazu u.a.petri, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 38 Rdnr. 3 m.w.nw. 56 Vgl. z.b. BAGE 107, 36 ff.; s.a. BVerfG NJW 2001, 3474 ff. 57 Tinnefeld/Rauhofer, DuD 2008, 717 ff. m.w.nw. 430 Tinnefeld/Petri/Brink: Beschäftigtendatenschutz MMR 7/2011

5 das Problem, dass Arbeitgeber durch Akteneinsicht Informanten identifizierten und sanktionierten. Diese Einschätzung stößt auf breite Zustimmung. Franzen und Sven Friese machen auf den Umstand aufmerksam, dass auch die öffentliche Hand Compliance-Anforderungen unterliegt. 58 Mit diesem Problem verwandt, aber begrifflich zu trennen, ist die Frage nach der Zulässigkeit von unternehmensinternen Meldesystemen. Nach Wybitul ist eine gesetzliche Regelung zu einem solchen unternehmensinternen Hinweisgeberwesen vor allem für Konzernunternehmen schmerzhaft dringlich. 59 Schultze-Melling weist auf den Umstand hin, dass zumindest weltweit operierende Unternehmen auf Grund von Compliance- Anforderungen faktisch gezwungen seien, Whistleblowing-Systeme einzusetzen. Insoweit legt Petri unter Verweis auf die Ethik-Richtlinien-Entscheidung 60 dar, dass das BAG hinsichtlich der Verbindlichkeit ausländischer Vorschriften ganz erhebliche Bedenken andeute, weil und soweit es an einer wirksamen völkerrechtlichen Transformation in das deutsche Arbeitsrecht fehle. Einzuräumen sei allerdings, dass weltweit operierende Unternehmen gegenwärtig einem erheblichen Anpassungsdruck unterliegen. Vor diesem Hintergrund wird die Forderung der 81. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützt, eine gesetzliche Regelung zum Thema Whistleblowing zu schaffen, die weder den Datenschutz von Meldenden noch von angeschwärzten Personen vernachlässige. 61 Aus diesem Grund werden internetbasierte anonyme Meldeplattformen kontrovers diskutiert. 62 Einigkeit besteht darin, dass der Einsatz von solchen Meldeplattformen jedenfalls ohne verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen für meldende und gemeldete Personen unzulässig wäre. Datenschutzrechtlich ist ein anonymes Meldeverfahren abzulehnen. Der Einwand, dass andernfalls Meldungen wegen der Gefährdung des eigenen Arbeitsplatzes usw. entfallen könnten, ist zwar zutreffend, aber datenschutzrechtlich nicht umsetzbar. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass eine Sachverständigenanhörung vor dem Bundestag der 16. Legislaturperiode genügend Hintergrundmaterial für eine gesetzliche Regelung ergeben hat Wortbeiträge (o. Fußn. 1). 59 Unter gewissen Umständen (etwa bei sehr großen oder besonders exponierten Unternehmen) kann sich bereits aus den in 130 OWiG geregelten Aufsichtspflichten von Unternehmensinhabern eine faktische Rechtspflicht zum Betrieb eines angemessenen und datenschutzkonformen Hinweisgebersystems ergeben, vgl. etwa Wybitul (o. Fußn. 25), Rdnr. 186 ff. 60 Vgl. BAG NJW 2008, 3731 ff. 61 Vgl. Entschließung der 81. Konferenz v. 16./ in Würzburg, Beschäftigtendatenschutz stärken statt abbauen. 62 Krit. z.b. Tinnefeld, in: DGB-Bundesvorstand (Hrsg.), Profil Arbeitnehmerdatenschutz, August 2009, S. 35; Petri gegen Wybitul und Schultze-Melling, Wortbeiträge (o. Fußn. 1), sowie Wybitul (o. Fußn. 25), Rdnr. 190, der eine differenzierte und eng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Vorgehensweise befürwortet. Auf das Risiko der Unkultur anonymer böswilliger Meldungen weist Ohrtmann, Compliance, Anforderungen an rechtskonformes Verhalten öffentlicher Unternehmen, 2009, S. 16, hin, scheint aber i.e. der letztgenannten Auffassung zuzuneigen. 63 Vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ausschuss-Drs. 16(10)850; s.a. Prantl, Das Löwenmaul-Gesetz. Angestellte, die Skandale aufdecken, brauchen Rechtsschutz, SZ v , S Vgl. BT-Drs. 17/4853, S. 8 ( 7 Abs. 2) und BT-Drs. 17/69, S. 10 ( 26, 25 Abs. 1 bis 3). 65 Vgl. z.b. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs. 17/4230, S. 26 (unter 1.c). 66 Vgl. BT-Drs. 17/4230, S Interview (o. Fußn. 1). 68 Schriftliche Stellungnahme (o. Fußn. 1). 69 Der Vorschlag scheint die Fortentwicklung eines Vorschlags der SPD-Fraktion zu sein, vgl. BT-Drs. 17/69, S. 9, 10 ( 26, 25 Abs. 1-3); s. aber Däubler,GläserneBelegschaften, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 452 f. 70 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 71 Wortbeitrag (o. Fußn. 1). 72 Zur Forderung eines eigenständigen Compliance-Tatbestands im Konzern vgl. Thüsing, Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance, 2010, S. 29 f. 73 Seifert, schriftlicher Beitrag (o. Fußn. 1). VII. Fehlende Konzerndatenschutzklausel Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthält anders als die von den Oppositionsfraktionen vorgelegten Entwürfe 64 keine Regelung zum Konzerndatenschutz, obwohl der praktische Bedarf an einer gesetzlichen (Neu-)Regelung wohl unbestritten ist. 65 Die Bundesregierung hat hierzu bislang die Auffassung vertreten, die Fragen des Konzerndatenschutzes seien i.r.d. Reform der EG-Datenschutz-RL zu beraten. 66 Nach Düwell ist der Bundesgesetzgeber durch die Vorgaben der EU-Datenschutz-RL nicht daran gehindert, eine gesetzliche Regelung zur Konzerndatenverarbeitung vorzusehen. 67 Eine Regelung ist auch über den Arbeitnehmer-Datenschutz hinaus für die Datenverarbeitung im Konzern sowie grenzüberschreitend äußerst notwendig. Schultze-Melling und Hans-Hermann Schild teilen i.e. die Auffassung, dass eine gesetzliche Regelung des Konzerndatenschutzes geboten sei. Schild 68 vertritt sinngemäß die Auffassung, dass die vorwiegend aus steuerrechtlich und betriebswirtschaftlich motivierten Strukturentscheidungen von Unternehmensverbünden nicht durch eine Verflachung datenschutzrechtlicher Vorgaben belohnt werden sollten. Wolle man gleichwohl eine konzernweite Datenverarbeitung ermöglichen, müsse zunächst die verantwortliche Stelle i.s.v. Art. 2 lit. d) der EG- Datenschutz-RL bestimmt werden. Für nur in Deutschland ansässige Unternehmen schwebt Schild eine Lösung vor, wonach ein Konzernunternehmen gegenüber der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde anzuzeigen hat, wenn es die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für andere Unternehmen übernehmen will. Dabei habe es als Organträger alle Organgesellschaften im Einzelnen aufzuzählen, für die es die datenschutzrechtliche Verantwortung übernehme. Eine Übernahme von datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit sei mit hinreichenden Schutzmaßnahmen zu flankieren, z.b. sei ein Konzerndatenschutzbeauftragter zu bestellen und eine verantwortliche natürliche Person zu benennen. Die Konzerndatenverarbeitung sei i.r.e. Organgesellschaftsvertrags zu regeln, für den vorzusehenden Schutzstandard könne z.b. 11 BDSG Vorbild sein. 69 Demgegenüber schlägt Schultze-Melling 70 vor, ein konzernweit einheitliches Datenschutzniveau mithilfe von Corporate Binding Rules i.s.d. 4c Abs. 2 BDSG i.v.m. 38a BDSG sicherzustellen. Kranig 71 stellt dazu die kritische Frage, ob diesem Vorschlag nicht ein Missverständnis der zitierten gesetzlichen Regelungen zu Grunde liege. Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung könne nicht jedenfalls nicht allein durch Konzernvereinbarungen gewährleistet werden. 72 Es bleibt abzuwarten, ob die EU wie angeblich beabsichtigt eine eigene Konzerdatenschutzregelung vorsehen wird. Nach Auffassung von Seifert kommt beim Beschäftigtendatenschutz im Konzern der gesetzlichen Betriebsverfassung und der Tarifautonomie ein wichtiger Stellenwert zu. Es sei bedauerlich, dass sich weder Betriebspartner noch Tarifpartner bislang in der gebotenen Tiefe der Problematik zugewendet hätten. So könne der Transfer von Beschäftigtendaten in nationalen Konzernen z.b. durch Konzernbetriebsvereinbarungen gebändigt werden; auch sei an den Abschluss von Konzerntarifverträgen zu denken. In transnationalen (europaweiten) Konzernen, für die ein Eurobetriebsrat errichtet ist, besteht immerhin die Möglichkeit, durch Eurobetriebsvereinbarungen grenzüberschreitende Datentransfers zu regeln: Die Zahl von Eurobetriebsvereinbarungen hat gerade in den letzten Jahren stark zugenommen, allerdings hat der Beschäftigtendatenschutz in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise noch keine Bedeutung erlangt. Umso wichtiger wäre es, insoweit eine öffentliche Diskussion unter Einbeziehung der Sozialpartner anzustoßen. 73 MMR 7/2011 Tinnefeld/Petri/Brink: Beschäftigtendatenschutz 431

6 VIII. Die Erhebung von Beschäftigtendaten im Internet Das Internet ermöglicht eine weitgehende Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen. Die Richtigkeit der Daten kann ggf. ohne Rückfragen bei dem betroffenen Beschäftigten oder seinem vorherigen Arbeitgeber/Dienstherrn überprüft werden. Die Vorschrift zur rechtlichen Zulässigkeit der Datenerhebung aus sozialen Netzwerken bzw. (sonstigen) allgemein zugänglichen Quellen ( 32 Abs. 6 Satz 2) ist daher umstritten. Wohl unstreitig kommt 32 Abs. 6 eine eher symbolische Bedeutung zu, da de facto keine Überwachung der Normeinhaltung stattfinden kann. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit zwischen kommunikativen sozialen Netzwerken einerseits und andererseits solchen, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder dienen. Brunst und Tinnefeld weisen darauf hin, dass eine solche Differenzierung schon jetzt sehr schwierig ist und die Grenzen mit zunehmender (vermehrt internationaler) Nutzung noch weiter verschwimmen dürften. Nach Düwell 74 wäre es deshalb besser, dem ArbeitgeberInformations- und Offenlegungspflichten hinsichtlich solcher Beschäftigtendaten aufzuerlegen, die er im Internet recherchierte. Für die Praxis wäre es nach Tinnefeld zudem wichtig, wenn er diese Daten vor der Ablehnung einer Bewerbung offenzulegen hat. Seifert weist darauf hin, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Flankierung sinnvoll ist. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 94 Abs. 1 BetrVG bei Fragebögen sei auf die Erhebung von Bewerberdaten im Internet auszuweiten. Nach geltendem Recht können Arbeitgeber und Betriebsräte in freiwilligen Betriebsvereinbarungen ( 88 BetrVG) auch schon jetzt der Ausforschung von Bewerbern im Internet Grenzen ziehen. Auch hier sei bei den betrieblichen Sozialpartnern mehr Bewusstsein zu schaffen. 75 IX. Abschließende Gesamtbewertung Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung unterscheidet sich von den beiden Gesetzesentwürfen der Oppositionsfraktionen dadurch, dass er eine Regelung innerhalb des BDSG anstrebt. Nach (umstrittener) 76 Auffassung von Düwell wäreeinegesetzliche Regelung außerhalb des BDSG vorzugswürdig. Bei realistischer Betrachtungsweise sei eine Verschiebung der Rechtsmaterie in ein Spezialgesetz allerdings nicht mehr zu erwarten. Der Entwurf bleibt nach übereinstimmender Auffassung an den aufgezeigten Punkten stark verbesserungsbedürftig. Zu nennen seien auch weitere Defizite, die durch den Gesetzesentwurf ungeklärt blieben, z.b. 77 die Datenverarbeitung durch Betriebsrat/Personalrat (insoweit werde den Unternehmens-/Dienststellenleitungen eine Verantwortung zugewiesen, der sie mangels Kontrollmöglichkeit bzgl. der Arbeitnehmervertretung nicht gerecht werden könnten). Dringend geboten sei auch eine Stärkung der Unabhängigkeit der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dem Betriebs- und Personalrat müssten bei der Bestellung und Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden. Zurzeit ist nach Düwell der betriebliche Datenschutzbeauftragte mitbestimmungsrechtlich weniger wert als der Beauftragte für berufliche Bildung, dessen Bestellung der Betriebsrat nach 98 Abs. 2 BetrVG zumindest widersprechen und dessen Abberufung er verlangen kann, wenn der Beauftragte die persönliche oder fachliche Eignung nicht besitzt oder seine Aufgaben vernachlässigt. Durch die Novelle von 2009 habe zwar der betriebliche Datenschutzbeauftragte immerhin die gleiche kündigungsrechtliche Rechtsstellung wie ein Abfallbeauftragter erhalten. Schon der Umstand der langen Wartezeit bis zur erfolgten kündigungsrechtlichen Gleichstellung verdeutliche die mangelnde Fähigkeit des datenschutzrechtlichen Gesetzgebers, die Wertigkeit der Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und dessen Schutzbedarf richtig einzuschätzen. Als schwerwiegendes Defizit des Regierungsentwurfs wird (z.b. von Hanloser 78 ) die im Einzelnen ungeklärte Frage der privaten Nutzung betrieblicher TK-Dienste angesehen. 79 Nach Franzen wären prozedurale Lösungen und Ansätze zur Selbstregulierung vorzugswürdig gewesen. 80 Schild vermisst insbesondere eine gesetzliche Regelung zu Verwertungsverboten in Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Ein beigebrachter Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht unverwertbar. In ein Gesetz müsse aufgenommen werden, dass rechtswidrig erhobene Beschäftigtendaten einem Verwertungsverbot unterliegen. 81 Ungeachtet dieser Kritiken ist der Entwurf der Bundesregierung insgesamt bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sicher nicht als Rückschritt, sondern als ein Schritt in die richtige Richtung anzusehen, eine bereichsspezifische Lösung zu finden. Die öffentliche Anhörung im Innenausschuss des deutschen Bundestags am führte neben den zu erwartenden Konfrontationen zwischen Arbeitgeberseite und Gewerkschaften auch zu weiteren Erörterungen. Dazu gehört die umstrittene Überlegung, die Einwilligungsmöglichkeiten in Betriebsvereinbarungen zu verankern. Einigkeit bestand in der Frage, dass bei einer Zulassung geringfügiger privater Nutzung von TK-Diensten am Arbeitsplatz ( 32 i) der Arbeitgeber gesetzlich nicht mehr als Diensteanbieter ( 3 Nr. 6 TKG) eingestuft werden sollte. Die Einführung von Beweisverwertungsverboten bei rechtswidriger Datenerhebung oder -nutzung wurde als effektive Sanktionsmöglichkeit mit Nachdruck diskutiert. Nach dem Eindruck von Beobachtern bestehen weiterhin erhebliche Differenzen zwischen den Sachverständigen selbst und innerhalb der Koalition. 82 Eine Prognose zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich daher nicht stellen. Prof. Dr. Marie-Theres Tinnefeld ist Professorin für Datenschutz und Wirtschaftsrecht an der Hochschule München. Dr. Thomas Petri ist Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz. Dr. Stefan Brink ist Leiter Privater Datenschutz beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz. 74 Interview (o. Fußn. 1). 75 Seifert, schriftlicher Beitrag (o. Fußn. 1). 76 Vgl. dazu z.b. Gola, RDV 2010, 97, der mit dieser Auffassung die Haltung der GDD repräsentiert. 77 Vgl. zu weiteren Regelungsdefiziten z.b. 81. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (o. Fußn. 61). 78 Wortbeitrag (o. Fußn. 1), sowie MMR-Aktuell 2010, Soauch die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu Nr. 28b der Stellungnahme des Bundesrats ausdrücklich, vgl. BT-Drs. 17/4230, S Vgl. Franzen, RdA 2010, 257, 261 f. 81 Schriftliche Stellungnahme (o. Fußn. 1); ähnlich z.b. 81. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (o. Fußn. 61), am Ende. 82 Die Stellungnahmen der Sachverständigen zum Beschäftigtendatenschutz sind abrufbar unter: rungen/anhoerung08/stellungnahmen_sv/index.html. 432 Tinnefeld/Petri/Brink: Beschäftigtendatenschutz MMR 7/2011

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht steiner mittländer fischer rechtsanwältinnen Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Berliner Straße 44 60311 Frankfurt am Main Telefon 0 69 / 21 93 99 0 Telefax

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Tagung Datenschutz im Betrieb Arbeiterkammer Wien, 25.11.2009

Tagung Datenschutz im Betrieb Arbeiterkammer Wien, 25.11.2009 Datenschutzrechtliche Situation in Deutschland - Erfahrungen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten Tagung Datenschutz im Betrieb Arbeiterkammer Wien, 25.11.2009 Datenschutzrechtliche Situation in der

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Arbeitnehmer unter Beobachtung?

Arbeitnehmer unter Beobachtung? Vortrag & Diskussion zum beschäftigtendatenschutz Arbeitnehmer unter Beobachtung? Donnerstag, 4. April, 19 Uhr Haus der Bürgerschaft, Raum 416 Am Markt 20 28195 Bremen Arbeitnehmer unter Beobachtung? Ablauf

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt. Freiwillige Betriebsvereinbarungen an der Schnittstelle von BetrVG und BDSG

Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt. Freiwillige Betriebsvereinbarungen an der Schnittstelle von BetrVG und BDSG Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Freiwillige Betriebsvereinbarungen an der Schnittstelle von BetrVG und BDSG Mögliche Inhalte und Durchsetzungsmöglichkeiten APITZSCH SCHMIDT Rechtsanwälte Frankfurt

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor

Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Die GDD e.v. Die GDD e.v. tritt als gemeinnütziger Verein

Mehr

Position. Arbeitnehmerdatenschutz rechtssicher gestalten. Stand: März 2014 www.vbw-bayern.de

Position. Arbeitnehmerdatenschutz rechtssicher gestalten. Stand: März 2014 www.vbw-bayern.de Position Arbeitnehmerdatenschutz rechtssicher gestalten Stand: März 2014 www.vbw-bayern.de Vorwort X Vorwort Zehn Forderungen für einen praxisgerechten Beschäftigtendatenschutz Die vbw Vereinigung der

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht 2 Datenschutz im Unternehmen Umgang mit Mitarbeiterdaten Neuregelung, Folgen, Praxisrelevante Fälle 1 3 Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Konzepte der Selbstkontrolle der Industrie

Konzepte der Selbstkontrolle der Industrie Aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht: Konzepte der Selbstkontrolle der Industrie 3. Münchner Datenschutztag München, 16. Oktober 2014 Thomas Kranig Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel

Mehr

Brauchen wir ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. von Christoph Hupe

Brauchen wir ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. von Christoph Hupe Brauchen wir ein? von Christoph Hupe Gliederung: 1. Problematik 2. Positionen/Meinungen 1. Problematik des Thema wurde in Deutschland schon oft diskutiert, aber es gab keine explizite Regelung bis September

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium Sven Hermerschmidt, BfDI 1 Kleinräumige Daten und Raumbezug Kleinräumige Auswertung von Daten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Videoüberwachung mehr als nur Bilder

Videoüberwachung mehr als nur Bilder Videoüberwachung mehr als nur Bilder Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun? Zulässigkeit der Videoüberwachung

Mehr

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 13.4 Bewertung von Lehrkräften an Hochschulen im Internet 0050-30 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

SAFE HARBOR URTEIL REAKTIONEN DER LDSB. Lasse Junghänel 09.11.2015

SAFE HARBOR URTEIL REAKTIONEN DER LDSB. Lasse Junghänel 09.11.2015 1 SAFE HARBOR URTEIL REAKTIONEN DER LDSB Lasse Junghänel 09.11.2015 2 Positionspapier der Datenschutzkommission Reaktionen der Landesdatenschutzbeauftragten Gemäß Ziffer 7 des Positionspapiers der DSKwerden

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1 Einleitung (1) Quelle: http://www.20min.ch/digital/news/story/schaufensterpuppe-spioniert-kunden-aus-31053931

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

I. Allgemeine Anmerkungen

I. Allgemeine Anmerkungen 08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk Es gilt das gesprochene Wort Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Telefon: 089/5597-3111

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Nach 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen hauptamtlich beschäftigen

Mehr

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße

Mehr

Datenschutz und IT-Sicherheit

Datenschutz und IT-Sicherheit IT-Sicherheitstagung Diakonie 26. Januar 2009 Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. jur. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie D a t e n s

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -

Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 - INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH

Mehr

Datenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück

Datenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück Datenschutz bei mobilen Endgeräten Vortrag am 27.11.2012 Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit Telefon: 0541 600 79 296 Fax: 0541 600 79 297 E-Mail: Internet: datenschutz@saphirit.de

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Profiling im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung

Profiling im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung Profiling im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung 3. Münchner Datenschutztag, 16.10.2014 Dr. Falk Böhm DSB Kabel Deutschland München, 16.10.2014 Profiling im Lichte des Verordnungsentw urfs C1 Öffentlich

Mehr

Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz

Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz Konferenz für Sozial- und Wirtschaftsdaten 20./21. Februar 2014, Berlin Gute Forschung braucht gute Daten aber bitte anonymisiert! Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz Peter Schaar Europäische

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Die Zukunft der Datenschutzaufsicht

Die Zukunft der Datenschutzaufsicht Die Zukunft der Datenschutzaufsicht Dr. Alexander Dix, LL.M. Berliner Beauftragter für 7. eco-mmr-kongress Berlin 4. März 2014 06.03.2014 Alexander Dix 1 Status quo in Deutschland und Europa Föderales

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr