Erbschaftsteuer und Unternehmensbewertung

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1 Erbschaftsteuer und Unternehmensbewertung Sächsische Steuertagung Universität Leipzig

2 Agenda 1. Das Problem 2. Bewertungsgesetz 3. Würdigung 4. Thesen 1

3 1. Das Problem Denkbare Fragen 1. Wie lässt sich Erbschaftsteuer in einen Bewertungskalkül integrieren? 2. Wie sind Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten? Anlass Reform von Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz wegen BVerfG v : Die ( ) angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt. 2

4 Bewertung ist einheitlich am gemeinen Wert auszurichten. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. ( 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) => Einzelveräußerungspreis ohne Liquidationsnotwendigkeit Sind die Regelungen im BewG operational und zweckgerecht? 3

5 2. Bewertungsgesetz 11 Abs. 2 BewG: Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden ( ). Die 199 bis 203 sind zu berücksichtigen. 4

6 199 Abs. 1 BewG Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren ( 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. 5

7 200 BewG (1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist ( ) der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag ( ) mit dem Kapitalisierungsfaktor ( ) zu multiplizieren. (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen ( ) herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt. (3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen ( ) Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. (4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. 6

8 Additive Wertermittlung Ertragswert nichtnotierter Anteile an KapGes + Gemeiner Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens + Gemeiner Wert betriebsnotwendiger Beteiligungen + Gemeiner Wert der WG und S, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden = Gemeiner Wert des Unternehmens 7

9 201 BewG (1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen ( ) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar. (3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. ( ) 8

10 Betriebsergebnis nach 202 BewG (1) Gewinn nach 4 Abs. 1 Satz 1 EStG +/- Sonder-/TW-Abschreibungen, erhöhte Absetzungen /TW-Zuschreibungen u.ä. + Absetzungen GoWF + firmenwertähnliche WG +/- Einmalige Veräußerungsverluste/-gewinne + ao. Aufw./Ertr. +/- In (1) fehlende, aber wiederkehrende/ enthaltene, nicht zu erwartende InvZul +/- Ertragsteueraufwand / Erträge aus Erstattung Ertragsteuern +/- Aufw./Ertr. für gesondert bewertetes Vermögen + übernommene Bet.Verluste +/- Sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensänderungen = Betriebsergebnis vor pauschalierten Steuern - 30 % pauschalierte Ertragsteuern = Betriebsergebnis 9

11 203 BewG (1) Der ( ) Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent. (2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt. (3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. 10

12 Basiszins Gemäß 203 Abs. 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2009 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,61 Prozent errechnet. Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C 7. Januar

13 3. Würdigung Anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode ( 11 Abs. 2 BewG) Methode des Erwerbers ( 11 Abs. 2 BewG) Substanzwert als Wertuntergrenze ( 11 Abs. 2 BewG) Vereinfachtes Ertragswertverfahren nur bei nicht offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen ( 199 Abs. 1 BewG) Ertragsprognose ( 201 f. BewG) Zinsnormierung ( 203 BewG) Annäherung an gemeinen Wert (BVerfG vom ) 12

14 Übliche Bewertungsmethode?! Mischverfahren Gesamtbewertungsverfahren Einzelbewertungsverfahren Überschlagsrechnungen DCF Liquidationswert Substanzwert Mittelwertverfahren Ertragswert Übergewinnverfahren Marktpreisorientierte Verfahren 13

15 Methode des Erwerbers Um Schätzungsunschärfen, die zulasten des Steuerpflichtigen gehen würden, zu vermeiden, soll auf die Sicht eines gedachten Käufers abgestellt werden, da dieser ( ) bemüht sein wird, den Preis möglichst niedrig zuhalten. (Begründung zu 11 Abs. 2 BewG-E) Trennung von Wert und Preis? Gemeiner Wert = Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Verbundeffekte des Käufers? 14

16 Substanzwert als Wertuntergrenze Für Käufer ist Liquidationswert Wertuntergrenze; Substanzwert als Nachbauwert (Teilrekonstruktionswert) ist irrelevant Substanzwert wird hier verstanden als Summe der gemeinen Werte der zum BV gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Aktiva abzüglich der zum BV gehörenden Schulden und sonstigen Passiva Gemeine Werte = Einzelveräußerungspreise ohne Liquidationsnot Idee: Unternehmen kann nicht weniger wert sein als die Summe der Einzelveräußerungspreise ohne Liquidationsnot Einzelveräußerungspreis auch relevant bei Spezialmaschine? Regelung grundsätzlich sinnvoll, aber terminologisch gefährlich, weil Theorie mit Substanzwert keine Veräußerungspreise verbindet und Wiederbeschaffungskosten irrelevant sind 15

17 Kein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis Keine Kriterien einer Abgrenzung erkennbar Wie erkennt man unzutreffendes Ergebnis? Durchrechnung anderer Verfahren torpediert Vereinfachungsidee Reicht Nichterfüllung bestimmter Annahmen wie unendliche konstante Erträge anstelle wachsender Erträge, Vollausschüttung anstelle von Teilthesaurierung, nicht passender Zins? 16

18 Ertragsprognose Rentenmodell als Grundlage EW = E / (i+z) = E x (1/(i+z)) Beispiel: EW = 81,1 / (0, ,045) = 81,1 / 0,0811 = 81,1 x 12,3305 = Vergangenheitsdurchschnitt (81,1) vs. Zukunftserwartung (90) Kein Wachstum Vollausschüttung 17

19 Zinsnormierung Basiszins + Risikozuschlag Kein Wachstumsabschlag Unklarer Basiszins: Der Basiszinssatz ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Zinsstrukturkurve für spot rates vs. flacher Zins Einheitszins mit Barwertidentität zur Zinsstrukturkurve? Svensson-Methode? Im Jahr 2009: 3,61 % 18

20 Zinsstrukturkurve nach Svensson (Bundesbank) am 31. März ,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,1 4 3, Zinstrukturkurve nach Svensson 19

21 Verarbeitung von 90 Kurven Verwendung der von der Bundesbank (Europäischen Zentralbank) geschätzten Parameter der Zinsstrukturkurve für die letzten drei Monate vor dem Bewertungsstichtag Bildung von Mittelwerten der spot rates über die letzten drei Monate Berechnung eines einheitlichen Zinses, der im Barwert einen identischen Wert zur Anwendung der Drei-Monats-Durchschnittszinsen ergibt Für Barwertidentität Annahmen über Laufzeit (249 Jahre) und Höhe der Zahlungen nötig (Wachstumsraten für Erträge 0 %, 1 %, 2 %) Rundung des gewonnenen einheitlichen Zinses auf nächsten 1/4 %- Punkt 20

22 Stichtag Ende August 2008 (Quelle FN-IDW 11/08) 21

23 22

24 Zinsnormierung: Risikozuschlag Risikozuschlag = 4,5 % Bei einer Marktrisikoprämie von 4 % bis 5 % bedeutet das ein Betafaktor von (rund) 1 Realistisch? 23

25 Abgleich mit Multiplikatoren Kapitalisierungsfaktor = 1 / 0,0811 = 12,3305 = Multiplikator Basis: Durchschnittlicher bereinigter Gewinn nach 30 % Steuern (EAT) Im Beispiel von S. 17: 81,1 Zugehöriger EBT: 0,7 x EBT = 81,1; EBT = 81,1 / 0,7 = 115,9 Zugehöriger EBIT? Seien die Zinsen 20 % des EBIT = 29 und 10 % des Fremdkapitals von 290. Dann gilt 0,8 x EBIT = 115,9 und EBIT = 115,9 / 0,8 = 144,9 Für einen Ertragswert von und einen Wert des gesamten Kapitals von wäre dann der EBIT-Multiplikator / 144,9 = 8,9 UW = EBIT x Multiplikator Fremdkapital = 144,9 x 8,9 290 = =

26 Annahmen Fremdkapital 290 Zins auf Fremdkapital 10 % EBIT 144,9 Interest (Zinsen) 29,0 EBT 115,9 Taxes (Steuern) 34,8 EAT 81,1 25

27 26

28 Multiplikatorenabgleich 8,9 erscheint hoch, wenn man die im Finance-Magazin angegebenen Multiplikatoren für den April 2009 nimmt Allerdings: Wie gut sind die Multiplikatoren und die obigen Annahmen über die Zinsen? 27

29 Gemeiner Wert? Stark normierter Wert und gemeiner Wert schließen sich regelmäßig aus Eine Normierung für die Besteuerung ist grundsätzlich nachvollziehbar Details der Normierung (wie Käuferperspektive) sind aber nicht nachvollziehbar 28

30 4. Thesen (1) Die Regelungen im Bewertungsgesetz sind nur beschränkt operational. Zwar sind Ertragsprognose und Zinssatz detailliert geregelt und anwendungsunterstützend, jedoch ist die Verwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens wie die anderer Verfahren unklar. (2) Für die Besteuerung sind normierte Verfahren grundsätzlich zweckmäßig. Dies gilt jedoch nicht für die Festlegung der Käuferperspektive. (3) Die Wertuntergrenze in Höhe des Substanzwertes ist missverständlich, weil das BewG damit die Summe von Einzelveräußerungspreisen und Ablösebeträgen in einer Situation ohne Not zur Liquidation verbindet, während die Theorie den Substanzwert als Teilrekonstruktionswert versteht. (4) Die Offenlegung der Bestimmung des Basiszinses würde Transparenz schaffen, die bisher fehlt. 29

31 Basiszins en=zinsen&func=row&tr=wt3414 Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Tageswerte 30

32 Basiszinsschwankungen 31

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