A. Kreditarten und besondere Kreditprodukte

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1 A. Kreditarten und besondere Kreditprodukte Eines der Kerngeschäfte von Kreditinstituten ist das Kreditgeschäft. Es zielt darauf ab, dem Kreditnehmer als Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr Finanzierungshilfen zur Verfügung zu stellen, entweder durch direkte Überlassung von Geld und Kapital oder in der Belassung von Wirtschaftsgütern infolge von Stundungen und Vorleistungen. 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch war sich der Wichtigkeit des Kreditgeschäfts stets bewusst und hat unter 607 BGB a.f. das Geld- und Sachdarlehen geregelt. Mit der Schuldrechtsmodernisierung, in Kraft getreten zum , trennte das Bürgerliche Gesetzbuch zwischen dem Gelddarlehen ( 488 BGB) und dem Sachdarlehen ( 607 BGB). Während sich das deutsche Recht bemüht, den klassischen»kredit«durchgehend mit dem Begriff des Darlehens und Darlehensvertrages im Sinne der 488 ff. BGB zu bezeichnen und ihm den Zahlungsaufschub nach 506 BGB und das Teilzahlungsgeschäft nach 507 BGB gegenüberzustellen, spricht die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom Kreditvertrag als Oberbegriff. Nach der Definition in Art. 3 der Richtlinie kann es sich bei einem Kreditvertrag sowohl um einen Zahlungsaufschub, ein Darlehen oder eine sonstige Finanzierungshilfe handeln. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat dagegen den»kredit«als Oberbegriff für Gelddarlehen, Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe bewusst aufgegeben und seine Regelungen nach den Haupterscheinungsformen des Kredits gegliedert. 2 Dabei beschränkt sich die Auswahl des Gesetzgebers bei den Darlehensarten auf nur wenige, während in der Bankpraxis eine Vielzahl von Darlehensarten und Finanzierungshilfen bekannt sind. Die Übertragung der gesetzlichen Vorschriften auf die Praxis wird dadurch nicht erleichtert. 1 2 I. Kreditarten nach Verbraucherkreditrecht Den 491 ff. BGB liegt der Darlehensbegriff des 488 BGB zugrunde, wonach der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer aufgrund einer vertraglichen Einigung einen Kapitalbetrag zur Nutzung für eine begrenzte Zeit überträgt 3 (Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts); 4 im Gegenzug zahlt der 3 1 FA-BKR/Veith, 2. Aufl., Kap. 4 Rn BT-Drs. 14/1640, S. 252 f. 3 Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., 491 Rn Gößmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, 3/389. 3

2 KREDITARTEN UND BESONDERE KREDITPRODUKTE Kunde Zinsen. Erfasst sind nur Gelddarlehen, also keine Sachdarlehen im Sinne des 607 BGB (etwa Wertpapierdarlehen). Im Übrigen sind die im Verbraucherdarlehensrecht unmittelbar behandelten Darlehensarten dürftig: Zum Teil ohne inneren Zusammenhang kennt es das Teilzahlungsdarlehen, den Immobiliardarlehensvertrag, aber auch die Ratenkredite (Teilzahlungsund Anschaffungsdarlehen) und die endfälligen Kredite, die also in einem Betrag zurückzuzahlen sind, den zur Verfügung gestellten Kreditrahmen, wie etwa den Kontokorrentkredit, bei dem der Kunde die vertraglich vereinbarte Freiheit hat, ihn in Anspruch zu nehmen oder nicht. Dazu zählt eine ausdrücklich eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, aber auch die von der Bank lediglich geduldete Überziehung eines Kontos. Die in der Praxis häufigen Probleme der Schuldübernahme und des Schuldbeitritts blieben vollständig der Rechtsprechung überlassen. Neben dem Darlehen selbst trifft das Gesetz wie die Verbraucherkreditrichtlinie auch Regelungen zu den Finanzierungshilfen, ein Begriff, der nirgends definiert ist. Beim Darlehen stellt der Darlehensgeber Geld zur Verfügung, das der Darlehensnehmer sodann für seine Zwecke einsetzen kann. Auch beim Zahlungsaufschub als Sonderfall der Finanzierungshilfe wird ein Bedürfnis des Kunden finanziert, indem dieser seine an sich sofort geschuldete Geldleistung vereinbarungsgemäß erst später erbringen muss und für diese Verzögerung ein Entgelt entrichtet. Darunter fallen das Teilzahlungsgeschäft, das Finanzierungsleasing, der Mietkauf, das Kundenkartengeschäft und Prolongationen. 5 Vor der Schuldrechtsreform umfasste der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechtes mit dem Begriff»Kreditvertrag«auch einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen. Im BGB nach der Schuldrechtsreform wurden diese Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher von den Vorschriften des Verbraucherdarlehens separiert, BGB a. F. Nach wie vor»passten«für diese rechtlichen Konstruktionen die Vorschriften der 491 ff. BGB, deren Anwendung nach der EG-Verbraucherkreditrichtlinie v geboten erschien. 6 Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen finden sich nunmehr in 506 BGB n. F. Ein Zahlungsaufschub liegt dann vor, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Leistung gegen ein Entgelt hin- 5 Bülow/Artz, 506 Rn Palandt/Weidenkaff, 66. Aufl., Rn. 1 vor 499 BGB. 4

3 ausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern. 7 Häufigster Anwendungsfall des Zahlungsaufschubs ist das Teilzahlungsgeschäft; in 506 Abs. 3 BGB n. F. legal definiert als Vertrag, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder das Erbringen einer bestimmten anderen Leistung zum Gegenstand hat. Ein Mindestaufschub von drei Monaten ist nicht mehr erforderlich, da die Richtlinie diese Einschränkung nicht kennt. 506 Abs. 1 BGB verweist für alle Finanzierungshilfen auf die Vorschriften der 358 ff., 491a bis 502 BGB, nimmt eine besondere Form des Finanzierungsleasing aber von 500 Abs. 2 und 502 BGB aus. Voraussetzung bei all diesen Verträgen ist deren Entgeltlichkeit; die Finanzierungshilfe muss daher unerheblich in welchem Umfang und in welcher Größenordnung nur gegen Gegenleistung ermöglicht werden Abzahlungskredit Häufigste Form der Darlehensvergabe ist der Ratengeldkredit, hauptsächlich als Anschaffungsdarlehen. Ihm ist wesensimmanent, dass der Preis für die Anschaffung eines Gutes oder Rechtes finanziert werden soll. Der Verbraucher schließt in der Regel zwei getrennte Verträge ab: den Erwerbsvertrag und den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs. Beim klassischen Konsumentenratenkredit besteht das Darlehen in einer bestimmten Summe; die Rückzahlung hat in periodischen, fest vereinbarten Raten zu erfolgen. Für die Berechnung der Monatsrate werden zum Darlehensbetrag der Gesamtbetrag der regelmäßig feststehenden Zinsen sowie sämtliche Kosten addiert. Bei der Grundform des Abzahlungsdarlehens hingegen ist der Tilgungsanteil periodisch gleich; damit sinken die Zinslast und die Ratenhöhe fortlaufend. Bei der Annuitätenvariante werden hingegen eine feste Monatsrate und ein Jahreszinssatz vereinbart. Jeder Zahlungseingang wird hierbei taggenau in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt und entsprechend verrechnet. 9 Die Leistungsrate bleibt gleich, so dass der durch die fortlaufende Tilgung freiwerdende Zinsanteil zur zusätzlichen Tilgung verwendet werden kann. Beim Festdarlehen ist hingegen keine laufende, ratierliche Tilgung vereinbart; getilgt wird zum Ende der Laufzeit in einer Summe Palandt/Weidenkaff, 66. Aufl., Rn. 3 vor 499 BGB. 8 OLG Köln ZIP 1994, Gößmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, 3/566 mwn. 5

4 KREDITARTEN UND BESONDERE KREDITPRODUKTE 2. Abzahlungsgeschäft Zu unterscheiden hiervon ist das Abzahlungs- oder Teilzahlungsgeschäft, bei dem die Lieferung einer bestimmten Sache oder Erbringung einer anderen Leistung gegen Ratenzahlung erfolgt (def. in 506 Abs. 3 BGB). Hierbei ist in der Regel ein Kreditinstitut nicht eingeschaltet. Die nach 507 Abs. 2 BGB und Art EGBGB maßgeblichen Formvorschriften kommen somit nur für den Kaufvertrag zwischen Händler und Käufer, nicht jedoch für einen eventuellen Kreditvertrag mit der Bank zur Anwendung. Dieses Trennungsprinzip entspricht dem gesetzlichen Leitbild, wie es auch den Ausnahmevorschriften der 358 f. BGB zugrunde liegt, in dem Kreditvertrag und Kaufvertrag als selbständige Geschäfte angesehen werden. 10 Anders verhält es sich beim drittfinanzierten Abzahlungsgeschäft, in dem ein Kreditinstitut absprachegemäß im Wege eines verbundenen Geschäfts im Sinne der 358 BGB, Art Abs. 1 EGBGB oder im Wege eines verbundähnlichen Geschäfts nach 359a BGB die Finanzierung des Erwerbs übernimmt (dazu Kapitel F). Bilden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit mit dem Darlehensvertrag, weil sich die Bank der Mitwirkung des Händlers bedient, und finanziert der Kredit das Erwerbsgeschäft, so gelten die 358, 359 BGB: Ein denkbarer Widerruf des einen Vertrages erstreckt sich auf den anderen, und der Verbraucher kann Einwendungen aus dem Grundverhältnis auch der Bank als Kreditgeberin entgegenhalten. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Verträgen ist immer dann anzunehmen, wenn zwischen ihnen eine innere Einheit besteht, so dass der eine nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. 11 Die gesetzliche Neuregelung ordnet in bestimmten Fällen die Verbundfolgen sogar dann an, wenn ein Verbundgeschäft überhaupt nicht vorliegt: Nach 359a BGB schlägt der Widerruf auf den Darlehensvertrag durch, wenn die Leistung des Unternehmers im Darlehensvertrag»genau angegeben«ist. Diese Regelung bürdet dem Kreditinstitut die Widerrufsfolgen Ausfall der Darlehensrückzahlung, Überwälzung des Insolvenzrisikos des Unternehmers also schon dann auf, wenn sie den Darlehensverwendungszweck in den Darlehenstext aufnimmt. Dies ist Art. 3 lit. n ii) 3. Alt. der Richtlinie geschuldet, dessen Voraussetzungen weiter sind als das deutsche Konstrukt des Verbundgeschäfts. Da eine bloße Gat- 10 Lwowski/Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., Bd. 1, 81 Rn. 531 ff. 11 BGH WM 2008, 967; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., 358 Rn

5 tungs- oder Typenbezeichnung nicht für 359a BGB ausreicht, 12 kann die Rechtsfolge verhindert werden, wenn Kreditinstitute auf die Benennung des Darlehensverwendungszwecks entweder verzichten oder sie nur abstrakt vornehmen. Allerdings darf der Erwerbsgegenstand dann auch nicht als Sicherheit dienen, weil der dann nämlich genau im Darlehensvertrag angegeben werden müsste Finanzierungsleasing Der Sonderfall des Finanzierungsleasingvertrages mit Verbrauchern, früher in 500 BGB a. F. geregelt, ist nunmehr Gegenstand des 506 Abs. 2 BGB. Dort beschreibt der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale des Leasing, der Richtlinie folgend, als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher einen Gegenstand entgeltlich nutzt und er den Gegenstand erwerben (Alt. 1 und 2) oder am Ende der Vertragslaufzeit für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einstehen muss (Alt. 3). Als Gegenstand versteht die Gesetzesbegründung sämtliche»formen«von Kauf-, Werk- und Dienstverträgen; gemeint ist damit der Vertragsgegenstand dieser Vertragstypen, bewegliche und unbewegliche Sachen ebenso wie Forderungen und sonstige Vermögensrechte. 14 Für eine solche entgeltliche Finanzierungshilfe gelten 506 Abs. 1 BGB zufolge die Vorschriften des Verbundgeschäftes ( a BGB) sowie die Verbraucherdarlehensregelungen der 491a bis 502 BGB, also der gesamte Bereich von der vorvertraglichen Information über die Mindestangaben, das Widerrufsrecht bis hin zu den beschränkten Kündigungsmöglichkeiten für den Leasinggeber und der erleichterten Kündigungsvoraussetzungen für den Verbraucher. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, bei der die Besonderheiten des konkreten Finanzierungshilfevertrages zu berücksichtigen sind. Die bisherigen Einschränkungen 15 zu den 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 bis 7 BGB a. F. sind entfallen; zu ihrer Fortgeltung sah der Gesetzgeber angesichts des Richtlinienwortlauts keine Möglichkeit mehr. Die Ausnahmen des 491 Abs. 2 und 3 BGB gelten aber auch hier; gem. 506 Abs. 4 BGB tritt regelmäßig der Anschaffungspreis an die Stelle des Nettodarlehensbetrages BT-Drs. 16/11643, S Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 359a Rn BT-Drs. 16/11643 v , S Jungmann/Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 81 Rn. 127 ff. 7

6 KREDITARTEN UND BESONDERE KREDITPRODUKTE 14 Für Fälle des Finanzierungsleasings, die am Ende der Laufzeit zwar keine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers kennen, wohl aber eine Einstandspflicht für einen bestimmten Wert, konnte der deutsche Gesetzgeber das Recht zur vorzeitigen Rückführung ( 500 Abs. 2, 502 BGB) versagen, da dieser Unterfall von der Richtlinie nicht geregelt, sondern vom deutschen Gesetzgeber unter Umgehungsaspekten eingeführt wurde. 16 Die Gesetzesbegründung macht keinen Hehl daraus, dass die vom Richtliniengeber gewollte vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit bei Leasingverträgen wenig sinnvoll ist. Zwar wird man Zweifel haben, ob dieser den Unternehmen gleichsam»angediente Königsweg«europarechtskonform ist, wenn man die Richtlinie entsprechend ihrer Intention über den Wortlaut hinaus auslegt; jedoch dürfte die Formulierung des 506 Abs. 2 S. 2 BGB dem deutschen Richter keinen Auslegungsspielraum eröffnen. 4. Überziehungskredit 15 Auch Rahmenkredite, wie der Überziehungskredit oder die Einräumung einer Kontokorrentlinie stellen Anwendungsfälle der 491 ff. BGB dar, denn mit ihnen gewährt das Kreditinstitut ebenfalls ein Kapitalnutzungsrecht auf Zeit. Ist eine Überziehungsmöglichkeit vereinbart, gelten die Erleichterungen des 504 BGB; ein Widerrufsrecht entfällt und die Mindestangaben nach 492 BGB sind beschränkt, wenn die Überziehung nicht länger als drei Monate dauern darf oder der Darlehensgeber jederzeit fristlos kündigen kann ( 504 Abs. 2 BGB). Sinn dieser Vorschrift ist es, Kredite, die dem Verbraucher über ein laufendes Konto in flexibler Form zur Deckung seines Kreditbedarfs eingeräumt werden, vom strengen Formzwang auszunehmen; diese Begründung zur Vorgängernorm 17 gilt auch hier. Die»unbürokratische Eingehung von Kreditverbindlichkeiten«, die insbesondere in banküblicher Form durch Dispositionskredite ermöglicht wird, sollte durch die verbraucherschützenden Normen des Gesetzes nicht eingeschränkt werden, 18 Nach der Intention des Gesetzes solle es genügen, dem Verbraucher die für ihn relevanten Kreditmodalitäten mitzuteilen und ihn über die für ihn wirtschaftlich wesentlichen Belastungen aufzuklären. 19 Gleichwohl bestehen gewisse vorvertragliche Unterrichtungspflichten auch im Bereich einer Kontoüberziehung. Es ist allerdings 16 BT-Drs. 16/11643 v , S Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 81 Rn. 62 ff. 18 BT-Drucks. 11/5462, S Jungmann aao. 8

7 danach zu differenzieren, ob es sich um einen eingeräumten oder nur um einen geduldeten Überziehungskredit handelt. a) Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit Beim eingeräumten Überziehungskredit muss ein laufendes Konto des Kunden, also ein solches, auf dem ständig Zahlungsverkehrsbewegungen erfolgen, bestehen. Dabei setzt 504 Abs. 1 BGB zunächst nur eine Überziehungsvereinbarung voraus; ihr Inhalt bleibt den Parteien anheimgestellt. Ist eine solche Vereinbarung aber einmal getroffen, ordnet Art EGBGB besondere Unterrichtungspflichten an: Diese in einem Kontoauszug zu erwartenden Angaben (u. a. Datum und Betragshöhe, Saldo, Sollzinssatz, Kosten) weichen von der bisherigen Rechtslage ab, denn nach 493 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. waren bereits im Zusageschreiben des Kreditinstitutes die Höchstgrenze des Dispositionskredites anzugeben, der im Zeitpunkt der Unterrichtung geltende nominelle Jahreszins, die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann, sowie eine Regelung zur Vertragsbeendigung, wobei diese sich auf die gesamte Geschäftsverbindung oder nur den Kreditrahmen beziehen konnte. 20 Das bedeutet aber keine Erleichterung für das Kreditinstitut, im Gegenteil: Für die Überziehungsvereinbarung gelten nämlich, wie sich dem Umkehrschluss zu 504 Abs. 2 BGB entnehmen lässt, die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der 491a ff. BGB mit geringfügigen Ausnahmen zu 502, 493 Abs. 3 und 499 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ausnahmen gibt es lediglich für die kurzfristige Überziehungsmöglichkeit mit dem jederzeitigen Kündigungsrecht des Darlehensgebers oder einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, die in der Praxis aber den Regelfall darstellen dürfte: Dann muss weder nach 491 a Abs. 3 BGB erläutert werden noch gibt es ein Widerrufsrecht gem. 495 BGB. Wohl aber ist eine vorvertragliche Information nach 491a Abs. 1 BGB auszuhändigen (Muster: Anlage 4 zu Art EGBGB); auch sind die Mindestangaben nach 492 Abs. 2 BGB geschuldet, die folgende Angaben enthalten müssen: Name und Anschrift des Kreditinstituts; eingeräumter Überziehungskredit als Darlehensart; effektiver Jahreszins; Kreditlimit oder Kreditlinie anstelle des Nettodarlehensbetrages; Palandt/Weidenkaff, 66. Aufl., BGB 493 Rn

8 KREDITARTEN UND BESONDERE KREDITPRODUKTE Sollzinssatz einschließlich Art und Weise seiner Anpassung, gegebenenfalls Referenzzinssatz; Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten oder unbefristet; Inanspruchnahme der Überziehung (»Auszahlungsbedingungen«); Kosten: nur Zinsen; Kontoführungsgebühren bleiben unberührt; Name und Anschrift des Kunden; Verfahren zur Beendigung der Überziehungsmöglichkeit; Gesamtkosten nach 6 Abs. 3 PAngVO; Hinweis auf sofortige Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung der Überziehungsmöglichkeit. Setzt sich die Vergütung der Bank für die konkrete Inanspruchnahme des Überziehungskredits nur aus den vereinbarten Zinsen zusammen, bedarf die Kreditierung nicht der Schriftform. 21 Gebühren für die bloße Führung des laufenden Kontos stellen keine Kosten für den in Anspruch genommenen Kredit dar. 22 Weiterhin dürfen Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Wie bisher ist die Höhe des Überziehungskredits gesetzlich nicht beschränkt. Der Richtwert des dreifachen regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommens 23 ist rechtlich ohne Bedeutung. 24 Allenfalls aus Umgehungsgesichtspunkten kann das Vorliegen weiterer Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bei höheren Beträgen kein Überziehungskredit mehr vorliegt, sondern ein»normaler«personalkredit. Auch nach neuem Recht ist für die Zinskonditionen darauf zu achten, dass sie in einer den Anforderungen des BGH genügenden Zinsänderungsklausel enthalten sind, in der die Verpflichtung der Bank zur Zinssatzsenkung bei Eintritt entsprechender Bedingungen ebenfalls festgeschrieben ist 25. Da die Überziehungsmöglichkeit regelmäßig Bestandteil eines Girovertrages ist, kann auch 675g Abs. 3 BGB zur Anwendung kommen. Die Bank muss den Verbraucher ferner über jede Änderung des Jahreszinses unterrichten, was in Form eines Ausdrucks auf dem Kontoauszug erfolgen darf; 26 für Unterrichtungen schreibt 504 Abs. 2 BGB lediglich Textform vor. 21 Palandt/Weidenkaff, 70. Aufl., BGB 504 Rn Bülow/Artz, 504 Rn OLG Köln WM 1999, Bülow/Artz, 504 Rn BGH WM 1991, 179; BGH WM 1989, 740; OLG Düsseldorf WM 1989, 1370; Rösler/Lang ZIP 2006, Gößmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, 3/

9 Hat der Kunde den eingeräumten Überziehungskredit zurückgeführt, nimmt jedoch die Linie später erneut in Anspruch, so ist eine neuerliche Unterrichtung entgegen früherer Rechtslage nicht ausgeschlossen: 504 Abs. 1 BGB verlangt nunmehr eine Unterrichtung in regelmäßigen Zeiträumen. 20 b) Geduldeter Überziehungskredit Eine geduldete Überziehung liegt sowohl dann vor, wenn der Kunde die eingeräumte Überziehungskreditlinie überzieht oder sie nicht rechtzeitig zurückführt, als auch dann, wenn er ohne vertragliche Zusage der Bank und nur mit deren Duldung sein laufendes Konto überzieht, sei es durch Verfügung am Geldautomaten, sei es durch Einreichung von Lastschriften oder Schecks. Ein derartiges Kapitalnutzungsrecht löst gem. 495 Abs. 3 Ziff. 3 BGB weder ein Widerrufsrecht aus, noch sind die Informationspflichten des 491a BGB oder die Mindestangaben des 492 BGB zu beachten ( 505 Abs. 4 BGB). Die geduldete Überziehung stellt gegenüber dem eingeräumten Überziehungskredit eine eigenständige Kreditform dar, die ein höheres Entgelt rechtfertigt, da bei der geduldeten Überziehung ein größerer Arbeitsaufwand und ein erhöhtes Risiko bestehen. 27 Darüber hinaus wird die Bank zur Inanspruchnahme teurerer Refinanzierungsmittel gezwungen. 28 Auch hier hat die Bank dem Darlehensnehmer gegenüber nach 505 Abs. 1 BGB Unterrichtungspflichten, wenngleich diese im Vergleich zum eingeräumten Überziehungskredit nochmals eingeschränkt sind. Da eine»geduldete«überziehung gerade nicht auf einer Vereinbarung beruht, knüpft 505 Abs. 1 BGB an der Entgeltvereinbarung für solche Fälle»in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto«an.»In«diesem Vertrag sind für eine geduldete Überziehung zunächst der zu zahlende Sollzinssatz, seine Anwendungsvoraussetzungen und die Referenzzinssätze, auf die er sich bezieht, sowie die Kosten und die Änderung derselben (Art EGBGB) anzugeben. Eine bestimmte Form ist darlehensrechtlich nicht vorgeschrieben, denn Art Abs. 1 EGBGB gilt nur für den Verbraucherdarlehensvertrag, nicht für den Kontovertrag; dieser unterliegt als Zahlungsdiensterahmenvertrag freilich nach Art EGBGB der Textform des 126b BGB. Die Unterrichtung kann daher auch über dem Kunden ausgehändigte Preisverzeichnisse und Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen. Darüber hinaus muss eine entsprechende Unterrichtung wiederum in Textform in Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 81 Rn BGH NJW 1992,

10 KREDITARTEN UND BESONDERE KREDITPRODUKTE 23»regelmäßigen Zeitabständen«erfolgen, etwa durch Kontoauszüge. Zur Regelmäßigkeit der Zeitabstände schweigt das Gesetz; es wird auf eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Kunden und der Informationsnotwendigkeit ankommen: Handelt es sich um konstante Angaben, dürfte eine jährliche Unterrichtung genügen. 29 Dauert die»erhebliche«überziehung länger als einen Monat, schuldet das Kreditinstitut zusätzlich und»unverzüglich«eine Information nach 505 Abs. 2 BGB, Art Abs. 2 EGBGB über das Vorliegen einer Überziehung, den Betrag, den Sollzinssatz, Kosten und Verzugszinsen; das Kreditinstitut wird also bei einer geduldeten,»erheblichen«überziehung, wie schon bisher, nicht später als drei Werktage 30 eine entsprechende Information, etwa in einem Kontoauszug, auf Abruf bereitstellen müssen. Was eine»erhebliche«überziehung ist, sagen Richtlinie und Gesetz nicht. Die bisher veröffentlichte Literatur versteht das Wort»erheblich«pekuniär und setzt eine Überziehung von mindestens 200,00 entsprechend 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB 31 oder von einem Monatsgehalt 32 voraus. Zwingend ist das nicht: Die Erheblichkeit kann sich schlicht auf den Zeitraum beziehen; dafür sprechen grammatikalische Erwägungen. Das Kreditinstitut ist aber gut beraten, seiner Unterrichtungspflicht nicht erst bei namhaften Beträgen nachzukommen. Verstößt die Bank gegen diese Unterrichtungspflichten, so kommen unter Umständen Schadenersatzansprüche des Bankkunden oder aber Unterlassungsansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht; entgegen der bisherigen Rechtslage 33 sieht 505 Abs. 3 BGB nunmehr vor, dass der Darlehensgeber weder Kosten noch Zinsen verlangen kann. 5. Immobiliardarlehensverträge 24 Immobiliardarlehensverträge fallen ohne weiteres in den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertragsrechts, auch wenn sie von der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 2 Abs. 2 lit. a, b) ausgenommen sind. Sie sind gem. 503 Abs. 1 BGB (vorher: 492 Abs. 1a BGB) Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredit- 29 A. A. Bülow/Artz, 505 Rn. 15: wöchentlich, monatlich, vierteljährlich. 30 Palandt/Weidenkaff, 66. Aufl., BGB 493 Rn FA-BKR/Dörrie, 2. Aufl., Kap. 4 Rn Bülow/Artz, 505 Rn Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 81 Rn

11 verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Abhängigkeit bedeutet nach der unveränderten Rechtsprechung nicht, dass das Grundpfandrecht tatsächlich bestellt werden müsste; es genügt eine vertragliche Verpflichtung zur Bestellung. 34 Erst recht genügt die Übernahme eines schon bestehenden oder eines Globalgrundpfandrechts. 35 Zu den für Immobiliardarlehen üblichen Bedingungen gehören in erster Linie eine deutlich unter derjenigen von Personalkrediten liegende Verzinsung sowie die lange Laufzeit des Realkredits mit anfänglich meist geringen Tilgungsraten. 36 Es fallen auch solche Kredite in den Anwendungsbereich der 503 BGB, bei denen der Kreditnennbetrag den Sicherungswert des Grundpfandrechts übersteigt. 37 Die Besicherung durch eine von vornherein wertlose Grundschuld kann jedoch einen Umgehungstatbestand gem. 511 S. 2 BGB darstellen, wenn für die Hereinnahme der Grundschuld kein sachlicher Grund bestanden hat. Unter den»üblichen Bedingungen«werden die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Markt geltenden Bedingungen verstanden. Einen Orientierungsansatz hierfür bot bis zum Jahr 2003 die in den Monatsberichten der deutschen Bundesbank ausgewiesene amtliche Zinsstatistik. 38 Die seither ausschließlich geführte EWU-Zinsstatistik enthält nur noch den Durchschnittszinssatz für private Wohnungsbaukredite in Form eines Effektivzinssatzes, in den unter anderem auch Darlehen zu Vorzugskonditionen eingerechnet werden. Dieser Effektivzinssatz ist daher nicht ohne Weiteres zugrunde zu legen. Vorgeschlagen wird, auf ein Unterschreiten des ebenfalls ausgewiesenen Effektivzinssatzes für Konsumentenkredite zu achten. 39 Die Durchschnittseffektivzinssätze werden auch täglich in den großen Tageszeitungen veröffentlicht. Obwohl das Verbraucherdarlehensrecht grundsätzlich auf Immobiliardarlehen anwendbar ist, sollen die 497 Abs. 2 und 3 S. 1, 2, 4, 5 sowie die 499, 500 und 502 BGB nicht gelten. Das in Deutschland bereits im Jahr 2003 eingeführte Widerrufsrecht gibt es nach 495, 355 BGB weiterhin. Das durch das Risikobegrenzungsgesetz im Jahr 2008 angeordnete qualifizierte Verzugserfordernis für eine außerordentliche Kündigung findet sich jetzt in 503 Abs. 3 BGB. Darüber hinaus kommen die Vorschriften über verbundene Verträge entgegen der früheren Rechtslage nunmehr auch für Immobiliardarlehen BGH, WM 2002, 588; NJW 2002, BGHZ 169, 109, im Gegensatz zu BGH, NJW 2004, MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 492 Rn. 75 mwn. 37 BGH ZIP 2003, 1741; BGH WM 2003, 916; BGH WM 2002, Vgl. BGH WM 2003, FA-BKR/Dörrie, 4. Kap. Rn

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