Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG

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1 Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den Udo Birkenbeul Pensions-Sicherungs-Verein VVaG Köln

2 Inhaltsübersicht 1. Der in Fakten und Zahlen 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche 2

3 Inhaltsübersicht 1. Der in Fakten und Zahlen 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche 3

4 1. Der in Fakten und Zahlen: Unternehmen Gründung...durch Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.v. (BDA) Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. (BDI) Verband der Deutschen Lebensversicherungs-Unternehmen e.v. Rechtsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Sitz Köln Mitarbeiter rd

5 1. Der in Fakten und Zahlen: Unternehmenszweck und Finanzierung Beiträge Altersversorgung Altersversorgung Sozialpolitischer Auftrag: Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers: Betriebliche Versorgungsansprüche gehen nicht verloren. Solidarprinzip: Schaden wird von den solventen Arbeitgebern getragen: Umlageverfahren mit gesetzlichen Zwangsbeiträgen. 5

6 1. Der in Fakten und Zahlen: Eckdaten Mitglieder ( ) Leistungen ( ) Mitgliedsunternehmen: Sicherungsfälle: Versorgungsberechtigte unter Insolvenzschutz: 10,0 Mio. Versorgungsberechtigte durch gesichert: Kapitalwerte der Altersversorgung: 289 Mrd. Schadenvolumen: 19,8 Mrd. 6

7 1. Der in Fakten und Zahlen: Rechtliche Grundlagen Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 7-14 BetrAVG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 22. Sept Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 7

8 1. Der in Fakten und Zahlen: Ereignisse Wesentliche Ereignisse 1974 Gründung 1982 AEG-Vergleich t 2002 Insolvenzsicherung in Luxemburg Änderung des Finanzierungsverfahrens: Kapitaldeckung für Anwartschaften Extrem-Schadenjahr mit Arcandor-Insolvenz 8

9 Inhaltsübersicht 1. Der in Fakten und Zahlen 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche 9

10 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Versicherungsaspekte = Insolvenzversicherung Versicherungsgegenstand Ansprüche der Berechtigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer Arbeitgeber mit betrieblicher Altersversorgung Versicherungsfall Sicherungsfall gemäß 7 Abs. 1 BetrAVG Begünstigte Arbeitnehmer mit Versorgungszusage 10

11 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Versicherungsaspekte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Finanzierung arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert mischfinanziert Zahlungsweise Renten Einmal-Kapital Raten-Kapital Leistungsarten Geldleistungen Sachleistungen Betriebliche Altersversorgung: Versorgungszweck Arbeitsverhältnis biolog. Ereignis Personenstatus Versorgungsempfänger Versorgungsanwärter Durchführungswege: Direktzusagen Unterstützungskasse Pensionsfonds Direktversicherung Pensionskasse Abgeleitete Rechte Versorgungsausgleich Gesetzlicher Insolvenzschutz, soweit das BetrAVG keine Leistungseinschränkungen oder -ausschlüsse regelt. 11

12 2. Exkurs: Leistungseinschränkungen und- ausschlüsse Exkurs: Grenzen des gesetzlichen Insolvenzschutzes Es liegt keine bav vor: z.b. Übergangsgelder, Kaufpreisrenten Zusagen an Unternehmer: z.b. Inhaber, Komplementäre, mehrheitsbeteiligte Organe Rückständige Leistungen > 12 Monate Aktuelle Höchstgrenzen: Renten: p.m. Kapitalleistungen: Merkblatt 300/M4 Merkblatt 300/M1 7 Abs. 1a BetrAVG 7 Abs. 3 BetrAVG Keine Rentenanpassung nach 16 Abs. 1 BetrAVG 12

13 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Versicherungsaspekte Auslösendes Ereignis: Sicherungsfall gemäß 7 Abs. 1 BetrAVG Obligatorische Sicherungsfälle Regelfall: Eröffnetes Insolvenzverfahren Sicherungsfall kraft Zustimmung Außergerichtlicher Vergleich Maßgeblich: Sicherungsfall beim Arbeitgeber Wirtschaftliche/rechtliche Lage einer Versorgungseinrichtung (z.b. Unterstützungskasse) oder sonstigen Deckungsmasse (z.b. CTA) irrelevant Kein Sicherungsfall: Rechtsgrundlose Zahlungseinstellung Betriebseinstellung, Liquidation 7 Abs. 1 BetrAVG Merkblatt 110 / M1 7 Abs. 1 3 BetrAVG Merkblatt 300/M8 13

14 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Störfall Versorgungsanspruch Versorgungsverpflichtung Eintritt eines Sicherungsfalls = Störung des Leistungsverhältnisses: Unternehmen: Rechtliches und/oder wirtschaftliches Unvermögen, die zugesagten Leistungen zu erbringen. Versorgungsberechtigte: Rechtliche und/oder wirtschaftliche Unmöglichkeit, die Versorgungsansprüche durchzusetzen. 14

15 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Rechtsfolgen Rechtsfolgen des Sicherungsfalls Insolvenzforderung Versorgungsverpflichtung 9 Abs. 2 BetrAVG 7 Abs. 1, 2 BetrAVG Gesetzlicher Forderungsübergang beschränkt auf insolvenzgeschützte Ansprüche Gesetzlicher Schuldnerwechsel beschränkt auf insolvenzgeschützte Ansprüche 15

16 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Schuldnerwechsel Gesetzlicher Schuldnerwechsel ist neuer Schuldner der betrieblichen Altersversorgung... soweit Ansprüche gesetzlich insolvenzgeschützt sind Ansprüche richten sich dann ausschließlich gegen wird aber nicht Rechtsnachfolger des Arbeitgebers! Anspruch gegen Grundsätzlich entsprechend der Arbeitgeber-Zusage Höhe, Dauer und Umfang (z.b. an Hinterbliebene) der Leistung Insolventer Arbeitgeber bleibt Schuldner der bav... soweit Ansprüche nicht gesetzlich insolvenzgeschützt sind Ansprüche richten sich weiterhin gegen den Arbeitgeber und sind ggf. beim Insolvenzverwalter geltend zu machen 16

17 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Forderungsübergang Gesetzlicher Forderungsübergang Übergang der Versorgungsansprüche Ansprüche des Arbeitnehmers auf bav gegen den Arbeitgeber gehen auf den über, soweit gesetzlich insolvenzgeschützt Kein Übergang weitergehender Ansprüche; Verbleib beim Arbeitnehmer Übergang akzessorischer Rechte z.b. Pfandrechte (an Rückdeckungsversicherungen; Wertpapieren) z.b. Schuldbeitritt eines Dritten (früherer Arbeitgeber; CTA) Aber: Kein Nachteil für Berechtigten 9 Abs. 2 2 BetrAVG Soweit kein Insolvenzschutz, vorrangiger Zugriff des Berechtigten auf Sicherungsgut bzw. Erlös Nachrangiges Zugriffsrecht des 17

18 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Insolvenzgläubiger Stellung des im Insolvenzverfahren ist Insolvenzgläubiger des Arbeitgebers mit fälligem Zahlungsanspruch in Höhe der kapitalisierten Leistungen I.d.R.: nicht nachrangiger (=einfacher) Insolvenzgläubiger Verfahrensbeteiligter ist ausschließlich der Anmeldung insolvenzgeschützter Ansprüche zur Tabelle Stimmrecht in der Gläubigerversammlung Mitwirkung in Gläubigerausschüssen Ausschüttung von Quotenzahlungen Ausnahme: Nicht insolvenzgeschützte Ansprüche Versorgungsberechtigter bleibt insoweit Insolvenzgläubiger 18

19 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung: Deckungsmittel Schadenminderung durch Deckungsmittel der bav Verwertung von Deckungsmitteln durch oder zugunsten Keine Verweisung der Berechtigten auf vorhandene Deckungsmittel Rechtsanspruch des auf Verwertungserlöse Übergang von akzessorischen Rechten an Sicherungsgütern Übergang von Unterstützungskassenvermögen 9 Abs. 3 BetrAVG Gesetzlicher Vermögensübergang auf Satzungsgemäße Verwendung von Überschüssen Keine gesetzlichen Sonderregelungen für kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen 19

20 Inhaltsübersicht 1. Der in Fakten und Zahlen 2. Mechanismus der Insolvenzsicherung 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche 20

21 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche: Überblick Insolvenzantrag Datenanforderung beim IV Datenmeldung durch IV Datenmeldung durch V.berechtigte Leistungsfestsetzung Leistungserbringung t Information an Insolvenzeröffnung Information; Datenabfrage bei V.berechtigten Datenauswertung Mitteilung über die Leistung Verfahrensabläufe beim Klare gesetzliche Grundlagen, gefestigte Rechtsprechung Etablierte Verfahrensabläufe zwischen den Beteiligten I.d.R. wenig Raum für divergierende Interessen der Beteiligten 21

22 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche: Zahlungsunterbrechung Regelfall Zahlungsunterbrechung Nach Insolvenzantrag: Vorläufiger Insolvenzverwalter stellt Rentenzahlungen ein Meistens rd. 3 Monate von Insolvenzantrag bis zur Insolvenzeröffnung Insolvenzantrag löst Sicherungsfall noch nicht aus! Zeitnahe Information des über Insolvenzbeschlüsse Nach Insolvenzeröffnung: Ausgangslage: hat keine Kenntnis über bav Konsequenz: Datenbeschaffung bei den Beteiligten Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters und Dritter Mitwirkung der Versorgungsberechtigten Zahlungen erst mit Beendigung der notwendigen Erhebungen fällig Rückständige Versorgungsleistungen: Bis zu 12 Monaten vor Insolvenzeröffnung geschützt 11 BetrAVG 14 VVG 7 Abs. 1a 3 BetrAVG 22

23 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche: Informationsfluss Information der Versorgungsberechtigten Erst-Information Nach Datenmeldung des IV und nach Verfahrenseröffnung: Informationsschreiben des über den weiteren Verfahrensablauf Gleichzeitig Abfrage und Verifizierung von Daten Bearbeitungspriorität bei Betriebsrenten: Rasche Wiederaufnahme der Zahlungen als Ziel Information der Versorgungsanwärter deshalb i.d.r. erst später Information über festgesetzte Leistung 9 Abs. 1 BetrAVG Höhe (des Renten-, Kapital-, Abfindungsbetrags bzw. der Anwartschaft) Wesentliche Berechnungsgrundlagen Begründung einer Leistungsminderung oder eines Leistungsausschlusses ggf.: Abwicklung übergegangener akzessorischer Sicherungsrechte 23

24 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche: Leistungserbringung Erbringung der Leistungen Rentenzahlungen durch Konsortium Übertragung auf Konsortium von LV-Unternehmen Abschluss von Lebensversicherungen auf Rentenbasis Keine Zustimmung der Betriebsrentner erforderlich 8 Abs. 1 BetrAVG Abfindungen durch 8 Abs. 2 BetrAVG Kapitalisierung geringfügiger Renten/Anwartschaften Grenzwert: 1% der Bezugsgröße nach 18 SGB IV (2011: 25,55 ) Kein Wahlrecht der Versorgungsberechtigten Kapitalzahlungen durch Je nach Zusage als Einmalbetrag oder in Raten Sonderfall Insolvenzplan 7 Abs. 4 BetrAVG Übertragung auf (ehemals insolventen) Arbeitgeber möglich Keine Zustimmung der Versorgungsberechtigten erforderlich 24

25 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche: Zuständigkeiten Klärung von Rechts- und Sachverhaltsfragen... durch den : Fragen zur Festsetzung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach z.b. Rechengrundlagen; Zeitpunkt der Zahlungsaufnahme Anpassungen aufgrund vertraglicher Klauseln... durch das Versicherungskonsortium: Fragen zur Abrechnung z.b. Verbeitragung; Steuerklassenwechsel Zahlungsaufnahme einer Hinterbliebenenrente Geschäftsführender Konsorte: Allianz Lebensversicherungs AG, Stuttgart... durch den Insolvenzverwalter: Feststellung nicht insolvenzgeschützter Versorgungsbeträge zur Insolvenztabelle 25

26 3. Abwicklung der Versorgungsansprüche: Zuständigkeiten Rechtsweg Formloser Widerspruch Einwendungen gegen die Mitteilung gem. 9 Abs. 1 BetrAVG dem Grunde und/oder der Höhe nach Klage von Arbeitnehmern Sachliche Zuständigkeit: Arbeitsgerichtsbarkeit Örtliche Zuständigkeit in erster Instanz: Ausschließlich ArbG Köln Gilt unabhängig vom Wohnsitz des Versorgungsberechtigten oder vom Firmensitz des Insolvenzschuldners Klage von Nicht-Arbeitnehmern z.b. Organmitglieder juristischer Personen Sachliche Zuständigkeit in erster Instanz: Ordentliche Gerichte Örtliche Zuständigkeit: Ausschließlich LG Köln 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27

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