Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2016

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1 Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2016 Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit aller Angaben, auch der bereits vorgedruckten Daten. Daher sind alle Flächendaten vom Antragsteller auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit gewissenhaft zu überprüfen. Für die Flächenangaben sind die vom Antragsteller am 17. Mai 2016 selbst landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) bzw. nutzbaren Flächen (soweit beim VNP/EA beantragt) sowie die darauf angebaute Hauptkultur im Jahr 2016 maßgebend. Ein und dieselbe Fläche kann in einem Antragsjahr nur von einem Antragsteller beantragt werden. Falsche Flächenangaben können zur Kürzung bis zum Verlust der Fördermittel führen. Zur Änderung von Flächen und für die Erfassung der Nutzungen bitte vorrangig das Internetportal ibalis ( verwenden. 1. Erfassung der Feldstücke in der Digitalen Feldstückskarte (FeKa) 1.1 Allgemeine Bestimmungen zum Feldstück In Bayern stützt sich das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen auf das Feldstück. Alle in Bayern liegenden Feldstücke müssen in der Digitalen Feldstückskarte (FeKa) korrekt erfasst sein und werden mit einem Flächenidentifikator (FID) eindeutig identifiziert. Angaben zu den Flurstücken sind nicht notwendig. Für das Feldstück relevante Informationen (z. B. Flurstücke, Gebietskulissen) können im Internet über das integrierte Bayerische Landwirtschaftliche Informations-System (ibalis - eingesehen werden. Dazu ist im Menü Feldstückskarte das betreffende Feldstück auszuwählen und auf im Infofenster zu klicken. Definition des Feldstücks: Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers. Flächen, die durch Straßen, Wege, Bäche u. ä. getrennt sind, sind nicht in einem Feldstück zusammenzufassen. Bei der Feldstücksbildung gelten zur Erleichterung der Antragstellung folgende Bestimmungen: Für Dauergrünland und Dauerkulturen sind grundsätzlich separate Feldstücke zu bilden. Bei kurzfristiger Zupacht (überbetriebliche Fruchtfolge) einzelner Flächen können diese als separate Feldstücke behandelt werden. Ein Feldstück darf nur Flächen eines Ausgleichszulagegebiets enthalten. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass nur Flächen der Gebiete 2 und 3 betroffen sind. Separate Feldstücke sind zu bilden für Almen und Alpen sowie Sonderflächen (z. B. Truppenübungsplätze). Ein Feldstück darf nur Flächen eines Bundeslandes enthalten. In Agrarumweltmaßnahmen (AUM) können grundsätzlich nur ganze Feldstücke einbezogen werden. Abweichend davon können die Maßnahmen B34/A35 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen", B35/B36/A32 Winterbegrünung", B37/B38/A33 Mulch-/Streifen-/Direktsaatverfahren", B47/B48 Blühflächen, B51 Mahd von Steilhangwiesen und B55 Weinbau in Steil- und Terrassenlagen auch auf Teilflächen beantragt werden. Bei weinbaulich genutzten Flächen (Rebflächen) sind in einem Feldstück grundsätzlich nur Flächen einer Rebsorte einzubeziehen. 1.2 Abgrenzung der Feldstücke in der FeKa Bei der Abgrenzung der Feldstücke ist wie folgt vorzugehen: In das jeweilige Feldstück sind die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) einschließlich der aus der Erzeugung genommenen Acker- und Dauergrünlandfläche (z. B. NC 591, 592) und alle förderfähigen Landschaftselemente (LE) einzubeziehen (vgl. Nr. 5). Wurden beim VNP/EA auch landwirtschaftlich nutzbare Flächen beantragt, sind diese ebenfalls in das Feldstück aufzunehmen. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie z. B. Gebäude- und Wegeflächen, Wald, Ödland und nicht förderfähige LE zählen nicht zur förderfähigen Gesamtfläche und können beim Feldstück nicht angerechnet werden. Liegen solche Flächen innerhalb eines Feldstücks, sind sie als sogenannte Sperrflächen auszugrenzen. Christbaumkulturen (Code 983) sind ebenfalls keine landwirtschaftlich genutzten Flächen und als separate Feldstücke zu erfassen. Abgrenzung der LF zum Wald: Baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, sind grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die landwirtschaftliche Tätigkeit unter denselben Bedingungen wie auf nicht baumbestandenen Flächen im selben Gebiet ausgeübt werden kann, und die Zahl der Bäume eine Bestandsdichte von 100 Bäumen je Hektar nicht überschreitet. Wird die Bestandsdichte von 100 Bäumen je Hektar überschritten, bzw. erfolgt auf beweideten Dauergrünlandflächen keine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen, sind diese Flächen ggf. als LE (z. B. Feldgehölz, vgl. Nr. 5) anrechenbar. Ansonsten sind (Teil-) Flächen mit mehr als 100 Bäumen je Hektar grundsätzlich nicht förderfähig. Erfolgt jedoch auf beweideten Dauergrünlandflächen eine landwirtschaftliche Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm, ist es ausreichend, wenn bei Weideflächen mit mehr als 100 Bäumen je Hektar ein Flächenabzug von 0,5 m² je Baum vorgenommen wird (bei VNP-Flächen mit NC 958 ist der Flächenabzug nicht erforderlich). Bei Almen und Alpen gilt zusätzlich, dass die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen ist. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden (ausreichende Beweidung des Grasaufwuchses), als LF anerkannt werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden ist. Almen/Alpen mit einer Beschirmung durch Waldbäume über 40 % sind grundsätzlich als Wald einzustufen (ausgenommen Feldgehölze bis m 2, vgl. Nr. 5). Allerdings sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem ) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor. Folgende Flächen, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand, sind auch beihilfefähige Flächen im Rahmen der Direktzahlungen. Unabhängig von ihrer Beantragung sind sie anzugeben und in der FeKa als separate Feldstücke zu erfassen: Aufforstungsflächen, die Verpflichtungen im Rahmen von Maßnahmen der zweiten Säule (EU-Programme oder damit im Einklang stehende nationale Programme) unterliegen, solange der Verpflichtungszeitraum andauert. Flächen, die infolge der Anwendung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie nicht mehr die Anforderungen an beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen gemäß der oben genannten Definition erfüllen. Folgende Flächen sind nicht förderfähig: Flächen, die zu Anlagen gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr dienen (gilt nicht für 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN 1

2 Kanal- und Hochwasserschutzdämme, soweit sie tatsächlich als Futterflächen oder anderweitig landwirtschaftlich genutzt werden), dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen, Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden, Parkanlagen, Ziergärten, Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden (bei bestimmten AUM und AGZ förderfähig), Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) befinden, Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase. Überprüfung der Abgrenzung der Feldstücke in der FeKa: Für alle Feldstücke ist ihre korrekte Erfassung in der FeKa eingehend zu prüfen hinsichtlich der korrekten Abgrenzung des Feldstücks (z. B. zum benachbarten Feldstück oder zum Wald), der korrekten Abgrenzung und der Angaben zur Art der LE (z. B. Hecke, vgl. Nr. 5), der Angaben zu den Flächengrößen ( Gesamt ) und zum FID. Es wird empfohlen, zur Überprüfung vorrangig die Möglichkeiten im Internet über ibalis zu nutzen und diese Prüfung bereits vor der Antragstellung durchzuführen. Im Menü Feldstückskarte/Feldstücke prüfen können die erfassten Feldstücke eingesehen, anhand aktueller Flurkarten (DFK) und Luftbilder (DOP) überprüft und Flächenänderungen einfach und komfortabel elektronisch mitgeteilt werden. Ein Absenden des Mehrfachantrags ist erst möglich, wenn alle bayerischen Feldstücke auf korrekte Abgrenzung geprüft sind. Neue Luftbilder aus dem Jahr 2015 für Oberbayern und Schwaben: Zur Unterstützung des Landwirts bei der Überprüfung der Feldstücke wurde anhand der neuen Luftbilder für Oberbayern (ohne die Kreise Eichstätt, Ingolstadt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen) und Schwaben eine automatisierte Vorprüfung durchgeführt. Bei diesem EDV-technischen Verfahren wurden die Farbinformationen im Luftbild daraufhin analysiert, ob die Grenze eines Feldstücks unplausibel sein könnte. In diesem Fall wird von der eingesetzten Software ein Hinweis ausgegeben. Technisch bedingt wird ein solcher Korrekturhinweis teilweise auch irrtümlich erzeugt oder irrtümlich nicht ausgegeben. Das kann dann der Fall sein, wenn innerhalb des Feldstücks ungleiche Farbinformationen vorhanden sind (z. B. mehrere Nutzungen auf einem Feldstück, Trocken- bzw. Nässeschäden), oder wenn nicht beantragte Nachbarflächen dieselbe Farbe aufweisen (z. B. Grünlandflächen). Wurden bei der automatisierten Überprüfung Feldstücke ermittelt, die ggf. eine Anpassung der Flächengröße bzw. Abgrenzung erfordern, werden diese im ibalis (Menü Feldstückskarte/Feldstücke prüfen ) in der Übersichtsliste gelb hinterlegt und in der Karte lila umrandet dargestellt. 1.3 Änderung der Abgrenzung eines Feldstücks in der FeKa, Flächenzu- und -abgänge Entspricht die tatsächliche Grenze des Feldstücks im Jahr 2016 nicht der in der FeKa erfassten Abgrenzung, ist die korrekte Grenze dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind alle Änderungen gegenüber dem Vorjahr (z. B. Korrektur der Abgrenzung des Feldstücks bzw. der LE, Verkauf, Zu- oder Verpachtung von Flächen) zu berücksichtigen, auch wenn sie dem AELF bereits mitgeteilt wurden. Es wird empfohlen, hierfür die Möglichkeiten im ibalis, Menü Feldstückskarte, zu nutzen. Ausführliche Informationen sowie Demo-Videos zur Bearbeitung der FeKa im ibalis sind im Menü Feldstückskarte unter dem Symbol in der Funktionsleiste aufrufbar. Aus technischen Gründen ist jedoch die Meldung innerhalb eines Feldstücks liegender Abzugsflächen (Sperrflächen) über ibalis nicht möglich und muss dem AELF schriftlich mitgeteilt werden. Werden Änderungen eines Feldstücks über ibalis gemeldet, wird damit zugleich im FNN für das Feldstück die Flächengröße aktualisiert. Änderungen bei einzelflächenbezogenen AUM können jedoch grundsätzlich nicht über ibalis vorgenommen werden, sondern sind dem AELF immer schriftlich mitzuteilen. Lediglich Flächenabgänge bei Feldstücken, die vollständig in einzelflächenbezogene AUM einbezogen sind, können auch über ibalis gemeldet werden. Für alle nicht über ibalis mitgeteilten Änderungen ist die tatsächliche Abgrenzung deutlich sichtbar in den aktuellen Auszug aus der FeKa oder die Karte des FNN mit einem dünnen blauen Stift einzuzeichnen. Soweit dabei die neue Grenze in der Karte anhand fester Elemente (z. B. Wege, Abmarkung) nicht eindeutig zu erkennen ist, sind ausreichend Stichmaße (z. B. neue Breite des Feldstücks) anzugeben, die vor Ort aufgemessen wurden. Bisher noch nicht in das Feldstück einbezogene förderfähige LE sind ebenfalls zu erfassen (vgl. Nr. 5). Die geänderte Karte ist zu unterschreiben und zusammen mit dem Mehrfachantrag einzureichen. Diese Änderungen werden vom AELF in der FeKa erfasst und anschließend vom Antragsteller über ibalis durch Absenden des Antrags oder mit Unterschrift auf dem Ausdruck des geänderten FNN bestätigt. Bei Vergrößerung des Feldstücks, z. B. durch Hinzunahme bereits vorhandener, jedoch bisher nicht erfasster LE, kann der Antragsteller die zusätzliche Fläche auch bei den AUM ab dem Jahr 2016 einbeziehen, sofern die entsprechenden AUM- Bestimmungen bereits seit Verpflichtungsbeginn eingehalten wurden. Dies hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen. Neben Änderungen eines Feldstücks sind auch der Zu- und Abgang ganzer Feldstücke zu melden. Alle im FNN noch nicht enthaltenen Zu- und Abgänge von Flächen sind vorrangig über ibalis, im Menü Feldstückskarte oder mit dem Formblatt zur Mitteilung von Flächenänderungen (am AELF und im Internet erhältlich) wie folgt mitzuteilen: Zugang in der FeKa erfasster Feldstücke: Für den Zugang von Feldstücken, die in der FeKa bereits bei einem anderen Betrieb erfasst sind, ist der entsprechende FID anzugeben. Beim Zugang einer Teilfläche ist die Zugangsfläche zwingend im ibalis zu erfassen oder in eine Karte einzuzeichnen. Zugang in der FeKa noch nicht erfasster Feldstücke (nur im schriftlichen Verfahren möglich): Zur Beantragung sind die Daten der neuen Feldstücke soweit möglich anzugeben. Enthält ein in der FeKa noch nicht erfasstes Feldstück Teilflurstücke oder werden LE als Teil der förderfähigen Fläche einbezogen, ist zusätzlich die Abgrenzung in eine geeignete Karte (z. B. Ausdruck aus der FeKa im ibalis) exakt unter Angabe von Stichmaßen einzuzeichnen. Flächenabgang: Für das Feldstück sind der FID und beim schriftlichen Verfahren zusätzlich die Abgangsfläche anzugeben. Beim Abgang einer Teilfläche ist die Abgangsfläche (Verkleinerung) zwingend im ibalis zu erfassen oder in eine Karte einzuzeichnen. Zeitpunkt des Flächenzu- oder -abgangs: Als Zeitpunkt des Flächenzu- oder -abgangs ist das Datum des Wechsels des Bewirtschaftungsrechts (z. B. Beginn oder Ende der Pacht) anzugeben. Bei einer Umwidmung von Flächen zu Nicht-LF oder der Aufgabe der Bewirtschaftung ist das Datum, ab dem die landwirtschaftliche Nutzbarkeit endet, anzugeben. Liegt dieses vor dem , wird mit der Flächenabgangsmeldung der Mehrfachantrag 2015 und ggf. weiter zurückliegender Jahre berichtigt. Grund des Flächenabgangs: Bei Flächenabgängen ist einer der folgenden Abgangsgründe anzugeben: A: Pachtrückgabe Wegen Beendigung des Pachtverhältnisses geht die 2 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN

3 Fläche an den Eigentümer zurück. Der Neubewirtschafter ist nicht bekannt. B: Bewirtschafterwechsel Die Fläche übernimmt ein anderer Landwirt (Eigentümer oder Neupächter) zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung. C: Umwidmung zu Nicht-LF Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist nicht mehr möglich (z. B. wegen Bebauung, Aufforstung, Infrastrukturmaßnahme). Die Umwidmung zur Nicht-LF vor dem (bzw. vor Ende des Verpflichtungszeitraums bei AUM) führt zum Verlust der Beihilfefähigkeit bei den Direktzahlungen und ggf. der Ausgleichszulage für die zurückliegenden Jahre, bei den AUM für alle zurückliegenden Jahre des mehrjährigen Verpflichtungszeitraums. D: Aufgabe der Bewirtschaftung Die Aufgabe der Bewirtschaftung ist nur zulässig, wenn sie dauerhaft erfolgt (mind. 5 Jahre). Auf diesen Flächen dürfen keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Zudem müssen noch bestimmte CC-Bestimmungen (z. B. Beseitigungsverbot für Landschaftselemente) eingehalten werden. 2. Angaben zur Hauptkultur 2016 Für jedes Feldstück bzw. jeden Schlag ist im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck des FNN die Hauptkultur 2016 anzugeben. Als Hauptkultur ist grundsätzlich diejenige Nutzung anzugeben, die sich den größten Teil des Zeitraums vom bis auf der Fläche befindet. Wird jedoch auf einer Fläche bis zum Mais angebaut (z. B. nach der Ernte von Getreide-GPS), ist Mais als Hauptkultur anzugeben. Darüber hinaus sind auch die Auflagen zu den Ökologischen Vorrangflächen bzw. bei den AUM zu beachten. Danach muss die Aussaat von Leguminosen spätestens am 15. Mai erfolgt sein. Dabei sind folgende Angaben erforderlich: a) Feldstücke mit einer Nutzung: Schlagnummer, z. B. Nr. 1 (Spalte 1) 1) Im Online-Verfahren erfolgt eine automatische Vergabe. Codenummer der Nutzung (NC) entsprechend der Liste ab Seite 13 (Spalte 2) 1) und Nutzungsbezeichnung, z. B. Winterweizen (Spalte 3) 1). Im Onlineverfahren Eingabe des NC oder der Nutzung (mit Autovervollständigen) und Auswahl aus Liste. Grünland Beginn-Jahr/GL-Beginn (vgl. Nr. 6.2): Jahr der erstmaligen Nutzung bei Kulturen mit Status AL/GL (NC 422, 424, 428, 429, 441 sowie 545,591,844 und 941) (Spalte 4) 1) Im Online-Verfahren erfolgt die Angabe in einem Zusatzfenster. Bei bereits im Vorjahr angegebenen GL-Nutzungen werden Nutzung und Beginn-Jahr automatisch vorgetragen Fläche in ha, ar (Spalte 5) 1) Im Online-Verfahren keine Angabe erforderlich. Größe ergibt sich aus der grafischen Abgrenzung. B oder N (Spalte 6) 1) (vgl. Nr. 3). ÖVF: Beantragung der Nutzung als Ökologische Vorrangfläche (Spalte 7) 1) (vgl. Nr. 4). b) Feldstücke mit mehr als einer Nutzung Die Nutzungen sind grafisch abzugrenzen (grafische Nutzungserfassung). Dabei ist wie folgt vorzugehen: Online-Antragstellung: Haben sich die Nutzungsschläge nicht verändert, kann die Vorjahresnutzung einschließlich graphischer Nutzungsschläge über den Funktionsknopf Vorjahresnutzung für gesamtes Feldstück übernehmen übernommen werden. Sind Nutzungsschläge neu zu erfassen oder anzupassen ist wie folgt vorzugehen: 1. Schritt: Aufruf der grafischen Nutzungserfassung: Beim betreffenden Feldstück über den Funktionsknopf Zur Schlagabgrenzung in die Feldstückskarte zur Ebene Nutzung wechseln. 2. Schritt: Abgrenzung jeder Nutzung: Für jede zusammenhängende Nutzung einen separaten Nutzungsschlag grafisch abgrenzen. Dabei können die Nutzungsschläge des Vorjahres übernommen und ggf. angepasst werden. Die Vorgehensweise bei der grafischen Abgrenzung der Nutzungsschläge wird im ibalis unter dem Symbol (in der Funktionsleiste der Feldstückskarte) ausführlich erläutert. Zusätzlich stehen auch hier Demo-Videos bereit, mit denen das Verfahren der Abgrenzung anschaulich erläutert wird. Es ist darauf zu achten, dass die gesamte Fläche des Feldstücks mit Nutzungsschlägen erfasst wird. Hinweis: Werden Teile des Feldstücks nicht mehr bewirtschaftet, sind vor der grafischen Abgrenzung der Nutzungsschläge die Feldstücksgrenzen zu ändern (vgl. Nr. 1.3). 3. Schritt: Angabe der Nutzung für jeden Schlag Nach der grafischen Abgrenzung der Nutzungsschläge auf dem Feldstück ist über den Funktionsknopf Zurück zur Nutzungseingabe zurückzuwechseln. Die abgegrenzten Schläge werden nun in der Karte (rechts oben im Bildschirm) dargestellt und für jeden Nutzungsschlag wird eine Zeile mit der Schlag-Nummer ausgegeben. Für jeden Schlag sind die Angaben wie unter a) erläutert einzutragen. Papierantragstellung: In den Kartenausschnitt des FNN sind alle Nutzungsschläge einzuzeichnen. Dabei ist zwar keine maßstabsgetreue Angabe erforderlich. Soweit allerdings die Grenzen der Nutzungsschläge in der Karte anhand fester Elemente (z. B. Wege, Abmarkung) nicht eindeutig bestimmbar sind, müssen ausreichend Stichmaße (z. B. Länge, Breite, Abstand zu festen Elementen bzw. zur Feldstücksgrenze) angegeben werden, die vor Ort aufgemessen wurden. Für jeden Schlag ist eine Schlagnummer festzulegen, die in die Karte und in die Spalte 1 einzutragen ist. Anschließend sind für jeden Schlag die Angaben wie unter a) erläutert einzutragen. Die Nutzungsschläge werden vom AELF erfasst und sind anschließend vom Antragsteller mit Unterschrift auf dem Ausdruck des geänderten FNN zu bestätigen. Besondere Hinweise: Die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung muss in der Vegetationsperiode bis spätestens des Antragsjahres erfolgen (Ausnahme Streuwiesen und Naturschutzflächen, vgl. Nr ). Beim Anbau von Hanf ist für jedes Feldstück im ibalis in einem Zusatzfenster (bzw. in Spalte 3) 1) die ausgesäte Sorte und die Menge des verwendeten Saatguts in kg/ha anzugeben (vgl. Merkblatt zum Anbau von Hanf am AELF und im Internet erhältlich). Für Hopfenflächen ist für jedes Feldstück im ibalis in einem Zusatzfenster (bzw. in Spalte 3) 1) die angebaute Sorte entsprechend der Sortencodierung (vgl. Merkblatt für Hopfenerzeuger am AELF und im Internet erhältlich) anzugeben. Für neu angelegte Hopfengärten ist der Sortencode mit dem Zusatz N zu ergänzen (z. B. in Spalte 3: 29N = neu eingelegter Hopfen der Sorte Hallertauer Magnum ). Bei bereits im Vorjahr beantragter Hopfennutzung werden Sorten und anteilige Fläche im ibalis automatisch vorgetragen. 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN 3

4 Für folgende Nutzungen können anstatt der detaillierten Einzelcodes Sammelcodes verwendet werden, soweit die Angabe der Einzelcodes nicht für die Erfüllung der Bestimmungen bei der Anbaudiversifizierung i. R. des Greenings bzw. den AUM erforderlich ist: Gemüse (NC 610) o Gemüse-Kreuzblütler (NC 611) o Gemüse-Nachtschattengewächse (NC 621) o Gemüse-Kürbisgewächse (NC 626) o Andere Gemüsearten (NC 632) Küchenkräuter, Heil- und Gewürzpflanzen (NC 650) Zierpflanzen (NC 720) Damit soll die Angabe der Nutzung erleichtert werden, insbesondere beim Anbau mehrerer Kulturen eines Sammelcodes auf einem Feldstück. Dabei ist jedoch zu beachten: Wird der Sammelcode 610 (Gemüse) gewählt, dürfen keinerlei weitere Gemüse-NC (611 bis 648), auch nicht die Sammelcodes 611, 621, 626, 632 verwendet werden. In diesem Fall müssen alle Gemüsekulturen mit NC 610 angegeben werden. Werden die Sammelcodes 611, 621, 626, 632 sowie 650 und 720 verwendet, ist die gleichzeitige Angabe dieser Sammelcodes und der ihnen jeweils zugeordneten Einzelcodes, auch auf verschiedenen Feldstücken, nicht zulässig. Wird also z. B. der Sammelcode NC 621 Gemüse-Nachtschattengewächse gewählt, sind im Betrieb alle Nutzungen, die darunter fallen (Tomaten, Auberginen, Spanischer Pfeffer, Schwarze Tollkirsche), mit NC 621 anzugeben. Die gleichzeitige Verwendung verschiedener Sammelcodes ist jedoch möglich. Ebenso zulässig ist es, einen Sammelcode und Einzelcodes eines anderen Sammelcodes gleichzeitig zu verwenden (z. B. Sammelcode 621 und Einzelcode 613). Mischkulturen als Saatgutmischung: Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird (ausgenommen Gras und Grünfutterpflanzen), gelten im Rahmen der Anbaudiversifizierung ungeachtet der einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung als Flächen mit einer einzigen Kultur. Hierzu zählen alle Nutzungsarten, die in der Liste zur Codierung der Nutzung, Seite 13, in der Spalte Kulturcode mit K41 gekennzeichnet sind (z. B. NC 145 für Sommermenggetreide ohne Weizen: Gemenge aus Hafer und Gerste). Für Mischkulturen in Reihenanbau, bei denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, ist jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur anzugeben, wenn sie mindestens 25 % der Fläche abdeckt. Zur Berechnung der mit den einzelnen Kulturen bebauten Teilfläche ist die gesamte Fläche, auf der die Mischkultur angebaut wird, durch die Zahl der Kulturen zu teilen, die mindestens 25 % dieser Fläche abdecken, ungeachtet des tatsächlichen Anteils einer Kultur an der Mischkultur. Für die so ermittelten Teilflächen ist ein Nutzungsschlag für die jeweilige Kultur (mindestens 25 % Flächenanteil) zu erfassen. Zusätzlich sind im ibalis im Bemerkungsfenster (bzw. in Spalte 3) 1) alle angebauten Kulturen und Mischkultur in Reihenbau anzugeben. Beispiel: Ein Feldstück mit 4,00 ha wird in getrennten Reihen mit Silomais, Sonnenblumen und Sudangras bestellt. Dabei sind 40 % der Reihen Silomais, 40 % Sonnenblumen und 20 % Sudangras. In diesem Fall sind für das Feldstück zwei Nutzungsschläge, einer für Silomais (NC 411) und einer für Sonnenblumen (NC 493) mit jeweils 2,00 ha zu erfassen. Für Sudangras ist kein Nutzungsschlag anzugeben, da der Flächenanteil unter 25 % liegt, jedoch ist es im Bemerkungsfenster (bzw. in Spalte 3) 1) anzugeben. Bei Niederwald mit Kurzumtrieb (NC 059, 841) sind im ibalis in einem Zusatzfenster (bzw. in Spalte 3) 1) für jedes Feldstück die Gehölzart(en), das Pflanzjahr und das Jahr der letzten Ernte anzugeben (vgl. Merkblatt zum Mehrfachantrag, Nr gelbe Farbe). Werden Klee (NC 421), Klee- Luzerne- Gemisch (NC 425) Luzerne (NC 423), Wicken (NC 221), Esparsette, Serradella (NC 430) oder Lupinen (NC 230, 488) als ÖVF beantragt, ist im ibalis in einem Zusatzfenster (bzw. in Spalte 3) 1) die Angabe der Art(en) (z. B. Rotklee) notwendig. Für beweidetes Dauergrünland sind folgende Nutzungscodes zu verwenden: Mähweiden, Weiden NC 452, 453: Wenn zusätzlich zur Futternutzung weitere produktionstechnische Maßnahmen (z. B. Düngung, Pflanzenschutz, Nachmahd, Narbenpflege) erfolgen. Hutungen (Futternutzung) NC 454: Magere, in der Vegetationsperiode extensiv genutzte Weiden, auf denen außer der Futternutzung weitere produktionstechnische Maßnahmen nicht oder nur in geringem Umfang erfolgen. Sommerweiden für Wanderschafe NC 460: Wenn die Bewirtschaftung wie bei Hutungen, die Beweidung jedoch im Rahmen der Wanderschafhaltung erfolgt. Anerkannte Almen, Alpen NC 455: Förderfähig ist die Lichtweidefläche auf anerkannten Almen/Alpen (vgl. Nr. 1.2). Hinweise für Streuwiesen und Naturschutzflächen: Streuwiesen (Streu-/Futternutzung) NC 458: Der NC 458 ist für Grünland auf Nass- bzw. Feuchtstandorten mit überwiegend Sauergräsern (z. B. Seggen, Binsen) zu verwenden, dessen Aufwuchs hauptsächlich als Einstreu in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Eine untergeordnete Futternutzung ist zulässig, soweit dies nicht über VNP/EA-Maßnahmen ausgeschlossen ist. Darunter fallen nur Flächen, die traditionell jährlich oder überjährig, also mindestens in jedem zweiten Jahr genutzt werden. Naturschutzflächen (keine landwirtschaftliche Verwertung) NC 958: Der NC 958 ist für Flächen zu verwenden, die überwiegend naturschutzfachlichen Zwecken dienen und deren Aufwuchs nicht landwirtschaftlich genutzt wird (z. B. Mähgutverwertung in Form von Ausbringung auf Ackerflächen, Kompostierung, kostenpflichtiger Entsorgung, unentgeltlicher Verbrennung oder Weitergabe an Dritte zur nicht landwirtschaftlichen Verwertung). Naturschutzflächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, können auch mit dem Nutzungscode 592 (Dauergrünland aus der Erzeugung genommen) angegeben werden, wenn sie unmittelbar vor der nicht landwirtschaftlichen Verwertung nachweislich in der landwirtschaftlichen Erzeugung waren. Für Kleegras und Klee-/Luzernegras-Gemisch (NC 422) ist ein ausreichender Klee- bzw. Luzerneanteil erforderlich. Geht auf Flächen, die als Kleegras eingesät wurden, mehrere Jahre nach der Ersteinsaat der Kleeanteil so stark zurück, dass es sich um nahezu reine Grünlandbestände handelt, können diese Flächen nicht mehr mit dem NC 422 angegeben werden. Sie sind mit der tatsächlichen Nutzung (z. B. Ackergras, NC 424) anzugeben. Im ibalis bzw. in der Spalte 4 (Grünland Beginn-Jahr) 1) ist das Jahr der Ersteinsaat anzugeben (vgl. Nr. 6, Beispiel 4 zu GL). Gemenge Leguminosen/Getreide - NC 250 bzw. NC 485: Angabe nur für Kulturen möglich, wenn der Getreideanteil den Charakter einer Stützfrucht hat. Überwiegt in Mischungen der Getreideanteil bereits bei der Aussaat deutlich, kann der NC 250 bzw. 485 nicht verwendet werden. Gemenge mit Silomais - NC 412: Der NC 412 ist zu verwenden, wenn Mais im Gemenge als Saatgutmischung mit z. B. Hirse oder Sonnenblumen angebaut wird. Bei AUM und AGZ wird diese Kultur als Mais gewertet. 4 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN

5 Brache mit jährlicher Blühmischung NC 590 Der NC 590 ist nur für Brachen zu verwenden, die jährlich mit einer Blühmischung (keine Gras- oder Grünfutterpflanzen) neu eingesät werden. Der NC 590 ist bei AUM nicht förderfähig. Werden die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nicht für den Gesamtbetrieb, sondern nur für einzelne Produktionseinheiten erfüllt, sind die ökologisch bewirtschafteten Flächen im FNN durch Anhaken im Onlineverfahren bzw. mit OEK in Spalte 3 im schriftlichen Verfahren zu kennzeichnen. Der Anbau von Kulturen unter Glas oder in Töpfen ist nur beihilfefähig, wenn der Anbau direkt in den Ackerboden erfolgt bzw. wenn die Pflanzen durch die Töpfe in den Boden wurzeln können. Die EU-Kommission hat zuletzt bezweifelt, dass es sich bei einer landwirtschaftlichen Lagerung (unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze (max. 1 Jahr)) um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Bis Redaktionsschluss (Feb. 2016) war jedoch noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass Flächen mit den NC 994, 996 nachträglich als nicht beihilfefähig eingestuft werden müssen, was ggf. zu einem Förderverlust bei den Direktzahlungen führt. 3. Angaben zur Aktivierung der Zahlungsansprüche (ZA) und Auszahlung der Direktzahlungen Im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck des FNN, Spalte 6 (B, N), ist für jeden Nutzungsschlag zwingend ein Eintrag erforderlich. Dabei bedeutet: B = Diese Fläche wird im Rahmen der Basisprämienregelung zur Aktivierung von ZA beantragt. Bei der Basisprämie beihilfefähige Kulturen sind in der Liste ab Seite 13 in Spalte Basisprämie mit B gekennzeichnet. Verfügbarkeit am und ganzjährige Beihilfefähigkeit erforderlich: Die Aktivierung ist nur mit Flächen möglich, die dem Antragsteller am zur Verfügung stehen und grundsätzlich während des gesamten Jahres 2016 uneingeschränkt landwirtschaftlichen Zwecken dienen. N = Nichtbeantragung; d. h. diese Fläche wird nicht für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen herangezogen. Auch bei allen nicht beihilfefähigen Kulturen (z. B. Naturschutzflächen) ist N anzugeben. 4. Angabe Ökologischer Vorrangflächen (ÖVF) Als ÖVF können unterschiedliche Flächen bzw. Typen beantragt werden (vgl. Merkblatt zum Mehrfachantrag, Nr gelbe Farbe). Dabei ist wie folgt vorzugehen: 4.1 CC-relevante Landschaftselemente (CC-LE) als ÖVF CC-LE (vgl. Nr. 5.1), die auf Ackerland liegen oder an Ackerland angrenzen, können als ÖVF beantragt werden. Das CC-LE muss korrekt bei einem Ackerland-Feldstück erfasst sein (vgl. Nr. 1.2). Am Rand liegende CC-LE können einem Ackerfeldstück nur zugeordnet werden, wenn sie direkt an das Ackerland angrenzen. Zur Beantragung der CC-LE als ÖVF ist im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, Fenster CC-LE und Ufervegetation als ÖVF bzw. im Papierausdruck des FNN, Spalten 8 bis 11 1), das betreffende LE als ÖVF zu kennzeichnen. 4.2 Beantragung einer Nutzung als ÖVF Nutzungen, die als ÖVF beantragt werden können, sind in der Liste ab Seite 13 in Spalte Nutzungsart mit ÖVF gekennzeichnet. Bei ihrer Beantragung wird wie folgt vorgegangen: a) Brachliegende Flächen (NC 062), Feldränder (NC 058), Pufferstreifen (NC 056, 057), Ackerstreifen an Waldrändern (NC 054), Niederwald mit Kurzumtrieb (NC 059) sowie Aufforstungsflächen (NC 061): Allein durch Angabe der o. g. spezifischen ÖVF- Nutzungscodes wird die Fläche als ÖVF beantragt. b) Stickstoffbindende Pflanzen: Die Beantragung des betreffenden Eiweißpflanzenschlags als ÖVF erfolgt durch zusätzliche Kennzeichnung im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, in Spalte ÖVF-Typ bzw. im Papierausdruck des FNN in Spalte 7. Bei kleinkörnigen Leguminosen als ÖVF (z.b. Klee, NC 421) ist/sind zusätzlich die Art(en) anzugeben (vgl. Nr. 2, besondere Hinweise). Für jede ÖVF-Fläche ist ein separater Nutzungsschlag anzugeben (z. B. Nutzungsschlag ÖVF-Pufferstreifen Ackerland NC 056). Wird eine Kultur nur teilweise als ÖVF genutzt, sind hierfür im FNN zwei Nutzungsschläge anzugeben. Nur derjenige Schlag, der auch als ÖVF beantragt wird, ist im FNN mit ÖVF zu kennzeichnen. Hinweis: Bei beihilfefähigen Ackerstreifen an Waldrändern (054), Pufferstreifen (NC 056, 057) und Feldrändern (NC 058) ist sorgfältig darauf zu achten, dass die jeweilige Höchstbreite (10 m bei NC 054, ansonsten 20 m) nicht überschritten wird. Wird die jeweilige Höchstbreite überschritten, kann die betreffende Fläche nicht mehr als das beantragte ÖVF- Streifenelement, sondern ggf. nur mehr als ÖVF- Brache (NC 062) mit geringerem Gewichtungsfaktor (1,0) angerechnet werden, soweit hierfür die Auflagen (v. a. keine landwirtschaftliche Erzeugung) erfüllt sind. 4.3 Zwischenfrüchte (ZWF) oder Grasuntersaaten (GUS) als ÖVF Zusätzlich zur Hauptkultur ist anzugeben, ob eine weitere Kultur als Zwischenfrucht oder Grasuntersaat angebaut und als ÖVF beantragt wird. Zur Beantragung ist der betreffende Nutzungsschlag der Hauptkultur im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, in Spalte ÖVF-Typ bzw. im Papierausdruck des FNN, Spalten 8 bis 11, mit Zwischenfrucht (ZWF) bzw. Grasuntersaat (GUS) zu kennzeichnen. Wird die Fläche nur teilweise mit einer Zwischenfrucht oder Grasuntersaat für ÖVF bebaut, sind zwei Nutzungsschläge anzugeben. Nur derjenige Schlag, der mit Zwischenfrucht bzw. Grasuntersaat angebaut wird, ist im FNN als ÖVF zu beantragen. Wird also z. B. eine Zwischenfrucht nur auf einem Teil einer Winterweizenfläche angebaut und als ÖVF beantragt, sind zwei Nutzungsschläge für Winterweizen anzugeben. Flächen, die als ÖVF Zwischenfrüchte oder Grasuntersaat ausgewiesen werden, müssen im Rahmen der Mehrfachantragstellung bis spätestens beantragt werden. Dies gilt auch, wenn sie zugleich in die KULAP-Maßnahme A32/B35/B36 Winterbegrünung einbezogen werden (vgl. Nr ). Hinweis: Eine ÖVF Zwischenfrucht im Antragsjahr bzw. Herbst 2016 darf im folgenden Jahr nicht als Hauptfrucht weitergenutzt und auch nicht als Zwischenfrucht für die KU- LAP-Maßnahmen A33/B37/B38 Mulchsaat-/Streifen-/Direktsaatverfahren im Verpflichtungsjahr 2017 beantragt werden. 4.4 Pufferstreifen (NC 056, 057) mit Ufervegetation als ÖVF Pufferstreifen (NC 056 auf Ackerfläche, NC 057 auf Dauergrünlandfläche) dürfen eine Breite von mindestens 1 m bis maximal 20 m haben. Sie können auch Ufervegetationsstreifen bis 10 m Breite umfassen, gemessen ab Böschungsoberkannte des Gewässers. Die Gesamtbreite, ein- 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN 5

6 schließlich Ufervegetation, darf aber 20 m nicht überschreiten (vgl. Merkblatt zum Mehrfachabtrag, Nr gelbe Farbe). Da die Ufervegetation zwar als ÖVF ausgewiesen werden kann, jedoch nicht zur beihilfefähigen Fläche zählt, ist in der Feldstückskarte ein separates ÖVF-Polygon Ufervegetation des Puffers außerhalb des Feldstücks zu erfassen, das aber direkt an die Acker- bzw. Dauergrünlandfläche des restlichen Pufferstreifens angrenzen muss. Das Polygon der Ufervegetation kann beim jeweiligen Feldstück im ibalis, Menü Feldstückskarte, online erfasst werden oder ist deutlich sichtbar in die Karte des FNN mit einem dünnen blauen Stift einzuzeichnen. Die Vorgehensweise bei der Online-Erfassung wird in einem Demo-Video anschaulich erläutert. Die Beantragung der Ufervegetation als ÖVF ist im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, Fenster CC-LE und Ufervegetation als ÖVF bzw. im Papierausdruck des FNN, Spalten 8 bis 11, vorzunehmen. 4.5 Änderungsmöglichkeit beantragter ÖVF Ab 2016 können nicht dauerhafte ÖVF, die mit dem Mehrfachantrag gemeldet wurden, noch spätestens am 1. Oktober 2016 durch den Anbau von ÖVF-Zwischenfrüchten ersetzt werden (vgl. Merkblatt zum Mehrfachantrag, Nr gelbe Farbe). 5. Landschaftselemente (LE) Nach EU-Recht sind bestimmte LE als Teil der förderfähigen Fläche anzurechnen. LE, die dem Cross Compliance- Beseitigungsverbot unterliegen, können zudem als Ökologische Vorrangflächen herangezogen werden. Dabei wird wie folgt differenziert: 5.1 Landschaftselemente, die dem Cross Compliance- Beseitigungsverbot unterliegen: Hecken: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind, ab einer Mindestlänge von 10 m. Die durchschnittliche Breite darf maximal 15 m betragen. Verbuschte Waldränder sind keine Hecken. Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 2,0 Feldgehölze: Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Flächen, die an einen Wald angrenzen, sind als Wald zu behandeln und sind keine Feldgehölze. Mindestgröße 50 m², Höchstgrenze 0,20 ha. Übersteigt die Flächengröße eines zusammenhängenden Feldgehölzes 0,20 ha, kann es insgesamt nicht angerechnet werden. Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 1,5 Einzelbäume: Freistehende Bäume, die nach 28 BNatSchG als Naturdenkmäler geschützt sind. Anrechnung als ÖVF mit 30 m² je Baum (20 m² x Gewichtungsfaktor 1,5) Baumreihen: Reihen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 m aufweisen. Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 2,0 Feuchtgebiete: a) Biotope, die nach 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG oder Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind. b) Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete. Höchstgrenze 0,20 ha. Übersteigt die Flächengröße eines nicht bewirtschafteten Feuchtgebiets 0,20 ha, kann es insgesamt nicht angerechnet werden. Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 1,0 Feldraine über 2 m Breite: Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m, die innerhalb eines Feldstücks oder an dessen Rand liegen. Dazu zählen auch Ranken. Böschungen am Rand eines Feldstücks als Abgrenzung, z. B. zu Wegen, Straßen oder Gräben, sind diesen zuzuordnen und deshalb keine beihilfefähigen CC-relevanten LE. Feldraine, die landwirtschaftlich genutzt werden (z. B. als Grünland), sind nicht als Landschaftselement, sondern als LF zu behandeln. Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 1,5 Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle: Mit Erde oder Lehm verfugte oder nicht verfugte Mauern aus Feld- oder Natursteinen, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind. Aufschüttungen von Lesesteinen. Mindestlänge von mehr als 5 m Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 1,0 Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen: Innerhalb eines Feldstücks natürlich vorkommende Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen. Höchstgrenze 0,20 ha. Übersteigt die Flächengröße des Fels- und Steinriegels bzw. der naturversteinten Fläche 0,20 ha, kann sie insgesamt nicht angerechnet werden. Anrechnung als ÖVF: Gewichtungsfaktor 1,0 Terrassen: Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Anrechnung als ÖVF mit 2 m² je Meter Länge 5.2 Landschaftselemente bis zu einer Breite von 2 m: Gräben: Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks liegende Gräben bis zu einer Breite von 2 m, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden und nicht ganzjährig Wasser führen. Gräben über 2 m Breite und Bäche, auch wenn sie nicht ganzjährig Wasser führen, sind nicht als förderfähige Fläche anrechenbar. Feldraine: Wie unter Nr. 5.1 definiert, aber mit einer Breite bis 2 m. Einzelsträucher: Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks freistehende Sträucher bis zu einer Breite von 2 m. Hecken: Wie unter Nr. 5.1 definiert, aber mit einer Länge von unter 10 m und bis zu einer Breite von 2 m. Baumreihen: Wie unter Nr. 5.1 definiert, aber mit weniger als 5 Bäumen oder einer Länge von unter 50 m und bis zu einer Breite von 2 m. 5.3 Kleine Landschaftselemente ( kleine LE ) Folgende kleine LE sind nur förderfähig und in das Feldstück einzubeziehen, wenn ihr Flächenanteil am Feldstück 6 % nicht überschreitet: Hecken: Wie unter Nr. 5.1 definiert, aber mit einer Länge von unter 10 m und über 2 m Breite. Feldgehölze: Wie unter Nr. 5.1 definiert, aber unter 50 m² und über 2 m Breite. Einzelsträucher: Wie unter Nr. 5.2 definiert, aber über 2 m Breite. Beträgt ihr Flächenanteil mehr als 6 %, sind die über 6 % hinausgehenden kleinen LE nicht förderfähig und vom Feldstück auszugrenzen. 5.4 Hinweise zur Erfassung von Landschaftselementen Die unter Nr. 5.1, 5.2 und 5.3 (bis zu einem Flächenanteil von 6 %) genannten LE zählen bei allen Fördermaßnahmen grundsätzlich zur beihilfefähigen Fläche. Sie sind in das Feldstück einzubeziehen, soweit folgende Voraussetzungen vorliegen: Das LE ist Bestandteil des bewirtschafteten Feldstücks und steht unmittelbar räumlich im Zusammenhang mit dem Feldstück. Der Landwirt besitzt das Bewirtschaftungsrecht für das LE. Das gilt auch für am Rand eines Feldstücks liegende LE. 6 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN

7 Der Flächenanteil der LE am beantragten Feldstück ist untergeordnet und beträgt nicht mehr als maximal ca. 25 Prozent. Liegt ein LE auf zwei Feldstücken, ist dessen Fläche den einzelnen Feldstücken entsprechend der räumlichen Lage anteilig zuzuordnen. Dies ist insbesondere bei angrenzenden Feldstücken mit unterschiedlicher Nutzung (Acker- bzw. Dauergrünland, Dauerkulturen) zu beachten. Die bisher vorgenommene Zuordnung darf nur in begründeten Fällen geändert werden (z. B. bei Flächenzu- oder -abgängen). Sind CC-relevante LE (vgl. Nr. 5.1) Teil der Gesamtfläche eines Feldstücks, müssen sie in der FeKa gesondert erfasst werden, indem das LE grafisch abgegrenzt wird. Bisher noch nicht erfasste CC-relevante LE sind im ibalis, Menü Feldstückskarte online zu erfassen oder in die Karte des FNN exakt einzuzeichnen (vgl. Nr. 1.3). Die Vorgehensweise bei der Online-Erfassung oder Änderung wird in Demo-Videos anschaulich erläutert. Um sicherzustellen, dass die LE korrekt erfasst sind, sind alle Feldstücke des Betriebs im ibalis, Menü Feldstückskarte oder anhand der Karte im FNN wie folgt zu prüfen: a) Sind die erfassten LE korrekt abgegrenzt? b) Sind förderfähige LE innerhalb oder am Rand des Feldstücks vorhanden, die noch nicht erfasst sind, da sie bisher nicht beantragt wurden? c) Stimmt die Angabe zur Art der CC-LE? Die notwendigen Korrekturen sind entweder online über ibalis, Menü Feldstückskarte vorzunehmen oder in die Karte des FNN mit einem dünnen blauen Stift einzuzeichnen. Alle Änderungen gegenüber den vorgedruckten bzw. im ibalis ausgegebenen Angaben sind zu begründen (z. B. fehlerhafte Angabe, Beseitigung des LE aufgrund einer Genehmigung). Befinden sich auf einer Fläche mehrere voneinander getrennt liegende LE, für die eine Höchstgrenze von 0,20 ha gilt (Feldgehölze, Feuchtgebiete, Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen), können alle LE, die einzeln die Grenze von 0,20 ha nicht überschreiten, angerechnet werden. Andererseits darf die Höchstgrenze von 0,20 ha für ein LE durch Aufteilung auf mehrere Bewirtschafter oder Feldstücke nicht umgangen werden. Zur korrekten Angabe der Abgrenzung und Prüfung, ob LE förderfähig sind, ist gegebenenfalls auch eine Nachprüfung vor Ort durchzuführen, um z. B. die Flächengröße oder Länge zu ermitteln. 5.5 Angaben im Flächen- und Nutzungsnachweis Wurden bei einem Feldstück LE als Teil der Gesamtfläche in der FeKa bereits gesondert grafisch erfasst, wird für das Feldstück im ibalis bzw. im FNN-Ausdruck die Flächengröße und Art für jedes erfasste LE ausgegeben. Werden auf einem Feldstück, das LE enthält, mehrere Kulturarten angebaut, ist bei der grafischen Abgrenzung des Nutzungsschlages die Fläche der LE der jeweiligen Kulturart zuzuweisen, zu der sie räumlich zugeordnet werden kann (vgl. Nr. 2). 6. Grünland DG (Dauergrünland) Dauergrünland sind alle Flächen, die bisher mit den Codes 451 bis 460 angegeben wurden und weiterhin so genutzt werden. Auch bei einem Wechsel zwischen diesen Codes oder bei einer Erneuerung des Dauergrünlands behält die Fläche den Status DG. Den Status DG" haben auch aus der Erzeugung genommene Dauergrünlandflächen (NC 592), stillgelegte Dauergrünlandflächen nach FELEG (NC 546), stillgelegte Dauergrünlandflächen i. R. von AUM (NC 567), ÖVF-Pufferstreifen Dauergrünland (NC 057) sowie unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze auf Dauergrünland (NC 994). Außerdem sind im Jahr 2016 als Dauergrünland einzustufen alle Flächen, die seit mindestens 5 Jahren, also seit dem Jahr 2011 bis 2015 durchgehend mit folgenden GL- Nutzungscodes beantragt und als solche genutzt wurden Ackerfutter (NC 422, 424, 428, 429 oder 441) oder Ackerland aus der Erzeugung (NC 591), stillgelegte Ackerflächen nach FELEG (NC 545), unbestockte Rebflächen (NC 844) oder Grünbrache im ökologischen Landbau (NC 941), wenn sie im Jahr 2016 wiederum die o. g. Nutzungen aufweisen. Beachte: Aufgrund einer Entscheidung des EuGH vom und Änderungen im EU-Recht verhindert eine Nutzungsänderung beim GL-Ackerfutter (z. B. Wechsel von Ackergras zu Kleegras) oder eine Stilllegung (z. B. NC 591) innerhalb des 5- Jahreszeitraums nicht mehr die Entstehung von Dauergrünland. Das gilt auch, wenn seit 2011 Dauergrünland umgebrochen und die Fläche direkt anschließend als Ackerfutter angegeben wurde. Diese Flächen sind im Jahr 2016 im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck des FNN in Spalte 3 zwingend als Dauergrünland mit den Nutzungscodes 451 bis 453, 592 oder 057 anzugeben. Gemäß einer aktuellen Auslegung der Europäischen Kommission zählen die Leguminosen Klee (NC 421, K190), Luzerne (NC 423, K191), Klee-Luzerne-Gemisch (NC 425, K41), Esparsette/ Serradella (NC430, K192) jedoch dann nicht als Gras oder Grünfutterpflanzen sondern als Ackerkultur, sofern sie in Reinsaat angebaut werden, und der naturbedingt entstehende Gras- bzw. Grünfutterpflanzenanteil nur marginal ist (vgl. Beispiel 6 zu GL). Ausnahmen: Jedoch ist die 5- Jahresfrist zur DG-Entstehung unterbrochen - bei stillgelegten Ackerflächen, die als ÖVF ausgewiesen werden (NC 054, 056, 058, 062) im jeweiligen Jahr (vgl. Beispiel 7 zu GL) und - bei Ackerflächen, die ab Verpflichtungsbeginn 2015 in die Maßnahmen Umwandlung von Acker in Grünland (B28/B29) und Gewässer- und Erosionsschutzstreifen (B34) des Kulturlandschaftsprogramms bzw. in die Maßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (H20) des Vertragsnaturschutzprogramms einbezogen sind, während des Verpflichtungszeitraums (vgl. Beispiel 8 zu GL). Nach Auffassung der EU-Kommission darf jedoch die Beantragung einer Fläche als ÖVF-Brache nicht nur zu dem Zweck erfolgen, die Entstehung von DG zu verhindern. Die nähere Prüfung eines Umgehungstatbestandes ist dann erforderlich, wenn in einem Betrieb über 10 % der Ackerflächen als ÖVF- Brache (NC 062) ausgewiesen werden, die ansonsten zu DG würden. Bei Überschreiten der o. g. 10 %- Schwelle, müssen hierfür die Gründe (z. B. Erosionsvermeidung, Lage in Wasserschutzgebieten, Vermeidung von Gewässerbeeinträchtigungen, Verbesserung der biologischen Vielfalt) schriftlich dem AELF mitgeteilt werden. Im Rahmen von AUM stillgelegte Ackerflächen (NC 560) bleiben ebenfalls Ackerland. Der 5-Jahreszeitraum zur DG- Entstehung beginnt erst nach Ablauf des AUM- Verpflichtungszeitraums. AUM-Sonderregelung bei A34, A35, G20 und G30 (Verpflichtungsbeginn bis 2014) : Flächen, die mit Verpflichtungsbeginn bis 2014 in die Maßnahmen A34 Umwandlung von Acker in Grünland und A35 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz des Kulturlandschaftsprogramms bzw. in die Maßnahmen G20 Um- 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN 7

8 wandlung von Ackerland in Wiesen und G30 Umwandlung von Ackerland in Weiden des Vertragsnaturschutzprogramms einbezogen waren, werden nicht zum Dauergrünland, auch wenn nach Ende des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums keine Nutzungsänderung erfolgt. Hier beginnt die 5-Jahresfrist zur DG- Entstehung nach dem Ende des ursprünglichen fünfjährigen Verpflichtungszeitraums neu (vgl. Beispiel 9 zu GL). Beispiele für die Angaben zum Status der Grünlandnutzung: Im ibalis wird der Online-Antragsteller bei den notwendigen Angaben zum Status der Grünlandnutzung vom EDV-System geführt und durch Eingabehilfen unterstützt. Die nachfolgenden Beispiele beziehen sich in der Darstellung auf das schriftliche Verfahren: Beispiel 1 zu DG: Ein Feldstück wurde in den Jahren 2011 und 2012 als Ackergras (NC 424) genutzt, 2013 aus der Erzeugung genommen (NC 591), anschließend als Kleegras (NC 422) neu eingesät und seitdem so genutzt und beantragt. Ab dem Jahr 2016 ist die Fläche als DG anzugeben: 1) 451 Wiesen 1,20 1) Für DG-Flächen ist bei Beginn-Jahr (Spalte 4) keine Angabe erforderlich. Beispiel 2 zu DG: Auf einem Feldstück wurde seit dem Jahr 2011 eine Fläche von 1,40 ha Ackerland aus der Erzeugung (NC 591) genommen und der Selbstbegrünung überlassen oder gezielt begrünt. Im Jahr 2016 ist diese Fläche als DG anzugeben, wenn sie wieder stillgelegt (keine ÖVF-Brache oder AUM-Stilllegung) wird, und ein typischer Dauergrünlandbewuchs gegeben ist. 1) 592 DG aus der Erzeugung 1,40 1) Für DG-Flächen ist bei Beginn-Jahr (Spalte 4) keine Angabe erforderlich. Beispiel 3 zu ÖVF-Brache Auf einem Feldstück wurde seit dem Jahr 2011 eine Fläche von 1,80 ha Ackerland aus der Erzeugung (NC 591) genommen und der Selbstbegrünung überlassen oder gezielt begrünt. Im Jahr 2014 wurde sie als Kleegras (NC 422) neu eingesät und auch 2015 so genutzt. Da die Fläche 2016 als ÖVF-Brache (NC 062) bereitgestellt wird, erhält sie im Jahr 2016 keinen DG-Status und bleibt Ackerland. Wird jedoch die Fläche im Jahr 2017 nicht erneut als ÖVF-Brache und auch nicht als AUM-Stilllegung, sondern als Grasoder Grünfutternutzung oder sonstige Stilllegung beantragt, wird sie DG. 1) 062 Brachliegende Fläche ÖVF 1,80 1) Bei ÖVF-Brache ist bei Beginn-Jahr keine Angabe erforderlich. Beispiel 4 zu DG Auf einem Feldstück wurde seit dem Jahr 2010 eine Fläche von 2,20 ha Ackerland aus der Erzeugung (NC 591) genommen und der Selbstbegrünung überlassen oder gezielt begrünt. Im Jahr 2015 wurde sie als ÖVF-Brache (NC 062) angegeben. Die Fläche ist 2016 als DG (NC ) anzugeben, wenn eine Gras- oder Grünfutternutzung erfolgt, oder als DG aus der Erzeugung genommen (NC 592) anzugeben, wenn sie wieder stillgelegt wird (keine ÖVF-Brache oder AUM-Stilllegung). 6.2 GL (Sonstiges Grünland): Sonstiges Grünland sind Flächen, die weniger als 5 Jahre (z. B. seit dem Jahr 2012) durchgehend als Ackerfutter (NC 422, 424, 428, 429 oder 441) oder Ackerland aus der Erzeugung (NC 591), stillgelegte Ackerflächen nach FELEG (NC 545), unbestockte Rebflächen (NC 844) oder Grünbrache im ökologischen Landbau (NC 941) beantragt und als solche genutzt wurden, wenn sie im Jahr 2016 wiederum oder erstmalig eine der o. g. GL-Nutzungen aufweisen Für diese Flächen ist im ibalis Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck des FNN, Spalte 4 Grünland Beginn-Jahr, das erste Jahr anzugeben, ab dem diese Fläche ununterbrochen mit o. g. GL-Nutzungen beantragt wurde. Im Onlineverfahren werden dazu alle bereits mindestens seit 2015 mit einem der o. g. GL-NC beantragten Nutzungsschläge automatisch mit dem gespeicherten Beginn-Jahr vorgetragen, im Papierausdruck sind die Beginn-Jahre aus der Vorjahresnutzung ersichtlich. Wie unter Nr. 6.1 bereits ausgeführt, unterbricht eine Nutzung als ÖVF- Stilllegungsfläche (NC 054, 056, 058, 062) bzw. eine Einbeziehung in bestimmte Agrarumweltmaßnahmen (AUM) die 5-Jahresfrist zur DG-Entstehung. Die Jahre mit einer GL-Nutzung davor und danach sind allerdings bei der DG-Entstehung zu berücksichtigen. Um dies zu gewährleisten, ist das ursprüngliche Beginn-Jahr der GL-Nutzung anzugeben (vgl. Beispiel 7 und 8 zu GL). Wird ein Feldstück im Jahr 2016 zwar einheitlich mit einer der o. g. GL-Nutzungen beantragt, wobei diese Nutzung (z. B. Kleegras) jedoch in unterschiedlichen Jahren erstmalig eingesät wurde, ist für jede dieser Teilflächen ein separater Nutzungsschlag abzugrenzen und das jeweilige Beginn-Jahr anzugeben (vgl. Beispiel 5 zu GL). Seit 2012 auf Ackerland neu eingesätes Grünland (Wiesen, Mähweiden, Weiden) ist noch kein DG und deshalb mit dem Nutzungscode 441 (Grünlandeinsaat) anzugeben. Bei AUM zählt der NC 441 jedoch zum DG und ist damit bei den entsprechenden AUM förderfähig. Erfolgt die Neuanlage von DG als Auflage für eine Genehmigung zur DG-Umwandlung, gilt die Fläche ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als DG und muss mindestens fünf aufeinander folgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Diese Flächen werden im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online Register Flächen- und Nutzungsnachweis neben dem Bild und im FNN-Ausdruck oberhalb der Karte mit dem Vermerk DG-Ersatzfläche kenntlich gemacht, sie sind mit einem DG-Nutzungscode anzugeben. Beispiel 1 zu GL: Ein Ackerfeldstück mit einer Fläche von 1,50 ha wurde im Jahr 2012 und 2013 aus der Erzeugung genommen und der Selbstbegrünung überlassen oder gezielt begrünt. Im Jahr 2014 wurde Kleegras (NC 422) neu eingesät und die Fläche seit dem so genutzt: 422 Kleegras ,50 1) 451 Wiesen 2,20 1) Für DG-Flächen ist bei Beginn-Jahr (Spalte 4) keine Angabe erforderlich. 8 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN

9 Beispiel 2 zu GL (Grünbrache): Auf einem Feldstück wurde im Jahr 2015 eine Fläche von 2,00 ha Kleegras (NC 422) neu eingesät. Im Jahr 2016 wird dieses Kleegras als Grünbrache im ökologischen Landbau beantragt. 941 Grünbrache ,00 Beispiel 3 zu GL (Grünlandeinsaat): Auf einem Ackerfeldstück wurde im Jahr 2012 eine Fläche von 2,50 ha als Wiese (NC 441) neu eingesät und seit dem so genutzt: 441 Grünlandeinsaat ,50 Beispiel 4 zu GL: Auf einem Feldstück wurde im Jahr 2012 eine Fläche von 5,00 ha Kleegras (NC 422) neu eingesät und seit dem so genutzt. Im Jahr 2016 ist kein ausreichender Kleeanteil mehr vorhanden. Die Fläche ist als Ackergras (NC 424), Grünlandeinsaat (NC 441) oder Wechselgrünland (NC 428) mit dem ursprünglichen Einsaatjahr anzugeben. 424 Ackergras ,00 Beispiel 5 zu GL: Auf einem Feldstück wurde im Jahr 2015 eine Fläche von 2,00 ha Kleegras (NC 422) und im Jahr 2016 wird eine weitere Fläche von 1,50 ha Kleegras neu eingesät. In diesem Fall ist für jedes Beginn- Jahr ein separater Nutzungsschlag anzugeben. 422 Kleegras , Kleegras ,50 Beispiel 6 zu GL (Leguminosen-Reinsaat): Auf einem Feldstück wurde im Jahr 2011 eine Fläche von 1,50 ha als Ackergras (NC 424) neu eingesät und bis 2013 so genutzt wurde Luzerne (NC 423) in Reinsaat angebaut und auch 2015 so genutzt. Im Jahr 2016 wird die Fläche als Kleegras (NC 422) eingesät. Das Beginn-Jahr ist mit 2016 anzugeben, da die vorherige Reinsaat mit Luzerne als Ackerkultur (kein GL-Status) zählt. 422 Kleegras ,50 Beispiel 7 zu GL (ÖVF Beantragung 2015): Auf einem Feldstück wurde im Jahr 2012 eine Fläche von 0,80 ha mit Kleegras (NC 422) eingesät und bis 2014 so genutzt. Im Jahr 2015 wurde diese Fläche als ÖVF-Brache (NC 062) stillgelegt wird diese Fläche als Ackergras (NC 424) genutzt und ist mit Beginn-Jahr 2012 anzugeben. 424 Ackergras ,80 Durch die ÖVF- Brache im Jahr 2015 entsteht frühestens im Jahr 2018 (nicht bereits 2017) DG. Beispiel 8 zu GL (AUM ab Verpflichtungsbeginn 2015): Auf einem Feldstück wurde im Jahr 2014 eine Fläche von 1,70 ha mit Ackergras (NC 424) eingesät und auch 2015 so genutzt. Im Jahr 2016 wird diese Fläche in die KULAP-Maßnahme B29 Umwandlung von Ackerland in Grünland (Moor) einbezogen. Sie ist als Grünlandeinsaat (NC 441) mit Beginn-Jahr 2014 anzugeben. 441 Grünlandeinsaat Durch das Einbeziehen in die Maßnahme B29 in den Jahren 2016 bis 2020 entsteht frühestens im Jahr 2024 DG. Beispiel 9 zu GL (AUM-Sonderregelung): Auf einem Feldstück wurde im Jahr 2011 im Rahmen der KULAP- Maßnahme A35 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz eine Fläche von 1,50 ha Kleegras (NC 422) neu eingesät und seit dem ununterbrochen so genutzt. Der fünfjährige Zeitraum zur Entstehung von DG beginnt erst nach Ablauf des ursprünglichen fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ( ) der AUM. Die Fläche ist deshalb weiterhin als Kleegras (NC 422), jedoch mit Beginn 2016 anzugeben. 422 Kleegras ,50 Entsprechend den Angaben zum Grünland im FNN 2015 hat das AELF den Grünlandstatus abgespeichert. Dieser wird unter Nutzungen 2015 vorgedruckt bzw. im ibalis ausgegeben. Die vorgedruckten/im ibalis ausgegebenen Angaben sind eingehend zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Sind keine Angaben vorhanden, müssen diese zwingend für jedes Feldstück ergänzt werden. 6.3 Umweltsensibles Dauergrünland: Für das Feldstück wird angegeben, ob es sogenanntes umweltsensibles Dauergrünland enthält (vgl. Merkblatt zum Mehrfachantrag, Nr gelbe Farbe). Die Ausgabe erfolgt im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online Register Flächen- und Nutzungsnachweis neben dem Bild und im FNN-Ausdruck oberhalb der Karte. Liegt ein Feldstück nur teilweise im FFH-Gebiet und besteht es nur teilweise aus Dauergrünland, kann das umweltsensible DG für dieses Feldstück noch nicht berechnet und ausgegeben werden (im FNN-Ausdruck erfolgt in diesem Fall die Angabe n. b. = nicht berechnet). Informationen zur genauen Lage der FFH-Flächen erteilen die unteren Naturschutzbehörden. 7. Angaben/Hinweise zu Agrarumweltmaßnahmen (AUM) 7.1 Grundsätzliches Wurden Flächen in einzelflächenbezogene AUM (KULAP, VNP/EA) einbezogen, sind im ibalis, Menü Anträge/MFA- Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck des FNN in der Rubrik Agrarumweltmaßnahmen (AUM) folgende Angaben erforderlich, soweit nicht bereits vorgedruckt: Schlagnummer (Spalte 12) 1) Code für die Maßnahme, z. B. B34, H23, G22, F23 (Spalte 13) 1) Bezeichnung der Maßnahme (Spalte 14) 1) Flächenumfang in ha, ar (Spalte 15) 1) Laufzeit der Verpflichtung bzw. Durchführungsjahr (Spalte 16) 1) Soll für eine Fläche keine gesamtbetriebliche bzw. betriebszweigbezogene AUM-Förderung gewährt werden, bzw. sind förderschädliche Bewirtschaftungsauflagen (vgl. Nr ) für die Fläche vorhanden, ist die Angabe der Sperrcodes B02/A02", B03/A03", B04/A04" oder B07" im ibalis bzw. in der Spalte 13 1) (Code) erforderlich (vgl. AUM-Merkblatt oder das Merkblatt B60 Weideprämie für B07). Zusätzlich ist die entsprechende Fläche im ibalis bzw. in Spalte 15 1) anzugeben. Zuordnung eines Nutzungsschlags Wird eine Teilfläche (Schlag) des Feldstücks in AUM einbezogen bzw. mit den Sperrcodes B02/A02", B03/A03", 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN 9

10 B04/A04" oder B07" von der Förderung ausgeschlossen/gekennzeichnet, ist im ibalis, Menü Anträge/MFA- Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck für diese Teilfläche ein separater Nutzungsschlag abzugrenzen und über die Schlagnummer die Nutzung eindeutig dem beantragten AUM-Code bzw. Sperrcode (z. B. B02) zuzuordnen. War für eine Teilfläche bereits 2015 ein AUM-Schlag gebildet worden, wird dieser im ibalis automatisch vorgetragen. Beispiel: Ein Teil des Feldstücks (2,25 ha) liegt im Wasserschutzgebiet. Für diese Teilfläche besteht eine förderschädliche Auflagenüberschneidung bei der Maßnahme B35 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten Schlag Fläche ha, ar Winterweizen 2, Winterweizen 2, Schlag Code Agrarumweltmaßnahmen ha, ar Laufzeit 1 B35 Winterbegrünung 2,00 in B02 2,25 bis 2020 Die Darstellung bezieht sich auf das schriftliche Verfahren. Hinweis: Wird der mehrjährige Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten, kann das zur Rückforderung der bisher gewährten Zahlungen führen. Die vorgedruckten bzw. im ibalis ausgegebenen Angaben sind eingehend zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Wurde die vereinbarte Maßnahme nicht vorgedruckt bzw. ausgegeben, sind die Angaben zu ergänzen. Derzeit können im ibalis nur die Angaben zu den Sperrcodes A02 bis A04, B02 bis B07, zu A33/B37/B38 Mulchsaat, zu B47 jährlich wechselnde Blühflächen und ggf. zu A32/B35/B36 Winterbegrünung gemacht werden; weitere Korrekturen sind schriftlich mitzuteilen. Soweit sich nach der Antragsabgabe Änderungen ergeben bzw. witterungsbedingt erforderlich sind, müssen diese unverzüglich dem AELF schriftlich mitgeteilt werden. 7.2 Hinweise zu einzelnen Maßnahmen Maßnahme B10/A11 Ökolandbau Für ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen, die im Rahmen der Fruchtfolgegestaltung als Grünbrache genutzt werden, ist der NC 941 Grünbrache im ökologischen Landbau zu verwenden. Eine Fläche mit NC 941 kann bis zu einem Anteil von max. 30 % der Ackerfläche beantragt und auch nur bis zu diesem Anteil bei den Maßnahmen B10/A11 und der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gefördert werden. Flächen, die darüber hinaus brachgelegt werden, sind z. B. als Ackerland aus der Erzeugung genommen (NC 591) unter Beachtung der damit verbundenen Auflagen (z. B. Mulchsperrfrist) anzugeben. kann sowohl ganzjährig gemulcht (keine Mulchsperrfrist) als auch teilweise gemulcht und teilweise zu Futterzwecken beerntet sowie, wenn aus pflanzenbaulichen Gründen erforderlich, z. B. bei sehr starkem Distelbesatz, auch gegrubbert/gepflügt werden mit sofort anschließender Wiederansaat. kann auf ein und derselben Fläche in max. zwei aufeinanderfolgenden Jahren beantragt werden. zählt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zur Hauptfutterfläche (HFF). ist als sonstiges Grünland (Status GL) einzustufen (vgl. Nr. 6.2). Bei der Maßnahme A11 zählt neben den in Zeile 4 des Betriebsdatenblatts aufgeführten NC auch der NC 428 zur Grünlandfläche mit Umbruchverbot zur Vergrößerung der Ackerfläche Maßnahmen A33/B37/B38 Mulchsaat und A32/B35/B36 Winterbegrünung Für die bereits beantragten Maßnahmen Mulchsaat (A33/B37/B38) und Winterbegrünung (A32/B35/B36) des KU- LAP gilt Folgendes: Bei der Mulchsaat (A33/B37/B38) ist für jedes einbezogene Feldstück in der Rubrik Agrarumweltmaßnahmen (AUM) der KULAP-Code (A33, B37 bzw. B38), die Fläche und das Durchführungsjahr 2016 im Rahmen der Mehrfachantragstellung zwingend anzugeben. Für nachträgliche Änderungen gelten die Vorgaben im Merkblatt zum Mehrfachantrag Nr. 2 - gelbe Farbe. Bei der Winterbegrünung (A32/B35/B36) sind ebenfalls für jedes einbezogene Feldstück unter der Rubrik Agrarumweltmaßnahmen (AUM)" der KULAP-Code A32, B35 bzw. B36, die Fläche und das Durchführungsjahr 2016 anzugeben. Um Beanstandungen im Rahmen von Verwaltungs- oder Vor-Ort- Kontrollen zu vermeiden, wird empfohlen, die Flächenangaben nach der Aussaat, jedoch spätestens am 1. Oktober 2016 dem AELF im ibalis bzw. schriftlich zu melden. Dabei können nur Flächen (Feldstücke) einbezogen werden, die im FNN 2016 bereits angegeben wurden. Werden diese Flächen jedoch zugleich als ÖVF Zwischenfrüchte oder Grasuntersaat ausgewiesen, müssen sie bereits im Rahmen der Mehrfachantragstellung spätestens am beantragt werden (vgl. Nr. 4.3 und 4.5). Eine Winterbegrünung ist im Anschluss an eine Nutzung als Ackerfutter mit den NC 421 bis 425 und 428 bis 430 bzw. als Samenvermehrung (NC 912,) oder als Grünbrache (NC 941) oder bei aus der Erzeugung genommenen Flächen (NC 054, 056, 057, 058, 062, 545, 560, 590, 591) nicht förderfähig. Im ibalis wird der Online-Antragsteller bei den notwendigen Angaben zur Mulchsaat und Winterbegrünung vom EDV- System geführt und durch Eingabehilfen unterstützt. Die nachfolgenden Beispiele beziehen sich in der Darstellung auf das schriftliche Verfahren: a) Angaben bei Mulchsaat (A33/B37/B38) Anbau der Hauptfrucht 2016 (z. B. Silomais) in Form von Mulchsaat Schlag Fläche ha, ar Silomais 2, Schlag Code Agrarumweltmaßnahmen ha, ar Laufzeit 1 B37 Mulchsaat 2,00 in 2016 b) Angaben bei Winterbegrünung (A32/B35/B36) Anbau der Winterbegrünung (A32/B35/B36) nach der Hauptfrucht 2016 (z. B. Hafer) im Herbst Schlag Fläche ha, ar Sommerhafer 2, Schlag Code Agrarumweltmaßnahmen ha, ar Laufzeit 1 B35 Winterbegrünung 2,00 in ) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN

11 7.2.3 Maßnahme A35/B34 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen Wird bei dem beantragten A35/B34-Feldstück die restliche Ackerfläche aus der Erzeugung genommen (NC 062, 545, 560, 590, 591) oder als Ackerfläche mit den NC 421 bis 425, 428 bis 430, 802 bis 805, 853, 811 bis 897, 912 bis 996 genutzt, erfolgt in diesem Jahr keine Förderung für die Gewässer- und Erosionsschutzstreifen Maßnahme B39 Verzicht auf Intensivfrüchte in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten Werden Flächen, die in die Maßnahme einbezogen sind, aus der Erzeugung genommen (NC 545, 560, 590, 591, 941) erfolgt in diesem Jahr keine Förderung Maßnahme B60 Weideprämie" Bei Weideflächen (NC ) und Grünlandeinsaat-Flächen (NC 441), die nicht beweidet werden können oder dürfen (z. B. aufgrund von Bewirtschaftungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten), ist im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck in der Spalte 13 (Code) der Sperrcode B07 einzutragen. Zusätzlich ist die entsprechende Fläche im ibalis bzw. in Spalte 15 anzugeben. Diese Flächen werden zur Ermittlung der erforderlichen Mindestweidefläche (0,07 ha/gv und Monat) nicht berücksichtigt (vgl. Merkblatt B60 Weideprämie") Maßnahme A62/A63 bzw. B25/B26 Emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung Bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF), auf denen kein flüssiger Wirtschaftsdünger ausgebracht werden darf oder kann, ist im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck in der Spalte 13 (Code) der Sperrcode A04 bzw. B04 einzutragen (vgl. AUM-Merkblatt). Zusätzlich ist die entsprechende Fläche im ibalis bzw. in Spalte 15 anzugeben. Hierzu zählen auch Flächen, auf denen im 5-jährigen Verpflichtungszeitraum bestimmte organische Dünger, wie Klärschlamm und menschliche Fäkalien, ausgebracht wurden bzw. werden. In die Maßnahme A24/B30 bzw. A35/B34 einbezogene Flächen sind bei den Maßnahmen A62/A63 bzw. B25/B26 nicht mit A04/B04" anzugeben. Erfolgt eine Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger im Verpflichtungsjahr, so ist bei Teilnahme an der Maßnahme A63/B26 Überbetriebliche Ausbringung" bei mindestens einer Teilmenge das Schleppschuh-/Injektionsverfahren anzuwenden Erschwernisausgleich (EA) Alle in den EA einbezogenen Flächen sind im FNN anzugeben. Diese Flächen werden nur gefördert, wenn bis spätestens 14. März 2017 eine Bewirtschaftung (z. B. Mahd und Abfuhr) durchgeführt wurde. Die abgeschlossene Bewirtschaftung ist dem AELF unverzüglich, spätestens bis zum 14. März 2017 schriftlich zu melden. 8. Hinweise zu Flächen mit Bewirtschaftungseinschränkungen Flächen können Bewirtschaftungseinschränkungen aufweisen, die eine landwirtschaftliche Nutzung vollständig verbieten bzw. nur mit Einschränkungen zulassen. Große Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das nach Art. 46 Nr. 5 BayNatSchG zu führende Ökoflächenkataster (ÖFK), an das z. B. die Ausgleichs- und Ersatzflächen aus Eingriffsvorhaben (z. B. Ausweisung von Baugebieten) gemeldet werden (Art. 9 BayNatSchG). 8.1 Überlappung des Feldstücks mit ausgewählten umweltrelevanten Kulissen Zur Information werden im ibalis, Menü Feldstückskarte, unter Legende (im seitlichen Fensterausschnitt) verschiedene umweltrelevante Gebietskulissen angezeigt. Zusätzlich wird im ibalis, Menü Feldstückskarte, durch Klick auf im Infofenster und im FNN-Ausdruck unterhalb der Karte für jedes Feldstück eine mögliche Überlappung mit diesen Kulissen ausgegeben. Es handelt sich um Daten der Umweltverwaltung, die vom Landesamt für Umwelt (LfU) bereitgestellt werden. Für jedes Feldstück wird die Überlappungsfläche ausgegeben, falls es u. a. ganz oder teilweise in folgenden Kulissen liegt: Naturschutzgebiet Heilquellenschutzgebiet Trinkwasserschutzgebiet Ökoflächenkataster Natura-2000-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet bzw. Vogelschutzgebiet) Hinweis: Die geometrischen Daten zu den im ibalis bzw. Papierausdruck dargestellten Kulissen entsprechen ggf. nicht mehr dem aktuellen Stand und weisen teilweise Lagefehler auf, weshalb es zu einer fehlerhaften Ausgabe der sich überlappenden Fläche im Feldstück kommen kann. Insbesondere bei Überlappungen mit FFH-Gebieten ist zu beachten, dass die im Rahmen des Dialogverfahrens herausgenommenen Flurstücke teilweise dennoch in der Gebietskulisse fehlerhaft enthalten sein können. Die unteren Naturschutzbehörden führen eine Liste der herausgenommenen Flurstücke und erteilen Auskunft zur genauen kartografischen Abgrenzung. Überlappt sich das Feldstück mit dem Ökoflächenkataster, wird zusätzlich angegeben, weshalb die Überlappungsfläche im Ökoflächenkataster enthalten ist: Ausgleichs- und Ersatzfläche: Fläche wurde im Rahmen der Eingriffsregelung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche beansprucht. Ankaufsfläche: Fläche, deren Ankauf aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Sonstige Fläche: Das sind i. d. R. Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand. Feldstücke, bei denen eine Überlappung mit einem Natur-, Heilquellen-, Trinkwasserschutzgebiet oder dem Ökoflächenkataster besteht, sind eingehend auf ihre Förderfähigkeit im Rahmen aller Fördermaßnahmen zu überprüfen. 8.2 Hinweise zur Förderfähigkeit Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung Für Flächen, bei denen die landwirtschaftliche Nutzung unzulässig ist, entfällt die Förderfähigkeit bei allen Fördermaßnahmen. Die betreffende Fläche ist im FNN nicht mehr anzugeben. Die landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche ist dann unzulässig, wenn diese durch eine konkrete Regelung per Verwaltungsakt, aufgrund vertraglicher oder allgemein verbindlicher Regelungen entweder untersagt ist oder eine andere Form der Nutzung vorgegeben wird (z. B. aufzuforstende oder der Sukzession zu überlassende Ausgleichs- und Ersatzflächen im Zuge einer Straßenbaumaßnahme). Allgemein verbindliche Nutzungsverbote finden sich in folgenden Regelungen: Wasserschutzgebietsverordnung Schutzgebietsverordnungen nach Naturschutzrecht Bebauungsplan Planfeststellungsbeschluss Flurbereinigungsplan (nur gesondert ausgewiesene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind relevant) Grünordnungsplan gem. Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sowie 9 und 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Sonstige allgemein verbindliche Satzungen Ankaufsförderbescheid Sonstige Bewirtschaftungseinschränkungen Ist für eine Fläche die landwirtschaftliche Nutzung zwar zulässig, bestehen jedoch sonstige Bewirtschaftungseinschränkungen, ist zu prüfen, ob förderschädliche Überschneidungen mit Auflagen der AUM vorliegen. Dabei wird wie folgt unterschieden: Überschneidungsrelevant sind 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN 11

12 12 nur Verpflichtungen, die im Merkblatt zu den AUM bei den einzelnen Maßnahmen mit ( ) gekennzeichnet sind. Soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen auf Basis spezifischer Rechtsvorschriften bestehen, die mit den mit ( ) gekennzeichneten Verpflichtungen der beantragten AUM ganz oder teilweise identisch sind und für die sonstige öffentliche (staatliche oder kommunale) oder private Mittel in Anspruch genommen werden, entfällt eine Förderung für die Maßnahme(n) auf diesen Flächen. Spezifische Rechtsvorschriften sind in diesem Zusammenhang folgende allgemein verbindliche Regelungen: O Schutzgebietsverordnungen nach Naturschutzrecht O Bebauungsplan O Planfeststellungsbeschluss O Flurbereinigungsplan (nur gesondert ausgewiesene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind relevant) O Grünordnungsplan gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 Bay- NatSchG sowie 9 und 11 BNatSchG O sämtliche sonstige allgemein verbindliche Satzungen. Eine förderschädliche Teilidentität liegt vor, wenn eine überschneidungsrelevante AUM-Verpflichtung Teil der entsprechenden Bewirtschaftungsbeschränkung einer Rechtsvorschrift ist. Beispiel: AUM-Verpflichtung ist ein Verzicht auf mineralische Düngung" und in der Naturschutzgebietsverordnung ist ein Verbot jeglicher Düngung" geregelt. Da die AUM-Verpflichtung Verzicht auf mineralische Düngung" nur ein Teil des Verbots jeglicher Düngung" ist, liegt eine Teilidentität vor. Für Flächen in Wasserschutzgebieten sowie bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien", der Förderrichtlinien des Bayerischen Naturschutzfonds", des vorbeugenden Hochwasserschutzes" oder der Flurneuordnung (Flurbereinigung)" scheidet dagegen eine Förderung bereits bei alleiniger (Teil-) Identität der überschneidungsrelevanten AUM- Verpflichtungen mit den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung bzw. des Ankaufsförderbescheids (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) aus. In diesem Fall besteht ein Förderausschluss, auch wenn keine Zahlungen von Dritten (öffentlich oder privat) für (teil-) identische Verpflichtungen gewährt werden. Ob eine Pachtfläche ankaufsgefördert wurde, ist mit dem Eigentümer der Fläche abzuklären. Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung von AUM nicht entgegen. Unter diese Regelung fallen auch die freiwilligen Vereinbarungen eines Wasserversorgers mit Landwirten in Wasserschutzgebieten (hier ist nur die Regelung in der Wasserschutzgebietsverordnung maßgeblich) oder die Pachtverträge der Wasserwirtschaftsverwaltung. Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z. B. Managementpläne für Natura-2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten (wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura-2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit beantragten AUM führen. In Natura-2000-Gebieten stehen rechtliche Bewirtschaftungsbeschränkungen aufgrund von Schutzgebietsverordnungen nach dem Naturschutzrecht einer Förderung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 und 29 VO (EU) Nr. 1305/2013 nicht entgegen, wenn Landwirte freiwillig zusätzlich aktive Leistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Lebensräumen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien durchführen. Die Kombination von VNP- bzw. KULAP-Maßnahmen mit zusätzlichen, aus naturschutzrechtlicher wie naturschutzfachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen z. B. zur Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen (wie z. B. Kompensationsmaßnahmen, Maßnahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien) auf der gleichen Fläche sind zulässig und förderunschädlich, sofern keine (Teil-)Identität mit den Verpflichtungen der beantragten Maßnahmen des VNP bzw. KULAP vorliegt. Soweit förderschädliche Auflagenüberschneidungen mit AUM vorliegen, sind die betreffenden (Teil-)Flächen aus der Förderung zu nehmen, indem der Sperrcode B02/A02 im ibalis, Menü Anträge/MFA-Online, Register Flächen- und Nutzungsnachweis, bzw. im Papierausdruck in den Spalten angegeben wird. Ist nur die Teilfläche eines Nutzungsschlages betroffen, ist ein separater Nutzungsschlag zu bilden (vgl. Nr. 7.1 und AUM-Merkblatt). 9. Betriebsdatenblatt Im Betriebsdatenblatt werden wichtige Kennzahlen zu den einzelnen Fördermaßnahmen und die beantragten AUM aufgeführt. Die Angaben im Betriebsdatenblatt dienen dem Antragsteller zur Selbstkontrolle (z. B. Einhaltung der KULAP-Verpflichtungen bzw. der Greeningauflagen). Im ibalis erfolgt der Aufruf über das Menü Anträge/MFA- Online, Register Betriebsdatenblatt. Im schriftlichen Verfahren ist das Betriebsdatenblatt um die Flächenwerte des aktuellen Antragsjahres zu ergänzen und mit dem MFA beim AELF abzugeben. 10. Erosionsbewertung Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist ab dem Jahr 2010 von der Landwirtschaftsverwaltung für jedes Feldstück die Erosionsgefährdung zu ermitteln. Die berechnete CC-Erosionsgefährdungsklasse wird im FNN für jedes Feldstück wie folgt angegeben: Wasser: 0 Keine Wassererosionsgefahr 1 Wassererosionsgefahr 2 Hohe Wassererosionsgefahr Wind: 0 Keine Winderosionsgefahr 1 Winderosionsgefahr Vom Landwirt ist zu prüfen, ob alle förderfähigen Landschaftselemente in der FeKa erfasst sind, da die Ermittlung der Wassererosionsgefährdung auf Grundlage der sogenannten Nettofläche erfolgt. auf Ackerflächen, die als erosionsgefährdet eingestuft wurden, Raine oder Feldterrassen (auch bis zu einer Breite von 2 m) vorhanden sind, die bisher nicht in der FeKa erfasst sind, da diese zu einer Reduzierung der Wassererosionsgefährdung führen können. winderosionsgefährdete Flächen an Windhindernisse wie Wald, Hecken, Baumreihen oder Bebauung angrenzen. Die Berücksichtigung solcher Windhindernisse kann zu einer Reduzierung der Erosionseinstufung führen. die Einstufung einzelner Feldstücke in eine Erosionsgefährdungsklasse offensichtlich fehlerhaft ist. Werden dabei Mängel festgestellt, ist zur Überprüfung der Erosionsgefährdungseinstufung mit dem zuständigen AELF Kontakt aufzunehmen. Detaillierte Informationen zu den mit der Erosionsbewertung verbundenen Bewirtschaftungsauflagen sind in der Broschüre Cross Compliance 2016", Kapitel II Nr. 4 und Kapitel VI Nr. 1, ausgeführt. 11. Außerhalb Bayerns liegende Flächen Nähere Hinweise dazu sind im Merkblatt für Bewirtschafter von Flächen außerhalb Bayerns enthalten (am AELF und im Internet erhältlich). 12. Weinbau Betriebe mit Rebflächen müssen im FNN auch die für die Weinbaukartei erforderlichen Angaben machen. Detaillierte Informationen dazu sind dem Merkblatt für Rebflächen (am AELF und im Internet erhältlich) zu entnehmen. 1) Die Spaltenangaben beziehen sich auf den Papierausdruck des FNN

13 Liste zur Codierung der Nutzung im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) 2016 Stand: Nutzungsart Nutzung (NC) Code für Status Basisprämie Kultur- Code Getreide (einschl. Mais) Winterhartweizen (Durum) 112 B AL K1 Sommerhartweizen (Durum) 113 B AL K2 Winterdinkel 114 B AL K1 Sommerdinkel 120 B AL K2 Winterweizen (Weichweizen) 115 B AL K1 Sommerweizen (Weichweizen) 116 B AL K2 Winteremmer, Wintereinkorn 118 B AL K1 Sommeremmer, Sommereinkorn 119 B AL K2 Winterroggen 121 B AL K3 Sommerroggen 122 B AL K4 Wintermenggetreide mit Weizen 125 B AL K41 Wintermenggetreide ohne Weizen 126 B AL K41 Wintergerste 131 B AL K5 Sommergerste 132 B AL K6 Winterhafer 142 B AL K7 Sommerhafer 143 B AL K8 Sommermenggetreide mit Weizen 144 B AL K41 Sommermenggetreide ohne Weizen 145 B AL K41 Wintertriticale 156 B AL K9 Sommertriticale 157 B AL K10 Körnermais 171 B AL K11 Rispenhirse (Panicum) Rutenhirse 181 B AL K12 Buchweizen 182 B AL K13 Sorghumhirse (Körnersorghum) 183 B AL K37 Amarant (Fuchsschwanz) 186 B AL K14 Quinoa (Gänsefuß-Arten) 187 B AL K188 Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung Erbsen (ÖVF) 210 B AL K18 Ackerbohnen (ÖVF) 220 B AL K19 Wicken (ÖVF) 221 B AL K189 Lupinen (ÖVF) 230 B AL K20 Gemenge Erbsen/Bohnen (ÖVF) 240 B AL K41 Gemenge Leguminosen/Getreide 250 B AL K41 Linsen (Speiselinse) (ÖVF) 292 B AL K22 Sojabohnen (ÖVF) 330 B AL K30 Ölsaaten zur Körnergewinnung Winterraps 311 B AL K25 Sommerraps 312 B AL K26 Winterrübsen 315 B AL K27 Sommerrübsen 316 B AL K28 Sonnenblumen 320 B AL K29 Öllein, Faserflachs 341 B AL K31 Krambe, Echter Meerkohl 392 B AL K33 Leindotter 393 B AL K34 Ackerfutter als Hauptfutterfläche Silomais 411 B AL K11 Gemenge mit Silomais 412 B AL K41 Runkelrübe, Futterrübe 413 B AL K35 Kohl-, Steckrüben 414 B AL K26 Klee (ÖVF) 421 B AL K190 Kleegras, Klee-/Luzernegras- Gemisch 422 B AL/GL K36 Luzerne (ÖVF) 423 B AL K191 Ackergras 424 B AL/GL K36 Klee-Luzerne-Gemisch (ÖVF) 425 B AL K41 Wechselgrünland 428 B AL/GL K36 Grünlandeinsaat (Wiesen, Mähweiden, Weiden) 441 B AL/GL K36 Sonstige Futterpflanze 429 B AL/GL K36 Esparsette, Serradella kleinkörnig (ÖVF) 430 B AL K192 Dauergrünland Wiesen (einschl. Streuobstwiesen) 451 B DG Mähweiden 452 B DG Weiden 453 B DG Hutungen (Futternutzung) 454 1) B DG Anerkannte Almen, Alpen 455 B DG Streuwiesen(Streu-/Futternutzung) 458 1) B DG Sommerweiden für Wanderschafe 460 B DG Nutzungsart Nutzung (NC) Code für Status Basisprämie Kultur- Code Ackerfutter Ganzpflanzensilage (Anrechnung als Hauptfutterfläche im KULAP) GPS Winterweichweizen 470 B AL K1 GPS Sommerweichweizen 471 B AL K2 GPS Winterroggen 472 B AL K3 GPS Sommerroggen 473 B AL K4 GPS Wintermenggetreide mit Weizen 474 B AL K41 GPS Wintermenggetreide ohne Weizen 475 B AL K41 GPS Wintergerste 476 B AL K5 GPS Sommergerste 477 B AL K6 GPS Sommerhafer 478 B AL K8 GPS Sommermenggetreide mit Weizen 479 B AL K41 GPS Sommermenggetreide ohne Weizen 480 B AL K41 GPS Wintertriticale 481 B AL K9 GPS Sommertriticale 482 B AL K10 GPS Hirse 483 B AL K12 GPS Körnersorghum 484 B AL K37 GPS Gemenge Körnerleguminosen/ Getreide 485 B AL K41 GPS Erbsen (ÖVF) 486 B AL K18 GPS Ackerbohnen (ÖVF) 487 B AL K19 GPS Lupinen (ÖVF) 488 B AL K20 GPS Winterraps 489 B AL K25 GPS Sommerraps 490 B AL K26 GPS Winterrübsen 491 B AL K27 GPS Sommerrübsen 492 B AL K28 GPS Sonnenblumen 493 B AL K29 Stilllegung, aus der Erzeugung genommen, Aufforstung Stillgelegte Ackerflächen nach FELEG 545 2) B AL/GL K40 Stillgelegte Dauergrünlandflächen nach FELEG 546 2) B DG Stillgelegte Ackerflächen i. R. von AUM 560 3) B AL K40 Aufgeforstete Acker-/Grünlandflächen nach Art. 32 VO 1307/ ) B S Stillgelegte Dauergrünlandflächen i. R. von AUM ) B DG Nicht landwirtschaftliche Fläche aufgrund Maßnahme gem. Natura 2000 oder Wasserrahmenrichtlinie 583 6) B S (Art. 32 2b (i) VO Nr. 1307/2013) Brache mit jährlicher Einsaat von Blühmischungen 590 B AL K40 Ackerland aus der Erzeugung genommen 591 B AL/GL K40 Dauergrünland aus der Erzeugung genommen 592 B DG Unbestockte Rebflächen 844 B AL/GL K40 Beihilfefähige Ackerstreifen an Waldrändern (ÖVF) 054 B AL K40 Pufferstreifen Ackerland (ÖVF) 056 B AL K40 Pufferstreifen Dauergrünland (ÖVF) 057 B DG Feldränder (ÖVF) 058 B AL K40 Niederwald mit Kurzumtrieb -KUP (ÖVF) 059 8) B DK Aufgeforstete Acker/ Grünlandflächen nach Art. 32 VO 1307/ ) B S (ÖVF) Brachliegende Flächen (ÖVF) 062 B AL K40 Hackfrüchte Stärkekartoffeln 601 B AL K38 Kartoffeln 602 B AL K38 Zuckerrüben 603 B AL K35 Topinambur 604 B AL K29 Energiepflanzen Silphium (Durchwachsene Silphie) 802 B DK Sudangras 803 B AL K37 Sida (Virginiamalve) 804 B DK Igniscum 805 B DK Chinaschilf (Miscanthus) 852 B DK Riesenweizengras (Szarvasigras) 853 B DK Rohrglanzgras 854 B DK Energiepflanzen im Mischanbau 870 B AL K

14 Nutzungsart Nutzung (NC) Code für Status Basisprämie Kultur- Code Dauerkulturen Kern- und Steinobst 821 B DK Streuobst (ohne Wiesen-/Ackernutzung) 822 B DK Beerenobst, z. B. Johannis-, Stachel-, Heidel- und Himbeeren 827 B DK Sonstige Obstanlagen (z. B. Holunder, Sanddorn) 829 B DK Haselnüsse 833 B DK Walnüsse 834 B DK Sonstige Schalenfrüchte 835 B DK Baumschulen (nicht für Beerenobst) 838 B DK Niederwald mit Kurzumtrieb (KUP) 841 8) B DK Bestockte Rebfläche 843 B DK Rebschule 845 B DK Tafeltrauben 848 B DK Sonstige Dauerkulturen 850 B DK Rhabarber 851 B DK Hopfen 856 B DK Spargel 860 B DK Artischocke 861 B DK Pfingstrosen/Päonien (Gemeine Pfingstrose, Strauch-Pfingstrose) 766 B DK Sonstige Flächen Sonstiger Mischanbau auf Ackerflächen 050 B AL K41 Samenvermehrung für Gras gemäß Saatgutverkehrsgesetz 912 B AL K41 Samenvermehrung für Klee gemäß Saatgutverkehrsgesetz 921 B AL K190 Samenvermehrung für Luzerne gemäß Saatgutverkehrsgesetz 922 B AL K191 Nicht landw. genutzte Haus- und Nutzgärten 920 S BewirtschafteteTeichflächen 930 S Nicht bewirtschaftete Teichflächen 940 S Grünbrache im ökologischen Landbau (Hauptfutterfläche) 941 B AL/GL K41 Naturschutzflächen (keine landwirtschaftliche Verwertung) 958 S Christbaumkulturen außerhalb des Waldes 983 S Sonstige nicht landw. Genutzte Fläche 990 S Unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze (max. 994 DG 1 Jahr) auf Dauergrünland Unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze (max. 996 AL 1 Jahr) auf Ackerland Sammelcode Gemüse 610 B AL K42 Sammelcode Gemüse- Kreuzblütler 611 B AL K43 Gemüsekohl (Kopfkohl, Wirsing, Rot-/Weißkohl, Spitzkohl, Grünkohl, Kohlrabi, Markstammkohl, 613 B AL K45 Blumenkohl, Romanesco, Brokkoli, Rosenkohl, Zierkohl) Brauner Senf (Brauner Senf/ Sareptasenf) 614 B AL K46 Brunnenkresse 615 B AL K47 Senfrauke (Garten-Senfrauke, Rucola) 616 B AL K48 Gartenkresse 617 B AL K49 Gartenrettiche (Weiße/Rote Rettiche, Ölrettich, Radieschen) 618 B AL K50 Weißer Senf; Gelber Senf 619 B AL K51 Sammelcode Gemüse- Nachtschattengewächse 621 B AL K53 Tomaten 622 B AL K54 Auberginen 623 B AL K55 Spanischer Pfeffer (Paprika, Chilli, Peperoni) 624 B AL K56 Schwarze Tollkirsche 625 B AL K120 Nutzungsart Sammelcode Gemüse- Kürbisgewächse 626 B AL K58 Salatgurke (Gurke, Salatgurke, Einlegegurke) 627 B AL K59 Zuckermelone (Cucumis melo) 628 B AL K60 Riesenkürbis (Riesenkürbis, 629 B AL K61 Nutzung (NC) Code für Status Basisprämie Kultur- Code Hokkaidokürbis) Gartenkürbis (Cucurbita pepo) (Gartenkürbis, Steirischer Kürbis, Zucchini, Spaghettikürbis, Zierkürbis) 630 B AL K62 Melone (Citrullus, Wassermelone) 631 B AL K63 Sammelcode andere Gemüsearten 632 B AL K64 Zwiebel (Speisezwiebel, Schalotte, Lauch, Knoblauch, Schnittlauch, Winterheckenzwiebel, 633 B AL K65 Bärlauch) Möhre (Möhre/Karotte, Futtermöhre) 634 B AL K66 Gartenbohne (Gartenbohne/ Buschbohne/Stangenbohne, 635 B AL K67 Feuerbohne/Prunkbohne) (ÖVF) Feldsalate (Feldsalat/Ackersalat/ Rapunzel) 636 B AL K68 Lattich (Garten-Salat/Lattich, Lollo Rosso, Romana-Salat/Römischer 637 B AL K69 Salat) Spinat 638 B AL K70 Mangold, Rote Beete/Rote Rübe 639 B AL K35 Melde (Garten-Melde) 640 B AL K72 Sellerie (Knollen-Sellerie, Bleich- Sellerie, Stangen-Sellerie) 641 B AL K73 Ampfer (Wiesen-Sauerampfer) 642 B AL K74 Pastinaken 643 B AL K75 Zichorien/Wegwarten (Chicoree, Radiccio, krausblättrige Endivie, 644 B AL K76 ganzblättrige Endivie, Zichorie) Kichererbsen 645 B AL K77 Meerrettich 646 B AL K78 Schwarzwurzeln 647 B AL K79 Fenchel (Gemüsefenchel/ Körnerfenchel 648 B AL K80 Sammelcode Küchenkräuter, Heil- und Gewürzpflanzen 650 B AL K82 Anethum (Dill, Gurkenkraut) 651 B AL K83 Kerbel (Kerbel/echter Kerbel, Wiesenkerbel) 652 B AL K84 Bibernellen (Anis) 653 B AL K85 Kümmel (Echter Kümmel) 654 B AL K86 Kreuzkümmel (Echter Kreuzkümmel) 655 B AL K87 Schwarzkümmel (Echter Schwarzkümmel, Jungfer im Grünen) 656 B AL K88 Koriander 657 B AL K89 Liebstöckel/Maggikraut 658 B AL K90 Petroselinum (Petersilie) 659 B AL K91 Basilikum 660 B AL K92 Rosmarin 661 B AL K93 Salbei (Küchen-/Heilsalbei, Buntschopf-Salbei) 662 B AL K94 Borretsch 663 B AL K95 Oregano (Echter Majoran, Oregano/Dost/Wilder Majoran) 664 B AL K96 Bohnenkräuter 665 B AL K97 Hyssopus (Ysop/Eisenkraut) 666 B AL K98 Verbenen (Echtes Eisenkraut) 667 B AL K99 Lavendel (Echter Lavendel, Speik- Lavendel, Hybrid-Lavendel) 668 B AL K100 Thymiane (Thymian, Gartenthymian, Echter Thymian) 669 B AL K101 Melissen (Zitronenmelisse) 670 B AL K102 Enziane 671 B AL K103 Minzen (Pfefferminze, Grüne Minze) 672 B AL K104 Artemisia (Wermut, Estragon, Beifuß) 673 B AL K105 Ringelblumen (Garten Ringelblume) 674 B AL K106 Sonnenhut (Schmalblättriger Sonnenhut, Purpur-Sonnenhut) 675 B AL K107 Wegeriche (Spitzwegerich) 676 B AL K108 Kamillen (Echte Kamille) 677 B AL K109 Schafgarben (Gelbe Schafgarbe) 678 B AL K110 Baldriane (Echter Baldrian) 679 B AL K111 Johanniskräuter (Echtes Johanniskraut) 680 B AL K112 Frauenmantel 681 B AL K113 Mariendisteln 682 B AL K114 Galega (Geißraute) 683 B AL K115 14

15 Code für Nutzungsart Nutzunprä- Status Basis- Kultur- Code (NC) mie Löwenzahn 684 B AL K116 Engelwurzen (Arznei-Engelwurz, Echter Engelwurz) 685 B AL K117 Malven (Wilde Malve) 686 B AL K162 Handelsgewächse Hanf 701 B AL K119 Rollrasen 702 B AL K41 Färber-Waid 703 B AL K121 Glanzgräser (Kanariensaat/Echtes Glanzgras) 704 B AL K122 Virginischer Tabak 705 B AL K123 Mohn (Schlafmohn, Backmohn, Klatschmohn) 706 B AL K124 Erdbeeren 707 B AL K125 Färberdisteln 708 B AL K126 Brennnesseln (Große Brennnessel) 709 B AL K127 Phacelia zur Samenvermehrung 777 B AL K187 Sammelcode Zierpflanzen 720 B AL K128 Silberbrandschopf (Hahnenkamm) 520 B AL K196 Goldlack 721 B AL K129 Einjähriges Silberblatt 722 B AL K130 Garten-/Sommerlevkoje 723 B AL K131 Kugelamarant (Echter Kugelamarant), 724 B AL K132 Taglilien (Essbare Taglilie) 725 B AL K133 Lilien (Türkenbund) 726 B AL K134 Narzissen/Osterglocken 727 B AL K135 Knorpelmöhren (Bischofskraut) 728 B AL K136 Hasenohren (rundblättriges Hasenohr) 729 B AL K137 Seidenpflanzen (Indianer- Seidenpflanze) 730 B AL K138 Hyazinthe (Garten-Hyazinthe) 731 B AL K139 Milchstern (Kap-Milchstern) 732 B AL K140 Astern (Sommeraster) 733 B AL K141 Chrysanthemen (Garten- Chrysantheme, Winteraster) 734 B AL K142 Strohblumen (Garten-Strohblume) 735 B AL K143 Edelweiß (Alpen-Edelweiß) 736 B AL K144 Margeriten 737 B AL K145 Rudbeckien (Schwarzäugige Rudbeckie/Sonnenhut, Leuchtender Sonnenhut, Schlitzblättriger 738 B AL K146 Sonnenhut) Tagetes (Aufrechte Studentenblume, Tagetes patula, Tagetes 739 B AL K147 tenuifolia) Wucherblumen (Mutterkraut) 740 B AL K148 Strandflieder (Geflügelter Strandflieder) 741 B AL K149 Spreublumen (Einjährige Papierblume) 742 B AL K150 Zinnien 743 B AL K151 Taubnesseln (Weiße Taubnessel) 744 B AL K152 Gladiolen (Gartengladiole) 745 B AL K153 Tulpen (Garten-Tulpe) 746 B AL K154 Christophskräuter (Trauben- Silberkerze) 747 B AL K155 Feldrittersporne (Gewöhnlicher Feldrittersporn) 748 B AL K156 Scabiosen (Samt-Skabiose, Kugel-Skabiose) 749 B AL K157 Dahlien (Garten-Dahlie) 750 B AL K158 Rodiola (Rosenwurz) 751 B AL K159 Krokusse (Safran, Garten-Krokus) 752 B AL K160 Hibiskus (Chinesischer Roseneibisch) 753 B AL K161 Strauch-/Bechermalven (Bechermalve) 754 B AL K163 Wolfsmilch (Weißrand-Wolfsmilch) 755 B AL K165 Löwenmäulchen (Großes Löwenmaul) 756 B AL K166 Montbretien (Garten-Montbretie) 757 B AL K167 Halskräuter (Blaues Halskraut) 758 B AL K168 Gipskräuter (Schleierkraut) 759 B AL K169 Pampasgräser (Amerikanisches Pampasgras) 760 B AL K170 Kosmeen (Gemeines Schmuckkörbchen) 761 B AL K171 Nachtkerzen (Diptam) 762 B AL K172 Nutzungsart Nutzung (NC) Code für Status Basisprämie Kultur- Code Oenothera/Nachtkerzen (Gewöhnliche Nachtkerze) 763 B AL K173 Königskerzen (Großblütige Königskerze) 764 B AL K174 Kapuzinerkressen (Große Kapuzinerkresse) 765 B AL K175 Schwertlilien (Deutsche Schwertlilie) 767 B AL K177 Wiesenknopf (Kleiner Wiesenknopf, Pimpinelle) 768 B AL K178 Zieste (Deutscher Ziest) 769 B AL K179 Vergissmeinnicht (Wald-Vergissmeinnicht) 770 B AL K180 Portulak 771 B AL K181 Nelken (Bartnelke, Land- /Edelnelke) 772 B AL K182 Ageratum (Gewöhnlicher Leberbalsam) 773 B AL K183 Lonas (Gelber Leberbalsam) 774 B AL K184 Kornblumen 775 B AL K185 Veilchen (Horn-Veilchen, Garten- Stiefmütterchen, Wildes Stiefmütterchen) 776 B AL K186 Anemonen (Herbstanemone, Japanische Anemone) 790 B AL K193 Fetthenne, Mauerpfeffer (Sedum) 796 B AL K194 Ramtillkraut 798 B AL K195 Sonstige Ackerkultur, die in Liste nicht enthalten ist. Name der Kultur im FNN angeben ) Hinweise: Basisprämie: Wird eine Fläche nicht mit B" beantragt, ist bei allen Kulturarten N" anzugeben. Status: AL = Ackerland GL = Grünland DK = Dauerkultur DG = Dauergrünland S = Sonstige Fläche (Nicht-LF) AUM: Die bei den einzelnen AUM zulässigen Nutzungen sind dem Merkblatt Agrarumweltmaßnahmen zu entnehmen. Kulturcode: Zuordnung der Nutzung zur Kulturpflanze bei der Anbaudiversifizierung (vgl. Merkblatt zum Mehrfachantrag gelbe Farbe, Nr ). 1 Bei Erstbeantragung: Nachweis bzw. Glaubhaftmachung im Rahmen der Antragstellung erforderlich. 2 Stilllegung im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). 3 Hierunter fallen v. a. stillgelegte Ackerflächen i. R. des KULAP mit den Maßnahmen K91 (agrarökologische Zwecke - Ackerland), B47 Jährlich wechselnde Blühflächen, B48 Blühflächen an Waldränder und in der Feldflur oder des VNP mit den Maßnahmen 0.9 (langfristige Bereitstellung für agrarökologische Zwecke) bzw. G12/G13/H12- H14 Brachlegung auf Acker. 4 Bewilligungsbescheid zur Aufforstungsförderung (WALDFÖPR) und Nachweis bzgl. Beihilfefähigkeit und Beantragung Betriebsprämie in 2008 beifügen. Wird die Basisprämie beantragt, entfällt für Aufforstungsflächen nach WALDFÖPR 2007 die Einkommensausgleichsprämie. 5 Hierunter fallen v. a. stillgelegte Dauergrünlandflächen i. R. des KU- LAP mit der Maßnahme K96 (agrarökologische Zwecke - Dauergrünland) oder des VNP mit dem Maßnahmen 0.9 (langfristige Bereitstellung für agrarökologische Zwecke), G28/H29 Brachlegung von Wiesen. 6 Flächen, die zwar im Jahr 2008 für die Betriebsprämie beantragt und beihilfefähig waren, jedoch aufgrund einer behördlichen Anordnung oder Fördermaßnahme die Beihilfefähigkeit verloren haben. Bitte Nachweis beifügen, aus dem das Verbot sowohl der landwirtschaftlichen Nutzung als auch des Erhalts in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hervorgeht. 7 Der Nutzungscode 970 darf nur verwendet werden, wenn die angebaute Kultur/Nutzung in der Liste nicht genannt ist. Bitte korrekten Namen (ggf. botanische Bezeichnung) im FNN angeben (im Online- Verfahren unter Bemerkung beim betreffenden Feldstück). 8 Niederwald mit Kurzumtrieb (KUP) ist nur beihilfefähig, wenn eine Aufforstungsgenehmigung vorliegt. 15

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