Aufbauschemata. Müller. Öffentliches Recht. Alpmann Schmidt

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1 A Aufbauschemata Müller Öffentliches Recht 14. Auflage 2014 Alpmann Schmidt

2 Alles in bester Ordnung: Das Programm des Alpmann-Schmidt-Verlages die vollständige und kompetente Begleitung durch Jurastudium und Referendariat Die Grundlagen BBasiswissen Das komplette Examenswissen S2 FFälle SSkripten Skripten 2. Examen Die Helfer für alle Fälle AAufbauschemata DDefinitionen KK Karteikarten DL Digitale Lernkarten Mit Sicherheit ins Examen K1 K2 Klausuren 1. Examen Klausuren 2. Examen Ihre Examensfälle von morgen RÜ RechtsprechungsÜbersicht Auf dem richtigen Kurs E1 Examenskurs 1. Examen E2 Examenskurs 2. Examen C1 Crashkurs 1. Examen C2 Crashkurs 2. Examen Alpmann Schmidt

3 Aufbauschemata Öffentliches Recht Inhaltsverzeichnis Verfassungsrecht insbes. Staatsorganisation Verfahren vor dem BVerfG Europarecht Grundlagen Grundrechte Allg. Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahrensrecht Materielles Verwaltungsrecht Verwaltungsprozessrecht Besonderes Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Versammlungsrecht Baurecht Überblick Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht, insbes. Immissionsschutz - recht, Straßenrecht Kommunalrecht 2014 Thomas Müller Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt in Münster ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Alter Fischmarkt 8, Postfach 11 69, Telefon (0251) AS-Online:

4 Liebe Leserin, lieber Leser, wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen. Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten unseres Hauses informieren. genügt an Danke Ihr AS-Autorenteam Müller, Thomas Aufbauschemata Öffentliches Recht 14. Auflage 2014 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

5 INHALTSVERZEICHNIS A. Verfassungsrecht... 1 I. Staatsorganisation Bundestag... 1 a) Funktion und Kompetenzen... 1 b) Wahlsystem, Art. 38 III GG i.v.m. BWahlG... 2 c) Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG... 3 d) Abgeordnete... 4 e) Fraktionen... 5 f) Ausschüsse... 6 g) Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG... 7 h) Parteien Bundesrat Bundesregierung, Bundeskanzler und Bundesminister Bundespräsident Landesorgane Kommunale Organe Juristische Personen des öffentlichen Rechts Judikativ-Organe II. Staatsprinzipien Demokratie Bundesstaat Rechtsstaat a) Gewaltenteilung/Sicherung b) Vorbehalt/Vorrang des Gesetzes c) Rückwirkung von Gesetzen d) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Sozialstaat/Freiheitlich demokratische Grundordnung III. Gesetzgebung Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes a) Aufbauschema b) Gesetzgebungskompetenzen c) Fortgeltung alten Rechtes d) Gesetzgebungsverfahren... 26/27 2. Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung Aufbauschema IV. Verwaltung der Bundesgesetze V. Finanzverfassung Steuergesetzgebung Haushaltsrecht VI. Völkerrechtliche Verträge Transformation Wirksamkeit nach Grundgesetz I

6 VII. Bundesverfassungsgerichtsverfahren Überblick Organstreitverfahren Aufbauschema Bund-Länder-Streitverfahren Aufbauschema Abstrakte Normenkontrolle Aufbauschema Konkrete Normenkontrolle Aufbauschema Parteiverbotsverfahren Aufbauschema Individualverfassungsbeschwerde a) Gegen Rechtsnormen Aufbauschema... 40/41 b) Gegen Judikativakte Aufbauschema... 42/43 8. Kommunalverfassungsbeschwerde Aufbauschema... 44/45 B. Europarecht I. Primäres Unionsrecht der EU II. Organe der EU und deren Aufgaben III. Sekundäres EU-Recht IV. Verhältnis EU-Recht zum nationalen Recht V. EU-Grundrechte, EU-Grundrechte-Charta, EMRK und EU-Grundfreiheiten...50 C. Grundrechte I. Allgemeiner Teil Grundstrukturen a) Stellung in der Rechtsordnung b) Funktionen der Grundrechte c) Grundrechtsfähigkeit d) Grundrechtsbindung Grundrechtsprüfung Aufbauschema a) Eingriff in den Schutzbereich b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung c) Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtskollision II. Besonderer Teil Freiheitsgrundrechte a) Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit b) Art. 2 I i.v.m. 1 I GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht c) Art. 2 II 1 GG Leben, Gesundheit d) Art. 2 II 2, 104 GG Freiheit der Person e) Art. 4 GG Glauben, Bekenntnis, Gewissen f) Art. 5 I GG Kommunikation g) Art. 5 III GG Kunst, Wissenschaft h) Art. 6 GG Ehe, Familie i) Art. 7 GG Schulwesen j) Art. 8 GG Versammlung k) Art. 9 GG Vereinigung und Koalition II

7 l) Art. 10 GG Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis m) Art. 11 GG Freizügigkeit n) Art. 12 GG Beruf... 71/72 o) Art. 13 GG Wohnung... 73/74 p) Art. 14 GG Eigentum, Erbrecht... 75/76 q) Art. 16 GG Ausbürgerung, Auslieferung r) Art. 16 a GG Asyl s) Art. 17 GG Petition t) Art. 20 IV GG Widerstand u) Art. 33 V GG Fürsorgeanspruch des Beamten Gleichheitsrechte a) Art. 3 I GG Allgemeiner Grundsatz b) Art. 3 II u. III GG Differenzierungsverbote c) Art. 33 I III GG Gleichheit bezüglich staatsbürgerlicher Rechte und öffentlicher Ämter Justiz-Grundrechte a) Art. 19 IV GG Rechtsweggarantie... 86/87 b) Art. 101 Gesetzlicher Richter und Sondergerichte c) Art. 103 GG Rechtliches Gehör und Strafrechtsgrundsätze III. Grundfreiheiten der EU Arten und Geltung Prüfungsschema D. Allgemeines Verwaltungsrecht I. Verwaltungsverfahrensrecht Abgrenzung öffentliches und privates Recht Handlungsformen der Verwaltung a) Überblick b) Begriffsmerkmale des VA, 35 VwVfG... 94/95 c) Allgemeinverfügung d) Realakt und sonstige Handlungen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Überblick Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes a) Überblick Aufbauschema b) Ermächtigungsgrundlage c) Formelle Anforderungen d) Ermessensspielraum e) Beurteilungsspielraum Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Rechtsfolgen von formellen Fehlern Zusage, Zusicherung, Nebenbestimmungen Aufhebung von Verwaltungsakten a) Rücknahme b) Widerruf c) Rückforderungsbescheid und Wiederaufgreifen III

8 10. Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns / Öffentlich-rechtlicher Vertrag a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit /114 b) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag II. Öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen Überblick Schlichter Abwehr- und Unterlassungsanspruch und allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch Aufbauschema zu Übersicht Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Aufbauschema Anspruch aus Sonderverhältnis Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA Amtshaftungsanspruch Aufbauschema / Ausgleichsanspruch im Polizei- und Ordnungsrecht Aufbauschema Entschädigung nach Enteignung Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff /127 III. Verwaltungsprozessrecht Zulässigkeit der Klage a) Überblick Aufbauschema b) Verwaltungsrechtsweg /130 c) Klagearten im Überblick /132 d) Klagebefugnis e) Vorverfahren f) Klagefrist g) Beklagter h) Beteiligten- und Prozessfähigkeit i) Klagehäufung Klagearten a) Anfechtungsklage Aufbauschema /140 b) Verpflichtungsklage Aufbauschema /142 c) Fortsetzungsfeststellungsklage Aufbauschema /144 d) Allgemeine Leistungsklage Aufbauschema /146 e) Feststellungsklage Aufbauschema /148 f) Normenkontrollantrag Aufbauschema / Besondere Klagesituationen a) Klage gegen Nebenbestimmungen b) Annexantrag nach 113 I 2, 3 VwGO c) Organstreitklagen /154 d) Konkurrentenklagen e) Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Verwaltungsprozess Einstweiliger Rechtsschutz a) Überblick b) Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs c) Antrag nach 80 V VwGO Aufbauschema /160 d) Antrag nach 123 VwGO Aufbauschema /162 e) Antrag nach 80 a VwGO /164 IV

9 IV. Widerspruchsverfahren Zulässigkeit eines Widerspruchs Aufbauschema Begründetheit eines Widerspruchs Aufbauschema Reformatio in peius E. Besonderes Verwaltungsrecht I. Polizei- und Ordnungsrecht Gesetzessystem Behördensystem Handlungsinstrumentarium Rechtmäßigkeit von Verfügungen a) Aufbauschema b) Alternatives Aufbauschema c) Ergänzungslehre d) Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung e) Weitere Gefahrenbegriffe f) Störereigenschaft/Kausalität g) Rechtsnachfolge im Polizei- und Ordnungsrecht h) Störerauswahlermessen i) Möglichkeit der Handlungspflichterfüllung j) Abgrenzung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung Ordnungsrechtliche Verordnung Aufbauschema Verwaltungsvollstreckung a) Überblick b) Gestrecktes Vollstreckungsverfahren Aufbauschema c) Abgekürztes Vollstreckungsverfahren / Sofortvollzug Aufbauschema d) Prozessuale Folgen e) Abschleppfall Kostenerstattungsansprüche II. Versammlungsrecht nach dem BundesVersG /189 III. Baurecht Bauplanungsrecht a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Bebauungsplänen Aufbauschema /191 b) 30, 31 BauGB (Bebauungsplan-Gebiet) /193 c) 34 BauGB (Innenbereich) d) 35 BauGB (Außenbereich) Bauordnungsrecht a) Bauerlaubnis Aufbauschema b) Bauordnungsverfügungen Nachbarschutz a) Nachbarschützende Normen b) Verfahrens- und prozessrechtlicher Schutz /200 IV. Wirtschaftsverwaltungsrecht V

10 V. Umweltrecht VI. Immissionsschutzrecht VII. Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht VIII. Recht der öffentlichen Einrichtungen F. Kommunalrecht I. Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 II GG und Artikel aus Landesverfassungen II. Organisation und Aufgaben Aufgaben der Gemeinde und Aufsicht Organe der Gemeinde III. Satzungen der Gemeinde Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit Aufbauschema IV. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde V. Aufsichtsmaßnahmen Arten der Allgemeinen Kommunalaufsicht Rechtsschutz VI

11 A. VerfassungsR I. Staatsorganisation 1. Bundestag a) Funktion und Kompetenzen ZUSAMMENSETZUNG und BESCHLUSSFASSUNG Der BTag besteht aus 598 zuzüglich den aus den entstandenen Ausgleichsmandaten gewählten Abgeordneten (s. Übersicht 2); seit September 2013: = 631, abzüglich der ggf. danach ent - fallenen Sitze (Todesfall etc.) Die Abgeordneten, die einer Willensrichtung sind, können sich zu Fraktionen (oder Gruppen) zusammenschließen (s. Übersicht 5). Den Vorsitz hat der BTagsPräs, Art. 40 GG. Die Legislaturperiode beträgt 4 Jahre, Art. 39 I GG. Der BTag fasst seine Beschlüsse i.d.r. mit einfacher Mehrheit, Art. 42 II GG, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen. In bestimmten Fällen (Art. 63, 67, 68 GG u.a.) ist die Mehrheit der Mitglieder des BTags (sog. absolute Mehrheit oder Kanzlermehrheit) erforderlich. In anderen Fällen kann eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des BTags (Art. 79 II GG bei Verfassungsänderungen) oder der Abstimmenden (Art. 42 I 2, 77 IV 2 GG u.a.) erforderlich sein. KOMPETENZEN des BUNDESTAGES Initiative, Beratung und Beschluss von Bundesgesetzen, Art. 76 ff. GG Wahl des BKanzlers, Art. 63 GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Vertrauensfrage, Art. 68 GG Zuständig für die wesentlichsten Entscheidungen im Staat Wesentlichkeitstheorie, Parlaments- vorbehalt (s. Übersicht 18), z.b. Einsatz deutscher Streitkräfte Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive; Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, Art. 44 GG (vgl. Übersicht 7) Budget- und Steuerhoheit, Art. 104 a ff. GG Regelung der internen Geschäftsabläufe durch eine innenrechtliche GeschO, Art. 40 I 2 GG Besondere RECHTSFRAGEN Beschlussfähigkeit; an sich gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; wird aber so lange auch bei Evidenz vermutet, bis ein Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gestellt wird. Die GeschO des BTags ist eine Innenrechtssatzung und keine Außenrechtsnorm; insbesondere kann sie an ein ohnehin höherrangiges Gesetz keine Anforderungen stellen. Verstöße gegen die GeschO führen nicht zur Verfassungswidrigkeit; GeschO kann aber Hilfe für die Auslegung des GG sein. Beschlüsse des BTags sind zu Bundesmaterien auch dann zulässig, wenn keine ausdrückliche Kompetenzregelung besteht und in Kompetenzen anderer BOrgane nicht eingegriffen wird. So sind insbesondere Beschlüsse möglich, die die Meinung, die Auffassung oder den Standpunkt des BTags widerspiegeln (z.b. sog. Missbilligungsbeschlüsse), nicht aber solche Beschlüsse, die ein anderes BOrgan zu etwas verpflichten sollen, zu dem der BTag nicht verpflichten kann (z.b. Pflicht des BKanzlers, einen BMinister zur Entlassung vorzuschlagen; Misstrauensvotum mit Folge des Amtsverlustes gegen einen BMinister). 1

12 C. Grundrechte I. Allgemeiner Teil 2. Grundrechtsprüfung AUFBAUSCHEMA a) Eingriff in den Schutzbereich DIE VERLETZUNG EINES FREIHEITSRECHTS Fragestellung: Verletzt ein Akt der öffentlichen Gewalt ein Freiheitsgrundrecht? Obersatz: Der Akt der öffentlichen Gewalt verletzt das Freiheitsgrundrecht, wenn er in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift (I) und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (II) ist. Anmerkung: Wenn mehrere Grundrechte in Betracht kommen (Grundrechtskonkurrenz siehe Übersicht 57), ist mit dem Speziellsten zu beginnen und bei den Übrigen auf eine Anwendungskonkurrenz oder Subsidiarität hinzuweisen. I. Eingriff in den Schutzbereich (= GR-Beeinträchtigung?) (Grundrechts-Tatbestand) 1. Schutzbereich betroffen a) Bestimmung des Schutzbereichs aa) Regelungsbereich (Leitbegriffe), z.b. Versammlung bb) Begrenzungen? (1) Sachliche Begrenzungen? z.b. friedlich und ohne Waffen (2) Persönliche Begrenzungen? z.b. alle Deutschen b) Grundrechtsfähigkeit des Betroffenen (ggf. Art. 19 III GG) 2. durch Eingriff a) unmittelbarer (klassischer) Eingriff? (+), wenn der Akt der öffentlichen Gewalt auf bestimmte (belastende) Rechtsfolgen final, unmittelbar, imperativ gerichtet ist. Gebot, Verbot, Sanktion, Zwang, Verweigerung von Erlaubnissen, Rechtsgestaltungen b) mittelbarer Eingriff? (weiter oder neuer Eingriffsbegriff) In ein Grundrecht kann auch faktisch (Folge einer anderweitigen Rechtsfolgensetzung), mittelbar (Hinzutreten weiterer Kausalfaktoren = längere Kausalkette), drittbetroffen (Folge einer Regelung für einen anderen Adressaten) eingegriffen werden, wenn die Betroffenheit des Grundrechts dem Staat zugerechnet werden kann, z.b. bei Förderungen, Nichtförderungen, Warnungen, Aufklärungen, Erlaubnissen und Genehmigungen an Dritte. Um aber nicht jede mittelbare Betroffenheit als Grundrechtseingriff zu werten (Lähmung des Staates), wird für mittelbare Eingriffe ein besonderes Maß an Kausalität, Finalität oder ggf. auch Intensität verlangt. So wird die Zurechenbarkeit bzw. der Eingriff z.b. bejaht, wenn die GR-Beeinträchtigung eine direkte naturwissenschaftlich kausale Folge des hoheitl. Handelns ist, gerade beabsichtigt war (Finalität im engeren Sinne), typisch und voraussehbar war und in Kauf genommen wurde (Finalität im weiteren Sinne) oder so schwerwiegend war, dass sie einer unmittelbaren Beeinträchtigung gleichsteht (Intensität). 55

13 C. Grundrechte I. Allgemeiner Teil 2. Grundrechtsprüfung AUFBAUSCHEMA b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? (Rechtswidrigkeit) Obersatz: Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er den Anforderungen genügt, die das GG an Eingriffe dieser Art stellt. 1. Feststellen, ob / wie FreiheitsR eingeschränkt werden darf ( Einschränkungsmöglichkeit, Schranken ). a) verfassungsunmittelbare Schranke (selten; z.b. Art. 9 II, 13 III, 1. Halbs. GG) b) GESETZESVORBEHALT aa) qualifizierter, wenn an das Gesetz bestimmte Anforderungen gestellt werden (z.b. allgemeines in Art. 5 II GG) bb) einfacher (= Regelfall) c) Immanente Schranken, d.h. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt sind aufgrund systematischer Auslegung auch einschränkbar, zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter, zum Schutz wichtiger Verfassungsgüter. 2. Ist der Eingriff von den Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt? Eingriff = Gesetz Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: a) formell (Gesetzgebungszuständigkeit und -verfahren) inkl. Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot) b) materiell aa) Vorschriften außerhalb des Grundrechtskatalogs (z.b. Art. 80 GG; Verfassungsprinzipien, Art. 20, 28 GG) bb) Grundrechtsspezifische Prüfung Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit des betroffenen Grundrechts (sog. Schranken-Schranken ) beachtet? (1) besondere Anforderungen (z.b. des qualifizierten Gesetzesvorbehalts) (2) allgemeine Anforderungen an das Gesetz (a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe Übersicht 21) (b) Art. 19 II GG (Wesensgehaltsgarantie) (c) Art. 19 I 1 GG (Verbot einschränkender Einzelfallgesetze) Beachte: Bevor ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, weil es gegen Vorschriften der Verfassung verstößt, ist zu prüfen, ob sich der Fehler durch verfassungskonforme Auslegung beheben lässt. Eingriff = Anderer Akt der öffent lichen Gewalt (VO, Satzung, VA, Realakt, Urteil, Beschluss etc.). Akt bedarf wegen Art. 20 III GG einer wirksamen Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie, Parlamentsvorbehalt), und diese muss grundrechtskonform angewandt worden sein. Materielle Rechtmäßigkeit des Aktes, insbesondere Voraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt. Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes, insbesondere, wenn Rechtsanwender einen Spielraum hat. Beachte, dass diese Prüfungspunkte in einer Urteils-VfB vor dem BVerfG zu modifizieren sind (siehe Übersicht 43). 56

14 C. Grundrechte I. Allgemeiner Teil 2. Grundrechtsprüfung AUFBAUSCHEMA c) Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtskollision K O N K U R R E N Z von Grundrechten Situation: Ein Grundrechtsträger wird durch eine Maßnahme in mehreren Grundrechten thematisch betroffen. Allgemeine Spezialität Spezielleres Grundrecht verdrängt generelles Grund recht (Art. 2 II, 4 ff. GG verdrängen Art. 2 I GG unter demselben Gesichtspunkt, wenn schon der Schutzbereich eines spezielleren GR betroffen ist). Einzelfallspezialität Bei gleichrangigen Grundrechten möglicherweise nur Anwendung des sachl. näherstehenden Grundrechts. Ermittlung der Spezialität durch Auslegung und Vergleich der konkurrierenden Grundrechte unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Wirkung der staatl. Maßnahme. Anwendungskonkurrenz Im Zweifel gelten die Grundrechte nebeneinander und sind dann einzeln durchzuprüfen; ggf. ist eines verletzt und ein anderes nicht. K O L L I S I O N von Grundrechten Situation: Eine Maßnahme führt zum Aufeinandertreffen von Grundrechten mehrerer Grundrechtsträger. z.b. der Staat beschränkt zum Schutz die Grundrechtsausübung eines GR-Trägers (z.b. Verbot des Verbreitens einer Satire, Art. 5 III GG) des Grundrechts eines anderen GR-Trägers (z.b. Art. 2 I i.v.m. 1 I GG: Allg. PersönlichkeitsR) Fallrelevanz: Ein Grundrecht soll ohne Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden können, was über immanente Schranken grds. möglich ist. Beschränkung ist zulässig, wenn das Grundrecht des Dritten nach Durchführung einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung schützenswerter ist (praktische Konkordanz). 57

15 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 2. Handlungsformen der Verwaltung a) ÜBERBLICK öffentlich-rechtlich abstrakt-generell RVOen Satzungen mit Außenwirkung ohne Außenwirkung Verwaltungsvorschriften Richtlinien Erlasse, Rundschreiben konkret-individuell mit AUSSENWIRKUNG Rechtsakte = Setzen einer Rechtsfolge VA Polizei- und Ord - nungsver fü gun gen Genehmigungen, Erlaubnisse Bewilligungen, Zulassungen Rücknahme, Widerruf e. VA einseitig ohne AUSSENWIRKUNG sonst. rechtserhebliche Willens - erklärungen Aufrechnungs - erklärung Zurückbehaltungs - recht zweiseitig ör. Vertrag Realakte = schlichtes Vw-Handeln Geldzahlung Auskunft Löschen o. Vernichten von Daten oder Akten Immissionen öffentl. Einrichtungen oder Anlagen Beachte: ggf. VA vorgeschaltet Rechtsakte = Setzen einer vw-internen Rechtsfolge Realakte = schlichtes vw-internes Handeln Einzelweisungen Gemeinderatsbeschlüsse (i.d.r.); Ausnahme: Straßenbe- und -umbenennungen = VA nach 35 S. 2, 2. Fall VwVfG privatrechtlich Fiskalverwaltung (Beschaffung von Gütern und Personen) Leistungsverwaltung (teilweise VwprivatR ) 93

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