Lösungsskizze zur Ex-Ü-Klausur vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsskizze zur Ex-Ü-Klausur vom"

Transkript

1 Prof. Dr. Andreas Hoyer WS 2014/2015 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht einschl. Wirtschaftsstrafrecht der CAU Lösungsskizze zur Ex-Ü-Klausur vom HANDLUNGSABSCHNITT: BESUCH UM 20 UHR I. Freiheitsberaubung des A gem. 239 I durch das Fesseln Freiheitsberaubung auf andere Weise (+) II. Nötigung des A gem. 240 I durch das Fesseln Das Fesseln stellt eine Gewaltanwendung dar; der dadurch herbeigeführte Nötigungserfolg liegt in dem Unterlassen des Z, sich fortzubewegen. Die Norm tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den spezielleren 239 I zurück, weil der einzige von A verfolgte Nötigungszweck darin liegt, dass Z sich nicht fortbewegen kann. 2. HANDLUNGSABSCHNITT: RÜCKKEHR UM 21 UHR I. Raub des A gem. 249 durch das Mitnehmen der Gegenstände 1. fremde, bewegliche Sachen: (+) Es handelt sich bei dem Geldschein und den Bierflaschen um bewegliche Sachen, die im Eigentum des Z stehen und daher für A fremd sind. 2. Wegnahme (+): Ursprünglich hatte Z Gewahrsam an diesen Sachen, die sich in seiner Wohnung befanden. Diesen Gewahrsam hat A spätestens (beim Geld wohl schon vorher durch Einstecken) durch das Verlassen der Wohnung mit diesen Gegenständen aufgehoben, was gegen den Willen des Z geschah, so dass ein Bruch des Gewahrsams vorliegt. Gleichzeitig hat A eigenen Gewahrsam an den Bierflaschen und dem Geld begründet. Gewalt gegen eine Person: (+) Das Fesseln stellt eine Gewaltanwendung dar. 3. Vorsatz: (+)

2 2 4. Zueignungsabsicht (+) 5. Finalzusammenhang (wird obwohl nach h.m. subjektives Element häufig auch im objektiven Tatbestand geprüft): A müsste Gewalt angewendet haben, um Bier und Geldschein wegnehmen zu können; das ist hier nicht der Fall; zwar besteht die Gewaltwirkung noch fort Z ist zum Zeitpunkt der Wegnahme immer noch gefesselt jedoch hat A die Gewaltanwendung (das Fesseln) schon zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem er noch nicht darauf abzielt, Gegenstände des Z mitzunehmen. Ein Raub in Gestalt einer Gewaltanwendung durch aktives Tun liegt also nicht vor (sichere Anhaltspunkte für das Fortbestehen einer Drohung lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen). (Hinweis: Ob der BGH in einem solchen Fall dementgegen Raub durch aktives Tun annehmen würde, lässt sich nicht sicher prognostizieren, da der BGH leider in einem Fall, in dem der Fesselung noch eine starke Gewaltanwendung voranging und der zeitliche Abstand zwischen Fesseln und Wegnehmen deutlich geringer war [BGHSt 48, 365 ff.], die Abgrenzung zur fortwirkenden Gewaltanwendung offengelassen hat; da der BGH in seiner Entscheidungsbegründung auch auf den zeitlich-räumlichen Abstand zwischen Fesselung und Wegnahme abgestellt hat, dürfte er hier [aufgrund des einstündigen Abstandes und des zwischenzeitlichen Verlassens des Tatorts] eher ebenfalls 249 durch aktives Tun ablehnen.) II. Raub des A gem. 249, 13 durch Unterlassen Es kommt jedoch ein Raub mit Gewaltanwendung durch Unterlassen in Betracht. 1. Wegnahme fremder beweglicher Sachen (+) s.o. 2. Garantenstellung: (+) Ingerenz aufgrund des vorherigen Fesselns 3. Möglichkeit der Abwendbarkeit des Nötigungserfolgs: (+) A könnte Z losbinden 4. Modalitätenäquivalenz ( 13 I 2. Hs.) Es ist jedoch fraglich und umstritten, ob es eine Gewaltanwendung durch Unterlassen beim Raum überhaupt geben kann (diese Problematik kann unter den drei Tatbestandsmerkmalen Gewalt, Modalitätenäquivalenz und Finalnexus erörtert werden): Argumente gegen die Annahme einer Gewalt durch Unterlassen: - in der normalsprachlichen Wortbedeutung setzt Gewalt Kraftentfaltung voraus; - Gewalt durch Unterlassen passt daher nicht zur finalen Struktur des 249;

3 3 - die Gegenansicht privilegiert den brutaleren Täter, der das Opfer zuvor nicht nur gefesselt oder eingesperrt, sondern z.b. in Ohnmacht versetzt hat (dann kann ein entsprechender Unterlassungsvorwurf nicht erhoben werden, da sich die Ohnmacht anders als die Fesselung oder das Einsperren nicht einfach aufheben lässt). Argumente für die Annahme einer Gewalt durch Unterlassen: - die Gegenansicht ist einem zu naturalistischem Gewaltbegriff verhaftet; - es besteht kein Grund, die in 13 I 1. Hs grundsätzlich vorgesehene Gleichbehandlung von aktivem Tun und garantenpflichtwidrigem Unterlassen nicht vorzunehmen. Wenn man 249, 13 I bejaht hat: III. 250 I Nr. 1b, 13 (wegen des Seils) Wenn A schon beim Fesseln die Absicht gehabt hätte, durch die Fesselung die Gegenstände besser entwenden zu können, würde die Qualifikation unproblematisch vorliegen; es steht nicht entgegen, dass A das Seil nicht mitgebracht hat und vor dem Erscheinen in der Wohnung gar nicht von dem Seil wusste; denn es reicht aus, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel am Tatort vorfindet und es dann zum Zwecke der Gewaltanwendung anwenden will. Fraglich ist jedoch, wie es sich verhält, wenn der Täter wie hier das Werkzeug nicht mehr aktiv anzuwenden gedenkt, sondern es lediglich unterlässt, die Gewaltwirkung des bereits zuvor aktiv angewendeten Werkzeugs zu beenden. Der BGH hat 250 I Nr. 1b in der schon oben genannten Entscheidung, bei der es ebenfalls um ein gefesseltes Opfer ging, bejaht (BGHSt 48, 365 ff.: Auch dann, wenn er den Wegnahmevorsatz erst später gefasst und die durch die Fesselung bewirkte, schon bestehende Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt hat, da gerade durch den Einsatz des Stricks zur Fesselung eine fortdauernde Zwangslage geschaffen wurde. ). Das wird teilweise auch anders gesehen; so wird darauf abgestellt, dass bei sich führt mehr als ein bei sich hat sein müsse, so dass nur diejenigen Fälle erfasst seien, in denen der Täter auf die Lage des Werkzeugs Einfluss nehme, was nicht durch Unterlassen gehe (so Walter, NStZ 2004, 623 [624]). Hier kommt es nicht darauf an, ein Meinungsbild zu kennen, sondern zu erkennen, dass sich die Problematik der Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun für dieses Qualifikationsmerkmal noch einmal stellt (und nicht automatisch gleich zu beantworten ist).

4 4 Wenn man 249, 13 verneint hat: III. 242 an Geldschein und Bierflaschen (+), einschließlich des Regelbeispiels des 243 I 2 Nr. 6 (Ausnutzen der durch die Fesselung bedingten Hilflosigkeit) als Strafzumessungsregel VI. 244 I Nr. 1b: Auch hier stellt sich (wie oben zu 250 I Nr. 1b für diejenigen, die einen Raub angenommen haben) die Frage nach der Qualifikation. Wenn man jedoch Gewalt durch Unterlassen ablehnt, kann A kein Werkzeug bei sich geführt haben, um etwas durch Gewalt zu erreichen (man kann Nr. 1b auch an anderen Merkmalen scheitern lassen). 3. HANDLUNGSABSCHNITT: BESUCH BEI F I. Strafbarkeit des A: durch das Weitergeben einiger Flaschen scheidet aus, da A Vortäter ist, das Bier also für ihn nicht aus einer Tat stammt, die ein anderer begangen hat (am Bier durch Verzehr): Eine Sachbeschädigung durch den Mitverzehr des Biers scheidet jedenfalls nach überwiegend vertretener Ansicht aus, da 303 nicht die bestimmungsgemäße Verwendung erfasst, die beim Bier im Austrinken liegt (und nicht spezieller nur im Austrinken mit Zustimmung des Eigentümers) scheidet entweder schon tatbestandsmäßig aus (Tatbestandslösung) oder tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem vorangegangenen Raub oder Diebstahl zurück (hier für das Ergebnis [keine Bestrafung aus 246] irrelevanter Streit zur Unterschlagung im Falle der Zweitzueignung). II. Strafbarkeit des F (Sichverschaffen) a) Sachen, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat erlangt hat. (+). b) Sicherverschaffen: F müsste im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter die von diesem unabhängige Verfügungsmacht erlangt haben; es entspricht dem freien Willen des A, dass F einen Teil des Bieres trinkt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob F die von A unabhängige Verfügungsgewalt an demjenigen Bier hat, das er austrinkt.

5 5 Ob der Mitverzehr unter sich verschafft subsumiert werden kann, ist umstritten. Die einen stellen darauf ab, das Insichbringen sei die intensivste Form des Ansichbringens; es mache keinen Unterschied, ob der Eingeladene die Nahrungsmittel zum alleinigen Verzehr geschenkt bekomme oder zusammen mit dem Einladenden verzehre. F hätte sich spätestens durch das Trinken den Inhalt von drei Bierflaschen verschafft. Die Gegenansicht lehnt die Hehlerei ab, weil der Eingeladene nicht nach Belieben mit der Sache verfahren könne und daher nicht die vom Einladenden unabhängige Sachherrschaft erlange. Eine gute Fallbearbeitung wird sich an dieser Stelle dadurch auszeichnen, dass sie eng an der Definition des Sichverschaffens arbeitet, anstatt nur einen Meinungsstreit abzuladen, und dabei die Eigenart des Falles herausarbeitet: Wenn wie hier der Einladende beim Eingeladenen zu Besuch ist, es sich um Freunde handelt und die Nahrung klar aufgeteilt ist (jeder hat drei Flaschen für sich), liegt die Annahme einer beim Einladenden verbleibenden Verfügungsmacht deutlich ferner als in anderen Einladungsfällen. Wenn man das Sichverschaffen und damit den objektiven Tatbestand bejaht, liegen auch die subjektiven Voraussetzungen vor (Vorsatz und Absicht der Eigenbereicherung bei F). 2. Unterschlagung gem. 246 (+) Es handelt sich bei den Bieren für F um fremde bewegliche Sachen; spätestens mit dem Trinken liegt eine Zueignung vor. Falls man zuvor 259 bejaht, tritt 246 im Wege der (formalen) Subsidiarität zurück (am Bier durch Verzehr): s.o. zur Strafbarkeit des A 4. HANDLUNGSABSCHNITT: DAS GELDWECHSELN IN DER BANK I. Betrug des A gem. 263 gegenüber dem Bankangestellten zulasten der Bank 1. Täuschung/Irrtum: Gegenstand von Täuschung und Irrtum könnte die Verfügungsbefugnis über das Eigentum an dem 100-Euro-Schein sein (aus meiner Sicht ist es kein beachtlicher Fehler, wenn die Bearbeiter auf die Eigentümerstellung als Gegenstand der Kommunikation zwischen A und dem Bankangestellten abstellen; zur Vereinfachung ist nachfolgend nur noch von der Eigentümerstellung des A die Rede).

6 6 Es handelt sich im Falle von Eigentumsübertragungen bei dem Eigentum um eine Grundlage des getätigten Rechtsgeschäfts, weil grundsätzlich nur der Eigentümer das Eigentum übertragen kann. Daher erklärt der Veräußernde grundsätzlich, Eigentümer zu sein; hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die fehlende Eigentümerstellung des A der Übereignung nicht entgegensteht, da der Bankangestellte gutgläubig i.s.v. 932 BGB (ergibt sich aus der lebensnahen Auslegung des Sachverhalts) und das Abhandenkommen des Geldscheins wegen der Ausnahme für Geld in 935 II BGB irrelevant ist. Die Konstellation entspricht der Problematik zu den Sparbuchfällen, in denen es darum geht, ob der Bankangestellte sich trotz 808 I BGB Gedanken dazu macht, ob er den Berechtigten vor sich hat. Gegen die Annahme eines Irrtums (und dann konsequent auch gegen die Annahme einer Täuschung, jedenfalls des Täuschungsvorsatzes) spricht, dass der Bankangestellte sich eben wegen 932, 935 II (oder parallel 808 I) BGB keine Gedanken machen muss; für die Annahme von Täuschung und Irrtum wird angeführt, dass 932 (wie 808 I) BGB bei grober Fahrlässigkeit ausscheidet, so dass der Bankangestellte doch über die Berechtigung nachdenken muss (und der Täter daher auch eine täuschende Erklärung abgibt). (Hinweis: diese Thematik wird im Schrifttum häufig zum Tatbestandsmerkmal Irrtum behandelt, so dass zu erwarten [und aus meiner Sicht nicht negativ zu bewerten] ist, dass diese Frage nicht schon im Rahmen der Täuschung, sondern erst beim Irrtum problematisiert wird.) Wenn man Täuschung und Irrtum bejaht hat: 2. Vermögensverfügung: Der Bankangestellte übereignet zwei 50-Euro-Scheine der Bank an A (eine stillschweigend vereinbarte Bedingung, an der die Übereignung an A gescheitert ist, dürfte nicht vorliegen, da die Bank Eigentum an dem Hunderter erlangt hat). Das für einen Dreiecksbetrug notwendige Näheverhältnis zwischen dem Angestellten und der Bank ist auch nach der engsten Ansicht (Befugnistheorie) gegeben, da es zu den Aufgaben des Schalterangestellten gehört, Geld beim Wechseln an den Kunden zu übereignen. 3. Vermögensschaden: Liegt dann nicht vor, wenn dieser Verlust der Bank vollständig kompensiert wird; wie bereits ausgeführt erlangt die Bank Eigentum an dem 100-Euro-Schein, so dass eine vollständige Kompensation der verfügungsbedingten Vermögensminderung vorliegt. Ein relevantes Beweislastrisiko hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Bankangestellten liegt angesichts der Beweislastverteilung des 932 BGB nicht vor (auch wenn die Makeltheorie des Reichsgerichts seit Ewigkeiten nicht mehr vertreten wird, erfreut sie sich bei Studierenden großer Beliebtheit, so dass damit zu rechnen ist, dass dieser Aspekt angesprochen wird).

7 7 Somit liegt kein Betrug gegenüber dem Angestellten zulasten der Bank vor; wenn man diesen Betrug nur am Schaden hat scheitern lassen, ist aber fortzusetzen mit einem II. Betrug des A gem. 263 gegenüber dem Bankangestellten zulasten des Z 1. Täuschung und Irrtum (+) s.o. 2. Vermögensverfügung: a) Die Grunddefinition der Vermögensverfügung ist erfüllt, da durch das Verhalten des Schalterangestellten, das zum gutgläubigen Eigentumserwerb der Bank an dem 100-Euro-Schein führt, das Vermögen des Z durch den Eigentumsverlust am Geld unmittelbar gemindert wird. b) Fraglich ist jedoch, ob vor dem Hintergrund des Auseinanderfallens von Verfügendem und Geschädigtem das Näheverhältnis gegeben ist, das vorausgesetzt wird, um die exklusive Abgrenzung zwischen dem Fremdschädigungsdelikt Betrug und Selbstschädigungsdelikt Diebstahl zu ermöglichen; die Anforderungen an das Näheverhältnis sind umstritten. In der vorliegenden Konstellation geht es nicht um den Streit zwischen der Befugnistheorie und der Lagertheorie (die alle Befugnisfälle erfasst und darüber hinausgeht), sondern um die Frage, ob nach der Befugnistheorie ein Näheverhältnis gegeben ist (was dann nach der Lagertheorie erst recht als Näheverhältnis ausreichen würde). Gegen die Annahme eines Näheverhältnisses spricht, dass 932 BGB keine Befugnisnorm darstellt, sondern den gutgläubigen Eigentumserwerb gerade trotz Fehlens einer Befugnis anordnet; für einen Dreiecksbetrug wird angeführt, 932 BGB verleihe dem gutgläubig Erwerbenden (oder wie hier seinem Vertreter) eine Position, die ihn aus dem Kreis beliebiger Dritter heraushebt. Die Annahme eines Schadens scheitert nicht daran, dass Z durch den Diebstahl keinen Zugriff mehr auf den Geldschein hatte; der Verlust der formellen Eigentümerstellung dürfte sich daher als eine Vertiefung des Vermögensverlusts darstellen. (Hinweis: Die Frage nach einer Abgrenzung zwischen dem [Raub oder] Diebstahl und dem Betrug stellt sich hier nicht, da es zwar um Diebstahl und Betrug am selben Geldschein, nicht aber durch dieselbe Handlung geht.)

8 8 5. HANDLUNGSABSCHNITT: DIE ÜBERGABE DER 50 I. Strafbarkeit des F gem. 259 I (Sichverschaffen) wegen Hehlerei durch das Entgegennehmen des 50-Euro-Scheins Sache, die aus der gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat eines anderen stammt: Falls man für das Geldwechseln einen Betrug angenommen hat: (+), der Geldschein stammt unmittelbar aus diesem Betrug, so dass sich die nachstehend erörterten Fragen zu Ersatzhehlerei und Wertsummentheorie nicht stellen. Wenn kein Betrug angenommen wurde, kommt als Vortat nur der Diebstahl an dem 100-Euro-Schein in Betracht; über die Lösung herrscht Streit: Nach der überwiegend vertretenen Ansicht scheidet Hehlerei aus, da der 50-Euro-Schein nicht unmittelbar aus dem Diebstahl stammt, sondern aus dem nachfolgenden Tausch; demnach könnte an diesem Geldschein nur eine straflose Ersatzhehlerei vorgenommen werden. Etwas anderes ergibt sich, wenn man mit der Gegenansicht auf den Wertsummengedanken abstellt, wonach es bei Geld nicht auf die Identität des Geldscheins ankommt (die Geldscheine sind danach nur Träger der gestohlenen Wertsumme, um die es auch dann geht, wenn der die Wertsumme repräsentierende Schein nicht unmittelbar aus der Vortat stammt; dagegen spricht jedoch, dass der Wertsummenansatz (anders als im Rahmen der Zueignungsabsicht bei 242, 249) zulasten des Täters gegen den Wortlaut verstößt, der auf die Identität der Sache abstellt ( Sache, die ein anderer gestohlen oder ). Wenn man 259 abgelehnt hat, kommt in Betracht eine Bestrafung wegen II. Unterschlagung gem. 246 I durch Entgegennahme des Geldscheins 1. bewegliche Sache (+) 2. fremd: Ursprünglicher Eigentümer war die Bank des A; A hat gem. 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Fünfziger erlangt (s.o. zur Vermögensverfügung beim Betrug zulasten der Bank). Daher scheitert der Tatbestand der Unterschlagung entweder schon daran, dass F im Augenblick der Zueignungshandlung von A Eigentum erworben hat (keine Fremdheit), oder aber an der Einwilligung des A als (Noch-)Eigentümer im Augenblick des Übergabevorgangs.

9 9 6. HANDLUNGSABSCHNITT: BITTE UM EIN ALIBI Strafbarkeit des A wegen versuchter Anstiftung zum Meineid ( 154, 30 I) Tatentschluss: (+) der Vorsatz des A ist darauf gerichtet, dass F möglicherweise vor Gericht unter Eid vorsätzlich falsch aussagt (Verbrechen des 154) und dass er (A) F möglicherweise dazu bestimmt. Versuchsbeginn (+) selbst nach der strengsten Ansicht (Meinungsstreit muss aus meiner Sicht nicht gekannt werden), wonach die Anstiftungserklärung dem Adressaten zugegangen sein muss. Hinweis: eine gelungene Prüfung der unproblematisch eingreifenden Strafbarkeit sollte bei der Bewertung nicht zu gering geachtet werden, da dies im Zusammenhang mit der versuchten Anstiftung erfahrungsgemäß den meisten nicht gelingt.) Typische Fehler sind: - Übersehen der Strafbarkeit; - Abstellen auf falsche Normen ( 154, 26, 22 oder [nur] 30); - der Versuchsaufbau wird übersehen oder nicht korrekt eingehalten.

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10

Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte

Mehr

Karteikarten 1 bis 29

Karteikarten 1 bis 29 Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich

Mehr

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer

Mehr

- Raub als zweiaktiges Delikt -

- Raub als zweiaktiges Delikt - Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt

Mehr

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB)

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Lösungshinweise Fall 1 (angelehnt an BGHSt. 26, 95) A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 244 I Nr. 3 (Denkbar ist es auch zuerst 249 zu prüfen und an der finalen Gewaltanwendung

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder

Mehr

Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken

Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I.

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.

B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen. Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)

Mehr

Lösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A

Lösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit des A 1. Strafbarkeit des A gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b StGB Dadurch, dass A den M überfallen und die Münzen an sich gebracht hat, könnte er einen schweren Raub gemäß 249 I,

Mehr

34: Erpressung ( 253, 255)

34: Erpressung ( 253, 255) I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber

Mehr

Lösungshinweise Raub und Erpressung

Lösungshinweise Raub und Erpressung Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Lösungshinweise zum Betrug (2)

Lösungshinweise zum Betrug (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Prof. Dr. Michael Jasch. OLG München :

Prof. Dr. Michael Jasch. OLG München : Prof. Dr. Michael Jasch 1 Problem W gem. 263 I StGB I. TB a) Täuschung b) Irrtum (über Spendenhöhe des Nachbarn) c) Vermögensverfügung d) Vermögensschaden?? - Maßgeblich: Individueller Zweck des Spenders

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 6 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 6 Wintersemester 2014/15 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Geschehen am Vorabend A. Strafbarkeit des M gem. 244 I Nr. 3, 22, 23 StGB 1. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (-), da M von Anfang an nur vorhatte, zu schauen,

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Verschaffen Das Sichverschaffen Übernahme der eigenen Verfügungsgewalt über die aus der Vortat erlangten Sache Daran fehlt es bei

Mehr

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands

Mehr

Jura Intensiv. Inhaltsübersicht

Jura Intensiv. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Die Karteikarten Strafrecht AT folgen im Wesentlichen der Ziffernfolge der zugehörigen Paragraphen. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten.

Mehr

Lösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet

Lösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet Lösung Frage 1 Würde das zuständige Gericht auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes den X verurteilen und wenn ja aus welchen Strafvorschriften? Sofern das Gericht hinsichtlich der verdachtbefangenen

Mehr

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2 Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj: Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit

Mehr

2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens

2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Probeexamen 2. Strafrechtsklausur ( 2.8.2016 ) Hinweise zur Lösung Der BGHSt 35, 86 nachgebildete Fall enthält überwiegend Probleme aus

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Klausurbesprechung. Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester Klausur

Klausurbesprechung. Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester Klausur 17.07.2017 Klausurbesprechung Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017 2. Klausur 1 1. Teil: In der Garage: A. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft an dem

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Lösung 6a. Fall: o.t.

Lösung 6a. Fall: o.t. Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das

Mehr

Grundkurs Strafrecht IV

Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht IV Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Gliederung (nach Terminen) 26.10.2011 Einführung 27.10.2011 Diebstahl 02.11.2011 Diebstahl 03.11.2011 Der besonders schwere Fall des Diebstahls

Mehr

I. Grundfragen des 253 StGB

I. Grundfragen des 253 StGB I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand

Mehr

Übungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten?

Übungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten? Übungsklausur T und N sind Nachbarn. Als N verreisen will, bittet er T, auf sein Haus aufzupassen und gelegentlich nach dem Rechten zu sehen. T ist einverstanden und N überlässt ihm die Schlüssel. T ist

Mehr

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Dannecker

Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht 5. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Strafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV: Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Termine Donnerstag: fällt aus Freitag: 13-15 Uhr, HS 3 Nächstes Kolloquium: 28. 4. 16 Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen

Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Bei diesen Empfehlungen wird vorausgesetzt, dass Ihnen

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen ( 263)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen ( 263) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen ( 263) Lösung zu Fall 1 A. Strafbarkeit des T nach 263 Abs. 1 StGB Täuschung über Tatsachen aa) Anknüpfungspunkt: wortlose Entgegennahme des Geldes

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 18

Lösungsvorschlag zu Fall 18 Lösungsvorschlag zu Fall 18 A. Allgemeines Probleme entstehen bei der einfachen Prüfung des Diebstahls an zwei Stellen: 1. Wegnahme 2. Zueignungsabsicht Bitte beachten Sie, dass es beim Diebstahl um die

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

1. Tatkomplex: Die Diamanten

1. Tatkomplex: Die Diamanten Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 1. Besprechungsfall Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Die Diamanten A. Strafbarkeit des C und D gemäß 263 I, 25 II StGB,

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Ergänzung zur Vorlesung vom Strafrecht III. Die mittelbare Täterschaft kraft Irrtumsherrschaft 25 I Alt. 2 StGB in Täuschungsfällen:

Ergänzung zur Vorlesung vom Strafrecht III. Die mittelbare Täterschaft kraft Irrtumsherrschaft 25 I Alt. 2 StGB in Täuschungsfällen: Ergänzung zur Vorlesung vom 14.06.2017 Strafrecht III Die mittelbare Täterschaft kraft Irrtumsherrschaft 25 I Alt. 2 StGB in Täuschungsfällen: Bei einem Klausursachverhalt, in dem eine der Personen vor

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Unterschlagung 246 StGB Rechtsgut ist (hier: unstreitig) ausschließlich das Eigentum Unterschied zu 242: Angriff auf das fremde Eigentum

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht L-intstraf@jura.uni-wuerzburg.de Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung einer durch eine Vortat geschaffenen rechtswidrigen

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

Fall 55. Lösungsskizze Fall Strafbarkeit des T gemäß 263 I zum Nachteil der Sparkasse?

Fall 55. Lösungsskizze Fall Strafbarkeit des T gemäß 263 I zum Nachteil der Sparkasse? Wieder einmal ist T in Geldnot. Er nimmt die EC-Karte seiner Freundin F an sich. An einer Sparkasse steckt T die Karte in den Geldautomaten, gibt die ihm bekannte PIN ein und lässt sich 100 im Form von

Mehr

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Terminplan 1. Woche Diebstahl ( 242) 2. Woche Diebstahl ( 242, 243) 3. Woche Diebstahl ( 244, 244a, 248a) Gebrauchsanmaßung ( 248b),

Mehr

ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider

ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider TK 1: Der Einkauf mit der EC-Karte I. Scheckkartenmissbrauch, 266b I (P) kann die heutige Electronic-Cashcard unter den Wortlaut des 266b subsumiert werden?

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand

Mehr