WOHNANLAGE. Jenbach, Morgenstätterfeld
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1 WOHNANLAGE Jenbach, Morgenstätterfeld Lage und Erreichbarkeit, Gesamtprojekt Jenbach liegt im Unterinntal 36 km östlich der Landeshauptstadt Innsbruck zwischen den Ausläufern des Karwendelgebirges und dem Rofangebirge, südlich des Achensees. Touristisch gehört Jenbach zur Silberregion Karwendel.
2 Gemeindeeinrichtungen Die Marktgemeinde Jenbach verfügt über zahlreiche Freizeiteinrichtungen sowie Einkaufsmöglichkeiten. Kindergarten, Kinderkrippe, Volks- und Hauptschule allgemein bildende und berufsbildende höhere Schulen. Die wichtigsten Details im Überblick Dieses Bauprojekt wird im Sinne einer ökologischen Ressourcen sparenden Bebauung in Niedrigenergiebauweise und mit kontrollierter Wohnraumbelüftung realisiert. Jede Wohnung ist mit einem Balkon bzw. einer Terrasse ausgestattet. Die Erdgeschoßwohnungen verfügen über einen eigenen Garten. Zur Standardausstattung gehören: 1 2 TG-Abstellplatz/-plätze pro Wohnung Fußbodenheizung (Gas, Solar) Kontrollierte Wohnraumbelüftung 1 Kellerabteil pro Wohnung HWB Wert kwh/m²a
3 WOHNANLAGE JENBACH, Morgenstätterfeld Lageplan
4 Wohnanlage mit 36 Mietwohnungen mit Kaufoption in 6200 Jenbach, Morgenstätterfeld BVH 622 Die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH als Tochtergesellschaft der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft FRIEDEN errichtet aus Mitteln der Tiroler Wohnbauförderung, einem Hypothekardarlehen sowie Eigenmittel der Wohnungswerber nach Planung und Bauleitung: Architekt DI Martin Weiskopf querkopf.architektur ZT GmbH Innsbruck Tel. 0512/ oder Betreuung und Verwaltung: Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH Rum Tel. 0512/ oder eine Wohnanlage mit 36 Wohnungen und eine Tiefgarage. Vergabe der Wohnungen durch: Information und Kontakt Bauträger: Marktgemeinde Jenbach Wohnungsamt 6200 Jenbach 05244/6930 oder Tiroler Friedenswerk gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbh 6063 Rum, Siemensstraße 24a Tel. 0512/ Ing. Andreas Gabelsberger (Abt. Technik) Tel. 0512/261161/102 Ingrid Pantoi (Abt. Wohnungsverkauf) oder
5 Die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbh stellt sich vor: Gründung Die Gesellschaft wurde im Jahr 1978 gegründet und ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft FRIEDEN registrierte Genossenschaft mbh. Die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Innsbruck unter der Zahl 44175p eingetragen. Geschäftsführung Dir. Heinrich KRAMMER Dir. Dr. Dietmar HÄRTING Aufsichtsrat Dr. Johannes HIBLER Erich RUETZ Alois HOLJEVAC Alois OBERER Maria STEINER Christian HÄRTING Sitz und Anschrift 6063 Rum, Siemensstraße 24a Tel. 0512/ Gesetzlicher Prüfungsverband Österr. Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen Revisionsverband, 1010 Wien, Bösendorfer Straße 7 Bautätigkeit In beinahe 70-jähriger Tätigkeit zur Schaffung von Wohnraum konnten die FRIEDEN und die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH in Tirol mehr als Wohneinheiten fertig stellen.
6 ALLGEMEINES Für das Vertragsverhältnis gelten die Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes (TWFG) des Mietrechtsgesetzes (MRG) und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) samt den zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen. Gesamtkosten (=Herstellungskosten = Grund- und Baukosten) Die ausgewiesenen Kosten (Grund- und Baukosten) sind Fixpreise. Der Anteil pro Wohnung an den Gesamtbaukosten und Grundkosten wird nach Nutzwerten ermittelt. Die während der Bauzeit aufgelaufenen Bauzinsen werden den Baukosten zugerechnet. Finanzierung Die Finanzierung der Wohnanlage erfolgt aus Mitteln der Wohnbauförderung, einem Hypothekardarlehen und Eigenmitteln der Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. Bei den Mietkaufwohnungen werden den Mietern zudem Finanzierungsbeiträge (=Eigenmittel) in Höhe von 100,00 pro m² (siehe blg. Kostenaufstellung) als Mindestbetrag vorgeschrieben. Finanzierungsbeiträge (Eigenmittel) Die 1. Rate des Finanzierungsbeitrages ist innerhalb von 4 Wochen nach Zuweisung der Wohnung durch die BG Frieden fällig. Die 2. Rate des Finanzierungsbeitrages wird mit Übermittlung des Mietvertrages einige Wochen vor Fertigstellung der Wohnanlage zur Zahlung vorgeschrieben. Die 3. Rate wird nach Ablauf von 10 Jahren, sofern nicht mit Bezahlung der 1. und 2. Rate der Grundkostenanteil für die Wohnung abgedeckt wurde, zur Zahlung fällig. Bis dahin kommen Eigenmittelzinsen zur Verrechnung. Wohnbauförderung Die Zuteilung des Wohnbauförderungsdarlehens und des Annuitätenzuschusses erfolgt je nach Personenanzahl und Wohnungsgröße (siehe blg. Merkblatt). Wohnbauförderungsdarlehen: Laufzeit 35,5 Jahre Die Höhe des Darlehens errechnet sich aus der förderbaren Wohnnutzfläche x 980,--. Rückzahlungskonditionen gemäß Wohnbauförderungsrichtlinien ab ZEITRAUM ZINSSATZ TILGUNG ANNUITÄT* Jahr 0 % 0,5 % 0,5 % Jahr 0,5 % 0,5% 1 % Jahr 1 % 1 % 2 % Jahr 1,5 % 1% 2,5 % Jahr 2,5 % 2,5 % 5 % ab 26. Jahr 3,5 % 3,5% 7 % *Annuität p.a. (Zinssatz + Tilgung) nach dem Auslaufen des Kapitalmarktdarlehens spätestens jedoch ab 31. Jahr 5 % 5 % 10 %
7 Annuitätenzuschuss: Für die ersten 7 Jahre wird ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 1,40/m² Nutzfläche und Monat und für weitere 8 Jahre ein Annuitätenzuschuss von 0,70/m² Nutzfläche und Monat gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes und deren Richtlinien gewährt, längsten jedoch bis zum Ankauf der Wohnung. Änderungen können sich bei Fehlen der persönlichen Voraussetzungen (Einkommen, Familienstand, Größe der Wohnung usw.) ermittelt durch die Wohnbauförderungsbehörde ergeben. Die amtliche Zusicherung des Landes liegt noch nicht vor. Änderungen bleiben daher noch vorbehalten. Hypothekardarlehen Laufzeit 25 Jahre mit sofortigem Tilgungsbeginn. Zu Änderungen der Laufzeit ist die Frieden berechtigt. Schwankungen dürfen die Vorgaben der Tiroler Landesregierung für Wohnkredite (3- Monats- Euribor + 1,75% Aufschlag) nicht überschreiten. Die Vorschreibung ändert sich entsprechend der Zinssatzschwankungen. Benützungsentgelt (Miete) Das monatliche Benützungsentgelt ist wie folgt kalkuliert: a) Annuitätenzahlungen b) abzgl. Annuitätenzuschuss c) Eigenmittelzinsen d) Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben e) Heizkostenakontierung f) Warmwasserakontierung g) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß 14d WGG h) Verwaltungskostenbeitrag i) Lift j) Rücklagen gemäß 14 Abs 1 Z 8 WGG k) Umsatzsteuer a) j) l) Umsatzsteuer für Verwohnung m) Tiefgarage inkl. Ust. Das Benützungsentgelt ist nach Bezug monatlich jeweils bis zum 5. des Monats zu bezahlen. Die Bau- und Betriebskostenabrechnung wird über den tatsächlichen Aufwand Aufschluss geben und unter Umständen eine Regulierung der kalkulierten Beträge mit sich bringen. PKW-Abstellplätze Für das Gesamtprojekt stehen eine Tiefgarage mit 56 Stellplätzen, sowie Besucherparkplätze im Freien zur Verfügung. Steuerersparnis (Sonderausgaben) Ihre Zahlungen sind teilweise und unter gewissen Voraussetzungen steuerlich absetzbar. a) vor Bezug der Wohneinheit: Einzahlung von Finanzierungsbeiträgen (sogenannte 8-jährig gebundene Beträge) b) nach Bezug der Wohneinheit: Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden.
8 MIETKAUF Die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. räumt in diesem Bauvorhaben zusätzlich das Recht ein, die gemietete Wohnung als Eigentumsobjekt ankaufen zu können, wobei folgende Voraussetzungen zu beachten sind: 1. Der Erwerb der Wohnung ist nach derzeitiger Gesetzeslage frühestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Erstbezug der Wohnhausanlage möglich. 2. Voraussetzung ist, dass das Land Tirol hinsichtlich der gewährten Förderung seine Zustimmung erteilt. Allfällige Änderungen, die sich bei der Förderung durch den Ankauf ergeben, sind zur Gänze zu übernehmen. Sollte das Land Tirol aus welchen Gründen auch immer die Zustimmung nicht erteilen, so ist der Kauf nur ohne Mitübernahme des Förderungsdarlehens möglich. Für den Erhalt des Förderdarlehens wird keine Haftung seitens der Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. übernommen. Der Nichterhalt des Wohnbauförderungsdarlehens bedeutet zugleich eine Erhöhung des Barkaufpreises lt. Musterberechnung. 3. Der Kaufpreis der Wohnung wird gemäß 15d) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ermittelt werden. Für die Berechnung des Kaufpreises kommen die Herstellungskosten lt. Baukosten- Endabrechnung zuzüglich einer Rücklage von 2% sowie die zum Ankaufszeitpunkt noch nicht berichtigte Vorsteuer zum Ansatz. Zur Erstdotierung der Rücklage (Reparaturfonds) der zukünftigen Eigentumsgemeinschaft wird ein Betrag von 12,00 pro m² Wohnnutzfläche kaufpreiserhöhend eingehoben. Auf den Kaufpreis angerechnet werden die aushaftenden Darlehensreste und die noch nicht verwohnten Finanzierungsbeiträge lt. 17 WGG. MUSTERBERECHNUNG für eine Wohnung in dieser Wohnanlage Annahme: zb Haus A Top 3 mit 80,19 m ² WNFl. und 95Nutzwert Wohnung und 2 TG-Plätze Euro Kaufpreis ,00 zuzüglich noch nicht berichtigte Vorsteuer zuzüglich Rücklagendotierung 1.000,00 abzüglich Darlehensrest(e) Kommentar Herstellungskosten (= Grundkosten und Baukosten netto) zuzüglich 2% Rücklage ,00 Bei Ankauf im 10. Jahr 10% ,00 der Baukosten Dieser Betrag wird im Jahr nach Kaufvertragsunterfertigung in die Rücklage der Eigentumsgemeinschaft übertragen Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbes aushaftenden Darlehensreste können im Falle einer positiven Bonitätsprüfung übernommen und weiterhin im Rahmen
9 abzüglich noch nicht verwohnte Finanzierungsbeiträge (=bezahlte Eigenmittel lt ,10 Endabrechnung abzüglich 1% p.a.) Barkaufpreis ,90 der monatlichen Vorschreibung zurückbezahlt werden. Bei Ankauf im 10. Jahr abzgl. 10% des Eigenmitteleinsatzes 4. Im Zuge des Kaufes und der damit verbundenen Schuldübernahme kann es zu Bonitätsprüfungen seitens des finanzierenden Kreditinstitutes kommen. 5. Entsprechend 15 WGG ist im Grundbuch zugunsten der Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. ein Vorkaufsrecht einzuverleiben, wenn der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Angebots höher ist als der von der Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. angebotenen Verkaufspreis. Sollte innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahre eine Weiterveräußerung durch den Käufer erfolgen, so ist der Differenzbetrag aus Verkehrswert und Angebotspreis an die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. zu bezahlen. Für den Weiterverkauf an nahestehende Personen (Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder, Geschwister sowie Lebensgefährten) ist die Regelung nicht anzuwenden. 6. Darüber hinaus werden die Kosten der Eigentumsübertragung wie z.b. für Nutzwertgutachten, Arbeitsaufwand für Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr verrechnet. Die anfallende Umsatzsteuer (auch rückwirkend) ist vom Erwerber zu bezahlen. 7. Der Erwerber übernimmt mit Kauf alle Verpflichtungen, welche die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH für die Wohnung eingegangen ist und wird sie diesbezüglich schad- und klaglos halten. Dies gilt auch für allfällige Dienstbarkeiten. 8. Der Grundkostenanteil ist zur Gänze mit Eigenmitteln abzudecken. Für die Finanzierung der Grundkosten wird ein Anteil von 100,00 pro m² Wohnnutzfläche sofort zur Zahlung fällig. Der Restbetrag wird bis zur Eigentumsbegründung gestundet, längstens aber bis zum 10. Jahr nach Bezug der Wohnung. Für den durch das Unternehmen vorzufinanzierenden Grundkostenanteil werden Eigenmittelzinsen gemäß den Bestimmungen des 14 Abs. 1 Z 3 WGG verrechnet. Im Rahmen der Endabrechnung ist die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. berechtigt Guthaben mit den aushaftenden Grundkostenanteilen gegenzuverrechnen. Bauarbeiten-Koordinationsgesetz BGBl. 37/1999 ldgf Das Betreten der Baustelle ist grundsätzlich nur mit der Bauleitung nach Terminvereinbarung möglich und erlaubt. Fertigstellung Der genaue Termin für die Schlüsselübergabe wird drei Monate vor dem tatsächlichen Übergabetermin schriftlich bekannt gegeben. Heizung und Warmwasseraufbereitung Siehe beiliegende Bau- und Ausstattungsbeschreibung
10 Sonderwünsche Sonderwünsche können nur ausgeführt werden, wenn sie den bautechnischen, den baubehördlichen sowie den Bestimmungen des öffentlichen Förderungsgebers entsprechen und darüber hinaus der Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. rechtzeitig bekannt gegeben werden. Der zukünftige Mieter ist verpflichtet, mit der Durchführung von Sonderwünschen die am Bau tätigen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Die Beschäftigung anderer Unternehmen kann aus Haftungs-, Koordinations- und Verrechnungsgründen bis zur Schlüsselübergabe leider nicht gestattet werden. Vor Auftragserteilung und während der Gewährleistung ist die schriftliche Zustimmung der Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. einzuholen. Bei Rücktritt ist der Wohnungswerber grundsätzlich zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet. ( 20 Abs. 5 Z3 WGG). Bei Ausführung Ihrer Sonderwünsche haben Sie selbst darauf zu achten, dass der Baufortschritt nicht gehemmt wird und dass entsprechend dem allgemeinen Baufortschritt die Sonderwünsche zeitgerecht jedenfalls aber vor Schlüsselübergabe - fertig gestellt werden. Die Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. leistet keine Gewähr für die im Rahmen der Sonderwünsche erbrachten Leistungen. Reduzieren sich die Kosten der bauseits vorgesehenen Ausstattung durch Ausführung eines Sonderwunsches (Minderleistung), erhält der Wohnungswerber keine Gutschrift. Die Zustimmung für die Durchführung von Sonderwünschen wird von Seiten der Tiroler Friedenswerk gemeinnützige WohnbaugesmbH. nur dann erteilt, wenn Sie die 1. Rate Ihres Finanzierungsbeitrages einbezahlt haben (siehe auch Rücktritt). Rücktritt Im Falle des Rücktrittes vor Schlüsselübergabe erhalten Sie Ihre einbezahlten Finanzierungsbeiträge abzüglich einer Rücktrittsgebühr von 300,-- umgehend rücküberwiesen. Sonderwünsche sind mit den Professionisten direkt zu verrechnen. Im Falle des Rücktritts besteht kein Anspruch auf Ersatz der Sonderwünsche (der frühere Zustand ist gegebenenfalls wieder herzustellen). Bei Rücktritt nach Schlüsselübergabe erfolgt die Rückzahlung der einbezahlten Finanzierungsbeiträge entsprechend den Bestimmungen des 17 WGG (= einbezahlter Finanzierungsbeitrag abzüglich 1% Verwohnung pro Jahr). Eine Rücktrittsgebühr fällt dann nicht an. Fallen durch einen Rücktritt des (zukünftigen) Mieters Kosten für den Rückbau von Sonderwünschen an, so werden diese mit den einbezahlten Finanzierungsbeiträgen gegenverrechnet. ( 20 Abs. 5 Z3 WGG). Rum, Juli 2016/pai
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