NETZWERK KINDERRECHTE ÖSTERREICH NATIONAL COALITION (NC) ZUR UMSETZUNG DER UNO-KINDERRECHTSKONVENTION IN ÖSTERREICH

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1 NETZWERK KINDERRECHTE ÖSTERREICH NATIONAL COALITION (NC) ZUR UMSETZUNG DER UNO-KINDERRECHTSKONVENTION IN ÖSTERREICH Bundesministerium für Inneres Abteilung III/1- Legistik Herrengasse Wien per bmi-iii-1@bmi.gv.at ergeht auch an das Präsidium des Nationalrates per begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird, Begutachtungsverfahren Bezug: BMI-LR1330/0024-III/1/c/2015 Wien, am Sehr geehrte Damen und Herren, das Netzwerk Kinderrechte Österreich als Zusammenschluss von 44 Organisationen und Institutionen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Österreich (siehe unten) unterstützt vollinhaltlich die folgenden eingebrachten Stellungnahmen zum oben angeführten Gesetzesentwurf: - der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs - der Bundesjugendvertretung - von SOS-Kinderdorf - des Kinderbüros - der Asylkoordination - des Österreichischen Roten Kreuzes - des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte - von Jugend Eine Welt Don Bosco Flüchtlingswerk. Das Netzwerk Kinderrechte Österreich nimmt im Namen aller seiner 44 Mitgliedsorganisationen in folgenden Punkten mit besonderem Nachdruck Stellung:

2 Die geplanten Änderungen des Asylgesetzes zeigen eine mangelhafte Orientierung am Kindeswohl und verletzen weitere in Österreich gültige kinderrechtliche Standards. Bei der Novelle des Asylrechts müssen maßgebliche Leitsätze der UN- Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden. Diese sind insbesondere: Berücksichtigung des Kindeswohls isd Art 3 UN-KRK und Art 1 BVG Kinderrechte Bestimmungen zur Familienzusammenführung gemäß Art 10 UN-KRK Schutz und Hilfe für Flüchtlingskinder isd Art 22 UN-KRK 1) Keine spezifische Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) Kinder und Jugend Das Instrument der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung für Kinder und Jugendliche wurde nicht angewandt. Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Kinder und Jugendliche als maßgeblich Betroffene der geplanten Maßnahmen wurden folglich nicht berücksichtigt. In der allgemeinen WFA wird weiters festgehalten, es gäbe keine vorhandenen Studien/Folgeabschätzungen zu den geplanten Maßnahmen. 2) Keine Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder" in den Materialien Das österreichische BVG Kinderrechte (seit knapp fünf Jahren - genau seit 16. Februar 2011 in Kraft) wird in den Materialien nicht erwähnt. 3) Verletzung des Kindeswohlvorranges durch die geplante Reduktion des Aufenthaltsrechts von unbefristet auf zunächst drei Jahre Die genannten Auswirkungen der Wartefrist von drei Jahren, die vor allem Minderjährige betreffen, verstoßen klar gegen Artikel 1 und Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sowie gegen Artikel 10 und 22 der UN- Kinderrechtskonvention: Artikel 1 BVG Kinderrechte Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

3 Artikel 2 BVG Kinderrechte (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. (2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates. Auf völkerrechtlicher Ebene ist Österreich gemäß Artikel 3 der UN-Kinderrechtekonvention zur Beachtung des Kindeswohles verpflichtet. Daraus ergibt sich, dass das Kindeswohl auch bei einer Flüchtlingskinder betreffenden Gesetzgebung eine vorrangige Erwägung sein muss, sodass bei allen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohles auf Flüchtlingskinder derselbe Maßstab anzuwenden ist wie auf einheimische Kinder und Jugendliche. Die Möglichkeit der Aberkennung des Asylstatus bei minderjährigen Personen bedeutet einen Eingriff in das Kindeswohl, da sich eine daran anknüpfende Rückführung in das Herkunftsland negativ auf die Entwicklungsmöglichkeiten eines Kindes auswirken kann. Mehr noch als Erwachsene sind Kinder erst im Begriff, ihre Rolle und ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Gerade Kinder integrieren sich besonders schnell, indem sie beispielsweise verhältnismäßig schnell neue Sprachen erlernen. Aus diesem Umfeld herausgerissen zu werden, kann für Kinder nicht nur den völligen Verlust ihrer Identität, sondern auch den Verlust ihres Weltbildes und damit verbunden jeder Orientierung bedeuten. Die Hoffnung auf einen positiven Asylbescheid stellt für minderjährige Flüchtlinge die wichtigste Motivation für Bildung, Ausbildung und Integration dar. 4) Verletzung des Kindeswohlvorranges und des Rechts auf wohlwollende, humane und beschleunigte Familienzusammenführungen durch Verschärfung der Regeln für den Familiennachzug Die Verschärfung der Regelungen zum Nachzug von Familienangehörigen einer/eines Asylberechtigten widerspricht zuallererst dem allgemeinen Grundgedanken der UN- Kinderrechtskonvention, nämlich Kindern und Familien besonderen Schutz und Beistand zukommen zu lassen. Ganz konkret werden auch die Artikel 3 (Wohl des Kindes), Artikel 10 und Artikel 22 (wohlwollende, humane und beschleunigte Familienzusammenführungen) und Artikel 28e (regelmäßiger und ununterbrochener Schulbesuch) der UN-Kinderrechtskonvention verletzt. Artikel 10 UN-Kinderrechtskonvention Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Artikel 22 UN-Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling

4 angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, [ ] und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. Studien belegen, dass die Trennung von Familienmitgliedern nicht nur negative Folgen auf die psychosoziale Gesundheit hat, sondern sich auch negativ auf die Integration auswirkt. Die Familie spielt eine bedeutende Rolle, um die Traumata, die Kinder und Jugendliche erlebt haben, zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang ist es in höchsteigenem Interesse der Republik Österreich alles dafür zu tun, dass diese nächste Generation ohne schwere psychische Beeinträchtigungen aufwachsen, vor allem aber Vertrauen in einen demokratischen Rechtsstaat mit hohen sozialen Standards gewinnen und sich somit ohne Ressentiments integrieren kann. Besonders hart trifft es minderjährige Flüchtlinge. Auch hier gilt, dass sie ihre Eltern erst nach drei Jahren nachholen können. Werden sie aber in dieser Zeit volljährig, geht dieser Anspruch verloren. Denn erwachsene Flüchtlinge können nur Ehegatten und minderjährige Kinder nachholen. Die Chance auf eine Wiedervereinigung mit der Familie in Österreich nach der Zeit der Unsicherheit und der Flucht gibt den Jugendlichen sehr viel Energie und Hoffnung. Unter größtem psychischem Druck hoffen sie darauf, ihre Familien so schnell wie möglich retten zu können. Durch die dreijährige Wartefrist wird das nicht mehr möglich sein. Bereits jetzt sind junge Menschen mit Fluchthintergrund hohen psychischen Belastungen ausgesetzt, wenn sie volljährig werden, bevor sie ihre Familien nachholen können. Durch diese Einschränkung der Familienzusammenführungen werden vor allem Mütter und immer jüngere Kinder gezwungen, lebensgefährliche illegale Fluchtrouten zu wählen. Auch müsste mit einer erhöhten Anzahl von Todesfällen auf dem Fluchtweg gerechnet werden. Die noch restriktivere Handhabung des Familiennachzugs für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu Asylberechtigen widerstößt ebenfalls gegen mehrere Artikel der UN-Kinderrechtskonvention (zum Beispiel Artikel 3, 10 und 22). Das Recht und das legitime Bedürfnis nach Familienzusammenführung existieren unabhängig davon, ob eine Person einen Aufenthaltsstatus aufgrund politischer Verfolgung oder aufgrund der Bedrohung von Leib und Leben erhalten hat. Für 70 % der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Österreich, die den Subsidiären Schutz innehaben, wäre eine Familienzusammenführung unmöglich, da sie vor dem Ablauf der Wartefrist die Volljährigkeit erreicht hätten. Der Prozentsatz jener Eltern, die momentan tatsächlich ihrem Kind nachreisen können, liegt in der Praxis bei rund 10% der unbegleiteten minderjährigen AntragstellerInnen. Angesichts der geringen Anzahl tatsächlich auf diesem Weg zur Einreise befugter Personen handelt es sich um minimale Verfahrens- und Grundversorgungskosten, die für die Familienangehörigen in der Folge aufgewendet werden müssen. Diese können jedenfalls in der Folge dadurch ausgeglichen werden, dass die Betreuung in der Familie eine viel kostengünstigere Variante (abgesehen von der psychischen Notwendigkeit) darstellt, als das Kind unterzubringen. Bei umgehender Integrationsunterstützung der Eltern kann davon ausgegangen werden, dass sie ihr Kind auf Dauer selbst finanziell unterstützen können (und vice versa die Kinder ihre Eltern).

5 Die 44 Mitgliedsorganisationen des Netzwerkes Kinderrechte: Die neun Kinder- und Jugendanwaltschaften der Bundesländer, Österreichische Bundesjugendvertretung, Kinderfreunde/Rote Falken, Katholische Jungschar Österreichs, das Kinderbüro Die Lobby für Menschen bis 14, Akzente Salzburg, Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs, SOS-Kinderdorf, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, Unicef, Pro Juventute, Asylkoordination Österreich, Welt der Kinder, Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde, KiB Children Care, Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Österreichische Liga für Kinder- und Jugendgesundheit, Österreichischer Kinderschutzbund/Verein für gewaltlose Erziehung, ECPAT Österreich, Don Bosco Flüchtlingswerk Austria, wienxtra - ein junges Stadtprogramm, boja Bundesweites Netzwerk Offene Jugendarbeit, Österreichisches Institut für Kinderrechte und Elternbildung, Kindernothilfe Österreich, CARE Österreich, World Vision Austria, 147 Rat auf Draht - Notruf für Kinder und Jugendliche, Bundesnetzwerk Österreichische Jugendinfos, Jugend Eine Welt, Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Bundesverband Österreichischer PsychologInnen, GiP Generationen in Partnerschaft, FICE Österreich, Beteiligung.st, Therapeutische Gemeinschaften, Österreichisches Jugendrotkreuz Rückfragehinweis: Mag. Elisabeth Schaffelhofer-Garcia Marquez Netzwerk Kinderrechte Österreich - National Coalition zur Umsetzung der UN- Kinderrechtskonvention in Österreich Eßlinggasse 6 A-1010 Wien Telefon: Mobil: elisabeth.schaffelhofer@kinderhabenrechte.at Web:

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