Steuerliche und wirtschaftliche Informationen zum Jahreswechsel 2012 / 2013

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1 Steuerliche und wirtschaftliche Informationen zum Jahreswechsel 2012 / 2013 WSG Wingerning Senge Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater WSG Hanseatische Treuhandgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WSG Hanseatische Consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft Osterdeich Bremen Telefon Telefax info@wsg-bremen.de

2 In eigener Sache 3 A. Informationen für Arbeitnehmer und Steuerzahler 5 1. Kindergeld / Kinderfreibetrag 5 2. Kinderbetreuungskosten 6 3. Außergewöhnliche Belastungen 7 4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 9 5. Neuordnung des Ehegattenwahlrechts 9 6. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse 9 7. Häusliches Arbeitszimmer Vermietung und Verpachtung - Verbilligte Vermietung Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung Aufteilung gemischter Aufwendungen Elektronische Lohnsteuerkarte Meldeverfahren GKV-Monatsmeldung (Sozialausgleich) Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer (Verlustberücksichtigung) Geltendmachung von Altverlusten Verluste bei Veräußerung und Liquidation von Kapitalgesellschaften Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen Verluste von Lebensversicherungen Erhöhung der Grunderwerbsteuersätze 18 B. Informationen für Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber Gutscheine für Arbeitnehmer bis EUR 44 monatlich Nicht steuerbare und steuerfreie Zuwendungen Geschenke für Geschäftsfreunde Bewirtungskosten Authentifizierungspflicht ab 1. Januar Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Künstlersozialabgabe-Verordnung Minijob Regelungen Änderungen ab dem 1. Januar Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge Unfallversicherung Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung Insolvenzgeldumlage Seite 1

3 13. Vorsteuervergütungsverfahren Elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung und des Antrages auf Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Verkürzung der Aufbewahrungspflichten Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 30 C. Informationen rund um Kapitalgesellschaften Größenklassen für Kapitalgesellschaften Offenlegung des Jahresabschlusses Ordnungsgelder bei Publizitätsverstoß Micro Richtlinie Erleichterungen für Kleinstunternehmen Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Beteiligungen Gehaltsverzicht und Pensionsrückstellung Einfrieren der Pensionszusage Elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen / Rangrücktritt Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer Die E-Bilanz jetzt Handlungsbedarf Vereine etc.: Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht 36 D. Anlagen 1. Musterschreiben Arbeitnehmer 2. Vereinbarung Warengutscheine 3. Informationen zur E-Bilanz Seite 2

4 In eigener Sache Vorab wünschen wir Ihnen für das neue Jahr 2013 Gesundheit, Glück und Erfolg und die Erfüllung Ihrer persönlichen Wünsche. Dabei sollen auch unsere alljährlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Informationen helfen, die wir für die Freunde unseres Hauses tatsächlich schon seit 16 Jahren erarbeiten. Zusätzlich stellen wir unter unserer Webadresse monatlich neue steuerliche und wirtschaftliche Informationen ins Netz, die naturgemäß aktueller sind, als es ein jährliches Rundschreiben jemals sein kann. Neben diesem Rundschreiben selbst und aktualisierten Informationen zu Inhalten dieses Rundschreibens können weitere Informationen, u.a. in einer Bibliothek oder unter einem Stichwortverzeichnis, nachgeschlagen werden sowie diverse Formulare heruntergeladen werden. Alle wichtigen Änderungen für den Jahreswechsel 2012/2013 haben wir in diesem Rundschreiben für Sie zusammengestellt. Wir möchten Sie dennoch bitten, in jedem Fall alle für Sie eventuell relevanten Sachverhalte mit uns zu gegebener Zeit in einem persönlichen Beratungsgespräch abzustimmen und sich auch über unser Internetangebot über in diesem Rundschreiben noch nicht berücksichtigte Sachverhalte zu informieren. Wie Sie dem Titelblatt unseres Rundschreibens entnehmen können, betreuen wir unsere Mandanten in unseren drei Gesellschaften mit Sitz in der historischen Villa Wolde am Osterdeich 64 in Bremen. In der Sozietät WSG Wingerning Senge Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und der WSG Hanseatische Treuhandgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben sich Diplom-Kaufmann Wolfgang Wingerning Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1949) Diplom-Volkswirt Felix Senge Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1953) Diplom-Kaufmann Rainer Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1965) Diplom-Kaufmann Andreas Grüneberg Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1975) Diplom-Betriebswirt (FH) Patrick Grabowski Steuerberater (Jahrgang 1973) zwecks gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen. Die WSG Hanseatische Consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft wird durch die geschäftsführenden Partner Steuerberater Diplom-Kaufmann Stefan Walter (Jahrgang 1966) und Steuerberater Diplom- Ökonom Kai Furche (Jahrgang 1963) verantwortlich geführt. Teamarbeit und Vertretung zwischen den Partnern und unseren Mitarbeitern ist für uns, insbesondere bei größeren Mandaten, selbstverständlich. Daher stehen unseren Mandanten neben den verantwortlichen Partnern jederzeit weitere kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Dies sind neben den Partnern derzeit vier weitere Steuerberater (auch in Doppelqualifikation Rechtsanwalt/Steuerberater). Unterstützt werden wir von Akademikern, die sich in Vorbereitung auf die Berufsexamina (Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer) befinden, sowie von Steuerfachwirten und Steuerfachangestellten. Diese Erfahrungen ergänzen wir nötigenfalls durch unsere umfangreichen Netzwerke zu anderen Kollegen, bleiben aber in jedem Falle zentraler Ansprechpartner für unsere Mandanten. Seite 3

5 Trotz größter Sorgfalt können wir leider keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der Informationen dieses Rundschreibens übernehmen. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind allgemeiner Art und dienen lediglich dazu, unser Dienstleistungsangebot vorzustellen. Haftungsansprüche gegen uns, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, müssen wir daher grundsätzlich ausschliessen. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass der vorliegende Inhalt keine individuelle rechtliche, buchführungstechnische, steuerliche oder sonstige fachliche Auskunft oder Empfehlung darstellt und daher nicht geeignet ist, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ersetzen. Zudem werden einige der im Folgenden dargestellten gesetzlichen Änderungen noch auf ihre Verfassungsmäßigkeit untersucht. Neben den gesetzlichen Änderungen sind auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die neuesten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen. Seite 4

6 A. Informationen für Arbeitnehmer und Steuerzahler 1. Kindergeld / Kinderfreibetrag Das Kindergeld beträgt im Jahr 2013 (wie auch im Vorjahr 2012) für die ersten beiden Kinder je EUR 184 für das dritte Kind EUR 190 und für jedes weitere Kind EUR 215. Der Anspruch auf Kindergeld besteht immer ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich bezahlt. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld. Rechtslage ab 2012 für volljährige Kinder Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich sind. Im Gegensatz zur Rechtslage bis einschließlich 2011 muss keine Einkommensüberprüfung stattfinden. Die sonstigen Voraussetzungen sind: Alter* ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet Berufsausbildung - Übergangszeit von max 4 Montaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr- / Zivildienst - eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann - freiwilliges soziales oder ökologischer Jahr /Freiwilligendienst ohne Alters- - Behinderung vor 25 eingetreten beschränkung * Verlängerung um Wehr- /Zivildienst Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits absolviert haben, folgendes zu beachten: Zur Erlangung der steuerlichen Kindeseigenschaft, respektive der Kindervergünstigungen ist es Voraussetzung, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt allerdings bei folgenden Fällen nicht vor: Tätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlich Ausbildungsdienstverhältnisse geringfügige Beschäftigungen (bis EUR 400 bzw. EUR 450 geplant) Seite 5

7 Nicht als Erstausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Wie bisher verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag, wenn das Kind Grundwehroder Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer oder Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren leistet. Die Verlängerung wird dann um die Zeit erweitert, die der jeweilige Dienst gedauert hat. Günstigerprüfung: Kindergeld und Kinderfreibetrag werden nicht gleichzeitig gewährt. Es erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen dem Kindergeld auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag auf der anderen Seite. Die steuerlichen Freibeträge belaufen sich im Kalenderjahr 2012 auf EUR pro Kind bei zusammenveranlagten Eheleuten (Kinderfreibetrag 2 x EUR 2.184; Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2 x EUR 1.320). Es wird von uns (vorher) bzw. später vom Finanzamt (bei der Veranlagung) eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Einerseits wird die Steuerschuld berechnet, ohne die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen und in der zweiten Berechnung wird dann ausgerechnet, wie groß die Steuerschuld wäre unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Danach wird das Ergebnis mit dem gezahlten Kindergeld verglichen. Diese Berechnung wird für jedes einzelne Kind durchgeführt. War das gezahlte Kindergeld höher als die Anrechnung der Kinderfreibeträge, verbleibt es beim Kindergeld. Eine Rückzahlung des Kindergeldes findet nicht statt. Ist dagegen der infolge der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages mögliche Steuervorteil höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird bei dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag gewährt. Allerdings wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung das bereits gezahlte Kindergeld angerechnet, d.h. der Einkommensteuerschuld hinzugerechnet. Fazit: Der Wegfall der Einkunftsgrenze stellt eine echte Vereinfachung dar. Insbesondere sind Vermietungs- und Kapitaleinkünfte der Kinder nicht mehr schädlich. Damit können dann beim Lohnsteuerabzug diese Kinder (mit Einkünften über EUR 8.004, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) auch wieder berücksichtigt werden. 2. Kinderbetreuungskosten Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 trat hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten eine weitere kinderbedingte wesentliche Vereinfachung ein. Die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nichterwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt ab dem Jahr Der Anspruch auf Abzug der Betreuungsaufwendungen kann ab dem Jahr 2012 unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Somit kommt es zu einem Wechsel von den Werbungskosten zu den Sonderausgaben. Dadurch wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich vergrößert. Begünstigt sind 2/3 der Betreuungsaufwendungen bis höchstens EUR pro Kind. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahren und bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen bis 25 Jahre. Der Abzug ist nicht zulässig für Unterrichtsaufwendungen, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Seite 6

8 Fazit: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten können nunmehr alle Eltern, die solche Kosten tragen, eine steuerliche Erleichterung erfahren. 3. Außergewöhnliche Belastungen Allgemein Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so können diese Aufwendungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Vorausgesetzt sie stellen keine Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Allerdings ist von diesen zwangsläufig entstandenen Aufwendungen die zumutbare Eigenleistung abzuziehen. Nur der Teil, welcher darüber hinausgeht, kann steuermindernd vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Diese zumutbare Belastung wird in Prozent, abhängig von den erzielten Einkünften des jeweiligen Jahres berechnet. Gesamtbetrag der Einkünfte bis EUR über EUR über EUR bis EUR bei Steuerpflichtigen, ohne Kinder bei Grundtabelle 5 % 6 % 7 % bei Splittingtabelle 4 % 5 % 6 % 2. Steuerpflichtige mit mit einem oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 % mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 % Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte Die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe außergewöhnlich (durch die besonderen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst oder nur bei Wenigen anfallen) und zwangsläufig (subjektive Verpflichtung sich dieser Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht zu entziehen) haben dazu geführt, dass es unzählige Finanzgerichtsurteile zu diesem Thema gibt. Zunächst eine (nicht abschließende) Aufzählung anerkannter außergewöhnlicher Belastungen: - Aufwendungen für Krankheit - für Behinderung (oder Behindertenpauschbeträge anstelle des tatsächlichen Aufwands) - für die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenständen, die existenziell notwendig sind (Wohnung, Hausrat, Kleidung). - Kosten bei Sterbefällen (soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen) - Kosten der Ehescheidung Seite 7

9 Besonderheiten beim Nachweis von Krankheitskosten: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Nachweis von Krankheitskosten zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nach der Rechtsprechungsänderung musste der Nachweis einer Krankheit und die Notwendigkeit der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes Gutachten erbracht werden. Im Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 hat der Gesetzgeber diese günstigere BFH-Rechtsprechung für alle noch offenen Fällen wieder verschärft ( 33 Nr. 4 EStG und 64 EStDV). Die vom Gesetzgeber eingeführten Neuerungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied der Bundesfinanzhof. Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss durch - eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder - ein amtsärztliches Gutachten oder - eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss bereits vor Beginn der Maßnahme ausgestellt werden. Das Finanzgericht Münster hat sich jüngst im Urteil vom wie folgt zur Nachweisproblematik geäußert: Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts ist gem. 33 Abs. 4 EStG i.v.m. 64 Abs. 1 Nr. 2 e EStDV i.d.f. des Steuervereinfachungsgesetzes ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich, da der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist und eine medizinische Indikation daher nicht typisierend angenommen werden kann. Gegen das Urteil ist inzwischen Revision eingelegt worden. Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine - Sanierung auf Grund von Geruchsbelästigung (VI R 21/11) - Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch Befall mit echtem Hausschwamm (VI R 70/10) - konkrete Gesundheitsgefährdungen z. B. asbestgedecktes Dach (VI R 47/10) als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen ist noch vom Grundstückseigentümer selbst verschuldet wurde. Eine Vorteilsanrechnung wird durchgeführt, wenn die Immobile durch die Maßnahme eine Wertverbesserung erfährt. Ebenso dürfen keine realisierbaren Ersatzansprüche gegenüber Dritten bestehen. Neben der zumutbaren Eigenbelastung sind daher Wertverbesserungen und Ersatzansprüche, die sich aufgrund der Sanierung ergeben haben, vom Sanierungsaufwand abzuziehen. Aufwendungen für Zivilprozesskosten Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom seine Rechtsprechung bezüglich der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nach dieser Rechtsprechungsänderung können Zivilprozesskosten nunmehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Das Bundesfinanzministerium will diese günstige Rechtsprechung nicht angewendet wissen und hat mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Der Nichtanwendungserlass wird damit begründet, dass keine Instrumente für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten zur Verfügung stehen. Seite 8

10 4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Nach 24b EStG dürfen Alleinerziehende einen sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jährlich in Höhe von EUR steuerlich geltend machen. Voraussetzungen dafür sind: - mindestens ein Kind, lebt mit im Haushalt und ist dort gemeldet, - für das Kind erhält die / der Alleinerziehende Kindergeld / Kinderfreibeträge, - die Voraussetzung für Splittingverfahren sind nicht erfüllt oder verwitwet, - kein Bestehen einer Hausgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Dieser Freibetrag wird für jeden Monat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gezwölftelt. Heiratet ein Alleinerziehender, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Es findet keine Verteilung auf Monate statt, denn der Gesetzeswortlaut fordert, dass im ganzen Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegeben sind. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung in der Steuererklärung wählen. Bei verwitweten Steuerpflichtigen, die alleinstehend sind, wird der Freibetrag trotz Splittingtabelle gewährt. Im Jahr des Todes des Ehegatten, wird der Freibetrag zeitanteilig (gezwölftelt), d.h. erstmals für den Monat des Todes gewährt. Im Folgejahr wird der Entlastungsbetrag trotz Splittingtabelle (Witwensplitting oder Gnadensplitting) gewährt. Fazit: Dieser Freibetrag ist in der Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet worden. 5. Neuordnung des Ehegattenwahlrechts Ab 2013 entfällt für Ehegatten die getrennte Veranlagung. Dafür wird zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen zusätzlich die Wahlmöglichkeit einer Einzelveranlagung eingeführt. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Zu beachten ist, dass die Wahl einer Veranlagungsart ab Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt bindend ist. 6. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die begünstigten Tatbestände im 35a EStG zusammengefasst worden: Seite 9

11 Art der begünstigten Tätigkeit Höchstbetrag Steuerabzug Steuerermäßigung a) Handwerkerleistungen EUR ,00% EUR b) Haushaltshilfe Mini Job EUR ,00% EUR 510 c) Haushaltsnahe Dienstleistungen c) Pflege- und Betreuungsleistung EUR ,00% EUR c) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zu a) Handwerkerleistungen 35 a Abs. 3 EStG Die handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.: - Abflussrohrreinigung, - Arbeiten an Innen- und Außenwänden, - Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä., - Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten), - Dachrinnenreinigung, - Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, - Hausanschlüsse (z.b. Kabel für Strom oder Fernsehen), - Maßnahmen der Gartengestaltung, auch Neuanlage des Gartens, - Klavierstimmer, - Modernisierung des Badezimmers, - Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, - Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, - Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.b. Teppichboden, Parkett, Fliesen), - Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, - Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, - Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.b. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können), - Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, - Wartung des Feuerlöschers. Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim entsprechenden Ausweis in der WEG als Abrechnungen in Abzug bringen. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind. Der Materialanteil bzw. die Lieferung von Waren gehört nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sind begünstigt. Die Umsatzsteuer ist, je nach dem auf welchen Posten sie sich bezieht, abziehbar oder nicht abziehbar (Aufteilung). Seite 10

12 Barzahlungen sind nicht begünstigt. Eine Kopie des Überweisungsträgers muss der Steuererklärung endlich nicht mehr beigefügt werden. Die Doppelförderung war bislang für das CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank ausgeschlossen. Ab 2011 ist der Ausschluss der Doppelförderung erweitert worden. Maßnahmen, die öffentlich durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, sind von der Begünstigung nach 35a EStG ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom Juli 2011 mit der Neuanlage eines Hausgartens beschäftigt. Es wurden umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten durchgeführt sowie eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichtet. Der Bundesfinanzhof hat sich zunächst mit der Fragestellung beschäftigt, ob die Gartengestaltung als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren ist. Dies ist wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge von Bedeutung. Die Gartengestaltung ist gemäß dem Urteil als Handwerkerleistung zu beurteilen. Der zweite Aspekt betraf die Frage, ob die Neuanlage für die Steuerermäßigung schädlich ist. Ausschlaggebend war im Urteil, dass der Haushalt sowie der Grund und Boden bereits vorhanden waren. Die Begünstigung wurde daher gewährt. zu b) Haushaltshilfe Mini Job 35a Abs. 1 EStG Für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten mit Arbeitsentgelt bis EUR 400 pro Monat wird in der Regel das sogenannte Haushaltsscheckverfahren angewendet. Die Grenze von EUR 400 soll ab 2013 auf EUR 450 angehoben werden. Der Arbeitnehmer wird bei der Bundesknappschaft angemeldet. Es fallen folgende Nebenkosten zu Lasten des Arbeitgebers an: 5,00 % zur Krankenversicherung 5,00 % zur Rentenversicherung 1,60 % Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung 0,60 % Umlage für Krankheit (Umlage U1) 0,07 % Umlage für Schwangerschaft / Mutterschaft (Umlage U2) 12,27 % 2,00 % ggf. pauschale Lohnsteuer zu c) Haushaltsnahe Dienstleistungen Der 35a Abs. 2 EStG fasst mehrere Tatbestände zusammen, die sich einen gemeinsamen Aufwendungshöchstbetrag von EUR teilen. Dies entspricht einer Steuerermäßigung von EUR (EUR x 20%) Zum einen sind haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begünstigt. Begünstigt sind auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Ein bestimmter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit wird vom Gesetz nicht gefordert. Ferner sind haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, die keine Handwerkerleistungen darstellen. Die Handwerkerleistungen sind gemäß 35a Abs. 3 EStG nur mit einem Aufwendungshöchstbetrag von EUR bzw. einer Steuerermäßigung von EUR begünstigt. Seite 11

13 Es ergibt sich hier wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Rechtsprechung hat sich mit den Abgrenzungsfragen befasst. Hiernach sind Maler- und Tapezierarbeiten als Handwerkerleistungen einzuordnen. Es gilt folgender allgemeiner Grundsatz: Auch einfache handwerkliche Tätigkeiten, die von Laien ausgeführt werden können, können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen eingeordnet werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören u.a. Aufwendungen für: - einen selbständigen Gärtner (z.b. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden), - die Pflege von Angehörigen (z.b. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), - einen selbständigen Fensterputzer, - Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen, - privat veranlasste Umzugsleistungen, - Straßenreinigung auf privatem Grundstück, dagegen sind allerdings Straßenreinigung, Bürgersteigreinigung und Winterdienst nicht begünstigt soweit diese sich auf öffentliches Gelände beziehen. Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen. Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören lt. Rechtsprechung der Finanzgerichte u.a. folgende Aufwendungen: - Müllabfuhr bzw. Entsorgungsaufwendungen, wenn es sich hierbei um eine Hauptleistung handelt, - personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur- oder Kosmetikleistungen, - Essen auf Rädern, weil die Zubereitung der Speisen nicht im Haushalt erfolgt. 7. Häusliches Arbeitszimmer Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konnten bislang vollständig geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, ist nunmehr Klarheit geschaffen worden. In 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten des Arbeitszimmers abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostenabzug ist auf EUR begrenzt. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden: - Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist kein Werbungskostenabzug möglich. - Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und ist das Arbeitszimmer kein Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, dann ist der Werbungskostenabzug auf EUR begrenzt. - Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Grundsätzlich ist die Problematik des häuslichen Arbeitszimmers mit der Gesetzesneufassung im Jahresgesetz 2010 für alle grundlegenden Fragen geklärt. Allerdings gibt es noch zahlreiche Detailprobleme, die derzeit die Finanzgerichte beschäftigen. Eine Problematik besteht darin, ob die private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung eine Aufteilung der Kosten oder ein gesamtes Abzugsverbot nach sich zieht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung verliert das häusliche Arbeitszimmer seine Eigenschaft als abzugsfähiger Aufwand bereits dann, wenn eine private Mitbenutzung von mehr als 10 % vorliegt. Seite 12

14 Nur bei Mitbenutzung zu privaten Zwecken von unter 10 %, verliert der Raum seine Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer nicht (Randziffer 3 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom ). In der Literatur ist es hingegen umstritten, ob sich eine private Mitbenutzung des Raumes von über 10 % auf die Eigenschaft des Arbeitszimmers schädlich auswirkt oder ob hier eine Aufteilung vorzunehmen ist. Die Aufteilung in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung soll gemäß Literaturmeinungen nach dem Nutzungsumfang erfolgen. Bei dieser Frage sind sich die Finanzgerichte nicht einig. In einem Fall hat das Finanzgericht Köln positiv für eine Aufteilung entscheiden. Allerdings ist das Verfahren nunmehr wegen einer abweichenden Sichtweise eines anderen Finanzgerichts vor dem Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen X R 32/11 anhängig. Fazit: Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung aussehen wird. Daher sollten die Bescheide mit dieser Aufteilungsproblematik beim Arbeitszimmer offen gehalten werden. 8. Vermietung und Verpachtung - Verbilligte Vermietung Rechtslage seit 2012 Bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum stellt sich in bestimmten Konstellationen die Frage des anteiligen oder vollen Werbungskostenabzugs. Nach altem Recht hat es zwei Grenzen gegeben. Die beiden Grenzen hatten den Prozentsatz der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete beinhaltet. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, gültig ab 1. Januar 2012, werden die beiden Grenzen aus den vorhergehenden Jahren in Zukunft auf einen einheitlichen Wert von 66 % festgelegt. Die Erstellung einer Überschussprognose ist nicht mehr erforderlich. Bei einer Miete - von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete wird der volle Werbungskostenabzug gewährt, - unter 66 % der ortsüblichen Miete werden die Werbungskosten anteilig gekürzt. Die Finanzverwaltung nimmt eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, die bisherige Miete zu erhöhen, um die Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete einzuhalten. Fazit: Bei Vermietungsobjekten, welche durch hohe Werbungskosten steuerliche Verluste generieren, sollte überprüft werden, ob die Gefahr der Werbungskosten-Kürzungs-Falle droht. Entsprechende Mietverträge sind zu überprüfen und ggf. anzupassen. Es empfiehlt sich hierbei nicht bis an die äußersten Grenzen zu gehen. 9. Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Seite 13

15 Zu beachten ist dabei, dass die Absicht zur Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerung der Immobilie bestanden hat. Des Weiteren ist der Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung Grundvoraussetzung für die Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen. Die Schuldzinsen sind nachträgliche Werbungskosten, wenn die vollständige Tilgung der Finanzierungsschulden durch die vollständige Verwendung des Veräußerungserlöses nicht möglich ist oder durch ein beachtliches Verwertungshindernis unmöglich ist. Sobald allerdings die Tilgung unterbleibt und der Veräußerungserlös anderweitig (z.b. für private Zwecke) verwendet wird, sind die Schuldzinsen des verbliebenen Darlehens nicht mehr abzugsfähig. 10. Aufteilung gemischter Aufwendungen Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 21. September 2009 seine bisherige Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt-veranlassten Aufwendungen aufgegeben. Das sogenannte Aufteilungsverbot ist leider nicht vollständig abgeschafft, aber in seinem bisherigen Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt worden. Die Finanzverwaltung hat hierzu mit einem BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 Stellung genommen. Nach wie vor sind folgende Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen: für den eigenen Haushalt und den Unterhalt der Familienmitglieder - Wohnung, Ernährung, Kleidung, - allgemeine Schulbildung, Kindererziehung - Zeitung, Rundfunk, kulturelle und sportliche Veranstaltungen Repräsentationsaufwand - Geburtstags- und Trauerfeier (nicht aber Firmenjubiläum) Positiv und neu ist, dass die übrigen Aufwendungen, die nicht unerheblich auch privat mitveranlasst sind, nicht mehr vom generellen Abzugsverbot erfasst werden. Es kann nunmehr nach dem Grad der Mitveranlassung wie folgt aufgeteilt werden: Prozentsatz der privaten Mitveranlassung > 90 % 89 % - 10 % < 10 % Rechtsfolge für den Betriebsausgaben- bzw. kein anteiliger voller Werbungskostenabzug Abzug Abzug Abzug Für die Aufteilung sollten objektive Aufteilungsmaßstäbe wie Köpfe, Zeit, Mengen-/ Flächenanteile herangezogen werden. Hierbei ist hilfsweise eine Schätzung zulässig. Fazit: Bei gemischten Aufwendungen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation. Die Dokumentation kann in Belegsammlungen, z.b. bei Bewirtung in Aufzeichnung der Teilnehmer, bei Reisen in Reiseverlauf mit Aufteilung der touristischen und beruflichen Tätigkeiten, erfolgen. Seite 14

16 11. Elektronische Lohnsteuerkarte Für die Lohnabrechnungen ab Januar 2013 stehen die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals elektronisch zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn stellt ab November 2012 die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) für Arbeitgeber zum Abruf bereit. Bis Dezember 2013 können die Arbeitgeber selbst bestimmen, ab wann sie auf dieses neue Verfahren umsteigen möchten. Spätestens mit der Lohnabrechnung Dezember 2013 muss der Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmalig erfolgen und auch angewendet werden. Im Kalenderjahr 2013 werden das bisherige Papierverfahren und das neue elektronische Verfahren nebeneinander Anwendung finden. Der Arbeitgeber kann jedoch die ELSTAM-Daten abrufen und hat dann sechs Monate Zeit zur Überprüfung und Abstimmung der Daten mit den betroffenen Mitarbeitern. Der 6-Monatszeitraum beginnt mit dem Monat des Erstabrufs. Nach Ablauf der Frist müssen die abgerufenen ELSTAM-Daten angewendet werden, ansonsten ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Trotz gestreckter Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte empfehlen wir Ihnen, den Erstabruf nicht zu spät durchzuführen, um so die individuellen Steuermerkmale zu aktualisieren. Wichtig sind dabei folgende Grundsätze: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die elektronisch gemeldeten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen, und zwar so, wie sie Ihnen übermittelt werden. Der Arbeitnehmer ist für die Richtigstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale verantwortlich. Die Arbeitnehmer haben in der Regel im Herbst 2011 vom Finanzamt ein Schreiben mit ihren Steuermerkmalen und dem Hinweis der Prüfung der Steuerdaten erhalten. Hier ist deshalb mit einem erhöhten Zeitaufwand für die Richtigstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitnehmer zu rechnen. Geeignete Musterschreiben an Ihre Arbeitnehmer haben wir als Anlage 1 beigefügt. 12. Meldeverfahren GKV-Monatsmeldung (Sozialausgleich) Seit Januar 2012 sind Arbeitgeber im Rahmen des Sozialausgleichs verpflichtet, sozialversicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigte über die GKV Monatsmeldung der Krankenkasse zu melden. Die zuständige Krankenkasse prüft bei Mehrfachbeschäftigten bzw. unständig Beschäftigten ob die Gleitzonenberechnung durchzuführen ist, über das beitragspflichtige Entgelt aus allen Beschäftigungen - das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze aus allen Beschäftigungen - den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen wie z.b. Renten, sowie den Anspruch auf Sozialausgleich und informiert den Arbeitgeber bzw. fordert gegebenenfalls die GKV- Monatsmeldung ein, falls dem Arbeitgeber die Mehrfachbeschäftigung eines Arbeitnehmers nicht bekannt ist. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient bei Arbeitgeber 1 und Arbeitgeber 2 jeweils EUR 500,00. Beide Arbeitgeber erfassen die Angaben zur Gleitzonenberechnung. Es wird jeweils eine GKV-Monatsmeldung inkl. Gleitzonenkennzeichen gemeldet. Nach Prüfung teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern mit, dass keine Gleitzonenberechnung durchzuführen ist. Seite 15

17 Wichtig: Richten Sie das elektronische Rückmeldeverfahren der Krankenkassen ein! Um Nachberechnungen zu vermeiden, setzen Sie sich ggf. mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung. Ausnahme: Für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist keine GKV-Monatsmeldung zu übermitteln. 13. Abgeltungssteuer Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird seit 2009 erhoben und führt zur Besteuerung aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden) und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von Aktien) aus Kapitalvermögen. Auch erlöste Stückzinsen für Anleihen und ähnliche Zinspapiere, die vor 2009 erworben wurden und vor Endfälligkeit verkauft werden, unterfallen der Steuerpflicht. Mit der Abgeltungssteuer sollte vieles einfacher werden, doch das Gegenteil ist der Fall. Anhand eines umfangreichen Anwendungsschreiben des BMF werden auf 335 (!!!) Randziffern die wichtigsten Zweifelsfragen behandelt. Es gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % ( Abgeltungssteuer ) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf Kapitalvermögen und private Veräußerungsgewinne. Die Gesamtbelastung beträgt somit ca. 28 %, die durch die Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt wird. Von dieser Steuer sind auch realisierte Wertzuwächse von Wertpapier-Investments, sofern diese nach dem getätigt wurden, aller Art erfasst. Es wird ein einheitlicher Sparerpauschbetrag von EUR 801 / EUR (für Verheiratete) gewährt, höhere Werbungskosten sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vor einem Steuerabzug. Außerdem fällt das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg. Ob es wirklich zulässig ist, dass Werbungskostenüberschüsse nicht berücksichtigungsfähig sind, soll anhand von Musterverfahren geklärt werden. Insbesondere aufgrund zweier anlegerfreundlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (VIII R 11/07 und VIII R 30/07) zum alten Halbeinkünfteverfahren, die den vollen Abzug aller Werbungskosten zuließen, könnten anhängige Musterklagen über den Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften positiv enden. Steuerzahler können daher ihre Steuerbescheide durch Einspruch, unter Hinweis auf diese Verfahren (Az.: 6 K 607/11 F beim FG Münster und 9 K 1637/ 10 beim FG Baden-Württemberg) offen halten. Für den Fall, dass der BFH in letzter Instanz die gegenwärtige Regelung kippt, sollten Belege über alle Aufwendungen gesammelt und aufbewahrt werden. Bitte sprechen Sie uns dazu möglichst bald an, damit wir den Sachverhalt für Sie prüfen können. 14. Abgeltungssteuer (Verlustberücksichtigung) Verluste beim Verkauf von Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger unwiderruflich bis zum 15. Dezember 2012 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch. Ungeklärt ist nach wie vor, ob dies auch für etwaige Verluste zwischen dem 15. und 31. Dezember des betreffenden Jahres möglich ist. Seite 16

18 15. Geltendmachung von Altverlusten Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis Ende 2008 entstanden ist. Die Altverluste können, sofern sie nicht zuvor mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen wurden, bis zum Ende des kommenden Jahres, also des Veranlagungszeitraums 2013 von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, allerdings nur mit Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen, nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z.b. Dividenden, Zinsen). Hinsichtlich der Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften in 23 Abs. 3 S. 9 EStG hat der Gesetzgeber seit dem JStG 2010 klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind und die nach dem 1. Januar 2009 entstanden sind, keine Altverluste sind, die Wertpapiererträge und gewinne vermindern würden. Somit dürfen diese nicht mit Gewinnen aus abgeltungssteuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden. 16. Verluste bei Veräußerung und Liquidation von Kapitalgesellschaften Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) auf die Anwendung der Abgeltungssteuer verzichten. Dann sind 60 % der Einnahmen und auch der Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Dies lohnt sich immer dann, wenn (z.b. durch Fremdfinanzierung bei Kauf der Anteile an der Gesellschaft) die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen. Für diese Fälle sind zwei wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zu beachten: Bislang wurden keine Einnahmen (Gewinnausschüttungen) aus der Beteiligung erzielt Mit Urteil vom 25. Juni 2009, das in 2010 veröffentlicht wurde, stellt der BFH klar, das in solchen Fällen bei Verkauf oder Liquidation der Gesellschaft keine nur anteiligen (derzeit 60%) Berücksichtigung der Kosten bei Erwerb (Preis zzgl. Nebenkosten) erfolgt, sondern sogar 100% bei der Verlustberücksichtigung anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung wollte dieses Urteil zunächst nicht anerkennen (BMF- Schreiben vom 15. Februar 2010), beugte sich dann aber einer weiteren gleichlautenden BFH- Entscheidung und hob das Schreiben wieder auf. Gleichzeitig wurde aber durch das JStG 2010 dafür gesorgt, dass seit dem Jahr 2011 immer nur die anteilige 60%-ige Kostenberücksichtigung erfolgt. Da aber auch diese Neuregelung wieder unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist es empfehlenswert, sowohl die Fälle vor als auch solche nach der Neuregelung mit entsprechenden Rechtsbehelfen anzugreifen Es wurden vor Abschaffung des Anrechnungsverfahrens Einnahmen (Gewinnausschüttungen) aus der Beteiligung erzielt Mit Urteil vom BFH v. 6. April IX R 28/10 entschied der BFH, dass der volle Abzug des Verlustes auch dann gilt, wenn früher einmal Gewinne ausgeschüttet wurden, die aber noch zu Zeiten des Anrechnungsverfahrens (bis VZ 2000) zugeflossen waren. Auch hier empfehlen sich also entsprechende Rechtsbehelfe. 17. Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen Mit einem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründen der Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungssteuer verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss liegt dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (z.b. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Seite 17

19 - das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf einen Personenzusammenschluss hinweist (z.b. Sparclub XX, Klassenkonto der Schule, Klasse 1a) - die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im Kalenderjahr den Betrag von EUR 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen, höchstens jedoch EUR 300 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die gilt ausdrücklich aber nicht für Erben- und Grundstücksgemeinschaften. Diese Regelung hat die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 9. März 2012 nochmals bekräftigt und gleichzeitig geregelt, dass der Verzicht auf Einbehaltung von Abgeltungssteuer auch für Elternbeiräte, Personalvertretungen u.ä. gilt. 18. Verluste von Lebensversicherungen Kapitallebensversicherungen zählen zu den beliebtesten Instrumenten der Deutschen zur privaten Altersvorsorge. Muss eine bestehende Police gekündigt werden, geht meist viel Geld verloren. Werden Versicherungen in den ersten Laufzeitjahren gekündigt, werden oft infolge hoher Abschlusskosten nur geringe oder gar keine Rückkaufswerte zurückgezahlt. Drohen Verluste, beteiligt sich der Fiskus in Fällen, in denen der Abschluss der Lebensversicherung nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte. Erträge aus solchen Versicherungen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren und Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr. Damit lassen sich im Umkehrschluss auch Verluste steuerlich verrechnen, dies allerdings nur im Rahmen des Verlustverrechnungsverbots mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen. 19. Erhöhung der Grunderwerbsteuersätze Viele Bundesländer haben den Grunderwerbsteuersatz ab dem Jahr 2012 erhöht. Die Erhöhungen gelten für alle nach dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam abgeschlossenen, notariell beurkundeten Kaufverträge. Besitzübergang, Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlungen haben keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer. Überblick: - 3,5 %: Bayern, Sachsen - 4,5 %: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt - 5 %: Berlin (seit ), Brandenburg, Baden-Württemberg, Hessen (ab ), Mecklenburg- Vorpommern (seit ), Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (seit ), Schleswig- Holstein, Thüringen, Seite 18

20 B. Informationen für Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber 1. Gutscheine für Arbeitnehmer bis EUR 44 monatlich Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung wurden Gutscheine an Arbeitnehmer, die auf einen bestimmten Betrag ausgestellt waren, als Barlohn statt als Sachlohn eingeordnet. Barlohn löst volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht aus, während Sachlohn bis zu EUR 44 pro Monat (Brutto) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung, in den Fällen von: - Überlassung einer Tankkarte zum Tanken an einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von monatlich EUR 44 - Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette anlässlich des Geburtstages über EUR 20 - vom Arbeitgeber ausgestellte Tankgutscheine bei einer Tankstelle freier Wahl über 30 Liter Treibstoff und Kostenerstattung durch den Arbeitgeber (30 Liter bis max. 44 EUR) widersprochen und die Zuwendungen als Sachlohn qualifiziert. Es kommt dabei darauf an, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung beanspruchen kann, eine Geld- oder Sachleistung. Kann der Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung (Ware), kein Bargeld oder Barauszahlung verlangen, liegt Sachlohn vor. Gutscheine an Arbeitnehmer im Rahmen der EUR 44-Grenze (pro Monat Brutto) können immer dann als steuerfreier Sachlohn gewährt werden, wenn der Gutschein: - den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache berechtigt und - betragsmäßige Euro-Angaben (Höchstbetrag) enthält z. B. Tankkarten, Gutschein bei einem bestimmten Einzelhandelsgeschäft oder - vom Arbeitnehmer in einem beliebigen Geschäft eingelöst wird und der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer ersetzt, z. B. Gutschein über EUR 44 Diesel. Ein geeignetes Beispiel für eine betriebliche Vereinbarung haben wir als Anlage 2 beigefügt. Hinweis: Die Bundesländer Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein haben unabhängig vom JStG 2013 Vorschläge zur Steuervereinfachung unterbreitet. Von wesentlicher Bedeutung für das Lohnsteuerrecht ist dabei die Empfehlung, die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von EUR 44 auf EUR 20 abzusenken. Es ist allerdings offen, ob dieser Vorschlag in diesem oder im nächsten Jahr tatsächlich in ein Gesetzgebungsverfahren eingehen wird. 2. Nicht steuerbare und steuerfreie Zuwendungen Einige Auszüge von nicht steuerbaren und steuerfreien Zuwendungen Kindergartenzuschuss 3 Nr. 33 EStG Steuerfrei sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten sowie vergleichbaren Einrichtungen (Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tagesmutter). Eine alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch eine Kinderpflegerin oder Hausgehilfin genügt nicht. Geldzuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen hat. Das Original der Bescheinigung der oben genannten Einrichtungen muss zum Lohnkonto des Arbeitnehmers. Seite 19

21 Belegschaftsrabatte 8 Abs. 3 EStG Für Belegschaftsrabatte gilt ein Steuerfreibetrag von EUR im Jahr. Die Lohnsteuerpflicht beginnt erst, wenn der Vorteil beim Arbeitnehmer diese Grenze übersteigt. Bei der Bewertung der Preisvorteile sind grundsätzlich die im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Arbeitgeber veranlagten Endpreise, gemindert um die üblichen Preisnachlässe, maßgebend. Statt der Ermittlung des üblichen Preisnachlasses kann aus Vereinfachungsgründen der Endpreis pauschal um 4 % gemindert werden. Liefert der Arbeitgeber nicht an Letztverbraucher, sind die Endpreise des Einzelhändlers zugrunde zu legen, der dem Arbeitgeber am nächsten gelegen ist. Fort- bzw. Weiterbildungskosten R.19.7 LStR 2011 Die Gewährung beruflicher Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Dies wird angenommen wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll. Werden Sprachkurse durchgeführt ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer Sprachkenntnisse erlangt, die sein vorgesehenes Aufgabengebiet verlangt. Aufmerksamkeiten Freiwillige Sachzuwendungen bis zu EUR 40 die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus besonderem Anlass (z.b. silberne Hochzeit, Bestehen eines Examens usw.) gewährt, sind lohnsteuerfrei. Geldzuwendungen gehören dagegen immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist R 19.6 Abs. 1 S. 3 LStR Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt für Speisen an Arbeitnehmer, soweit ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (z.b. bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder Fortbildungsveranstaltungen), wenn sie EUR 40 im Monat nicht übersteigen. Hinweis: Bei der EUR 40-Grenze ist zu beachten: Wird sie überschritten, ist der gesamte Wert steuerpflichtiger Arbeitslohn. Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.b. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) stellen bis zu EUR 110 je Arbeitnehmer und Veranstaltung keinen Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwei Veranstaltungen im Jahr, die allen Betriebsangehörigen oder Angehörigen einer betrieblichen Organisationsabteilung offen stehen. Nehmen auch Familienangehörige des Arbeitnehmers an den Betriebsveranstaltungen teil, sind die zusätzlichen Kosten bei der Ermittlung der EUR 110-Grenze insgesamt (Arbeitnehmer + Begleitung) beim jeweiligen Arbeitnehmer hinzuzurechnen. Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr statt oder überschreiten die Veranstaltungen die EUR 110-Grenze (Bruttowert), stellen die gesamten Aufwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist möglich und kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Zur Vermeidung der Versteuerung sollte im Voraus vereinbart werden, dass der Arbeitgeber nur die EUR 110 übernimmt und der übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer selbst zu tragen ist. Seite 20

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