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1 Exposé Titel der Dissertation Die Auswirkungen des Entgelts auf die Haftung der Organwalter im Kapitalgesellschafts-, Genossenschaftsund Vereinsrecht Verfasser Mag. Christoph Steinacker angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Studienkennzahl lt. Studienblatt: A Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Wirtschafts- und Unternehmensrecht Betreuer: o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur WEILINGER Wien, im Juni 2012

2 Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltliche Beschreibung des Dissertationsprojektes mit klaren Fragestellungen und Überblick über den Forschungsstand Relevante Literatur 6 3. Geplante Vorgangsweise Grobgliederung der Dissertation. 10 2

3 1. Inhaltliche Beschreibung des Dissertationsprojektes mit klaren Fragestellungen und Überblick über den Forschungsstand Am wirtschaftlichen Markt treten enorm viele juristische Personen als Unternehmer auf. 1 Ein Grund hierfür ist sicherlich auch die Begrenzung der persönlichen Haftung. Aufgrund der Vereingsgesetznovelle , durch welche das freiwillige Engagement gefördert werden soll, 3 findet sich nun in 24 VerG eine Bestimmung, wonach unentgeltlich tätige Organwalter und Rechnungsprüfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, insofern nichts anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Ausgehend von dieser Regelung, stellt sich die Frage, ob die Entlohnung der Leitungstätigkeit über das Vereinsrecht hinaus Einfluss auf den Sorgfaltsmaßstab und somit die Haftung der Mitglieder des Leitungsorgans haben kann. Bis dato ist in den Kommentaren ein Einfluss des Entgelts nicht erwähnt. Insbesondere interessiert, ob allfällige Parallelwertungen 4 im Kapitalgesellschaftsrecht bzw Genossenschaftsrecht gezogen werden können. Mit der angesprochenen Haftungsproblematik möchte ich mich in meiner angestrebten Dissertation genauer auseinander setzen, da dies eben nicht nur aus juristischer Perspektive äußerst spannend ist, sondern dieser Frage auch in der Praxis wesentliche Bedeutung zukommt. Zuallererst möchte ich mich ausführlich der Thematik der objektiven Sorgfaltspflicht 5, welche für die Organwalter in den 84 AktG, 25 GmbHG, 23 GenG und 24 VerG geregelt ist, widmen und konkretisieren, inwiefern daraus eine Haftung des Unternehmens oder der Organwalter ableitbar ist. Für die Haftung der Organwalter nach den 84 AktG 6, 25 GmbHG, 23 GenG 7 und 24 VerG 8, möchte ich unter dem speziellen Maßstab der Höhe des Entgeltes analysieren, ob dieses einen Einfluss auf den anzuwenden Sorgfaltsmaßstab hat und ob dies uu ex-ante zu einer Haftungserleichterung führen kann oder eventuell 1 Vgl Feltl, Übersicht der Unternehmensformen, GES 2012, BGBl I 137/ ErläutRV 1503 BlgNR 24. GP 2. 4 In der E 5 Ob 490/97p geht der OGH ua auf den Einfluss der Entgeltlichkeit ein. 5 Vgl zb Reich-Rohrwig in Straube (Hrsg), GmbHG 25 [24]. 6 Vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II 5 77 bis 84 [95]. 7 Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 181 (182). 8 Schürz, Vereinsgesetznovelle 2011, Zak 2012, 4. 3

4 erst bei der Inanspruchnahme des Organs isd Regresses der Gesellschaft gegenüber dem Organwalter zu tragen kommt und somit ein nachträglicher Milderungsgrund sein könnte. Unter anderem soll dabei auf die Problematik des Mitverschuldens bei der Auswahl der Geschäftsführer bzw Vorstände eingegangen werden. Ist also zum Beispiel davon auszugehen, dass ein Aufsichtsratsmitglied in einer familiengeführten (nicht-börsenorientierten) AG dieselben Pflichten treffen, wie ein AR-Mitglied in einem millionenschweren Konzern? Kann es aber allerdings sein, dass ein Geschäftsführer einer kleinen GmbH mit ,- Stammkapital und einem dementsprechend geringeren Einkommen von Haus aus weniger sorgfältig auftreten muss, als der GF eines internationalen Unternehmens, das dementsprechende Bilanzsummen aufweist? Wenngleich der Fahrlässigkeitsmaßstab nach Berufs- und Branchengruppen zu differenzieren ist 9, ist me zu fragen ob auch (wie oben erwähnt) innerhalb derselben Berufsgruppe eine Differenzierung möglich oder geboten ist. 10 Eine weitere zu klärende Frage ist, ob sich die Entgelthöhe auf den Umfang der Schadenersatzpflicht auswirkt. Dies ist vor allem in Abwägung mit 349 UGB zu betrachten, da dieser Paragraph im unternehmensbezogenen Geschäft immer auch den entgangenen Gewinn umfasst. Sofern ich die Auswirkung auf den Sorgfaltsmaßstab generell beantwortet habe, möchte ich mich auch der Auswirkung des Entgelts auf Spezialproblematiken wie dem Haftungsdurchgriff (wie etwa bei der faktischen Geschäftsführung, der qualifizierten Unterkapitalisierung oder der Vermögens- und Sphärenvermischung) 11 widmen und gleichzeitig prüfen ob dieser Durchgriff, welcher ja generell aufgrund des Trennungsprinzips 12 unzulässig ist, auch auf das Genossenschafts- bzw. Vereinsrecht übertragbar ist. 9 Vgl Krejci, Unternehmensrecht Vgl Reich-Rohrwig in Straube (Hrsg), GmbHG 25 [24]. 11 Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht Krejci, Zur Haftung des Vereins und seiner Organwalter, GesRZ 2005,

5 Ein weiteres spannendes Thema, auf welches ich genauer eingehen möchte, ist jenes der Rechnungslegung und einem uu existierenden Einfluss der Ausgestaltung auf die Aufstellung des Jahresabschlusses, sprich ob GF von kleinen Unternehmen dieselbe Fachkenntnis haben müssen, wie Vorstände von Unternehmen, die eigene Controlling-Abteilungen besitzen und inwiefern man diese Pflicht auslagern kann ( Kardinalspflichten ). 13 Speziell beim Vereins- und (teilweise auch im) Genossenschaftsrecht beruht die Tätigkeit oftmals auf unentgeltlicher oder ehrenamtlicher Basis. Durch die Vereinsgesetznovelle , welche (wie oben erwähnt) die Haftung des Vereinsvorstandes- bzw. Abschlussprüfers bei leichter Fährlässigkeit grundsätzlich ausschließt, wurde eine Regelung geschaffen, die speziell auf den Unterschied zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Tätigkeit eingeht. Ich denke, dass der Vergleich dieser ausgewählten juristischen Personen für die Praxis sehr relevant ist, da diese das Hauptgewicht am wirtschaftlichen Markt in Österreich darstellen. 13 Blaich/Egger/Weilinger, Einführung in die Rechnungslegung 2 [61]. 14 BGBl I 137/

6 2. Relevante Literatur Arnold et al, Die GmbH & Co KG (Kommentar) (2011). Bertl/Fraberger, Die Feststellung des Jahresabschluss durch Aufsichtsrat bzw Hauptversammlung bei der AG, RWZ 2001, 276. Blaich/Egger/Weilinger, Einführung in die Rechnungslegung 2 (1997). Dehn/Krejci, Das neue UGB 2 (2007). Dellinger, Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen (Kommentar) (2005). Dellinger, Vorstands- und Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall (1991). Doralt/Nowotny/Klass, Kommentar zum Aktiengesetz (2003). Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007). E. Bydlinski, Interessenersatz im Handelsrecht, JBL 1989, 409. Feltl, Übersicht der Unternehmensformen, GES 2012, 111. Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen in Österreich 3 (2007). Frotz, Grundsätzliches zu den Rechten und Pflichten des Aufsichtsrates und seiner bestellten und entsendeten Mitglieder, ÖWZ 1978, 44. G. Nowotny, Gesellschaftsrecht 4 (2008). Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz 7 (2009). Heidinger/Schneider, Aktiengesetz (Kommentar) (2007). Hommelhoff, Zur persönlichen Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus culpa in contrahendo wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses, EWiR 1986, 165. Jarbonegg, Die Lehre vom Durchgriff im recht der Kapitalgesellschaften, wbl 1989, 1. Jarbonegg/Artmann, Kommentar zum UGB I (2010) und II (2011). Jarbonegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz I 4 (2006) und II 5 (2010). K. Schmidt, Gesellschaftrecht 4 (2002). Klass/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008). Koppenseteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz. Kommentar 3 (2007). Korrinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer (1988). 6

7 Kossak, Neue Haftungen auf Grund des Vereinsgesetzes 2002, JBl 2003, 473. Kossak, Die Haftung der Vereinsfunktionäre (2004). Koziol, Österreichisches Haftpflichrecht II 2 (1984). Koziol, Zur Haftung wegen fahrlässiger Anstiftung durch unrichtige Auskünfte, JBL 1988, 409. Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB 3 (2010). Kramer/Rauter in Straube, UGB-Kommentar (2011). Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005). Krejci, Kleine Reform für große Vereine?, ÖJZ 1999, 361. Krejci, Reform-Kommentar UGB ABGB (2007). Krejci, Unternehmensrecht 4 (2008). Krejci, Zur Haftung des Vereins und seiner Organwalter, GesRZ 2005, 215. Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schauer, Vereinsgesetz 2002 Kurzkommentar 2 (2009). Kutschera, Zur Haftung des Geschäftsführers gemäß 25 GmbHG, GesRZ 1987, 243. Lewisch, Sorgfaltsmaßstäbe im Schadenersatz- und Strafrecht, ÖJZ 2000, 489. Mader, Kapitalgesellschaften (2010). Niederberger, Persönliche Haftung der Funktionäre für den vermögenslosen Idealverein?, ecolex 1997, 838. Ratka/Rauter, Handbuch der Geschäftsführerhaftung 2 (2011). Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht (1983). Reich-Rohrwig, Ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft weisungsgebunden?, ecolex 1990, 285. Reischauer in Rummel, ABGB-Kommentar (2007). Resch, Zur Ressortverteilung im Vorstand der Aktiengesellschaft, GesRZ 2000, 2. Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht 2 (2011). Roth/Fritz, Unternehmensrecht 2 (2006). Ruhm/Knauder/Sima, Konzernrecht 2 (2010). Schaub, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Außenverhältnis, DStR 1992, Schummer, Personengesellschaften 7 (2010). 7

8 Schürz, Vereinsgesetznovelle 2011, Zak 2012, 4. Schwimann, ABGB Praxiskommentar 3 (2006). Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz 3 (2010). Straube, Wiener Kommentar zum UGB I 33 II 17 (2011). Stein, Das faktische Organ (1984). Steinmaurer, Euro-Umstellung und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, SWK 1998, 113. Stölzle, Die Haftung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats einer AG, GesRZ 1979, 22. Strasser, Die Leitung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand, JBl 1190, 477. Strasser, Vorstandshaftung gemäß 84 AktG und Beteiligungsrechte der Belegschaft, FS Frotz (1993). Sulz, Rechnungslegung und Prüfung von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002, ecolex 2002, 155. Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 181. Torggler, Fünf (Anti-)Thesen zum Haftungsdurchgriff, JBl 2006, 85. Tutsch, Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84. Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 6 (2008). Weber, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2009). Weilinger, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschluss im Handels- und Gesellschaftsrecht (1997). Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten GesRZ 1983/166. Werkusch, Die Haftung des Organwalters gegenüber dem Verein nach dem VerG 2002, RdW 2003, 52. Wilhelm, Zur Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für Personalentscheidungen, wbl 1988, 65. Zib/Dellinger, Unternehmensgesetzbuch Kommentar I (2010). 8

9 3. Geplante Vorgangsweise Die VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre absolvierte ich bereits während des Diplomstudiums im Sommersemester Da diese für das Diplomstudium verwendet wurde, soll diese angerechnet werden. Das Seminar zur Judikatur- und Textanalyse absolvierte ich im Sommersemester In diesem Semester werde ich auch ein Seminar zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens (bei Prof. Weilinger und Prof. Ofner) besuchen. Nach der erfolgreichen Absolvierung aller oben erwähnten Lehrveranstaltung, werde ich den Antrag auf Genehmigung des Disserationsvorhabens einreichen. Nach dessen Genehmigung und der fakultätsöffentlichen Präsentation, werde ich die Dissertationsvereinbarung unterzeichnen. Ab dem Wintersemester 2012/13 werde ich mich intensiv mit den oben (unter 1.) erwähnten Forschungsfragen auseinander setzen und die Dissertation verfassen. Ich rechne damit, dass diese Tätigkeit rund 4 Semester in Anspruch nehmen wird. Anschließend plane ich ein Semester für Korrektur- und Überarbeitungstätigkeit ein. Während der erwähnten Semester werde ich auch Lehrveranstaltungen (im Ausmaß von 6 SST) aus dem Wahlfach Wirtschafts- und Unternehmensrecht absolvieren. Nach der positiven Beurteilung der Dissertation durch zwei Gutachter, strebe ich die Defensio vor der Kommission an. Mit deren positiver Absolvierung, hätte ich dann das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften positiv abgeschlossen (voraussichtliches Ende WS 2014/15). 9

10 4. Grobgliederung der Dissertation 1. Einleitung 2. Die Haftung der Organwalter gem 24 VerG unter spezieller Berücksichtigung der VerG-Novelle Die Auswirkung des Entgelts auf die Haftung der Geschäftsführer gem 25 GmbHG bzw Aufsichtsräte der GmbH 4. Die Auswirkung des Entgelts auf die Haftung Vorstände gem 84 AktG bzw Aufsichtsräte der AG 5. Die Auswirkung des Entgelts auf die Haftung der Vorstände gem 23 GenG ivm 84 AktG bzw Aufsichtsräte der Genossenschaft 6. Der Umfang der Schadenersatzpflicht unter spezieller Berücksichtigung des entgangenen Gewinns 7. Haftungserleichterung aufgrund von Mitverschulden isd 1304 ABGB? 8. Spezielle Haftungsfragen unter Berücksichtigung des Entgelts a. Der Einfluss auf den Haftungsdurchgriff b. Einwirkungen auf die Rechnungslegung 9. Conclusio 10. Literatur- und Rechtssprechungsverzeichnis 10

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