Die 23 wichtigsten Fälle - Sonderband: Der Streit- und Meinungsstand im neuen Schuldrecht
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- Pamela Peters
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1 Skript Zivilrecht Die 23 wichtigsten Fälle - Sonderband: Der Streit- und Meinungsstand im neuen Schuldrecht Systematische Darstellung des Meinungsstands der wichtigsten Streitigkeiten von Karl E. Hemmer, Achim Wuest, Timo Fest, RA Michael Tyroller überarbeitet Die 23 wichtigsten Fälle - Sonderband: Der Streit- und Meinungsstand im neuen Schuldrecht Hemmer / Wuest / Fest / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG hemmer/wüst Würzburg 2009 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN
2 Der Meinungsstand im neuen Schuldrecht 1 Fall 1: Unter welchen Voraussetzungen ist der mangelbedingte Nutzungs- bzw. Betriebsausfallschaden ersatzfähig? Sachverhalt: K kauft bei V ein Fernsehgerät, um dies bei den Spielen der deutschen Nationalmannschaft in seiner Gastronomie aufzustellen. Er erhofft sich dabei für diese Zeit einen Gewinnanstieg. Zwei Tage vor dem Eröffnungsspiel bekommt er das Gerät geliefert, schließt dieses an und stellt die Sender ein. Als seine Kneipe am Tage des Eröffnungsspiels aufgrund der Werbung gut gefüllt ist, zeigt das erworbene Fernsehgerät nur einen schwarzen Bildschirm. Verärgert darüber verlassen die Gäste das Lokal des K, um sich das Spiel andernorts anzusehen. Als K den Mangel des Gerätes bei V anzeigt und Schadensersatz für den entgangenen Gewinn verlangt, entgegnet dieser, er sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Hat K einen Anspruch gegen V auf Ersatz des entgangenen Gewinns? (P): Anspruchsgrundlage für Betriebsausfallschaden 1. Ansicht: 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Dagegen: Der Schaden wäre durch hypothetische Nacherfüllung nicht entfallen, besondere Umstände sind nach der Gesetzessystematik (vgl. 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) andere. 2. Ansicht: 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Dafür: Dagegen: Schlechtleistung ist nichts anderes als Verzögerung einer mangelfreien Leistung; keine Umgehung der spezifischen Voraussetzungen des 286 BGB. 437 BGB nennt 286 BGB nicht. 3. Ansicht: 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Dafür: Dagegen: Schlechtleistung kann für Sachleistungsgläubiger gefährlicher sein als Nichtleistung. Gefahr der Umgehung des 286 BGB. I. Einleitung Die Abgrenzung der einzelnen Schadenskategorien im neuen Schuldrecht ist ein Dauerbrenner und bereitet auch teilweise dem erfahrenen Praktiker Probleme. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat sich nicht nur die Begrifflichkeit des Nichterfüllungsschadens in Schadensersatz statt der Leistung gewandelt. Vielmehr zeigt die Aufteilung in 280 Abs. 1 bis 3 BGB, dass zu differenzieren ist zwischen dem Begleitschaden bzw. Schaden neben der Leistung ( 280 Abs. 1 BGB) mit dem Verzögerungsschaden ( 280 Abs. 2 BGB) als Sonderfall und dem Schaden statt der Leistung ( 280 Abs. 3 BGB). Diese Unterscheidung ist nicht immer leicht zu treffen. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten.
3 2 Der Meinungsstand im neuen Schuldrecht Dies, soll anhand des sog. mangelbedingten Nutzungs- bzw. Betriebsausfallschadens gezeigt und dann eine beispielhafte Einordnung vorgenommen werden. II. Begriff des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens Ein mangelbedingter Nutzungsausfallschaden ist die Einbuße, die ein Käufer dadurch erleidet, dass er die Sache aufgrund eines Mangels zeitweise überhaupt nicht oder nicht wie geplant in seinem Betrieb einsetzen kann. In den Fallkonstellationen des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens geht es um den Ersatz von Gewinnen aus der geplanten Verwendung der Kaufsache, die wegen des Mangels nicht erzielt werden konnten. Beruhen kann der Schaden einerseits auf der Rückabwicklung eines bereits durchgeführten Geschäfts (z.b. nach Verarbeitung des mangelhaften Materials und der Veräußerung an den Endkunden), andererseits auf einem von vornherein unterbrochenen Geschäftsfluss beim Käufer, etwa weil die von diesem hergestellten Produkte infolge des Mangels der in seinem Betrieb eingesetzten Kaufsache ihrerseits fehlerhaft und deswegen unverkäuflich sind, oder weil der Mangel seinen Betrieb zum Erliegen bringt. 1 III. Falllösung und Argumentationsvorschlag zur Abgrenzung der Schadenskategorien Fraglich ist, welcher Schadensart der mangelbedingte Nutzungsausfallschaden zuzuordnen ist. Da je nach Schadensart eine andere Anspruchsgrundlage mit anderen Voraussetzungen einschlägig ist, kommt dieser Einordnung im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit entscheidende Bedeutung zu. 1. Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Im Allgemeinen Schuldrecht existieren mehrere Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz statt der Leistung. Sie gelten mit Ausnahme des 282 BGB über 437 Nr. 3 BGB auch im Kaufrecht. Bei einem behebbaren Mangel ist 280 Abs. 1, 3 i.v.m. 281 Abs. 1 BGB richtige Anspruchsgrundlage. Beim unbehebbaren Mangel ist zwischen der nachträglichen und der anfänglichen Unbehebbarkeit zu unterscheiden: Während 280 Abs. 1, 3 i.v.m. 283 S. 1 BGB die Fälle der nachträglichen Unbehebbarkeit erfasst, ist 311a Abs. 2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage für die anfängliche Unbehebbarkeit. Charakteristische Voraussetzung für den Schadensersatz statt der Leistung ist der erfolglose Fristablauf nach 281 Abs. 1 S. 1 BGB zur Vornahme der Nacherfüllung. Anmerkung: Die Fälle des unbehebbaren Mangels sind insofern nicht charakteristisch, als sie Sonderfälle des 281 Abs. 2 BGB sind. Denn bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist eine diesbezügliche Fristsetzung von vornherein sinnlos. Durch die Nachfristsetzung soll der Schuldner Gelegenheit erhalten, seine Primärleistung doch noch ordnungsgemäß zu erbringen. Der Gesetzgeber statuierte hier den Vorrang der Nacherfüllung. Dabei war es gerade seine Absicht, den Übergang zum Schadensersatz zu erschweren. a) Aufgrund dieses Charakteristikums der Nachfristsetzung ist der Schadensersatz statt der Leistung vom Schadensersatz neben der Leistung nach herrschender Ansicht mittels einer Kontrollfrage abzugrenzen. 1 Vgl. zu einem anderen Beispielsfall GRIGO- LEIT/RIEHM, AcP 203 (2003), 727, 739; DIES., JuS 2004, 745, 746.
4 Der Meinungsstand im neuen Schuldrecht 3 Anmerkung: S. LORENZ 2 weist zu Recht daraufhin, dass das Begriffspaar Mangelund Mangelfolgeschaden nicht mehr (allein) für die Abgrenzung des Schadensersatzes statt und neben der Leistung herangezogen werden kann. Dennoch ist diese Unterscheidung ein ganz gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Schadensersatz statt bzw. neben der Leistung. Es ist zu fragen, ob eine hypothetische ordnungsgemäße Nacherfüllung im letzten Moment der angemessenen Frist den Schadensposten entfallen lassen würde. Ist diese Frage zu bejahen, handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung, anderenfalls um einen Begleitschaden. 3 Anmerkung: Die gleiche Frage stellt sich auch in den Fällen eines unbehebbaren Mangels. Hierbei ist zusätzlich noch hypothetisch anzunehmen, dass eine Nacherfüllung möglich wäre. Exkurs: Anderer Ansicht waren HU- BER/FAUST 4, die den mangelbedingten Nutzungsausfallschaden als Posten des Schadensersatzes statt der Leistung einordnen wollen. Zu einer Ersatzfähigkeit gelangen sie durch die Anwendung des 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB, wonach der Käufer all die Schäden ersetzt verlangen kann, die bis zum Ablauf einer hypothetisch gesetzten Nachfrist angefallen sind. Dies überzeugt jedoch nicht. Die besonderen Umstände im Sinne des 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entsprechen nach der Gesetzessystematik jenen des 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ausweislich der Gesetzesbegründung fallen darunter etwa die nicht termingerechte Lieferung bei Just-In-Time -Verträgen oder die Konstellationen, in denen nach bisherigem Recht ein Interessenfortfall, 326 Abs. 2 BGB a F., angenommen wurde. Allein das Vorliegen eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens rechtfertigt aber für sich noch nicht einen Rücktritt ohne Nachfristsetzung. Der mangelbedingte Nutzungsausfallschaden ist im Moment des Gewinnausbleibens entstanden. Durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung können nur zukünftige Gewinnaussichten realisiert werden. Der bereits in der Vergangenheit entgangene Gewinn lässt sich nicht rückwirkend erzielen, er ist grundsätzlich unwiederbringlich verloren. Anmerkung: Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen der entgangene Gewinn nachgeholt werden kann. Zur Untauglichkeit dieses Kriteriums s.u. Die Fristsetzung wäre demnach sinnlos. Demnach liegt kein Schaden statt der Leistung vor, 281 BGB findet keine Anwendung. b) Folglich handelt es sich bei dem Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens um einen Schadensersatz neben der Leistung. Anmerkung: Früher wurde zur Abgrenzung häufig das Begriffspaar Erfüllungs- und Integritätsinteresse verwandt. Dies ist jedoch zur Differenzierung zwischen den Absätzen des 280 BGB nicht mehr geeignet. Das Erfüllungsinteresse umfasst das Interesse des Gläubigers am Erhalt der ordnungsgemäßen Leistung. Er ist so zu stellen, als hätte der Schuldner ordnungsgemäß geleistet. Das Gegenstück dazu ist das sog. Integritätsinteresse. Dies umfasst das Interesse des Gläubigers an der Erhaltung desjenigen Zustandes, der ohne die geschuldete Leistung bestehen würde. Hätte der Schuldner ordnungsgemäß geleistet, wäre der Leistungserfolg auch ohne Verzögerung beim Gläubiger eingetreten. 2 3 S. LORENZ, NJW 2002, 2497, Vgl. HIRSCH, JURA 2003, 289, 290; a. A. MÜKO, 281 Rn. 85, wonach die Nacherfüllung bis zum Schadensersatzverlangen ( 281 Abs. 4 BGB) oder zum Rücktritt ordnungsgemäß ist. 4 HUBER/FAUST, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, Kap. 13, Rn. 105 f.
5 4 Der Meinungsstand im neuen Schuldrecht Der Verzugsschaden müsste wenn dieses Kriterium entscheidend wäre als Schadensersatz statt der Leistung eingeordnet werden. Dem steht allerdings die Unterscheidung in 280 BGB mit Abs. 2 und Abs. 3 BGB entgegen. Überdies ist Verzug anders als bei 326 Abs. 1 BGB a. F. gerade keine Voraussetzung mehr für den Schadensersatz statt der Leistung. Da der Verzögerungsschaden auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung nicht mehr entfällt, ist er anhand der Kontrollfrage vielmehr als ein Schaden neben der Leistung einzuordnen. 2. Abgrenzung von Begleitschaden gem. 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1 BGB und Verzögerungsschaden gem. 280 Abs. 2 BGB Fraglich und in der Literatur höchst umstritten ist, ob die Ersatzfähigkeit des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens den zusätzlichen Voraussetzungen des 286 BGB unterliegt, weil er einen Verzögerungsschaden im Sinne des 280 Abs. 2 BGB darstellt. Der Verzögerungsschaden ist ein Sonderfall des Begleitschadens, dessen Ersatzfähigkeit an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist, insbesondere an das Erfordernis einer Mahnung. a) Gesetzesbegründung Die Gesetzesbegründung 5 ordnet den mangelbedingten Nutzungsausfallschaden als Schadensersatz neben der Leistung ein, der unter den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig ist. Anmerkung: Allerdings handelt es sich dabei nur um die Gesetzesbegründung. Anzuwenden hat der Richter aber das Gesetz selbst. Steht dieses der Einordnung aus der Gesetzesbegründung entgegen, ist er hieran (und nicht an die Gesetzesbegründung) gebunden. 5 BT-Drs. 14/6040, S. 25. Demnach sind die Voraussetzungen der beiden Schadensarten näher zu untersuchen. b) Strengere Haftung des Schlechtleistenden als des Nichtleistenden Einige Autoren finden es unbillig, den Schlechtleistenden grundsätzlich strenger für Folgeschäden haften zu lassen als den Nichtleistenden. 6 Dies wäre aber der Fall, würde man den mangelbedingten Nutzungsausfallschaden allein unter den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB ersetzen müssen. Denn während der Nichtleistende für Folgeschäden erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 286 BGB haftet, trifft den mangelhaft Leistenden diese Ersatzpflicht nach 280 Abs. 1 BGB sofort. Da der mangelhaft Leistende eine weniger schwer wiegende Pflichtverletzung begehe, müssten die zusätzlichen Voraussetzungen des 280 Abs. 2 i.v.m. 286 BGB auf diesen erst recht angewandt werden. Diese a maiore ad minus Anwendung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn dem Gesetz nicht ein anderes zu entnehmen ist bzw. es eine Rechtfertigung für diese Schlechterstellung enthält. Die Schlechterstellung ist nach CANARIS 7 dadurch gerechtfertigt, dass die Schlechtleistung für den Gläubiger erheblich gefährlicher sein könne als die bloße Säumnis. Denn durch die Schlechtleistung dringe der Verkäufer in die Gütersphäre des Käufers ein, während die bloße Verzögerung als solche ein weitaus geringeres Schadenspotential in sich berge. 6 7 Z.B. ANWKOMM, 2005, 280 Rn. 60 ff.; FLIEGNER, JR 2002, 314, 322; BROX/WALKER, Besonderes SchuldR, Rn. 106; JAUERNIG, 437 Rn. 17. CANARIS, ZIP 2003, 321 ff.
6 Der Meinungsstand im neuen Schuldrecht 5 c) Verweisungskatalog des 437 Nr. 3 BGB Ein erstes Indiz dafür, dass der mangelbedingte Nutzungsausfallschaden nicht den zusätzlichen Voraussetzungen des 280 Abs. 2 i.v.m. 286 BGB unterliegt, lässt sich 437 Nr. 3 BGB entnehmen. Diese Norm verweist zwar auf 281, 283 BGB, nicht aber auf 286 BGB. Somit liegt nach dem gesetzgeberischen Willen in einer Schlechtleistung keine Verzögerung der ordnungsgemäßen Leistung. Anmerkung zum Aufbau: Sie können selbstverständlich 280 Abs. 1, 2 i.v.m. 286 BGB als eigene Anspruchsgrundlage prüfen. Dieses Vorgehen kostet in einer Klausur aber unnötig Zeit, so das zu empfehlen ist, die Abgrenzung der Schadenskategorien innerhalb des Anspruchs aus 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Dem wird entgegnet, dass es sich bei 286 BGB um keine Anspruchsgrundlage handle, sondern die Vorschrift über die Verweisung des 280 Abs. 2 BGB einbezogen werde. 8 Richtig ist, dass 286 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage ist, sondern nur die Verzugsvoraussetzungen normiert. Jedoch trifft Gleiches auf die 281, 283 BGB zu, die dann konsequenterweise auch nicht in 437 Nr. 3 BGB genannt sein dürften. Diese sind ebenfalls keine eigenen Anspruchsgrundlagen, sondern nennen zusätzliche Voraussetzungen, unter denen bestimmte Schäden als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig sind. Somit spricht der Verweisungskatalog des 437 Nr. 3 BGB dafür, den auf einer Schlechtleistung im ersten Erfüllungsversuch beruhenden Betriebsausfallschaden allein den Voraussetzungen des 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1 BGB zu unterstellen. d) Zeitliche Komponente Für eine Behandlung nach den zusätzlichen Voraussetzungen des 286 BGB wird angeführt, dass die ordnungsgemäße Leistung nur zeitlich verzögert sei und sich daher die Einbußen nachholen ließen. Diese Nachholung sei nur auf die Zeit nach der Behebung des Mangels verschoben. Demnach drohe bei einer Nichtanwendung der spezifischen Voraussetzungen des 286 BGB eine Umgehung derselben. 9 Dem steht jedoch entgegen, dass eine Nachholung nicht immer möglich ist. Zu denken ist an Fälle, in denen der erwartete Gewinn mit besonderen äußeren Bedingungen verbunden ist, beispielsweise an eine auf bestimmte Laufzeit eingetragene Nutzungslizenz oder ein besonderes Ereignis, wie z.b. die Fußball-WM für die Gastronomie. Gewinneinbußen in diesen Fällen sind nach Zeitablauf gerade nicht mehr nachholbar. Eine Differenzierung der Schadenskategorie danach, ob die Einbuße nachgeholt werden kann, würde das Problem der Abgrenzung nur auf die Frage der Nachholbarkeit verlagern, aber nicht beheben. e) Wortlaut des 286 Abs. 1 BGB: Nichtleistung Weiterhin spricht der Wortlaut des 286 Abs. 1 BGB von Nichtleistung, während in den Konstellationen eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens eine Schlechtleistung vorliegt. Gleiches kann aus der in 433 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmten Erfüllungstheorie abgeleitet werden. Danach handelt es sich bei Schlechtleistung und Nichtleistung qualitativ um unterschiedliche Leistungsstörungen, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern So z.b. ANWKOMM, 2005, 280 Rn. 61 ff Vgl. GRIGOLEIT/RIEHM, AcP 203 (2003), 727, 739 ff. Ebenso CANARIS, ZIP 2003, 321, 322; MEDICUS, JuS 2003, 521, 528.
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