GENES & CASH. Von der guten Idee zur Innovation. Innovation: [lat.], Entwicklung neuer Ideen, Techniken, Produkte u. dgl.
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- Dominik Günther
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1 GENES & CASH Patentierung und Verwertung biotechnologischer Erfindungen Dr. Daniel Alge Sonn & Partner, Wien Innovation und Unternehmenswert Von der guten Idee zur Innovation Unternehmenswert = Arbeitskapital + Anlagevermögen + immaterielle Güter immaterielle Güter = Goodwill, Ruf,... + Geistiges Eigentum (Intellectual Property, IP) Innovation Innovation Innovation: [lat.], Entwicklung neuer Ideen, Techniken, Produkte u. dgl. Das Nachmachen eines neuen Produkts kostet in der Regel nur 1/10 bis 1/100 dieser Entwicklungskosten
2 Innovation Innovation Ist teuer und leicht nachzumachen Innovation (= Forschung und Entwicklung) benötigt Schutz gegen Nachahmungen Dieser Schutz erfolgt durch Patente Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Patentrecht Gebrauchsmusterrecht Markenrecht Musterrecht Halbleiterschutzgesetz (Pflanzen-) Sortenschutzrecht Wettbewerbsrecht Urheberrecht: Gegenstand: Werke : eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (inkl. Computerprogramme) Schutzerwerb: Schutz entsteht mit der Schaffung des Werks bzw. mit dessen Veröffentlichung (Schutz sui generis ) Schutzdauer: 70 Jahre (ab Veröff. od. Tod) Patentrecht: Gegenstand: Erfindungen Schutzerwerb: durch Anmeldung, Prüfung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer: bis zu 20 Jahre ab Anmeldetag
3 Gebrauchsmusterrecht: Gegenstand: Erfindungen Schutzerwerb: durch Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer: 10 Jahre ab Anmeldetag Musterrecht: Gegenstand: Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt = ästhetische Formschöpfungen Schutzerwerb: durch Anmeldung und Registrierung beim Patentamt (Ausnahme: nicht registrierte Muster) Schutzdauer: max. 25 Jahre ab Anmeldetag (nicht registrierte Muster: max. 3 Jahre) Markenrecht: Gegenstand: Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen und die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden Schutzerwerb: u.a. durch Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer: unbegrenzt; muß alle 10 Jahre erneuert werden Markenrecht (iws): Schutz von: Eigennamen (ABGB) Firmennamen (FB, Benutzung) Produktnamen (Benutzung) Domain-Namen (Registrierung) Halbleiterschutzrecht: Gegenstand: dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen = Halbleitertopologien Schutzerwerb: durch Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer: 10 Jahre Sortenschutzrecht: Gegenstand: neue Pflanzensorten, die Ergebnis einer züchterischen Leistung ist Schutzerwerb: durch Anmeldung und Registrierung beim Sortenschutzamt Schutzdauer: 20 bis 30 Jahre (abhängig von der Art der Pflanzensorte)
4 Wettbewerbsrecht: Gegenstand: regelt Vorgehen gegen Handlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen sklavische Nachahmung vermeidbare Herkunftstäuschung schmarotzerische Leistungsübernahme Gewerblicher Rechtsschutz Was ist ein Patent? Wirkung eines Patents ( 22 PatG): ein Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen in Verkehr zu bringen feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen Wie lange kann der Patentinhaber diese Wirkungen nutzen? Die Laufdauer eines Patents beträgt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag Weltweiter Patentschutz ein österreichisches Patent gilt nur in Österreich um auch in anderen Ländern Patente erhalten zu können, müssen innerhalb von einem Jahr nach der ersten Anmeldung in einem Land in den anderen Ländern Patente angemeldet werden (Prioritätsjahr) ein Patent in einem Land ist unabhängig von einem Patent in einem anderen Land in einem Land ohne Patentschutz ist die Erfindung frei benützbar
5 Der LEGO-Stein Dänisches Patent Nr Die Entwicklung der Firma LEGO: 1932: Gründung, 6 Mitarbeiter 1949: 50 Mitarbeiter 1957: Erfindung des LEGO-Steins 1960: 450 Mitarbeiter, Niederlassungen in BE, FR, DE, GB, NL, SE, CH, FI 1967: Erfindung des DUPLO-Steins weitere Niederlassungen in AT, AU, IT, NO, US, CA, JP,...; Legoland-Parks in DK, GB, US, 2005: > 8000 Mitarbeiter weltweit, > 2800 verschiedene LEGO-Elemente LEGO-Stein-Patente: DK-Patent-Nr GB-Patent-Nr DE-Patent-Nr Teile eines Patents: Titel Beschreibung incl. Zeichnungen Patentansprüche Zusammenfassung Das deutsche LEGO-Stein-Patent Das deutsche LEGO-Stein-Patent Patentanspruch 1: Bauelement für Bauspielzeuge, dessen eine Wandung an einer Seite mit Kupplungsorganen in der Form von paarweise nebeneinanderliegenden, vorzugsweise zylindrischen Zapfen (Primärzapfen) versehen ist, von denen vier Zapfen an jeder Ecke eines Quadrates angeordnet sind, und mit an der anderen Seite angeordneten Sekundärzapfen, dadurch gekennzeichnet, daß die Sekundärzapfen zwischen die Primärzapfen eines benachbarten Bauelementes klemmend passen.
6 LEGO-Stein Stand der Technik LEGO-Stein Erfindung Hohlstein Innenzapfen Ein Patent ist ein wirtschaftliches Gut man kann es (ganz oder teilweise) besitzen übertragen verkaufen, vererben, verschenken lizensieren verpfänden Was ist ein Patent? Von der guten Idee zur Innovation ist s ein langer Weg Was kann patentiert werden?
7 Was kann alles patentiert werden? Was kann alles patentiert werden? Erfindungen, die neu sind, eine erfinderische Tätigkeit aufweisen und gewerblich anwendbar sind und nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen als Erfindungen werden nicht angesehen : Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche und geschäftliche Tätigkeiten und Spiele Programme für Datenverarbeitungsanlagen Wiedergabe von Information gilt nur für Entdeckungen, etc. als solche Was kann alles patentiert werden? Was kann alles patentiert werden? gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen : chirurgische therapeutische und diagnostische Verfahren an Mensch und Tier gilt nicht für Erzeugnisse zur Anwendung in einem derartigen Verfahren Ausnahmen von der Patentierbarkeit : Erfindungen, deren (Veröffentlichung oder) Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (wesentlich: nur gesetzliches Verbot noch nicht ausreichend) Pflanzensorten und Tierarten im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren (Ausnahme: mikrobiologische Verfahren und mikrobiologische hergestellte Erzeugnisse) Wann ist eine Erfindung neu? Wann ist eine Erfindung neu? Neuheit: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört Stand der Technik: bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist Öffentlichkeit: wenn für einen nicht begrenzten Personenkreis die Möglichkeit besteht oder bestanden hat von der Erfindung Kenntnis zu nehmen enabling Disclosure : nur wenn ein Fachmann aufgrund der Offenbarung des Standes der Technik ohne unzumutbarem experimentellen Aufwand die Erfindung danach ausführen kann
8 Wann ist eine Erfindung neu? Wann ist eine Erfindung neu? Neuheitsschädliche Veröffentlichungen können daher sein: ALLES, z.b. Artikel in wissenschaftlichen Journalen Vorträge bei Kongressen, Tagungen, Seminaren, Workshops, etc. Posterpräsentationen bei derartigen Veranstaltungen Diskussionen, Wissensaustausch oder Verhandlungen ohne Geheimhaltung Publikationen im Internet, z.b auch in öffentlichen Chat- oder Newsgruppen Dissertationen und Diplomarbeiten (außer sie wurden gesperrt) Auch wenn Veröffentlichung vom Erfinder selbst stammt!!! Geheimhaltungsvereinbarung: kann öffentliche Zugänglichkeit ausschließen; bei Geheimnisverrat sind jedoch oft nur mehr Schadenersatzansprüche (Ausnahme: mißbräuchliche Offenbarungen sind dann unschädlich, wenn Anmeldung innerhalb von 6 Monaten eingereicht wird) Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Kombination von mehreren Dokumenten möglich Fachmann: kennt alle Dokumente des Standes der Technik, ist aber nicht in der Lage schöpferisch tätig zu werden, d.h. über die im Stand der Technik gegebenen Anregungen hinauszugehen Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. therapeutische, diagnostische und chirurgische Behandlungen von Menschen und Tieren gelten nicht als gewerblich anwendbar ein Gen ohne Funktion gilt ebenfalls nicht als gewerblich anwendbar Ausreichende Offenbarung Ausreichende Offenbarung Die Erfindung ist [in der Patentanmeldung] so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Der Fachmann darf keinen unzumutbaren Experimentieraufwand beim Nacharbeiten haben Möglichkeit des Nacharbeitens muß im gesamten Anspruchsbereich plausibel sein Besonderheiten bei biotechnologischen Erfindungen: biologisches Material kann bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden, um ausreichende Offenbarung zu gewährleisten (z.b. von speziellen Isolaten, schwer reproduzierbare Konstrukte oder Klone, etc.) Nuklein- und Aminosäuresequenzen in Patentanmeldungen müssen in ein Sequenzprotokoll geschrieben werden (gedruckt (als Teil der Beschreibung) und auf Diskette)
9 Was kann alles patentiert werden? Für die Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen wurde eigens eine EU-Richtlinie beschlossen, die die Patentierung derartiger Erfindungen regeln soll Was kann alles auf biotechnologischem Gebiet patentiert werden? JA NEIN Proteine Mensch Gene Therapeutische, diagostische, Vektoren chirurgische Verfahren an Mensch oder Tier Screening-Verfahren i.w. biologische Verfahren Vakzine (Züchtung) Arzneimittel Pflanzensorten Mikroorganismen Tierarten Zellen unsittliche Erfindungen Viren Veränderung der menschl. Plasmide Keimbahn Bakterien Klonen von Menschen medizinsche Verwendungen... Was kann patentiert werden? GENES & CASH Patentierung und Verwertung biotechnologischer Erfindungen Dr. Daniel Alge Sonn & Partner, Wien EVERYONE S BUSINESS IS NO ONE S BUSINESS Arzneimittel und Patente Dr. Daniel Alge Sonn & Partner, Wien Wirkung eines Patents ( 22 PatG): ein Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen in Verkehr zu bringen feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
10 Innovation und Unternehmenswert Innovation und Unternehmenswert Innovation Innovation Von der guten Idee zur Innovation ist ein langer (und teurer) Weg durchschnittlich 890 Mio US $ Wirkung eines Patents ( 22 PatG): ein Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen in Verkehr zu bringen feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen Welche Möglichkeiten bietet ein Patent? Welche Rechte stehen dem Patentinhaber zu? Ausschließungsrecht Lizenzvergabe Technologietransfer Nachahmungsschutz Technologievorsprung
11 Erfolgreicher Einsatz von Patenten MIT-Kriterien zur Förderung von Start-ups Schutz eigener Technologie Technologie-Transfer (VC + PE) Investments Lizenzen Etablierung von Kontakten und Kooperationen Asset-Trading Technologie formt neuen Geschäftsbereich, nicht nur ein einzelnes, neues Produkt derzeit keine starke Konkurrenz (od. großer Preisvorteil) großer Markt - Aussicht auf hohe Returns breiter IP-Schutz zumindest einer der Erfinder macht mit Ausschließungsrecht Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Anspruch auf: angemessene Entschädigung, Schadenersatz oder entgangenen Gewinn, immaterieller Schaden Anspruch auf Rechnungslegung Anspruch auf Urteilsveröffentlichung Anspruch auf Auskunft (Vertriebswege) Neue EG RL für alle Schutzrechte des geistigen Eigentums Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 Auskunftsanspruch Beweissicherung durch gerichtliche Beschreibung und Einbehalt von Mustern und Dokumenten Beschlagnahme von Waren und Dokumenten (auch im Provisorialverf.) Sperren von Konten Rückruf vom Markt Rechtsdurchsetzung Verletzungsklage: Gerichtszuständigk. in AT: HG Wien (zivilrechtlich) in AT: LG für Strafsachen Wien (strafr.) Kläger muss Recht und Verletzung beweisen 3er Senat entscheidet (2 Richter und 1 Patentanwalt) Verfahren gemäß ZPO bzw. StPO Patentverletzung Klagsbefugnis : Inhaber (alter, neuer) Lizenznehmer (ausschließlich, einfach, eingetragener) Beklagter : direkter Verletzer (Firma, Geschäftsführer) Gehilfen, Anstifter, Mittäter (bewusste Förderung) mittelbare Patentverletzung
12 Patentverletzung Streitverkündung und Nebenintervention Beweislast Beweissicherung ( ZPO + Ausland) Patentverletzung Einwendungen des Verletzers: Nicht-Verletzung des Patents Gegenstand fällt nicht unters Patent Erschöpfung Verjährung Handlung nicht verletzend Vorbenutzungsrecht Antrag auf Anerkennung des Vorbenutzerrechts Nichtigkeit des Patents Nichtigkeitsantrag Patentinhaber steht Patent nicht zu Aberkennungsantrag Patentverletzung Verletzungsklage muß in jedem Land durchgeführt werden, außer Urteil wird gegenseitig anerkannt ( EU- Verordnung ( EuGVVO ) ersetzt Brüsseler Übereinkommen f. EU) Problem: Nichtigkeit des Patents wird nicht notwendigerweise anerkannt Patentverletzung Mit einer Verletzungsklage sind hohe Kosten und eine lange Dauer verbunden, insbesondere da in nicht eindeutigen Fällen meist komplexe technische Fragen in juristischem Zusammenhang geklärt werden Patentverletzung Einstweilige Verfügungen Bei besonderen Fällen können diese Verfügungen einen sofortigen Stop der patentverletzenden Handlungen bewirken Diese einstweiligen Verfügungen werden in einem verkürzten (z.b. 2-3 Wochen f.1.instanz) Provisionalverfahren behandelt Sicherstellung oft erforderlich Nichtigkeitsklage Nichtigkeitsklage: in AT, DE: getrennt vom Verletzungsprozeß durch technisch versierte Senate in US,GB, FR, etc.: vom Verletzungsrichter Vorteil AT, DE: kompetente Senate Nachteil: lange Dauer
13 Aberkennungsklage Aberkennungsklage: in AT: getrennt vom Verletzungsprozeß durch technisch versierte Senate beim Patentamt in DE: Vindikationsklage in US,GB, FR, etc.: vom (Verletzungs-) Richter Nachweis: Recht auf Patent beim Antragssteller (nur dieser ist antragsberechtigt) Anerkennung des Vorbenutzerrechtes Antrag auf Anerkennung des Vorbenutzerrechtes: in AT: getrennt vom Verletzungsprozeß durch technisch versierte Senate beim Patentamt in US: nicht möglich (aber: Interference möglich) Nachweis: (betriebsmäßige) Benutzung oder Vorkehrungen dazu vor Patenteinreichung Feststellungsklage Feststellungsklage: in AT: beim Patentamt (Nichtigkeitsabteilung): Feststellung, ob ein bestimmter Gegenstand unter ein Patent fällt (pos. FS-Antrag) oder nicht (neg. FS- Antrag) zweiseitiges Verfahren Patentverletzung Klagsschrift Klagebeantwortung vorbereitende Schriftsätze Beweismittel und Beweisanträge vorbereitende Tagsatzung und fortgesetzte Streitverhandlungen Erhebung und Erörterung der Beweise Aussetzung und Fortsetzung des Verfahrens Urteil Patentverletzung Wie interpretiert man die Ansprüche? Ansprüche + Beschreibung Prüfungsverlauf Stand der Technik Äquivalente nationale Besonderheiten (US) Patentverletzung Äquivalenz eine Erfindung wird dann auf äquivalente Weise benutzt, wenn ein Fachmann zum Prioritätszeitpunkt (AT; US: Eingriffszeitpunkt) in Anbetracht der Patentschrift unter Anwendung seines Fachwissens ohne erfinderisch zu handeln diese Eingriffsform als eine zum Wortlaut des Patentanspruches funktionsgleiche Lösung angesehen hätte Formstein-Einwand
14 Technologie-Transfer (Patent-) Lizenzen Technologietransfer ist die Übertragung von Technologie (Erfindungen, Know-How) von einem innovativen Partner zu einem Partner, der von der Technologie profitieren will. A Technologie B B Gegenleistung A Lizenzen Lizenzen ermöglichen den Lizenzpartnern ein besseres wirtschaftliches Handeln Basis: Verbietungsrecht (alle geistigen Eigentumsrechte) - Erlaubnis mit (Teil-) Rechtsübergang bzw. Verzicht auf Verbietungsrecht Wissen (Know-how, Franchising) - Wissenstransfer Gründe für Lizenzen Effizienterer Technologietransfer (LG) Gewinnvergrößerung (LG) Streitbeilegung (LG + LN) Marktdurchdringung (LG) Innovationseinkauf (LN) Forschungsverbesserung (LG + LN) Alternativen zu Lizenzen Verträge über technische (kaufmännische) Unterstützung Vertriebsverträge Produktkauf Kooperationsverträge Joint Ventures Lizenzen Mit einer Lizenz räumt der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (Patentinhaber) einem Lizenznehmer ein Recht zur Benutzung dieses gewerblichen Schutzrechts (Patents) ein
15 Grundlagen der Lizenzverträge Technische Schutzrechte: Patent (nat) Schutzzertifikat (Arzneimittel/Pflanzenschutzmittel) (nat) Gebrauchsmuster (nat) Halbleiterschutzrechte (nat) Sortenschutzrechte (nat od. EU) definierte Rechtsbasis: Ansprüche oder spez. Beschreibungsteile Grundlagen der Lizenzverträge Andere Schutzrechte: Marke (nat od. EU) Name: Person, Firma, Domain (nat) Muster (nat od. EU) unreg. Muster und Schutz aus UWG (nat od. EU) Urheberrecht inkl. Software und Datenbankschutz (nat) definierte Rechtsbasis: Darstellung od. Gegenstand selbst Grundlagen der Lizenzverträge Know how: technisch und ev. kaufmännisch Schutz durch Geheimhaltung definierte Rechtsbasis: - geheim - wesentlich - identifizierbar Rechtsgrundlage vertraglicher Lizenzen Vertrag sui generis - Registrierung - Sukzessionsschutz Art. 28 und 30 EGV Art. 81 (82) EGV Art. 81 (3) Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) EU-Kom + nat. Kartellrecht (VO (EG) Rat 1/ VO (EG) Kom 773/2004) TT VO (EG) Kom 772/2004 Leitlinien zur TT VO Lizenzen Vorvertragliche Vereinbarungen Verhandlungsvereinbarungen (Agreement to negotiate) Geheimhaltungserklärung Letter of Intent (LOI) = Absichtserklärung Memorandum of Understanding (MOU) Heads of Agreement Vorvertrag? Optionsvereinbarung Lizenzen Art der Lizenz freiwillige, vertragliche Lizenz ausschließliche Lizenz einzige Lizenz nicht ausschließliche (einfache) Lizenz Lizenzkauf Sublizenz Kreuzlizenz Klagsfreistellung Zwangslizenz auf richterliche Anordnung (Patente, Sortenschutz) gesetzliche Lizenz für Patente: registrierte Lizenzbereitschaftserklärung
16 Wesentliche Lizenzvertragsbestimmungen Grundsätzliche Festlegungen Parteien (+ Rechtsnachfolgeklauseln) Präambel (Hintergrund, Zweck, Ziel) Definitionen geistiges Eigentum Lizenzgebiet technisches Gebiet Verbesserungen und Weiterentwicklungen finanzielle Begriffe Wesentliche Lizenzvertragsbestimmungen Festlegung der Lizenz Erteilung der Lizenz Vergebene Rechte Ausschließlichkeit Beschränkungen Gebiet und Exporte Beginn und Dauer Wesentliche Lizenzvertragsbestimmungen Technologietransfer Lizenzgebühr Verbesserungen und Weiterentwicklungen Schutz des geistigen Eigentums Lieferung der Güter Marketing Dauer, Beendigung Rechtsnachfolge Allgemeine Bedingungen Wesentliche Lizenzvertragsbestimmungen Allgemeine Bedingungen Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängel) Schadenersatz (inkl. Produkthaftung) Vertragsstrafen Anhänge abschließender Charakter kein Verzicht auf Ansprüche Wesentliche Lizenzvertragsbestimmungen Allgemeine Bedingungen Vertrags-Anfechtungs-Verzicht Vertragsänderungen Form der Benachrichtigung Salvatorische Klausel Erfüllungsort Rechtswahl und Gerichtsstand (Schiedsgericht, Mediation) Lizenzbetreuung Einhaltung von Vertragspflichten (Zahlungen und Information) Weiterentwicklung der Lizenzpartnerschaft (technisch, Markt, Vertragsanpassungen) Zusammenarbeit in Streitsachen (aktiv und passiv)
17 Lizenzen Lizenzdeals Biotech 2005 IBM erwirtschaftet pro Jahr rund 1,5 bis 2 Milliarden $ an Lizenzeinnahmen Qualcomm nimmt im Jahr 2000 für Lizenzen am CDMA Standard 705 Millionen $ ein Patente auf Arzneimittel Problem der langen Dauer bis neues Medikament entwickelt und auf den Markt gebracht werden kann Kann leicht nachgemacht werden (Generika) zum Ausgleich für lange Arzneimittel- Zulassungsverfahren: Schutzdauerverlängerungen Supplementary Protection Certificates (SPCs) bis zu 5 Jahre Verlängerung möglich Patente auf Arzneimittel Schutzzertifikats-VO 1768/92 ( SPC-VO ): Artikel 13: Laufzeit des Zertifikats (1) Das Zertifikat gilt ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. (2) Ungeachtet des Absatz 1 beträgt die Laufzeit des Zertifikats höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.
18 Patente auf Arzneimittel Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum: Genehmigung im EWR = Genehmigung in der EU (für die Zwecke der SPC-VO) Die Schweiz gehört nicht zum EWR Patente auf Arzneimittel Eine Arzneimittelgenehmigung in der Schweiz wird von Liechtenstein automatisch anerkannt Ist daher eine Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Schweiz als eine Genehmigung im EWR und somit als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft anzusehen? Vorabentscheidungsersuchen C-207/03 (GB) + C-252/03 (LU) Patente auf Arzneimittel C-207/03 (GB) + C-252/03 (LU) vom Soweit eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, die von den schweizerischen Behörden erteilt worden ist und vom Fürstentum Liechtenstein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates automatisch anerkannt wird, die erste solche Genehmigung für dieses Arzneimittel in einem der Staaten des Europaischen Wirtschaftsraums ist, stellt sie die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 13 der [SPC-VO], wie er für die Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen ist, dar. Skriptum Seite 51 EVERYONE S BUSINESS IS NO ONE S BUSINESS Arzneimittel und Patente Dr. Daniel Alge Sonn & Partner, Wien
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