Vertragliche Schuldverhältnisse. 5 Vertragliche Schuldverhältnisse
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- Ingelore Adenauer
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1 5 Vertragliche chuldverhältnisse Vorlesung Internationales Privatrecht I Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martin ebauer I. Rechtsquellen II. Parteiautonomie und Rechtswahl III. ObjekEve nknüpfung IV. Verbraucherverträge V. Vertragsschluss V. Vertragsschluss: rt. 10 Rom I-VO Zustandekommen und Wirksamkeit Vorteil der Regelung in bs. 1: Im Fall der Wirksamkeit keine Qualifikationsprobleme zwischen Elementen des Vertragsschlusses und der Vertragswirkungen Erfasst werden Fragen der Rechtsgeschäftslehre, etwa: bgabe, Zugang, nfechtung von Willenerklärungen, indung an ein ngebot etc. Das auf Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages anwendbare Recht Partei X taates nwendbares Recht? Vertragsstatut Zustandekommen und Wirksamkeit Vertragsstatut taates rt. 10 bs. 1 Rom I-VO Partei Y V. Vertragsschluss: Korrektur in rt. 10 bs. 2 Rom I-VO Wirkung des Verhaltens einer Partei; fragliches Verhalten als Erklärung eispiel: Kein chweigen als Erklärung (Zustimmung), wenn Partei mit dieser uslegung nicht rechnen musste (etwa kaufmännisches estätigungsschreiben). Rechtsfolge: Kumulative nknüpfung rechtsgeschäftlichen Verhaltens im tadium des Vertragsschlusses an das gewöhnlichen ufenthalts dieser Partei. 5 Vertragliche chuldverhältnisse I. Rechtsquellen II. Parteiautonomie und Rechtswahl III. ObjekEve nknüpfung IV. Verbraucherverträge V. Vertragsschluss 1
2 Durchführung des Vertrages, beispielhafte ufzählung in rt. 12 bs. 1 Rom I-VO eweislastregeln: rt. 18 Rom I-VO Erfordert Erfüllung des Vertrages ein Rechtsgeschäft: eigenes tatut, nicht Vertragsstatut (eispiel der Übereignung) taates taates Das auf die Erfüllung anwendbare Recht rt. 12 bs. 1 lit. b) Rom I-VO Partei X Vertragsstatut Partei Y Vertragserfüllung durch Übereignung: Übereignung unterliegt dem achenrechtsstatut, nicht dem Vertragsstatut Erfüllungssurrogat der ufrechnung; das ufrechnungsstatut (rt. 17 Rom I-VO) ufrechnungsstatut, rt. 17 Rom I-VO Forderung, gegen die aufgerechnet wird Hauptforderung (=Passivforderung) Hauptforderung (=Passivforderung) egenforderung egenforderung Forderung, mit der aufgerechnet wird ufrechnung (rt. 17 Rom I-VO) ufrechnung (rt. 17 Rom I-VO) Deutsches Recht Italienisches Recht Hauptforderung: Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird egenforderung: Die Forderung, mit der aufgerechnet wird 2
3 ufrechnung (rt. 17 Rom I-VO) ufrechnung (rt. 17 Rom I-VO) Deutsches Recht Italienisches Recht egenforderung Hauptforderung erklärt die ufrechnung mit seiner Forderung (die deutschem Recht unterliegt): Die ufrechnung unterliegt italienischem Recht erklärt die ufrechnung mit seiner Forderung (die deutschem Recht unterliegt): Die ufrechnung unterliegt italienischem Recht ufrechnung (rt. 17 Rom I-VO) ufrechnung (rt. 17 Rom I-VO) Deutsches Recht Italienisches Recht Hauptforderung egenforderung erklärt die ufrechnung mit seiner Forderung (die italienischem Recht unterliegt): Die ufrechnung unterliegt deutschem Recht erklärt die ufrechnung mit seiner Forderung (die italienischem Recht unterliegt): Die ufrechnung unterliegt deutschem Recht Erfüllungsmodalitäten: erücksichtigung des Erfüllungsortsrechts, 12 bs. 2 Rom I-VO eispiel: uswirkung eines Feiertages auf die Fälligkeit Vorvertragliche chuldverhältnisse: vgl. rt. 1 bs. 2 lit i) Rom I-VO; rtt. 2 bs. 1, 12 Rom II-VO 5 Vertragliche chuldverhältnisse I. Rechtsquellen II. Parteiautonomie und Rechtswahl III. ObjekEve nknüpfung IV. Verbraucherverträge V. Vertragsschluss VII. Forderungsübergang 3
4 VII. Forderungsübergang 1. Übertragung der Forderung (btretung, rt. 14 Rom I-VO) 2. esetzlicher Forderungsübergang (Legalzession, rt. 15 Rom I-VO) 3. Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Forderungsübergang und auch in Wertungsparallele: Mehrfache Haftung (esamtschuldnerausgleich, rt. 16 Rom I-VO) Zu den geklärten Fragen gehört (bs. 2): Übertragbarkeit der Forderung Verhältnis zwischen und Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem entgegengehalten werden kann efreiende Wirkung einer Leistung durch den - Übertragbarkeit - Verhältnis Zess u chu - efreiende Wirkung der Leistung durch chu 4
5 - Übertragbarkeit - Verhältnis Zess u chu - efreiende Wirkung der Leistung durch chu Ebenfalls geklärt: zwischen und (bs. 1) tatut der zedierten Forderung (bs. 2) ; Eigenständigkeit des Verpflichtungsstatuts: rt. 14 bs. 1 rt. 3 ff. Rom I-VO ; Eigenständigkeit des Verpflichtungsstatuts: rt. 14 bs. 1 Ebenfalls geklärt: zwischen und (bs. 1) Früher umstritten, nunmehr durch Rom I geklärt: Verfügungswirkung der inter partes (bs. 1 mit Erwägungsgrund 38) Verfügungswirkung inter partes: rt. 14 bs. 1 rt. 3 ff. Rom I-VO rt. 14 bs. 1 5
6 Verfügungswirkung inter partes: rt. 14 bs. 1 rt. 3 ff. Rom I-VO rt. 14 bs. 1 Erwägungsgrund 38 Ebenfalls geklärt: zwischen und (bs. 1) Früher umstritten, nunmehr durch Rom I geklärt: Verfügungswirkung der inter partes (bs. 1 mit Erwägungsgrund 38) Weiterhin ungeklärt: Verfügungswirkung der erga omnes läubiger des en läubiger des en läubiger des s 6
7 läubiger des s 7
Forderungsübergang. I. Abtretung (Art. 14 Rom I-VO) I. Abtretung (Art. 14 Rom I-VO) I. Abtretung (Art. 14 Rom I-VO)
9 Forderungsübergang Internationales Privatrecht II Prof. Dr. Martin Gebauer Sommersemester 2015 I. Übertragung der Forderung (Abtretung, Art. 14 Rom I-VO) III. Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Forderungsübergang
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