Allgemeine Vertragslehre

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1 Fach: Thema: Wirtschaft&Recht Allgemeine Vertragslehre Allgemeine Vertragslehre 1. Voraussetzungen des Vertragsabschlusses Wann ist ein Vertrag entstanden? Um diese Frage zu beantworten, betrachten wir OR Art.1. OR Art. 1 1 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es laut obigem Artikel Zwei Parteien, die handlungsfähig sind. Gegenseitige Willensäusserung, ob ausdrücklich oder stillschweigend. Übereinstimmende Willensäusserung in den wesentlichen Punkten. Wir unterscheiden zwei Phasen: 1. Vertragsabschluss: Beide Seiten verpflichten sich zur Leistung. Es entstehen also Rechte und Pflichten. Entsprechend spricht man von Verpflichtungsgeschäft 2. Vertragserfüllung: Die Leistung und die Gegenleistung werden erfüllt. Somit sind die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt worden. Entsprechend spricht man von Verfügungsgeschäft Der Vertragsabschluss kann in sechs Schritten eingeteilt werden. Alle sind wichtig für das Zustandekommen eines Vertrages. 1. Schritt: Konsens 2. Schritt: Verpflichtungswille 3. Äusserung des Vertragswillens 4. Geschäftsfähigkeit 5. Beachten von Formvorschriften 6. Kein unzulässiger Vertragsinhalt Grenzen der Vertragsfreiheit by Dr. Martin Fröhlich

2 1. Schritt: Konsens oder die übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien in den wesentlichen Punkten Die Willensäusserungen bestehen aus einem Antrag der einen Partei und aus einer Annahme der anderen Partei. Vielfach wird anstatt der Begriff Antrag auch Offerte genannt. Bsp.: Max zeigt Moritz seine Suzuki und bietet sie zum Verkauf an. Antrag Annahme Moritz sagt: Oh ja, die kaufe ich! In welcher Form dürfen Antrag und Annahme erfolgen? Der Antrag kann mündlich (auch per Telefon), schriftlich oder durch klares Verhalten (konkludentes Verhalten) erfolgen. Auch die Annahme ist sowohl mündlich als auch schriftlich als auch per konkludentes Verhalten gültig. Was sind wesentliche Vertragspunkte, was sind Nebenpunkte? Der Konsens muss in den wesentlichen Vertragspunkten bestehen, soll der Vertrag als solcher zustande kommen (OR Art. 2). Doch was heisst wesentlich? Wesentlich sind diejenigen Punkte, die notwendigerweise bestimmt sein müssen. Im Prinzip geht es um das was und wie viel. Das Gesetz sieht essentielle Vertragspunkte vor. So setzt der Kaufvertrag die Angabe über die Menge und die Art der Ware voraus. Der Preis hingegen ist sofern ein Marktpreis vorhanden nicht wesentlich. (OR Art. 184) Der Mietvertrag benötigt notwendigerweise Angaben zum Mietobjekt und zum Mietzins. Stellen Sie sich vor, zwei Parteien formulieren folgendermassen einen Vertrag: Kaufvertrag Thomas Keine-Ahnung bestätigt hiermit, zu verkaufen sein Dingsbums an Fritz OhnePlan zu einem Kaufpreis von Franken.. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Nein. Was soll denn der Kaufgegenstand sein? Der ist hier nicht definiert. Doch was heisst Art und Menge? Im Prinzip gelten die Vertragspunkte als wesentlich, die von den Parteien als solche erkannt werden. Beispiel 1: Wenn Max und Moritz sich über den Kauf einer Banane einigen, dann sind der genaue Krümmungswinkel und die Anordnung der dunklen Flecken nicht wesentlich. Der Kaufvertrag ist somit zustande gekommen. Beispiel 2: Vielfach kauft man allerdings ein genau definiertes Stück, das einem gefällt. So sieht es im folgenden Beispiel auch Sarah. Sie will eine Suzuki, deren Tank blau gefärbt ist und dazu noch rosa Herzchen aufweist. Damit wird Farbe und Verzierung sofern im Vertrag vermerkt zu einem wesentlichen Bestandteil. Seite2

3 Von den wesentlichen Hauptpunkten zu unterscheiden sind die Nebenpunkte eines Vertrages. Garantiedauer, Zahlungsmodalitäten, Lieferbedingungen oder Liefertermine usw. werden als Nebenpunkte bezeichnet. Sie sind grundsätzlich nicht essentiell für das Zustandekommen eines Vertrages. Wenn z.b. der Anspruch auf Gewährleistung nicht erwähnt wird im Kaufvertrag, ist dieser Vertrag trotzdem zustande gekommen. Es gilt dann nämlich die dispositive Rechtsnorm des Gesetzes. Abweichungen vom Gesetz sind auch nur dann wirksam, wenn sie auch vertraglich geregelt sind. Beispiel 3: Die Swiss bestellt 3 Airbus A380 für rund Franken. Die drei Maschinen werden in rund einem Jahr geliefert. Es könnte vielleicht auch länger dauern. Der Liefertermin ist ein Nebenpunkt. Moritz bestellt sich ein Audi A8. Er wird in rund 5 Wochen geliefert. Auch hier kann es länger dauern, denn der Liefertermin ist ein Nebenpunkt des Vertrages. ABER Moritz will seiner Freundin Liese zum Geburtstag am 13. Dezember 2014 eine Überraschung machen. Die Bäckerei Max Schleckmaul soll auf dieses Datum eine grosse Torte ins Haus liefern. Die Bäckerei willigt ein. Hier ist der Zeitpunkt der Lieferung ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Hier wird der Liefertermin zu einem wesentlichen Hauptpunkt des Vertrages. Will Max Schleckmaul diesen Liefertermin nicht einhalten, wird Moritz den Vertrag auch nicht abschliessen. Vom Willen zur Erklärung und zum Vertrag: Will die blaue Suzuki für Franken kaufen. Will die blaue Suzuki für Franken verkaufen. Ich verkaufe dir die blaue Suzuki für Franken. Ich kaufe die blaue Suzuki für Franken. Übereinstimmende Willensäusserung Im Folgenden betrachten schematisch einen so genannten Dissens, d.h. wenn keine übereinstimmende Willensäusserung zustande kommt. Seite3

4 Übung: Füllen Sie das folgende Schema so aus, dass es zu keiner übereinstimmenden Willensäusserung kommt. Keine übereinstimmende Willensäusserung 2. Schritt: Verpflichtungswille Beide Parteien wollen den Vertrag. Der Verpflichtungswille ist dann gegeben, wenn beide Parteien sich auch verpflichten wollen, d.h. beide Parteien wollen den Vertrag. Kann der Antrag widerrufen werden? Wird der Antrag der einen Partei von der anderen Partei angenommen, dann entsteht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. In dieser Phase ist es nicht mehr möglich, den Antrag zu widerrufen. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einseitige Annullierung des Vertrages. Der Antrag bzw. die Annahme kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf spätestens gleichzeitig mit dem Antrag bzw. der Annahme beim Empfänger eintrifft. OR Art. 9 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem anderen zu Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. 2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. Viktor Zülle schickt eine verbindliche Offerte für einen Restposten Bürotische an das Architekturbüro Kuhn. Eine Stunde später bietet ihm ein anderes Unternehmen CHF mehr pro Tisch. Zülle kann die Offerte an Was ist der tatsächliche Wille? Durch übereinstimmende Willensäusserung entsteht der Vertrag. Der Verpflichtungswille ist somit da. Doch entspricht der geäusserte Wille der Parteien auch dem tatsächlichen? Handeln sie in ehrlicher Absicht? Aufgrund des Gebotes von Treu und Glauben ist der tatsächliche Wille der Parteien zu berücksichtigen und nicht die womöglich irrtümliche oder absichtliche Äusserung im Vertrag. Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten um die Auslegung des Vertragsinhaltes wichtig. Seite4

5 OR Art Bei der Beurteilung eines Vertrages, sowohl nach Form als auch nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. 2 Ein Beispiel ist die so genannte Simulation. Ein Vertrag kann simuliert werden, d.h. die Vertragspartner tun nur so, als ob sie den Verpflichtungswillen hätten. Tatsächlich wollen sie aber gar keinen Vertrag oder nicht zu den offiziellen Bedingungen. Hier gilt der tatsächliche Wille. Hauskauf Bei der Veräusserung von Liegenschaften sind Abgaben zu entrichten: Handänderungssteuer, eine Grundstückgewinnsteuer Ausserdem muss auch die notarielle Beglaubigung bezahlt werden. Ein solcher Kaufvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung. Die Abgaben werden prozentual zum Kaufpreis berechnet. Gerade die Handänderungsteuer wird oftmals auf beide Parteien aufgeteilt. Beide Parteien haben somit ein Interesse, den offiziellen Kaufpreis ein wenig zu drücken. Hans verkauft Sarah seine Liegenschaft. Um z.b. die Handänderungsteuer sowie die Notariats-Gebühren tief zu halten, halten sie vertraglich den Kaufpreis von Franken fest. Tatsächlich vereinbaren sie aber einen Kaufpreis von Franken. Betrachten wir folgende Berechnung, so wird ersichtlich, dass beide Parteien ziemlich viel Geld mit dem simulierten Kaufpreis einsparen können. Die Handänderungssteuer beträgt in Bern übrigens 1.8% des Kaufpreises 1. Handänderungsteuer 1.8% von CHF = CHF Notariatsgebühren 2 von CHF = CHF Total = CHF Handänderungsteuer 1.8% von CHF = CHF Notariatsgebühren von CHF = CHF Total = CHF Hans und Sarah sparen mit dem simulierten Kaufpreis rund CHF an Abgaben und Gebühren. Rechtsfolge: Nach OR Ar. 18 entspricht der öffentlich beurkundete Vertrag nicht dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien der auf dem Vertrag vermerkte Kaufpreis entspricht ja nicht dem tatsächlichen Willen beider Parteien. Das Fehlen des Verpflichtungswillens führt dazu, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Was ist jetzt aber mit der mündlichen Abmachung? Hier entspricht ja der vertraglich (also mündlich) festgelegte Kaufpreis auch dem tatsächlichen Willen der Parteien. Auch dieser Vertrag ist nicht zustande gekommen, denn er hat nicht die richtige Form (öffentliche Beurkundung). 3. Schritt: Äusserung des Willens Hier stellen sich insbesondere die folgenden Fragen: unter welchen Bedingungen ein Antrag gilt? und wie lange der Antrag gilt? Februar Februar Seite5

6 Grundsätzlich sind Anträge (Angebote, Offerten) verbindlich. Es gibt aber Ausnahmen: OR Art. 7 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten und dergleichen bedeutet an sich keinen Antrag. 3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. Antrag (Offerte, Angebot) verbindlich unverbindlich Grundsätzlich ist jeder Antrag verbindlich. Immer verbindlich sind Auslagen von Waren mit Preisangaben, wie z.b. im Laden oder im Schaufenster. Ausnahme: Entsprechende Hinweise wie verkauft oder unverkäuflich. Durch entsprechenden Zusatz wird der Antragsteller nicht gebunden, wie z.b. freibleibend, ohne Gewähr, unverbindlich oder solange Vorrat. (OR Art. 7 I) Stets unverbindlich sind Prospekte, Preislisten, Tarife, Kataloge und Inserate. 3 In erster Linie dienen diese zur Information. (OR Art. 7 II) befristet unbefristet OR Art 3 Das Angebot ist solange gültig, bis die vom Antragssteller gesetzte Frist abgelaufen ist. Es wird keine Frist genannt. Hier gilt: Dieses Angebot gilt bis zum 25. Juli 2014 Antrag unter Anwesenden Antrag unter Abwesenden Wichtig! OR Art. 4 I Im mündlichen oder telefonischen Ver- OR Art. 5 I Der Antragsteller bleibt bei schriftlichem Verkehr für 3 Eine Ausnahme davon sind so genannte Pauschalreisen im Bundesgesetz über Pauschalreisen (PauRG). PauRG Art. 3. Veröffentlicht ein Anbieter in einem Prospekt sein Angebot für eine Pauschalreise, dann sind alle Angaben darin verbindlich. Seite6

7 OR Art. 3 II: Er [Antragsteller] wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist. Die Erklärung der Annahme muss also bei Anbieter innert der genannten Frist eingetroffen sein. Der Poststempel alleine genügt also nicht! kehr bleibt der Antragsteller so lange gebunden, als von der Sache gesprochen wird. die Dauer gebunden, welche für die Bedenkzeit und der Zustellung der Annahme (z.b. per Post) benötigt wird. (also bis ca. eine Woche) Ein paar Sonderfälle: 1. Was geschieht, wenn die Annahme zu spät erfolgt? 2. Was geschieht, wenn ein unverbindlicher Antrag angenommen wird? 3. Was geschieht, wenn die Annahme in wesentlichen Punkten vom Antrag abweicht? Beispiel 1: In einer Zeitschrift entdeckt der 25-jährige Markus Schnell ein tolles Inserat. Es handelt sich um ein einmaliges Angebot für einen MP3-Player. Man muss nur das Inserat ausfüllen und einschicken. Schnell macht das sofort. Er freut sich bereits auf den super MP3-Player. Rechtsfolge: Beispiel 2: Markus Schnell hat den Talon aus Beispiel 1 ausgefüllt und eingeschickt. Er wartet und wartet und wartet Zwei Monate später erhält er den MP3-Player mitsamt der Rechnung. Rechtsfolge: Beispiel 3: Markus Schnell hat den Talon aus Beispiel 1 ausgefüllt und eingeschickt. Seine Meinung nach ist der Preis von 100 Franken wirklich ein gutes Angebot. Innert einer Woche erhält er das Gerät und den Einzahlungsschein. Markus traut seinen Augen nicht! Auf dem Einzahlungsschein steht die Zahl CHF Der Verkäufer begründet den Preisaufschlag mit einem ärgerlichen Druckfehler Irren ist menschlich, oder? Rechtsfolge: Seite7

8 4. Schritt: Geschäftsfähigkeit (Vertragsfähigkeit) Der Parteien Siehe hierzu das Script zum ersten Kapitel 5. Schritt: Beachten von Formvorschriften Grundsätzlich bedürfen Verträge zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form (OR Art. 11). Gewisse Verträge verlangen jedoch eine gewisse Form. Siehe hierzu das Buch auf Seite 15. Es gibt folgende gesetzliche Formen: Einfache Schriftlichkeit Qualifizierte Schriftlichkeit Öffentliche Beurkundung Eintrag in ein öffentliches Register Übung: Welche Form wird bei folgenden Verträgen laut Gesetz verlangt? Grundstückkauf (OR Art. 216) Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 320) Testament (ZGB Art. 505) 6. Schritt: Kein unzulässiger Vertragsinhalt: Grenzen der Vertragsfreiheit Die vereinbarte Leistung ist nach OR Art. 20 I Grundsätzlich gelten gültig abgeschlossene Verträge. Das Gesetz sieht jedoch so genannte Anfechtungsgründe vor, welche die benachteiligte Partei ermächtigt, den Vertrag anzufechten und damit gar aufzuheben: Wesentlicher Irrtum (OR Art 23) Die Übervorteilung (OR Art. 21) Die absichtliche Täuschung (OR Art. 28) Die Furchterregung (Art. 29) Gemäss OR 31 gilt grundsätzlich ein Jahr als Frist zur Anfechtung. OR 31 II erklärt, wann die Frist für die einzelnen Anfechtungsgründe beginnt. Seite8

9 unmöglich (anfänglich, objektiv): Sie objektiv unmöglich, weil bereits bei Vertragsabschluss klar ist, dass die versprochene Leistung objektiv nicht erbringbar ist. Hans von und zu Wildsau verkauft an Sarah Schiesswütig eine echte Ferlacher-Jagdwaffe für CHF Kurz vor Vertragsabschluss brennt die Jagdhütte Wildsaus ab. Die Waffe wird dabei unrettbar zerstört. Da Hans nicht noch nichts davon weiss, schliesst er den Vertrag mit Sarah ab. Weil aber nicht etwas verkauft werden kann, das nicht mehr existiert, ist der Vertragsabschluss ungültig; er hat einen unmöglichen Inhalt. rechtswidrig (= gegen das Recht) Der Vertragsinhalt verstösst gegen Rechtsnormen. Hans macht mit Norbert einen Vertrag bezüglich der Ermordung von Hans Frau Sarah. Hans und Sarah schliessen ein Vertrag über die Teilung von gestohlenem Schmuck unsittlich (=verstösst gegen guten Sitten) Sarah will sich von Hans scheiden lassen. Da sie jedoch als moralische Siegerin auch im privaten Umfeld dastehen möchte, macht sie einen Vertrag mit Laura. Laura soll Hans verführen, damit er als Ehebrecher dasteht. Formfehler Wesentlicher Irrtum (OR Art. 23) Die Vertragspartei, die bei Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum unterlag, kann den Vertrag anfechten also aufheben. Wesentliche Erklärungsirrtümer sind nach Art. 24: - Die Vertragsart (OR 24 I lit. 1) Jemand schliesst einen Vertrag ab, den er in dieser Form gar nicht wollte. Liese möchte sich eine Stereoanlage mieten. Aus Versehen sagt sie aber im Geschäft: Ich kaufe diese Stereoanlage. Als sie die Rechnung sieht, erkennt sie ihren Irrtum. Der Vertrag ist zwar gültig zustande gekommen. Aber Liese kann sich auf ihren Erklärungsirrtum berufen, womit sie den Vertrag nachträglich wieder auflösen kann. - Den Gegenstand (OR 24 I lit. 2) Die eine Vertragspartei benennt den Gegenstand, um den es im Vertrag geht, irrtümlich falsch. Herr Liebermann sieht in einer Vernissage der Künstlerin Ruth Pinsel ein wunderschönes Bild, dass er kaufen will. Er bestellt zwei Tage später telefonisch das Bild Nr. 27. Als es geliefert wird, erkennt er, dass er ein ganz anderes gemeint hat. Er hat sich über den Gegenstand geirrt, wodurch er den Vertrag anfechten kann. - Den Vertragspartner (OR 24 I lit. 2) Wenn man sich im Vertragspartner geirrt hat. Anfechtung jedoch nur möglich, wenn es dem Seite9

10 Grundsätzlich sind Verträge, die einen Formmangel aufweisen, nichtig (=ungültig). Liegenschaftskäufe sind nichtig, wenn sie nicht die Form der Öffentlichen Beurkundung aufweisen. Nice to know: Teilnichtig sind Verträge, bei denen nur ein Teil des Inhalts einen Mangel aufweist. Laut OR 20 II muss dabei davon ausgegangen werden, dass der Vertrag auch ohne dieses mangelhafte Element geschlossen worden wäre. Der Arbeitsvertrag der Abteilungsleiterin Sarah Neidhart enthält folgende Klausel: Für allfällige Absenzen wegen Schwangerschaft schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn. Diese Abrede verstösst gegen die zwingende Bestimmung von OR 324a III. Da ein Arbeitsvertrag auch ohne dieses Element rechtsgültig wäre, kann von Teilnichtigkeit ausgegangen werden. Diese Abrede ist nichtig (ungültig), der Arbeitsvertrag hingegen ist gültig. (OR Art. 20 II) Irrenden tatsächlich auf die Person seines Vertragspartners ankommt. Frau Pflaume will für ein Konzert den Sänger Ortwin der Gute engagieren. Sie verwechselt jedoch die Namen und engagiert stattdessen Ortwin der Schreckliche. Sie kann den Vertrag anfechten. - Den Leistungsumfang (OR 24 I lit. 3) Jemand verschreibt oder verspricht sich bezüglich der zu erbringenden Leistung. Allerdings muss die Differenz zwischen der gewollten und der erklärten Leistung erheblich sein, sonst ist eine Anfechtung nicht zu rechtfertigen. Der Juwelier Agnus Verschreib beschriftet im Schauffenster ein wunderschönes Diamantencollier mit dem Preis von CHF statt der gemeinten Franken. Aufgrund von OR 7 III gelten Waren mit Preisschild im Schaufenster als verbindliche Offerte. Ein Kunde darf also die Offerte annehmen und den Vertrag damit abschliessen. Da die Differenz zwischen dem erklärten und dem gewollten Preis jedoch enorm ist, kann der Juwelier vom entstandenen Vertrag zurücktreten. - Der Grundlagenirrtum (OR 24 I lit. 4) Grundlagenirrtum ist kein einfacher Motivirrtum (OR 24 II)! Ein Motivirrtum liegt vor, wenn die eine Vertragspartei schlichtweg unsicher ist, ob es diesen Gegenstand überhaupt kaufen will. Beispiel Grundlagenirrtum: Frau Reinhard kauft ein Manuskript vom berühmten Denker Galileo Galilei. Reinhard wie auch Seite10

11 der Verkäufer Siegried Leu sind von der Echtheit überzeugt. Bald nach Vertragsabschluss stellt sich jedoch heraus, dass es sich um eine Fälschung handelt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die Echtheit eines solches historischen Manuskript stets entscheidend für deren Kauf. Reinhard kann den Vertrag also anfechten. Absichtliche Täuschung (OR Art. 28) Wer durch eine absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleiten wurde, kann den Vertrag anfechten. Der Teppichhändler Saleh weiss, dass der Teppich maschinengefertigt ist. Trotzdem behauptet er, der Teppich sei handgemacht. Der Käufer Kevin erfährt bald einmal nach Vertragsabschluss, dass der Teppich eben nicht handverfertigt ist. Kevin kann den Vertrag anfechten, ihn also aufheben und das Geld zurückverlangen. Kevin hat seit der Kenntnis über die Täuschung ein Jahr lang Zeit, um den Vertrag anzufechten (OR 31). Er trägt aber aufgrund von ZGB Art. 8 die Beweislast. Furchterregung und Drohung (OR Art. 29 und 30) Fritz sagt zu Sarah: Du verkaufst mir dein teures Gemälde von Rembrandt zum Schnäppchenpreis von Franken oder aber ich benutze deinen geliebten Hund als Zielscheibe. Sobald die Bedrohung wegfällt, hat Sarah ein Jahr lang Zeit, den Vertrag anzufechten (OR 31 II). Übervorteilung (OR Art. 21) Seite11

12 Ist dann gegeben, wenn die Notlage, die Unerfahrenheit oder der Leichtsinn einer Person ausgenützt wird. Es muss ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Beispiel siehe Buch S. 46 Vertrag ist gültig nichtig (=ungültig) nach OR Art. 20 anfechtbar nach OR Art. 21, 23, 28 und 29 Differenz zwischen Nichtigkeit (=Ungültigkeit) und der Anfechtbarkeit eines Vertrages: Nichtigkeit: Anfechtbarkeit: Der Vertrag gilt als aufgehoben. Der Vertrag ist gültig zustande gekommen. Die Gültigkeit kann allerdings von der benachteiligten Vertragspartei innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist angefochten werden. Seite12

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