Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer"

Transkript

1 Sonderdruck Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer Aktuelle Studie deckt Defizite schonungslos auf! Ein Service von Gestaltende Steuerberatung Analyse zeigt erhebliche Defizite von Pensionszusagen auf 1 Alle Krankheitserscheinungen im Einzelnen 2 Die Restrukturierungsmaßnahmen im Überblick 7 Die konkreten Maßnahmen im Einzelnen 8 Wichtige weiterführende Literaturhinweise 12 Online-Service unter Registrieren Sie sich mit Ihrer Abo-Nummer!

2 Impressum Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer Aktuelle Studie deckt Defizite schonungslos auf! Autor: Jürgen Pradl, gerichtlich zugelassener Rentenberater und Geschäftsführer der PENSIONS CONSULT PRADL GmbH, Kanzlei für Altersversorgung, Schriftleitung: Druck und Verarbeitung: Rechtsanwalt/Dipl.-Finanzwirt Horst Rönnig, Nordkirchen Rademann GmbH, Lüdinghausen IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG Nordkirchen 2008 Nachdruck, fotomechanische, elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen ist auch auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlags erlaubt. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die alleinige Verantwortung bei der Verwendung dieser Unterlage liegt bei den beratenden Berufsgruppen. Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung

3 Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer Neues zur Geschäftsführerversorgung: Aktuelle Studie deckt Defizite schonungslos auf von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding Nach den Erkenntnissen der aktuellen Kienbaum-Studie zur Geschäftsführervergütung kleinerer und mittlerer GmbH`s ist die betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer mittlerweile die mit Abstand wichtigste Zusatzleistung. Immerhin 69 v.h. der kleineren und mittleren GmbH s gewähren ihren Geschäftsführern eine betriebliche Altersversorgung. Wer sich jedoch auf die Suche nach fundierten Erhebungen über die Ausgestaltung solcher Versorgungsversprechen macht, war bisher auf verlorenem Posten. Dies ist immer dann ärgerlich, wenn die Finanzverwaltung unter Hinweis auf die Unüblichkeit der gewählten Gestaltung versucht, die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage in Frage zu stellen. Abhilfe schafft jetzt eine neue Studie, die auf den Ergebnissen der Gutachten basiert, die die PENSIONS CONSULT PRADL GmbH im Auftrag ihrer Mandanten in den letzten beiden Jahren erstellt hat. Wir haben die Ergebnisse für Sie zusammengefasst. Dabei werden zum einen die Defizite aufgedeckt, an denen die Pensionszusagen regelmäßig leiden, zum anderen wird erläutert, mit welchen Maßnahmen die Unternehmen in der Praxis auf diese kritische Lage reagieren. 1. Detaillierte Analyse zeigt erhebliche Krankheitserscheinungen Die aktuelle Studie Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände: Ausgestaltung, Finanzierung und Restrukturierung bestehender unmittelbarer Versorgungszusagen liefert erstmals fundierte Informationen über die betriebliche Praxis und die Rahmenbedingungen der Unternehmerversorgung. Mit den Erkenntnissen dieser Studie verfügen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstmals über in dieser Form bisher nicht verfügbare Fakten, die sie sowohl in der Gestaltungsberatung als auch in der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung verwenden können. Im Rahmen der Studie wurden folgende Bereiche vertiefend untersucht: Neue Erkenntnisse für den Konflikt mit der Finanzverwaltung die allgemeinen Rahmenbedingungen, die vertragliche Gestaltung, die steuerlichen Problembereiche, die Insolvenzsicherung, die zugesagten Versorgungsleistungen sowie deren Finanzierung. Die Ergebnisse bestätigen, was Insidern seit langem klar war: Die Lage ist äußerst kritisch! Die Ergebnisse der Studie bringen eindeutig zum Vorschein, dass die mittelständische Wirtschaft die Altersversorgung ihrer Geschäftsleiter in der Vergangenheit sehr stiefmütterlich behandelt hat. Die überwiegende Zahl der eingerichteten Pensionszusagen leidet unter erheblichen Krankheitserscheinungen, die in fünf Kernaussagen zusammengefasst werden können: Fünf Kernaussagen verdeutlichen das Krankheitsbild Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 1

4 unsachgemäße Vertragsgestaltung, erhebliche steuerrechtliche Risiken, fehlerhafte Insolvenzsicherung, unzureichendes Versorgungsniveau, mangelnde finanzielle Vorsorge des Trägerunternehmens. Die Ergebnisse der Studie zeigen eindeutig, dass viele Gesellschaften künftig nicht in der Lage sein werden, die übernommenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. So war festzustellen, dass etliche Gesellschaften durch die Pensionsrückstellungen bereits in die Überschuldung getrieben worden waren oder der mittelfristige Weg in die Insolvenz vorgezeichnet ist. Gesellschaften vielfach bereits überschuldet 2. Die Krankheitserscheinungen im Einzelnen 2.1 Unsachgemäße Vertragsgestaltung Bei der Analyse wurde eines deutlich: Die Zusagen entstammen im Wesentlichen vorformulierten Vertragsmustern, die offensichtlich regelmäßig vom Anbieter des abgeschlossenen Rückdeckungsproduktes oder vom eingeschalteten Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt wurden. Immer wieder war zu beobachten, dass in den Vertragsmustern die frei gelassenen Stellen lediglich handschriftlich ausgefüllt wurden. Ganz nach dem Motto: Ist ja alles ganz einfach. Von der Nutzung solcher Vertragsmuster ist in der Praxis dringend abzuraten. Keinesfalls können derartige Vertragsmuster ungeprüft übernommen werden. Denn diese Vorgehensweise genügt nicht den Anforderungen an den Handlungsmaßstab eines gewissenhaften und sorgfältigen Kaufmannes. Die sachgemäße Vertragsgestaltung wurde in der Vergangenheit wohl nur als notwendiges Übel betrachtet. Nur so ist es zu erklären, dass in 100 v.h. der Fälle eine rechtliche Überarbeitung der vertraglichen Vereinbarungen notwendig wurde. Darüber hinaus wird auch deutlich, wie wenig in der Branche die Grundsätze der erlaubten Rechtsberatung beachtet werden. Die Folgen für die Mandanten, die ihre Pensionszusage auf einem solchen Formularvertrag aufgebaut haben, können verheerend sein. Hält eine der Klauseln z.b. in einer Betriebsprüfung nicht stand, stellt sich immer die Haftungsfrage. Bei der Suche nach dem Verantwortlichen dreht sich der Mandant dann aber im Kreis: Vertragsmuster nicht ungeprüft übernehmen Nutzung von Formularverträgen als Haftungsfalle Der Finanzdienstleister verweist auf die Versicherungsgesellschaft. Schließlich hat er nur den Text übernommen, den ihm der Versicherer zur Verfügung gestellt hat. Die Versicherungsgesellschaft lehnt jede Haftung ab, da sie ja lediglich ein unverbindliches Vertragsmuster geliefert hat und sie darüber hinaus darauf hinweist, dass sie keine Rechtsberatung erbringen darf. Also bleibt nur noch der Steuerberater! Schließlich ist er für den Mandanten die Person des Vertrauens. Mit dem Hinweis Du hast das doch alles geprüft! wird der Mandant seinen Steuerberater in die Verantwortung nehmen. Und der wird es schwer haben, diese zu verneinen! Steuerberater hat schlechte Karten Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 2

5 Eines haben Finanzdienstleister und Steuerberater in diesem Fall gemeinsam: Keiner der beiden ist für einen derartigen Fall versichert. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird nämlich unter Hinweis auf den Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsberatung die Deckung des eingetretenen Vermögensschadens verweigern. Für die verantwortlichen Berater bedeutet dies, dass sie notfalls ihr Privatvermögen angreifen müssen, um den entstandenen Schaden zu ersetzen. Schaden nicht von Haftpflichtversicherung gedeckt 2.2 Erhebliche steuerrechtliche Risiken Das Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre in einer dynamischen Art und Weise erweitert, dass es im Detail nur noch von Spezialisten beherrscht wird. Dies gilt in besonderem Maße für den Teilbereich der Geschäftsführer-Versorgung. So mussten die auf diesem Fachgebiet tätigen Berater in den letzten 5 Jahren rund 100 Verwaltungsanweisungen und Urteile über sich ergehen lassen. Spezialwissen erforderlich In herkömmlichen Steuerkanzleien findet eine derartige Spezialisierung aber definitiv nicht statt, da die meist mittelständische Mandantschaft überwiegend Beratungsleistungen aus der klassischen Steuerberatung bzw. der betriebswirtschaftlichen Beratung benötigt. Selbst in den großen WP-Gesellschaften oder in den interdisziplinär aufgestellten Beratungsgesellschaften, die vornehmlich in größeren Städten zu finden sind, wird dem Aufgabengebiet der betrieblichen Altersversorgung keine derartige Bedeutung beigemessen, dass sich daraus eine Spezialisierung für einzelne Partner oder Mitarbeiter ableiten ließe. Völlig anders stellt sich die Situation auf Seiten der Finanzverwaltung dar. Hier wurden in den jeweiligen Oberfinanzdirektionen sog. Fachbetriebsprüfungseinheiten eingerichtet. Die dort tätigen Fachprüfer können sich ausschließlich auf die steuerrechtliche Behandlung betrieblicher Versorgungszusagen konzentrieren. Ausgerüstet mit detaillierten Checklisten und der entsprechenden Software zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist ein erfahrener Fachprüfer in der Lage, eine Pensionszusage für einen GmbH-Geschäftsführer innerhalb kürzester Zeit auseinander zu nehmen. Dabei wird er gezielt auf die in der Praxis gängigen Schwachstellen zugehen. Trifft nun ein nicht auf die betriebliche Altersversorgung spezialisierter Steuerberater im Rahmen einer Betriebsprüfung auf einen derart ausgebildeten und ausgestatteten Fachbetriebsprüfer der Finanzverwaltung, so wird dieser dem Steuerberater auf seinem Spezialgebiet in der Regel überlegen sein. Auf der Suche nach fachlicher Unterstützung wenden sich viele Steuerberater in einer solchen Situation zunächst hilfesuchend an die Versicherungsgesellschaft, bei der die RDV abgeschlossen wurde. Fachprüfer bei den jeweiligen OFD`en eingeführt Waffengleichheit in der BP nicht mehr gegeben Im Rahmen der Studie haben Steuerberater immer wieder berichtet, dass sie die Erfahrung machen mussten, dass eine individuelle und qualifizierte Beratung zur steuerrechtlichen Behandlung einer Pensionszusage weder Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 3

6 von einer Fachabteilung eines Versicherers noch von den meisten als Tochtergesellschaft ausgegliederten Beratungsgesellschaften der deutschen Versicherungswirtschaft erbracht werden konnte. Dieses Ergebnis kann auch nicht besonders verwundern, da beide Einheiten in der Regel den Auftrag haben, den Vertrieb der Produkte des Lebensversicherers zu unterstützen. Außerdem ergibt sich auch in diesem Zusammenhang immer wieder die Problematik der unerlaubten Rechtsberatung. Verlässt sich ein Steuerberater auf den unverbindlichen Rat einer Versicherungsgesellschaft, ist er wieder in der Haftungsfalle. 2.3 Fehlerhafte Insolvenzsicherung Versorgungszusagen, die GGf gegenüber erteilt werden, unterliegen nur dann der gesetzlichen Insolvenzsicherung, wenn der versorgungsberechtigte Geschäftsführer nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten als Arbeitnehmer zu beurteilen ist und infolgedessen die ihm erteilte Pensionszusage unter den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des BetrAVG fällt. Ist der versorgungsberechtigte GGf nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen als Unternehmer im eigenen Unternehmen zu beurteilen, ist die ihm gegenüber erteilte Pensionszusage weder insolvenzsicherungspflichtig, noch ist sie auf gesetzlichem Wege insolvenzsicherungsfähig. Eine Sicherung der Versorgungsleistungen vor dem Verfall des Unternehmens muss also zwingend auf zivilrechtlicher Basis herbeigeführt werden. Andernfalls wird der als Unternehmer zu beurteilende GGf bei Eintritt der Insolvenz des Trägerunternehmens auch noch den Verlust seiner betrieblichen Altersversorgung verkraften müssen. Die im Rahmen der Studie erteilten Pensionszusagen unterlagen zu 77 v.h. nicht dem Geltungsbereich des BetrAVG und somit auch nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz. Das Ergebnis der Prüfung dieser Pensionszusagen hinsichtlich des Insolvenzschutzes ist erschreckend: Nur in 10 v.h. der Fälle lag ein zivilrechtlich wirksamer Insolvenzschutz vor, der auch seitens des kontoführenden Institutes bestätigt wurde. Geschäftsführer arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen? Unternehmer im eigenen Unternehmen Nur jeder Zehnte wirksam vor Insolvenz geschützt 2.4 Unzureichendes Versorgungsniveau Die Studie zeigt eindringlich, dass die Sicherung des Lebensstandards allein durch die Pensionszusage nur in seltenen Fällen gelingt. So liegt die sog. Bruttoersatzquote der Pensionszusage (Verhältnis der Versorgungsleistung zu Aktiveneinkommen), die auf Basis des vereinbarten Festgehaltes ermittelt wurde, nur bei 31,9 v.h. Bruttoersatzquote viel zu niedrig Bezieht man die Tantiemeansprüche in die Ermittlung der Bruttoersatzquote mit ein, so liegt diese nur noch bei 25,2 v.h. Geht man von der Empfehlung aus, dass das Ruhestandseinkommen bei 75 v.h. des Aktiveneinkommens liegen sollte, so wird dieses Versorgungsziel durch die im Rahmen der Pensionszusage durchschnittlich erteilte Zusage auf eine betriebliche Altersrente nur zu 42,5 v.h. gedeckt. Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 4

7 Trifft der Geschäftsführer über die Pensionszusage hinaus keine weiteren Vorsorgemaßnahmen, so wird er im Ruhestand nicht annähernd in der Lage sein, seinen gewohnten Lebensstandard zu halten. Der Unternehmer steht also vor der Wahl, entweder seine betrieblichen Versorgungsleistungen an das Sicherungsziel anzupassen oder aber andere Maßnahmen der Altersversorgung zu ergreifen, die er dann aus seiner Geschäftsführer- Vergütung bestreiten muss. Ist die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht so stabil bzw. sein Geschäftsführergehalt nicht so hoch, dass der weitere Ausbau der Versorgungsmaßnahmen finanziert werden kann, werden dem Unternehmer wohl nur noch zwei Lösungsmöglichkeiten verbleiben: Lebensstandard im Alter nicht zu halten Entweder stellt er sich auf den absehbaren Verlust der Lebensqualität im Alter ein, oder er verlängert die Dauer seines unternehmerischen Schaffens weit über das 65. Lebensjahr hinaus. Diese Situation ist vielen Geschäftsführern leider bis heute in dieser Form noch nicht bewusst. Deswegen liegt es auch in der Verantwortung der Beraterschaft, den Mandanten dahingehend zu sensibilisieren und ihm Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Selbst wenn der Mandant dem Thema aktuell noch nicht die notwendige Priorität beimessen sollte, kann man hier als Berater langfristig punkten. Der sorgfältig beratene Mandant wird in der Zukunft ein hohes Maß an Zufriedenheit und Dankbarkeit entwickeln. Dies führt wiederum zu einer gesteigerten Kundenbindung und schafft die Basis für weitere Empfehlungen. Beratung in diesem Bereich zur Kundenbindung nutzen 2.5 Mangelnde finanzielle Vorsorge der Trägerunternehmen Die Analyse der Bilanz hinsichtlich der die Pensionsverpflichtung betreffenden Bilanzpositionen zeigt den Status Quo des Finanzierungskonzeptes. Setzt man den Aktivwert ins Verhältnis zur bilanzierten Pensionsrückstellung, erhält man die sog. Rückdeckungsquote (Funding Level). Die Rückdeckungsquote bringt zum Ausdruck, in welchem Verhältnis die Pensionsverpflichtung am jeweiligen Bilanzstichtag durch Vermögenswerte bedeckt wird. Die durchschnittliche Rückdeckungsquote der untersuchten Bilanzen lag am letzten Bilanzstichtag bei 68,1 v.h. Damit waren die Pensionsverbindlichkeiten gerade einmal zu rund zwei Dritteln durch separate Vermögenspositionen bedeckt. Die Bilanzanalyse darf sich jedoch nicht alleine auf die Untersuchung des aktuellen Bilanzbildes konzentrieren. Vielmehr erfordert die Langfristigkeit der bestehenden Sozialverbindlichkeit eine vorausschauende Betrachtung (Forecast), die die voraussichtliche Rückdeckungsquote zum vereinbarten Pensionsalter kritisch hinterfragt. Zu diesem Zweck sind sowohl die Entwicklung der Passiv- als auch der Aktivwerte hochzurechnen. Die voraussichtlichen Werte, die sich zum Beginn der Altersrente ergeben, werden dann ins Verhältnis zueinander gesetzt, um die Rückdeckungsquote zum Pensionsalter zu ermitteln. Rückdeckungsquote im Pensionsalter hochrechnen Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 5

8 Bei der vorausschauenden Untersuchung der Pensionszusagen ermittelte sich eine voraussichtliche Rückdeckungsquote von 75,1 v.h. Dieses Ergebnis unterstreicht den dringenden Handlungsbedarf. Die Ursachen für die spürbare Unterfinanzierung liegen auf der Hand: Ursachen für Unterfinanzierung liegen auf der Hand Zum einen hat sich der Wert der Verpflichtung schon allein durch die Einführung der neuen Heubeck-Richt-Tafeln 2005G erhöht. Zum anderen ist es mittlerweile auch kein großes Geheimnis mehr, dass die zur Finanzierung der Pensionszusagen eingesetzten RDV unter den jüngsten Unwägbarkeiten der Kapitalmärkte zu leiden haben. Horrende Verluste an den Aktienmärkten zu Beginn des neuen Jahrtausends gingen einher mit anhaltend niedrigen Renditen an den Rentenmärkten und führten so zu einer Reduzierung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, die vor Jahren selbst von absoluten Fachleuten nicht für möglich gehalten wurde. Die RDV sind daher weit davon entfernt, die ursprünglich von den Versicherungsgesellschaften prognostizierten Ablaufleistungen zu erreichen. RDV leiden unter schwachen Kapitalmärkten Das Ausmaß des Pensions-Defizits wird noch deutlicher, wenn man sich im Rahmen der Prognoserechnung von der steuerrechtlichen Bewertung der Pensionsverpflichtung löst und diese einer Bewertung unter Verkehrswertgesichtspunkten unterzieht: Greift man zur Bewertung auf die Grundsätze des Handelsrechts zurück, so ermittelt sich nur noch eine Rückdeckungsquote in Höhe von 61,9 v.h. Ermittelt man den voraussichtlichen Wert der Pensionsverpflichtung nach dem Wiederbeschaffungsprinzip, so führt dies nur noch zu einer Rückdeckungsquote von 52,6 v.h. (inklusive Überschüsse). Damit wird deutlich, dass die in der betriebswirtschaftlichen Planungsrechnung früher gängige Praxis, den Kapitalbedarf zur Erfüllung einer Pensionszusage auf die Höhe des nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Barwertes der Pensionsverpflichtung zum Pensionsalter abzustellen, auf keinen Fall mehr zeitgemäß ist. Vielmehr fordert der Handlungsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, dass die Erkenntnisse zur zeitgemäßen Bewertung der Pensionsverpflichtung in die betriebswirtschaftliche Planungsrechnung einfließen. Rückdeckungsquote rapide gesunken Zeitgemäße Bewertung wichtig Hinweis: Auf den Folgeseiten dieses Beitrags werden dann die Restrukturierungsmaßnahmen beschrieben, die die Trägerunternehmen in der Praxis ergriffen haben, um die Pensionszusagen neu zu gestalten und sie an die rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 6

9 Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer Neues zur Geschäftsführerversorgung Teil 2: Unternehmen reagieren auf die kritische Lage von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding Nachfolgend erfahren Sie, in welchen Fällen sich die Trägerunternehmen für eine Fortsetzung der internen Finanzierung, für eine Herabsetzung, die Auslagerung oder die Abfindung der Pensionszusage entschieden haben. 1. Restrukturierung und Rechtsberatung Das Aufzeigen von Wegen aus der Pensionsverpflichtung und deren sachgerechte Umsetzung sind die Kernelemente einer qualifizierten Restrukturierungsberatung. Die Anforderungen an eine solche Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind enorm hoch. Genau an diesem Punkt trennt sich regelmäßig die Spreu vom Weizen: Bei der Restrukturierungsberatung trennt sich die Spreu vom Weizen In der Praxis trifft man immer wieder auf unverbindliche Angebote, die die wundersame Heilung aller Probleme bei notleidenden Pensionszusagen verheißen. Oft werden sogar kostenlose Analysen oder Gutachten angeboten, und zwar regelmäßig von nicht zur Rechtsberatung zugelassenen Dienstleistern, denen die nötigen Fachkenntnisse fehlen. Vor derartigen Angeboten kann nur eindringlich gewarnt werden. Die Akteure verkennen dabei, dass sie permanent gegen die Grundsätze der Rechtsberatung verstoßen (vgl. 2 des zum geänderten Rechtsdienstleistungsgesetzes). Die in einem umfangreichen Restrukturierungsprozess zu bewältigenden Tätigkeiten sind überwiegend dem Bereich der Rechtsberatung zuzurechnen und dürfen somit nur von einem auf dieses Fachgebiet spezialisierten Rechtsdienstleistungsunternehmen ausgeführt werden. 2. Die Restrukturierungsmaßnahmen im Überblick Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Problembereiche der Pensionszusage erst einmal identifiziert, ist es die Aufgabe des Restrukturierungsprozesses, die Versorgungskonzeption neu zu gestalten und die festgestellten Schwachstellen und Fehlentwicklungen zu beseitigen. Dabei ist grundsätzlich zwischen der vertraglichen und der wirtschaftlichen Restrukturierung zu unterscheiden. Im Rahmen der rechtlichen Neugestaltung gilt es, die vertraglichen Vereinbarungen an die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Geschäftsführer-Versorgung anzupassen. Ferner muss ein vordergründiges Ziel darin liegen, ein klares und eindeutiges Vertragswerk zu schaffen, das es selbst einem unbeteiligten Dritten ermöglicht, die zugesagten Versorgungsleistungen zweifelsfrei nachzuvollziehen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Definition der Versorgungsfälle, deren Zugangsvoraussetzungen und die Schnittstellen zwischen den einzelnen Versorgungsfällen zu richten. Schwachstellen finden und Fehler analysieren Rechtliche Restrukturierung Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 7

10 Im nächsten Schritt ist dann eine grundlegende wirtschaftliche Entscheidung zu treffen: Soll die Durchführung und Finanzierung der Pensionszusage weiterhin im Betriebsvermögen des Trägerunternehmens stattfinden oder soll sie zukünftig außerhalb der Bilanz erfolgen? Denn hiervon hängt ab, welche Gestaltungsmöglichkeiten verfügbar sind. Wirtschaftliche Restrukturierung Die in den Prüffällen eingeleiteten Maßnahmen standen immer im Spannungsfeld zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens und dem individuellen Versorgungsbedarf des Geschäftsführers. Da es wirtschaftlich keinen Sinn macht, die Gesellschaft mit einer Pensionsverpflichtung zu belasten, die sie nachhaltig nicht erfüllen kann, standen im Zweifel die Interessen des Versorgungsträgers im Vordergrund. Der Geschäftsführer musste notfalls die Schmälerung seiner Altersversorgung in Kauf nehmen. 3. Die Restrukturierungsmaßnahmen im Einzelnen Die Auswertung der Restrukturierungsmaßnahmen zeigt, welche Maßnahmen zur Heilung des Krankheitsbildes überwiegend ergriffen wurden: Neugestaltung der vertraglichen Vereinbarungen Eingrenzung der Pensionsverpflichtungen Anpassung des Finanzierungskonzeptes Auslagerung auf externe Versorgungsträger 3.1 Neugestaltung der vertraglichen Vereinbarungen Bisher wurde in der Fachwelt die Auffassung vertreten, dass rund 75 v.h. der bestehenden Pensionszusagen rechtlich nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügen. Doch es kam noch schlimmer: Im Rahmen der Studie mussten sämtliche vertraglichen Vereinbarungen überarbeitet werden. Die Gründe sind vielschichtig: Konkrete Maßnahmen Alle Vereinbarungen waren überholt Zum einen mag es daran liegen, dass die vertraglichen Vereinbarungen zur Pensionszusage nicht von entsprechend qualifizierten und zur Rechtsberatung zugelassenen Fachleuten erstellt wurden. Zum anderen fristeten eine Vielzahl der Pensionszusagen selbst nach einer durchschnittlichen Vertragslaufzeit von 13,7 Jahren noch in ihrer Ursprungsform ihr Dasein in der Akte. Somit ist wohl klar, dass die Verträge nicht regelmäßig überprüft und angepasst wurden. Sowohl die fehlende rechtliche Aktualität als auch die Anpassung der Versorgungsleistungen wurde dann durch eine Änderungsvereinbarung zur Pensionszusage geheilt, die so gestaltet war, dass alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt wurden. Nur so kann man eine klare und eindeutige Regelung schaffen. Die vereinzelt vorgefundenen Nachträge, durch die nur punktuell neue Regelungen geschaffen oder bisherige Bestimmungen aufgehoben wurden, sind in der Praxis eher schädlich. Alle bisherigen Vereinbarungen wurden ersetzt 3.2 Eingrenzung der Pensionsverpflichtung (Herabsetzung) In 27 v.h. der Fälle war es erforderlich, die zugesagten Versorgungsleistungen herabzusetzen. Es waren zwei Fallkonstellationen anzutreffen: Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 8

11 Zur ersten Gruppe zählten 18 Unternehmen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die notwendige Aufstockung der für die Finanzierung der Pensionszusage erforderlichen Dotierung überfordert gewesen wäre. Notwendige Aufstockung nicht finanzierbar Zur zweiten Gruppe rechneten 9 Gesellschaften, die durch eine negative wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre bereits in eine Überschuldung geraten waren. Die Gesellschaften waren also bereits mit der Erbringung der bisherigen Dotierung der Rückdeckungsversicherung überfordert. Das Kriterium der mangelnden Finanzierbarkeit ist unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten jedoch differenzierter zu betrachten: Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung kann von einer mangelnden Finanzierbarkeit erst ausgegangen werden, wenn eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne eingetreten ist. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung mittlerweile angeschlossen (siehe Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom , S St 31 N, DStR 07, 993). Da diese Voraussetzungen bei den Unternehmen der zweiten Gruppe in der Regel vorlagen, war es in diesen Fällen also möglich, die Versorgungsleistung in dem Maße zu reduzieren, wie es zur Beseitigung der Überschuldung notwendig war. Zu einer verdeckten Einlage kam es bei einer Herabsetzung auf Grund einer mangelnden Finanzierbarkeit nicht, da der entschädigungslos aufgegebene Teil der Versorgungsleistungen nicht mehr als werthaltig bezeichnet werden konnte. Dementsprechend kam es auch im Privatvermögen des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu einer Versteuerung eines fiktiven Zuflusses nach 19 EStG. Finanzverwaltung hat sich dem BFH angeschlossen Mangels Werthaltigkeit keine verdeckte Einlage Für die Unternehmen der ersten Gruppe ließ sich dieses Ergebnis auf diesem Wege nicht erreichen, da die bloße Feststellung eines Pensions- Defizits für sich alleine nicht ausreicht, um eine mangelnde Finanzierbarkeit im steuerrechtlichen Sinne zu begründen. Die pauschale Herabsetzung einer als werthaltig zu beurteilenden Pensionszusage hätte in diesen Fällen unmittelbar zu einer verdeckten Einlage und zu einer ungewollten Versteuerung des fiktiven Zuflusses im Privatbereich des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers geführt (Entscheidung des Großen Senats des BFH vom , GrS 1/94, BStBl II 98, 307). Deshalb musste zur Herabsetzung der Versorgungsleistungen in diesen Fällen auf eine Methode zurückgegriffen werden, die auf den eigentumsähnlichen Charakter der erteilten Versorgungsanwartschaften abstellt: Die Begrenzung der Versorgungsleistungen auf die Höhe der erdienten Anwartschaften (sog. Past Service-Methode). Im Rahmen der Past Service-Methode wird unterschieden zwischen den bereits erdienten Anwartschaften (sog. Past Service) und den in der Zukunft erst noch zu erdienenden Anwartschaften (sog. Future Service). Past Service Methode Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 9

12 Die Begründung hierfür findet sich darin, dass die Versorgungsanwartschaften nur hinsichtlich des Past Services einen eigentumsähnlichen Charakter erlangt haben. Hinsichtlich des Future Services ergibt sich für den Versorgungsberechtigten lediglich die Chance auf den Zuerwerb weiterer Teile der Versorgungsanwartschaften. Eigentumsähnlicher Charakter der Anwartschaften entscheidend Nach der Definition einer verdeckten Einlage ist eine solche immer dann anzunehmen, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ein einlagefähiger Vermögensvorteil kann aber bei Verzicht auf eine Pensionszusage nur insoweit vorliegen, wie der Versorgungsberechtigte auf die Teile seiner Pensionszusage verzichtet, auf die er durch die von ihm erbrachte Gegenleistung bereits einen eigentumsähnlichen Anspruch erworben hat. Somit kann eine verdeckte Einlage nur dann angenommen werden, wenn der Versorgungsberechtigte auf Teile seiner bereits erdienten Anwartschaften (sog. Past Service) verzichtet. VE nur hinsichtlich bereits erdienter Anwartschaft Hinweis: Dass diese Auffassung auch von der Finanzverwaltung geteilt wird, ergibt sich aus den H 40 der Amtlichen Hinweise zu den KStR 2004: Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf einen bestehenden Anspruch aus einer ihm gegenüber durch die Kapitalgesellschaft gewährten Pensionszusage, so liegt hierin eine verdeckte Einlage begründet. Dies gilt auch im Fall eines Verzichts vor Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalles hinsichtlich des bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten (Anteiles des) Versorgungsanspruches. Die Finanzverwaltung dokumentiert damit, dass auch sie bei der Beurteilung der Folgen eines Verzichts auf die unterschiedliche Qualität des Rechtsanspruchs hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften abstellt. Durch die Formulierung hinsichtlich des bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten (Anteils des) Versorgungsanspruchs begrenzt die Finanzverwaltung das Entstehen einer verdeckten Einlage im Falle des Verzichts eines Versorgungsanwärters auf den sog. Past Service. Finanzverwaltung teilt diese Auffassung Darüber hinaus deckt sich die Begrenzung einer verdeckten Einlage auf die Höhe der erdienten Anwartschaften auch mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, die diese im Zusammenhang mit einem Verzicht auf eine Tätigkeitsvergütung vertritt. Hierzu wird ebenfalls in H 40 der Amtlichen Hinweise zu den KStR 2004 das Folgende ausgeführt: Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf noch nicht entstandene Gehaltsansprüche, so ergeben sich hieraus weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim Gesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerliche Folgen (BFH , BStBl II, 747 und , BStBl II, 633). Verzicht auf noch nicht entstandene Gehaltsansprüche Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 10

13 Die Annahme einer verdeckten Einlage und die Auslösung der Steuerpflicht beim Geschäftsführer tritt auch im Falle des Verzichts auf eine Tätigkeitsvergütung nur dann ein, wenn der Geschäftsführer seinen Verzicht erst nach Entstehen des Vergütungsanspruches erklärt hat. Diese rechtliche Beurteilung eröffnete bei der Restrukturierung der Pensionszusagen der noch aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer die Gestaltungsmöglichkeit, dass ohne negative steuerliche Folgen in den Future Service im Wege der einvernehmlichen Herabsetzung eingegriffen werden konnte, da insoweit kein einlagefähiger Vermögensvorteil gegeben war. Im Extremfall konnte der Future Service sogar ersatzlos entfallen. Eine Versteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer fand nicht statt. Die GmbH hatte jedoch die bisher gebildete Pensionsrückstellung insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als diese auf den Future Service entfiel. Eingriff in Future Service ohne Nachteile möglich 3.3 Anpassung des Finanzierungskonzeptes Im Rahmen einer internen Finanzierung steht es dem Trägerunternehmen grundsätzlich frei, welche Maßnahmen es zur Finanzierung und Rückdeckung seiner Pensionsverpflichtungen ergreift. Von dieser Gestaltungsfreiheit haben sich immerhin 63 v.h. der Trägerunternehmen überzeugen lassen, um die Form der unmittelbaren Pensionsverpflichtung auch in der Zukunft beizubehalten. Das interne Finanzierungskonzept musste in diesen Punkten an die neu gestaltete Versorgungszusage angepasst werden. Zunächst standen immer die in der Vergangenheit getroffenen Finanzierungsmaßnahmen auf dem Prüfstand. Erst nachdem anhand eines klar definierten Prüfverfahrens über den Fortbestand der bestehenden Rückdeckungsmaßnahmen entschieden wurde, konnte eine sachgerechte Entscheidung über die Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes herbeigeführt werden. Dabei wurde deutlich, dass die persönlichen Erfahrungen des Geschäftsführers und dessen Einstellung zur Kapitalanlage den Ausschlag bei der Neugestaltung des Finanzierungskonzeptes gaben. Alle Rückdeckungsmaßnahmen auf dem Prüfstand Mit wenigen Ausnahmefällen konnte die Risikoneigung anhand der Altersgruppe zugeordnet werden. So war in der Altersgruppe 50 PLUS eine deutliche Risikoaversion festzustellen. Die Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes fand dort im Wesentlichen unter Einbeziehung risikoarmer Versicherungsprodukte statt. Eine wesentlich risikofreudigere Einstellung war bei den Angehörigen der Altersgruppe MINUS 50 festzustellen. Dort standen die Geschäftsleiter individuellen Finanzierungskonzepten auf Basis eines sog. Asset Fundings aufgeschlossen gegenüber. Innovative Asset Funding-Modelle verbinden zeitgemäße Versicherungskomponenten mit Formen der alternativen Kapitalanlage und schaffen somit zwar ein relativ ausgewogenes Chancen- Risiko-Verhältnis, sind aber deutlich abhängiger von den Schwankungen des Kapitalmarktes. Altersgruppe MINUS 50 risikofreudiger Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 11

14 3.4 Auslagerung auf externe Versorgungsträger Die Studie zeigt deutlich, dass die aus der Pensionsrückstellung herrührende Belastung der Bilanz immer seltener in Kauf genommen wird. Der Trend zur Auslagerung der Pensionszusagen ist eindeutig. Klarer Trend zur Auslagerung der Pensionszusagen So entschieden sich immerhin 30 Unternehmen die Pensionsverpflichtungen auf externe Versorgungsträger auszulagern. Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Auslagerung werden in hohem Maße durch die steuerrechtlichen Gegebenheiten bestimmt. Im Rahmen der Studie wurden folgende Kombinationen zur teilweisen oder gesamten Auslagerung der Pensionsverpflichtung umgesetzt: Past Service Pensionsfonds unmittelb. Pensionszusage Pensionsfonds Future Service Herabsetzung rückgedeckte U-Kasse rückgedeckte U-Kasse Im Zuge der Übertragung der bereits erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds entschieden sich 5 Unternehmen für einen versicherungsförmigen und 13 Unternehmen für einen kapitalmarktorientierten Pensionsplan. Im Rahmen der Übertragung des Future Service auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse entschieden sich 2 Gesellschaften für die kongruente Rückdeckung der bisherigen Leistungszusage und 21 Gesellschaften für die Umstellung auf eine beitragsorientierte Leistungszusage. In 4 Fällen wurde die operative Geschäftstätigkeit aufgegeben und die Liquidation der Gesellschaft eingeleitet. Dort kam die Spezialregelung zur Übertragung der Zusage auf eine Liquidationsversicherung i.s. des 4 Abs. 4 BetrAVG zum Einsatz. In 7 Fällen entschieden sich die Unternehmen zur Abfindung der Versorgungsanwartschaften. Dieser Ausweg wurde immer dann gesucht, wenn eine schuldbefreiende Entpflichtung stattfinden sollte und die Gesellschaft nicht die Mittel für eine Übertragung auf einen Pensionsfonds oder eine Liquidationsversicherung aufbringen konnte. Wichtige Literaturhinweise zu dieser Problematik Restrukturierung von Pensionszusagen: Die Abfindung in der Gestaltungsberatung (GStB 06, 64) Verzicht auf unliebsame Pensionszusage als Gestaltungsmittel nutzen (GStB 06, 88) Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse (GStB 06, 349) Die Ausgliederung von Pensionszusagen auf eine eigene Pensionsgesellschaft (GStB 08, 10) Wenn Sie dabei bleiben, können Sie als Abonnent kostenlos unter myiww auf alle genannten Beiträge zugreifen. Dazu müssen Sie sich unter im Bereich myiww Login unter Registrieren einmalig mit Ihrer Abonnenten-Nr. und der Postleitzahl Ihrer Lieferanschrift anmelden. Ihre Abonnenten-Nr. finden Sie auf dem Etikett des Umschlags, in dem Ihr Informationsdienst geliefert wird oder aber auf Ihrer Rechnung. Der Favorit: Die beitragsorientierte Leistungszusage Abfindung als letzter Ausweg Alle Texte für Neuabonnenten kostenlos in myiww! Sonderdruck Gestaltende Steuerberatung 12

15 Notizen

Betriebliches Sparbuch in Kooperation mit Prof. Dr. Schade

Betriebliches Sparbuch in Kooperation mit Prof. Dr. Schade Betriebliches Sparbuch in Kooperation mit Prof. Dr. Schade Risiko Pensionszusage - und unsere Lösung Hohe Finanzierungslücken bei Pensionszusagen... gefährden die Existenz von GmbH s, AG s und deren Vorständen

Mehr

Betriebliches Sparbuch in Kooperation mit Prof. Dr. Schade

Betriebliches Sparbuch in Kooperation mit Prof. Dr. Schade Betriebliches Sparbuch in Kooperation mit Prof. Dr. Schade FRANK SIMON, KANZLEI MÜNCHEN, ZERTIFIZIERTER VC SPEZIALIST, EAFP AN FH MÜNCHEN, ZERTIFIZIERTER BAV SPEZIALIST 25 JAHRE ERFAHRUNG UND KOMPETENZ

Mehr

Informationsblatt: Begrenzung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung durch Umstellung in eine Kapitalzusage

Informationsblatt: Begrenzung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung durch Umstellung in eine Kapitalzusage Informationsblatt: Begrenzung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung durch Umstellung in eine Kapitalzusage 1. Ausgangssituation 1.1 Null-Zins-Politik lässt HGB-Rechnungszins abstürzen und Pensionsrückstellungen

Mehr

Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer Interessenlage Kapitalgesellschaften, insbesondere kleine und mittelständische, familiengeführte GmbH s sind derzeit aus verschiedenen Gründen bemüht,

Mehr

Verzicht bei Pensionszusagen. A. Einführung

Verzicht bei Pensionszusagen. A. Einführung A. Einführung In Krisenzeiten stellen Pensionszusagen oftmals eine finanzielle Belastung für die Kapitalgesellschaft dar und können insbesondere bei rückläufigen Gewinnen zu einer bilanziellen Überschuldung

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

Folge 002 vom Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung

Folge 002 vom Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung 000 vom 23.10.1992 Die Versorgung von GGF 001 vom 23.10.1992 Anrechenbares Gehalt 002 vom 23.10.1992 Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten BMF 25. 7. 2002 IV A 6 - S 2176-28/02 BStBl 2002 I S. 706 6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten Zur

Mehr

Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse

Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse Pensionszusage Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse von Jürgen Pradl, gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding* In unserer Reihe Optimales Outsourcing

Mehr

CONSULIO bav Consulting GmbH

CONSULIO bav Consulting GmbH CONSULIO bav Consulting GmbH Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer Finanzberatung Unternehmen / GmbH Rechtsanwalt Die Consulio Consulting GmbH ist ein unabhängiges Institut zur ganzheitlichen, prozessbegleitenden

Mehr

Hindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds

Hindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds Hindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds LVM Pensionsfonds-AG Peter Bredebusch Berlin, 16.5.2013 Einleitung In den vergangenen 10 Jahren ist schon viel erreicht worden:

Mehr

Löhne und Gehälter professionell

Löhne und Gehälter professionell Löhne und Gehälter professionell 8 August 2010 S. 127-144 Aktuelle Informationen und Praxisempfehlungen zu Lohnsteuer und Sozialversicherung Kurz informiert Lohnsteuerhaftung bei Manipulation des Arbeitnehmers

Mehr

Herabsetzung nach der Past Service-Methode: Die Auffassung des FinMin NRW ist nicht haltbar

Herabsetzung nach der Past Service-Methode: Die Auffassung des FinMin NRW ist nicht haltbar Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer Herabsetzung nach der Past Service-Methode: Die Auffassung des FinMin NRW ist nicht haltbar von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

VERSORGUNG FÜR GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

VERSORGUNG FÜR GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER VERSORGUNG FÜR GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER INHALT 4 5 6 7 10 Hoher Versorgungsbedarf Leistungsstarke Lösungen für Gesellschafter-Geschäftsführer Stufe 1: Die Direktversicherung als Grundversorgung Mit

Mehr

Pape & Co. Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen

Pape & Co. Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen Pape & Co. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen Get Together Pensionszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern 25. Februar

Mehr

Gestaltende Steuerberatung

Gestaltende Steuerberatung Gestaltende Steuerplanung Steueroptimierung Gestaltungsmodelle Ausgabe 10 Oktober 2012 S. 327 362 Inhalt Kurz informiert Aufwendungen für Modernisierungen: Sofortabzug oder nur AfA? 327 E-Bilanz: Finanzministerium

Mehr

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse 2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse In den Fällen, in denen die möglichen Versorgungsleistungen aus Direktversicherung und Pensionskasse nicht ausreichen und eine Pensionszusage

Mehr

Auszug. Überprüfung der Pensionszusage. von Herrn Simon Sicher. Firma Muster GmbH, München. Seite 1 von PDF

Auszug. Überprüfung der Pensionszusage. von Herrn Simon Sicher. Firma Muster GmbH, München. Seite 1 von PDF Überprüfung der Pensionszusage von Herrn Simon Sicher Firma Muster GmbH, München 9011 02.2015 PDF Seite 1 von 7 1. Der Durchführungsweg Pensionszusage beim Gesellschafter-Geschäftsführer Die betriebliche

Mehr

Geschäftsführerversorgung für Gesellschafter auf dem Prüfstand

Geschäftsführerversorgung für Gesellschafter auf dem Prüfstand Geschäftsführerversorgung für Gesellschafter auf dem Prüfstand 2 Inhalt 4 6 8 10 11 12 13 14 15 Ist Ihre Direktzusage noch aktuell? Neue Möglichkeiten des BilMoG optimal nutzen Die Finanzierung Ihrer Direktzusage

Mehr

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs LVM-Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs Als Spezialist für betriebliche Altersversorgung bietet die LVM bedarfsgerechte Lösungen auch in Ihrem Unternehmen. Auf die richtige

Mehr

Inhaltsübersicht. Band I

Inhaltsübersicht. Band I Inhaltsübersicht Ausführliche Inhaltsverzeichnisse siehe jeweils vor den einzelnen Teilen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Band I Rdnr. Einführung Einf. I. Die Anfänge der betrieblichen Altersversorgung...

Mehr

Ihre Versorgungsverpflichtungen sind in besten Händen. Deutscher Pensionsfonds AG

Ihre Versorgungsverpflichtungen sind in besten Händen. Deutscher Pensionsfonds AG Ihre Versorgungsverpflichtungen sind in besten Händen Deutscher Pensionsfonds AG Ihre Chancen und Möglichkeiten mit dem Pensionsfonds In der betrieblichen Altersversorgung hat die unmittelbare Pensionszusage

Mehr

Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer Mario Kozuch Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer Prüfen - Sanieren - Auslagern - Einrichten Herausgeber Herausgeber: Die gpz GmbH, Gesellschaft für Pensionszusagen, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. I. Ausgangslage bei der Altersversorgung von Geschäftsführern

Abkürzungsverzeichnis. I. Ausgangslage bei der Altersversorgung von Geschäftsführern Abkürzungsverzeichnis XIII I. Ausgangslage bei der Altersversorgung von Geschäftsführern und Vorständen 1 1. Bestimmung der Versorgungslücke 1 2. Vergleich der Vorteilhaftigkeit der verschiedenen Säulen

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Pensionszusagen und betriebliche Altersversorgung

Pensionszusagen und betriebliche Altersversorgung Pensionszusagen und betriebliche Altersversorgung Veranstaltungsort: 4. Juli 2017 in München Dipl.-Ing. Thorsten Kircheis Vorstand, diz AG, Berlin Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden

Mehr

Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusage

Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusage Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusage Insert client logo here (or delete box) bav Symposium 2013 Dipl.-Finw. StB Anne Killat Agenda Neues zum Thema Auslagerung, Verzicht, Abfindung BMF-Schreiben

Mehr

Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen

Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen Unterstützungskasse VBLU e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Unterstützungskasse VBLU e. V. Geschäftsstelle: Gotenstraße 163,

Mehr

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler Christoph Klein Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler ö Springer Gabler Inhaltsverzeichnis

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. November 2010 BETREFF Betriebliche

Mehr

2.3. Grenzenlose Versorgung mit Bilanzausweis Die Pensionszusage

2.3. Grenzenlose Versorgung mit Bilanzausweis Die Pensionszusage 2.3. Grenzenlose Versorgung mit Bilanzausweis Die Pensionszusage Augrund der steuerlichen Höchstgrenzen im Rahmen einer Versorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse, ist der hohe Versorgungsbedarf

Mehr

Fehlende Deckung für Pensionszusagen

Fehlende Deckung für Pensionszusagen Rosa-Luxemburg-Straße 25/26-18055 Rostock Chausseestraße 12 18356 Barth Tel.: 0381 / 24 26 20 Fax: 24 26 299 Tel.: 038231 / 68 611 Fax: 68 633 rostock@audata.de barth@audata.de WWW.AUDATA.de Fehlende Deckung

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Gestaltende Steuerberatung

Gestaltende Steuerberatung Gestaltende Steuerplanung Steueroptimierung Gestaltungsmodelle Ausgabe 3 März 2013 S. 73 108 Inhalt Kurz informiert Sanierungsklausel: Nichtigkeitsklage zu spät erhoben 73 Unfallschaden ist ohne Reparatur

Mehr

Aktuelles aus der bav

Aktuelles aus der bav Aktuelles aus der bav Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH Generalbevollmächtigte für die bav der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort der Verfasser Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Kapitel Einführung

Inhaltsverzeichnis. Vorwort der Verfasser Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Kapitel Einführung Vorwort der Verfasser Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XV XVII 1. Kapitel Einführung A. Bilanzielle Regelungen für Pensionsrückstellungen 2 I. Handelsbilanz 2 1. Handelsbilanz vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Mehr

bav Ein Ansatzpunkt im Private Banking

bav Ein Ansatzpunkt im Private Banking bav Ein Ansatzpunkt im Private Banking Frankfurt, 12.09.2011 Inhalt Grundsätzliches zur betrieblichen Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung von GGF Pensionsverpflichtungen im Speziellen Lösungsansätze

Mehr

Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,

Mehr

Betriebliche Altersversorgung Unterstützungskasse. Wenn es auf die beste Lösung für das Unternehmen ankommt. HDI hilft.

Betriebliche Altersversorgung Unterstützungskasse. Wenn es auf die beste Lösung für das Unternehmen ankommt. HDI hilft. Betriebliche Altersversorgung Unterstützungskasse Wenn es auf die beste Lösung für das Unternehmen ankommt. HDI hilft. www.hdi.de/bav Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter bei der Planung des Ruhestands

Mehr

Die Auslagerung von Pensionszusagen auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse

Die Auslagerung von Pensionszusagen auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer Die Auslagerung von Pensionszusagen auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding Seit Inkrafttreten

Mehr

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de - info@drsc.de Diese

Mehr

GStB Gestaltende Steuerberatung

GStB Gestaltende Steuerberatung Gestaltende Steuerberatung Steuerplanung Steueroptimierung Gestaltungsmodelle Ihr Plus im Netz: gstb.iww.de Online Mobile Social Media S. 41 80 02 2016 Kurz informiert Innergemeinschaftliche Lieferungen:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abbildungsverzeichnis...XIX. Tabellenverzeichnis...XXI. Abkürzungsverzeichnis...XXV. 1 Einleitung...1

Inhaltsverzeichnis. Abbildungsverzeichnis...XIX. Tabellenverzeichnis...XXI. Abkürzungsverzeichnis...XXV. 1 Einleitung...1 Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis...XIX Tabellenverzeichnis...XXI Abkürzungsverzeichnis...XXV 1 Einleitung...1 1.1 Problemstellung und Zielsetzung...1 1.2 Gang der Untersuchung...7 2 Ausgestaltung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Die Bewertung von Anwartschaften aktiver

Die Bewertung von Anwartschaften aktiver Die Bewertung von Anwartschaften aktiver Anwärter Wolfgang Draler Seminar Bakkalaureat TM (Finanz- und Versicherungsmathematik), LV 501.561 24. Mai 2007 Einleitung Einleitung Einleitung Einleitung Anwartschaftsbarwert

Mehr

Aktuelles zur Körperschaftsteuer; Pensionszusagen und Pensionsverzicht

Aktuelles zur Körperschaftsteuer; Pensionszusagen und Pensionsverzicht Aktuelles zur Körperschaftsteuer; Pensionszusagen und Pensionsverzicht Prof. Matthias Alber Oktober 2015 I. Pension neben Aktivgehalt Bisher: BFH-Urteil vom 05.03.2008: Pension neben Aktivgehalt = vga

Mehr

1. Auftrag zur Erstellung von Sanierungsgutachten

1. Auftrag zur Erstellung von Sanierungsgutachten NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbh (NBB) NBB-Dienstleistungen 90334 Nürnberg Telefon 0911 531-4545, Fax -814545 1. Auftrag

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Angebotsanforderung Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen

Angebotsanforderung Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen Angebotsanforderung Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen Angaben zum Vermittler Vermittler-Nummer E-Mail Telefon Fax Angaben zum Unternehmen Firma, Rechtsform Branche Gründungsdatum der Firma Bilanzstichtag

Mehr

Kooperationspartner. Stabilisierung Ihrer Bilanzen durch Optimierung von bestehenden Versorgungswerken

Kooperationspartner. Stabilisierung Ihrer Bilanzen durch Optimierung von bestehenden Versorgungswerken Stabilisierung Ihrer Bilanzen durch Optimierung von bestehenden Versorgungswerken Bilanzen eines Unternehmen und Ihre Außenwirkung seit BilMoG - BILANZRECHTSMODERNISIERUNGSGESETZES Kerngedanken und Zielsetzung

Mehr

Einführung. Auslagerung versus Ausfinanzierung. Ausfinanzierung. Bei der Ausfinanzierung bleibt der Durchführungsweg Pensionszusage

Einführung. Auslagerung versus Ausfinanzierung. Ausfinanzierung. Bei der Ausfinanzierung bleibt der Durchführungsweg Pensionszusage 5 Einführung Auslagerung versus Ausfinanzierung Ausfinanzierung Bei der Ausfinanzierung bleibt der Durchführungsweg Pensionszusage (auch Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage) erhalten. Es findet

Mehr

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010

Mehr

Allianz Pensionsfonds AG

Allianz Pensionsfonds AG Ordnung für die Teilung von Pensionsfonds-Versorgungsverträgen in Form von Leistungszusagen ohne versicherungsförmige Garantie aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der

Mehr

DLPQuarterly. Dr. Lutz Pensionsmanagement Quarterly (DLPQ) Altbewährtes im neuen Format 1/2014. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh

DLPQuarterly. Dr. Lutz Pensionsmanagement Quarterly (DLPQ) Altbewährtes im neuen Format 1/2014. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh DLPQuarterly 1/2014 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Dr. Lutz Pensionsmanagement Quarterly (DLPQ) Altbewährtes im neuen Format Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Geschäftspartner, Sie

Mehr

Neukundengewinnung im Mittelstand: Vertriebliche Ansätze zur bav für die Zielgruppe Gesellschafter - Geschäftsführer

Neukundengewinnung im Mittelstand: Vertriebliche Ansätze zur bav für die Zielgruppe Gesellschafter - Geschäftsführer Neukundengewinnung im Mittelstand: Vertriebliche Ansätze zur bav für die Zielgruppe Gesellschafter - Geschäftsführer Swiss Life Profi Pension Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern und Führungskräften

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Auswirkung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2012 ergeben sich die nachfolgenden Einzelanmerkungen. 1. Betreffzeile: Der Entwurf des BMF-Schreibens

Mehr

III. Neues zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer 1. Verzicht auf Pensionsansprüche des Gesellschafter- Geschäftsführers

III. Neues zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer 1. Verzicht auf Pensionsansprüche des Gesellschafter- Geschäftsführers 1. Verzicht auf Pensionsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers 61 III. Neues zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer 1. Verzicht auf Pensionsansprüche des Gesellschafter- Geschäftsführers

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen

Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen Dipl.-Finanzwirt Ortwin Posdziech Steuerberater, Heinsberg Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers II März

Mehr

BETRIEBLICHE VORSORGE

BETRIEBLICHE VORSORGE BETRIEBLICHE VORSORGE UNTERSTÜTZUNGSKASSE WIR SICHERN IHRE ZUKUNFT UND DIE IHRER MITARBEITER. SICHERN SIE SICH UNSERE UNTERSTÜTZUNG. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung reichen künftig

Mehr

II Die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung

II Die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung II - Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung... 18 5.1. Überblick... 18 5.2. Unverfallbarkeit... 19 - Änderung durch das AVmG... 20 - Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer...

Mehr

Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis

Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis Wirtschaft Nina Malek Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Übernahme insolventer Unternehmen

Übernahme insolventer Unternehmen Wirtschaft Mirko René Gramatke Übernahme insolventer Unternehmen Rechtliche und wirtschaftliche Chancen und Risiken aus Käufersicht Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Mehr

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Grundinformation Der sagt (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. durch eine Unterstützungskasse

Mehr

Leitsätze. Tenor. Tatbestand

Leitsätze. Tenor. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15 Sog. Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage Leitsätze 1. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Beiträge, Übertragung, Pfändung und Auflösung Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie

Mehr

Newsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4

Newsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4 Newsletter 1/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG München 20.02.2012 7 V 2818/11)

Mehr

Die Versorgung des GGF aufgrund neuer Rahmenbedingungen

Die Versorgung des GGF aufgrund neuer Rahmenbedingungen Die Versorgung des GGF aufgrund neuer Rahmenbedingungen Andreas Peveling-Schlüter Berater für das betriebliche Versorgungswesen Was beschäftigt Ihre Kunden? EStÄR 2008 reserviertes Vermögen sicher BilMoG

Mehr

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung So bringen Sie Ihre Altersvorsorge auf Kurs Der Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung funktioniert ganz einfach: Ein beliebig bestimmbarer Teil Ihres Bruttogehalts wird

Mehr

Auswirkungen der Steuerreform auf die betriebliche Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Auswirkungen der Steuerreform auf die betriebliche Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern Folge 37 05.10.2000 SLPM HaC Auswirkungen der Steuerreform auf die betriebliche Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern Bisher galt in aller Regel der Grundsatz, daß es für den GGF günstiger

Mehr

HANNO-PENSION Versorgungs-Management e.v.

HANNO-PENSION Versorgungs-Management e.v. Versorgungs-Management e.v. Versorgungs-Management e.v. Stand: Nov. 2012 Gegründet: 1998 Trägerunternehmen: 246 Versorgungsvolumen: Versorgungskapital: 30 Mio. EUR Versorgungsrente: 7,8 Mio. EUR Beitragseinnahme:

Mehr

Hinweise zur Prüfung einer Pensionszusage. 1. Zivilrechtliche Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Pensionszusage

Hinweise zur Prüfung einer Pensionszusage. 1. Zivilrechtliche Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Pensionszusage Anlage 2 Hinweise zur Prüfung einer Pensionszusage 1. Zivilrechtliche Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Pensionszusage Erteilung sowie Änderung einer Pensionszusage fallen in die Zuständigkeit

Mehr

Anstellungsverträge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften

Anstellungsverträge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften Wirtschaft Susann Täschner Anstellungsverträge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften Erarbeitung eines Konzepts für die Diskussion mit der Finanzbehörde

Mehr

Zur internen Verwendung. Fachinformation Berufsunfähigkeitsversicherung FAQ. Stand: Januar BA824_ txts Seite 1 von 5

Zur internen Verwendung. Fachinformation Berufsunfähigkeitsversicherung FAQ. Stand: Januar BA824_ txts Seite 1 von 5 Zur internen Verwendung Fachinformation Berufsunfähigkeitsversicherung in der bav FAQ Stand: Januar 2018 BA824_201712 txts Seite 1 von 5 Inhalt 1. Welche Vorteile hat die Berufsunfähigkeitsversicherung

Mehr

1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs

1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs BMF 6. 3. 2006 IV C 2 - S 2236-10/05 BStBl 2006 I S. 248 Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas; Steuerliche Folgen aus der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über

Mehr

Günter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen

Günter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen Günter Carduck Betriebliche Altersversorgung im Vertrieb Typische Fragestellungen Inhaltsverzeichnis Vorwort VII 1 Grundlagen 1 1.1 Die betriebliche Altersversorgung im deutschen System der Alterssicherung.

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung

Mehr

DHK Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung

DHK Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung DHK Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung Eine Investition, die sich rechnet. Sehr geehrter Geschäftsfreund, sehr geehrter zukünftiger Geschäftsfreund, bei der betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Gestaltende Steuerberatung

Gestaltende Steuerberatung Nr. 1 / Januar 2010 Seiten 1-38 Gestaltende Steuerberatung Steuerplanung Steueroptimierung Gestaltungsmodelle Gesetzgebung Wachstumsbeschleunigungsgesetz passiert den Bundesrat 1 FG Niedersachsen Zweifel

Mehr

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis.

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis. Rechtsprechung An dieser Stelle soll regelmäßig über neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der betrieblichen Altersversorgung berichtet werden. Berichterstatter ist der langjährige Vorsitzende

Mehr

Warum ich mich zurücklehnen kann? Weil mir jemand den Rücken stärkt.

Warum ich mich zurücklehnen kann? Weil mir jemand den Rücken stärkt. Warum ich mich zurücklehnen kann? Weil mir jemand den Rücken stärkt. Profitieren Sie von den umfangreichen Services und der Solidität der größten deutschen öffentlichen Versicherungsgruppe zur betrieblichen

Mehr

Wer schreibt, der bleibt!

Wer schreibt, der bleibt! Wer schreibt, der bleibt! Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung AssCompact Forum bav, Kassel, 23. Juni 2015 Sascha Holstein, bav-betriebswirt (FH) Leiter

Mehr

Das Altersvermögensgesetz im Überblick

Das Altersvermögensgesetz im Überblick Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis Abkçrzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis Abkçrzungsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis Abkçrzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis V XVI XVIII A. Einfçhrung 1 I. Bilanzielle Regelungen fçr Pensionsrçckstellungen 2 1. Handelsbilanz 2 2. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Mehr

Innovatives Versorgungskonzept bav. in Kooperation mit

Innovatives Versorgungskonzept bav. in Kooperation mit Innovatives Versorgungskonzept bav in Kooperation mit Agenda Übersicht Durchführungswege der bav Grundlagen der Pensionszusage Rückdeckung von Pensionszusagen Innovatives Versorgungskonzept bav Beispiel

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im GmbH-Recht

Aktuelle Entwicklungen im GmbH-Recht Aktuelle Entwicklungen im GmbH-Recht Steuer- und Zivilrecht Veranstaltungsort: 21. April 2016 in Nürnberg 22. April 2016 in München Michael Daumke Ltd. Regierungsdirektor a.d., Berlin Landesverband der

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte

Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte Vodafone Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte 1. Juli 2007 2007 Towers Perrin Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG... 1 1. GRUNDSATZ... 1 2. ERMITTLUNG DES

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis A. GRUNDLEGENDE RECHTLICHE

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis A. GRUNDLEGENDE RECHTLICHE INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis A. GRUNDLEGENDE RECHTLICHE Status Versorgungsträger 1 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

Betriebliche Altersversorgung nach 3.63 EStG

Betriebliche Altersversorgung nach 3.63 EStG nach 3.63 EStG präsentiert von Gerhard Schneider geprüfter Fachberater für betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Alles Wichtige für den täglichen Einsatz Bearbeitet von Robert Schwarz 1. Auflage 2013. Buch. XIII, 139 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 02845 9 Format (B x L):

Mehr

Musiker-Engagement-Vertrag

Musiker-Engagement-Vertrag Musiker-Engagement-Vertrag Immer auf der sicheren Seite Alle unsere Verträge werden von fachkompetenten Anwälten nach dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeitet. Sie sind mit wichtigen

Mehr