Verwaltungsrecht I. 18. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (6) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsrecht I. 18. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (6) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder"

Transkript

1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (6) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

2 Programm für heute Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht 2 2

3 1. Fall: Das Grundstück des A liegt am Hang. Ein großer Felsblock auf dem Grundstück droht schon seit vielen Jahren herunterzufallen. Er würde die im Tal liegende Kleingartenkolonie treffen. Die Ordnungsbehörde gibt dem A endlich auf, den Felsblock auf eigene Kosten zu engernen. 2. Fall: Die Polizei rückt aus, weil es in der Diskothek des D angeblich eine Bombe geben soll. Der D wird aufgefordert, die Diskothek über Nacht zu schließen. Eine Bombe wird nicht gefunden, weil es sie gar nicht gibt. 3. Fall: Der B hat ein Grundstück für 1 Mio. gekauo. Als dort gioige Altlasten entdeckt werden, fordert ihn die zuständige Behörde auf, das Grundstück auf eigene Kosten zu sanieren. Er muss dafür zahlen. Nach der Sanierung hat das Grundstück einen Verkehrswert von Sind die Personen jeweils polizei- und ordnungsrechtlich verantwortlich? 3

4 1. Fall: Das Grundstück des A liegt am Hang. Ein großer Felsblock auf dem Grundstück droht schon seit vielen Jahren herunterzufallen. Er würde die im Tal liegende Kleingartenkolonie treffen. Die Ordnungsbehörde gibt dem A endlich auf, den Felsblock auf eigene Kosten zu engernen. Ist A ordnungsrechtlich verantwortlich? I. ErmächDgungsgrundlage 11 HSOG II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Liegt der Tatbestand der EGL vor? 2. Wurde eine rich]ge Rechtsfolge gewählt? a) richdger Adressat (einschl. Ermessen hinsichtlich der Auswahl) b) ggf. Entschließungs- und Ausübungsermessen 4

5 III. Materielle Rechtmäßigkeit 2. Wurde eine rich]ge Rechtsfolge gewählt? a) richdger Adressat (einschl. Ermessen hinsichtlich der Auswahl) 7 I 1 HSOG: Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 7 II 1 HSOG: Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere berech]gte Person gerichtet werden. à A ist Grundstückseigentümer à Zustandsverantwortlichkeit meint: Gefahrenquelle hat ihren Sitz in der Sache selbst (Kamphund) Gefahr durch Lage der Sache im Raum (verkehrswidrig abgestelltes Kfz) à verschuldensunabhängig (wie Verhaltensverantwortlichkeit) à Grund der Verantwortlichkeit 5

6 7 II 1 HSOG: Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer gerichtet werden. à hier geht Gefahr von Felsbrocken aus Sitz der Gefahr in der Sache (Grundstück) selbst? - Fels Teil des Grundstücks? - Eigentumsvermutung nach 1006 I 1 BGB - Mangelnde Befes]gung im Grundstück = Gefahr durch das Grundstück? - auch Frage der unmikelbaren Verursachung... 7 I 1 HSOG: Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Felsen - der zivilrechtliche Besitz (der auch durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben wird) ist irrelevant, v.a. wg. Fik]onen wie 857 BGB (Erbenbesitz), 868 BGB (mikelbarer Besitz) - entscheidend ist nur die tatsächliche SachherrschaO - grds. vermikelt Grundstück tatsächliche SachherrschaO über alle dort befindlichen Sachen (es sei denn, die Allgemeinheit kann nicht ausgeschlossen werden) 6

7 Zustandsverantwortlichkeit nach 7 II, I 1 HSOG à Einschränkung der Verantwortlichkeit bei Naturereignissen? Verschuldensunabhängigkeit das ist die Kehrseite der Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 GG) doch Ausnahmen bei Gefahren aus der Sphäre der Allgemeinheit? - Fliegerbombe liegt im Erdreich - Flugzeug mit Gefahrgut stürzt in den Vorgarten im Fall: Gefahr stammt nicht aus der Sphäre der Allgemeinheit Verjährung der Zustandsverantwortlichkeit? Parallele zu vermögensrechtlichen öffentlich- rechtlichen Ansprüchen Bedürfnis nach Rechtssicherheit? Bleibende Aktualität der Gefahrenlage Entscheidend ist hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintriks Die Verantwortlichkeit wird durch Eigentum/SachherrschaO vermikelt sie ist so aktuell wie die Gefahrenlage (hm) im Fall: wenn die Gefahrenlage schon lange besteht, triy nach hm keine Verjährung ein 7

8 Doch auch eine Verhaltensverantwortlichkeit? 6 I HSOG: Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. à durch posi]ves Tun (+) à durch Unterlassen? nur, wenn es eine Pflicht zum Handeln (zur Gefahrenabwehr) gibt verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit, also bedarf es öff- re Handlungspflicht - zivilrechtliche Handlungspflichten reichen nicht (str.) - allgemeine öff- re Pflicht, den Zustand einer Sache ordnungsgemäß zu halten: nicht ausreichend sonst würde jede Zustands- zur Verhaltensverantwortlichkeit - allg. Nichtstörungspflicht nicht ausreichend: öff- re Verkehrssicherungspflicht muss hinzutreten à im Fall: Keine öffentlich- rechtliche Verkehrssicherungspflicht ersichtlich = keine Verhaltensverantwortlichkeit 8

9 2. Fall: Die Polizei rückt aus, weil es in der Diskothek des D angeblich eine Bombe geben soll. Der D wird aufgefordert, die Diskothek über Nacht zu schließen. Eine Bombe wird nicht gefunden, weil es sie gar nicht gibt. Ist D polizeirechtlich verantwortlich? I. Ermäch]gungsgrundlage: Schließungsverfügung = Untersagung des Betriebs = 11 HSOG III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Liegt der Tatbestand der EGL vor? 2. Wurde eine rich]ge Rechtsfolge gewählt? a) richdger Adressat (ggf. Ermessen hinsichtlich Störerauswahl) à Verhaltensverantwortlichkeit à Zustandsverantwortlichkeit 9

10 à Verhaltensverantwortlichkeit gem. 7 I 1 HSOG - D hat selbst keine Bombe gelegt/auch nicht den Anschein erweckt/ist auch nicht dessen verdäch]g (= kein Störer/Anscheinsstörer/Gefahrverdäch]ger) - Dazwischentreten Driker unterbricht grds. Zurechnungszusammenhang Ausnahme: Figur des Zweckveranlassers = ein Hintermann veranlasst einen Driken zu einer unmikelbaren Gefahrverursachung (Problem: Eigenverantwortlichkeit des Driken) - Bsp.: Vermietung zum Zwecke illegaler Pros]tu]on keine Zurechnung: - Veranstalter von Großereignissen (Art. 12 GG, je nach Fall), Demonstranten (Art. 8 GG) doch Zweckveranlasser: - Betreiber einer Gaststäke für das Verhalten seiner Gäste (etwa Lärm), aa: nur wenn der Gastwirt gegen RechtsvorschriOen (zb 11 III Nr. 2 HessGastG) verstößt ( Im Gaststäkengewerbe ist es verboten, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. ) im Fall: evtl. wie GaststäYe, aber es geht nicht um vorhersehbares Fehlverhalten, also (- ) 10

11 à Zustandsverantwortlichkeit gem. 5 I 1, II 1 PolG NRW - von der Diskothek selbst geht keine Gefahr aus - die Gefahrenquelle hat aber ihren Sitz in der Diskothek - jedoch ist die Bombe versteckt bzw. nicht beherrschbar: Eigentum/SachherrschaO (- ) à zur Vorbeugung Sicherungsmaßnahmen erforderlich? à das läuo auf Verhaltensverantwortlichkeit durch Unterlassen hinaus à hier keine (öff- re) Pflicht zur Sicherung ersichtlich im Fall: (- ) 11

12 à Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher 9 HSOG - zur Abwehr einer gegenwär]gen erheblichen Gefahr, - wenn Maßnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsverantwortliche nicht oder nicht rechtzei]g möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, - wenn die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzei]g selbst oder durch BeauOragte abwehren kann und - wenn die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwer]ger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Rechtsfolgen: Inanspruchnahme rechtmäßig, keine Kostentragungspflicht, sondern Entschädigungsanspruch gem. 64 I 1 HSOG 12

13 3. Fall: Der B hat ein Grundstück für 1 Mio. gekauo. Als dort gioige Altlasten entdeckt werden, fordert ihn die zuständige Behörde auf, das Grundstück auf eigene Kosten zu sanieren. Er muss dafür zahlen. Nach der Sanierung hat das Grundstück einen Verkehrswert von Ist B ordnungsrechtlich verantwortlich? 4 III 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten [...] so zu sanieren, daß dauerhao keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Beläs]gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. I. ErmächDgungsgrundlage 4 III 1 BBodSchG Sanierungsgebot II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 13

14 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Liegt der Tatbestand der EGL vor? 2. Wurde eine rich]ge Rechtsfolge gewählt? a) RichDger Adressat? 4 III 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet,... à spezielle Regelung, geht 6, 7 HSOG vor à denkbar sind auch Spezialgesetze, die keine Regelungen über die Verantwortlichkeit enthalten dann ist ein Rückgriff auf die allg. VorschriOen des OBG zulässig (Auslegung!) zb Versammlungsgesetz, HBO (hinsichtlich Besei]gungsverfügung) 14

15 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Liegt der Tatbestand der EGL vor? 2. Wurde eine rich]ge Rechtsfolge gewählt? a) RichDger Adressat? (ggf. Ermessen bei Störerauswahl) 4 III 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet,... Grundstückseigentümer à auf den Kauf (Einzelrechtsnachfolge) kommt es insofern nicht an Thema: Rechtsnachfolge in öffentlich- rechtliche Pflichten à eventuell Frage der rich]gen Auswahl unter mehreren Verantwortlichen - Thema: Ermessen à aber uu Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen 15

16 Grundstückseigentümer unter Umständen Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen à VorschriOen über Zustandsverantwortlichkeit sind Regelungen von Inhalt und Schranken des Eigentums isv Art. 14 I 2 GG à Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die SachherrschaO vermikelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache ihren legi]mierenden Grund. Der Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Auch dies rechger]gt es, ihn zur Besei]gung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten [...]. Die Möglichkeit zur wirtschaolichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiert mit der öffentlich- rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen. BVerfGE 102, 1 16

17 Grundstückseigentümer unter Umständen Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfGE 102, 1) à das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr zugemutet werden kann, kann begrenzt sein insbes. wegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit à auch die Belastung mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist zu berücksich]gen à Belastung mit Kosten führt nicht zu Substanzverlust, aber dazu, dass der Eigentümer Verluste aus dem Grundstück erleidet und in der Verwendung von Eigentum zu eigenem Nutzen beeinträch]gt wird à Zur Bes]mmung der Grenze, was einem Eigentümer hierdurch an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Sanierung dienen, spiegeln sich in dem Verkehrswert doch nicht nur die Erträge seiner eigenen Nutzung, sondern auch Vorteile, die ohne eigene Mitwirkung und Leistung entstehen. à Wenn Aufwand höher ist als Verkehrswert, engällt typischerweise Interesse am Eigentum 17

18 Grundstückseigentümer unter Umständen Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfGE 102, 1) à auch wenn eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, darf sie nicht auf die gesamte wirtschaoliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden à nur uu auf weiteres Vermögen, das in einem rechtlichen oder wirtschaolichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedüroigen Grundstück steht à demnach: Kostenbegrenzung geboten (da insoweit keine Zustandsverantwortlichkeit besteht) à Kri]k an Entscheidung aus Bestandsgaran]e wird eine Wertgaran]e Privilegierung gegenüber dem (uu schuldlosen) Verhaltensverantwortlichen 18

19 III. Materielle Rechtmäßigkeit 2 Rich]ge Rechtsfolge a) RichDger Adressat (1) Verantwortlichkeit (teilweise [+]) (2) RichDge Auswahl? à Auch ein Verhaltensverantwortlicher (gem. 4 III 1 BBodSchG) exis]ert: Der Schädiger des Bodens à Auswahl ist erforderlich à Auswahlentscheidung ist Ermessensentscheidung ( 40 VwVfG) à Kriterien größere Verantwortlichkeit? (Verhalten vor Zustand, Schuld vor Schuldlosigkeit?) das Gesetz sieht explizit keinen Vorrang des Verhaltensverantwortlichen vor auch Reihenfolge in 4 III 1 BBodSchG ist nicht so gemeint (Verursacher vorangestellt) es gibt auch keine anteilige Verantwortlichkeit, sondern jeder ganz leitendes Kriterium für die Auswahl ist die Effek]vität der Gefahrenabwehr im Fall: der Eigentümer hat Zugriff auf sein Grundstück 19

20 III. Materielle Rechtmäßigkeit 2 Rich]ge Rechtsfolge a) RichDger Adressat (1) Verantwortlichkeit (teilweise [+]) (2) RichDge Auswahl? à ein Blick auf die Kostenebene (bietet sie Korrekturmöglichkeiten?) der Umgang mit mehreren Verantwortlichen auf der Kostenebene ist umstriken primärer Zweck der Heranziehung zur Kostenerstakung ist Finanzierung der Kosten der öff. Hand primärer Zweck ist nicht die Herstellung einer gerechten Lastenverteilung (Art. 3 I GG; etwa durch Kostentragung nach dem Verursachungsanteil) nur wenn Finanzierung sichergestellt ist, kommt Art. 3 I GG besonders zum Tragen: dann evtl. mehrere Kostenbescheide an mehrere Verantwortliche Innenausgleich mehrerer Verantwortlicher analog 426 BGB (aa BGH, da Verwaltung nicht einen Schuldner nach Belieben in Anspruch nehmen dürfe, vgl. 421 BGB) Innenausgleich gesetzlich vorgesehen in 24 II BBodSchG 20

21 24 II BBodSchG: Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. [ ] 426 BGB: (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bes]mmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn engallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werde 421 BGB Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berech]gt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. 21

22 Literaturhinweise Lehrbücher a) Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, S (Zustandsverantwortlichkeit), S (Mehrheit von Verantwortlichen), S: (Nichtverantwortliche) b) Schoch, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, S (Zustandsverantwortlichkeit), S (Mehrheit von Verantwortlichen), S (Nichtverantwortliche) Rechtsprechung BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573 (Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit 22

Verwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 17. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht 2 1. Fall:

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit 36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)

Mehr

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel

Mehr

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 19. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (7) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Polizei- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Hoheitsträgern

Mehr

Verwaltungsrecht I. 16. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 16. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 16. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Gefahrenbegriffe 2 Fall: Die Polizei wird mi.en in der Nacht

Mehr

Verwaltungsrecht I. 13. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 13. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 13. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht 2 Fall: A, B und

Mehr

AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung Fachtagung

AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung Fachtagung AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung Fachtagung 17.06.2015 Aktuelle Rechtsprechung zur finanziellen Leistungsfähigkeit von Sanierungspflichtigen Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle

Mehr

Kommunale Vollstreckung

Kommunale Vollstreckung Kommunale Vollstreckung Vollstreckungsvoraussetzungen, Instrumente in der Praxis, aktuelle Rechtsprechung 1. Auflage 2016. Buch. ISBN 978 3 8111 1550 7 Recht > Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht > Verwaltungsverfahren,

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Militärkonversion - Altlastenbearbeitung

Militärkonversion - Altlastenbearbeitung Militärkonversion - Altlastenbearbeitung Informationsgespräch Militärkonversion 13.11.2012, Regierung von Schwaben Dr. Ellenrieder-Woratschek StMUG, Ref. 86 Altlasten und Flächenrecycling Auswirkungen

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

Verwaltungsrecht I. 15. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 15. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 15. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel

Mehr

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen

Mehr

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Die Haftung des Koordinators

Die Haftung des Koordinators Berlin, 08.11.2012 Die Haftung des Koordinators Grundlagen und Abgrenzung zu den übrigen am Bau Beteiligten Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Übersicht (1) Ausgangssituation und Themeneingrenzung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz

Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz vorgelegt von Yorck Schäling Zusammenfassung Die Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Grenzen der Haftung der Verantwortlichen

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit

Mehr

PFC-Symposium - PFC-Belastung Mittelbaden und ihre Herausforderungen für das Wasserecht. Aktueller Stand der juristischen Debatte

PFC-Symposium - PFC-Belastung Mittelbaden und ihre Herausforderungen für das Wasserecht. Aktueller Stand der juristischen Debatte PFC-Symposium - PFC-Belastung Mittelbaden und ihre Herausforderungen für das Wasserecht Aktueller Stand der juristischen Debatte Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Rastatt, 19. September 2017 Überblick

Mehr

Die Gefahrbegriffe des POR

Die Gefahrbegriffe des POR Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Übersichten Die Gefahrbegriffe des POR Gefahr, 14 OBG/ 8 PolG Aus der Sicht eines objektiven Beobachter liegen zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme Anhaltspunkte

Mehr

Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen?

Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? AAV-Fachveranstaltung Recht und Technik bei der Altlastensanierung Hattingen, 11. Juni 2014 Dr. Andreas Zühlsdorff Business Legal & Compliance Gliederung 1.

Mehr

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger

Mehr

Eigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung. II. Verarbeitung. III. Sonstige Fälle

Eigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung. II. Verarbeitung. III. Sonstige Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Eigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung II. Verarbeitung III. Sonstige Fälle -- Änderung der Eigentumslage kraft

Mehr

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab ... DU URG am Rhein Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Qualitätsmanagementhandbuch Arbeitsanweisung Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite

Mehr

Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von bodenrechtlichen Schadensfällen

Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von bodenrechtlichen Schadensfällen Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von bodenrechtlichen Schadensfällen Dr. Christian Stoll Landratsamt Rastatt AQS-Jahrestagung Stuttgart, 3. März 2016 I. Betroffene Rechtsbereiche Wasserrecht Abfallrecht

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2002 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 2 Sachverhalt A ist Besitzer eines Eigenheimes in einer typischen Siebziger-Jahre-Wohnsiedlung in der

Mehr

Das Werksgelände der BASF Grenzach GmbH - eine Betrachtung aus Altlastensicht

Das Werksgelände der BASF Grenzach GmbH - eine Betrachtung aus Altlastensicht Das Werksgelände der BASF Grenzach GmbH - eine Betrachtung aus Altlastensicht Bürgerversammlung am 4.03.2013 Vortragende: Dipl. Ing. Katinka Braun, Definition Altlasten 2 Bundesbodenschutzgesetz: (4) Schädliche

Mehr

Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer

Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer Wolfgang Mullensiefen Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer Eine Untersuchung uber Reichweite und Grenzen der polizeirechtlichen Zustandsverantwortlichkeit im Falle von Boden-

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 15.07.2011 Erbengemeinschaft (2); Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Zur Erinnerung:

Mehr

I. Folgenbeseitigungsanspruch

I. Folgenbeseitigungsanspruch Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 2: Prüfungsschemata für staatshaftungsrechtliche Ansprüche Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr 20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf

Mehr

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 04.05.201 Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern

Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger

Mehr

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen

Mehr

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm im Semester 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Grundzüge des

Mehr

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt 31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung Abschrift des TLBA, Stand: 04.03.2004, Seite 1 K/GVBL/ThürABbUHG Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen

Mehr

A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-)

A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-) A) 26 I 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung) (-) Versichert gem. 2 I Nr. 8 lit. c SGB VII Weg von und zur Uni versichert gem. 7, 8 I 1, II Nr. 1 SGB VII (sog. Wegeunfall) hier (-)

Mehr

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 6

Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 6 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 6 A hat vor der Abreise in den Urlaub seinen nagelneuen Mittelklassewagen im Flughafenparkhaus abgestellt. Versehentlich blieb dabei das Fenster

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Umweltschadensgesetz. - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden. Ulrich Rauscher Rechtsanwalt

Umweltschadensgesetz. - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden. Ulrich Rauscher Rechtsanwalt Umweltschadensgesetz - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden Ulrich Rauscher Rechtsanwalt 2 Fragestellungen Schutzgüter Schadensfall Pflichten Haftungsmaßstab Verantwortliche

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen II. Der Austausch des Schuldners 1. Grundideen Wie der Gläubiger kann auch

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Beschlagnahme von privatem Wohneigentum zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern

Beschlagnahme von privatem Wohneigentum zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern Beschlagnahme von privatem Wohneigentum zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Beschlagnahme von privatem Wohneigentum zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern

Mehr

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG

Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg 26. September 2011 Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG Dr. Gisela Meister-Scheufelen Zusicherung 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Mehr

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so

Mehr

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf

Mehr

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld?

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld? Test Gesamtschuld [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Def. Gesamtschuld? [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Gesamtschuld I. Einführung 1. Def., 421 - Mehrere schulden eine Leistung. - Jeder Schuldner ist zur

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen - Systematische Darstellung - von Dr. Wolfgang Pausch Regierungsoberrat und Günther Prillwitz Professor 2. Auflage, 1995 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 24/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen 29 Abs. 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 03 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtliche Grundlagen Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verfassungsrechtliche Grundlagen 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Mehr

Verwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung

Mehr

2. Bundesverfassungsgericht

2. Bundesverfassungsgericht Nochmals: "Privateigentum und Denkmalschutz" Zur Vereinbarkeit denkmalschutzrechtlicher Regelungen mit der Eigentumsgarantie Ministerialrat Dr. Ernst-Rainer Hönes, Mainz Im DSI 3/4 1999, S. 111 ff. hat

Mehr

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO 3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94

Mehr

1 Geschäftsführung ohne Auftrag

1 Geschäftsführung ohne Auftrag SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle, in denen jemand,

Mehr

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 25.06.2008 Gläubigerverzug Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Die Herausgabe des stellvertretenden

Mehr

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB Harald Langenfeld Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungen 17

Mehr