SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG. Vorhaben: Ortskernentlastungsstraße Hainstadt im Zuge der B 426 in Breuberg. Bericht Nr.: VVS-2 Datum:

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1 SCHALLIMMISSIONSSCHUTZ ERSCHÜTTERUNGSSCHUTZ BAUDYNAMIK & BAUPHYSIK TECHNISCHE AKUSTIK Messstelle zur Ermittlung der Emission und Immission von Geräuschen und Erschütterungen nach 26 BImSchG Schallschutzprüfstelle DIN 4109 Zertifikat: VMPA-SPG HE SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG Vorhaben: Ortskernentlastungsstraße Hainstadt im Zuge der B 426 in Breuberg Untersuchungsumfang: Prüfung des Vorhabens auf mögliche Vorsorgemaßnahmen nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Fehlheimer Str Einhausen Telefon (06251) Telefax (06251) info@fritz-ingenieure.de Bericht Nr.: VVS-2 Datum: Planungsbüro für Städtebau göringer_hoffmann_bauer Im Rauhen See Groß-Zimmern Sachbearbeiter: M. Sc. Svenja Ullmann Umfang des Dokumentes: Textteil: 32 Seiten Anhang 1: 3 Seite Anhang 2: 7 Seiten Anhang 3: 2 Seiten Plananlagen Dieser Bericht ist nur für den Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Eine darüber hinausgehende Verwendung, vor allem durch Dritte, unterliegt dem Schutz des Urheberrechts gemäß UrhG. Anlage 1: 1 Blatt Anlage 2: 3 Blätter Anlage 3: 2 Blätter

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung 5 2 Sachverhalt und Aufgabenstellung 6 3 Bearbeitungsgrundlagen Gesetze, Normen und Richtlinien Planunterlagen und projektspezifische Informationen 8 4 Anforderungen an den Schallschutz Verkehrslärmschutzverordnung Kriterien für eine wesentliche Änderung Kriterien für einen erheblichen baulichen Eingriff Immissionsgrenzwerte Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung Schallschutz im Hochbau 14 5 Arbeitsgrundsätze und Vorgehensweise 15 6 Untersuchungsergebnisse Geräuschemissionen Geräuschimmissionen Neubau der Ortskernentlastung Wesentliche Änderung Maßnahmen Aktiver Schallschutz Passiver Schallschutz Lärmpegelbereiche 29 7 Abschließende Bemerkungen 31

3 - 3 - Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV /2/ 11 Tabelle 2 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN Tabelle 3 Verkehrsmengen im Vergleich /13/ 18 Tabelle 4 Emissionspegel im Vergleich 19 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Ausschnitt nördlicher Kreisel Nullfall / Planfall mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts 23 Abbildung 2 Ausschnitt südlicher Kreisel Nullfall / Planfall mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts 23 Abbildung 3 Ausschnitt Wand auf Damm mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts 25 Abbildung 4 Ausschnitt Wall am nördlichen Kreisverkehrsplatz mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts 26 Abbildung 5 Ausschnitt nördlicher Kreisverkehrsplatz mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts 27 Abbildung 6 Ausschnitt südlicher Kreisverkehrsplatz mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts 28 Abbildung 7 Ausschnitt Kreisverkehrsplatz Nord / Süd mit Angabe der Lärmpegelbereiche 30 Abbildung 8 Ausschnitt Gewerbegebiet Schulzenwiese mit Angabe der Lärmpegelbereiche 31 Anhänge Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Emissionen Immissionen Neubauabschnitt Immissionen Erhebliche bauliche Eingriffe Plananlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Übersichtslageplan Schallimmissionspläne / Konfliktplan ohne Lärmschutz Schallimmissionspläne mit Lärmschutz

4 - 4 - Abkürzungsverzeichnis 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung 24. BImSchV Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung B 426 Bundesstraße 426 BauNVO Baunutzungsverordnung BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BVerwG Bundes-Verwaltungsgericht db(a) Dezibel (A-bewertet) DTV durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke [Kfz/24 h] D StrO Korrekturwert für unterschiedliche Straßenoberflächen [db] ΔL r Pegeldifferenz [db(a)] FOK Fahrbahnoberkante GE Gewerbegebiet IGW Immissionsgrenzwert [db(a)] Kfz Kraftfahrzeug L 3413 Landesstraße 3413 L m,e Emissionspegel [db(a)] L r Beurteilungspegel [db(a)] M maßgebende stündliche Verkehrsstärke [Kfz/h] MI Mischgebiet OKE Ortskernentlastungsstraße OW Orientierungswert gemäß DIN [db(a)] p Schwerverkehrsanteil > 2,8 t [%] v zulässige Höchstgeschwindigkeit [km/h] WA Allgemeines Wohngebiet

5 - 5-1 Zusammenfassung Im Zusammenhang mit den Planungen für die Ortskernentlastungstraße im Zuge der B 426 in Breuberg-Hainstadt sind die vom Straßenverkehr ausgehenden Schallimmissionen auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) /2/ zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei werden mögliche Immissionskonflikte, hervorgerufen durch das Planvorhaben, aufgezeigt und geeignete Maßnahmen zur Konfliktbewältigung untersucht. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei der Planung der Ortskernentlastungsstraße ist gemäß 50 BImSchG /1/ grundsätzlich zu beachten, dass die Trassenführung so erfolgt, dass schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Verkehrslärmimmissionen, auf die benachbarten, dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die geplante Ortskernentlastung ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht als Neubau eines Straßenverkehrsweges einzustufen. Demnach ist im Rahmen der Planungen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auf den angrenzenden Siedlungsflächen eingehalten werden. Bedingt durch den Neubau der Ortskernentlastung werden an insgesamt 21 Gebäuden (23 Immissionsorten) im betrachteten Untersuchungsraum Überschreitungen der dort maßgebenden Immissionsgrenzwerte prognostiziert. Daher besteht für diese Objekte ein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen. 3 Gebäude (4 Immissionsorte) mit Grenzwertüberschreitungen befinden sich in einem Gewerbegebiet. Da dort keine geeigneten aktiven Schallschutzmaßnahmen möglich sind, besteht ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach für Räume mit schutzbedürftiger Nutzung. Mit einer Schallschutzwand von 2,5 m Höhe zwischen dem Anwesen Talstraße 17 und dem nördlichen Kreisverkehrsplatz können für

6 der verbleibenden 18 Gebäude die Immissionsgrenzwerte sowohl tags als auch nachts eingehalten werden. Durch die Errichtung einer Lärmschutzwand von 3,5 m Höhe am nördlichen Kreisverkehrsplatz sowie eines Lärmschutzwalles mit 3,0 m Kronenhöhe am südlichen Kreisverkehrsplatz lässt sich der Immissionskonflikt für ein weiteres Gebäude lösen und zumindest eine Lärmminderung für einige Gebäude in der Mainstraße, entlang dem Rosenbacher Weg und der Nordendstraße erreichen. Ergänzend besteht auch für diese 5 Gebäude ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach. Am nördlichen und südlichen Ende der Ortskernentlastung werden Kreisverkehrsplätze errichtet. Dieser bauliche Eingriff in einen vorhandenen Verkehrsweg ist nach den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) /5/ als erheblich einzustufen. Daher ist basierend auf der 16. BImSchV /2/ zu prüfen, ob diese bauliche Maßnahme zum Sachverhalt einer wesentlichen Änderung führen kann, und ob infolge der baulichen Eingriffe Immissionskonflikte zu erwarten sind. Der Sachverhalt einer wesentlichen Änderung besteht an keinem der Gebäude im Umfeld der Kreisverkehrsplätze, da infolge der Verkehrsverlagerung auf die Ortskernentlastungstraße keine Pegelerhöhungen prognostiziert werden. Somit ergeben sich aus den baulichen Veränderungen des vorhandenen Verkehrswegs keine zusätzlichen Ansprüche auf Lärmvorsorge. Soweit in den konfliktbehafteten Bereichen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten entstehen, ist der Schallschutz mittels geeigneter Festsetzungen im Bebauungsplan sicherzustellen. Im Umfeld der beiden Kreisverkehrsplätze sind die Fassaden der betroffenen Gebäude vorwiegend dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen. Im Gewerbegebiet Schulzenwiese liegt der Lärmpegelbereich V vor. 2 Sachverhalt und Aufgabenstellung Die Stadt Breuberg im Odenwald beabsichtigt für den Stadtteil Hainstadt den Neubau einer Ortsentlastungsstraße im Zuge der Bundesstraße B 426 zwischen Breuberg-Neustadt und Mömlingen. Derzeit verläuft die Verbindungsstraße durch den Ortskern von Hainstadt (Mainstraße). Die

7 - 7 - L 3413 zweigt etwa in Ortsmitte nach Nordwesten zum Ortsteil Wald- Amorbach ab. Das Baurecht für die ortsnahe Entlastungsstraße soll in einem Bebauungsplanverfahren erwirkt werden. Nach Realisierung des Straßenbauvorhabens durch die Stadt Breuberg soll die neue Ortskernumfahrung in die Baulast des Bundes übergehen. Im Gegenzug wird die Mainstraße zur Gemeindestraße umgewidmet. Der Neubau von Ortsumfahrungen erfolgt im Allgemeinen mit dem Ziel, die innerörtlichen Bereiche vom Durchgangsverkehr, insbesondere vom Schwerverkehr, zu entlasten. In kausalem Zusammenhang hiermit steht die Reduzierung der Verkehrslärmbelastung innerhalb der Ortskerne. Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es abzugrenzen, für welche Objekte aus dem Bauvorhaben ein Rechtsanspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) /2/ entsteht und welche Maßnahmen zur Konfliktbewältigung vorgesehen werden. Die örtlichen Gegebenheiten mit der geplanten Ortskernentlastungsstraße sowie den relevanten schutzwürdigen Nutzungen im Ortskern und in den Randbereichen von Hainstadt sind dem Übersichtslageplan in Anlage 1 zu entnehmen. 3 Bearbeitungsgrundlagen 3.1 Gesetze, Normen und Richtlinien Der durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen liegen die folgenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Regelwerke zu Grunde: /1/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der aktuell gültigen Fassung /2/ 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) vom 12.

8 - 8 - Juni 1990, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 /3/ 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 in ihrer berichtigten Fassung vom 16. Mai 1997 /4/ DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Anforderungen und Nachweise, November 1989, mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren vom VA21-64b 16/37-2/90 (StAnz. 1/1991S. 16) nach 3 (3) der Hessischen Bauordnung (HBO) als technische Baubestimmung eingeführt /5/ Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97), Ausgabe 1997, eingeführt durch das allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 vom des Bundesministers für Verkehr, StB 15/ /11 Va 97 /6/ Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS 90, Ausgabe 1990, eingeführt durch das allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 vom des Bundesministers für Verkehr, StB 11/ /25 Va 90 /7/ Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen ZTV-Lsw 06, eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/2006 vom des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, S 13/7144.2/02-02/ Planunterlagen und projektspezifische Informationen Zur Bearbeitung wurden die nachfolgenden Planunterlagen, Schriftsätze und sonstigen Informationen herangezogen: /8/ Allgemeines Liegenschaftskataster für den Stadtteil Hainstadt in digitaler Form, Stadt Breuberg, Bauverwaltung, April 2011 /9/ Digitales Geländemodell DGM5 für den Bereich Hainstadt, Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und

9 - 9 - Geoinformation, zur Verfügung gestellt von der Stadt Breuberg, Bauverwaltung, April 2011 /10/ Angaben zur Art der baulichen Nutzung von Siedlungsflächen aus rechtskräftigen Bebauungsplänen, dem Flächennutzungsplan sowie nach der tatsächlich vorhandenen Nutzung, Stadt Breuberg, Bauverwaltung, Juni 2011 /11/ Ortskernentlastungstangente im Stadtteil Hainstadt im Zuge der B 426, Entwurfsplanung: Lageplan im Maßstab 1:2.500 sowie Achsdaten der Trasse in digitaler Form, Planungsteam Jakobs Gänssle, Breuberg, März 2012 /12/ Höhenpläne im Maßstab 1:2.500 / 250, Regelquerschnitt 1:50, Planungsteam Jakobs Gänssle, Breuberg, Mai 2011 /13/ Verkehrsumlegung DTV 2020 / 2025, Nullvariante und Prognose, Planungsteam Jakobs Gänssle, Breuberg, Mai Anforderungen an den Schallschutz 4.1 Verkehrslärmschutzverordnung Eine Konkretisierung der im BImSchG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe wurde vom Gesetzgeber in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) vorgenommen. Diese ist dann anzuwenden, wenn ein Verkehrsweg neu gebaut oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff wesentlich geändert wird Kriterien für eine wesentliche Änderung Die 16. BImSchV nennt verschiedene Kriterien, die den Begriff wesentliche Änderung definieren. So ist gemäß 1 (2) Nr. 1 bereits der Anbau eines oder mehrerer durchgehender Fahrstreifen a priori als eine wesentliche Änderung anzusehen. Bei anderen baulichen Eingriffen ist die vorhabensbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung die für die Beurteilung maßgebende Größe: Eine Änderung ist gemäß 1 (2) Nr. 2 auch dann wesentlich, wenn oder durch

10 einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 db(a) erhöht wird oder auf mindestens 70 db(a) am Tage oder mindestens 60 db(a) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 db(a) am Tage oder 60 db(a) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird, dies gilt jedoch nicht in Gewerbegebieten. Die Verkehrslärmschutzverordnung bezieht sich ausschließlich auf den vom jeweils geplanten Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm. Demgemäß sind die Immissionen des neu zu bauenden bzw. baulich zu ändernden Verkehrsweges isoliert zu betrachten. Dies hat zur Folge, dass sich der erforderliche Lärmschutz zunächst nur nach dem Lärm bemisst, der durch den Betrieb des geplanten Verkehrsweges bzw. Bauabschnittes hervorgerufen wird. Die Bestandssituation im Umfeld von Knotenpunkten oder Anschlussbereichen, die baulich nicht verändert werden, bleibt unbeachtet. Eine Bewertung der Gesamtverkehrslärmsituation unter Berücksichtigung aller Verkehrslärmquellen im Einwirkungsbereich erfolgt bei einer Beurteilung nach 16. BImSchV nicht Kriterien für einen erheblichen baulichen Eingriff Kennzeichnend für einen erheblichen baulichen Eingriff sind solche Maßnahmen, die in die bauliche Substanz und in die Funktion des Verkehrsweges eingreifen. So sind beispielsweise der Bau von Anschlussstellen, Ein- und Ausfädelspuren, Abbiegestreifen, Zusatzstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen, Standstreifen, Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planfreier Knotenpunkte Radwegen

11 als erhebliche bauliche Eingriffe zu werten. Ebenso stellen deutliche Fahrbahnverlegungen durch bauliche Maßnahmen, deutliche Veränderungen der Höhenlage einer Straße. erhebliche bauliche Eingriffe dar. Keine erheblichen baulichen Eingriffe sind hingegen der Bau von Lichtsignalanlagen oder Schilderbrücken, Ummarkierungen, Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche, der Bau von Verkehrsinseln und Haltebuchten, der Bau von Lärmschutzwänden oder -wällen. Von einem Neubau ist dann auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist hierbei das räumliche Erscheinungsbild im Gelände /5/ Immissionsgrenzwerte Dort, wo ein erheblicher baulicher Eingriff zu einer wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BImSchV führt, ist zu prüfen, ob die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werden. Die Höhe der Immissionsgrenzwerte ist dabei abhängig vom jeweiligen Beurteilungszeitraum (Tag bzw. Nacht) und von der Art der baulichen Nutzung der Siedlungsflächen und baulichen Anlagen. Tabelle 1 Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV /2/ Zeile Anlagen und Gebiete Krankenhäuser Schulen Kurheime Altenheime Reine Wohngebiete (WR) Allgemeine Wohngebiete (WA) Kleinsiedlungsgebiete (WS) Kerngebiete (MK) Dorfgebiete (MD) Mischgebiete (MK) Immissionsgrenzwerte [db(a)] Tag 1 Nacht Gewerbegebiete (GE) 69 59

12 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr 3 Der Nachtgrenzwert gilt nicht für Schulen. Die Art der in Tabelle 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Tabelle 1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Bauliche Anlagen im Außenbereich sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach den Zeilen 1, 3 oder 4 der Tabelle 1 einzustufen. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. 4.2 Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung Die Anforderungen an den passiven Schallschutz gegen Verkehrslärm sind in der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) /3/ definiert. Sie findet Anwendung, wenn durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen die in der 16. BImSchV /2/ festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Minderung ausschließlich durch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen nicht möglich ist. Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. Schutzbedürftige Räume im Sinne der 24. BImSchV sind Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, Wohnräume, Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume,

13 Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, Allgemeine Laborräume, Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind, sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen ist so zu verbessern, dass die gesamte Außenfläche des Raums das nach 24. BImSchV bestimmte erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. Ist eine Verbesserung notwendig, so soll die Verbesserung beim einzelnen Umfassungsbauteil mindestens 5 db betragen. Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche eines schutzwürdigen Raumes wird nach der Anlage zur 24. BImSchV berechnet. Für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, ist hierbei der Beurteilungspegel gemäß 16. BImSchV für die Nacht, für alle anderen schutzbedürftigen Räume der Wert für den Tag heranzuziehen. Korrektursummanden D zur Berücksichtigung der Raumnutzung werden gemäß Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV entsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festgesetzt. Aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt sich weiterhin gemäß Tabelle 2 der Anlage zur 24. BImSchV ein Korrektursummand E für bestimmte Verkehrswege. Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist, dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird oder wenn die bauliche Anlage bei der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans noch nicht genehmigt war oder sonst nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bau noch nicht begonnen werden durfte.

14 Schallschutz im Hochbau Soweit künftig in solchen konfliktbehafteten Bereichen, in denen für vorhandene Gebäude ein Rechtsanspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach ausgewiesen wurde, Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten errichtet werden, ist ein angemessener Schallschutz durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan zu gewährleisten. Die DIN 4109 ( Schallschutz im Hochbau ) gehört zu den eingeführten technischen Baubestimmungen in Hessen. Demgemäß sind diese neuen Gebäude oder Gebäudeteile so herzustellen, dass die Fassadenbauteile die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 erfüllen. Tabelle 2 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 Spalte Zeile Lärmpegelbereich [db(a)] Maßgeblicher Außenlärmpegel Bettenräume in Krankenanstalten u. Sanatorien Raumarten Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. erf. R w,res des Außenbauteils [db] Büroräume 1) 1 I bis II 56 bis III 61 bis IV 66 bis V 71 bis VI 76 bis 80 2) ) 2) 7 VII > ) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. u. ä

15 Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden die in Tabelle 2 angegebenen Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt. Entsprechend der Zuordnung zu einem Lärmpegelbereich ergibt sich eine Anforderung an das erforderliche resultierende Luftschalldämm-Maß des Außenbauteiles. Bei Gebäudefassaden, für die ein konkretes Erfordernis passiver Schallschutzmaßnahmen besteht, ist darüber hinaus zu bedenken, dass der Schallschutz beim Öffnen von Fenstern und Türen weitgehend verloren geht. Demgemäß ist für die betroffenen Gebäudefassaden, insbesondere für betroffene Schlafraumfenster, der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Erwägung zu ziehen. 5 Arbeitsgrundsätze und Vorgehensweise Die für den Neubau von Verkehrswegen durchzuführenden schalltechnischen Untersuchungen beruhen ausschließlich auf Schallausbreitungsberechnungen. Die anzuwendenden Berechnungsverfahren gelten für standardisierte Bedingungen und basieren auf umfangreichen messtechnischen Erkenntnissen. Dabei werden verschiedene Einflüsse, wie beispielsweise die betrieblichen Randbedingungen, Besonderheiten des Fahrweges sowie Absorptions-, Beugungs- und Dämpfungseffekte in der Schallausbreitung berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse bieten eine Unabhängigkeit von schwankenden Witterungsverhältnissen und von betrieblichen Besonderheiten an einzelnen Tagen. Insbesondere erlaubt das Verfahren, Prognosen der zukünftigen Lärmsituation zu erstellen. Die empirischen Berechnungsverfahren sind so konzipiert, dass in nahezu allen Fällen die Ergebnisse aus Immissionsmessungen die berechneten Pegelwerte unterschreiten. Es wird also grundsätzlich zu Gunsten der potenziell Lärmbetroffenen gerechnet. Ausgangspunkt der schalltechnischen Betrachtungen ist die höhenrichtige Aufnahme der vorhandenen Siedlungsflächen /8/, /10/ in ein digitales Geländemodell /9/. Die B 426 und die L 3413 in Bestandslage sowie der geplante Verkehrsweg /11/ werden als Linienschallquellen lage- und höhenrichtig im Modell abgebildet. Aus Gründen des Artenschutzes sind im südlichen Bereich der Kernentlastungsstraße sogenannte Flughilfen für Fledermäuse geplant.

16 Diese Flughilfen bestehen aus ca. 3,0 m hohen Erdwällen, die als Beugungskanten in das Geländemodell eingearbeitet wurden. Die Ermittlung sowohl der Geräuschemissionen als auch der Geräuschimmissionen, das heißt der Beurteilungspegel, erfolgt für den Straßenverkehr anhand der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 /6/. Auf das Regelwerk wird in Anlage 1 zu 3 der 16. BImSchV /2/ normativ verwiesen. Die Durchführung der Berechnungen erfolgt getrennt für den Tagzeitraum (06.00 Uhr bis Uhr) und für den Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis Uhr). Die Ergebnisse der flächendeckenden Ausbreitungsberechnungen werden jeweils für den kritischen Beurteilungszeitraum in Schallimmissionsplänen dokumentiert. Hierbei wird der Beurteilungspegel aus Straßenverkehrslärm im Untersuchungsraum homogen verteilten Rasterpunkten bestimmt und für eine Darstellung als Isophonen interpoliert. Sie erlauben eine großräumige Beurteilung der Lärmsituation für eine repräsentative Immissionshöhe im ersten Obergeschoss (6 m über Gelände). Die Abgrenzung kritischer Einwirkungsbereiche in Bezug auf die gebietsspezifischen Anforderungen an den Schallschutz erfolgt anhand von Konfliktplänen, in denen nicht der Absolutwert, sondern die Überschreitung der jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte ausgewiesen wird. Aus der Beurteilung der ausschließlich durch die Ortskernentlastungsstraße hervorgerufenen Beurteilungspegel im Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten gemäß 16. BImSchV /2/ kann abgeleitet werden, ob und wenn ja, wo im Planfall Konflikte infolge von Grenzwertüberschreitungen nicht ausgeschlossen werden können und daher Maßnahmen zur Lärmvorsorge erforderlich werden. Für diese Konfliktbereiche werden qualitativ geeignete Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, die eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf den betroffenen Siedlungsflächen bestmöglich gewährleisten. Hierbei werden vorrangig aktive Schallschutzmaßnahmen, das heißt Lärmschutzwände und -wälle, vorgesehen. Häufig ergeben sich für eine vollständige Einhaltung der Grenzwerte Anlagenhöhen, die hinsichtlich wirtschaftlicher, städtebaulicher oder bautechnischer Belange nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar sind. Ist dies der Fall, so sind gemäß 41 (2) BImSchG /1/ zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen nach Maß-

17 gabe der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) /3/ vorzusehen. Die Immissionsgrenzwerte aus der 16. BImSchV beziehen sich auf die Immissionssituation innerhalb geschlossener Siedlungsflächen oder an Einzelobjekten mit schutzwürdiger Nutzung. Für Freibereiche, die auch der Erholung dienen können oder aus umweltgutachtlicher Sicht aufgrund anderer vorhandener Schutzgüter als besonders schutzwürdig eingestuft werden, existieren keine verbindlichen Vorgaben. 6 Untersuchungsergebnisse 6.1 Geräuschemissionen Der Emissionspegel eines Verkehrsweges kennzeichnet den Mittelungspegel in einem Abstand von 25 m zur Achse des Verkehrsweges. Die Ermittlung des Emissionspegels erfolgt getrennt für den Tagund den Nachtzeitraum nach den Vorgaben des Regelwerks RLS-90 /6/. Wesentliche Parameter bei der Emissionsberechnung für den motorisierten Individualverkehr sind das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (DTV), die maßgebenden Schwerverkehrsanteile, der Nachtanteil, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Art der Fahrbahndeckschicht. Als Grundlage für die Emissionsermittlung wurden die Ergebnisse aus der Verkehrsumlegung /13/ herangezogen. Diese nennt für die Nullvariante, das heißt ohne jegliche Veränderung der derzeitigen Verkehrsführung, in der Ortsdurchfahrt von Hainstadt ein Verkehrsaufkommen bis zu DTV B426 = Kfz/24 h (Mainstraße nördlich / südlich L 3413). Nach Realisierung der Ortsumfahrung kann die Mainstraße infolge der Verlagerung von rund Fahrzeugen täglich auf die Ortskernentlastungsstraße erheblich entlastet werden. In Tabelle 3 werden die prognostizierten Verkehrsmengen gegenübergestellt.

18 Tabelle 3 Verkehrsmengen im Vergleich /13/ Prognose-Nullfall [Kfz/24 h] B 426 nördlich Hainstadt Mainstraße, nördliche Ortsdurchfahrt Prognose-Planfall [Kfz/24 h] (- 70 %) Ortskernentlastungsstraße Mainstraße, südliche Ortsdurchfahrt B 426 südlich Hainstadt (- 57 %) Auch die Schwerverkehrsanteile können innerhalb der Ortsdurchfahrt von in der Nullvariante auf p B426 = 14,0 17,5 % p Main = 4,7 4,6 % im Planfall verringert werden, während der Großteil des Schwerlastverkehrs mit p OKE = 21,0 % künftig über die Ortskernentlastungsstraße geführt wird. Der Nachtanteil wurde mit den Anhaltswerten aus Tabelle 3 der RLS-90 /6/ festgelegt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im innerörtlichen Bereich beträgt v Main = 50 km/h. Außerorts können Geschwindigkeiten bis zu v B426 = km/h gefahren werden. Die Ortskernentlastungstraße wird je nach Streckenabschnitt für Geschwindigkeiten ausgelegt. v OKE = km/h

19 Im Hinblick auf die Fahrbahndeckschicht wird von Asphaltbeton ohne Splittung mit einem Korrekturwert von ausgegangen. D StrO = - 2 db Sämtliche Eingangsparameter sowie die hieraus ermittelten Emissionspegel unter Berücksichtigung aller Korrekturen werden für den Prognose-Nullfall ohne Ortskernentlastungsstraße in Anhang 1.1, für den Prognose-Planfall in Anhang 2.2 dokumentiert. Für die in Tabelle 3 genannten relevanten Streckenabschnitte sind die Emissionspegel in Tabelle 4 gegenübergestellt. Hinsichtlich der Kreisverkehrsplätze ist zu beachten, dass die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in einem Kreisverkehr kaum möglich ist. Realistischer ist daher eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Geht man von dieser Geschwindigkeit aus, verringern sich die Emissionspegel um bis zu ΔL m,e = 2,6 db(a). Tabelle 4 Emissionspegel im Vergleich Prognose-Nullfall Prognose-Planfall v L m,e [db(a)] L m,e [db(a)] [km/h] Tag Nacht Tag Nacht B 426 nördlich Hainstadt ,1 61,7 69,1 61,7 Mainstraße, nördliche Ortsdurchfahrt Ortskernentlastungsstraße Mainstraße, südliche Ortsdurchfahrt 50 65,5 58,2 56,4 49, ,0 65,0 57,6 57, ,1 58,7 59,4 52,0 B 426 südlich Hainstadt 70 68,1 60,7 68,1 60,7 Es zeigt sich, dass die Emissionspegel innerhalb des Nachtzeitraumes um weniger als 10 db(a) geringer sind als tagsüber. Da die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /2/ in der Nacht gerade um 10 db(a) geringer gewählt sind als tagsüber, stellt die Nacht somit den kritischen Beurteilungszeitraum dar. Eine Einhaltung oder Unterschreitung der

20 Anforderungswerte für den Nachtzeitraum bedingt dann a priori die Unterschreitung auch im Tagzeitraum. Daher beschränkt sich die weitere Betrachtung vorrangig auf die Verkehrslärmsituation in der Nacht. 6.2 Geräuschimmissionen Die Ergebnisse der flächendeckenden Schallausbreitungsberechnungen werden in Form von Isophonen in Schallimmissionsplänen dokumentiert. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine raumbezogene Beurteilung der schalltechnischen Einwirkungen. Grüne Bereiche symbolisieren hierbei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Allgemeine Wohngebiete IGW = 59 / 49 db(a) am Tag bzw. in der Nacht. In dunkelgrünen Flächen bestehen selbst für besonders immissionsempfindliche Nutzungen mit IGW = 57 / 47 db(a), wie z. B. für den Kindergarten Spatzenland am Sportplatz (Beurteilung ausschließlich im Tagzeitraum), keine Konfliktpotentiale. Die Anforderungen für Mischgebiete mit IGW = 64 / 54 db(a) werden in gelben Bereichen erfüllt, in Gewerbegebieten ist die Schallsituation mit IGW = 69 / 59 db(a) selbst in orangen Bereichen noch akzeptabel Neubau der Ortskernentlastung Zur Klärung der Ansprüche auf Lärmvorsorge werden im Folgenden die Beurteilungspegel verursacht durch den Neubau der Ortskernentlastung betrachtet. Hierfür sind die Emissionspegel der Ortskernentlastung inklusive der Kreisverkehrsplätze relevant. Die Immissionsgrenzwerte für Allgemeine Wohngebiete IGW = 59 / 49 db(a)

21 sind sowohl tagsüber als auch im Nachtzeitraum im Bereich des südlichen Kreisverkehrsplatzes um bis zu ΔL r = 3,9 / 6,6 db(a) am Tag / in der Nacht überschritten. Ebenso treten Überschreitungen um bis zu ΔL r = 2,7 / 5,3 db(a) tags / nachts im Bereich von Talstraße und Mümlingstraße auf. Innerhalb des Gewerbegebietes wird für die Immissionsorte IP 29, IP 31, IP 32 und IP 33 eine Überschreitung des dort maßgebenden Immissionsgrenzwertes um bis zu ΔL r = 2,1 / 4,8 db(a) tags / nachts ausgewiesen. Auch der nördliche Kreisverkehrsplatz stellt eine Konfliktsituation dar. Dort liegen die Überschreitungen bei maximal ΔL r = 1,4 / 4,1 db(a) am Tag / in der Nacht. Damit resultiert aus dem Neubau an diesen 21 Gebäuden (23 Immissionsorten) ein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen. Für alle weiteren untersuchten Immissionsorte werden die Immissionsgrenzwerte sowohl tags als auch nachts eingehalten. In den Freibereichen des Kindergartens kann der Immissionsgrenzwert von IGW = 57 db(a) am Tag voraussichtlich nicht eingehalten werden. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Kinder im Außenbereich keine Tätigkeiten ausüben, die uneingeschränkte Konzentration erfordern, kann der Grenzwert als maßgebend für Bereiche innerhalb des Gebäudes angesehen werden.

22 Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Kinder in den Außenbereichen selbst erheblichen Lärm verursachen. Die Berechnungsergebnisse sind für alle untersuchten Immissionsorte in Anhang 2 in tabellarischer Form dokumentiert sowie in Anlage 2 in Form von Schallimmissions- und Konfliktplänen dargestellt Wesentliche Änderung Anhand der in Anhang 3 ausgewiesenen Pegeldifferenzen (Spalte dlr, Plan / Null ) kann zunächst geprüft werden, ob der erhebliche bauliche Eingriff an dem Kreisverkehrsplatz in Höhe Mainstraße und Rosenbacher Weg sowie an dem Kreisel in Höhe Bergstraße, Nordendstraße und Waldstraße zu einer wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BImSchV /2/ führt. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Beurteilungspegel im Prognose-Planfall um mindestens 2,1 db(a) [gerundet: 3 db(a)] gegenüber dem Prognose-Nullfall ansteigt oder 69,1 db(a) tags bzw. 59,1 db(a) nachts [gerundet: 70 / 60 db(a)] überschreitet. Sofern im Falle einer wesentlichen Änderung Überschreitungen der gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte verbleiben, resultiert hieraus ein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen. Der Vergleich von Prognose-Planfall und Prognose-Nullfall führt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel infolge der Ortskernentlastung an allen Immissionsorten im Bereich der beiden Kreisverkehrsplätze abnehmen. Damit besteht kein Sachverhalt einer wesentlichen Änderung. Abbildung 1 zeigt Nullfall und Planfall für den nördlichen Kreisverkehrsplatz. In Abbildung 2 ist die Situation für den südlichen Kreisverkehrsplatz dargestellt. In den Abbildungen ist nochmals erkennbar, dass sich die Verkehrslärmsituation für die betroffenen Gebäude durch die Ortskernentlastungsstraße verbessert.

23 Abbildung 1 Ausschnitt nördlicher Kreisel Nullfall / Planfall mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts Abbildung 2 Ausschnitt südlicher Kreisel Nullfall / Planfall mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts Somit ergibt sich aus der Prüfung auf wesentliche Änderung für kein zusätzliches Gebäude ein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen. In Anhang 3 ist die Verkehrslärmsituation für den Nullfall, das heißt ohne Realisierung einer Ortsumfahrung, sowie für den Planfall dokumentiert. 6.3 Maßnahmen Aktiver Schallschutz Grundsätzlich ist durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Ein Anspruch auf aktiven Schallschutz besteht jedoch gemäß 41 (2) BImSchG /1/ nur dann und insoweit, als die Kosten der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Bei welchem Kostenumfang die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Schallschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.

24 Um eine Konfliktbewältigung für die betroffenen Gebäude zu erzielen, ist die Errichtung einer Schallschutzwand im Bereich von Talstraße 17 bis zum Kreisel am nördlichen Ende der Ortskernentlastung in 4 m Entfernung von der Straßenachse möglich. Die Erstreckung dieser Maßnahme mit einer Gesamtlänge von l = 400 m ist dem Übersichtsageplan in Anlage 1 zu entnehmen. Die erforderliche Wandhöhe zur vollständigen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in dem betrachteten Bereich beträgt h = 2,5 m über FOK. Die erzielbare Pegelminderung durch die Wand erreicht eine spürbare Größenordnung bis zu maximal dl r = - 7,4 / - 7,4 db(a) tags / nachts. Durch den Bau dieser Schallschutzwand ist somit gewährleistet, dass die Immissionsgrenzwerte an allen Gebäuden in der Tal- und der Mümlingstraße eingehalten werden. Da für diese Maßnahme eine Gabionen-Wand vorgesehen ist, ist zu beachten, dass diese aus Elementen von je 1 m Höhe besteht. Die Verankerung der Wand erfolgt 30 cm tief im Boden. Damit wird die Lärmschutzwand insgesamt eine Höhe von 2,7 m haben und einen noch effektiveren Schutz gewährleisten als hier dargelegt. Darüber hinaus sind die schalldämmenden Eigenschaften der Gabionen- Wand zu beachten. Herstellerseitig werden mittlerweile Gabionensysteme angeboten, welche die Anforderungen der ZTV-Lsw 06 /7/ im Hinblick auf die schalldämmenden und absorbierenden Eigenschaften erfüllen und somit im Sinne der Richtlinien die Funktionen einer Lärmschutzwand aufweisen. Dies wird beispielsweise erreicht durch einen etwa 30 cm dicken Kern aus Split (Korngröße 2 mm bis 5 mm) mit ein- oder beidseitig angeordneten Dämmplatten (z. B. aus Steinwolle). Der Kern dient hierbei der Erhöhung der Schalldämmung, wobei die Dämmplatten in erster Linie die absorbierenden Eigenschaften verbessern sollen.

25 Bei der Auswahl eines geeigneten Gabionensystems sollte daher beachtet werden, dass der Hersteller eine Eignung nach ZTV-Lsw 06 /7/ nachweisen kann. Aufgrund eines nahegelegenen Damms seitlich der geplanten Ortsumgehung, bestünde die Möglichkeit, die Lärmschutzwand auf diesem Damm zu errichten, da damit schon eine Grundhöhe von etwa 1,5 m gegeben wäre. Die Situation ist in Abbildung 3 dargestellt. Abbildung 3 Ausschnitt Wand auf Damm mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts Da die Wand auf diese Weise an einigen Stellen mehr als 7 m von der Straßenachse entfernt wäre, wäre so in einem kleinen Bereich eine größere Wandhöhe von insgesamt 3 m erforderlich. Darüber hinaus wird mit einer durchgehenden Wandhöhe von 2,5 m in direkter Straßennähe eine größere Lärmminderung erzielt. Daher sieht die Vorzugsvariante den Bau der Lärmschutzwand in 4 m Entfernung zur Straßenachse vor. Um eine Lärmminderung an den beiden Kreisverkehrsplätzen zu erreichen, wird eine Gabionen-Wand in Höhe von h = 3,5 m am nördlichen Kreisverkehrsplatz sowie ein Lärmschutzwall in Höhe von h = 3 m am südlichen Kreisverkehrsplatz vorgesehen. Die Lage der Wand und des Walles ist dem Übersichtslageplan an Anlage 1 zu entnehmen. Damit

26 lässt sich, zum Teil in Kombination mit der geplanten Lärmschutzwand, eine Pegelminderung um bis zu dl r = - 4,1 / - 4,1 db(a) tags / nachts an einigen Gebäuden in diesem Bereich erreichen. Für die Gabionen-Wand ist wieder die Eignung nach ZTV-Lsw 06 /7/ zu beachten. Ausgenommen der des 2. Obergeschosses in der Nordendstraße 7 kann so ein Vollschutz für alle Gebäude im Bereich des nördlichen Kreisverkehrsplatzes erzielt werden. Die Lärmschutzwand am nördlichen Kreisverkehrsplatz bietet den Vorteil einer ebenen und somit pflegeleichten Fläche am Kreisverkehrsplatz und stellt daher die Vorzugsvariante dar. Grundsätzlich wäre an dieser Stelle jedoch auch ein Lärmschutzwall denkbar. Aufgrund der größeren Entfernung zur Straßenachse im Vergleich zu einer Wand müsste der Wall eine Höhe von h = 4 m aufweisen, um einen vergleichbaren Schutz an den umliegenden Gebäuden zu gewährleisten. Die Situation ist in Abbildung 4 dargestellt. Auch hier verbleiben Überschreitungen lediglich im 2. Obergeschoss der Nordendstraße 7. Abbildung 4 Ausschnitt Wall am nördlichen Kreisverkehrsplatz mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts

27 Um auch für dieses Gebäude einen Vollschutz zu erlangen, müsste der Wall am nördlichen Kreisverkehrsplatz in südliche Richtung verlängert werden. Da dies aus Platzgründen nicht möglich ist, wäre an dieser Stelle eine Lärmschutzwand erforderlich. Diese müsste eine Höhe von 4,5 m bzw. 6 m aufweisen. Lage und Ausmaß sind in Abbildung 5 dargestellt. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Wand mit einer solchen Höhe an diesem Standort nicht zu empfehlen. Eine Verringerung der Höhe des Walles führt an dieser Stelle zu einem zusätzlichen Immissionskonflikt an dem Gebäude Waldstraße 2 (IP 37). Daher ist die Höhe von 4 m vorzuziehen. Abbildung 5 Ausschnitt nördlicher Kreisverkehrsplatz mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts Im Bereich des südlichen Kreisverkehrsplatzes besteht die Möglichkeit, den Wall eventuell auf 4 m zu erhöhen oder alternativ eine Lärmschutzwand in gleicher Höhe zu errichten. Mit dieser Variante lässt sich nochmals eine Pegelminderung von bis zu dl r = - 2,5 db(a)

28 in der Mainstraße 56 (IP 3) erzielen. Die Wirkung beschränkt sich allerdings auf dieses Gebäude und die Mainstraße 54 (IP 2). Abbildung 6 zeigt diese Situation. Abbildung 6 Ausschnitt südlicher Kreisverkehrsplatz mit Angabe des höchsten Pegels in db(a) nachts Im Bereich des nördlichen Kreisels besteht im Osten angrenzend an die geplante Ortskernentlastung gewerbliche Nutzung. Dort bestehen ebenfalls Konflikte (IP 29, IP 31, IP 32 und IP 33). In diesem Bereich ist die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht möglich, da die Zufahrten zu den Gebäuden erhalten bleiben müssen. Da die Geschwindigkeit in Höhe des Gewerbegebietes lediglich bei 50 km/h liegt, stellt eine mögliche Pegelminderung durch lärmmindernden Asphalt in diesem Bereich ebenfalls keine Alternative dar, da dieser bei solchen Geschwindigkeiten keine Wirkung zeigt. Somit sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in diesem Bereich nicht möglich. Da in diesen Gebäuden keine Wohnnutzung vorliegt und laut Bebauungsplan auch in Zukunft eine Wohnnutzung ausgeschlossen wird, ist lediglich der Beurteilungspegel am Tag relevant. Damit verbleiben Überschreitungen an den Immissionsorten IP 29 und IP 32 (vgl. Anlage 3.1). Die Berechnungsergebnisse für die in Anlage 1 gekennzeichneten Immissionsorte mit Schallschutz sind Anhang 2 zu entnehmen sowie in Anlage 3 grafisch dargestellt Passiver Schallschutz Alternativ oder ergänzend zu den aktiven Maßnahmen wird im Hinblick auf 41 (2) BImSchG /1/ die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnah-

29 men empfohlen, d. h. von baulichen Maßnahmen an den Gebäuden in Form von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungselementen. Aufgrund der in Anhang 2 dokumentierten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte besteht für die folgenden 7 Gebäude ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach: IP 2 bis IP 5: Mainstraße / Rosenbacher Weg (alle Geschosse), IP 29: Lieb Metallbau (alle Geschosse), IP 32: Babilon Werkzeugbau (alle Geschosse), IP 36: Nordendstraße 7 (2. Obergeschoss). Für diese Gebäude besteht der ausgewiesene Rechtsanspruch auf passive Schutzmaßnahmen zunächst dem Grunde nach. Der Umfang passiver Maßnahmen ist vom Gebäudegrundriss, von der Raumnutzung und von der vorhandenen Bausubstanz abhängig. Da die tatsächlich erforderlichen Maßnahmen erst nach einer bautechnischen Bestandsaufnahme aller anspruchsberechtigten Objekte festgelegt werden können, erfolgt die Dimensionierung des passiven Schallschutzes nach den Grundsätzen der 24. BImSchV /3/ in der Regel erst im Nachgang zum Genehmigungsverfahren Lärmpegelbereiche Soweit im Nachgang zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfs Gebäude im Geltungsbereich neu erbaut oder erweitert werden, besteht hierfür kein Rechtsanspruch auf passiven Schallschutz. Daher ist ein angemessener Schallschutz über entsprechende textliche Festsetzungen im Bebauungsplan zu gewährleisten. Hierfür kann die folgende Formulierung gewählt werden: Lärmschutz 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Im geplanten Baugebiet sind in den gekennzeichneten Bereichen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm gemäß 9 BauGB für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach DIN 4109 ( Schallschutz im Hochbau Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) sind zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen

30 Außenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Für Räume, die dem dauerhaften Aufenthalt im Nachtzeitraum dienen (Schlafzimmer, Kinderzimmer) und zu den relevanten Verkehrslärmquellen orientiert sind, wird zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente erforderlich. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden nach DIN 4109 /4/ verschiedene Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt, denen die jeweils zu erwartenden maßgeblichen Außenlärmpegel zuzuordnen sind. Gemäß den Definitionen unter Ziffer der DIN 4109 bestimmt sich der maßgebliche Außenlärmpegel bei Straßen- und Schienenverkehrslärm aus dem Beurteilungspegel für den Tagzeitraum (06.00 Uhr bis Uhr), wobei zu den errechneten Werten 3 db(a) zu addieren sind. In Abbildung 7 sind die Lärmpegelbereiche für die Gebäude mit Anspruch auf passiven Lärmschutz im Bereich der beiden Kreisverkehrsplätze dargestellt. Diese ergeben sich anhand des maßgeblichen Außenlärmpegels für den Tag und dienen als Grundlage der Dimensionierung des passiven Schallschutzes in Wohnräumen. Größtenteils sind die Fassaden dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen. Lediglich am Anwesen Mainstraße 56 wird der Lärmpegelbereich IV erreicht. Abbildung 7 Ausschnitt Kreisverkehrsplatz Nord / Süd mit Angabe der Lärmpegelbereiche

31 Abbildung 8 zeigt die Lärmpegelbereiche für die anspruchsberechtigten Gebäude im Gewerbegebiet Schulzenwiese. Hier sind beide Gebäude dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Abbildung 8 Ausschnitt Gewerbegebiet Schulzenwiese mit Angabe der Lärmpegelbereiche Im Lärmpegelbereich III gilt, dass für Aufenthaltsräume in Wohnungen das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß mindestens R w,res = 35 db betragen muss. Gemäß Tabelle 10 der DIN 4109 kann dies z. B. für übliche Raumgeometrien bei einem Fensterflächenanteil von 40% und einem Schalldämm-Maß der massiven Außenwände von 40 db mit Fenstern erfüllt werden, die der Schallschutzklasse 2 zugeordnet sind. 7 Abschließende Bemerkungen Die durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen zeigen, dass der Neubau der Ortskernentlastungsstraße in Hainstadt an insgesamt 21 Gebäuden zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte führt. Durch die Errichtung zweier Lärmschutzwände sowie eines Lärmschutzwalles kann dieser Konflikt für 12 Gebäude gelöst werden. Von den verbleibenden Gebäuden ergibt sich für 7 Gebäude ein Rechtsanspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen dem Grunde nach.

32 Die Prüfung auf Wesentliche Änderung an den abschließenden Kreisverkehrsplätzen der Ortskernentlastung ergibt keine zusätzlichen Ansprüche auf Lärmschutz. Dipl.-Phys. Peter Fritz M. Sc. Svenja Ullmann

33 ANHANG

34 Ortskernentlastung Hainstadt im Zuge der B 426 Emissionspegel der maßgebenden Verkehrswege nach RLS 90 Lastfall: Nullfall Legende Straße Straßenname Abschnitt - DTV Kfz/24h Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke M tags Kfz/h maßgebende stündliche Verkehrsstärke Tag p tags % Schwerverkehrsanteil Tag M nachts DTV maßgebende stündliche Verkehrsstärke Nacht M nachts Kfz/h maßgebende stündliche Verkehrsstärke Nacht p nachts % Schwerverkehrsanteil Nacht DStro - v km/h zul. Höchstgeschwindigkeit Pkw LmE tags db(a) Emissionspegel Tag LmE nachts db(a) Emissionspegel Nacht Bericht Nr VVS-2 - Schalltechnische Untersuchung FRITZ GmbH Beratende Ingenieure VBI - Fehlheimer Straße Einhausen Tel. (06251) ANHANG 1.1 Seite 1 von 2 SoundPLAN 7.0

35 Ortskernentlastung Hainstadt im Zuge der B 426 Emissionspegel der maßgebenden Verkehrswege nach RLS 90 Lastfall: Nullfall Straße Abschnitt DTV Kfz/24h M tags Kfz/h p tags % M nachts DTV M nachts Kfz/h p nachts % DStro v km/h LmE tags db(a) LmE nachts db(a) Mainstraße südlich L ,0 0, , ,1 60,7 Mainstraße südlich L ,0 0, , ,1 58,7 Mainstraße nördlich L ,5 0, , ,5 58,2 Mainstraße nördlich L ,5 0, , ,1 61,7 Wald-Amorbacher Straße ,0 0, , ,5 45,0 Bericht Nr VVS-2 - Schalltechnische Untersuchung FRITZ GmbH Beratende Ingenieure VBI - Fehlheimer Straße Einhausen Tel. (06251) ANHANG 1.1 Seite 2 von 2 SoundPLAN 7.0

36 Ortskernentlastung Hainstadt im Zuge der B 426 Emissionspegel der maßgebenden Verkehrswege nach RLS 90 Lastfall: Planfall Straße Abschnitt DTV Kfz/24h M tags Kfz/h p tags % M nachts DTV M nachts Kfz/h p nachts % DStro v km/h LmE tags db(a) LmE nachts db(a) Ortskernentlastung (1) ,0 0, , ,0 57,6 Ortskernentlastung (2) ,0 0, , ,0 57,7 Kreisel süd ,0 0, , ,4 57,1 Kreisel Mitte ,0 0, , ,0 54,6 Kreisel Mitte ,0 0, , ,0 54,6 Kreisel nord ,0 0, , ,3 55,9 Mainstraße Bestand südlich Ortskernentlastung ,0 0, , ,1 60,7 Wald-Amorbacher Straße ,0 0, , ,5 45,0 Mainstraße Bestand innerorts südlich L ,7 0, , ,4 52,0 Mainstraße Bestand innerorts nördlich L ,6 0, , ,4 49,0 Mainstraße Bestand südlich Ortskernentlastung ,5 0, , ,1 61,7 Bericht Nr VVS-2 - Schalltechnische Untersuchung FRITZ GmbH Beratende Ingenieure VBI - Fehlheimer Straße Einhausen Tel. (06251) ANHANG 1.2 Seite 1 von 1 SoundPLAN 7.0

37 Ortskernentlastung Hainstadt im Zuge der B 426 Straßenverkehrslärm beurteilt nach 16. BImSchV Vorzugsvariante - Lärmschutzwand in 4m Entfernung zur Straßenachse Spalte Beschreibung Fass Geschoss Lr, ohne LS dlr, IGW Lärmschutz Lr, mit LS dlr, mit/ohne LS dlr, IGW mit LS passiv untersuchte Gebäudefassade untersuchte Geschossebene Beurteilungspegel im Prognose-Planfall ohne Lärmschutz Überschreitung des Immissionsgrenzwertes im Prognose-Planfall ohne Lärmschutz Besteht ein Rechtsanspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen dem Grunde nach? Beurteilungspegel im Prognose-Planfall mit Lärmschutz Pegelminderung durch aktive Lärmschutzschutzmaßnahmen Überschreitung des Immissionsgrenzwertes im Prognose-Planfall mit Lärmschutz Verbleibt ein Rechtsanspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen gemäß 24. BImSchV dem Grunde nach? Bericht Nr VVS-2: Schalltechnische Untersuchung FRITZ GmbH Beratende Ingenieure VBI - Fehlheimer Straße Einhausen Tel. (06251) ANHANG 2 Seite 1 von 7 SoundPLAN 7.0

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