Neugründung einer Energiegenossenschaft

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1 Neugründung einer Energiegenossenschaft 2012 RA Christoph A. Gottwald, LL. M. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft

2 Was ist eine Genossenschaft? Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen zu einer Unternehmung Ziele: Genossen: Befriedigung gemeinsamer wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedürfnisse Weltweit 700 Mio. in Deutschland: 17,4 Mio. grundlegende Werte: Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstverwaltung RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 2

3 Genossenschaftliche Grundsätze 1. Selbsthilfe 2. Selbstverwaltung 3. Selbstverantwortung 4. Solidarität 5. Freiwilligkeit 6. Unbeschränkte Mitgliederzahl 7. Identität Mitglied/Kunde 8. Lokalität RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 3

4 Genossenschaftliche Grundsätze Selbsthilfe (Eigeninitiative der Mitglieder zur gemeinsamen Wahrung gleicher oder ähnlicher wirtschaftlicher Interessen) Selbstverwaltung (Gestaltung der inneren Ordnung durch die Organe der Genossenschaft auf der Basis demokratischer Entscheidungen) Selbstverantwortung (Verantwortlichkeit der Mitglieder für die Existenz und den Erhalt der Genossenschaft. Die Mitglieder bringen das erforderliche Kapital selbst auf und übernehmen die Haftung) Solidarität (füreinander einstehen; alle und jeder einzelne ist verantwortlich für das Wohl des Ganzen und umgekehrt) Selbsthilfe Selbstverwaltung Selbstverantwortung Solidarität RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 4

5 Genossenschaftliche Grundsätze Freiwilligkeit (Freiwilliger Eintritt in und Austritt aus der Genossenschaft) Offene Mitgliedschaft (Zugang zu einer Genossenschaft für jeden, der sich dazu entschließt, auf der Basis der gesetzlichen und statutarischen Regelungen Mitglied zu werden, (aber: Vorstand entscheidet!)) Identität (Mitglieder sind gleichzeitig Eigentümer und Kunden bzw. Lieferanten der Genossenschaft) Lokalität (Der Aktionsradius der Genossenschaft beschränkt sich auf kleine Gebiete mit relativ homogener Bedürfnisstruktur der Mitglieder) Freiwilligkeit Offene Mitgliedschaft Identität Lokalität RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 5

6 Die Stärken der eg? Gesetzlicher Auftrag: Mitgliederförderung Flexibilität bei Ein- und Austritt (kein Notar erforderlich, keine Unternehmensbewertung) Breite Beteiligung, Dominanz durch Einzelne ausgeschlossen Schutz vor feindlichen Übernahmen Haftungsbegrenzung Insolvenzresistenz (Prüfung) RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 6

7 Was spricht für eine Energiegenossenschaft? Begründung eines innovativen, zukunftsorientierten, sauberen Images. Höhere Akzeptanz des Vorhabens durch Teilhabe der Bürger. Erträge für die Kommune durch Pachten und Steuern. Bürger werden mit ins Boot geholt. Landwirte profitieren von der Pacht, Bürger bekommen Dividende. Wertschöpfung bleibt in der Region. Die Einbindung der Kommune bietet auch der Genossenschaft Vorteile. Kommune wird unabhängiger von fossilen Energieträgern. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 7

8 Warum ist die eg die richtige Rechtsform? Sowohl Beitritt als auch Ausscheiden von Mitgliedern ohne notarielle Mitwirkung oder Unternehmensbewertung möglich (anders GmbH & Co. KG). Mitgliederliste wird von der eg selbst geführt, nicht vom Gericht. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteiligung (Dominanz durch Einzelne ausgeschlossen). Gründungs- und Generalversammlung erfolgt ohne Notar. Haftungsbeschränkung (Mitglieder haften nur mit ihrer Einlage) Keine Teilhabe der Mitglieder am inneren Wert. Mitglieder bekommen bei Ausscheiden nur ihr eingezahltes Geschäftsguthaben ausgezahlt, keine Auszahlung von stillen Reserven, die die Fortsetzung der Gesellschaft gefährden können. Kein von der BaFin zu genehmigender Prospekt erforderlich ( 8 f Abs. 2 Nr. 1 VerkaufsprospektG). Transparenz der eg und Sicherheit des angelegten Kapitals durch die Prüfung Mit dem RWGV haben Sie einen starken Partner, der Ihr Unternehmen von der Gründung an in allen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Fragen begleitet. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 8

9 Geschäftsgebiet und Kunden des RWGV 238 gewerbliche Genossenschaften Umsatz 7 Mrd. 220 Kreditgenossenschaften Bilanzsumme 164 Mrd. 192 landwirtschaftliche Genossenschaften Umsatz 19,9 Milliarden RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 9

10 Unsere Beratungsleistungen Die Initiatoren erhalten auf Wunsch Beratung in allen Phasen der Gründung: Zusendung eines umfangreichen Info-Pakets Persönliches Informationsgespräch bei Ihnen vor Ort Beratung bei der Ausarbeitung der Satzung Beratung im Rahmen der Erstellung des Businessplans Kontaktvermittlung zu Netzwerkpartnern (Volksbanken, Ingenieure für Planung und technische Betriebsführung, Steuerberater) Teilnahme an Gründungsversammlung, Öffentlichkeitsveranstaltung oder Präsentation bei der Kommune RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 10

11 Ablauf eines Neugründungsvorhabens - Kontaktaufnahme zum RWGV, der persönlich oder schriftlich umfassend informiert - Kontaktaufnahme zur Kommune, sonstigen Fächeneigentümern, sowie projektierenden Ingenieuren - Erarbeitung der Satzung in enger Abstimmung mit dem RWGV - Parallel Erstellung Businessplan/Wirtschaftlichkeitsberechnung - Nach Prüfung der Satzung: Gründungsversammlung, an der wir auf Wunsch auch teilnehmen - Dann Erstattung des Gründungsgutachtens durch den RWGV - Anmeldung der eg zum Genossenschaftsregister durch den Vorstand - Eintragung der eg in das Genossenschaftsregister RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 11

12 Erstellung der Satzung Den rechtlichen Rahmen einer Genossenschaft bestimmt in ganz wesentlichem Umfang die Satzung, die sich die Mitglieder selbst geben. Aufgrund der vielfältigen rechtlichen Möglichkeiten dient eine Mustersatzung zunächst als Orientierungshilfe. Die Anpassung dieser Satzung an die eigenen Bedürfnisse erfolgt dann in enger Abstimmung mit dem Berater des Prüfungsverbandes. Die endgültige Fassung der Satzung wird schließlich vom RWGV auf ihre Vereinbarkeit mit dem Genossenschaftsgesetz geprüft. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 12

13 In der Satzung zu klärende Fragen - Die Rechtsform der Genossenschaft ist sehr flexibel, was sich auch in der Satzung dem Gesellschaftsvertrag der eg widerspiegelt. - Bei der Ausarbeitung sind folgende Dinge zu beachten bzw. zu regeln: 1. Name der Genossenschaft (vorherige Abklärung mit IHK) 2. Gegenstand des Unternehmens (möglichst umfassend, da sonst Satzungsänderung erforderlich) 3. Voraussetzungen für Mitgliedschaft gewünscht (z. B. Wohnort, Beruf etc.) 4. Kündigungsfrist (in aller Regel die maximal mögliche von 5 Jahren) RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 13

14 In der Satzung zu klärende Fragen 5. Höhe des Geschäftsanteils (zu niedrig = u. U. fehlende Ernsthaftigkeit, hoher Verwaltungsaufwand; zu hoch= Hürde für potenzielle Mitglieder) 6. Mindest-/Höchstbeteiligungsgrenze 7. Eintrittsgeld (Stärkung des Eigenkapitals, Berücksichtigung der Wertsteigerung des Unternehmens) 8. Rücklagenzuführung aus Jahresüberschuss (weitere Projekte geplant Zuführung sinnvoll oder Kapazitäten ausgeschöpft 1 %) 9. Mindestkapital (Sicherung vor Flucht des Eigenkapitals und dem Vorhalten entsprechender Liquidität; aber Minderung der Attraktivität) 10. Sicherung der Rechte der Kommune oder auch Bank ( geborene Vorstandsmitglieder (umstr.) oder Vorschlagsrecht für den Aufsichtsrat möglich) RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 14

15 Businessplan / Wirtschaftlichkeitsberechnung Keine Unternehmensgründung ohne klare wirtschaftliche Planung. Die Erarbeitung des Businessplans ist eine der wichtigsten Vorbereitungshandlungen. In diesen gehört das Vorhaben, die möglichen Beteiligten, in Frage kommende Flächen sowie die Finanzierung (i. d. R. fertigen die Gründer ohnehin eine Broschüre für Interessierte) Der Businessplan wird ergänzt um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die den Eigen- und den Fremdkapitalanteil sowie die prognostizierten Erträge und Aufwendungen darstellt. Broschüre für Interessierte RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 15

16 Gründungsversammlung Die eigentliche Gründung vollzieht sich in der Gründungsversammlung. Empfehlung: kleiner Kreis (!) Dort wird den Gründungsmitgliedern das wirtschaftliche Konzept sowie der rechtliche Rahmen die Satzung umfassend erläutert. Der konkrete Gründungsakt vollzieht sich durch die Unterzeichnung der Gründungssatzung durch die Gründungsmitglieder. Direkt im Anschluss werden in der 1. Generalversammlung der Aufsichtsrat und in der anschließenden 1. Aufsichtsratssitzung der Vorstand gewählt. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 16

17 Gründungsprüfung Der Anmeldung beizufügen ist ein Gutachten eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der geplanten Genossenschaft. Schwerpunkt des Gründungsgutachtens ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzepts sowie die Eintragungsfähigkeit der Satzung. Die bei positiver Prüfung erteilte Zulassungsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung in das Genossenschaftsregister. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 17

18 Eintragung in das Genossenschaftsregister Nach dem positiven Gründungsgutachten des Prüfungsverbandes muss die Genossenschaft beim zuständigen Genossenschaftsregister eingetragen werden. Hierfür meldet der neu gewählte Vorstand die Genossenschaft über den Notar seines Vertrauens an. Der Notar sendet die Gründungsunterlagen elektronisch an das zuständige Genossenschaftsregister, das dann die Eintragung vornimmt. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 18

19 Rechtsfähigkeit Mit der Eintragung der Genossenschaft in das zuständige Genossenschaftsregister erlangt die eg die Rechtsfähigkeit. Zwar kann die eg auch schon vorher nach der Gründungsversammlung Verträge abschließen, doch ist die Frage der Haftung in diesem Zeitraum umstritten (hm: Haftung auf eg-vermögen beschränkt). Nach der Eintragung gilt die Haftungsbeschränkung auf jeden Fall. Haftung auf eg- Vermögen beschränkt. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 19

20 Tipps aus der Praxis Begleitung durch erfahrene Ingenieure (z. B. ineg) Nur Flächen von wirtschaftlich starken Partnern pachten (Risiko: Insolvenz) Satzung möglichst offen gestalten, um sich Handlungsspielraum zu erhalten Kommune oder Bürgermeister sollte als Galionsfigur Mitglied werden Gründung im kleinen Kreis (s. o.) Gestaffelte Pressearbeit sinnvoll Zeichnungsfrist für gleichmäßige Beteiligung Ggf. Anschubfinanzierung durch Hauptinitiatoren (zwischen Planung und Inbetriebnahme können 2 5 Jahre liegen), späterer Beitritt von Mitgliedern (auch Treuhandmodelle möglich) RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 20

21 Kosten der Rechtsform Gründungskosten: Gründungsberatung inkl. Gutachten durch RWGV ab Sonstige Kosten für Notar (Beglaubigung) und Genossenschaftsregister ca. 300 Laufende Kosten: Jahresbeitrag RWGV (Gründungsjahr und ersten 3 Jahre) 100 danach 500 Prüfungsgebühren nach Aufwand (Erstprüfung 500 danach ca alle zwei Jahre, sofern Bilanzsumme unter 2 Mio. liegt) RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 21

22 Leistungen des RWGV Die neu gegründete eg erhält auf Wunsch vielfältigste Dienstleistung durch den RWGV: Beratung durch die schon bekannten Ansprechpartner Übernahme der Buchführung und Erstellung der Steuererklärung durch die Steuerabteilung möglich Beratende Prüfung Rechtsberatung Begleitung durch die Presseabteilung, die selbst Texte veröffentlicht, aber auch Pressetexte für regionale Zeitungen schreibt Schulungen für Mitarbeiter und Organmitglieder durch die Akademien des RWGV. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 22

23 Rechtsform Genossenschaft und Windenergieerzeugung a)bürgerwindpark b)bündelung einzelner Gesellschaften in einer genossenschaftlichen Betreibergesellschaft c)betreiber GmbH & Co. KG RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 23

24 a) Bürgerwindpark Bürger Kapital, Akzeptanz Landwirte Kapital, Fläche evt. örtliche Organisationen (insb. VB für Kapital, know how) evtl. Stadtwerke Kapital, know how Geschäftsguthaben Dividende, evtl. WR auf eigenen Stromumsatz Windenergie eg Anschaffung und Betrieb von Windenergieanlagen RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 24

25 a) Bürgerwindpark Anschaffung und Bewirtschaftung durch die Windenergie eg, Mitgliedschaft der Bürger und anderer Beteiligter in der eg schlanke, transparente Gesellschaftsstruktur gute Einbindung der Bürgerinteressen; wichtig für die Genehmigung eines entsprechenden Projektes Einsparungen beim Betrieb von Windenergieanlagen durch Bündelung mehrerer Anlagen in einem Windpark (perspektivisch): beim Direktvertrieb von Strom an die Mitglieder kann eine Warenrückvergütung gewährt werden. Gewinne aus einer GmbH & Co. KG stellen Einkünfte aus unternehmerischer Aktivität dar, die bei Altenteilern der Landwirtschaft zur Beitragspflicht in der Krankenkasse führen kann; Die Genossenschaft schüttet eine Dividende aus, eine unternehmerische Tätigkeit der Mitglieder liegt nicht vor. Kein von der BaFin zu genehmigender Prospekt erforderlich. Grds. Landwirte bzw. Kommune als förderfähige und Bürger als investierende Mitglieder mit eingeschränktem Stimmrecht möglich (aber: Imageverlust, wenn Bürger nichts zu sagen haben) RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 25

26 b) Betreibergenossenschaft Bürger eg Verwaltung durch örtliche Volksbank Landwirte mit Einzelanlagen evt. örtliche Organisationen evt. Stadtwerke Anschaffung der WEA Anschaffung der WEA Anschaffung der WEA Anschaffung der WEA Beteiligung / Verpachtung der Anlagen Dividende / WR auf Pachtumsatz Windpark eg Bewirtschaftung von WEA der Mitglieder (Verwaltung, Wartung, Reparatur) (dadurch Risikoausgleich) RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 26

27 b) Betreibergenossenschaft - Einzelne Windenergieanlagen sind im Eigentum einzelner Investoren / Investorengruppen; Windenergieanlagen werden an die Windparkbetrieb eg verpachtet. - Steuerliche Aspekte, bezogen auf das Anlagevermögen, können individuell beim jeweiligen Besitzer der Anlagen geregelt werden. - Es findet ein Risikoausgleich zwischen den Anlagen statt, (die Pachten für die Anlagen werden einheitlich und langfristig festgelegt (bspw. in Höhe der Abschreibung der Anlage + x), die Erträge (Einspeisevergütung) und die Kosten der Bewirtschaftung (Wartung, Reparaturen) fallen in der Betriebs eg an. Es wird anschließend eine Warenrückvergütung oder/und eine Dividende gewährt. - Das Stimmgewicht der Kleinanleger kann in einer Bürger eg gebündelt werden, die Mitgliederversammlung der Windparkbetriebs eg wird dann nicht durch Kleinanleger bestimmt (evtl. auch Mehrstimmrecht möglich). - Die Verwaltung und das Erwerben von Mitgliedschaften in der Bürger eg kann evtl. die örtliche Volksbank organisieren. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 27

28 c) Betreiber GmbH & Co. KG Bürger eg Verwaltung durch örtliche Volksbank Landwirte mit Einzelanlagen evt. örtliche Organisationen evt. Stadtwerke Zeichnen KG-Anteile Zeichnen KG-Anteile Zeichnen KG-Anteile Zeichnen KG-Anteile Dividende Beteiligung Windpark GmbH & Co. KG Bewirtschaftung von WEA (Verwaltung, Wartung, Reparatur, Erlösverteilung) dadurch Risikoausgleich RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 28

29 c) Betreiber- GmbH & Co. KG - Bürgergenossenschaft, Landwirte und ggf. Weitere werden Kommanditisten an einer Windpark-Betriebs-GmbH & Co. KG, die die Anlagen kauft, verwaltet, repariert und die Gewinne (sowie steuerliche Verlustvorträge) an die Mitglieder weiterleitet. - Aber: reine Beteiligungsgenossenschaft ist nicht zulässig, daher zusätzlich Betrieb von PV-Anlagen sowie Förderung sozialer Belange (ggf. Förderung der Verpachtung von Grundstücken) durch die Bürger-eG nötig. - Aber II: Für die Beteiligung an der Betriebs-GmbH & Co. KG ist im Zweifel ein von der BaFin zu genehmigender Verkaufsprospekt zu erstellen (außer weniger als 20 Kommanditisten oder jeder Anteil mindestens , 8f II Nr. 3 VerkaufsprospG). - Das Stimmgewicht der Kleinanleger kann in einer Bürger eg gebündelt werden, die Mitgliederversammlung der Windparkbetriebs-GmbH & Co. KG wird dann nicht durch Kleinanleger bestimmt (evtl. auch Mehrstimmrecht möglich). - Die Verwaltung und das Erwerben von Mitgliedschaften in der Bürger eg kann evtl. die örtliche Volksbank organisieren. RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 29

30 Ansprechpartner Christoph Gottwald Telefon: Fax: Dr. Martin Spielhoff Telefon: Fax: Bruno F. J. Simmler Telefon: Fax: Dr. Stefan Touchard Telefon: Fax: RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RWGV Neugründung Energiegenossenschaft RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 31

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