Kurzgutachten zur Erweiterung des Antragsrechts für die abstrakte Normenkontrolle durch einfaches Bundesgesetz nach Art. 93 Abs.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kurzgutachten zur Erweiterung des Antragsrechts für die abstrakte Normenkontrolle durch einfaches Bundesgesetz nach Art. 93 Abs."

Transkript

1 Prof. Dr. Markus Krajewski Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Kurzgutachten zur Erweiterung des Antragsrechts für die abstrakte Normenkontrolle durch einfaches Bundesgesetz nach Art. 93 Abs. 3 GG I. Problembeschreibung Nach der Unterzeichnung des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD am kann angenommen werden, dass von den vier im 18. Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen zwei als Regierungsfraktionen handeln werden und beiden anderen beiden Fraktionen die Opposition bilden werden. Nach dem vom Bundeswahlleiter festgestellten endgültigen Ergebnis der Bundestagswahl werden in dieser Konstellation 504 Abgeordnete den Regierungsfraktionen und 127 Abgeordnete der Opposition angehören. 1 Letztere umfasst dann 20,1% der Mitglieder des Bundestages. Damit erreichen die Oppositionsfraktionen nicht das nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG vorgesehene Quorum von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages für die Beantragung einer abstrakten Normenkontrolle. Da bei einer großen Koalition auch die Landesregierungen aus politischen Gründen eher keine abstrakte Normenkontrolle gegen ein Bundesgesetz anstrengen werden und die Bundesregierung dies ohnehin kaum tun wird, könnte eine Situation entstehen, in der das Instrument der abstrakten Normenkontrolle faktisch nicht eingesetzt werden kann. Wegen der Bedeutung dieses Verfahrens für die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen 2 und aufgrund seiner Funktion als Instrument auch des Minderheitenschutzes 3, ist dies ein verfassungspolitisch nicht gewünschter Zustand. Das Quorum von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages könnte wie bereits 2008 durch eine Änderung des Grundgesetzes weiter abgesenkt werden, z. B. auf ein Fünftel. 4 Auf gleichem Wege könnte die Antragsberechtigung generell erweitert und ausgedehnt werden. Aufgrund der höheren rechtlichen und politischen Hürden einer Verfassungsänderung stellt sich jedoch die Frage, ob die Antragsberechtigung auch durch eine einfachgesetzliche Regelung auf der Grundlage von Artikel 93 Abs. 3 GG geändert werden kann. So könnte das Antragsrecht auf beide Oppositionsfraktionen gemeinsam übertragen werden, wobei dies zeitlich auf die 18. Legislaturperiode begrenzt oder generell auf den Fall beschränkt werden könnte, dass die parlamentarische Opposition das Quorum von einem Viertel nicht erreicht. Im Folgenden soll untersucht werden, ob eine derartige Erweiterung der Antragsberechtigung durch einfaches Bundesgesetz zulässig wäre. 1 Bundeswahlleiter, Endgültiges Ergebnis der Bundestagswahl 2013, Sitzverteilung, ze_99.html. 2 Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG Kommentar, 12.Auflage (2011), Art. 93 Rn Dimroth, Antragsberechtigung beim Normenkontrollverfahren - Wächterfunktion oder Minderheitenschutz?, ZRP 2006, 51 mit Nachweisen aus den Protokollen des Parlamentarischen Rats. 4 Allerdings würde bereits der Verlust eines Mandats durch Austritt oder Ausschluss aus einer der beiden Oppositionsfraktion dazu führen, dass diese im 18. Deutschen Bundestag auch ein Quorum von einem Fünftel nicht mehr erreichen würden. 1

2 II. Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 3 GG Nach Artikel 93 Abs. 3 GG wird das Bundesverfassungsgericht ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig. Die Vorschrift überträgt dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz, dem Bundesverfassungsgericht weitere, d. h. nicht bereits in Art. 93 Abs. 1 und 2 GG vorgesehene Fälle, zuzuweisen. Diese Ermächtigungsgrundlage macht deutlich, dass das GG die dem Bundesverfassungsgericht zugewiesenen Fälle nicht abschließend regelt, sondern dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, über die im GG genannten Fälle hinaus, dem BVerfG weitere Fälle zuzuweisen. 5 Systematisch ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 GG auf der einen sowie Art. 93 Abs. 3 GG auf der anderen Seite, dass das GG selbst nur ein Mindestmaß an verfassungsprozessualen Zuständigkeitsregeln enthält. Der Gesetzgeber kann über Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 GG hinausgehen, in dem er weitere Fälle an das BVerfG überweist. Er besitzt somit die Kompetenz, den im GG festgelegten Mindeststandard zu erweitern, nicht jedoch, ihn zu reduzieren. Der verfassungsrechtspolitische Hintergrund dieser Konstruktion liegt darin, dass die Verfassung ein von der jeweiligen politischen Mehrheit nicht zu veränderndes Mindestmaß garantieren will, ihr jedoch nicht verbieten will, den verfassungsgerichtlichen Schutz durch Zuständigkeitserweiterungen auszudehnen. 1. sonst zugewiesene Fälle Fraglich ist, was unter dem Begriff sonst zugewiesene Fälle zu verstehen ist. In der Verfassungspraxis wurden dem BVerfG auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 3 GG in erster Linie Zuständigkeiten übertragen, die von den im GG geregelten Verfahren verschieden waren. Dazu zählen z. B. die Überprüfung der Wahlen zum Europäischen Parlament nach 26 Abs. 3 EuWG, die Prüfung von Volksentscheiden und Volksbegehren nach 24 Abs. 5 S. 3 G zur Ausführung von Art. 29 Abs. 6 GG, die Überprüfung der Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nach 13 Nr. 11a BVerfGG oder Verfahren über die Versetzung von Richtern des BVerfG in den Ruhestand nach 105 BVerfGG. 6 Hierbei handelt es sich um Verfahrensarten, die Problemkreise betreffen, die das GG als solche nicht regelt. Auf der Grundlage des Art. 93 Abs. 3 GG wurden jedoch auch Verfahren an das BVerfG überwiesen, die eine gewisse Nähe zu bestehenden Verfahren aufwiesen. Dies betrifft die Feststellung einer Ersatzorganisation einer verbotenen Partei nach 33 Abs. 2 PartG, welche eine Modifikation des allgemeinen Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG, 33 Abs. 1 PartG ist. Allerdings besteht die einzige Modifikation darin, dass die verbotene Ersatzorganisation bereits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat und keine Nachfolgeorganisation im engeren Sinne ist. 33 Abs. 2 PartG erklärt auf dieses vom ursprünglichen Verbotsverfahren getrennte Verfahren die Normen der 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 BVerfGG und 32 PartG für anwendbar. Hieraus folgt, dass Art. 93 Abs. 3 GG auch genutzt wurde (und werden kann), um im GG bereits angelegte Verfahren zu erweitern oder zu ergänzen. 5 Sachs-Sturm/Detterbeck, GG, 6. Aufl. Art. 93 Rn Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG Kommentar (12.A), Art. 93, Rn. 215 a. E. 2

3 Soweit ersichtlich wurde Art. 93 Abs. 3 GG jedoch noch nicht genutzt, um die im GG festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehender Verfahrensarten zu modifizieren. Indes spricht der Wortlaut des Art. 93 Abs. 3 GG nicht gegen eine solche Möglichkeit. Der Begriff Fall ist sprachlich offen. Er erfasst im allgemeinen Sprachgebrauch eine sich in einer bestimmten Weise darstellende Angelegenheit, Sache, Erscheinung. 7 Als Synonyme gelten u.a. Frage, Phänomen, Problem, Sachverhalt, Begebenheit sowie umgangssprachlich auch Geschichte. 8 Im GG wird der Begriff Fälle an verschiedenen Stellen genutzt und bezieht sich sowohl auf rechtlich geregelte Situationen (z. B. in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 2 GG) als auch auf tatsächliche Situationen (z. B. in Fällen von besonderer Bedeutung, Art. 35 Abs. 1 GG; in Fällen überregionaler Bedeutung, Art. 91b Abs. 1 GG; Fällen der Dringlichkeit, Art. 120a Abs. 1 GG). Hieraus kann geschlossen werden, dass das GG den Begriff Fälle eher weit und unspezifisch verwendet. Eine Verwendung des Begriffs, die mit der in Art. 93 Abs. 3 GG genutzten Formulierung vergleichbar ist, findet sich in Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG. Danach bestimmt ein Gesetz, in welchen Fällen die Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft haben. Die entsprechende gesetzliche Regelung in 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG spricht von den Fällen des 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 BVerfGG. In diesem Kontext ist aber zu beachten, dass das BVerfGG den Begriff Fall nicht mit verfassungsgerichtlicher Verfahrensart gleichsetzt, denn es spricht auch von den Fällen des 13 Nr. 8a ( 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, Unterstreichung vom Verf.). Damit bezieht sich der Begriff Fälle in der Verwendung durch das BVerfGG auch auf das jeweilige konkrete Verfahren und nicht nur auf die Verfahrensart im Allgemeinen. Versteht man das BVerfGG als weiteren Kontext und Konkretisierung des Art. 93 GG, folgt hieraus, dass eine Gleichsetzung von Fällen mit Verfahrensarten in Art. 93 Abs. 3 GG nicht zwingend ist. Insgesamt lässt sich jedenfalls feststellen, dass sich aus dem Wortlaut und Kontext der Formulierung in den sonst zugewiesenen Fällen in Art. 93 Abs. 3 GG kein so klar bestimmbaren Inhalt ableiten lässt, dass die Erweiterung der Antragsbefugnisse einer bestehenden Verfahrensart nicht als sonstiger Fall angesehen werden könnte. 2. Argumentum a maiore ad minus Die Frage, ob eine Erweiterung der Antragsbefugnisse bei einem bestehenden Verfahren auf Art. 93 Abs. 3 GG gestützt werden kann, lässt sich auch mit Hilfe eines erst-recht -Schlusses (argumentum a maiore ad minus) beantworten. Dieser Schluss setzt voraus, dass eine weitreichendere Regelung eine weniger weitreichende mitumfasst, so dass das steigerungsfähige Merkmal die Rechtsfolge begrenzt. Auf diese Weise eröffnet sich die Möglichkeit eines Schlusses von weiterreichenden auf engere Gegebenheiten 9 Da Art. 93 Abs. 3 GG es dem Bundesgesetzgeber gestattet, dem BVerfG gänzlich neue und im GG nicht vorgesehene Fälle zuzuweisen, muss ihm auch gestattet sein, die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Verfahren zu erweitern. Die Übertragung einer ganz 7 Duden, Fall, der, 8 Ebenda. 9 Beaucamp/Treder, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2.Aufl. (2011), S.83, Rn

4 neuen Verfahrensart an das BVerfG dürfte regelmäßig ein Mehr an verfassungsgerichtlichen Zuständigkeiten bedeuten als die Ausdehnung der Antragsbefugnisse bei bestehenden Verfahren. Dies gilt jedenfalls für die hier zu begutachtende Frage der Erweiterung der Antragsberechtigung bei der abstrakten Normenkontrolle, zumal in dem hier zu begutachtenden Umfang. Es kann dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, verfassungsgerichtliche Zuständigkeiten bestehender Verfahren zu erweitern und damit in einem geringeren Umfang auszudehnen als dies bei der Zuweisung gänzlich neuer Verfahren der Fall wäre. Zur Klarstellung sei betont, dass dieser Schluss nur gilt, wenn der Gesetzgeber, die Mindestanforderungen des GG nicht unterschreitet. Art. 93 Abs. 3 GG gestattet dem Gesetzgeber nämlich nur die Übertragung neuer Verfahrensarten an das BVerfG, nicht den Entzug verfassungsrechtlich vorgesehener Verfahren. Entsprechend kann Art. 93 Abs. 3 GG auch nicht herangezogen werden, um die im GG vorgesehenen Antragsberechtigungen bei bestehenden Verfahren zu reduzieren. 3. Grenzen Art. 93 Abs. 3 GG ermöglicht keine grenzenlose Erweiterung der Zuständigkeiten des BVerfG und damit auch keine grenzlose Erweiterung der Antragsberechtigung im Fall der abstrakten Normenkontrolle. Es ist allgemein anerkannt, dass zum einen nur Verfahren übertragen werden dürfen, die verfassungsrechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinne betreffen 10 und zum anderen, dass die Funktionsfähigkeit des BVerfG geschützt werden muss. 11 Die erstgenannte Voraussetzung dürfte unstreitig erfüllt sein, da bei der abstrakten Normenkontrolle über Fragen des materiellen Verfassungsrechts entschieden wird. Die zweite Voraussetzung dürfte ebenfalls erfüllt sein: Die Funktionsfähigkeit des BVerfG bleibt gewahrt, wenn sich durch die in Rede stehende Gesetzesänderung die Zahl der zu erwartenden Verfahren nicht signifikant erhöht. Hiervon ist nicht auszugehen. Erfahrungsgemäß geht die Zahl der Normenkontrollverfahren während einer großen Koalition ohnehin zurück. So wurden in den Jahren 2006 bis 2009 nur vier derartige Verfahren angestrengt. Zwischen 2010 und 2012 wurden dagegen schon zehn und zwischen 2003 und 2005 sogar dreizehn abstrakte Normenkontrollverfahren eingeleitet. 12 Damit kann prognostiziert werden, dass sich durch eine Ausdehnung der Antragsberechtigung auf die voraussichtlichen Oppositionsparteien im 18. Deutschen Bundestag die Zahl der Normenkontrollverfahren im Vergleich zu vergangenen Jahren nicht deutlich erhöhen wird, sondern eher sogar trotz einer derartigen Änderung hinter den Eingangszahlen der Vorjahre zurückbleiben wird. III. Entgegensteher Charakter der Regelung des Art. 93 Absatz 1 Nr. 2 GG? Fraglich ist weiter, ob unabhängig von der Interpretation des Art. 93 Abs. 3 GG der Bundesgesetzgeber die Antragsbefugnisse der abstrakten Normenkontrolle jedenfalls deshalb 10 Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG Kommentar, 12.Aufl, Art. 93, Rn. 215; Sachs, GG Kommentar, 6. Aufl., Art. 93 Rn Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 93, Rn. 1; Von Münch/Kunig-Meyer, GG, 6. Aufl., Art. 93, Rn BVerfG, Statistik für das Geschäftsjahr 2012, Eingänge nach Verfahrensarten, 4

5 nicht ändern kann, weil die Regelung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG einen abschließenden Charakter hat und damit eine Sperrwirkung gegenüber einfachem Bundesrecht entfaltet. 1. Abschließender Katalog? Dabei ist der Gemeinplatz, dass ein Viertel nicht etwa ein Fünftel bedeutet, nicht entscheidend. Vielmehr ist zu fragen, ob in bestimmten Fällen neben den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG genannten Antragsberechtigten weitere Personen oder Institutionen zur Beantragung einer abstrakten Normenkontrolle berechtigt werden können. Diese Frage wird in der Literatur soweit ersichtlich nicht vertieft untersucht. Soweit sich die Autoren zur Frage der Ausschließlichkeit überhaupt verhalten, beziehen sie sich überwiegend auf die Erweiterung der Antragsberechtigung durch das BVerfG. So hält Voßkuhle Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG für abschließend, belegt dies aber mit Verweisen auf die Entscheidungen des BVerfG, in denen das Gericht eine Erweiterung der Antragsberechtigung ablehnte. 13 Tatsächlich hat das BVerfG festgestellt, dass sich der Katalog der Antragsberechtigten der abstrakten Normenkontrolle richterrechtlich weder durch Analogie noch durch Auslegung erweitern lässt. 14 Auch Dimroth, der den Katalog ebenfalls für abschließend hält, bezieht sich ebenfalls auf eine Erweiterung durch Auslegung und nicht durch einfaches Bundesgesetz. 15 Lediglich Ipsen stellt ausdrücklich fest, dass der Katalog des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG durch einfaches Gesetz nicht erweiterbar sei, allerdings ohne hierfür eine Begründung oder einen Nachweis zu liefern. 16 Der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG schließt eine Erweiterung der Antragsberechtigten durch Bundesgesetz indes nicht aus. Ihm lässt sich nämlich nur entnehmen, dass die dort Genannten in jedem Fall antragsbefugt sind. 2. Kontext Vergleicht man die Formulierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG mit anderen Nummern des gleichen Absatzes, zeigt sich, dass die Frage der Antragsberechtigung unterschiedlich geregelt wird: In einigen Nummern wird diese Frage ganz offen gelassen und damit in das Konkretisierungsermessen des Gesetzgebers gestellt (z. B. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG). In anderen Nummern wird die Antragsberechtigung geregelt, ist aber ausdrücklich erweiterbar (z. B. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG durch die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans). In wieder anderen Fällen wird die Antragsberechtigung geregelt und erscheint zunächst nicht ausdrücklich erweiterbar. Hierzu zählen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4a, 4b und 4c GG sowie Art. 93 Abs. 2 GG. Vergleicht man diese Nummern untereinander, stellt man fest, dass die 13 Voßkuhle in v.mangoldt/klein/stark, GG, Bd. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Rn In BVerfGE 21, 52 verlangte eine nicht im Bundestag vertretenen Partei die Antragsberechtigung mit dem Argument, dass die abstrakte Normenkontrolle als Oppositionsrecht dahingehend auszulegen sei, dass im Falle, dass eine Opposition im antragsberechtigten Umfang nicht bestünde, auch die politischen Parteien antragsberechtigt sein müssten. Das BVerfG verneint die Zulassung unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut. In BVerfGE 68, 346 wurde die selbständige Antragsberechtigung von acht Bundestagsabgeordneten der Fraktion Die Grünen verneint. Dies ergebe sich daraus, dass Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 BVerfGG den Kreis der Antragsteller abschließend festlege. 15 Dimroth, ZRP 2006, Ipsen, Staatsrecht I, 24. Aufl., Rn

6 Antragsberechtigung bei den Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c GG ein konstitutives Element der Verfahrensart ist. So begründet Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Verfassungsbeschwerde, die von jedermann erhoben werden kann. Hierin ist ein Wesensmerkmal der Verfassungsbeschwerde zu sehen. Ähnliches gilt für Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b und 4c GG ( Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden bzw. Beschwerden von Vereinigungen ). Dagegen definieren Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a sowie Art. 93 Abs. 2 GG die dort genannten Verfahrensarten nicht über diejenigen, die sie einleiten können. Bemerkenswerterweise enthalten auch nur diese Vorschriften die Formulierung auf Antrag. Damit wird deutlich, dass die Antragsberechtigung jedenfalls kein konstitutives Element der abstrakten Normenkontrolle ist. Dieser Befund wird durch den objektiv-rechtlichen Charakter des Verfahrens 17 unterstützt. Die Antragsberechtigten machen keine Verletzung eigener Rechte geltend, sondern rügen die Verletzung objektiven Verfassungsrechts. 18 Durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten verlöre die abstrakte Normenkontrolle auch nicht ihren Charakter als objektives Überprüfungsverfahren. Auch die ohnehin Antragsberechtigten würden dadurch nicht in subjektiven Rechten beeinträchtigt. 3. Entstehungsgeschichte Das ursprünglich in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG vorgesehene Quorum wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom auf ein Viertel abgesenkt. Das Gesetz beruhte seinerzeit auf einem fraktionsübergreifenden Entwurf, in dessen Zentrum die Umsetzung und Konkretisierung der durch den Vertrag von Lissabon erweiterten Beteiligungsrechte der nationalen Parlamente am EU-Entscheidungsprozess, insbesondere im Rahmen der sog. Subsidiaritätskontrolle standen. 20 Die Absenkung des Quorums in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG wurde mit der Anpassung dieses Quorums an das für die Erhebung der Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof vorgesehene Quorum begründet. 21 Auch aus den weiteren Gesetzesmaterialien lässt sich keine darüber hinausgehende Begründung oder der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers entnehmen, mit diesem Quorum auch eine verfassungsrechtliche Grenze nach unten festzulegen. Vielmehr wurde über diese Frage nicht weiter beraten. 22 In den 16. Deutschen Bundestag waren jedoch bereits zuvor Gesetzesentwürfe und andere Initiativen eingebracht worden, die eine Absenkung des Quorums in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zum Ziel hatten. 23 Dabei wurde in allen Zusammenhängen darauf verwiesen, dass nur so die Opposition das Instrument der abstrakten Normenkontrolle ausüben kann. Versteht man diese Initiativen als Teil der Gesetzgebungsgeschichte der Absenkung des Quorums in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG kann man folgern, dass hinter der Norm in ihrer aktuellen Fassung der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers steht, der parlamentarischen Opposition auch im Fall einer großer Koalition Antragsrechte einzuräumen. Damit würde eine Ergänzung der 17 Voßkuhle in v.mangoldt/klein/stark, GG, Bd. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Rn Dimroth, ZRP 2006, BGBl. I, BT-Drs. 16/8488 v , Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 21 BT-Drs. 16/8488, S. 4 f. 22 BT-Drs. 16/8912 v , Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss). 23 BT.Drs. 16/126 v (FDP), BT-Drs. 16/581 v (BÜNDNIS 90/GRÜNE), BT-Drs. 16/4119 v (LINKE). 6

7 Antragsberechtigung durch einfaches Recht auch nicht dem Willen des Verfassungsgesetzgebers zuwider laufen, sondern ihm entsprechen. 4. Ziel und Zweck Mit einer Ergänzung der Antragsberechtigung bei der abstrakten Normenkontrolle durch einfaches Bundesgesetz würde auch nicht gegen Ziel und Zweck des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG verstoßen. Vielmehr würde eine derartige Erweiterung sogar gerade dem Ziel des Schutzes der parlamentarischen Minderheit entsprechen. So wie Regierung und Parlamentsmehrheit als natürliche Antragsgegner der abstrakten Normenkontrolle gesehen werden 24, so kann man in der jeweiligen parlamentarischen Opposition die natürlichen Antragsteller der abstrakten Normenkontrolle sehen. 25 Ein Gesetz, mit dem die Antragsberechtigung erweiterte würde, würde somit im Fall einer großen Koalition der parlamentarischen Opposition im Bundestag als der natürlichen Antragstellerin einer abstrakten Normenkontrolle dieses Recht einzuräumen. IV. Ergebnis Wortlaut, Kontext, Ziel und Entstehungsgeschichte der Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 93 Abs. 3 GG stehen einer Erweiterung der Antragsberechtigung bei der abstrakten Normenkontrolle durch einfaches Bundesgesetz nicht entgegen. Erlangen, den Dimroth, ZRP 2006, Anders wohl Schwarz, Unkontrollierbare Regierung Die Rechte der Opposition bei der Bildung einer Großen Koalition im Deutschen Bundestag, ZRP 2013, 28, der die derzeitige Konstellation als Ausdruck des Wählerwillens ansieht, die nicht korrigiert werden sollte. 7

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Die Opposition im 18. Deutschen Bundestag

Die Opposition im 18. Deutschen Bundestag Die Opposition im 18. Deutschen Bundestag Die Regierungsbildung in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat eine sehr dominierende Regierung und eine zahlenmäßig sehr schwache parlamentarische

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11 Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) Deutscher Bundestag Drucksache 17/... 17. Wahlperiode 24.04.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts

Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21.07.2017

Mehr

Die Opposition im 18. Deutschen Bundestag

Die Opposition im 18. Deutschen Bundestag Die Opposition im 18. Deutschen Bundestag Die Regierungsbildung in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat eine sehr dominierende Regierung und eine zahlenmäßig sehr schwache parlamentarische

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz

Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Streitverfahren

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/380. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.

Deutscher Bundestag Drucksache 18/380. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Deutscher Bundestag Drucksache 18/380 18. Wahlperiode 29.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Oppositionsrechte in der 18.

Mehr

Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion

Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion Parlamentarischer Beratungsdienst Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion Bearbeiterin: Ulrike Schmidt Datum: 21. August 2013 Die Gutachten

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung Methodik im Verfassungsrecht: Studiengang: Bachelor of Laws (LL.B.) Modul: Staats- und Verfassungsrecht (55104) Methode zur Konkretisierung eines Tatbestandes in zwei Fällen wichtig: 1. keine Legaldefinition/einheitliche

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung Bundesrat Drucksache 153/17 16.02.17 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen In - Fz - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Minderheiten- und Oppositionsrechte

Minderheiten- und Oppositionsrechte Minderheiten- und Oppositionsrechte Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im aktuellen 18. Deutschen Bundestag entfallen auf die regierungstragenden Fraktionen CDU/CSU und SPD 503 und auf die oppositionellen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag Drucksache 18/11002 18. Wahlperiode 25.01.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVE 1/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen, a) dass die Unterlassung der Zurückweisung im Sinne des 9 Abs. 2 Satz

Mehr

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Rechtliche Vorgaben für die Veräußerung von bundeseigenen Immobilien Untersuchung der parlamentarischen Beteiligungsrechte bei der Veräußerung von bundeseigenen Immobilien 2016 Deutscher Bundestag Seite

Mehr

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: ) Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) Bundesrat Drucksache 234/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) A. Problem und Ziel Das Übereinkommen der Vereinten

Mehr

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in

Mehr

Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder

Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

Oppositionsrechte Kurzlösung

Oppositionsrechte Kurzlösung Oppositionsrechte Kurzlösung Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser, Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Januar

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) Bundesrat Drucksache 741/09 29.09.09 Gesetzesantrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes A. Problem und Ziel Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender,

Mehr

Verfahren beim Bundeslandwechsel von Landkreisen/Kommunen

Verfahren beim Bundeslandwechsel von Landkreisen/Kommunen Verfahren beim Bundeslandwechsel von Landkreisen/Kommunen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verfahren beim Bundeslandwechsel von Landkreisen/Kommunen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. Februar 2016

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wahrnehmung der Beteiligungsrechte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Sexuelle Identität in den Katalog der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes aufnehmen (Bericht an die Bremische Bürgerschaft (Landtag))

Sexuelle Identität in den Katalog der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes aufnehmen (Bericht an die Bremische Bürgerschaft (Landtag)) Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 13. April 2010 Sexuelle Identität in den Katalog der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes aufnehmen (Bericht an die Bremische Bürgerschaft

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Fall 7: Ministerienschwund

Fall 7: Ministerienschwund Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen EIN STUDIENBUCH begründet von Dr. Klaus Schlaich ehem. o. Professor an der Universität Bonn seit der 5. Auflage fortgeführt von Dr. Stefan

Mehr

Auswirkungen des Verlusts des Bundestagsmandats auf Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre in einer geschäftsführenden Regierung

Auswirkungen des Verlusts des Bundestagsmandats auf Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre in einer geschäftsführenden Regierung Auswirkungen des Verlusts des Bundestagsmandats auf Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre in einer geschäftsführenden Regierung 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Auswirkungen des Verlusts

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung

Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-227/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Verfassungs-

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

Wilko Zicht Wahlrecht.de

Wilko Zicht Wahlrecht.de Wilko Zicht Wahlrecht.de Telefon: 0421-5970900 E-Mail: zicht@wahlrecht.de Kurz-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Fünften Gesetzes

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,

Mehr

Enquetekommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen

Enquetekommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen Enquetekommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen Übersicht: Voranmeldungen der Themen für die Sitzung am 14.10.2016 (Art. 64-115) Artikel Artikel 64 Hessen ist ein Land

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Rechtliche BegrifTs- und Wesensbestimmung der parlamentarischen Opposition in Deutschland 15

Inhaltsverzeichnis. A. Rechtliche BegrifTs- und Wesensbestimmung der parlamentarischen Opposition in Deutschland 15 Inhaltsverzeichnis A. Rechtliche BegrifTs- und Wesensbestimmung der parlamentarischen Opposition in Deutschland 15 I. Einführung 15 II. Historischer Hintergrund 16 1. Die Ursprünge 17 2. Opposition im

Mehr

Möllers / van Ooyen Parteiverbotsverfahren. Mit Gastbeiträgen von Hans Peter Bull und Christoph Gusy. Verlag für Polizeiwissenschaft

Möllers / van Ooyen Parteiverbotsverfahren. Mit Gastbeiträgen von Hans Peter Bull und Christoph Gusy. Verlag für Polizeiwissenschaft Umschlag.qxp_Umschlag 06.09.17 05:58 Seite 1 JBÖS SB 2 Möllers / van Ooyen Parteiverbotsverfahren Mit Gastbeiträgen von Hans Peter Bull und Christoph Gusy 5., überarbeitete und erweiterte Auflage ISBN

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Beck`sche Textausgaben Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Textausgabe mit ausführlichen Verweisungen sowie umfangreichem Sachregister 58., neu bearbeitete Auflage Grundgesetz für die Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Einführung in die. 6. Vorlesung

Einführung in die. 6. Vorlesung Einführung in die Rechtswissenschaft 6. Vorlesung I. Anwendungsmethoden Subsumtion und Interpretation Gesetz fragliches Ges. Lücke im Gesetz Subsumtion Auslegung Rechtsfortbildung (RichterR/GewR) Lückenfüllung/Analogie

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2200 13.12.2017 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 /

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 14. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion SPD und der Fraktion GRÜNE Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Einführung einer Volksinitiative

Mehr

4. Welche Mehrheit wäre notwendig, um die grundgesetzlichen Kontrollrechte der Opposition zu ändern? (Buch, S. 167)

4. Welche Mehrheit wäre notwendig, um die grundgesetzlichen Kontrollrechte der Opposition zu ändern? (Buch, S. 167) Der 18. Deutsche Bundestag Der 18. Deutsche Bundestag hat 631 Abgeordnete. Es sind vier Fraktionen vertreten. Die kleinste Fraktion stellt die Partei Bündnis '90/Die Grünen mit 63 Abgeordneten dar. Die

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) Deutscher Bundestag Drucksache 16/680 16. Wahlperiode 15. 02. 2006 Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Hans-Christian Ströbele, Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia Roth (Augsburg), Josef Philip

Mehr

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen durch den Deutschen Bundestag?

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen durch den Deutschen Bundestag? Deutscher Bundestag Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen durch den Deutschen Bundestag? 2010 Deutscher Bundestag Seite 2 Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren VerfGH 5/10 B e s c h l u s s In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn, Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, 2. des Herrn, Mitglied des Landtags

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr