GEMEINDE HELLENTHAL BEGRÜNDUNG. gemäß 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zur

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1 GEMEINDE HELLENTHAL BEGRÜNDUNG gemäß 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal - Teilflächennutzungsplan Windkraft TEIL I: ALLGEMEINER TEIL Stand: Entwurf zur Offenlegung Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB gem. 4 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB

2 Auftraggeber: Gemeinde Hellenthal Der Bürgermeister Rathausstraße 2 D Hellenthal/Eifel Auftragnehmer: Bearbeitung: HKR Landschaftsarchitekten Umwelt Stadt Land Rehwinkel 15 D Reichshof Telefon: / Fax: / info@h-k-reichshof.de Dipl.-Ing. Norbert Hellmann Landschaftsarchitekt BDLA AK NW

3 Inhalt 1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Rechtliche Rahmenbedingungen Ziele der Raumordnung und Landesplanung Landesentwicklungsplan (LEP) Regionalplan Bestehende Planungen und Vorgaben Angaben zum Plangebiet Geographische Lage, naturräumliche Gegebenheiten Siedlungs- und Infrastruktur Darstellungen und Ziele der Planung Ziele der Planung Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung Windenergie-Potenzialanalyse als Grundlage der Planung Konzentrationszonen für die Windenergienutzung und Sondergebiete für die Aufstellung von Windkraftanlagen Mögliche Nutzungskonflikte Darstellungen im Flächennutzungsplan Belange betroffener Fachplanungen Immissionsschutz Gewässerschutz Natur- und Artenschutz Landschaftsschutz, Landschaftsbild, Erholungsfunktion Naturschutzrechtlicher Eingriff und Ausgleich Repowering Flächenbilanzierung Anhang Stand:

4 1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die Nutzung der Windkraft zur Energiegewinnung als Beitrag der regenerativen Energieerzeugung hat in den letzten Jahren in der Bundesrepublik Deutschland stark an Bedeutung gewonnen. Insbesondere die Höhenlagen der Mittelgebirge bieten im Binnenland für die Windkraftnutzung gute Standortqualitäten (vgl. hierzu: LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN, POTENZIALSTUDIE ERNEUERBARE ENERGIEN NRW, TEIL 1 WINDENERGIE, 2012). Aufgrund der ständig verbesserten technologischen Entwicklung der Windkraftanlagen sowie der politischen Rahmenbedingungen (Stromeinspeisungsgesetz) ist eine starke Ausweitung der Windenergienutzung in Nordrhein- Westfalen durch den Windenergieerlass NRW 2011 zu erwarten. Hierdurch sind die Kommunen aufgefordert, bestehende Windkraftkonzentrationszonen effektiver zu nutzen (Repowering) und neue Potenziale für die Windkraftnutzung an hierfür geeigneten Standorten zu erschließen. Bis zum Jahr 2020 sollen bereits bis zu 15% des Stroms in NRW aus Windenergie erzeugt werden. Durch das Repowering bestehender Windenergieanlagen (WEA) allein wird dieses Ziel in NRW nicht erreicht werden können (vgl. hierzu LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ, 2012). Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen sind daher vor allem die Kommunen gefordert, wesentlich mehr Vorrangflächen für die Windkraftnutzung in ihren Flächennutzungsplänen auszuweisen, als dies bisher in der Vergangenheit erfolgt ist. Die Gemeinde Hellenthal/Eifel hat bereits in den Jahren 1995/1996 Grob- und Detailuntersuchungen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die Windenergienutzung durchgeführt, die in den Jahren 1996 bis 1998 in der Ausweisung von Sondergebieten für die Aufstellung von Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan in den Bereichen Losheim (Teil 1), Kehr (Teil 2) und Oberreifferscheid (Teil 3) mündeten. Auf Grundlage dieser Darstellung im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde Hellenthal vom sog. Planvorbehalt nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch machen und die Windkraftnutzung im Gemeindegebiet räumlich steuern. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde Hellenthal - Flächen für Windkraftanlagen - für die o.a. 3 Teilbereiche aufgestellt und im Jahr 2000 rechtskräftig. Im Jahr 1999 wurde für alle Windkraftanlagen in der Gemeinde eine Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift nach 86 BauO NW beschlossen, in der allgemeine Gestaltungsvorschriften für Masten, Rotoren und Gondeln erlassen wurden. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen wurde für das Gemeindegebiet mit Ausnahme der Gemarkung Losheim auf max. 100 m über natürlicher Geländeoberfläche begrenzt. In der Gemarkung Losheim wurde die Nabenhöhe auf max. 85 m beschränkt. Insgesamt befinden sich im Gemeindegebiet Hellenthal zurzeit (Stand: Mai 2014) 23 Windkraftanlagen mit einer Gesamt-Nennleistung von 23,7 MW in Betrieb. Bei Oberreifferscheid werden zurzeit neun ältere Windkraftanlagen demontiert. Sie sollen durch neun neue Anlagen ersetzt werden. Der Bauantrag für die Errichtung der neun Anlagen liegt beim Kreis Euskirchen vor. Es ist davon auszugehen, dass die neuen Anlagen bis zum Jahresende 2014 errichtet und in Betrieb gehen werden. Entsprechend dem Ziel der Landesregierung NRW, bis zum Jahr 2020 den Anteil der Windenergie an der gesamten Stromerzeugung in NRW auf 15% zu steigern, strebt die Gemeinde Hellenthal die Ausweisung von geeigneten Potenzialflächen für die Windenergie im Ge- Stand:

5 meindegebiet an. Diese sollen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dargestellt werden, um vom sog. Planvorbehalt nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der eine räumliche Steuerung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet regelt, Gebrauch machen zu können. Unabhängig von den Möglichkeiten des Rewpowerings der bereits bestehenden Windenergieanlagen in den drei bestehenden Sondergebieten für die Aufstellung von Windkraftanlagen bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr (s. Kap. 6.4) soll der Anteil der im Gemeindegebiet Hellenthal erzeugten regenerativen Windenergie gesteigert werden. Die heute im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die Aufstellung von Windkraftanlagen bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr sollen zukünftig als Sondergebietsflächen ohne Konzentrationswirkung dargestellt werden. Die hier in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen genießen Bestandsschutz im Rahmen des bestehenden Baurechts Die geänderten technischen, wirtschaftlichen und rechtliche Rahmenbedingungen für die Windenergie machten seit Erstellung der ersten Windenergie-Potenzialanalyse in den Jahren eine Neubewertung des gesamten Gemeindegebiets hinsichtlich der Eignung für die Windenergienutzung erforderlich. Daher wurde das gesamte Gemeindegebiet von Hellenthal erneut auf Potenzialflächen für die Windenergienutzung nach sog. harten und weichen Ausschlusskriterien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung untersucht. Die vorliegende Windenergie-Potenzialanalyse von Juni 2013 wurde entsprechend fortgeschrieben und im August 2014 erneut vorgelegt. Hierbei wurden auch die Möglichkeiten des Repowerings der bereits bestehenden Anlagen in den drei o.a. Teilbereichen unter Berücksichtigung der Kriterien und Anforderungen des Windenergieerlasses NRW von 2011 abgeprüft. Es ist vorrangiges Ziel der Gemeinde Hellenthal, auf der Grundlage der aktualisierten Windenergie-Potenzialanalyse Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen, um vom Planvorbehalt gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Gebrauch machen zu können. Im Sinne der angestrebten Rechtssicherheit wurde ein schlüssiges städtebauliches Plankonzept nach einheitlichen Beurteilungskriterien und einer einheitlichen Planungssystematik erstellt. Das Plankonzept für die Nutzung der Windenergie in der Gemeinde Hellenthal (Windenergie-Potenzialanalyse Gemeinde Hellenthal/Eifel; BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHI- TEKTEN, ) beruht auf den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, den Handlungsempfehlungen und Leitfäden für die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen und auf der aktuellen Rechtsprechung, die insbesondere Gerichtsurteile zum Verhältnis zwischen Windenergienutzung und Artenschutz berücksichtigt. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Nach 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind Windenergieanlagen im Außenbereich der Kommunen privilegiert. Somit besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, sofern die Erschließung gesichert ist und insbesondere die in 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen. Stand:

6 Zur Vermeidung eines ungesteuerten Ausbaus der Windenergienutzung und negativer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde in das Baugesetzbuch ein sog. Planvorbehalt gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingefügt. Danach stehen öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben wie z.b. Windenergieanlagen in der Regel auch dann entgegen, wenn für diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde oder als Ziele der Raumordnung im Regionalplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (i.d.r. erfolgt die Darstellung als Konzentrationszone für die Windkraftnutzung). Dadurch soll erreicht werden, dass durch positive Standortausweisungen für privilegierte Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Gemeindegebiet das übrige Gemeinde von Windenergieanlagen freigehalten wird. Voraussetzung für die Ausweisung an anderer Stelle ist, dass die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen und ein sog. schlüssiges Plankonzept für den gesamten Außenbereich erarbeitet hat. In diesem Plankonzept werden eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien systematisch, nachvollziehbar und flächendeckend abgearbeitet, damit eine größtmögliche Rechtssicherheit für die flächenmäßige Steuerung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet erreicht wird. Die jetzt vorliegende Windenergie-Potenzialanalyse bildet die Grundlage für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet Hellenthal. Mit dem Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom als Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VIII - Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen (Az. III B ) wurden den Kommunen u.a. Planungsempfehlungen an die Hand gegeben, nach welchen Kriterien und Vorgaben die Untersuchung des Außenbereichs erfolgen kann. Der Windenergie-Erlass führt aus, welche rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung des sog. schlüssigen Plankonzepts für die Steuerung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu berücksichtigen sind. Unter welchen Voraussetzungen die Windenergienutzung auf Waldstandorten möglich sein kann, wird im Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV 2012) dargestellt. Für die Wirksamkeit der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen (Az. 4 CN 1/11 vom ), zuletzt mit Urteil vom (Az. 4 CN 2/12) die Anforderungen an die Ausarbeitung des der Konzentrationszonenausweisung zugrunde liegenden Plankonzepts präzisiert. Danach muss die Gemeinde bei der Windkonzentrationsplanung zwischen harten (strikt zu beachtenden) und weichen (der Abwägung zugänglichen) Kriterien unterscheiden und dies in der Begründung im Einzelnen nachvollziehbar dokumentieren. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom (Az. 2 D 46/12) die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert und dabei deutlich erhöht. Dies gilt insbesondere für die Annahme harter Tabuzonen, bei deren Festlegung nach der Urteilsbegründung grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind somit sehr enge Grenzen gesetzt. Es muss durch Planung sichergestellt sein, dass der Windenergienutzung im Gemeindegebiet sub- Stand:

7 stanziell Raum geschaffen werden kann. Da Windenergieanlagen grundsätzlich im Außenbereich zulässig sind, muss bei der geplanten räumlichen Steuerung und damit auch räumlichen Einschränkung auf Teile des Gemeindegebiets sichergestellt werden, dass die Windenergienutzung an dieser Stelle auch tatsächlich möglich ist. Der Flächennutzungsplan darf daher nicht als Instrument benutzt werden, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Flächennutzungsplanung muss gewährleisten, dass sich das Windkraftvorhaben innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen, wie z.b. Wohnen, Artenschutz und Landschaftsschutz durchsetzt. Bei der geplanten Ausweisung einer Konzentrationszone ist darzulegen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind. Die im Gemeindegebiet bereits bestehenden genehmigten Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des schlüssigen Plankonzeptes sind diese Anlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Anlagen, die unmittelbar angrenzend auf benachbarten Gemeindegebieten in Betrieb sind. 3. Ziele der Raumordnung und Landesplanung 3.1 Landesentwicklungsplan (LEP) Entsprechend der zentralörtlichen Gliederung in Teil A des LEP von 1995 stellt die Gemeinde Hellenthal ein Grundzentrum dar. Der LEP Teil B weist den Teiländerungsbereich Wiesenhardt als Waldgebiet aus. Der Teiländerungsbereich Hollerath ist als Waldgebiet und Freiraumbereich dargestellt. Beide Teiländerungsbereiche liegen im Einzugsgebiet der Oleftalsperre, die der Trinkwasserentnahme, dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung und der Krafterzeugung dient. Der LEP Teil B weist östlich des Teiländerungsbereichs Hollerath einen Standort für die geplante Prether-/Platißbach-Talsperre aus. Sie soll als Vorsorgebereich zukünftig der Trinkwasserentnahme dienen. Nach Ziel D. II. 2 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen (heute: Regionalplänen) als Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windkraftanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz sind. Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung zu treffen. Stand:

8 Nach Ziel B.III.3.2 Nr des LEP dürfen Waldbereiche nur für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden, wenn diese Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird (sog. Vorrang Offenland vor Wald ). Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziell Raum zu schaffen, relativiert sich dieses landesplanerische Ziel insofern, dass die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht mehr generell ausgeschlossen werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im übrigen Freiraum nicht in angemessenen Umfang geeignete Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW (Stand: Juni 2013) sieht neue Vorranggebiete für die Windenergienutzung im Planungsgebiet Köln vor (Ziel ). Die Bezirksregierung Köln soll hierzu entsprechende Vorranggebiete im Mindestumfang von ha im Regionalplan zeichnerisch darstellen. Nach Ziel des LEP-Entwurfs ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 3.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (2008) konkretisiert und ergänzt die Vorgaben des LEP räumlich und inhaltlich. Der Teiländerungsbereich nordwestlich der Oleftalsperre (Potenzialfläche Wiesenhardt ) ist als Waldbereich, der südlich der Oleftalsperre liegende Teiländerungsbereich (Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg ) als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich sowie als Waldbereich dargestellt. Beide Teiländerungsbereiche werden überlagert durch die Darstellung als Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie als Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz. Die Oberläufe der dem Olefbach zufließenden kleinen Kerbtalsiefen südlich des Teiländerungsbereichs Wiesenhardt sind als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 57) dargestellt. Eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet ist im Landschaftsplan Hellenthal bisher nicht erfolgt. Am östlichen Rand innerhalb des Teiländerungsbereichs Hollerath sind die kleinen Zuläufe des Platißbaches als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 56) dargestellt. Der als Naturschutzgebiet ausgewiesene Bereich des Platißbaches liegt außerhalb des Teiländerungsbereichs Hollerath- Daubenscheider Weg. In der Erläuterungskarte zum Regionalplan wird der geplante Teiländerungsbereich Wiesenhardt zusätzlich als wertvolle Kulturlandschaft dargestellt. Beide Teiländerungsbereiche sind Bestandteil des Deutsch-Belgischen Naturparks Nordeifel. In Kap des Regionalplans ist geregelt, in welchen Bereichen Planungen für Windkraftanlagen ausgeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten nur unter Einschränkungen die Windkraftnutzung ermöglicht werden soll. In erster Linie kommen die Freiraum- und Agrarbereiche für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen Stand:

9 ( Windparks ) in Betracht (Ziel 1). In folgenden (bedingt konfliktarmen) Bereichen können Windparks geplant werden, wenn im Einzelfall sicher gestellt werden kann, dass die mit der Darstellung im Regionalplan verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden (Ziel 2): - Waldbereiche unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B.III.3.2), soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, - Regionale Grünzüge, - historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG), - Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen, - Deponien für Kraftwerksasche, - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Windparkplanungen sollen in den folgenden Bereichen ausgeschossen werden (Ziel 3): - Bereiche für den Schutz der Natur (BSN), - Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht, - Flugplatzbereiche, - Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, - Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist, - Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, - Freiraumbereiche mit Zweckbindung M (militärisch genutzte Freiraumteile im GEP als Freiraum mit Zweckbindung). Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten folgende landesplanerische Anforderungen (Ziel 4): - Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden. - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Wohnsiedlungen ausreichende Abstände entsprechend der Emissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. - Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. Stand:

10 4. Bestehende Planungen und Vorgaben Neben dem Landesentwicklungsplan und dem Regionalplan enthalten der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal und der rechtswirksame Landschaftsplan Nr. 20 Hellenthal des Kreises Euskirchen (2005) Darstellungen und Festsetzungen für die beiden Teiländerungsbereiche. Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt im geplanten Teiländerungsbereich Wiesenhardt eine Fläche ohne Kennzeichnung oder Darstellung nach der Planzeichenverordnung dar. Diese sind als Flächen für die Land- oder Forstwirtschaft einzustufen. Bei den Flächen im Teiländerungsbereich Wiesenhardt handelt es sich im Bestand ausschließlich um Waldflächen bzw. Flächen für die Forstwirtschaft. Der Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg weist ebenfalls keine Kennzeichnung oder Darstellung nach der Planzeichenverordnung auf. Er ist im Bestand ebenfalls als Flächen für die Land- oder Forstwirtschaft einzustufen. Der Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg weist sowohl Flächen für die Forstwirtschaft als auch Flächen für die Landwirtschaft auf. Der Anteil der tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Fläche an der Gesamtfläche des Teiländerungsbereichs Hollerath-Daubenscheider Weg beträgt ca. 6,5%. Landschaftsplan Der Landschaftsplan Nr. 20 Hellenthal ist seit 2005 rechtskräftig. Der Landschaftsplan enthält für den Teiländerungsbereich Wiesenhardt folgende Darstellungen und Festsetzungen: - Entwicklungsziel Nr : Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern - Festsetzung Nr : Landschaftsschutzgebiet Hellenthaler Wald. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst. Südlich angrenzend liegt das Naturschutzgebiet Nr Oleftal. Für den Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg enthält der Landschaftsplan Nr. 20 folgende Darstellungen und Festsetzungen: - Entwicklungsziel Nr : Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern - Festsetzung Nr : Landschaftsschutzgebiet Hellenthaler Wald. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst. Stand:

11 - Festsetzung Nr : Landschaftsschutzgebiet Hollerather Hochfläche. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet die landwirtschaftlichen, überwiegend als intensive Mähwiesen/-weiden genutzten Offenlandbereiche. - Festsetzung Nr : Naturdenkmal Kastanie am ehemaligen Forsthaus Daubenscheid. - Festsetzung Nr : Geschützter Landschaftsbestandteil Höckerlinie zwischen Hellenthaler Wald und Kehr. Die ehemalige Panzersperre, die aus Betonhöckern in mehreren Reihen besteht, liegt im Plangebiet heute zum großen Teil verdeckt unter dichten Gehölzbeständen oder im Wald. Westlich und östlich angrenzend liegen die beiden Naturschutzgebiete Nr Oleftal und Nr Platißbachtal. Biotopkataster NRW Im Teiländerungsbereich Wiesenhardt sind der Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich der Olef (diese liegen außerhalb des Plangebiets) als schutzwürdiger Biotop BK erfasst. Im Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg sind folgende Flächen im Biotopkataster NRW als schutzwürdige Biotope erfasst: - BK Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich der Olef - BK Merlenbach und Rathssiefen - BK Platißbach und Nebenbäche südwestlich Hellenthal Der schutzwürdige Biotop BK NSG Platißbachtal grenzt östlich an den Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg an. Gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG bzw. 62 LG NRW Am südlichen Rand der Potenzialfläche Wiesenhardt ist der Olefbach mit artenreichen Nasswiesen als gesetzlich geschützter Biotop GB erfasst. Am östlichen Rand der Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg sind die Feuchtwiesen am oberen Eschsiefen als gesetzlich geschützter Biotoptyp GB erfasst. Natura 2000-Gebiete Am südlichen Rand des Teiländerungsbereichs Wiesenhardt bis zur Mündung in die Oleftalsperre und am westlichen Rand des Teiländerungsbereichs Hollerath-Daubenscheider Weg ist der naturnahe Bachunterlauf der Olef mit zahlreichen gewässerabhängigen Biotopstrukturen (Erlengaleriewälder, Hochstaudenfluren), der Talaue, den Mähwiesen, den feuchten Hochstaudenfluren und den Bärwurz- und Narzissenwiesen als Natura Gebiet DE Oleftal dargestellt. Neben den o.a. prioritären Lebensraumtypen ist das FFH-Gebiet prioritärer Lebensraum für die Tierarten Groppe, Bachneunauge und Eisvogel. Auf belgischer Seite sind südwestlich und westlich des Teiländerungsbereichs Wiesenhardt die beiden FFH-/und EU-Vogelschutzgebiete Oleftal (Vallee de l Olefbach; BE-33039C0) und das Schwalmtal (Vallee de la Schwalm; BE-33038A0) ausgewiesen. Während für das Oleftal die Vogelarten Raufußkauz, Schwarzspecht und Grauspecht als Arten des Anhangs II der Stand:

12 FFH-Richtlinie bzw. als signifikant vorkommende Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 (2) der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind, werden für das Schwalmtal darüber hinaus der Schwarzstorch und das Schwarzkehlchen aufgeführt. Waldfunktionskarte NRW Die Waldflächen in beiden Teiländerungsbereichen sind in der Waldfunktionskarte NRW als Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 und teilweise als Versuchsflächen dargestellt. Energieatlas NRW Im Energieatlas NRW werden die Waldflächen im Teiländerungsbereich Wiesenhardt als Nadelwälder und in sehr geringem Umfang als Laubwälder dargestellt. Für den Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg werden die Waldbereiche als Nadel-, Laubund Mischwald dargestellt. Westlich des Daubenscheider Weges wird eine Kyrill- Schadensfläche dargestellt. 5. Angaben zum Plangebiet 5.1 Geographische Lage, naturräumliche Gegebenheiten Das Gemeindegebiet Hellenthal weist eine Größe von ca. 138 km² ( ha) auf. Die Einwohnerzahl beträgt EW ( ) in insgesamt 62 Ortschaften und Weilern. Im Norden grenzen die Stadt Monschau, die Stadt Schleiden, im Nordosten die Gemeinde Kall, im Südosten die Gemeinde Dahlem, im Süden die rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde Obere Kyll und im Westen die belgische Gemeinde Büllingen an. Das Gemeindegebiet ist gekennzeichnet durch den stetigen Wechsel von Wald- und Offenlandbereichen mit einem feingliedrig verzweigten umfangreichen Fließgewässernetz, das insgesamt ca. 200 Haupt- und Nebengewässer umfasst und einer überwiegend geschlossenen Siedlungsstruktur, bestehend aus Haufen- und Straßendörfern und zahlreichen kleinen Siedlungssplittern und Weilern, wie z.b. Höfe und Einzelhäuser im Außenbereich. Die höchste Geländeerhebung befindet sich im Bereich Weißer Stein bei Udenbreth mit 689,50 m ü. NN. Der Waldflächenanteil liegt mit ca ha bei ca. 53%. Ca. 15% der Gemeindefläche (ca ha) werden von naturschutzrechtlich geschützten Flächen (13 Naturschutz- bzw. FFH- Gebiete, 7 geschützte Landschaftsbestandteile) eingenommen. Unter Landschaftsschutz stehen ca ha in insgesamt 10 Landschaftsschutzgebieten (LSG). Das Gebiet des Landschaftsplanes Hellenthal gehört naturräumlich zu drei Haupteinheiten, größtenteils zur Rureifel, zur Kalkeifel und im Süden zur Westlichen Hocheifel. Gesamträumlich gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus devonischen Schichten mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf gebildet ist. In weiten Teilen des Gemeindegebietes herrschen gem. Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 - Windenergie (2012) in 135 m über Grund mittlere Windgeschwindigkeiten von 6,75 m bis 7,00 m/s vor. Höhere Windgeschwindigkeiten von bis zu 7,25 m/s sind im südwestlichen Bereich des Gemeindegebietes zwischen Losheim und Kehr, auf der Uden- Stand:

13 brether Hochfläche, der Ramscheider und Hollerather Hochfläche, der Giescheider und Rescheider Hochfläche sowie vereinzelt östlich des Reifferscheider Bachtales bis zur östlichen Gemeindegrenze zu verzeichnen. Die höchste Windgeschwindigkeit im Gemeindegebiet liegt nach den Daten aus der Potenzialstudie Windenergie im Bereich südöstlich des Wildfreigeheges im Bereich des Kirchen- und Wolfsberges mit bis zu 7,5 m/s. Geringere Windgeschwindigkeiten von 5,50 m/s bis zu 6,75 m/s treten an den Talrändern und in den Tälern auf. In Abb. 1 ist das Gemeindegebiet von Hellenthal mit den bestehenden drei Sondergebieten für die Aufstellung von Windkraftanlagen bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr und den beiden geplanten Teiländerungsbereichen Wiesenhardt und Hollerath-Daubenscheider Weg dargestellt. Wiesenhardt Hollerath- Daubenscheider Weg Abb. 1: Geplante Teiländerungsbereiche und bestehende Sondergebiete für die Aufstellung von Windkraftanlagen Stand:

14 Der Teiländerungsbereich Wiesenhardt liegt im äußersten nordwestlichen Teilbereich des Gemeindegebietes zwischen der Bundesstraße 258 im Norden und der südlichen Gemeindegrenze zur belgischen Gemeinde Büllingen und ist vollständig bewaldet. Der Teiländerungsbreich Hollerath-Daubenscheider Weg liegt zwischen der Oleftalsperre im Norden und dem Verlauf der B 265, des sog. Hollerather Knies im Süden und umfasst überwiegend Waldflächen sowie in geringem Umfang Offenlandflächen östlich des Daubenscheider Weges. 5.2 Siedlungs- und Infrastruktur Der Teiländerungsbereich Wiesenhardt wird ausschließlich durch forstwirtschaftliche Nutzung geprägt. Siedlungsstrukturen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche sind Schöneseiffen und Harperscheid (Stadt Schleiden) in ca. 3,0 bzw. 3,5 km Entfernung nordöstlich des Plangebietes. Die Waldbereiche werden durch Forstwirtschaftswege von der B 258 aus erschlossen. Der Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg wird durch die forstwirtschaftliche Nutzung geprägt. Nur in geringem Umfang sind im südöstlichen Teil des Änderungsbereiches Grünlandflächen vorhanden. Mit Ausnahme einer Waldkapelle am östlichen Rand des Teiländerungsbereichs sind keine Siedlungsstrukturen im Plangebiet vorhanden. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche sind Hollerath in ca. 2,0 km Entfernung und Ramscheid in ca. 1,7 km Entfernung im Südosten. Die Einzelbebauung unmittelbar nördlich der B 265 liegt ca. 1,5 km von der südöstlichen Grenze des Teiländerungsbereichs entfernt. Der Aussiedlerhof Heimbüchel westlich der B 265 weist eine Entfernung von ca. 600 m von der südlichen Plangebietsgrenze auf. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Bereiche im Plangebiet werden durch zahlreiche Wirtschaftswege erschlossen. Die erschließungsmäßige Anbindung erfolgt über die B 265. Stand:

15 6. Darstellungen und Ziele der Planung 6.1 Ziele der Planung Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung Auf Empfehlung des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Hellenthal hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am beschlossen, auf Grundlage der ersten Ergebnisse der im Auftrag der Gemeinde erstellten Windenergie-Potenzialanalyse (HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN; EHEMALS: HELLMANN + KUNZE REICHSHOF, JUNI 2013), die im April 2012 im o.a. Ausschuss vorgestellt wurden, über die bereits bestehenden im Flächennutzungsplan ausgewiesenen drei Sondergebiete für die Aufstellung von Windkraftanlagen bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr hinaus ggf. weitere geeignete Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan darzustellen. Der Rat der Gemeinde Hellenthal beschloss in seiner Sitzung am weiterhin, nachdem die Ergebnisse der Abstandsflächenuntersuchungen für die Siedlungsbereiche vorlagen und das Gutachterbüro eine Planungsempfehlung ausgesprochen hatte, die Windenergie-Potenzialanalyse auf der Grundlage eines Siedlungsabstandes von mind m zu geschlossenen Siedlungsbereichen und von mind. 600 m zu Einzelbebauung im Außenbereich gem. 35 BauGB fortzuschreiben Windenergie-Potenzialanalyse als Grundlage der Planung Die Gemeinde Hellenthal hat das Planungsbüro HKR Landschaftsarchitekten am beauftragt, eine Windenergie-Potenzialanalyse auf Grundlage des neuen Windenergieerlasses NRW 2011 (WEA-Erl. NRW 2011) durchzuführen. Im Rahmen dieser Analyse wurde das gesamte Gemeindegebiet unter Berücksichtigung von vorgegebenen und gemeindlichen Ausschluss- und Restriktionskriterien auf seine Eignung für die Windkraftnutzung untersucht. Das endgültige Ergebnis der Untersuchungen wurde im Frühjahr 2013 im Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Hellenthal vorgestellt. Vom Gutachterbüro wurde die Ausweisung von zwei Konzentrationszonen in den Bereichen nördlich der Oleftalsperre (Fläche Wiesenhardt) und südlich der Oleftalsperre (Fläche Hollerath-Daubenscheider Weg) empfohlen. Aufgrund deutlich verschärfter Anforderungen an die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Rahmen aktueller Rechtsprechung, der Empfehlung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes und der vorliegenden Ergebnisse der Windenergie-Potenzialstudie des Landes NRW wurde die Potenzialanalyse überarbeitet und die Methodik sowie die Kriterienauswahl der aktuellen Rechtsprechung und den vorliegenden Empfehlungen (z.b. Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, MKULNV NRW 2013) angepasst. Die überarbeitete und fortgeschriebene Potenzialanalyse (HKR LANDSCHAFTSARCHI- TEKTEN, ) ist dieser Begründung als Anlage beigefügt. Stand:

16 Im Folgenden werden die der Potenzialanalyse zugrunde liegenden planungsrelevanten Ausschlusskriterien für das gesamte Gemeindegebiet Hellenthal zusammenfassend dargestellt: Siedlungsbereiche und Abstände zu Siedlungsflächen In folgenden Bereichen wird die Nutzung der Windenergie aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen im Außenbereich gem. 35 BauGB in der Gemeinde Hellenthal ausgeschlossen: - Siedlungsbereiche, die in Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplänen sowie Satzungen nach 34 BauGB als Wohn-, Misch-, Kern- oder Dorfgebiete ausgewiesen bzw. festgesetzt sind einschl. bereits im Flächennutzungsplan dargestellter potenzieller neuer Siedlungsflächen, - Sonstige Siedlungsflächen wie z.b. Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, die dem Wohnen bzw. ein dem Wohnen vergleichbares Schutzbedürfnis aufweisen, - Sonstige überwiegend dem Wohnen dienende Einzelbebauung (Wohngebäude, Höfe) und Siedlungssplitter im Außenbereich gemäß 35 BauGB Um bei der Abstandsflächenuntersuchung zu den Siedlungsbereichen dem Ziel gerecht zu werden, der Windenergie im Gemeindegebiet substanziell Raum zu geben (vgl. hierzu: Urteil des BVG, 4. Senat vom , AZ 4 CN/2/07) und einer Verhinderungsplanung keinen Vorschub zu leisten, wurde in Abstimmung mit der Gemeinde Hellenthal und der Bezirksregierung Köln bei der Untersuchung des Gemeindegebietes ein gestufte Vorgehensweise bei den Siedlungsabständen festgelegt. Die Untersuchung des Gemeindegebietes Hellenthal wurde mit folgenden Mindestabständen zu den Siedlungsbereichen durchgeführt: m/450 m (Innenbereichssiedlungen / Außenbereich und Einzelbebauung), m/400 m (Innenbereichssiedlung / Außenbereich und Einzelbebauung), m/600 m (Innenbereichssiedlung / Außenbereich und Einzelbebauung), m/1.000 m (Innenbereichssiedlung / Außenbereich und Einzelbebauung). Bei Siedlungsabständen von 1000 m/600 m wurden im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse insgesamt 9 Potenzialflächen im Gemeindegebiet mit einer Gesamtfläche von 992,7 ha ermittelt, davon nur 54,9 ha im Offenland. Die Eignungsanalyse/-bewertung führte zu einer Reduzierung auf nur noch zwei Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 686 ha, davon ca. 31 ha im Offenland. Somit sind bei einem Siedlungsabstand von m/600 m ca. 5% der gesamten Gemeindefläche für die Windenergienutzung grundsätzlich als geeignet einzustufen. Dies wird als ausreichend angesehen, der Windenergie in Hellenthal substanziell Raum zu geben. Hierdurch wurde auch der bereits im Oktober 2012 durch den Rat der Gemeinde Hellenthal gefasste Beschluss untermauert, die gewählten Mindestabstände zu Wohnnutzungen von m/600 m zum Schutz der Wohnbevölkerung vor den Auswirkungen der Windenergienutzung nicht zu unterschreiten und die Potenzialanalyse mit diesen ausgewählten Siedlungsabständen durchzuführen. Stand:

17 Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte In folgenden Bereichen wird die Nutzung der Windenergie aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen: - Nationalpark, Nationales Naturmonument, - Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gemäß Regionalplan, es sei denn, sie liegen außerhalb von Naturschutzgebieten, - Naturschutzgebiet, flächenhaftes Naturdenkmal, - Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet einschl. Vogelschutzgebiet), - gesetzlich geschützter Biotop gem. 30 BNatSchG bzw. 62 LG NRW, - geschützter Landschaftsbestandteil gemäß 47 LG NRW. Die gemäß Windenergieerlass NRW v als Tabubereiche empfohlenen Bereiche für den Schutz der Natur (BSN-Flächen) gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen (s. Kap Windenergie-Erlass) wurden als hartes Ausschlusskriterium nur in dem Fall berücksichtigt, wenn im Landschaftsplan eine Festsetzung als Naturschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt ist. BSN-Flächen ohne überlagernde Festsetzung als Naturschutzgebiet o.ä. werden in der Potenzialanalyse als weiches Ausschlusskriterium behandelt. Für die mit hoher Wahrscheinlichkeit im Gemeindegebiet vorkommenden planungsrelevanten windkraftkritischen Arten (v.a. Schwarzstorch, Rotmilan, Eulen) wurden spezifische Mindestabstände nach den Empfehlungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten (2007) im Rahmen der Eingungsanalyse/-bewertung berücksichtigt. Dies betrifft v.a. den Schwarzstorch, für den ein Horststandort unmittelbar östlich der Hellenthaler Gemeindegrenze auf Dahlemer Gemeindegebiet östlich des Lewertsbachtales festgestellt wurde. Es erfolgte allerdings keine Einstufung als weiches Ausschlusskriterium im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse. Sonstige Ausschlussflächen In Abstimmung mit der Gemeinde Hellenthal und dem Betreiber der Greifvogelstation im Wildfreigehege Hellenthal wurde am der Landschaftsraum beiderseits der Oleftalsperre östlich der Stauwurzel als Ausschlussfläche für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen festgelegt (s. Abb. 2). Bei den sehr oft stattfindenden Flugschauen suchen die Greifvögel und Eulen v.a. die Ränder der Oleftalsperre sowie die nordwestlich des Wildgeheges gelegenen Flächen während ihrer artspezifischen Segelflüge mehrfach täglich auf. Aufgrund der hohen Frequentierung durch die Vögel der Greifvogelstation sollen die genannten Landschaftsbereiche von der Windenergienutzung freigehalten werden. Stand:

18 Abb. 2: Windkraft-Ausschlussfläche zum Schutz der Greifvögel und Eulen der Greifvogelstation im Wildfreigehege Hellenthal Als Ergebnis der Ausschlussflächenanalyse unter Berücksichtigung der Mindestflächengröße von 15 ha für die Errichtung eines Windparks mit mindestens drei Windenergieanlagen verbleiben im gesamten Gemeindegebiet insgesamt 9 Potenzialflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 992,7 ha. Sie sind in Tabelle 1 aufgeführt. Bezeichnung Größe (in ha) Flächenanteil (in ha) Offenland Wald Wiesenhardt 209,0 3,4 205, Hollerath-Daubenscheider Weg 477,0 31,0 446, Oberreifferscheid Südwest 46,6 9,3 37, Südlich Paulushof 17,1 0,8 16, Nördlich Bärbelkreuz 39,5 1,3 38, Nördlich Lichte Hardt 20,3 20,2 0, Udenbrether Wald - Südlich van Kann s Hof 48,0 0,8 47, Zitterwald - Am Kyll-Berg 89,4 6,1 83, Udenbrether Wald- Südlich Weißer Stein 45,8 0,0 45,8 Fläche gesamt: 992,7 ha 54,9 ha 937,8 ha Tabelle 1: Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand m/600 m Die verbleibenden Potenzialflächen wurden im nächsten Schritt einer bewertenden Eignungsanalyse unterzogen. Danach sind folgende Potenzialflächen für die Ausweisung als Konzentrationszone für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal nach den vorliegenden Erkenntnissen und zugrundeliegenden Beurteilungskriterien als geeignet einzustufen: Stand:

19 Bezeichnung Größe Nutzung Wiesenhardt 209,0 ha Wald Hollerath-Daubenscheider Weg 477,0 ha Wald und Offenland Tabelle 2: Geeignete Potenzialflächen mit Siedlungsabstand m/600 m Potenzialfläche Wiesenhardt Die ca. 209 ha große Potenzialfläche ist für die Windenergienutzung grundsätzlich geeignet. Sie liegt vollständig im Wald. Aus den vorliegenden avifaunistischen und fledermauskundlichen Untersuchungen und der artenschutzrechtlichen Prüfung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG geht hervor, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die FFH-Vorprüfung hat ergeben, dass die Installierung des Windparks Wiesenhardt mit insgesamt 10 WEA voraussichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke, der Erhaltungsziele sowie der maßgeblichen Bestandteile der angrenzenden und in der näheren Umgebung liegenden FFH-Gebiete bzw. des EU-Vogelschutzgebietes führen wird. Auch erhebliche Summationswirkungen mit anderen Projekten werden nicht erwartet. Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg Die ca. 477 ha große Potenzialfläche ist für die Windenergienutzung grundsätzlich geeignet. Es sind ca. 446 ha Waldfläche und ca. 31 ha Offenland (Grünland) ermittelt worden. Aus den bisher vorliegenden avifaunistischen und fledermauskundlichen Untersuchungen und den ersten Ergebnissen der Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch geht hervor, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die FFH-Vorprüfung hat ergeben, dass die Installierung des Windparks Hollerath- Daubenscheider Weg mit insgesamt 17 geplanten WEA voraussichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke, der Erhaltungsziele sowie der maßgeblichen Bestandteile der angrenzenden und in der näheren Umgebung liegenden FFH-Gebiete bzw. des EU- Vogelschutzgebietes führen wird. Auch erhebliche Summationswirkungen mit anderen Projekten werden nach heutigem Erkenntnisstand nicht erwartet. Das im Bereich Wiesenhardt und Hollerath-Daubenscheider Weg vom LANUV NRW ausgewiesene Populationszentrum und Vorkommensgebiet des Schwarzstorchs bezieht sich auf einen seit mehreren Jahren nicht mehr besetzten Horststandort westlich der Gemeindegrenze von Hellenthal auf belgischem Gebiet. Dieser Horststandort ist nachweislich der aktuellen Untersuchungen des Büros Ecoda Umweltgutachten (ECODA UMWELTGUTACHTEN, ), die im Zeitraum von 2012 bis heute durchgeführt wurden, nicht mehr besetzt. Ob es sich somit noch um eine Fortpflanzungsstätte im rechtlichen Sinne handelt, kann daher in Frage gestellt werden. Auch aus diesem Grund wurden die Potenzialflächen Wiesenhardt und Hollerath-Daubenscheider Weg weiter auf ihre Eignung für die Windkraftnutzung untersucht. Stand:

20 In der ermittelten Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg befinden sich auch ca. 31 ha Offenland. Waldflächen sollen für die Windenergienutzung nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn eine Nutzung im Offenland nicht möglich ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. In der Vorabstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde vereinbart, dass das Offenland aufgrund seiner geringen Größe, die die Errichtung von max. 4 WEA ermöglicht, als nicht bedeutsam eingestuft werden kann. Da die faunistischen Kartierungen der Vögel noch nicht abgeschlossen sind und die abschließende Artenschutzprüfung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für den Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg somit noch nicht erfolgen kann, sollen die Ergebnisse im Rahmen der Eignungsanalyse/-bewertung berücksichtigt werden. Die vorliegende Potenzialanalyse soll daher entsprechend fortgeschrieben werden. Die übrigen ermittelten Potenzialflächen weisen Planungshindernisse bzw. Restriktionen auf, die zurzeit nicht überwunden werden können. Sie sind daher nur bedingt geeignet bzw. ungeeignet. Aufgrund der ermittelten Größen der beiden als geeignet eingestuften Potenzialflächen und wird empfohlen, die übrigen als ungeeignet und bedingt geeignet eingestuften Potenzialflächen nicht im Flächennutzungsplan darzustellen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung und Sondergebiete für die Aufstellung von Windkraftanlagen Die Gemeinde Hellenthal hat bereits in den Jahren 1995/1996 Grob- und Detailuntersuchungen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die Windenergienutzung durchgeführt, die in den Jahren 1996 bis 1998 in der Ausweisung von Sondergebieten für die Aufstellung von Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan in den Bereichen Losheim (Teil 1), Kehr (Teil 2) und Oberreifferscheid (Teil 3) mündeten. Hierdurch wurde in der Gemeinde Hellenthal bisher die Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das übrige Gemeindegebiet erzielt. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde Hellenthal - Flächen für Windkraftanlagen - für die o.a. 3 Teilbereiche aufgestellt und im Jahr 2000 rechtskräftig. Im Jahr 1999 wurde für alle Windkraftanlagen in der Gemeinde eine Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift nach 86 BauO NW beschlossen, in der allgemeine Gestaltungsvorschriften für Masten, Rotoren und Gondeln erlassen wurden. Die drei Sondergebiete für die Aufstellung von Windkraftanlagen sind in den folgenden Abbildungen 3 und 4 dargestellt. Sie entfalten nach Inkrafttreten der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal - Teilflächennutzungsplan Windkraft keine Konzentrationswirkung mehr für das gesamte Gemeindegebiet. Die Konzentrationsfunktion mit der Wirkung des Planvorbehalts nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll zukünftig nur noch durch die zwei Konzentrationszonen Wiesenhardt und Hollerath-Daubenscheider Weg ausgeübt werden. Stand:

21 Losheim (Teil 1) Kehr (Teil 2) Abbildung 3: Sondergebiete für die Aufstellung von Windkraftanlagen Teil 1 Losheim und Teil 2 Kehr Stand:

22 Oberreifferscheid (Teil 3) Abbildung 4: Sondergebiet für die Aufstellung von Windkraftanlagen Teil 3 Oberreifferscheid Verändert die Gemeinde die Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen bedarf es gemäß Punkt des Windenergieerlasses NRW v einer erneuten Abwägung, d.h. eines neuen Plankonzeptes, welches wiederum das gesamte Gemeindegebiet betrachtet. Dieses ist alleine schon deshalb erforderlich, weil in den Untersuchungen der Gemeinde aus den Jahren 1995/1996 nicht detailliert auf die Fachbelange Artenschutz und Waldflächen eingegangen wurde und dies nach den damaligen Regelungen im Windenergieerlass NRW vom auch nicht gefordert war. Um für die Ausweisung einer oder mehrerer Windkraftkonzentrationszonen eine ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen und auch weiterhin die Konzentrationswirkung und den Planvorbehalt ausüben zu können, wurde daher die neue Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erforderlich. Hierdurch wird aus städtebaulicher Sicht die planerische Grundlage für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan mit der Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet geschaffen. Der Planvorbehalt Stand:

23 nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann ausgeübt und die Errichtung von Windkraftanlagen im übrigen Gemeindegebiet verhindert werden. Für die in den drei Sondergebieten vorhandenen Windkraftanlagen gilt Bestandsschutz und die Möglichkeit des Austausches der Altanlagen gegen neue Anlagen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 51 und der rechtswirksamen Gestaltungssatzung der Gemeinde Hellenthal (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen - Windkraft) Mögliche Nutzungskonflikte In der Windenergie-Potenzialanalyse für das gesamte Gebiet der Gemeinde Hellenthal (HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, AUGUST 2014) wurde das gesamte Gemeindegebiet unter Berücksichtigung planungsrelevanter Kriterien auf mögliche Konflikte mit der Windkraftnutzung untersucht. Im Ergebnis kommt die Potenzialanalyse zur Aussage, dass es zwei Bereiche im gesamten Gemeindegebiet gibt, die für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen grundsätzlich geeignet sind. Es handelt sich um die Potenzialflächen Wiesenhardt und Hollerath-Daubenscheider Weg. Der Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb der beiden Teiländerungsbereiche bzw. Potenzialflächen Wiesenhardt und Hollerath. Der Teiländerungsbereich Wiesenhardt weist nach heutigem Erkenntnisstand ein geringes bis höchstens mittleres Konfliktpotenzial mit den Belangen des Natur- und Artenschutzes, des Landschaftsschutzes und des Anwohnerschutzes für die umliegenden Ortschaften auf. Entsprechend dem vorliegenden Artenschutz-Fachbeitrag für die Potenzialfläche Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 2014), ist bei der Entwicklung einer Windkraftkonzentrationszone unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen mit geringen negativen, nicht erheblichen Beeinträchtigungen der besonders windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten zu rechnen. Die vorliegenden FFH-Vorprüfungen (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014; BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) kommen zum Ergebnis, dass Beeinträchtigungen der Schutzzwecke, der Erhaltungsziele sowie der maßgeblichen Bestandteile der angrenzenden und in der näheren Umgebung liegenden FFH-Gebiete bzw. des EU-Vogelschutzgebietes voraussichtlich nicht zu erwarten sind. Auch durch Summationswirkungen weiterer im räumlichen Umfeld geplanter Vorhaben werden voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen eintreten. Die Entwicklung der beiden Windkraftkonzentrationszonen ist möglich, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen von besonders windkraftsensiblen Arten und Populationen zu erwarten sind und das Planvorhaben mit den Schutzzwecken der bestehenden Landschaftsschutzgebiets-Festsetzung vereinbar ist. Für den Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg liegt noch kein Artenschutzfachbeitrag und damit keine abschließende Artenschutzprüfung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG vor. Mit den Bestandserfassungen der Fledermäuse wurde im April 2013 begon- Stand:

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