Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Winterhude 42, Alsterdorf 42, Barmbek-Nord 42 in Hamburg -Ergänzung-

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1 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Winterhude 42, Alsterdorf 42, Barmbek-Nord 42 in Hamburg -Ergänzung- Auftraggeber: Bezirksamt Hamburg-Nord Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, VS 30 Kümmellstraße Hamburg Auftragnehmer: Bekannt gegebene Messstelle nach 26, 28 BImSchG Berichtsstand: 02. Juni 2014 Berichtsumfang: 9 Seiten sowie 5 Anlagen Projektnummer: LK Projektleitung: Jürgen Clausen

2 Inhaltsübersicht 1 Aufgabenstellung Arbeitsunterlagen Variante B: Verkehr mit Schallschutzwand an der Bahn Blockrandklausel : Planen im gesundheitsgefährdenden Bereich Allgemeine Lärmschutzklausel ; lärmabgewandte Seite Außenbereichsklausel Kleingärten Luftschalldämmung der Außenbauteile (geschlossene Fassade) Fazit: Schallschutz in 5,5 m Höhe ausreichend Kostenvergleich Schallschutzvarianten; Grobabschätzung Fazit: Vergleich der Herstellungskosten für drei Varianten Fazit und Hinweise für Festsetzungen zum Schallschutz Festsetzungen zum Schallschutz gegenüber Verkehrslärm Anlagenverzeichnis Quellenverzeichnis... 9 LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 2

3 1 Aufgabenstellung Die am 3. September 2013 vorgelegte schalltechnische Untersuchung LK zum Bebauungsplan enthält drei Schallschutzvarianten. Eine dieser Varianten, die Variante B wird mit der vorliegenden Ergänzung überarbeitet. Es soll durchgehender Schallschutz an der Bahn in einer Höhe von 5,5 m über Gelände überprüft werden. Mit dem Bebauungsplan soll ein neues Wohngebiet (WA) östlich der Saarlandstraße und ein neues Wohngebiet zwischen Hebebrandstraße und Jahnbrücke planrechtlich gesichert werden. Der Verkehr auf den naheliegenden städtischen Hauptstraßen und die Emissionen der Güterumgehungsbahn im Norden und Osten des Untersuchungsgebietes stellen wesentliche Lärmquellen für das zukünftige Wohnquartier dar. Die Verkehrsmengen und sonstige schalltechnisch relevante Parameter des sich in unmittelbarer Nähe zum Untersuchungsgebiet befindlichen Schienenverkehrs sind in der gennannten Untersuchung in der Anlage 6, dargestellt. Der Fortfall des Schienenbonus wird wie zuvor auch berücksichtigt. Die Berechnung der Immissionen an den Testbaukörpern innerhalb des Plangebietes erfolgt durch die Überlagerung aus Straßen- und Schienenverkehrslärm. Die Ergebnisse werden in Form von Fassadenpegelplänen dargestellt. Die Berechnungsgrundlagen sind dem genannten Gutachten zu entnehmen. Die anschließende Beurteilung der Immissionssituation erfolgt in Anlehnung an den Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010 /1/. Es wird überprüft, ob die Hinweise zu Maßnahmen zum Schallschutz als Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan für die Variante B im genannten Gutachten Bestand haben oder modifiziert werden sollten. 2 Arbeitsunterlagen Für die Erarbeitung der schalltechnischen Untersuchung standen folgende Planunterlagen und Daten zur Verfügung: Bebauungsplanentwurf im pdf-format, übermittelt am vom Auftraggeber LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 3

4 3 Variante B: Verkehr mit Schallschutzwand an der Bahn Konkret wird eine Schallschutzwand von 5,5 m Höhe über Gelände im Abstand von 3,3 m von der Bahn geplant. Die Ergebnisse der Berechnungen im Einzelnen: 3.1 Blockrandklausel : Planen im gesundheitsgefährdenden Bereich Im Nahbereich der Hauptverkehrsachsen ist auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Schallschutzwand mit gesundheitsgefährdenden Lärmpegeln von 60 db(a) und mehr im Nachtzeitraum zu rechnen. Relevante Pegelüberschreitungen konzentrieren sich auf den Nahbereich der Hebebrandstraße (vgl. Fassadenpegelplan Anlage1 und 2). Geringfügige und punktuelle Überschreitungen im Bereich der Alten Wöhr an der Ostfassade von Baufeld WA 7 auf bis zu 61 db(a) könnten aus gutachterlicher Sicht hingenommen werden. Die Festsetzung einer Blockrandklausel gemäß Leitfaden Lärm /1/ könnte auf Baufeld WA 1 beschränkt werden (siehe Anlage 5). 3.2 Allgemeine Lärmschutzklausel ; lärmabgewandte Seite Für die übrigen Baufelder mit Ausnahme von WA 1 kann dank der schallschutzoptimierten städtebaulichen Grundfigur nahezu durchgängig eine ruhige Seite nachgewiesen werden. Die von der Festsetzung der entsprechenden allgemeinen Lärmschutzklausel nach Leitfaden Lärm /1/ betroffenen Bauteile sind in Anlage 5 schraffiert gekennzeichnet. An diesen Bauteilen werden die Grenzwerte der 16. BImSchV /2/ überschritten, aber es wird keine Grenzwertüberschreitung im Bereich der Gesundheitsgefährdung berechnet. Für diese Bauteile sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. In Einzelfällen kann der nächtliche Grenzwert von 49 db(a) allerdings an lärmabgewandten Seiten nicht vor allen Fassaden bzw. Geschosslagen eingehalten werden (vgl. z.b. Anlage 2, südliches Bauteil von WA 6.3). Da Grenzwertüberschreitungen an ruhigen Seiten nur vereinzelt in den obersten Geschossen auftreten und zudem die Grenzwerte der nächstniedrigeren Schutzkategorie (Mischgebiet) von 54 db(a) überall eingehalten werden, könnte aus Sicht der Gutachter auf die Festsetzung von weitergehenden Maßnahmen verzichtet werden. 3.3 Außenbereichsklausel Der für Außenbereiche kritische Wert von 65 db(a) tags wird an der Nord- und Ostfassade von Baufeld WA 1 überschritten. Da die betroffenen Fassaden bereits der Blockrandklausel mit eingeschlossener Außenbereichsklausel unterliegen, ist eine gesonderte Festsetzung nicht erforderlich. Punktuelle und geringfügige Überschreitungen von LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 4

5 bis zu 1 db(a) an der Nordwestecke von Baufeld WA 3.1 sind auf die obersten Geschosslagen beschränkt und könnten aus gutachterlicher Sicht hingenommen werden, da Nordfassaden für Außenbereiche aus Belichtungsgründen keine wesentliche Bedeutung haben. 3.4 Kleingärten Die geplanten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten unterliegen unter Annahme einer Schallschutzeinrichtung an der Bahn nahezu vollständig Verkehrslärmpegeln kleiner 64 db(a) am Tage, vgl. Anlage 2e der genannten Vorgängerstudie. Gesonderte Berechnungen wurden nicht vorgenommen. Da jedoch die Fassadenpegelberechnungen keine Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Gutachtenstand aufweisen, ist weiterhin von einer unkritischen Lärmsituation auszugehen. 3.5 Luftschalldämmung der Außenbauteile (geschlossene Fassade) Die nachzuweisende Luftschalldämmung der Außenbauteile der geplanten Baukörper erfolgt gemäß DIN 4109, Tabelle 8 /3/ für Aufenthaltsräume in Wohnungen (vgl. Anlage 3 und 4). Zur Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach Tabelle 8 der DIN 4109 /3/ sind die Immissionspegel für Verkehrs- und Gewerbelärm (Tag) energetisch zu addieren, wobei auf den Beurteilungspegel Verkehr 3 db(a) aufzuschlagen sind. Es ist somit, wie in Anlage 3 angegeben mit maximal Lärmpegelbereich V zu rechnen. Gemäß der Tabellen 9 und 10 der DIN 4109 sind zur Ermittlung der erforderlichen Bau- Schalldämmmaße noch Zu- und Abschläge für Raumgeometrien und Fensterflächenanteile zu berücksichtigen. Gegenüber der Variante B in ihrer ursprünglichen Ausbildung mit einer geringeren Höhe aber größeren Nähe zur Gleisachse ergibt sich für die aktuelle Variante lediglich für das besonders kritische Baufeld WA1 eine leicht ungünstigere Situation. Nach wie vor werden im WA1 maßgebliche Außenlärmpegel von höchstens 73 db(a) berechnet. Die Verschlechterung wird somit als nicht relevant betrachtet. 3.6 Fazit: Schallschutz in 5,5 m Höhe ausreichend Vorberechnungen haben gezeigt, dass die Einhaltung der Grenzwerte durch eine Schallschutzwand mit städtebaulich umsetzbaren Höhen nicht erreicht werden kann. Durch die maximal städtebaulich umsetzbare Wandhöhe von 5,5 m wird eine substantielle Verbesserung der Lärmsituation erreicht, so dass für alle Gebäude außer dem Hochhaus im Norden eine ruhige Seite entsteht. Der Lärmkonflikt wird durch aktiven Schallschutz weitestgehend minimiert. LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 5

6 3.7 Kostenvergleich Schallschutzvarianten; Grobabschätzung Die zu erwartenden Kosten für die beiden Varianten mit und die Variante ohne Schallschutzwand an der Bahn waren grob abzuschätzen. Die hier zu überprüfende Variante B entspricht einer Modifikation der Variante B aus der Vorgängerstudie. Auf die Varianten A und C wird in dieser ergänzenden Stellungnahme nicht noch einmal eingegangen. Die Zahlen für Variante A und Variante C werden nachrichtlich übernommen. Es werden drei Varianten verglichen: Variante A; passiver Schallschutz Variante B; 5,5 m Schallschutzwand auf Gelände der Deutschen Bahn (DB) Variante C; 4 bis 10 m Schallschutzwand auf Gelände der Stadt Hamburg Die Schallschutzeinrichtung Variante B verursacht bei einer Lauflänge von ca m und 5,5 m Höhe geschätzte Gestehungskosten von ca. 1,96 Mio. Aus vergleichbaren Untersuchungen 1 haben wir als Anhaltwert einen Wert von / m² einschließlich Gründung aber ohne Zinsen und Ablöse bzw. Erhaltungsaufwendungen zu Grunde gelegt. Dieser Wert entspricht etwa dem Median der Kostenangaben für Lärmschutzwände an Straßen für die Jahre Tabelle 1: Kalkulation Wand- Herstellungskosten Variante B (geschätzt) Abschnitt Länge (m); ca. Höhe (m) ü. GOK / m² / lfd. m / Abschnitt auf T gerundet Brücke Alte Wöhr 20 4, Wand , Summe Herstellungskosten für Variante B (geschätzt, gerundet) Fazit: Vergleich der Herstellungskosten für drei Varianten Die Variante A, passiver Schallschutz weist die niedrigsten Herstellungskosten auf. Die Variante B, Schallschutz auf dem Gelände der DB wird um ca. 1,43 Mio teurer geschätzt als Variante A. Die höchsten Herstellungskosten weist die Variante C, Schall- 1 LK ; Untersuchung der akustischen Auswirkungen des Aufbringens eines offenporigen Belages auf der B4/75 2 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2010, Tabelle 8, Seite 21; LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 6

7 schutz auf Gelände der FHH, auf. Für Variante C werden um ca. 1,83 Mio. höhere Herstellungskosten gegenüber Variante A geschätzt. Tabelle 2: Variantenvergleich Schallschutzkosten (geschätzt, auf T gerundet) Variante Kosten ( ) A B C Fazit und Hinweise für Festsetzungen zum Schallschutz Eine Schallschutzeinrichtung gegenüber dem Bahnlärm könnte eine wesentliche Minderung des Bahnlärms für die Kleingärten bewirken und wird schallschutzfachlich empfohlen (vgl. Variante B und C). 4.1 Festsetzungen zum Schallschutz gegenüber Verkehrslärm Im Bereich der in Anlage 5 blau markierten Fassaden ist das so genannte Prinzip der Zweischaligkeit zwingend. Hierunter ist ein vorgelagertes zusätzliches Fassadenteil zu verstehen, dass ausschließlich aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wird. Zur Gewährleistung des Lärmschutzes vor Verkehrslärm wird folgende Festsetzung, die Blockrandklausel empfohlen: Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 db(a) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (z.b. verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.b. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 db(a) erreicht wird. Für die übrigen Wohngebiete werden für Variante B und C für den Bebauungsplan folgende Festsetzungen gegenüber dem Verkehrslärm vorgeschlagen (in Anlage 8b und 8c grau schraffiert dargestellt): Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 7

8 Räume an den lärmzugewandten Seiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für Variante A (Anlage 8a) wird gegenüber dem Verkehrslärm eine HafenCity-Lösung vorgeschlagen: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.b. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.b. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenster von 30 db(a) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Hamburg, 02. Juni 2014 i.v. Jürgen Clausen LÄRMKONTOR GmbH i.a. Michael Piwonski LÄRMKONTOR GmbH LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 8

9 5 Anlagenverzeichnis Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Fassadenpegelplan Verkehr, WA 1 bis WA 5, Tag/Nacht in db(a), mit zusätzlicher Schallschutzeinrichtung (DB), ohne Schienenbonus Fassadenpegelplan Verkehr, WA 6 und WA 7, Tag/Nacht in db(a), mit zusätzlicher Schallschutzeinrichtung (DB), ohne Schienenbonus Fassadenpegelplan Außenlärmpegel WA 1 bis WA 5 mit zusätzlicher Schallschutzeinrichtung Fassadenpegelplan Außenlärmpegel WA 6 und WA 7 mit zusätzlicher Schallschutzeinrichtung Festsetzungsvorschläge mit Schallschutz an der Bahn (DB) 6 Quellenverzeichnis /1/ Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt; Amt für Landes- und Landschaftsplanung, Januar 2010 mit Ergänzung vom /2/ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) /3/ DIN Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise vom November 1989 LÄRMKONTOR GmbH LK Seite 9

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