Bestellscheinverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bestellscheinverfahren"

Transkript

1 Bestellscheinverfahren Hochschulinternes Fortbildungsprogramm Referenten: Bianca Neumann Abteilungsleiterin Abt. 2.3 Vergabe und Beschaffung Kurt Sendldorfer stellv. Kanzler und Hauptabteilungsleiter HA 2 Finanzen am Bestellscheinverfahren Abteilung 2.3- Vergabe und Beschaffung 1

2 Haushaltsrecht Haushaltsrecht = Gesamtheit der Rechtsregeln, die sich auf die Haushaltswirtschaft der öffentlichen Hand beziehen. Haushalt Recht Wirtschaft der öffentlich-rechtl. Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Beschaffung Verwaltung und Verwendung der zur Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben notwendigen (Finanz-)Mittel. Allgemeinverbindliche Regelung; die Summe aller Rechtsnormen des positiven Rechts einer Rechtsgemeinschaft (z.b. Staat)

3 Haushaltsrecht Haushaltsrecht ist die Summe der Vorschriften zur Aufstellung des Haushalts (v.a. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan) Ausführung des Haushalts Kassen- und Buchführung Einzel- und Gesamt-Rechnungslegung Vermögens- und Bestandsverwaltung Einzel- und Gesamt-Rechnungsprüfung

4 Haushaltsrecht Allgemeines und besonderes Haushaltsrecht Allgemeines Haushaltsrecht: regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung allgemein ohne zeitliche Bindung Verfassung (GG), Landeshaushaltsordnung (LHO) und Verwaltungsvorschriften (VV) übrige allgemeine Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche nicht nur auf eine Haushaltsperiode bezogen sind, z.b. Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) u.a. Besonders Haushaltsrecht: regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsgesetz (HG) mit Anlagen und Durchführungsbestimmungen Haushaltsplan, Haushaltsaufstellungsrundschreiben, Übersendungsschreiben u.a

5 Haushaltsrecht Normenhierarchie Haushaltsrecht Bund und Länder können Gesetze etc. nur erlassen, wenn ihnen das Grundgesetz (GG) oder ein darauf basierendes Gesetz dies erlaubt. sog. Normenhierarchie oder pyramide: Haushaltsordnungen von Bund und Ländern (BHO, LHOen), vgl. insbes. 5, 13 BHO 1-48 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) Art. 109 Abs. 4 GG 50 ff HGrG Abb.: nach Prof. Dr. R. Kuhn, Kassel Verwaltungsvorschriften (VV) zur BHO bzw. zu den LHOen

6 Vergaberecht Haushaltsrecht Teil des Wettbewerbsrechts (GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der wirtschaftlichen Beschaffung sowie freien Dienstleistungsverkehr im EU-Binnenmarkt. Unterschiedliche Anforderungen/Vorgehensweisen je nach bestimmten Auftragswerten Schwellenwerte Unabhängig von den Schwellwerten unterliegen öffentliche Aufträge dem Haushaltsrecht. Das heißt z.b., dass vor Ausschreibung bzw. Auftragsvergabe entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen müssen

7 Haushaltssystematik Haushaltsrecht Haushaltsgesetz Haushaltsplan (Anlage) Ebenen: Einzelplan Einzelplan 01 (Landtag) Einzelplan 02 (Innenministerium) Einzelplan 09 (MBWWK) Kapitel Kapitel 0907 (TU KL) Kapitel 0902 (Allg. Bewillg.) Kapitel 0901 (Ministerium) Titel Einnahmetitel Ausgabetitel Stellenplan Erste Ziffer der Titel Nr: 0 bis 3 Erste Ziffer der Titel Nr: 4 bis

8 Haushaltsrecht Vollzug des Haushaltsplans Der Vollzug des Haushaltsplans während des Haushaltsjahres besteht a) in der Verteilung der Haushaltsmittel b) in deren Bewirtschaftung und Überwachung c) in der Erteilung von Kassenanordnungen d) im Erheben von Einnahmen und Leisten von Ausgaben e) sowie deren Aufzeichnung (Buchführung)

9 Haushaltsrecht Begriff der Bewirtschaftung / Bewirtschaftungsmaßnahmen In einer Behörde (Universität) fallen eine Vielzahl von Tätigkeiten an, die zu Ausgaben führen (z.b. Kauf von Gegenständen, Abschließen von Arbeitsverträgen, Genehmigung von Dienstreisen, Baumaßnahmen, Reparaturaufträge ) Diese Vorgänge werden als Bewirtschaftungsmaßnahmen bezeichnet. Sie dürfen nur und auch erst dann durchgeführt werden, wenn es die dienstlichen Aufgaben erfordern (Haushaltsgrundsatz der Notwendigkeit) und wenn die Bewirtschaftungsbefugnis vorliegt. Dabei ist stets wirtschaftlich und sparsam (Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) zu verfahren

10 Bewirtschaftungsbefugnis Haushaltsrecht Die Bewirtschaftungsbefugnis gliedert sich in die 1. sachliche Bewirtschaftungsbefugnis (die Dienststelle ist bewirtschaftungsbefugt) 2. persönliche Bewirtschaftungsbefugnis (eine bestimmte Person in der Dienststelle ist berechtigt Bewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen)

11 Haushaltsrecht Beauftragte für den Haushalt Der Beauftragte für den Haushalt ( 9 BHO/LHO) ist verantwortlich für den Entwurf und die Ausführung des Haushaltsplans. In Universitäten / Hochschulen ist dies üblicherweise der Kanzler bzw. der entsprechende Vizepräsident. (1) Der Leiter einer Dienststelle hat die Einnahmen und die Ausgaben zu bewirtschaften, soweit er nicht einen Beauftragten für den Haushalt bestellt. Wird ein Beauftragter für den Haushalt bestellt, soll er dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden. (2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden. (3) (4) Dem Beauftragten für den Haushalt steht ein Widerspruchsrecht nach näherer Bestimmung in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu

12 Haushaltsrecht Bewirtschaftung: Funktionen Beauftragte für den Haushalt (BfdH) Anordnungsbefugte Feststeller der sachlichen Richtigkeit Feststeller der rechnerischen Richtigkeit

13 Haushaltsrecht Bewirtschaftung: Funktionen Anordnungsbefugte Verantwortung dafür, dass keine offensichtlichen Fehler vorhanden sind, die Feststeller der sachl. und rechn. Richtigkeit hierzu befugt waren, dass Haushaltsmittel vorhanden sind. Feststeller der sachlichen Richtigkeit Verantwortung für die Vollständigkeit der Anordnung mit allen Angaben (einschl. Begründung), die Einhaltung der geltenden Vorschriften, die Beachtung der Wirtschaftlichkeit, d.h. z.b. auch der Notwendigkeit und der korrekten Durchführung der L+L Feststeller der rechnerischen Richtigkeit Verantwortung für die Richtigkeit des Anordnungsbetrages und der zugrundeliegenden Berechnungen

14 Für alle gilt: Haushaltsrecht Die übertragene Befugnis erstreckt sich dabei immer nur auf den jeweiligen Verantwortungsbereich des Bediensteten (VV Nr zu Art. 34 HO). Der Umfang der Anordnungsbefugnis ist in einer innerdienstlichen Verfügung festzulegen. Gilt die Anordnungsbefugnis nicht für alle Zahlungen, so ist sie nach Haushaltsstellen o. ä. abzugrenzen. Mindestens 4-Augen-Prinzip! Keine Mitwirkung bei Befangenheit!

15 Außenvertretung Haushaltsrecht Die TU Kaiserslautern kann nach außen nur von einem Mitglied der Hochschulleitung vertreten werden und gültige Rechtsgeschäfte abschließen. Ausnahmen: Auftragserteilung im Bestellscheinverfahren Vollmacht im Einzelfall Verfügungsberechtigung über Kostenstellen

16 Haushaltsrecht Begriffsbestimmung Korruption Unter den Begriff der Korruption fallen Verhaltensweisen, durch die Beschäftigte des öffentlichen Dienstes - also auch der Universität - aufgrund ihrer Position und der ihnen übertragenen Befugnisse wirtschaftliche Vorteile für sich oder Dritte erwirken, auf die sie keinen Anspruch haben. Quelle: Die wesentlichen Elemente des Programms zur Korruptionsprävention sind in einer Verwaltungsvorschrift der Landesregierung vom 7. November 2000 in der Fassung vom 30. April 2012 dargelegt. Sie präzisiert unter anderem, dass Landesbedienstete keine Belohnungen und Geschenke annehmen dürfen. Die für die Bediensteten wichtigsten Punkte der Verwaltungsvorschrift sind in einem Rundschreiben zusammengefasst. Federführend für die Korruptionsprävention im Bereich der Landesregierung ist das Finanzministerium. Rundschreiben:

17 Haushaltsrecht Begriffsbestimmung Korruption Zur Beurteilung der Frage, was nach dieser Begriffsbestimmung noch erlaubt ist, können als Faustregel folgende Grundsätze angewandt werden: Persönliche Geschenke von potentiell abhängigen Personen (z. B. Studierenden, Doktoranden, nachgeordneten Mitarbeitern) dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden. Aufmerksamkeiten (z. B. ein Buch, eine Flasche Wein, eine Einladung zum Essen), beispielsweise nach einem Vortag oder einer Präsentation, dürfen angenommen werden. Drittmittel dürfen ausschließlich nach den Regelungen des Landeshochschulgesetzes und der Drittmittelrichtlinie eingeworben und verwaltet werden. Sie sind dem Rektorat schriftlich anzuzeigen und dürfen nur unbar auf ein Drittmittelkonto der Universität eingezahlt werden. Wissenschaftliche Vorträge, sonstige Publikationen und Gutachten dürfen entgeltlich erbracht werden; die Vergütung muss mit Blick auf die erbrachte Leistung und die Person des Leistenden angemessen sein. Nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen, wie die Anzeigepflicht gegenüber der Universität, sind zu beachten. Die Annahme von Zuwendungen außerhalb üblicher Gelegenheitsgeschenke innerhalb der Universität (Weihnachten, Geburtstag, Ausscheiden aus dem Dienst etc.) ist bis zu einem geringen Wert zulässig. Als gering gilt in der Regel ein Wert von bis zu

18 Kreislauf der Öffentlichen Auftraggeber Einkauf: VOL / VOB / VOF Privatwirtschaft Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen Verkauf: Behördenfahrzeuge Öffentlicher Auftraggeber Rechtliche Grundlagen: Vergaberichtlinien der EU; Rechtsmittelrichtlinie der EU Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vergabeverordnung (VgV) Vergabegesetze auf Ebene der Bundesländer (Landestariftreuegesetz RLP (LTTG)) Landeshaushaltsordnung (LHO) Vergabe und Vertragsordnungen; hier: VOL

19 Wer ist Öffentlicher Auftraggeber? Als Öffentliche Auftraggeber gelten: [ ] 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen 2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet werden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen haben 3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1. und 2. fallen 4. Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließliche Rechten ausgeübt werden, [ ] (vgl. 98 GWB)

20 Abgrenzung VOL / VOB Anwendungsbereich Bestellscheinverfahren Lieferungen und Leistungen, die nicht Bauleistungen sind Dienstleistungen von gewerblichen Unternehmen Keine freiberuflichen Tätigkeiten Lieferungen und Montage maschineller Einrichtungen, die der Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage dienen Bauleistungen jeder Art durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten oder beseitigt wird Maschinen und elektrotechn. Anlagen und Einrichtungen, wenn die Lieferung und Montage einer baulichen Anlage dient. Alle für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlichen Leistungen

21 Schätzung des Auftragswertes ( 3 VgV) Zielsetzung: Möglichst genaue Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes (Bestellscheinverfahren: max Euro inkl. Steuern) Folge bei Nichteinhaltung / Verstoß: Verstoß gegen die hausinternen Regelungen zum Beschaffungswesen Vorbehalt Regressansprüche Was ist bei der Schätzung zu berücksichtigen? Gesamtvolumen je Vergabeverfahren (Bestellschein) bei Bündelung des Bedarfs Wert aller Lose Verlängerungsoptionen Bei zeitlich unbefristeten Verträgen (Ausnahme): Kalkulation max. 4 Jahre Bedarfs- und/ oder Eventualpositionen Nebenkosten wie Transport, Verpackung

22 Fehlhafte Schätzung des Auftragswertes ( 3 VgV) Beispiele Miet(Abo-)verträge Gase und Zylinder Rahmenvertrag über 3 Jahre bzgl. Dauermiete von Zylindern, Preis/Zylinder: 35,00 Euro netto Anmietung von 6 Zylindern: 6 x 35,00 Euro = 210,00 Euro netto Bestellschein aber: Preise für Befüllungen der 6 Zylinder im Vertragszeitraum???? Befüllung/ Zylinder: ca. 400,00 500,00 Euro netto = mind Euro netto Bestellschein (-), Beauftragung über Beschaffungsabteilung mehrere Bestellungen am gleichen Tag beim gleichen Lieferanten z. B. erste Bestellung Euro, zweite Bestellung 500 Euro, dritte Bestellung 800 Euro Bestellschein (-), Beauftragung über Beschaffungsabteilung Reparaturaufträge Der Kostenvoranschlag lautet auf ca Euro. Es werden hinzukommen Reisekosten und ggf. Ersatzmaterial von Euro. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Euro-Grenze überschritten wird, ist sehr wahrscheinlich Bestellschein (-), Beauftragung über Beschaffungsabteilung

23 Eignung (= Fachkunde, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit) Aufträge sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber / Bieter zu erteilen. Ungeeignete Bewerber/ Bieter können sein (Ermessen) - diejenigen über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist die sich in Liquidation befinden die nachweisliche eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung angegeben haben Praxis TU Kaiserslautern: Grundsätzlich ist dies bei jedem Auftragnehmer zu prüfen. Aus Kapazitätsgründen führt die Abteilung 2.3 diese Prüfung erst ab einem geschätzten Auftragswert von Euro (inkl. Steuern) durch

24 Grundsätze des Vergaberecht Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung nachfolgender Grundsätze zu vergeben: Wettbewerb Einholung von Angeboten, Vorhandensein von Alternativen für die Marktgegenseite Transparenz Sichtbarmachung und Nachvollziehbarkeit des gesamten Handelns des Öffentlichen Auftraggebers für die Beteiligten am Vergabeverfahren. Gleichbehandlung / Diskriminierungsfreiheit Allen Bietern/ Bewerbern sind die gleichen Informationen zur Verfügung zu stellen (kein Wissensvorsprung, keine Projektanten, keine Bevorzugung ortsansässiger oder einheimischer Unternehmen) Eignung der Unternehmen/ Bieterwechsel siehe vorherige Folie Leitsatz: Bekannt und bewährt, ist riskant und verkehrt Ziel der Vergabegrundsätze: Korruptionsprävention, Wirtschaftlichkeit öffentlicher Beschaffungen

25 Arten der Vergabe (= Vergabearten), 3 VOL/A Öffentliche Ausschreibung Grundsatz 3 Abs. 2 VOL/A Kein Anwendungsfall für Bestellscheinverfahren Beschränkte Ausschreibung Ausnahme mit Begründung 3 Abs. 3, 4 VOL/A Keine Anwendungsfall für Bestellscheinverfahren Freihändige Vergabe Ausnahme mit Begründung 3 Abs. 5 VOL/A Anwendung i.r.v. Bestellscheinverfahren mögliche Begründungen (s. nächste Folie)

26 Rechtliche Grundlage für Bestellscheinverfahren TU Kaiserslautern Gesetzliche Ausnahmetatbestände für Freihändige Vergaben- 1/2, 3 Abs. 5 VOL/A Freihändige Vergabe ist insbesondere zulässig, wenn: Buchstabe l): sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister ggf. Landesminister bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist VV Öffentliches Auftragswesen, ( Ref 8203), Ziffer 3.1 = zzgl. Steuern (netto) für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt Buchstabe e): Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten von Lieferanten der ursprgl. Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können Buchstabe d): bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprgl. Leistung erwartet wird, und die Nachbestellungen insgesamt 20 v.h. des Wertes der ursprgl. Leistung nicht überschreiten

27 Gesetzliche Ausnahmetatbestände für Freihändige Vergaben 2/2, 3 Abs. 5 VOL/A Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn: die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die bes. Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggeber zuzuschreiben ist, Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen Anmerkung: vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Ausnahmetatbestände nach VOL jedoch nicht einschlägig für Bestellscheinverfahren im Hinblick auf Wertgrenze

28 Freihändige Vergabe - Bagatellbeschaffung Gilt auch im Rahmen des Bestellscheinverfahren der TU Kaiserslautern 3 Abs. 6 VOL/A : Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (= Direktkauf) Bedingungen für richtige Anwendung: keine Aufteilung von Aufträgen/ Bestellungen, um den Höchstwert vom Euro (inkl. Steuern) zu umgehen keine Aufteilung von Aufträgen/ Bestellungen, um Pflicht zur Angebotseinholung zu umgehen es bedarf keiner förmlichen Angebote, aber ein Preisvergleich z.b. anhand von Internetausdrucken, Katalogseiten, telefonischer Preisabfragen etc. muss zum Nachweis der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel dokumentiert sein nicht gemeint ist: direkte Bestellung beim Hoflieferanten (Bieterwechsel)

29 Freihändige Vergabe - Bagatellbeschaffung Gilt auch im Rahmen des Bestellscheinverfahren der TU Kaiserslautern 3 Abs. 6 VOL/A : Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (= Direktkauf) Worin besteht der Vorteil?: Anfertigung einer Vergabedokumentation entfällt Keine Begründung für die Entscheidung zu einem bestimmten Produkt eines Herstellers produktbezogener Preisvergleich ohne Begründung möglich Formfreiheit bei Angeboten gegeben (z. B. mündlich, schriftlich, etc.) d.h. Angebote müssen nicht verbindlich sein

30 Die Leistungsbeschreibung Kernstück des Vergabeverfahrens (1/2) Gesetzliche Regelung: 7 VOL/A, 7 VOB/A Legaldefinition Leistungsbeschreibung : Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und das miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Die Leistung oder Teile derselben sollen durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend genau beschrieben werden (Grundsatz). Andernfalls können sie (Ausnahme 1) 1. durch eine Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen (= funktionale Ausschreibung) 2. in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten oder (konstruktive Ausschreibung) 3. durch Verbindung der Beschreibungsarten (gemischte Leistungsbeschreibung) beschrieben werden. Bestimmt Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist. (Ausnahme 2)

31 Die Leistungsbeschreibung Kernstück des Vergabeverfahrens (2/2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz oder gleichwertiger Art, verwendet werden, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist. (Ausnahme 3) Der Zusatz oder gleichwertige Art kann entfallen, wenn ein sachlicher Grund dies rechtfertigt. Mögliche Gründe: 1. Bestellung von Erzeugnissen oder Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits vorhandenen Erzeugnissen oder Verfahren und 2. Umstieg gleichwertige Produkte mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand verbunden oder 3. Umstieg auf gleichwertige Produkte erzeugt unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb, Wartung ZIEL der Leistungsbeschreibung: Sicherung der vergaberechtlichen Verfahrensgrundsätze 1. Wettbewerb 2. Gleichheit 3. Transparenz

32 Inhalte der Leistungsbeschreibung (beispielhaft) Qualität Technischer Wert Ästhetik Zweckmäßigkeit Umwelteigenschaften Betriebskosten Rentabilität Kundendienst und technische Hilfe Lieferzeitpunkt Lieferungs- und Ausführungsfristen Hinweis: Kriterien/ Inhalte können im Rahmen der Beurteilung des wirtschaftlichsten Angebotes auch als Wertungskriterien herangezogen werden. zu beachten: sie müssen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein

33 Einholung von Angeboten 1/3 Anwendung: Aufträge mit geschätztem Bestellwert über 500,00 netto Anzahl der Angebote: grundsätzlich mindestens 3 Form der Angebote: - grundsätzlich schriftlich, telefonische Angebote sollten schriftlich bestätigt werden (Grund: Dokumentation) - verbindlich, in der Praxis oft schwierig; jedoch versuchen, dass Firmen Ergänzungen wie freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten, Verweis eigene AGB s etc. weglassen - Fristsetzung Firmen sollte eine Frist von ca. 5 Werktagen für die Abgabe der Angebote gewährt werden. Vorteil der Fristsetzung: Kenntnis der Firma bis wann eine Antwort erwartet wird und kein weiterer Aufwand durch Nachfragen auf Seiten TU, ob noch mit Antwort zu rechnen ist

34 Einholung von Angeboten 2/3 Leistungsbeschreibung: siehe vorherige Folien, alle Firmen erhalten die gleichen Informationen Losvergabe/ Aufteilung des Auftrages: grundsätzlich erfolgt Gesamtvergabe; sofern geplant ist das Angebot aufzuspalten und beim jeweils preisgünstigsten zu bestellen Information an die Lieferanten Wertung der Angebote: meist ausschließlich Preis entscheidend, sofern andere Kriterien wie bsplw. Energieverbrauch, Lieferzeit etc. berücksichtigt werden sollen Mitteilung an den Lieferanten

35 Einholung von Angeboten 3/3 Anwendung: Aufträge mit geschätztem Bestellwert unter 500,00 netto (Bagatellbeschaffungen) Anzahl der Angebote: grundsätzlich mindestens 3 Form der Angebote: - grundsätzlich schriftlich, telefonische Angebote sollten schriftlich bestätigt werden, aber auch gültig: Internetausdrucke, Katalogseiten - verbindlich oder unverbindlich, - Fristsetzung Firmen sollte eine Frist von ca. 5 Werktagen für die Abgabe der Angebote gewährt werden. Vorteil der Fristsetzung: Kenntnis der Firma bis wann eine Antwort erwartet wird und kein weiterer Aufwand durch Nachfragen auf Seiten TU, ob noch mit Antwort zu rechnen ist. bei Preisvergleich mittels Katalogseiten, Internetausdrucken etc. keine Frist

36 Ermittlung wirtschaftlichstes Angebot Prüfung der eingegangenen Angebote hinsichtlich a) Eingang innerhalb der gesetzten Frist b) Vollständigkeit und Inhalt (wurde das angeboten was angefragt war) c) Angaben zu Zahlungs- und Lieferbedingungen Achtung: besonderes Augenmerk auf evtl. Nebenkosten wie Fracht, Mindermengenzuschlag, welche bei Preisvergleich zu berücksichtigen sind Durchführung Preisvergleich a) wenn keine Angabe, dass neben dem Preis andere Kriterien bei der Beurteilung des wirtschaftlichsten Angebotes berücksichtigt werden Ermittlung des günstigsten Anbieters b) wenn andere Kriterien neben dem Preis i. R. d. Anfrage ggü. den Bietern bekanntgemacht wurden Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

37 Erteilung des Zuschlags/ Beauftragung Form: grundsätzlich Schriftform oder per Telefax unter Verwendung des Formulars Bestellschein ; Ausnahme: Internetbestellungen nur in denjenigen Fällen, in welchen der Lieferant keine anderweitige Bestellart zulässt. Verwendung der Kostenstelle, welche tatsächlich Kosten trägt

38 Vergabedokumentation Rechtsgrundlage: 20 VOL/A Grundsatz: Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Ausnahme: Bagatellbeschaffungen nach 3 Abs. 6 VOL/A (= Beschaffungen bis 500,00 zzgl. Steuern)

39 Ausnahmen von Bestellscheinverfahren 1/2 Das Bestellscheinverfahren darf nicht angewendet werden für Beschaffungen von: Produkten/ Leistungen für die Rahmenverträge (RV) vorhanden sind ( Intranet) Produkte/Artikel, die in den Lagern und Werkstätten der TU Kaiserslautern vorgehalten werden EDV-Geräte, die über die RV der TU Kaiserslautern und des LDI hinausgehen (z.b. Notebooks, Monitore, Tablets, Rechner etc.) Andere Büromaschinen wie Drucker, Kopierer, Multifunktionsgeräte, Telefone, Faxgeräte, etc.) Beamer Bauleistungen sowie Gerätebeschaffungen, die bauliche Maßnahmen erfordern (z. B. Klimasplitgeräte) Versicherungen

40 Ausnahmen von Bestellscheinverfahren 2/2 Verträge mit Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz Verträge mit Personen, die größtenteils abhängig beschäftigt sind und damit nicht selbstständig sind Verträge mit Firmen, deren Inhaber Bedienstete der TU Kaiserslautern sind oder an denen Bedienstete der TU Kaiserslautern beteiligt sind Verträge, die die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand Werkverträge

41 Lieferung und Rechnung zu Bestellung Nach erfolgreicher Bestellung steht die Lieferung an - Überwachen Sie den Liefertermin - bei Überschreitung des Liefertermins, setzen Sie ggf. eine Nachfrist - Beachten Sie die Verzugsregelungen in den Allgemeinen Auftragsbedingungen Wenn die Lieferung eingeht/ eingegangen ist - Überprüfung auf Vollständigkeit und evtl. Beschädigungen - Umgehende Information an den Lieferanten bei Unvollständigkeit oder Beschädigung/ Defekt Rechnungseingang - Prüfung der Rechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit - Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung, sowohl hinsichtlich Umfang wie auch Funktionsfähigkeit - Unterzeichnung der Rechnungen sachlich + rechnerisch richtig sowie Weiterleitung an die Verwaltung zur Bezahlung

42 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen / Anregungen / Wünsche? Rückfragen nach dem Seminar: Zentrale Hochschulverwaltung Abteilung 2.3- Vergabe und Beschaffung Frau Bianca Neumann Tel. 0631/ bianca.neumann@verw.uni-kl.de

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Bestellscheinverfahren 26. und 27. März 2012

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Bestellscheinverfahren 26. und 27. März 2012 Hauptabteilung 2 - Finanzangelegenheiten Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Bestellscheinverfahren 26. und 27. März 2012 Kaiserslautern, den 26.03.2012 Ingo Werle, Abt. 2.3 Hauptabteilung

Mehr

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016 Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Februar 2016 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Vergaben nach VOL... 4 4 Vergaben nach VOB... 5 5 Vergaben

Mehr

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vergabe/Weiterleitung von Fördermitteln durch die Kommunen im Rahmen der Projektförderung ILJA bzw.

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vergabe/Weiterleitung von Fördermitteln durch die Kommunen im Rahmen der Projektförderung ILJA bzw. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vergabe/Weiterleitung von Fördermitteln durch die Kommunen im Rahmen der Projektförderung ILJA bzw. Ein-Topf 1. Hintergrund Im Rahmen einer Projektförderung übernehmen

Mehr

VV zu 55 LHO. Zu 55:

VV zu 55 LHO. Zu 55: 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung 14.055 VV zu 55 LHO 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder

Mehr

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO vom 01.07.2010 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht

Mehr

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz Stand 10/2016. Seite 1 von 6

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz Stand 10/2016. Seite 1 von 6 Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht bei nationalen Beschaffungen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten

Mehr

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung

Mehr

Dokumentation der Vergabe

Dokumentation der Vergabe M2 Dokumentation der Vergabe 1. Daten der Vergabestelle Datum: 2. Leistungsart Lieferleistung Bezeichnung der Maßnahme: Dienstleistung Bauleistung Umfang der Leistung: freiberufliche Leistung 3. Schätzung

Mehr

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller Vergabeverfahren Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Zweiteilung des Vergaberechts 1. Wettbewerbsrecht = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Anlage 1. Leitfaden zur Vergabeprüfung

Anlage 1. Leitfaden zur Vergabeprüfung Leitfaden zur Vergabeprüfung Anlage 1 Dieser Leitfaden soll den Wasserversorgungsunternehmen (WVU), die eine Ausschreibung zur Wasserschutzberatung durchführen, eine Orientierung geben, welche Aspekte

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm Unter Bezug auf 16 Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 192) in der zur Zeit geltenden Fassung und 29 Gemeindehaushaltsverordnung

Mehr

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren Seite 1 Auftraggeber Vergabevermerk ( 30 VOL/A) VOL Leistung: Maßnahme: Fachbereich: Fachdienst: Zentralbereich: geschätzte Auftragssumme Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern Der Referent seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge (nach VOB, VOL und VOF) sowohl im Saarland als auch bundesweit beschäftigt Konzeption und inhaltliche Verantwortung

Mehr

Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel

Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen e.v. - BVpDW Relevanz und Perspektiven des öffentlichen

Mehr

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1 Europäisches Vergaberecht 27.04.2009 Thema Seite 1 Inhalte: 1. Rechtliche Grundlagen des Europäischen Vergaberechts 2. Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts 3. Grundsätze des Europäischen Vergaberechts

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungen vom 18. Februar 1974, 14. September 1981, 9. Mai 1983, 9. November 1987, 23.

Mehr

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand:

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand: -1- Anwendungshinweise zu einzelnen Regelungen der NWertVO vom 19.02.2014 (Nds. GVBl. Nr. 4 v. 25.02.2014), zuletzt geändert durch VO vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278) > Die NWertVO erweitert die

Mehr

55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge

55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge 55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt

Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt 9 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (1) Bei jeder Behörde, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die

Mehr

Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Abbildung 2.1.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren

Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Abbildung 2.1.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren KAPITEL 2 Die Vergabearten Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren EU-weite Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung Vergabeordnung 31/01 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Vergabeordnung 31/01 90. Erg. Lief. 5/ 2015 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages

Mehr

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 5. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0.03.202 bis 3.2.203 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Präambel

Mehr

Energietag Roth. Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm. Roth, 22. Juli 2009

Energietag Roth. Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm. Roth, 22. Juli 2009 1 Energietag Roth Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm Roth, 22. Juli 2009 RA Walter Schlund Bayerischer Bauindustrieverband e.v. Geschäftsstelle Nordbayern Katharinengasse

Mehr

Eigenerklärung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für die Leistungen - Teil A (VOL/A)

Eigenerklärung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für die Leistungen - Teil A (VOL/A) Formblatt 1 (mit 2 Anlagen) Eigenerklärung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für die Leistungen - Teil A (VOL/A) Institution/ Unternehmen: Ansprechpartner: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: I. Hiermit

Mehr

Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen

Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabevorschriften zu beachten. Am 18. April 2016 ist die neue Vergaberechtsreform in Kraft getreten. Die Vergaberechtsreform

Mehr

Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes

Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes Öffentliche Auftragsvergabe Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes Aus aktuellem Anlaß weisen wir auf folgendes hin: 1. Vergabe von Leistungen

Mehr

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);

Mehr

Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Die Auswirkungen des neuen TVgG auf die öffentliche Auftraggeber Harald Hetman, Finanzministerium NRW 24. April 2012, IHK Nord Westfalen, Münster 1 Ziele des

Mehr

Vergaberecht Prüfschritte und Dokumentation in Funktion eines Fördergebers. Eike Assmann Vergabeteam NBank

Vergaberecht Prüfschritte und Dokumentation in Funktion eines Fördergebers. Eike Assmann Vergabeteam NBank Vergaberecht Prüfschritte und Dokumentation in Funktion eines Fördergebers Eike Assmann Vergabeteam NBank Gliederung I. Einführung II. III. IV. Vergaberecht Überblick Dokumentation Fehler und Rechtsfolgen

Mehr

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand?

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? Eröffnungsfolie Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? - Europa-, Bundes- und Landesrechtliche Bestimmungen, Stand und aktuelle Entwicklungen - Dr. Tonia Hieronymi

Mehr

Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterschwellenvergabeordnung UVgO

Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterschwellenvergabeordnung UVgO Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Der Entwurf zur Die neue Unterschwellenvergabeordnung UVgO Berliner Konzessionsrechtstage 2017 6. April 2017 Berlin Andreas Rüger Bundesministerium für Wirtschaft

Mehr

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz SächsVergabeG) Vom 14. Februar 2013

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz SächsVergabeG) Vom 14. Februar 2013 Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz SächsVergabeG) Vom 14. Februar 2013 1 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetz gelten

Mehr

VOB/A VOL/A VOF. Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte

VOB/A VOL/A VOF. Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte VOB/A VOL/A VOF Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte 13.10.2015 2015 Junge 2 Vergabegrundsätze 13.10.2015 2015 Junge 3 VOB/A VOL/A VOF Rechtsgrundlagen Vergaberecht - Definition

Mehr

Ausschreibung & Vergabe

Ausschreibung & Vergabe 2. Kommunaler Straßenbeleuchtungs- Kongress Beleuchtung der Zukunft Ausschreibung & Vergabe 9.3.2012, Großwilfersdorf RA Mag. Robert Ertl Inhalt Anwendungsbereich des BVergG 2006 Kriterien 2 Wenn öffentliche

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

A. HAUSHALTSRECHT DES LANDES NORDRHEIN WESTFALEN

A. HAUSHALTSRECHT DES LANDES NORDRHEIN WESTFALEN VORWORT 17.01.2016 INHALTSVERZEICHNIS A. HAUSHALTSRECHT DES LANDES NORDRHEIN WESTFALEN Landeshaushalt in Stichworten I. GRUNDLAGEN HAUSHALTSRECHT 1. Landeshaushaltsordnung (LHO) mit Verwaltungsvorschriften

Mehr

4. Bezeichnung der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind wie Ziffer 2

4. Bezeichnung der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind wie Ziffer 2 Vergabebekanntmachung Vergabebezeichnung: Pflanzarbeiten 2018 Vergabenummer: LVL 002/2018 1. Art der Vergabe 2. Bezeichnung der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle Landesverband Lippe Pyrmonter Straße

Mehr

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten Vorbemerkungen Projektträger

Mehr

Prof. Dipl-Ing. Peter Oettel. zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF

Prof. Dipl-Ing. Peter Oettel. zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF Prof. Dipl-Ing. Peter Oettel Leitfaden zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF Fassung 2000 mit vollständigem Text der VOF, des Vergaberechtsänderungsgesetzes

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vergaberecht Regierungsrat Dr. Stephan Wagner Bayerisches Staatsministerium für 1. Abgrenzung VOB VOL bei gemischten Aufträgen Gemischter Auftrag, d.h. ein öffentlicher Auftrag, der neben Bauleistungen

Mehr

Checkliste Verwaltungskontrolle Vergabe

Checkliste Verwaltungskontrolle Vergabe 1. Allgemeine Angaben 1.1 Allgemeine Angaben zur/zum Begünstigten und zur Vergabe Förder-Registriernummer: Nummer des Vorhabens/Antragsnummer: Begünstigte/r: Gegenstand der Vergabe/Leistung (kurze Beschreibung):

Mehr

Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am folgende Vergabeordnung beschlossen.

Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am folgende Vergabeordnung beschlossen. Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom 15.12.2011 Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am 15.12.2011 folgende Vergabeordnung beschlossen. 1 Geltungsbereich und Grundlagen 1.1 Diese Vergabeordnung gilt für

Mehr

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte. Herbert Kempf Finanzministerium Baden-Württemberg

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte. Herbert Kempf Finanzministerium Baden-Württemberg Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Herbert Kempf Finanzministerium Grundsätzliche Haltung s - Die Verfahrensanforderungen der Mitteilung der Europäischen Kommission sind unverhältnismäßig - Die

Mehr

Neue Spielregeln und neue Chancen in der

Neue Spielregeln und neue Chancen in der Neue Spielregeln und neue Chancen in der Vielen Dank für Ihre öffentlichen Aufmerksamkeit! Vergabe RA Dr. jur. Günther Schalk TOPJUS Rechtsanwälte Frankfurt/Main 21.02.2017 Referent: Dr. jur. Günther Schalk

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim,

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim, Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs- Genossenschaft Lippeverband Niersverband Ruhrverband Wahnbachtalsperrenverband Wasserverband

Mehr

Eignungsprüfung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit)

Eignungsprüfung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Seite 1 von 5 Eignungsprüfung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Hinweis für Bewerber- und Bietergemeinschaften: Diese werden wie Einzelbewerber/-bieter behandelt. Die Zuverlässigkeit

Mehr

Vergaberecht 2011 News und Fristen

Vergaberecht 2011 News und Fristen Vergaberecht 2011 News und Fristen Thomas Ferber, Potsdam, 5. April 2011 Agenda Agenda Vergaberechtsgrundlagen Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht NEWS Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht

Mehr

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Liebe

Mehr

Das neue Vergaberecht

Das neue Vergaberecht Das neue Vergaberecht Neue Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge von Dr. Urban Schranner, Mark von Wietersheim 1. Auflage Das neue Vergaberecht Schranner / von Wietersheim schnell und portofrei

Mehr

Fachtagung Korruptionsprävention am

Fachtagung Korruptionsprävention am fachkompetent fachkompetent wirtschaftlich wirtschaftlich Fachtagung Korruptionsprävention am 18.06.2014 Korruptionsgefahr bei der Oliver Schubert Leiter der Fachgruppe Vergabe- und Vertragswesen, Justiziariat

Mehr

Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf

Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - Neue Anforderungen seit dem 1.5.2012 Dr. Isabel Niedergöker, Mag. rer. publ. Rechtsanwältin Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf Historie Tariftreue-

Mehr

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3 ARBEITSBLATT Nr. 15 Stand: Juni 2010 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Südallee 15-19 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartne(/in) : Katharina Lenhart Mo Do 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 120-2885 Telefax

Mehr

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 30. März 2017 Fachbereich:

Mehr

1. Vergabestelle: Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHM), Unter den Linden 2, Berlin

1. Vergabestelle: Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHM), Unter den Linden 2, Berlin Teilnahmewettbewerb für Rahmenvertrag zur Herstellung und Lieferung von Fahnen, Bannern und Großplakaten 1. Vergabestelle: Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHM), Unter den Linden 2, 10117 Berlin

Mehr

Beratungs- und a hnlichen Unterstu tzungsleistungen

Beratungs- und a hnlichen Unterstu tzungsleistungen Beratungs- und a hnlichen Unterstu tzungsleistungen Information der Abteilung Einkauf www.verwaltung.uni-koeln.de/abteilung33 Stand 07/2015 Inhalt 1. Vorbemerkung... 2 1.1. Einleitung... 2 1.2. maßgebliche

Mehr

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Rechtsanwalt Henrik Baumann Hamburger Vergabetag 2013 31.01.2013 Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Zentrale Brennpunkte Bedarf Einbindung externer Sachverstand Beschaffung

Mehr

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze Seite 1 03.05.2016 Neuerungen im Vergaberecht 2016 Dipl. Ing. J. Junkers 1 Neuerungen im Vergaberecht 2016 gültig ab 18.04.2016 RL 2014/24/EU 2014/25/EU 2014/23/EU 2009/81/EG GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts

Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts Ministerium des Innern Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts Birgit Gründel 27. Mai 2013 1 Inhalt 1. Definition Vergaberecht 2. Überblick Rechtsgrundlagen 3. Schwellenwerte 4. Anwendungsvoraussetzungen

Mehr

Mitgliederversammlung BDSW 20. November 2012 in Neuss

Mitgliederversammlung BDSW 20. November 2012 in Neuss Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - Neue Anforderungen seit dem 1.5.2012 Dr. Isabel Niedergöker, Mag. rer. publ. Rechtsanwältin Mitgliederversammlung BDSW 20. November 2012 in Neuss Historie Tariftreue-

Mehr

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf

Mehr

Informations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz)

Informations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz) Informations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz) im Veranstaltungszentrum im Ostdeutschen Rosengarten Dienstag, 28. April 2009 1 Einleitung 2 Übersicht

Mehr

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE 1:Grunddaten des Vertrages 1. Zuwendungsempfänger: 2. Beschreibung der Leistung: 3. Bezeichnung des Gewerks (bei Bauleistungen): 4. Bei Aufteilung

Mehr

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus?

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern,

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen, Postfach 101529, 28015 Bremen -Verteiler lt. EMail- Auskunft erteilt Janine Lamot Zimmer 508 T: +49(0)421

Mehr

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen

Mehr

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK -

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom 9. 8. 2006-42-32570/2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Bezug: RdErl. des MW vom 5.3.2003 (MBI. 1.SA S. 215)

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Technischen Hochschule Brandenburg Nummer 19. Datum Inhalt Seite

Amtliche Mitteilungen der Technischen Hochschule Brandenburg Nummer 19. Datum Inhalt Seite 27.06.2017 Amtliche Mitteilungen der Technischen Hochschule Brandenburg Nummer 19 25. Jahrgang Datum Inhalt Seite 27.06.2017 Erstattungsrichtlinie vom 27.06.2017 3765 Herausgeber Technische Hochschule

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

Öffentliches Auftragswesen; Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation. RdErl. d. MW v /3119 -

Öffentliches Auftragswesen; Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation. RdErl. d. MW v /3119 - Öffentliches Auftragswesen; Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation RdErl. d. MW v. 11. 4. 2014-16-32570/3119 - - VORIS 72081 - Bezug: RdErl. v. 1. 10. 2002 (Nds. MBl. S. 918)

Mehr

Bewährte Qualität in neuer Hand: Haushaltsrecht des Landes Rheinland-Pfalz

Bewährte Qualität in neuer Hand: Haushaltsrecht des Landes Rheinland-Pfalz Sehr geehrte Bezieherin, sehr geehrter Bezieher, mit dieser 37. Ergänzungslieferung ( mit Rechtsstand 31.05.2017) halten Sie ein komplett es Grundwerk in den Händen. Warum? Der Maximilian Verlag hat zum

Mehr

Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen

Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliches Auftragswesen...2 2. Rechtliche Grundlagen...2 3. Vergabearten...2 4. Schwellenwerte...3 5. Wahl der Vergabeart...4 6. Öffentliche

Mehr

Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt

Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt gem. 7 Nr. 5 c), 7a Nr.2 Abs. 1 VOL/A; 8 Nr. 5 Abs. 1c), 8a Nr.1 Abs.1 VOB/A; 11 Abs. 1 VOF Hiermit

Mehr

DAS NEUE VERGABERECHT

DAS NEUE VERGABERECHT DAS NEUE VERGABERECHT Wieder einmal häufen sich Beschwerden der Mitglieder über die Ausschreibung von landschaftsplanerischen Leistungen, z.b. von Pflege- und Entwicklungsplänen. Dabei hat der Bundesgerichtshof

Mehr

Checkliste Dokumentation für nationale Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 der VOL/A ( 20 VOL/A)

Checkliste Dokumentation für nationale Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 der VOL/A ( 20 VOL/A) Checkliste Dokumentation für nationale Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 der VOL/A ( 20 VOL/A) 20 VOL/A bestimmt, dass das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren ist, so dass die einzelnen

Mehr

Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden

Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden Systematische Gesamtdarstellung von Dr. jur. Robert F. Heller R. v. Decker's Verlag Heidelberg Detaillierte Inhaltsverzeichnisse finden Sie zu Beginn

Mehr

Dokumentenvorlage zum Teilnahmewettbewerb

Dokumentenvorlage zum Teilnahmewettbewerb Dokumentenvorlage zum Teilnahmewettbewerb Auftraggeber: Die nachfolgenden Dokumente dienen zur Erstellung Ihrer Bewerbungsunterlagen. Die Dokumentenvorlage ermöglicht eine effektivere Bewertbarkeit der

Mehr

Vergabe von Postdienstleistungen. Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Postmarktforum der Bundesnetzagentur Berlin

Vergabe von Postdienstleistungen. Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Postmarktforum der Bundesnetzagentur Berlin Vergabe Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Postmarktforum der Bundesnetzagentur 20.05.2014 Berlin Inhalt 2 Postmarkt früherer Monopolmarkt Regulierung Vergabe / Wettbewerb 3 Nationales Vergaberecht Impulse

Mehr

Auftragsvergabe. (nach Vergabereform 2016) Europa nach Tisch

Auftragsvergabe. (nach Vergabereform 2016) Europa nach Tisch Auftragsvergabe (nach Vergabereform 2016) Europa nach Tisch 27.04.2017 AGENDA 1. Rechtsgrundlagen des neuen Vergaberechts (Vergaberechtsreform 2016) 2. Vergabegrundsätze 3. Vergabeverfahren 4. Ablauf und

Mehr

Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Vergabetag 2017 Architektenkammer Niedersachsen Ingenieurkammer

Mehr

Staatskanzlei. Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union. Ministerium des Innern und für Sport

Staatskanzlei. Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union. Ministerium des Innern und für Sport Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Postfach 3269 55022 Mainz Staatskanzlei Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union Stiftsstraße 9 55116 Mainz

Mehr

Rechtskonforme Vergabe durch die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg

Rechtskonforme Vergabe durch die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg Rechtskonforme Vergabe durch die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg 28. November 2006 Brüssel Dietmar Ruf Verwaltungsdirektor Gemeindetag Baden-Württemberg Dietmar Ruf 1 Interessen der Gemeinden

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Magistrats der Stadt Lauenburg/Elbe vom 12. März 1996, das Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) vom 17.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 3603 18. Wahlperiode 09.12.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung Finanzministerium Vergaberechtliche

Mehr

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17 Vorwort der Herausgeber....................... VII Bearbeiterverzeichnis......................... XVII Abkürzungs- und Literaturverzeichnis................ XIX Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts

Mehr

Angebot Sonderkraftstoffe und Bio-Sägekettenöl korrigiert

Angebot Sonderkraftstoffe und Bio-Sägekettenöl korrigiert ForstBW Angebot Sonderkraftstoffe und Bio-Sägekettenöl Seite 1 von 5 Angebot Sonderkraftstoffe und Bio-Sägekettenöl korrigiert 01.04.14 Lieferung von Sonderkraftstoffen und Bio-Sägekettenöl im Zuständigkeitsbereich

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf

Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf Aufgrund der Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 24.02.2011 wird folgende

Mehr

Angebotsformular Motormanuelle Holzernte 2015

Angebotsformular Motormanuelle Holzernte 2015 Motormanuelle Holzernte im EST-Standardarbeitsverfahren im Staatswald des Kreisforstamtes Biberach (ForstBW) im Kalenderjahr 2015 Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A 3 (1). Ablauf der Angebotsfrist: 08.

Mehr

13. Hessischer Vergabetag. Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Hessen

13. Hessischer Vergabetag. Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Hessen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium der Finanzen 13. Hessischer Vergabetag Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Hessen Inhalt 1. Auftragsgegenstand

Mehr

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 12. Hessischer Vergabetag

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 12. Hessischer Vergabetag Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 12. Hessischer Vergabetag Anforderungen an die Unterschwellenvergabe Architekten- und Ingenieurleistungen Vergabe von freiberuflichen

Mehr

Verpflichtungserklärung LTMG

Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung

Mehr

Nr. Unregelmäßigkeit Empfohlene Korrektur 1 Verstoß gegen die

Nr. Unregelmäßigkeit Empfohlene Korrektur 1 Verstoß gegen die 1. Aufträge, die ganz (Öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab den geltenden Schwellenwerten der VgV) oder nur teilweise (Öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I B der Verdingungsordnung

Mehr

Aktuelles Vergaberecht 2009

Aktuelles Vergaberecht 2009 Aktuelles Vergaberecht 2009 Konjunkturpaket II Verfahrensvereinfachungen zur Investitionsbeschleunigung Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Essen, 01.04.2009 Konjunkturpaket II Konjunkturpaket II:

Mehr

Haushaltsrecht und Vergaberecht

Haushaltsrecht und Vergaberecht Haushaltsrecht und Vergaberecht Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel auf dem Workshop Neues Vergaberecht am 26./27. November 2015 an der Technischen Universität Berlin I. Einführung 1. Begrifflichkeit

Mehr

SEITE 1 / 5. Unter Bezugnahme auf Ihre Angebotsaufforderung unterbreiten wir Ihnen das nachfolgende indikative Angebot.

SEITE 1 / 5. Unter Bezugnahme auf Ihre Angebotsaufforderung unterbreiten wir Ihnen das nachfolgende indikative Angebot. BIETER (HIER BITTE FIRMENSTEMPEL ODER ABSENDER EINTRAGEN) Indikatives Angebot LOTTO Hamburg GmbH Abteilung Einkauf Überseering 4 22297 Hamburg 1 / 5 Unter Bezugnahme auf Ihre Angebotsaufforderung unterbreiten

Mehr

Richtlinie des Präsidiums über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Universität zu Lübeck vom 17. Februar 2017

Richtlinie des Präsidiums über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Universität zu Lübeck vom 17. Februar 2017 Richtlinie des Präsidiums über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Universität zu Lübeck vom 17. Februar 2017 Aufgrund des 22 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr