SV Ing. Gunther Nikodem :: :: Bäume. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

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1 Bäume Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflicht am Baum Seite 1 von 7

2 Inhalt: Vorwort Verkehrssicherungspflicht... bei den Bäumen... im ABGB... in der Rechtsprechung... in den Normen... im Versicherungsschutz... die Wirtschaftlichkeit durch Baumkontrollen... Baumaßnahmen im Baumumfeld... Baumkontrolle und Ausbildung Die vier zentralen Fragen nach dem Schadensfall Ablaufschema Baumkontrolle von Tanja Sachs Gesetze, Judikatur und Normen Literatur Bei wem liegt die Beweislast? Verkehrssicherungspflicht am Baum Seite 2 von 7

3 Vorwort Verkehrssicherungspflicht Baumfachleute sind keine Juristen, trotzdem müssen ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut sein. In diesem Fall ist von Interesse, welche Anforderungen die Judikatur an die Sorgfalt eines Baumbesitzers stellt. Denn daraus können Schlüsse für die richtige Vorgehensweise zur Vermeidung einer möglichen Haftung gezogen werden.... bei den Bäumen Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass jeder Grundbesitzer verpflichtet ist, die Sicherheit seines Besitzes, und damit auch seiner Bäume, zu gewährleisten, wenn in deren Umfeld Menschen oder Sachen gefährdet sind. Die Haftung ist dabei eine Gefährdungshaftung. Somit hat der Besitzer (Baumerhalter) im Schadensfall den Beweis zu erbringen, dass er vernünftige Schutzvorkehrungen getroffen hat und der Schaden mit angemessenen Mitteln nicht vermeidbar gewesen wäre. Es wird keine hundertprozentige Sicherheit, jedoch ausreichende Sorgfalt verlangt. Diese Verpflichtung umfasst eine regelmäßige Sichtkontrolle, die vom Boden aus erfolgen kann. Das Ergebnis dieser Aufnahme muss dokumentiert werden und nur bei besorgniserregenden Auffälligkeiten, die nicht abschließend beurteilt werden können, ist eine weiterführende fachliche Untersuchung vorzusehen.... im ABGB Der Begriff Verkehrssicherungspflicht ist in keinem Gesetz definiert, hat sich aber als Fachbegriff etabliert und wird von 1295 ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) abgeleitet. Denn derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. Dazu ist im 1319 ABGB (Gebäudehaftung) festgelegt: Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe. Diese Bestimmung findet in der gängigen Rechtsprechung analog für Bäume Anwendung. Verkehrssicherungspflicht am Baum Seite 3 von 7

4 ... in der Rechtsprechung Wie auch in anderen Fällen, kommt es bei Körperverletzung zu einem strafrechtlichen Prozess und bei Sachbeschädigung ggf. zu einem zivilrechtlichen Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt dabei vom Baumeigentümer entsprechende Vorsorge zu treffen, die in derartigem Umfang zu erfolgen hat, dass nur noch wirkliche Fälle von höherer Gewalt haftungsbefreiend wirken. Denn Schadenersatz ist zu leisten, wenn mit vernünftigen wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Mitteln genau dieser Schaden hätte vorhergesehen und verhindert werden können. Im gerichtlichen Verfahren hat der Grundeigentümer somit nachzuweisen, dass er alles unternommen hat, um der gebotenen Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Dabei haften auch private Grundeigentümer für die, auf ihren Grundstücken stockenden Bäume. Kommunale Einrichtungen sind jedoch mehrfach mit erhöhter Sorgfaltspflicht konfrontiert und auch der Einsatz von Fachpersonal wird vorausgesetzt. Entscheidend ist immer welches Risiko mit dem Standort des Baumes verbunden ist, somit die Frage ob der Baum an einer frequentierten Straße, neben einer Schule oder hinter einem Lagerplatz steht. Daraus abgeleitet werden die sogenannten berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs und der anzulegende Sorgfaltsmaßstab. Doch auch jeder der einen öffentlichen Verkehr eröffnet bzw. zulässt, hat nebenliegende Baumbesitzer aufzufordern die Verkehrssicherheit herzustellen (StVO 91 Abs. 1). Stadt und Gemeinde sind aber häufig Wegerhalter (ABGB 1319a) und Baumbesitzer in einem und somit ist eine Baumkontrolle jedenfalls nötig.... in den Normen In der ÖNORM L 1122 Baumpflege und Baumkontrolle wird die Baumaufnahme im Rahmen der Verkehrssicherheitsüberprüfung beschrieben: Die Sichtkontrolle stellt eine sorgfältige, äußere, fachkundige Besichtigung dar, die vorwiegend der Gesundheits- und Verkehrssicherheitsüberprüfung des Baumes dient. Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich vom Boden aus. Die Sichtkontrolle erfolgt in regelmäßigen Abständen nach Entwicklungsstufe, Gefährdungspotential und Zustand des Baumes. Die Zustandserfassung, die Beurteilung der erhobenen Merkmale, der Vorschlag notwendiger Maßnahmen und die Erstellung eines Prüfprotokolls sind Bestandteile der Sichtkontrolle. Um diesen Anforderungen bei größeren Baumbeständen gerecht zu werden, erfolgt die Aufnahme in einem Baumkataster. Eine Ö NORM L 1125 Anforderungen an einen Baumkataster, wurde 2011 vorgelegt. Verkehrssicherungspflicht am Baum Seite 4 von 7

5 ... im Versicherungsschutz Wenn durch Bäume Schäden entstehen, dann stellt sich immer die Frage, wer dafür aufzukommen hat. Nach der Abklärung der rechtlichen Frage wer für den Schaden haftet, kommt die Frage ob das Risiko (Baumbestand) versichert ist. Wobei der Baumbestand in der Regel in einer Haus- bzw. Grundstückshaftpflicht mitversichert ist. Dieser Umstand ist zu prüfen bzw. die Polizze durch konkrete Angaben zu ergänzen. Ist die Deckung gegeben, würde die Schadenswiedergutmachung durch die Versicherung nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf den Baumbesitzer abgewälzt werden.... die Wirtschaftlichkeit durch Baumkontrollen Bäume sind in verbauten Lebensräumen unverzichtbar und erfüllen eine Vielzahl an Funktionen die, die objektive und gefühlte Lebensqualität wesentlich verbessern. Und Fachleute sind heutzutage in der Lage, Lebenserscheinungen des Baumes hinsichtlich ihrer Ursachen zu interpretieren. Daraus sind Rückschlüsse zur Lebenserwartung und zu einer eventuellen Gefährdung durch Bäume möglich. Bei der Regelkontrolle von großen Beständen bleiben nur wenige Bäume für eine weiterführende Untersuchung übrig. Als echte Problembäume bleiben meist nur Einzelexemplare übrig. Gleichzeitig werden durch die Baumkontrolle auch die nötigen Pflegemaßnahmen am Baumbestand klar und nachvollziehbar dargestellt und nur so können die knappen Budgetmittel dort eingesetzt werden, wo sie auch wirklich benötigt werden.... Baumaßnahmen im Baumumfeld Vorsicht ist bei Baumaßnahmen geboten, denn die Schädigung von Haltewurzeln kann die Standsicherheit eines Baumes massiv beeinträchtigen. Wobei durch die Dynamik einer Baustelle immer wieder auch Bäume dauerhaft geschädigt werden, die außerhalb der eigentlichen Baustelle liegen. Dadurch entstehende Schadensfälle verursachten in den vergangenen Jahren seltene, aber schwere Unfälle und die Haftung des Baumbesitzers bzw. Verursachers wurde vom OGH wiederholt bestätigt. Deshalb wird die Anwendung der Ö-NORM L1121 Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen nachdrücklich empfohlen. Verkehrssicherungspflicht am Baum Seite 5 von 7

6 ... Baumkontrolle und Ausbildung Von Baumkontrolleuren wird eine zunehmend höhere Fachkenntnisse und Ausbildung verlangt, so verfasste das österreichische Normungsinstitut, sowie die FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.v.) Richtlinien für die Mindeststandards, die dabei anzulegen sind. Von Seiten unterschiedlicher Institutionen wird auch die Möglichkeit angeboten, sich als Baumkontrolleur ausbilden zu lassen. Doch entscheidend ist im Einzelfall, ob ausreichende Fachkenntnisse, Erfahrung und Gewissenhaftigkeit voliegen. In Fällen in denen man sich unsicher ist, wird zumindest eine zweite Fachmeinung empfohlen. Anzumerken ist hier, dass besondere Fachkenntnisse, wiederum einen höheren Grad an Haftung bewirkt ( 1299 ABGB). Auch vom Landesgericht St. Pölten wurde im Urteil vom 22. Dezember 2010 festgestellt, dass der Ausbildungsstand eines Gärtners alleine zur Baumkontrolle nicht ausreicht, vielmehr muss mit dieser Aufgabe ein ausgebildeter Baumkontrolleur betraut werden. Die vier zentralen Fragen nach einem Schadensfall: Wer ist Baumbesitzer bzw. der Verfügungsberechtigte? Bestand ein Mangel der zu dem Unfall führte? War die Gefahr vorhersehbar? Hat der Baumhalter sorgfältig gehandelt? (c) Tanja Sachs / BRD Verkehrssicherungspflicht am Baum Seite 6 von 7

7 Literatur Breloer Helge, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, Thalacker, 2003 Dengler Roland, Arbeitsblätter zur Baumdiagnose nach VTA 4/2010 Fischer-Czermak Constanze/Schürz Julia, Haftet die Gemeinde für Schäden durch Bäume, Kommunal: Recht & Verwaltung (2009) Fischer-Czermak Constanze/Schürz Julia, Haftung für Schäden durch Bäume (Langfassung), RFG (Recht und Finanzen für Gemeinden), 45/2009 Schabhütl Margit, Wenn durch Bäume Schäden entstehen, Austrian Standards plus, 2008 Schlager Gerald, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, rechtliche und fachliche Grundlagen, 2010 Schulz Hans-Joachim, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, AFZ-DerWald 24/2010 Schulz Hans-Joachim, FLL Richtlinien Neu, AFZ-DerWald 4/2011 (Feb. 2011) Univ.-Prof. Dr. F. Kerschner, Grenzen der Baumhaftung, SACHVERSÄNDIGE, Heft 1/2015 Lebensministerium.at Baumbesitzer haftet für Verkehrssicherheit bei Bäumen (Ausdruck vom 20. Juni 2011) Bei wem liegt im Schadensfall die entscheidende Beweislast? In Verfahren zum Schadenersatz (Gefährdungshaftung) müssen (!) folgende Beweise von den Parteien erbracht werden: Der Geschädigte muss nachweisen, dass... 1) ein Schaden eingetreten ist, 2) der Schaden durch den Baum verursacht wurde, 3) die mangelhafte Beschaffenheit die Schadensursache war, 4) der Beklagte Baumbesitzer oder Baumeigentümer ist. Der Schädiger muss nachweisen (Gefährdungshaftung), dass 1) er alles unternommen hat, was einem sorgfältigen Menschen zumutbar ist um den Schaden abzuwenden. 2) dass auch bei einem sorgfältigen Verhalten der mangelhafte Zustand nicht aufgefallen wäre. Verkehrssicherungspflicht am Baum Seite 7 von 7

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