Einstweiliger Rechtsschutz im Betriebsratswahlverfahren

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1 Einstweiliger Rechtsschutz im Betriebsratswahlverfahren Arbeitsrecht am Abend, Wolfgang Manske, Thomas Müller Fachanwälte für Arbeitsrecht

2 Allgemeines

3 Allgemeines Im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen Häufung von Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten (Wahlvorstand, Arbeitgeber, Listenführern, ) Nachträgliche Überprüfungen (z.b. Wahlanfechtung) oder normale Verfahren vor den Arbeitsgerichten bieten oftmals nur unzureichenden Schutz Einstweiliger Rechtsschutz erforderlich und anerkannt

4 Allgemeines Einstweilige Verfügung als summarisches und somit vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren Antragsteller muß Verfügungsanspruch (z.b. Meidung oder Beseitigung eines Wahlfehlers; Recht auf ungestörte Durchführung der Wahl) und grund (Gefahr der ohne die einstweilige Verfügung eintretenden Rechtsvereitelung; Interessenabwägung) darlegen und glaubhaft machen (Sachverhalt muß zur Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich sein, z.b. durch Vorlage von Urkunden oder Abgabe einer eidesstattlicher Versicherung)

5 Allgemeines Entscheidung des Gerichts regelmäßig in einem einzigen Verhandlungstermin, Entscheidung aber auch ohne mündliche Verhandlung möglich Gericht ist nicht an Anträge gebunden sondern bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist ( 938 ZPO): Unterlassung von Störungen der Wahl; Korrigierender Eingriff in Wahl; Wahlabbruch; Zurverfügungstellung von Sachmitteln

6 Wahlvorstand als Antragsteller

7 Wahlvorstand als Antragsteller Beispiele: Diskussion über Wählerliste Bereitstellung der Informationen durch den Arbeitgeber Arbeitgeber nimmt Beschäftigte, die aus seiner Sicht leitende Angestellte sind aus der Benennung der Arbeitnehmerdaten aus Betriebsteile oder Arbeitnehmer von Gemeinschaftsunternehmen werden herausgenommen

8 Wahlvorstand als Antragsteller Beispiele: Abwehr von Wahlbeeinträchtigungen Arbeitgeber startet Aufrufe zur Wahl richtiger Interessenvertreter Arbeitgeber betreibt bzw. unterstützt einseitig Wahlpropaganda

9 Wahlvorstand als Antragsteller Beispiele: Zurverfügungstellung von Sachmitteln/Kostentragung: Verschließbare Urne Räumlichkeiten PKW bei Filialbetrieben Schulung des Wahlvorstands

10 Wahlvorstand als Antragsteller Was ist für den Wahlvorstand als Antragsteller zu tun? Kontaktaufnahme mit dem Anwaltsbüro, um das zeitliche Vorgehen zu koordinieren WICHTIG: Fristen laufen weiter! Sammlung von Faktenmaterial Wahlvorstandssitzung (Ladung mit Tagesordnung und Beschlußvorlage oder einstimmiger Tagesordnungsbeschluß)

11 Wahlvorstand als Antragsteller Was ist für den Wahlvorstand als Antragsteller zu tun? Beschluß hat immer 3 Teile: Was will der Wahlvorstand erreichen? (Ziel) Beschlußfassung über die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahren Konkrete Anwaltsbeauftragung Erfordernis eidesstattlicher Versicherung oder Urkunden zur Glaubhaftmachung

12 Wahlvorstand als Antragsgegner

13 Wahlvorstand als Antragsgegner Mögliche Ziele einstweiliger Verfügungen gegen den Wahlvorstand: Korrigierender Eingriff in die laufende Wahl Abbruch der Betriebsratswahl

14 Wahlvorstand als Antragsgegner Beispiele: Aufnahme angeblich leitender Angestellter in die Wählerliste Einbeziehung von Angeblich eigenständigen Betriebsteilen Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

15 Wahlvorstand als Antragsgegner Beispiele: Wahl eines zu großen Betriebsrats durch Einbeziehung von Leiharbeitnehmern Zurückweisung einer Vorschlagsliste Nicht rechtzeitige Prüfung der Liste Verdacht auf Unkorrektheiten Zu wenig Stützunterschriften oder Stützunterschriften per Fax

16 Wahlvorstand als Antragsgegner Was ist für den Wahlvorstand als Antragsgegner zu tun? Kontaktaufnahme mit Anwaltsbüro wegen zeitlicher Koordinierung und eventueller Vorbereitung einer Schutzschrift Beschlußfassung durch den Wahlvorstand

17 Wahlvorstand als Antragsgegner Was ist für den Wahlvorstand als Antragsgegner zu tun? Bei Anhörung im Arbeitsgericht: Verunsicherung durch Streuung von Zweifeln an gegnerischer Glaubhaftmachung Vermeidung betriebsratsloser Zeiten

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